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LVwG-AV-1236/001-2024•LVwG N LVwG-AV-1236/001-2024
LVwG-AV-1236/001-2024Tribunal administratif régional12 nov. 2024
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Behandlungsanlage; abfallrechtliche Genehmigung; zusätzliche Maßnahmen;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter MMag. Horrer über die Beschwerde der A Ges.m.b.H. gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 3. September 2024, Zl. ***, betreffend die Vorschreibung von zusätzlichen Auflagen nach § 62 Abs. 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) hinsichtlich einer Recyclinganlage für mineralische Baurestmassen nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2014 - VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Sachverhalt
Mit rechtskräftigem Bescheid vom 14. April 2009, Zl. ***, wurde der B GmbH vom Landeshauptmann von Niederösterreich u.a. die Einrichtung und der Betrieb einer Zwischenlagerfläche für Materialien, die dem Deponiekonsens nicht entsprechen, innerhalb eines Deponieareals einer genehmigten Bodenaushubdeponie auf den Grundstücken Nrn. ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, je KG ***, im Gemeindegebiet der Stadtgemeinde *** abfall- und naturschutzrechtlich genehmigt.
In der Folge wurde diese Zwischenlagerfläche innerhalb der Bodenaushubdeponie aufgrund behördlicher Bewilligungen nicht nur verlegt, sondern zu einer Recyclinganlage für mineralische Baurestmassen umgestaltet und sowohl hinsichtlich ihrer Fläche als auch hinsichtlich der zu behandelnden Materialien auch erweitert.
Diese Recyclinganlage wurde in der Folge von der A Ges.m.b.H. (im Folgenden: Beschwerdeführerin) übernommen und von ihr betrieben.
Die Landeshauptfrau von Niederösterreich erteilte der Beschwerdeführerin sodann mit ihrem rechtskräftigen Bescheid vom 27. Juni 2022, Zl. ***, die abfallrechtliche Genehmigung für die Adaptierung und Erweiterung der verfahrensgegenständlichen Recyclinganlage durch die Errichtung und den Betrieb eines weiteren Zwischenlagers und eines zweiten Abwassersammelbeckens unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen und Bedingungen. Weiters sprach sie im Spruch dieses Bescheides u.a. aus, dass diese Recyclinganlage gemäß dem mit einer Bezugsklausel versehenen näher beschriebenen Projekt und der von ihr dargelegten Projektbeschreibung zu errichten und zu betreiben ist und die Bedingungen, Befristungen und Auflagen einzuhalten sind.
Sie schrieb u.a. folgende Auflagen vor:
„Auflagen für die ungedichtete Lagerfläche:
…
2. Der Materialeingang und -ausgang und Lagerstand mit Jahresende sind anhand von Einzelaufzeichnungen und daraus erstellten Jahressummen (für Ein- und Ausgang sowie Abfallarten getrennt) aufzuzeichnen (Herkunft, Art, Menge und Verbleib des Abfalls).
Die Materialhalden sind derart anzulegen und zu bewirtschaften, dass eine zeitliche Abfolge der Anlieferungen bzw. Aufbereitungen klar ersichtlich wird; diese Halden sind mit Lagerstand und Alter nachvollziehbar zu dokumentieren.
3. Die angeführten Untersuchungsbefunde und die Aufzeichnungen sind auf der Anlage bereitzuhalten und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.
Hinweis: Die Mindestanforderungen für den tatsächlichen Einsatzbereich der Recyclingbaustoffe ergeben sich aus der RBV.
…
Gedichtete Lagerfläche:
8. Der Materialeingang und -ausgang und Lagerstand mit Jahresende sind anhand von Einzelaufzeichnungen und daraus erstellten Jahressummen (für Ein- und Ausgang sowie Abfallarten getrennt) aufzuzeichnen (Herkunft, Art, Menge und Verbleib des Abfalls). Die Materialhalden sind derart anzulegen und zu bewirtschaften, dass eine zeitliche Abfolge der Anlieferungen bzw. Aufbereitungen klar ersichtlich wird; diese Halden sind mit Lagerstand und Alter nachvollziehbar zu dokumentieren. Die angeführten Untersuchungs- und Prüfbefunde sowie die Aufzeichnungen sind auf der Anlage bereitzuhalten und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.
8. Allfällig abgelagertes nicht konsensgemäßes Material ist vom Betriebsareal (innerhalb und außerhalb des Lagerplatzes) unverzüglich und unaufgefordert laufend zu entfernen und auf eine zur Entsorgung derartiger Abfälle genehmigte Anlage zu verbringen. Aussortierte Abfälle sind bis zur Abfuhr in einem vor Niederschlägen geschützten flüssigkeitsdichten Container bzw. einer gleichwertigen Sammeleinrichtung zwischenzulagern. Solche Container sind vor Betriebsbeginn einzurichten und bei Bedarf zu ergänzen.
9. Die zur Zwischenlagerung vorgesehenen Manipulations- und Lagerflächen sowie das Abwassersammelbecken sind flüssigkeitsdicht und medienbeständig auszuführen und laufend in diesem Zustand zu erhalten. Die anfallenden belasteten Abwässer sind vollständig zu erfassen.
…
Abwasserspeicherbecken als Folienbecken:
19. Das Abwassersammelbecken und der für den Abwasserrückstau vorgesehene Teil der Lagerfläche sind laufend derart zu bewirtschaften, dass sie den Freiraum für die Aufnahme des Bemessungsniederschlages aufweisen (2-tägig 50-jährlicher Niederschlag). Nach Niederschlägen ist der angeführte Freiraum umgehend wiederherzustellen.
20. Die Abwässer dürfen nur über den auf der flüssigkeitsdicht befestigten Fläche zwischengelagerten nicht aufbereiteten Baurestmassen verteilt werden (zwecks Nutzung der Verdunstung, Staubreduktion etc.).
Die zur Verwertung vorgesehenen Abfälle sind im Hinblick auf die Sickerwassererfassung und -rückführung gesondert von den Abfällen zum Abtransport zu lagern, um negative Wechselwirkungen bei der Abwasserrückführung und Abfallvermengungen zu verhindern.
Fremdwasser zur Befeuchtung der Abfälle darf nur dann ins System eingebracht werden, wenn dadurch nicht der Mindestfreiraum für die Aufnahme des Bemessungsniederschlages im jeweiligen Abwassersammelbecken gefährdet wird.
21. Das im Sammelbecken erfasste Abwasser ist erstmals ein halbes Jahr nach Inbetriebnahme der Anlage zu untersuchen. Zusätzliche Untersuchungen sind in Anlassfall durch die Behörde anzuordnen.
Die Probennahme hat durch ein befugtes Unternehmen (,befugt‘ nach § 2 Abs. 6 Z. 6 AWG 2002) zu erfolgen. Das Abwasser ist auf folgende Leitparameter analysieren und mit den Grenzwerten der AAEV vergleichen zu lassen:
pH-Wert, elektrische Leitfähigkeit, TOC, CSB, KW-Index, TOX, BTEX, PAK(16), gesamte Phenole, Nitrat, Nitrit, Ammonium, Sulfat, Phosphat, Cadmium, Gesamtchrom, Kupfer, Nickel, Blei, Zink, Quecksilber.
22. Auf Anordnung der Behörde ist das im Abwassersammelbecken gespeicherte Wasser im begründeten Anlassfall zusätzlich untersuchen zu lassen (Bekanntgabe des Analysenumfanges erfolgt mit Anordnung der Behörde).
23. Allfällige Abwasserüberschüsse sind einer der Qualität des Abwassers entsprechenden ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen. Darüber sind jederzeit einsehbar gesammelte Aufzeichnungen über die Menge, den Zeitpunkt und Ort der Entsorgung zu führen.
Hinweis:Abwässer sind nur in Kläranlagen zu verbringen, welche die entsprechenden Bewilligungen vorweisen können.
…
Allgemein
24. Mit dem Betrieb, der Betreuung und Wartung der Anlage ist eine entsprechend ausgebildete und verlässliche Person samt einem Vertreter zu beauftragen. Dieser obliegt auch die Führung von Aufzeichnungen über die eingehende Abfallmenge, Abfallart und der Daten des aufbereiteten Materials. Ein Exemplar des Bewilligungsbescheides ist ihnen nachweislich auszuhändigen, ihre Namen und Adressen sind der Behörde bekannt zu geben.
…
28. Die gesamte Anlage darf bei Vorliegen eines positiven Überprüfungsberichtes durch das externe Aufsichtsorgan unter Anschluss aller Ausführungsunterlagen, Nachweise und Atteste bei der Behörde provisorisch in Betrieb genommen werden. Nach dem positiven Abschluss der behördlichen Überprüfung geht die Anlage in den Regelbetrieb über.
29. Bei vorübergehender (länger als 6 Monate) oder dauerhafter Einstellung des Anlagenbetriebes sind der Behörde die Stilllegungs- bzw. Auflassungsmaßnahmen mindestens 3 Monate vorher anzuzeigen. Die Einzelheiten wie z.B. Beseitigung der Anlagenteile, Boden- und Grundwasseruntersuchungen, die Herstellung der widmungsgemäßen Folgenutzung, Erfüllung der Vorgaben aus Sicherungsmaßnahmen etc. sind dabei unter Anschluss fachkundig erstellter Unterlagen anzuschließen.
…“
Begründend hielt sie in diesem Bescheid fest, dass sämtliche im Zuge des Ermittlungsverfahrens eingeholten Gutachten, die fachlich fundiert sind, zusammenfassend eindeutig und widerspruchsfrei ergeben haben, dass die abfallrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen vorliegen und die gemäß § 43 AWG 2002 wahrzunehmenden Interessen bei Vorschreibung der im Spruch angeführten Auflagen und Bedingungen hinreichend geschützt sind. Das Ermittlungsverfahren hat eindeutig und zweifelsfrei die Genehmigungs- und Bewilligungsfähigkeit ergeben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Dem Deponieaufsichtsorgan der Bodenaushubdeponie, Herrn C, wurde berichtet, dass am 10. Juni 2024 Abwässer aus dem Abwassersammelbecken der verfahrensgegenständlichen Recyclinganlage mittels eines Tankwagens in die unmittelbar angrenzende Bodenaushubdeponie verführt und dass diese dort im Bereich des Deponieabschnittes *** auf Höhe von rund 162 m.ü.A. entsorgt wurden, wobei über die genauen Mengen der verführten Abwässer keine Angabe gemacht werden konnte. Von dieser Entsorgung wurden auch vier Lichtbilder angefertigt, welche den Einbringungsort, den Tankwagen beim Abwassersammel-becken und im Bereich des Deponieabschnittes *** bei dessen Entleerung zeigen.
Die Beschwerdeführerin wurde daraufhin vom Deponieaufsichtsorgan noch am selben Tag telefonisch aufgefordert, diese Abwasserbeseitigung sofort einzustellen, was diese laut ihrer Auskunft auch unmittelbar folgend tat. Zudem verfasste das Deponieaufsichtsorgan am selben Tag über diese Abwasserbeseitigung einen Sonderbericht an die belangte Behörde unter Anschluss der vier Lichtbilder.
Die belangte Behörde ersuchte sodann den Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz des Amtes der NÖ Landesregierung, Abteilung Wasserwirtschaft (WA2), Herrn D, zu diesem Sonderbericht ein Gutachten abzugeben und dieser hielt in seinem Gutachten im engeren Sinn vom 11. Juni 2024, Zl. ***, nach Beschreibung der Abwasserentsorgung aus der verfahrensgegenständlichen Recyclinganlage am 10. Juni 2024 wörtlich fest:
„Aus dem Höhen- und Bestandsplan der Deponie ist zu entnehmen, dass die Fließgeschwindigkeit des Grundwassers zwischen 2 - 4 m/d beträgt. Der HGW liegt im Bereich des Sickerwassereintrages bei ca. 159,50 m.ü.A. - der Eintrag erfolgte bei ca. 162 m.ü.A. Es ist daher davon auszugehen, dass das Sickerwasser aus dem Sickerwasserbecken der Recyclinganlage bereits im Grundwasser ist.
Nach Rücksprache mit dem ASV für Geohydrologie kann im Bereich der Kontamination eine Fließgeschwindigkeit des Grundwassers mit ca. 2 m/d angegeben werden. Entsprechend der Fließrichtung werden die Sonden ,Sonde 3 neu‘ (A), ,Sonde 5‘ (E) und ,Brunnen F‘ (E) angeströmt.
Im Hinblick auf den Abstand der Kontamination zu den Sonden sowie der Fließgeschwindigkeit ergeben sich aufgrund der am 10.06.2024 festgestellten Sickerwasserausleitung folgende Zeiten, bis die Kontamination bei den entsprechenden Sonden angekommen ist bzw. wann eine Grundwasserbeweissicherung durchzuführen ist:
Sonden
Abstand
Kontamination - Sonde
Zeit
Kontamination - Sonde
Beprobungstag
(1.Beprobung)
Beprobungstag
(2.Beprobung)
Sonde 3 Neu:
ca. 120 m
60
Sonde 5:
ca. 145 m
72
F Brunnen:
ca. 210 m
105
Die genannten Sonden bzw. der Brunnen sind auf folgende Parameter untersuchen zu lassen und mit den letzten Sondenuntersuchungen in tabellarischer Aufstellung zu vergleichen:
Elektrische Leitfähigkeit, Calcium, Magnesium, Chlorid, Sulfat und Nitrat
Aufgrund dieser Missstände auf der gegenständlichen Anlage wird aus gewässerschutzfachlicher Sicht empfohlen, eine externe, verlässliche Person zu nennen, die die Bescheidauflagen der Bescheide vom 14.04.2009, 02.09.2009, 14.06.2017, 16.04.2021 sowie 27.06.2022 monatlich kontrolliert und dokumentiert, sowie auch die Auswertung der Beprobungen der 1. und 2. Beprobung durchführt.
1. Die Anlage ist mindestens monatlich einmal auf ihren vorschriftgemäßen Betrieb zu kontrollieren.
Für jede Kontrolle ist ein internes Überprüfungsprotokoll anzulegen; zu überprüfen sind die Projekt- und Bescheidinhalte.
2. Die verlässliche Person hat einen auf das Kalenderjahr bezogenen Jahresbericht zu verfassen. Diesem Bericht ist eine Zusammenfassung mit Darstellung der relevanten Geschehnisse und der nicht oder nur teilweise erfüllten Auflagen, Projektinhalte im Berichtjahr voranzustellen.
Der jährliche Umschlag (Input und Output) sind aufgrund einer durch einen Befugten erstellten Aufstellung zu Jahresende zu ermitteln und auszuweisen.
3. Im Anschluss an die Zusammenfassung hat der Bericht eine detaillierte Darstellung zu dem Projekt (Checkliste wesentliche Projektinhalte) und den gesamten Vorschriften (Auflagen) zu enthalten, wobei auf leichte Lesbarkeit des Berichtes durch Verwendung z.B. der Auflagen im Volltext Wert zu legen ist.
Die ordnungsgemäße Ausführung bzw. Nichterfüllung von Bestimmungen kann mit der Anmerkung ,erfüllt‘ bzw. ,nicht erfüllt‘ beschrieben werden.
Vorschreibungen oder Projektinhalte, die nicht oder nur teilweise erfüllt wurden, sind mit einer näheren Begründung zu versehen, aus der sich der Grad der Abweichung ergeben muss.
4. Bei Missständen, die nicht unmittelbar behoben werden können, ist der Behörde umgehend ein Sonderbericht zu legen; unabhängig davon sind sämtliche Missstände zu dokumentieren.
Werden Abweichungen bzw. Missstände vom Betreiber beseitigt, ist dies bei der folgenden Überprüfung zu bestätigen.
5. Für die Grundwasseruntersuchungsergebnisse ist jeweils eine tabellarisch fortzuführende Auswertung anzufertigen, sofern diese nicht von dem/der Konsensträger(in) zur Verfüg-ung gestellt wird; Überschreitungen der Trinkwasservorgaben (Qualitätszielverordnung Chemie Grundwasser BGBl. II/98/2010 und Trinkwasserverordnung BGBl. II/304/2001 i.d.g.F.) sowie der Auslöseschwellenwerte für das Grundwasser sind gesondert zu kennzeichnen.
6. Es sind Aufzeichnungen zu den Sickerwassermengen zu führen (Entsorgungsnachweise, Verbringungsnachweise bzw. Verrieselungsaufzeichnungen).
7. Der Aufsichtsbericht und die ,Zusammenfassung zum Jahresbericht‘ sind der Behörde bis spätestens 30.1. des dem Berichtszeitraum folgenden Kalenderjahres unter Anschluss der Überprüfungsprotokolle, der Lagepläne sowie der tabellarischen Auswertung der Untersuchungsbefunde zu übermitteln.“
Zu diesem Gutachten und zum Vorfall am 10. Juni 2024 führte die Beschwerdeführerin in ihren Stellungnahmen vom 20. Juni 2024 und vom 17. Juli 2024 im Wesentlichen aus, dass die am 10. Juni 2024 durchgeführte unzulässige Entsorgung der Abwässer aus dem Abwassersammelbecken ihrer verfahrensgegenständlichen Recyclinganlage auf einem Kommunikationsfehler beruhte und eine Entsorgung nur im geringfügigen Ausmaß stattfand. Ihre Anordnung war, das Abwasser vor dem Wochenende mit dem Saugwagen abzupumpen und dieses ordnungsgemäß zu entsorgen, bevor das nächste Starkregenereignis folgte. Da der damaligen Woche starke Regenereignisse vorangegangen waren und der große Saugwagen mit dem 33 m³ Tank erst ab dem nächstfolgenden Montag verfügbar war, ordnete sie an, dass mit dem Tankwagen zumindest ein Teil des Abwassers abgepumpt wurde, bis der große Saugwagen zum Einsatz kam. Das abgepumpte Abwasser auf der angrenzenden Bodenaushubdeponie auszulassen war von ihr weder angeordnet noch beabsichtigt. Dem Ausführenden wurde von ihr lediglich mitgeteilt, dass er vom hinteren Abwassersammelbecken einen Teil auf dem verfahrensgegenständlichen Recyclingplatz selbst rückverrieseln darf. Dieser Vorfall war somit nicht vorsätzlich, sondern ein Verständnisfehler bzw. das Ergebnis einer Fehlkommunikation.
Nachdem sie vom Deponieaufsichtsorgan über die unzulässige Entsorgung informiert worden war, stoppte sie unverzüglich diese Entsorgung.
Da keine Tätigkeiten in der verfahrensgegenständlichen Recyclinganlage durchgeführt wurden und unmittelbar vor diesem Vorfall heftige Regenereignisse stattfanden, handelte es sich bei diesem Abwasser im Abwassersammelbecken hauptsächlich um Niederschlagswasser.
Weiters verwies sie darauf, dass sie aufgrund dieses Vorfalles sofort Maßnahmen ergriff. So wurden mit diesem Arbeitnehmer eine entsprechende Unterredung sowie eine Schulung durchgeführt. Zusätzlich wurde nach Rücksprache mit dem Deponieaufsichtsorgan Herrn C das Unternehmen G GmbH beauftragt, das jährliche Sondenprogramm vorzuziehen und auch das Abwasser in diesem Abwassersammelbecken zu analysieren, um eine Gefährdung des Grundwassers auszuschließen, wobei die Probenahme am 17.Juni 2024 erfolgte, wobei ein zusätzlicher Grundwasservergleich mit der ÖNORM S 2088-1 miteinbezogen wurde. Zudem erfolgte die ordnungsgemäße Entsorgung der Abwässer aus den beiden Abwassersammelbecken ihrer Recyclinganlage gemäß den ihr auferlegten Verpflichtungen.
Aufgrund der bei der verfahrensgegenständlichen Recyclinganlage vorliegenden Mängel ordnete die belangte Behörde zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes gegenüber der Beschwerdeführerin mit der Verfahrensanordnung vom 20. Juni 2024, Zl. ***, gemäß § 62 Abs. 2 AWG 2002 die umgehende Entleerung des Abwassersammelbeckens Nr. 2 zur Schaffung eines Freiraumes für das 2-tätig 5-jährliche Regenereignis an, wobei ihr die diesbezüglichen Entsorgungsnachweise bis spätestens 1. Juli 2024 zu übermitteln waren.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass vom Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz aufgrund der vom 10. Juni 2024 durch das Deponieaufsichtsorgan dokumentierten Missstände am 17. Juni 2024 ein Lokalaugenschein durchgeführt wurde, in welchem dieser feststellte, dass der Pegel des Abwassersammelbeckens Nr. 1 einen Füllstand von 40 cm anzeigte und der Pegel des Abwassersammelbeckens Nr. 2 einen Füllstand von 1,40 m anzeigte. Das Abwassersammelbecken Nr. 2 war somit vollständig gefüllt und hatte somit nicht ausreichend Freiraum für das 2-tägig 5-jährliche Regenereignis.
Aufgrund des durchgeführten Lokalaugenscheines wurde festgestellt, dass die verfahrensgegenständliche Recyclinganlage in dieser Hinsicht nicht dem rechtmäßigen Zustand entspricht, weshalb die nun angeordneten Maßnahmen innerhalb der angegeben Frist umzusetzen sind.
In der Folge legte die Beschwerdeführerin am 27. Juni 2024 der belangten Behörde Entsorgungsnachweise über 16 Fuhren betreffend die Entleerung der beiden Abwassersammelbecken ihrer Recyclinganlage im Zeitraum vom 10. Juni 2024 bis zum 21. Juni 2024 im Umfang von 495,04 t vor.
Mit Bescheid vom 3. September 2024, Zl. ***, schrieb die belangte Behörde der Beschwerdeführerin unter ausdrücklicher Bezugnahme auf ihren rechtskräftigen Bescheid vom 27. Juni 2022, Zl. ***, sodann für die verfahrensgegenständliche Recyclinganlage gemäß § 62 Abs. 3 AWG 2002 folgende zusätzliche Maßnahmen vor:
1. Die Anlage ist mindestens monatlich einmal auf ihren vorschriftsgemäßen Betrieb zu kontrollieren.
Für jede Kontrolle ist ein internes Überprüfungsprotokoll anzulegen; zu überprüfen sind die Projekt- und Bescheidinhalte.
1. Bekanntgabe einer verlässlichen Person - dies ist eine externe fachkundige Person im Sinne des § 2 Abs. 6 Z. 6 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002. Diese hat einen auf das Kalenderjahr bezogenen Jahresbericht zu verfassen. Diesem Bericht ist eine Zusammenfassung mit Darstellung der relevanten Geschehnisse und der nicht oder nur teilweise erfüllten Auflagen, Projektinhalte im Berichtsjahr voranzustellen.
Der jährliche Umschlag (Input und Output) ist aufgrund einer durch einen Befugten erstellten Aufstellung zu Jahresende zu ermitteln und auszuweisen.
2. Im Anschluss an die Zusammenfassung hat der Bericht eine detaillierte Darstellung zu dem Projekt (Checkliste wesentliche Projektinhalte) und den gesamten Vorschriften (Auflagen) zu enthalten, wobei auf leichte Lesbarkeit des Berichtes durch Verwendung z.B. der Auflagen im Volltext Wert zu legen ist.
Die ordnungsgemäße Ausführung bzw. Nichterfüllung von Bestimmungen kann mit der Anmerkung ,erfüllt‘ bzw. ,nicht erfüllt‘ beschrieben werden.
Vorschreibungen oder Projektinhalte, die nicht oder nur teilweise erfüllt wurden, sind mit einer näheren Begründung zu versehen, aus der sich der Grad der Abweichung ergeben muss.
3. Bei Missständen, die nicht unmittelbar behoben werden können, ist der Behörde umgehend ein Sonderbericht zu legen; unabhängig davon sind sämtliche Missstände zu dokumentieren.
Werden Abweichungen bzw. Missstände vom Betreiber beseitigt, ist dies bei der folgenden Überprüfung zu bestätigen.
4. Für die Grundwasseruntersuchungsergebnisse ist jeweils eine tabellarisch fortzuführende Auswertung anzufertigen, sofern diese nicht von dem/der Konsensträger(in) zur Verfügung gestellt wird; Überschreitungen der Trinkwasservorgaben (Qualitätszielverordnung Chemie Grundwasser BGBl. II/98/2010 und Trinkwasserverordnung BGBl. II/304/2001 i.d.g.F.) sowie der Auslöseschwellenwerte für das Grundwasser sind gesondert zu kennzeichnen.
5. Es sind Aufzeichnungen zu den Sickerwassermengen zu führen (Entsorgungsnachweise, Verbringungsnachweise bzw. Verrieselungsaufzeichnungen).
6. Der Aufsichtsbericht und die ,Zusammenfassung zum Jahresbericht‘ sind der Behörde bis spätestens 30.1. des dem Berichtszeitraum folgenden Kalenderjahres unter Anschluss der Überprüfungsprotokolle, der Lagepläne sowie der tabellarischen Auswertung der Untersuchungsbefunde zu übermitteln.“
Nach Darstellung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes und der angewendeten Bestimmung des § 62 Abs. 3 AWG 2002 führte die belangte Behörde wörtlich begründend aus: „Aus den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Amtssachverständigen ergab sich die Notwendigkeit der Vorschreibung zusätzlicher Maßnahmen zur Wahrung der Interessen gemäß § 43 AWG 2002.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“
In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde behauptete die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, dass sie sich in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art. 83 Abs. 2 B-VG) und in ihrem einfachgesetzlich gewährleisteten Recht auf das Unterbleiben der Bestellung einer Aufsicht mangels einer gesetzlichen Grundlage verletzt erachtet, zumal das AWG 2002, und somit auch nicht die von der belangten Behörde im gegenständlichen Verfahren angewendete Bestimmung des § 62 Abs. 3 AWG 2002, keine Ermächtigung zur Bestellung einer externen Aufsicht für den Betrieb einer Recyclinganlage enthält. Die Bestellung einer externen Aufsicht stellt einen Fall der Ausgliederung hoheitlicher Aufgaben an Private dar und diese erlangen somit Organstellung. Um die Übertragung einer behördlichen Zuständigkeit rechtskonform zu bewirken, bedarf es einer gesetzlichen Bestimmung, sodass die Übertragung einer Kompetenz durch einen Willensakt des primär zuständigen Organs auf ein anderes Organ sowie jede andere Form einer Änderung der Zuständigkeit nur zulässig ist, wenn sie im Gesetz vorgesehen ist. Mit der Bestellung der verfahrensgegenständlichen externen Aufsicht lediglich auf der Grundlage des § 62 Abs. 3 AWG 2002 wird, weil in dieser Bestimmung die Bestellung einer externen Aufsicht für den Betrieb ihrer Recyclinganlage nicht vorgesehen ist, ihr Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt, da ohne eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage, die zur Bestellung einer Aufsicht für die Überwachung des Betriebes einer Recyclinganlage ermächtigt, die Bestellung einer solchen Aufsicht mit einem Bescheid rechtswidrig ist.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 5. November 2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der die Gerichtsparteien ordnungsgemäß geladen wurden und an der diese auch teilnahmen.
In der Niederschrift über diese Verhandlung wurde im Wesentlichen folgendes wörtlich festgehalten:
„…
Hinsichtlich des Sachverhaltes ergänzt die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, dass im Zeitpunkt der Abwasserbeseitigung am 10. Juni 2024 die Recyclinganlage außer Betrieb war und es hat vorher stark geregnet, sodass es sich bei der damaligen Entsorgung der Abwässer um die Entsorgung von Niederschlagswässer gehandelt hat.
…
Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin verweist auf die bisherigen Ausführungen in der Beschwerde und hält diese aufrecht. Sie betont, dass es eine externe Aufsichtsperson für Recyclinganlagen in Österreich nicht gibt und dass es sich dabei um eine extrem teure Angelegenheit handelt, sodass sich der Betrieb einer Recyclinganlage nicht mehr rentieren würde; insbesondere wird der monatliche Intervall der Überprüfung kritisiert.
Auf die Frage des Verhandlungsleiters an die Vertreterin der belangten Behörde, aus welchem Grund die verfahrensgegenständlichen zusätzlichen Auflagen nach § 62 Abs. 3 AWG 2002 vorgeschrieben wurden, teilt diese mit, dass bei Durchsicht der Verwaltungsakten betreffend die verfahrensgegenständliche Recyclinganalage festgestellt werden konnte, dass hinsichtlich dieser oft mündliche Absprachen getroffen und in diversen Verhandlungsschriften niederschriftlich auch diverse Probleme festgehalten wurden, wobei festgestellt wurde, dass diese Absprachen nicht immer eingehalten wurden.
Weiters zeigen die Genehmigungen für diese Recyclinganlage, dass die Auflagen vielfach auf Eigenverantwortung beruhen, weshalb die Kontrolle oft nicht bei der Behörde liegt, weshalb sie daher von Missständen oft verspätet oder gar nicht verständigt wird. Um für die belangte Behörde mehr Sicherheit zu garantieren, gab es daher Überlegungen, für die verfahrensgegenständliche Recyclinganlage eine externe Kontrolle zu installieren, da sie sowohl personell als auch zeitmäßig diese Kontrollen nicht durchführen kann. Dieser Überlegung lag auch der Gedanke zugrunde, dass das Deponieaufsichtsorgan C auch die Aufsicht über diese Recyclinganlage ausübt.
Auf die Frage des Verhandlungsleiters an die Vertreterin der belangten Behörde, ob die vorgeschriebenen Auflagen für die Recyclinganlage von der Beschwerdeführerin eingehalten wurden, teilt diese mit, dass am 16. Jänner 2023 und am 13. November 2023 behördliche Überprüfungen durchgeführt wurden, in welchen Missstände und die Nichteinhaltung von Auflagen festgestellt wurden. Die Überprüfung am 13. November 2023 war die derzeit letzte behördliche Überprüfung dieser Recyclinganlage. Aufgrund dieser Überprüfungen wurden sodann behördliche Verfahrensanordnungen erlassen und es wurde bei den danach erfolgten Kontrollen festgestellt, dass den Verfahrensanordnungen nachgekommen wurde und die Missstände beseitigt wurden.
Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin verweist hinsichtlich der beiden Verfahrensanordnungen und der beiden Überprüfungsverhandlungen mit den festgestellten Missständen darauf, dass sich die verfahrensgegenständliche Recyclinganlage damals noch im Bauzustand betreffend die Erweiterung der Dichtfläche befunden hat, und es hat damals tatsächlich bei der Bauausführung Zustände gegeben, die mit der Bewilligung noch nicht übereinstimmten.
Des Weiteren verweist die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin darauf, dass die beiden Verfahrensanordnungen befolgt wurden, sodass sich die verfahrensgegenständliche Recyclinganlage im Juni 2024 bis auf das Sickerwasser in einem rechtmäßigen Zustand befunden hat.
Über Frage des Verhandlungsleiters teilt die Vertreterin der belangten Behörde mit, dass für die belangte Behörde die Interessen des § 43 AWG 2002 trotz des ordnungsgemäßen Betriebes dieser Recyclinganlage nicht hinreichend geschützt sind, insbesondere verweist sie auf § 1 Abs. 3 Z. 3 und 4 AWG 2002.
Der Verhandlungsleiter fragt die Vertreterin der belangten Behörde, wie und wer diesen nicht hinreichenden Schutz festgestellt hat und aus welchen Gründen dieser nicht vorhanden ist, wobei die Vertreterin der belangten Behörde hierbei auf das Gutachten des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz vom 11. Juni 2024 verweist.
Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei Missständen eine Vorschreibung zusätzlicher Auflagen gemäß § 62 Abs. 3 AWG 2002 nicht zulässig ist. Bei Missständen ist vorher nach § 62 Abs. 2 AWG 2002 vorzugehen. Zudem reicht eine abstrakte Gefährdung für die Vorschreibung nach § 62 Abs. 3 AWG 2002 ebenso nicht aus.
Weiters teilt der Vertreter der Beschwerdeführerin mit, dass die Recyclinganlage aufgrund der derzeitigen Flaute auf dem Bausektor seit Anfang 2023 stillgelegt ist und keine Tätigkeiten vorgenommen werden; auch deshalb liegt keine konkrete Gefährdung im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG 2002 vor.
Der Verhandlungsleiter verweist sodann auf die Auflage Nr. 24 des Bescheides der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 27. Juni 2022, wobei die Vertreterin der belangten Behörde ausführt, dass es sich hierbei um eine interne Kontrollperson der Beschwerdeführerin handelt. Für sie ist die interne Kontrolle nicht ausreichend, weshalb eben nunmehr eine externe Kontrolle vorgeschrieben wurde.
Auf die Frage des Verhandlungsleiters an die Vertreterin der belangten Behörde, ob bereits eine Übertretung dieser Auflage Nr. 24 festgestellt wurde, teilt diese mit, dass eine solche Übertretung bisher nicht festgestellt wurde.
Auf die Frage des Verhandlungsleiters betreffend die Auflage Nr. 1 des angefochtenen Bescheides teilt die Vertreterin der belangten Behörde mit, dass durch diese Auflage die Einführung einer engmaschigen Kontrolle der verfahrensgegenständlichen Recyclinganlage beabsichtigt ist. Dasselbe gilt auch für die beiden Auflagen Nrn. 2 und 3 des angefochtenen Bescheides.
Hinsichtlich der Auflage Nr. 4 des angefochtenen Bescheides fragt der Verhandlungsleiter die Vertreterin der belangten Behörde, aus welchen Gründen diese Grundwasseruntersuchungen vorgeschrieben wurden, und teilt die Vertreterin der belangten Behörde mit, dass diese Vorschreibung so wie die anderen Auflagen ebenso auf das Gutachten des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz vom 11. Juni 2024 zurückzuführen ist.
In Bezug auf die Auflage Nr. 5 des angefochtenen Bescheides verweist der Verhandlungsleiter auf die Auflagen Nrn. 19, 20, 21 und 23 des Bescheides der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 27. Juni 2022 und er fragt die Vertreterin der belangten Behörde, aus welchen Gründen diese Auflagen im Bescheid vom 27. Juni 2022 nicht ausreichend sind und es daher dieser Auflage Nr. 5 bedarf.
Die Vertreterin der belangten Behörde teilt diesbezüglich mit, dass sich ihrer Ansicht nach die Auflage Nr. 5 des angefochtenen Bescheides in den genannten Auflagen vom Bescheid vom 27. Juni 2022 wiederfindet.
…
Den Parteien wird Gelegenheit gegeben, Weiteres vorzubringen. Sie bringen nichts Weiteres vor. Es werden auch keine weiteren Beweisanträge gestellt
…“.
Feststellungen
Die verfahrensgegenständliche Recyclinganlage für mineralische Baurestmassen wurde mit rechtskräftigem Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 14. April 2009, Zl. ***, innerhalb eines Deponieareals einer genehmigten Bodenaushubdeponie abfall- und naturschutzrechtlich genehmigt und wurde diese in der Folge innerhalb dieser Bodenaushubdeponie aufgrund behördlicher Bewilligungen nicht nur verlegt, sondern sowohl hinsichtlich ihrer Fläche als auch hinsichtlich der zu behandelnden Materialien erweitert.
Bei der verfahrensgegenständlichen Recyclinganlage handelt es sich somit um einen behördlich bewilligten Betrieb einer anderen Anlage als die Deponieeinrichtungen innerhalb eines Deponiebereiches gemäß der Bestimmung des § 34 Deponieverordnung 2008 und somit nicht um eine konsenslose Recyclinganlage.
Diese Recyclinganlage wurde in der Folge von der Beschwerdeführerin übernommen und von ihr auch betrieben.
Die Landeshauptfrau von Niederösterreich erteilte der Beschwerdeführerin sodann mit ihrem rechtskräftigen Bescheid vom 27. Juni 2022, Zl. ***, die abfallrechtliche Genehmigung für die Adaptierung und Erweiterung der verfahrensgegenständlichen Recyclinganlage durch die Errichtung und den Betrieb eines weiteren Zwischenlagers und eines zweiten Abwassersammelbeckens unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen und Bedingungen, die seitens des erkennenden Gerichtes bereits im Sachverhalt dieses Erkenntnisses dargelegt wurden, und es wurde mit diesem Bescheid sichergestellt, dass die abfallrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen vorliegen und die gemäß § 43 AWG 2002 wahrzunehmenden Interessen bei Vorschreibung der im Spruch angeführten Auflagen und Bedingungen hinreichend geschützt sind.
Aufgrund der schwachen Baukonjunktur werden in dieser verfahrensgegenständlichen Recyclinganlage seitens der Beschwerdeführerin seit dem Beginn des Jahres 2023 und bis dato keine Behandlungstätigkeiten durchgeführt.
Am 10. Juni 2024 verführte die Beschwerdeführerin Abwässer aus dem Abwassersammelbecken ihrer verfahrensgegenständlichen Recyclinganlage mittels eines Tankwagens in die unmittelbar angrenzende Bodenaushubdeponie und sie entsorgte diese Abwässer im Bereich des Deponieabschnittes *** auf Höhe von rund 162 m.ü.A.
Die genaue Menge der verführten und entsorgten Abwässer konnte nicht ermittelt werden.
Aufgrund der Aufforderung des Deponieaufsichtsorgans C stellte die Beschwerdeführerin noch am selben Tag diese Abwasserbeseitigung ein.
Die belangte Behörde holte aufgrund dieses Missstandes das Gutachten des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz des Amtes der NÖ Landesregierung, Abteilung Wasserwirtschaft (WA2), Herrn D, vom 11. Juni 2024, Zl. ***, ein, welcher in seinem Gutachten der belangten Behörde aufgrund dieses Missstandes der unzulässigen Abwasser-beseitigung am 10. Juni 2024 durch die Beschwerdeführerin empfahl, für die verfahrensgegenständliche Recyclinganlage die Bestellung einer externen Betriebsaufsicht vorzuschreiben, wobei diese Betriebsaufsicht diese Recyclinganlage mindestens einmal monatlich auf ihren vorschriftsgemäßen Betrieb zu kontrollieren und einen auf das Kalenderjahr bezogenen Jahresbericht zu verfassen hat; bei Missständen sind Sonderberichte zu legen. Weiters schlug er Details der Kontrolle und des von der Aufsichtsperson zu erstellenden Jahresberichtes sowie die von ihm geforderten Grundwasseruntersuchungen sowie die Führung von Aufzeichnungen zu den Sickerwassermengen der beiden Abwassersammelbecken der verfahrensgegenständlichen Recyclinganlage vor.
Die belangte Behörde ordnete gegenüber der Beschwerdeführerin mit ihrer Verfahrensanordnung vom 20. Juni 2024, Zl. ***, gemäß § 62 Abs. 2 AWG 2002 die umgehende Entleerung des Abwassersammelbeckens Nr. 2 der verfahrensgegenständlichen Recyclinganlage zur Schaffung eines Freiraumes für das 2-tätig 5-jährliche Regenereignis an, wobei die Beschwerdeführerin am 27. Juni 2024 der belangten Behörde Entsorgungsnachweise über 16 Fuhren betreffend die Entleerung der beiden Abwassersammelbecken ihrer Recyclinganlage im Zeitraum vom 10. Juni 2024 bis zum 21. Juni 2024 im Umfang von 495,04 t vorlegte.
Mit Bescheid vom 3. September 2024, Zl. ***, schrieb die belangte Behörde der Beschwerdeführerin unter ausdrücklicher Bezugnahme auf ihren rechtskräftigen Bescheid vom 27. Juni 2022, Zl. ***, sodann für die verfahrensgegenständliche Recyclinganlage die vom Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz empfohlenen Maßnahmen vor, wobei sie diese Vorschreibung ausschließlich auf die Bestimmung des § 62 Abs. 3 AWG 2002 stützte. Diese Vorschreibung begründete sie ausschließlich mit dem Gutachten des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz vom 11. Juni 2024.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 5. November 2024 eine gerichtliche öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die Gerichtsparteien teilnahmen.
Umstände, die nachvollziehbar und faktenbasiert erkennen lassen, dass die gemäß § 43 AWG 2002 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der in den Genehmigungsbescheiden für die verfahrensgegenständlichen Recyclinganlage enthaltenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht hinreichend geschützt sind, sodass es nach Ansicht der belangten Behörde erforderlich war, die verfahrensgegenständlichen Maßnahmen gemäß § 62 Abs. 3 AWG 2002 zusätzlich vorzuschreiben, können weder dem Gutachten des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz vom 11. Juni 2024 und dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 3. September 2024 entnommen werden noch konnten diese im Zuge des vom erkennenden Gerichtes im Beschwerdeverfahren durchgeführten gerichtlichen Ermittlungsverfahrens festgestellt werden, sodass Art und Ausmaß der verletzten öffentlichen Interessen weder dargelegt wurden und festgestellt werden konnten, sodass aufgrund dieser fehlenden Darstellung nicht beurteilt werden kann, ob die von der belangten Behörde in ihrem angefochtenen Bescheid vom 3. September 2024 vorgeschriebenen Maßnahmen nach Art, Umfang und zeitlichem Bezug dem § 62 Abs. 3 AWG 2002 entsprechen.
Beweiswürdigung
Das erkennende Gericht hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt mit der Zahl ***, darin enthalten insbesondere die einzelnen Genehmigungen und Anzeigen nach dem AWG 2002 betreffend die verfahrensgegenständliche Recyclinganlage, der Sonderbericht des Deponieaufsichtsorganes vom 10. Juni 2024 betreffend die rechtswidrige Abwasserbeseitigung am 10. Juni 2024 samt den vier angerfertigten Lichtbildern, das Gutachten des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz vom 11. Juni 2024, die Stellungnahmen der Beschwerdeführerin vom 20. Juni 2024 und vom 17. Juli 2024, der angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 3. September 2024 und die dagegen erhobene Beschwerde von der Beschwerdeführerin sowie durch die Durchführung der gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 5. November 2024 und der dabei erfolgten Einvernahmen der Gerichtsparteien.
Die Inhalte des behördlichen Verwaltungsaktes sowie der gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 5. November 2024 erwiesen sich als unstrittig und unbedenklich und diese konnten - soweit die gegenständliche Entscheidung betroffen ist - dieser Entscheidung somit zugrunde gelegt werden.
Der Umfang und die Auflagen, Bedingungen und Befristungen der verfahrensgegenständlichen Recyclinganlage ergeben sich aus den - im dem erkennenden Gericht von der belangten Behörde vorgelegten behördlichen Verwaltungsakt enthaltenen - Genehmigungen und sind diese auch unstrittig.
Dass die Beschwerdeführerin am 10. Juni 2024 in ihrer verfahrensgegenständlichen Recyclinganlage eine rechtswidrige Abwasserbeseitigung durch die Entsorgung dieses Abwassers in die unmittelbar angrenzende Bodenaushubdeponie vornahm und dieses Verhalten einen Missstand jedenfalls in Bezug auf diese Recyclinganlage darstellte, ergibt sich nicht nur aus dem diesbezüglich unbedenklichen Inhalt des behördlichen Verwaltungsaktes und aus den Ergebnissen der gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 5. November 2024, sondern ist dies auch unstrittig.
Dass die Beschwerdeführerin diese rechtswidrige Abwasserbeseitigung über Aufforderung des Deponieaufsichtsorganes C noch am 10. Juni 2024 einstellte, ergibt sich ebenso aus dem diesbezüglich unbedenklichen Inhalt des behördlichen Verwaltungsaktes und aus den Ergebnissen der gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 5. November 2024 und ist dies ebenso unstrittig.
Dass die Beschwerdeführerin der behördlichen Verfahrensanordnung vom 20. Juni 2024 betreffend die ordnungsgemäße Entleerung des Abwassersammelbeckens Nr. 2 ihrer verfahrensgegenständlichen Recyclinganlage rechtzeitig nachkam, ergibt sich ebenso aus dem diesbezüglich unbedenklichen Inhalt des behördlichen Verwaltungsaktes und ist dies ebenso unstrittig.
Dass die belangte Behörde im gesamten Verfahren, und somit auch nicht im gerichtlichen Beschwerdeverfahren, weder nachvollziehbar und noch faktenbasiert darlegen konnte, weshalb durch den ordnungsgemäßen Betrieb der verfahrensgegenständlichen Recyclinganlage die gemäß § 43 AWG 2002 wahrzunehmenden Interessen nicht hinreichend geschützt sind, also durch welche ordnungsgemäß ausgeführten Tätigkeiten der Beschwerdeführerin in ihrer verfahrensgegenständlichen Recyclinganlage welche gemäß § 43 AWG 2002 wahrzunehmenden Interessen in welchem Ausmaß trotz Einhaltung der in den Genehmigungsbescheiden enthaltenen Auflagen, Bedingungen und Befristungen nicht hinreichend geschützt sind, ergibt sich weder aus dem Inhalt des behördlichen Verwaltungsaktes noch aus den Ergebnissen der gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 5. November 2024.
In dieser Hinsicht stützte die belangte Behörde ihre verfahrensgegenständliche Vorschreibung der zusätzlichen Maßnahmen in ihrem angefochtenen Bescheid ausschließlich auf das Gutachten des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz vom 11. Juni 2024, doch übersieht die belangte Behörde dabei offensichtlich, dass auch dieses Gutachten in dieser Hinsicht (welche ordnungsgemäß ausgeführten Tätigkeiten der Beschwerdeführerin in ihrer verfahrensgegenständlichen Recyclinganlage führen bei den gemäß § 43 AWG 2002 wahrzunehmenden Interessen zu welcher Beeinträchtigung und in welchem Umfang und wie können diese Beeinträchtigungen wodurch beendet werden) keinerlei nachvollziehbare und faktenbasierende Ausführungen enthält, sodass die belangte Behörde dieses Gutachten für die Vorschreibung der verfahrensgegenständlichen zusätzlichen Auflagen nach § 62 Abs. 3 AWG 2002 nicht heranziehen und ihrem angefochtenen Bescheid somit nicht zugrunde legen durfte.
Dazu kommt, dass die Beschwerdeführerin in ihrer verfahrensgegenständlichen Recyclinganlage seit dem Beginn des Jahres 2023 aufgrund der derzeitigen schwachen Baukonjunktur keinerlei Behandlungstätigkeiten mehr durchführt, was sich aus den Ergebnissen der gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 5. November 2024 ergibt und ebenso unstrittig ist, zumal die belangte Behörde dieser Angabe der Beschwerdeführerin nicht widersprochen hat.
Auch aus diesem Grund wäre die belangte Behörde daher verpflichtet gewesen, nachvollziehbar und faktenbasiert darzulegen, welche gemäß § 43 AWG 2002 wahrzunehmenden Interessen wie und wodurch durch die verfahrensgegenständliche Recyclinganlage nicht hinreichend geschützt sind und welche Interessen gemäß § 43 AWG 2002 wie und wodurch hinreichend geschützt werden können und müssen.
Dass die belangte Behörde ihre Vorschreibung der verfahrensgegenständlichen zusätzlichen Maßnahmen für die verfahrensgegenständliche Recyclinganlage der Beschwerdeführerin, die sie auf die Bestimmung des § 62 Abs. 3 AWG 2002 stützte, vielmehr lediglich aufgrund des Missstandes vom 10. Juni 2024 in Form der rechtswidrigen Entsorgung der Abwässer der verfahrensgegenständlichen Recyclinganlage in die unmittelbar angrenzende Bodenaushubdeponie vornahm und sie durch die verfahrensgegenständlichen zusätzlichen Maßnahmen im Wesentlichen lediglich das Ziel verfolgte, für die verfahrensgegenständliche Recyclinganlage eine umfassende Kontrolle zu installieren, um sichergehen zu können, dass diese auch ordnungsgemäß betrieben wird und keine Missstände auftreten, wobei sie diese Sicherstellung mit einer externen Kontrolle bewerkstelligen will, da ihr die für diese Kontrollen erforderlichen Ressourcen fehlen, ergibt sich aus den Ergebnissen der gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 5. November 2024 und der in dieser Verhandlung getätigten Aussage der belangten Behörde.
Die von der belangten Behörde herangezogene Bestimmung des § 62 Abs. 3 AWG 2002 dient jedoch nicht dazu, Missstände zu beseitigen, zumal hiefür die Bestimmung des § 62 Abs. 2 AWG 2002 heranzuziehen ist.
Schon gar nicht konnte die belangte Behörde nachvollziehbar und faktenbasiert darlegen, weshalb aufgrund der nunmehr zusätzlich vorgeschriebenen Maßnahmen, insbesondere durch die Vorschreibung einer externen Aufsichtsperson und Kontrolle, der nicht hinreichende Schutz der gemäß § 43 AWG 2002 wahrzunehmenden Interessen durch die ordnungsgemäß ausgeführten Tätigkeiten der Beschwerde-führerin in ihrer Recyclinganlage beseitigt und dadurch, ohne Änderung der - und somit trotz der - gleichbleibenden Tätigkeiten der Beschwerdeführerin in der verfahrensgegenständlichen Recyclinganlage - ein hinreichender Schutz der gemäß § 43 AWG 2002 wahrzunehmenden Interessen gewährleistet sein soll.
Aus diesen gerichtlichen Ausführungen ergibt sich somit, dass von der belangten Behörde Art und Ausmaß der verletzten öffentlichen Interessen weder dargelegt wurden, sodass diese auch nicht festgestellt werden konnten, und es kann aufgrund dieser fehlenden Darstellung seitens des erkennenden Gerichtes nicht beurteilt werden, ob die von der belangten Behörde in ihrem angefochtenen Bescheid vom 3. September 2024 vorgeschriebenen Maßnahmen nach Art, Umfang und zeitlichem Bezug dem § 62 Abs. 3 AWG 2002 überhaupt entsprechen.
Zu Spruchpunkt 1.:
Rechtsvorschriften
Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2014 - VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG 2014 mit Beschluss.
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid gemäß § 27 VwGVG 2014 auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht - soweit sich nicht aus dem VwGVG 2014 anderes ergibt - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG 2014).
Gemäß § 62 Abs. 1 AWG 2002 hat die Behörde Behandlungsanlagen, die gemäß den §§ 37, 52 oder 54 genehmigungspflichtig sind, längstens alle fünf Jahre zu überprüfen. IPPC-Behandlungsanlagen sind entsprechend den Fristen gemäß § 63a Abs. 4 zu überprüfen.
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat die Behörde - unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens - den Inhaber einer Behandlungsanlage zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustands innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern, wenn der Verdacht eines konsenswidrigen Betriebs einer Behandlungsanlage, die gemäß den §§ 37, 52 oder 54 genehmigungspflichtig ist, besteht. Kommt der Inhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustands erforderlichen, geeigneten Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die teilweise oder gänzliche Schließung, zu verfügen.
Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle hat die Behörde die erforderlichen, nach dem nunmehrigen Stand der Technik geeigneten Maßnahmen vorzuschreiben, wenn sich nach der Erteilung einer Genehmigung gemäß den §§ 37, 44, 52 oder 54 ergibt, dass die gemäß § 43 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid enthaltenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht hinreichend geschützt sind. Geeignete Maßnahmen sind insbesondere Untersuchungen, Beprobungen, Messungen, nachträgliche Auflagen, Erstellung und Durchführung eines Sanierungskonzepts, Beseitigung von bereits eingetretenen Folgen von Auswirkungen der Behandlungsanlage, vorübergehende oder dauernde Einschränkungen der Behandlungsanlage oder die gänzliche oder teilweise Einstellung des Betriebs.
Rechtliche Erwägungen
Aus § 62 AWG 2002 ergibt sich, dass die Verpflichtung zur Erfüllung der in einem Genehmigungsbescheid erteilten Auflagen, Bedingungen oder Befristungen den jeweiligen Inhaber einer Behandlungsanlage trifft, woraus wiederum folgt, dass auch ein gemäß § 62 Abs. 3 AWG 2002 erlassener Bescheid betreffend die Vorschreibung zusätzlicher geeigneter Maßnahmen gegenüber dem jeweiligen Inhaber der Behandlungsanlage zu ergehen hat (vgl. u.a. VwSlg. 18.482 A/2012, sowie VwSlg. 19.463 A/2016). Da die Beschwerdeführerin Inhaberin der verfahrensgegenständlichen Recyclinganlage ist, ist sie daher Adressat des verfahrensgegenständlichen Bescheides, zumal sie die Sachherrschaft über diese Recyclinganlage ausübt und daher die Möglichkeit zur Umsetzung der im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Auflagen hat.
Weiters ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Recyclinganlage um eine genehmigte und daher nicht um eine konsenslose Behandlungsanlage handelt, sodass auch diese Voraussetzung für die Anwendung der Bestimmung des § 62 Abs. 3 AWG 2002 für die verfahrensgegenständliche Recyclinganlage gegeben ist (vgl. u.a. VwSlg. 19.033 A/2015, sowie VwGH vom 28. Juli 2016, Zl. Ra 2015/07/0147).
Seitens des erkennenden Gerichtes wurde bereits zuvor in diesem Erkenntnis dargelegt, dass die belangte Behörde die von ihr vorgeschriebenen zusätzlichen Auflagen für die verfahrensgegenständliche Recyclinganlage der Beschwerdeführerin ganz bewusst auf die Bestimmung des § 62 Abs. 3 AWG 2002 stützte, sodass sie damit zum Ausdruck brachte, dass trotz eines ordnungsgemäßen Betriebes der verfahrensgegenständlichen Recyclinganlage durch die Beschwerdeführerin trotzdem die gemäß § 43 AWG 2002 wahrzunehmenden Interessen nicht hinreichend geschützt sind und dass diese trotz eines ordnungsgemäßen Betriebes beeinträchtigt werden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 20. September 2012, Zl. 2011/07/0235, sowie VwSlg. 19.033 A/2015, sowie VwGH vom 28. Juli 2016, Zl. Ra 2015/07/0147) dient die Bestimmung des § 62 Abs. 3 AWG 2002 nicht - wie etwa § 62 Abs. 2 AWG 2002 - der Einhaltung von bereits erteilten Auflagen für den Betrieb einer Behandlungsanlage, sondern dem Schutz der gemäß § 43 AWG 2002 wahrzunehmenden Interessen durch Vorschreibung geeigneter Maßnahmen, und zwar in Ergänzung zu oder in Abänderung von bereits in den Genehmigungsbescheiden enthaltenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen, sodass Voraussetzung für die Vorschreibung solcher nachträglicher Maßnahmen ist, dass die Genehmigungsvoraussetzungen des § 43 AWG 2002 - somit auch die Genehmigungsvoraussetzungen der dort verwiesenen mitanzuwendenden Vorschriften - trotz Einhaltung der im Genehmigungs-bescheid enthaltenen Auflagen, Bedingungen und Befristungen nicht erfüllt sind.
Die Bestimmung des § 62 Abs. 3 AWG 2002 ist somit kein Instrument zur Herstellung des gesetz- und konsensmäßigen Zustandes der verfahrensgegenständlichen Recyclinganlage, sodass der Umstand allein, dass die bewilligte verfahrensgegenständliche Recyclinganlage nicht konsensmäßig betrieben wird, nicht die Vorschreibung von anderen oder von zusätzlichen Auflagen mit dem alleinigen Ziel, den konsensmäßigen Betrieb zu gewährleisten, rechtfertigt (vgl. u.a. sinngemäß VwGH vom 28. Oktober 1997, Zl. 97/04/0084, sowie VwGH vom 14. September 2004, Zl. 2001/11/0315). In einem solchen Fall wäre vielmehr ein Vorgehen nach § 62 Abs. 2 AWG 2002 geboten (Erteilung eines Auftrages zur Erfüllung der bereits vorgeschriebenen Auflagen).
Die Bestimmung des § 62 Abs. 3 AWG 2002 enthält nämlich vielmehr Regelungen für den Fall, dass trotz Einhaltung der in den Genehmigungsbescheiden vorgeschriebenen Nebenbestimmungen öffentliche Interessen nicht hinreichend geschützt erscheinen, sodass der Gesetzgeber in einem solchen Fall der belangten Behörde im gegenständlichen Verfahren unter bestimmten Voraussetzungen einen Eingriff in die Rechtskraft der Genehmigungsbescheide und somit in einen rechtskräftig erteilten Konsens ermöglicht (vgl. u.a. VwSlg. 19.033 A/2015, sowie VwGH vom 28. Mai 2019, Zl. Ra 2018/05/0195).
Bei Missständen und Beeinträchtigungen von öffentlichen Interessen ist somit zunächst durch einen auf § 62 Abs. 2 AWG 2002 gestützten abfallpolizeilichen Auftrag der konsensgemäße Zustand herzustellen. Sind trotzdem die gemäß § 43 AWG 2002 wahrzunehmenden Interessen nicht hinreichend geschützt, ist zusätzlich nach § 62 Abs. 3 AWG 2002 vorzugehen, wobei beide Aufträge bei gegebenen Voraussetzungen gleichzeitig erteilt werden können (vgl. u.a. VwSlg. 19.033 A/2015).
Durch die Anwendung des § 62 Abs. 3 AWG 2002 in ihrem angefochtenen Bescheid hatte die belangte Behörde daher im gegenständlichen Fall von Amts wegen zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 62 Abs. 3 AWG 2002 vorliegen. Die nach Erfüllung der behördlichen Verfahrensanordnung vom 20. Juni 2024 nach § 62 Abs. 2 AWG 2002 gegebene Situation bzw. Art und Ausmaß der verletzten öffentlichen Interessen sind daher genau darzustellen, da nur anhand einer solchen Darstellung beurteilt werden kann, ob die vorgeschriebenen Maßnahmen nach Art, Umfang und zeitlichem Bezug dem § 62 Abs. 3 AWG 2002 entsprechen (vgl. diesbezüglich VwSlg. 19.033 A/2015, und sinngemäß zum WRG 1959 u.a. VwGH vom 22. Juni 1993, Zl. 92/07/0145, sowie VwGH vom 18. Jänner 1994, Zl. 93/07/0063).
In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass mit der Vorschreibung zusätzlicher Maßnahmen nach § 62 Abs. 3 AWG 2002 nur dann vorzugehen ist, wenn sich diese Vorschreibung als ein dem Stand der Technik entsprechendes, geeignetes und gelindestes zum Ziel führendes Mittel darstellt (vgl. u.a. VwSlg. 18.599 A/2013), sodass die belangte Behörde auch zur Prüfung der verfahrensgegenständlichen vorgeschriebenen Auflagen dahingehend verpflichtet war, ob diese nach dem nunmehrigen Stand der Technik geeignet sind, die Interessen des § 43 AWG 2002 zu schützen und darauf, ob es sich um die gelindesten Mittel für die verfahrensgegenständliche Recyclinganlage handelte (arg.: „die erforderlichen […] Maßnahmen“).
Wie seitens des erkennenden Gerichtes bereits zuvor hinreichend dargelegt wurde, hat die belangte Behörde im gesamten Verfahren, und somit auch nicht im gerichtlichen Beschwerdeverfahren, weder nachvollziehbar und noch faktenbasiert dargelegt, weshalb durch den ordnungsgemäßen Betrieb der verfahrensgegenständlichen Recyclinganlage die gemäß § 43 AWG 2002 wahrzunehmenden Interessen nicht hinreichend geschützt sind, also durch welche ordnungsgemäß ausgeführten Tätigkeiten der Beschwerdeführerin in ihrer verfahrensgegenständlichen Recycling-anlage welche gemäß § 43 AWG 2002 wahrzunehmenden Interessen in welchem Ausmaß trotz Einhaltung der in den Genehmigungsbescheiden enthaltenen Auflagen, Bedingungen und Befristungen nicht hinreichend geschützt sind.
Auch das Gutachten des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz vom 11. Juni 2024, auf dem die belangte Behörde ihre verfahrensgegenständliche Vorschreibung stützt, enthält diesbezüglich (welche ordnungsgemäß ausgeführten Tätigkeiten der Beschwerdeführerin in ihrer verfahrensgegenständlichen Recyclinganlage führen bei den gemäß § 43 AWG 2002 wahrzunehmenden Interessen zu welcher Beeinträchtigung und in welchem Umfang und wie können diese Beeinträchtigungen wodurch beendet werden) keinerlei nachvollziehbare und faktenbasierte Ausführungen.
Die Darstellung der Art und das Ausmaß der verletzten öffentlichen Interessen wäre aber schon deshalb erforderlich, da nur dadurch beurteilt werden kann, ob die vorgeschriebenen Maßnahmen nach Art, Umfang und zeitlichem Bezug dem § 62 Abs. 3 AWG 2002 entsprechen.
Aus welchen Gründen die Vorschreibung einer externen Kontrolle samt den zu erstellenden Berichten dazu führt, dass dadurch der Schutz der im § 43 AWG 2002 enthaltenen öffentlichen Interessen hinreichend gewährleistet wird, ohne dass eine Änderung der zulässigen Behandlungstätigkeiten in der verfahrensgegenständlichen Recyclinganlage erfolgt, konnte die belangte Behörde ebenso wenig darlegen wie die von ihr angeordneten Grundwasseruntersuchungen und ihre Vorschreibung betreffend die beiden Abwassersammelbecken der verfahrensgegenständlichen Recyclinganlage, wobei sie ebenso nicht darlegte, aus welchen Gründen die bisherigen Vorschreibungen, insbesondere betreffend die beiden Abwassersammelbecken, nicht ausreichend sind.
In diesem Zusammenhang verweist das erkennende Gericht betreffend die vorgeschriebenen Grundwasseruntersuchungen noch darauf, dass diese Vorschreibung die vom Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz für möglich gehaltene Kontamination des Grundwassers durch die Entsorgung der Abwässer am 10. Juni 2024 bei den drei von ihm genannten Untersuchungsstellen und zu den von ihm genannten Untersuchungszeitpunkten zu Recht nicht enthält, da eine solche Maßnahme nach § 62 Abs. 2 AWG 2002 vorzuschreiben wäre.
Das erkennende Gericht geht aufgrund des gerichtlichen Ermittlungsverfahrens davon aus, dass die verfahrensgegenständlichen Auflagen lediglich aufgrund der rechtswidrigen Abwasserentsorgung vom 10. Juni 2024, und somit aufgrund dieses Missstandes, vorgeschrieben wurden und dass eine Beeinträchtigung der im § 43 AWG 2002 enthaltenen öffentlichen Interessen durch das ordnungsgemäße Betreiben der verfahrensgegenständlichen Recyclinganlage nicht vorliegt. Auch der Amtssachverständige für Deponietechnik und Gewässerschutz selbst führte in seinem Gutachten vom 11. Juni 2024 aus, dass er lediglich aufgrund des Missstandes vom 10. Juni 2024 seine vorgeschlagenen Vorschreibungen empfahl.
Wie seitens des erkennenden Gerichtes bereits zuvor hinreichend dargelegt wurde, setzt die Vorschreibung nach § 62 Abs. 3 AWG 2002 nach dem Wortlaut dieser Gesetzesbestimmung von anderen oder zusätzlichen Auflagen voraus, dass trotz Einhaltung der für den Betrieb der verfahrensgegenständlichen Recyclinganlage vorgeschriebenen Auflagen ein den Bestimmungen des AWG 2002 entsprechender Betrieb nicht gewährleistet ist. Dass diese Voraussetzung im gegenständlichen Fall vorliegt, konnte seitens des erkennenden Gerichtes nicht erkannt und festgestellt werden, weshalb der Beschwerde der Beschwerdeführerin Folge zu geben und der angefochtene Bescheid aufzuheben war.
Aufgrund dieser Entscheidung war es nicht mehr erforderlich, auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass die Bestimmung des § 62 Abs. 3 AWG 2002 keine Rechtsgrundlage für die Bestellung eines externen Aufsichtsorganes für eine Recyclinganlage mittels einer Auflage darstellt, näher einzugehen.
Zu Spruchpunkt 2.:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß zu klären galt, ob die belangte Behörde der Beschwerdeführerin für ihre verfahrensgegenständliche Recyclinganlage mit ihrem angefochtenen Bescheid die darin enthaltenen zusätzlichen Auflagen gemäß § 62 Abs. 3 AWG 2002 vorschreiben durfte, wobei die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind, und es erfolgte auch die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung.
Die Entscheidung weicht nicht von der vorhin zitierten, einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, eine solche Rechtsprechung fehlt auch nicht und es wird die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet. Die durchgeführte rechtliche Beurteilung ist somit durch den eindeutigen Gesetzeswortlaut und durch die bisherige Rechtsprechung klargestellt.
Darüber hinaus betrifft die durchgeführte rechtliche Beurteilung lediglich den gegenständlichen Fall und es war daher lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen.
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