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LVwG-S-2498/001-2023•LVwG N LVwG-S-2498/001-2023
LVwG-S-2498/001-2023Tribunal administratif régional7 nov. 2024
Arbeitsrecht; Arbeitnehmerschutz; Verwaltungsstrafe; Arbeitsmittel; Kontrollsystem; Doppelbestrafung; Idealkonkurrenz;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin HR Dr. Hagmann über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch Rechtsanwälte B, C, D, E, F, G, H, I in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 11. Oktober 2023, Zl. ***, betreffend Bestrafungen nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde zu Spruchpunkt 1. wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die Tatbeschreibung zu lauten hat:
„Sie haben als gemäß § 9 Abs 2 VStG bestellter verantwortlicher Beauftragter des Arbeitgebers, der J GmbH, in der Arbeitsstätte ***, ***, *** dadurch, dass bei der Benutzung der Maschine Brotlinie (BL) (1/2) Rademaker durch den Arbeitnehmer K die Bedienungsanleitung des Herstellers nicht eingehalten wurde, nicht für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften gesorgt und somit ihre Verpflichtung betreffend die Benutzung dieses Arbeitsmittels verletzt. Der Arbeitnehmer hat, ohne die Maschine abzuschalten, ein Schutzblech montiert, wobei er sich schwer verletzte.“
2. Der Beschwerde wird zu Spruchpunkt 2. Folge gegeben. Das Straferkenntnis wird in diesem Spruchpunkt aufgehoben und in diesem Punkt die Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG verfügt.
3. Der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens wird mit € 33,-- neu festgesetzt.
4. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 66,-- Euro zu leisten.
5. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 50 und 52 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführer als gemäß § 9 VStG für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften bestellter Verantwortlicher der J GmbH für die Arbeitsstätte *** ***, ***, zweier Übertretungen des § 130 Abs 1 Z 16 ASchG, und zwar
zu 1. iVm § 35 Abs 1 Z 2 ASchG und
zu 2. iVm § 17 Abs 2 AMVO schuldig erkannt. Es wurde ihm vorgeworfen, er habe
zu verantworten, dass am 9.11.2022 in der J GesmbH, Filiale ***, *** ***,
zu 1. bei der Benutzung des Arbeitsmittels im Werk 2, Brotlinie-Rademaker L1 im Bereich des Bandes und der Andrückwalze der verunfallte K bei laufender Maschine im Zuge der Reinigung ein Schutzblech wieder montieren wollte, im Zuge dessen er in eine offene Gefahren-Einzugsstelle griff und sich dabei schwer verletzte. Dieser Unfallvorgang sei bei im Betrieb befindlicher Maschine erfolgt, obwohl die Bedienungsanleitung des Herstellers vorgibt, dass die Maschine nur gereinigt werden darf, wenn die Stromversorgung ausgeschaltet ist. Diese Vorgabe finde sich sinngemäß in der internen Sicherheitsunterweisung, und
zu 2. bei Werk 2, Brotlinie-Rademaker L1 im Bereich des Bandes und der Andrückwalze der verunfallte K bei laufender Maschine im Zuge der Reinigung ein Schutzblech wieder montieren wollte, im Zuge dessen er in eine offene Gefahren-Einzugsstelle griff und sich dabei schwer verletzte. Dieser Unfallvorgang sei bei im Betrieb befindlicher Maschine erfolgt, obwohl die Bedienungsanleitung des Herstellers vorgibt, dass die Maschine nur gereinigt werden darf, wenn die Stromversorgung ausgeschaltet ist. Entsprechende zusätzliche Schutzmaßnahmen für besondere Tätigkeiten bei entfernter Schutzabdeckung wie z.B. Einstell–, Wartungs–, Instandhaltungs– und Reinigungsarbeiten sowie Arbeiten zur Beseitigung von Störungen an Arbeitsmitteln hätten zum Erhebungszeitpunkt ebenfalls nicht vorgelegt werden können. Dadurch sei § 17 Abs. 2 AMVO übertreten worden.
Es wurden jeweils Geldstrafen von € 330,-- (Ersatzfreiheitsstrafen: je 33 Stunden) verhängt.
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, der dem Straferkenntnis zugrundeliegende Sachverhalt sei anlässlich einer Überprüfung des Arbeitsinspektors am 24. November 2022 festgestellt und zur Anzeige gebracht worden. Im Verfahren seien Stellungnahmen abgegeben worden, in welchen im Wesentlichen ausgeführt worden sei, dass in gegenständlicher Filiale ein Kontrollsystem bestehe, um Unfälle zu vermeiden. Das dargestellte Kontrollsystem sei aber, wie auch das Arbeitsinspektorat ausführte, als nicht ausreichend anzusehen und seien daher die Verwaltungsübertretungen als erwiesen anzusehen. Bei der Strafbemessung wurde das Fehlen von Vormerkungen als mildernd berücksichtigt, als erschwerend wurde berücksichtigt, dass dem Arbeitnehmer bei dem gegenständlichen Vorfall ein offener Unterarmbruch zugefügt wurde und das geschützte Rechtsgut durch die Außerachtlassung der Schutzvorschrift stark beeinträchtigt wurde.
In der umfangreich ausgeführten, fristgerecht eingebrachten Beschwerde erklärte der Beschwerdeführer, das angefochtene Straferkenntnis sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zur Gänze anzufechten. Der Schuldvorwurf nach Spruchpunkt 1. sei ebenso wie der Schuldvorwurf nach Spruchpunkt 2. unzutreffend. Der Beschuldigte habe die gegen ihn erhobenen Schuldvorwürfe nicht begangen. Er habe anlässlich der schriftlichen Stellungnahme vom 7. Juni 2023 ausgeführt, dass in der gegenständlichen Filiale ein Kontrollsystem bestehe, um derartige Unfälle hintanzuhalten. In der Stellungnahme des Arbeitsinspektorates vom 7. Juni 2023 sei ausgeführt worden, dass das von der Beschuldigtenvertretung angeführte Kontrollsystem aus Sicht des Arbeitsinspektorates als nicht ausreichend angesehen werde.
Die Erstbehörde habe sich in keiner Weise mit der Rechtfertigung des Beschuldigten auseinandergesetzt. Die mit der genannten Stellungnahme vorgelegten Beweismittel (Blg ./1 bis Blg ./8) zum Nachweis des für die konkrete Arbeitsstätte eingerichteten und funktionsfähigen Kontrollsystems seien zur Gänze übergangen worden. Weiters sei übergangen worden, dass der Verunfallte am 3.9.2019 in den Betrieb der J GmbH als Techniker bzw Instandhaltungstechniker eingetreten sei und im Rahmen seines Aufgaben- und Tätigkeitsbereiches Instandhaltungs- und Wartungstätigkeiten durchzuführen hatte. Für diesen Tätigkeitsbereich habe der Verunfallte als Techniker über eine technische Ausbildung als Werkmeister verfügt und die Fachschule für Elektrische Nachrichtentechnik und Elektronik der Höheren technischen Bundes-Lehr-und Versuchsanstalt *** mit erfolgreich bestandener Abschlussprüfung abgeschlossen. Zudem habe der Verunfallte über besondere Kenntnisse bzw Ausbildungen wie SIMATIC S7-Instandhaltung, ÖVE/ÖNORM E 8701 Seminar, Pneumatik Grundlagenseminar, Ausbildung zum Brandschutzwart, ECDL Zertifikat verfügt und habe darüber hinaus jahrzehntelange Erfahrung als Anlagenmechaniker bei der L GmbH und als Betriebselektriker mit Aufgabengebiet Instandhaltung der Maschinen und Anlagen, Wartung und Reparaturen (2012-2018) bei der M GmbH. Zusätzlich zu seiner Ausbildung und Tätigkeit als Techniker habe der Verunfallte im Betrieb der J GmbH auch den Kurs „Arbeitssicherheit“ mit den Inhalten Arbeitssicherheit, Sicherheitshinweise und Verhalten bei Arbeitsunfällen absolviert und am 16.7.2019 erfolgreich bestanden. Ferner seien zu näher genannten Zeiten 2019, 2023, und 2021 zusätzliche weitere Sicherheitsunterweisungen erfolgt wobei der Verunfallte mit Unterschrift bestätigt habe, diese Unterweisungen inhaltlich verstanden zu haben und sie in seiner Tätigkeit bei der J GmbH zu beachten. Zusätzlich seien auf der Brotlinie-Rademaker L1 samt den dazugehörigen Maschinen und Geräten zahlreiche unübersehbare Warnhinweise angebracht, welche vor den verschiedenen Verletzungsgefahren warnen. Dennoch habe der Verunfallte trotz technischer Ausbildung, langjähriger Tätigkeit und Erfahrung als Anlagenmechaniker, absolvierter Ausbildung im Tätigkeitsbereich „Arbeitssicherheit“ und der als Techniker absolvierten Schulungen laut § 14 ASchG verbotswidrig offensichtlich aufgrund einer nicht vorhersehbaren Kurzschlusshandlung am Schutzblech im Unterbodenbereich der Andrückwalze hantiert bzw das Schutzblech zu montieren versucht. Es hat sohin der Verunfallte – für den Beschuldigten bzw Beschwerdeführer in keinster Weise vorhersehbar – gegen alle erhaltenen und angeordneten Sicherheitsanweisungen eigenmächtig und weisungswidrig verstoßen und dadurch auch gegen die Interessen der Verpflichtung gemäß § 15 ASchG zuwidergehandelt. Diese eigenmächtige weisungswidrige und rechtswidrige Handlungsweise wiege besonders schwer und sei für den Beschuldigten in keinster Weise vorhersehbar gewesen.
Entgegen der Sachverhaltsfeststellung der Behörde waren vom Verunfallten auch keine Reinigungsarbeiten durchzuführen. Ebenso ist der von ihm – aus technischer Sicht nicht indizierten und zudem verbotswidrig durchgeführten Tätigkeit – keine Reinigungsarbeit des Verunfallten an dieser Maschine vorangegangen.
Die Behörde habe sich in keiner Weise mit der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Kriterien eines ausreichenden, effektiven und exkulpierenden Kontrollsystems auseinandergesetzt. Die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses durch die Erstbehörde stelle lediglich eine unzureichende, nicht gesetzesgemäße Scheinbegründung dar. Bei rechtlich richtiger und vollständiger Würdigung der vorliegenden Beweismittel und Einvernahme der beantragten Zeugen wäre die Behörde zum Schluss gekommen, dass der Beschuldigte alle ihm möglichen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, die im Ergebnis mit gutem Grund erwarten lassen, dass die Einhaltung der arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften gewährleistet ist.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes treffe eine Person dann kein Verschulden, wenn sie glaubhaft macht, ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet zu haben, das im Ergebnis mit gutem Grund die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften erwarten lasse. Bereits durch Vorlage der Beweismittel sei nachgewiesen, dass eine qualitätsgesicherte Organisation eingerichtet und geführt worden sei, die durch interne Überwachung regelmäßig kontrolliert werde. Eine qualitätsgesicherte Organisation liege etwa auch vor, wenn ein verlässlicher Mitarbeiter geschult und mit einer entsprechenden Kontrollaufgabe betraut werde. Kontrollsysteme wie beispielsweise regelmäßige Stichproben usw. stellten weitere Maßnahmen dar, die geeignet sein können die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften sicherzustellen. Die von der Rechtsprechung geforderten Voraussetzungen seien in Anbetracht des bei der J GmbH wirksam eingerichteten systematischen Kontrollsystems verwirklicht. Die GmbH habe ausreichende Vorkehrungen getroffen, um die Verwirklichung des Tatbildes durch den zuständigen Mitarbeiter (den unmittelbaren Täter) zu verhindern, weswegen eine Strafbarkeit des Beschuldigten als verantwortliches Organ ausgeschlossen sei.
Das betriebliche Kontrollsystem werde noch einmal dargestellt. In einem Organigramm sei die Aufbauorganisation der J GmbH abgebildet. Jede Hierarchieebene habe Aufgaben, die in der jeweiligen Stellenbeschreibung dargelegt seien. In der Unternehmenspolitik bilde die Sicherheit einen der fünf Hauptschwerpunkte. Auch in der Vision sei das Thema Sicherheit sowohl in der Rubrik „Mensch“ als auch in der Rubrik „Gesellschaft“ abgebildet. Davon abgeleitet würden Jahresziele, die für das jeweilige Geschäftsjahr verfolgt und umgesetzt werden.
Bestimmte Vorgaben betreffend Arbeitssicherheit wie allgemeine und spezielle Sicherheitsunterweisungen würden das sichere und richtige Verhalten der MitarbeiterInnen regeln. Diese würden verpflichtend allen MitarbeiterInnen bereits vor Arbeitsbeginn zur Kenntnis gebracht.
Um die Einhaltung der internen Vorgaben zu garantieren sei ein betriebliches Sicherheits-Kontrollsystem aufgebaut worden. Diese Kontrollfunktion sei eine integrative Hauptaufgabe aller Führungskräfte im Unternehmen. Praktisch werde die Kontrolle in der Form von Arbeitsplatzevaluierungen, Nachevaluierungen, interne Audits, spezielle Sicherheitsaudits, tägliche und wöchentliche Rundgänge durchgeführt. Durch eine umfassende Dokumentation diverser Maßnahmen und Erkenntnisse werde eine Verbindlichkeit und in Folge auch die Umsetzung sichergestellt sowie Verantwortungen und Fristen festgelegt.
Im Rahmen eines Meldesystems sei jeder Arbeitsplatz „intrinsisch“ durch den jeweiligen Mitarbeiter laufend zu analysieren und zu beurteilen. Die MitarbeiterInnen hätten die Möglichkeit und Pflicht, Schwachstellen oder Beinaheunfälle umgehend aufzuzeigen, um in der Folge Arbeitsunfälle zu verhindern.
Zur optimalen Wirksamkeit des Meldesystems sei ein näher dargestelltes kaskadenförmiges Kommunikationssystem eingerichtet.
Verstöße von arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften würden umgehend analysiert und entsprechende Konsequenzen, allenfalls auch disziplinäre Maßnahmen eingeleitet. Bei Nichteinhaltung arbeitsschutzrechtlicher Vorschriften würden Verbesserungen, Schulung der Führungskräfte, Nachevaluierungen, Einbindung des Betriebsrates, Einbinden der Unternehmensleitung, Ausstellung schriftlicher Verwarnungen und nach erfolgter zweimaliger Ausstellung einer Verwarnung eine Kündigung durch den Arbeitgeber veranlasst.
Beantragt wurden neben der Einvernahme des Beschuldigten die Einvernahme von namentlich genannten Zeugen zum Nachweis dafür, dass das eingerichtete und funktionsfähige Kontrollsystem den Anforderungen des Gesetzes und der Rechtsprechung entsprochen habe bzw entspreche.
Gemäß § 22 Abs. 1 VStG sei, soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, eine Tat nur dann strafbar, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. Der diesem Verfahren zugrundeliegende Sachverhalt sei durch die Polizeiinspektion *** aufgenommen und Anzeige wegen schwerer fahrlässiger Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 und 4 StGB an die Staatsanwaltschaft *** erstattet worden. Durch die Staatsanwaltschaft *** sei zu GZ *** gemäß § 35c STAG mangels Anfangsverdachts von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen worden. Gemäß § 45 Abs. 1 2 VStG sei daher von der Fortführung des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, zumal ansonsten ein rechtswidriger Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot verwirklicht wäre.
Von der Erstbehörde sei im Rahmen der Strafbemessung von einem monatlichen Nettoeinkommen von € 4.000,-- ausgegangen worden. Nicht jedoch sei berücksichtigt worden, dass der Beschwerdeführer unbescholten sei. Die verhängte Geldstrafe sei daher auch überhöht. Die Behörde hätte, bei richtiger rechtlicher Beurteilung eine deutlich geringere Geldstrafe festsetzen müssen.
Es wurde die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses, in eventu die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie die Einvernahme des Beschuldigten und der genannten Zeugen, in eventu das Absehen von der Verhängung einer Strafe wegen Geringfügigkeit des Verschuldens des Beschuldigten, in eventu aufgrund des Überwiegens der Milderungsgründe eine außerordentliche Milderung der Strafe, beantragt.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Entsprechung des § 44 VwGVG eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, in welcher in Anwesenheit eines Vertreters des Arbeitsinspektorates durch Einvernahme des Beschwerdeführers sowie der Zeugen K, N und O, weiters durch Einsicht in die Akten des Verfahrens [darin ua beinhaltet die in den Beilagen ./1 bis ./8 am 5. Juni 2023 an die belangte Behörde vorgelegten Urkunden, nämlich Abschlusszeugnis „Werkmeister“, Teilnahmebestätigung „eLearning Kurs Arbeitssicherheit“, Teilnahmebestätigung „eLearning Kurs Brandschutzschulung“, Teilnahmebestätigung „eLearning Kurs Hygieneschulung Basis“, Teilnahmebestätigung „eLearning Kurs Hygieneschulung PRO“, Unterweisungsdokumentationen laut § 14 ASchG vom 3.6.2019, 12.8.2020, vom 28.4.2021 und vom 19.9.2021, Abschlussprüfungszeugnis der Fachschule für Elektrische Nachrichtentechnik und Elektronik, Lebenslauf, jeweils betreffend K, weiters Bedienungsanleitung Rademaker Brotlinie (BL) (1/2) sowie das Dokument „***“ sowie Schreiben der Staatsanwaltschaft *** zu Zahl *** vom 28. März 2023], auf deren Verlesung verzichtet wurde, Beweis erhoben wurde.
4.1. Der Beschwerdeführer ist seit 2012 handelsrechtlicher Geschäftsführer der im Firmenbuch zu FN *** des Landesgerichtes *** eingetragenen J GmbH mit dem Sitz in ***, ***. Die GmbH hat eine weitere Betriebsstätte in ***, *** (GISA Gewerbeinformationssystem Austria Zl. ***). Der Beschwerdeführer wurde mit 1.8.2020 wirksam zum verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 VStG ua für den Bereich des ASchG für die Betriebsstätte in *** bestellt (Meldung an das AI vom 31.7.2020).
4.2. Am Vorfallstag, dem 9.11.2022, war in der bezeichneten Betriebsstätte die Maschine Brotlinie 1, Fabrikat Rademaker, im Betrieb, an welcher der Arbeitnehmer K im Zuge von Instandhaltungsarbeiten, konkret bei Montage eines Schutzblechs bei eingeschalteter Maschine einen Arbeitsunfall erlitt, indem er mit der rechten Hand in eine offene Gefahren-Einzugsstelle griff. Der Arbeitnehmer bemerkte bei einem Rundgang am Vorfallstag, dass ein Teil des Abdeckblechs fehlte. Das fehlende Stück lag am Boden, weshalb der Arbeitnehmer, nachdem er Werkzeug aus seiner Werkstatt geholt hatte, unter die Maschine gekrochen ist, um das fehlende Stück Blech hervorzuholen und es sodann wieder zu montieren. Dabei wollte er sich in die Hocke bringen, um das Blech zu montieren, wobei er das Gleichgewicht verlor und in die Walze kam.
Der Verunfallte befand sich allein im Schichtdienst. Bei der Montage des Schutzblechs war keine weitere Person beigezogen. Zwei Maschinenbediener befanden sich am anderen Ende der Anlage.
Die Anlage, auf der auch Warnhinweise angebracht waren, war in Wartung, das fehlende Blech war offensichtlich nach den konkreten Wartungsarbeiten nicht wieder montiert worden und der verunfallte Arbeitnehmer K hat das bei seinem Rundgang bemerkt. Ohne die Maschine auszuschalten hat er mit der Montage begonnen. Im Regelfall wird das Schutzblech zum Zweck von Reinigungsarbeiten entfernt und üblicherweise von zwei Personen montiert.
Zum Zweck der Anbringung des Schutzblechs wäre die Abschaltung der Maschine zu veranlassen gewesen. Die Arbeit erfolgte jedoch bei in Betrieb befindlicher Maschine ohne Hinzuziehung einer weiteren Person.
Das Förderband ist auf üblichen Verkehrswegen zugänglich.
4.3. Die Bedienungsanleitung der Maschine sieht vor, dass die Maschine auszuschalten und vor unbeabsichtigtem Wiedereinschalten zu sichern ist, bevor mit der Reinigung, Wartung oder Kontrolle der Maschine begonnen oder Störungen behoben werden (Schritt 1.) Neben weiteren Schritten ist unter Punkt 5. vorgesehen, dass mindestens eine weitere Person anwesend zu sein hat.
Die Maschine ist etwa 1,30 m breit und 30 bis 40 m lang. Ein Abdeckblech schützt darunter befindliche, bewegliche Teile.
4.4. Der verunfallte Arbeitnehmer hat langjährige Erfahrung als Anlagentechniker und er war für Wartungsarbeiten jeder Art im Betrieb umfassend ausgebildet. Er war als Schichttechniker und Betriebstechniker für Wartung, Instandhaltung und Störungsbehebung für den gesamten Bereich der Betriebsstätte zuständig, wenn er allein in der Schicht war. Üblicherweise werden die Schichten zumindest doppelt besetzt.
4.5. Die Mitarbeiter im Produktionsbetrieb erhalten relevante Schulungen. Wartungstechniker erhalten deutlich längere Schulungen. Der verunfallte Arbeitnehmer war mit der Bedienungsanleitung der Maschine konfrontiert, der Inhalt war ihm bekannt, insbesondere auch die in Punkt 2.2. enthaltene Bestimmung betreffend Ausschalten und Sicherung vor unbeabsichtigtem Wiedereinschalten.
Instandhaltungstechniker werden jährlich im E-Learning mit den Inhalten „Arbeitssicherheit, Sicherheitshinweise, Verhalten bei Arbeitsunfällen“ geschult. Das Ergebnis der Schulung wird in einem Abschlusstest kontrolliert. Eine Teilnahmebestätigung des verunfallten Arbeitnehmers vom 16.07.2019 liegt vor.
Es gibt Sicherheitsunterweisungen im Betrieb. Neu eintretende Mitarbeiter werden nach einem einwöchigen Zeitraum der Unterweisungen darüber geprüft. Auch der verunfallte Arbeitnehmer hat die Sicherheitsunterweisungen erhalten.
4.6. Arbeitsabläufe werden evaluiert. Abläufe werden allenfalls verändert, wenn sich die Notwendigkeit dazu aus der Erfahrung ergibt. Es finden täglich Morgenbesprechungen statt, an denen werkübergreifend Techniker, Qualitätssicherung und Materialwirtschaft teilnehmen. Es sind auch viele Hierarchie-Ebenen dabei vertreten.
Etwa einmal pro Woche oder innerhalb von zwei Wochen ist eine Sicherheitsfachkraft im Werk, um Ursachen nach einem Arbeitsunfall zu prüfen, zu evaluieren und Besprechungen mit den Bediensteten, mitunter auch mit der Arbeitsmedizinerin zu führen.
4.7. Der Beschwerdeführer bezieht ein monatliches Durchschnittsnettoeinkommen von € 4.000,--, ist Miteigentümer eines Hauses und zweier Wohnungen. Er hat keine Sorgepflichten.
4.8. Die Staatsanwaltschaft *** hat über Anfrage zu der vom Arbeitsinspektorat erstatteten Anzeige wegen des Arbeitsunfalles am 9.11.2022 in der J GmbH am 28. März 2023 mitgeteilt, dass von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen unbekannten Täter wegen §§ 88 (1) und 88 (4) 1. Fall StGB gemäß § 35c StAG abgesehen wurde.
Die unter 4.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus schriftlichen Urkunden und sind unbestritten.
Die unter 4.2. bis 4.4 getroffenen Feststellungen finden in den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und des Zeugen K Deckung, soweit sie die alleinige Darstellung des Unfallgeschehens durch den Zeugen K betreffen, sind sie unbestritten. Die Ausführungen zur Bedienung der Maschine stützen sich auf die entsprechenden Angaben in der Bedienungsanleitung.
Die unter 4.5. getroffenen Feststellungen stützen sich auf die übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und der Zeugen K und O. Dass der verunfallte Arbeitnehmer geschult und unterwiesen war, belegen die Zeugnisse und der e-Learning-Nachweis sowie Unterweisungsnachweise nach § 14 ASchG.
Die unter 4.6. getroffenen Feststellungen zu Evaluierung von Arbeitsabläufen, täglichen Morgenbesprechungen, Qualitätssicherung ua folgen aus den Angaben des Zeugen O, sie sind unwidersprochen.
Die Feststellungen zur Anwesenheit einer Sicherheitsfachkraft im Betrieb und daraus resultierende Besprechungen ergeben sich aus den Angaben des Zeugen N.
Den Feststellungen zu den allseitigen Verhältnissen des Beschwerdeführers (4.7.) liegen dessen Angaben zu Grunde.
Die in 4.8. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Schreiben der Staatsanwaltschaft ***.
Die maßgeblichen Rechtsvorschriften des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes und der Arbeitsmittelverordnung lauten in der zur Tatzeit geltenden Fassung (auszugsweise):
§ 33 Abs 1 ASchG idF BGBl Nr. 450/1994:
Arbeitsmittel
Allgemeine Bestimmungen über Arbeitsmittel
§ 33. (1) Die Benutzung von Arbeitsmitteln sind alle ein Arbeitsmittel betreffenden Tätigkeiten wie In- und Außerbetriebnahme, Gebrauch, Transport, Instandsetzung, Umbau, Instandhaltung, Wartung und Reinigung.
(2) Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß Arbeitsmittel entsprechend den Bestimmungen dieses Abschnittes und den gemäß § 39 erlassenen Verordnungen beschaffen sind, aufgestellt, erhalten und benutzt werden.
§ 35 Abs 1 Z 2 ASchG idF BGBl I Nr. 159/2001:
§ 35. (1) Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß bei der Benutzung von Arbeitsmitteln folgende Grundsätze eingehalten werden:
§ 130 Abs 1 Z 16 ASchG idF BGBl I Nr. 126/2017:
Strafbestimmungen
§ 130. (1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 bis 8 324 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 bis 16 659 € zu bestrafen ist, begeht, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen[…]16. die Verpflichtungen betreffend die Beschaffenheit, die Aufstellung, die Benutzung, die Prüfung oder die Wartung von Arbeitsmitteln verletzt,
§ 17 Abs 1 und 2 AM-VO idF BGBl. II Nr. 313/2002:
§ 17. (1) Einstell-, Wartungs-, Instandhaltungs- und Reinigungsarbeiten sowie Arbeiten zur Beseitigung von Störungen dürfen nicht an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln durchgeführt werden. Durch geeignete Maßnahmen ist ein unbeabsichtigtes, unbefugtes oder irrtümliches Einschalten der Arbeitsmittel zu verhindern.
(2) Wenn dies aus technischen Gründen notwendig ist, dürfen abweichend von Abs. 1 solche Arbeiten an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln durchgeführt werden. Soweit sich aus § 35 Abs. 1 Z 2 ASchG in Verbindung mit der Bedienungsanleitung und aus dem 2. Abschnitt dieser Verordnung nicht etwas anderes ergibt, gilt in diesen Fällen Folgendes:
(3) […]
7.1.1. Der 3. Abschnitt des ASchG enthält Allgemeine Bestimmungen über Arbeitsmittel.
Gemäß § 33 Abs 1 ASchG sind die Benutzung von Arbeitsmitteln alle ein Arbeitsmittel betreffenden Tätigkeiten wie In- und Außerbetriebnahme, Gebrauch, Transport, Instandsetzung, Umbau, Instandhaltung, Wartung und Reinigung.
Die vom konkreten Arbeitnehmer ausgeführte Tätigkeit der Montage eines Schutzblechs an der Maschine ist jedenfalls unter die Definition der Benutzung des Arbeitsmittels zu subsumieren.
Nach § 35 Abs 1 ASchG ist einer der bei der Benutzung von Arbeitsmitteln einzuhaltenden Grundsätze die Einhaltung der Bedienungsanleitung des Herstellers (Z 2). Die Bedienungsanleitung der Maschine Brotlinie (BL) (1/2) Rademaker sieht explizit vor, dass das System nicht zu benutzen ist, wenn Sicherheitsvorrichtungen entfernt wurden. Wurden Schutzvorrichtungen entfernt, können scharfe Kanten und Einzugsstellen freiliegen. Es ist weiters darin ua vorgesehen, dass die Maschine auszuschalten und vor unbeabsichtigtem Wiedereinschalten zu sichern ist, bevor mit der Reinigung, Wartung oder Kontrolle der Maschine begonnen wird oder Störungen behoben werden.
Da der verunfallte Arbeitnehmer Arbeiten an der in Betrieb befindlichen Maschine vorgenommen hat, ohne diese vorher abzuschalten, wurde der Grundsatz, bei Benutzung des Arbeitsmittels die Bedienungsanleitung einzuhalten, verletzt. Der Arbeitgeber (dessen Verantwortlicher) hat nicht dafür gesorgt, dass dieser Grundsatz eingehalten wird und hat dadurch den objektiven Tatbestand der zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht.
7.1.2. Die Verwaltungsübertretung ist dem Beschwerdeführer auch subjektiv vorwerfbar.
Zunächst wird die in diesem Zusammenhang relevante, ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wie folgt dargestellt:
Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs 1 VStG (vgl etwa VwGH 2006/02/0237), für das die Vermutung des Verschuldens in Form fahrlässigen Verhaltens des Täters besteht, es sei denn, der Beschuldigte macht glaubhaft, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl VwGH Ra 2016/05/0005).
Nach der Rechtsprechung ist der Arbeitgeber für eine Beeinträchtigung der Rechtsgüter Schutz des Lebens und der Gesundheit von Arbeitnehmern verantwortlich, wenn er Schutzvorschriften, die in seinem Einflussbereich zu erfüllen sind, nicht beachtet. Der Arbeitgeber ist somit verpflichtet, die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften zu überprüfen und nur soweit diese gegeben sind, dem Arbeitnehmer die Verrichtung seiner Tätigkeit zu ermöglichen (vgl VwGH 2009/02/0249).
Davon kann im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann ausgegangen werden, wenn im Unternehmen ein wirksames begleitendes Kontrollsystem besteht, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Verwaltungsvorschriften jederzeit sichergestellt werden kann. In diesem Zusammenhang lag es am Beschwerdeführer konkret darzulegen, welche Maßnahmen getroffen wurden, um derartige Verstöße zu vermeiden und insbesondere wann, wie oft, auf welche Weise und von wem Kontrollen konkret vorgenommen werden (vgl VwGH 2005/03/0125; 2008/03/0139).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reichen etwa Belehrungen und Arbeitsanweisungen allein nicht aus, die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems glaubhaft zu machen (vgl VwGH 2010/03/0180). Ebenso wenig reichen stichprobenartige Überprüfungen und die Erteilung von Weisungen für das geforderte Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems zur Hintanhaltung von Verstößen gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften aus oder eine Verwarnung für den ersten festgestellten Verstoß (vgl VwGH 2003/02/0273).
Insbesondere kann es kein Vertrauen darauf geben, dass die eingewiesenen, laufend geschulten und ordnungsgemäß ausgerüsteten Arbeitnehmer die Arbeitnehmerschutzvorschriften einhalten (vgl VwGH Ra 2017/02/0240 u.a.). Gerade für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern hat das entsprechende Kontrollsystem Platz zu greifen (vgl VwGH 2010/02/0263).
Zudem hat ein geeignetes Kontrollsystem nicht nur Vorkehrungen für die Kontrolle durch den Arbeitgeber, sondern auch ein geeignetes Sanktionssystem bei Zuwiderhandeln des Arbeitnehmers zu enthalten. Zu einem wirksamen Kontrollsystem gehört, dass in systematischer Weise möglichen Verstößen nachgegangen wird, diese Verstöße dokumentiert werden und zu entsprechenden Konsequenzen führen (vgl VwGH Ra 2016/11/0144; Ra 2015/02/0179).
7.1.3. Fallbezogen wird zunächst nicht übersehen, dass die Unternehmenspolitik der J GmbH auch – wie sich dies aus den Angaben des Beschwerdeführers und der ***“ (Beilage./8) schließen lässt – ein hohes Maß an Verantwortung für die Sicherheit der Arbeitnehmer beinhaltet. Vergleichsweise wird diese Unternehmenspolitik auch als vorbildhaft bezeichnet werden können. Allerdings erschließt sich daraus dennoch nicht die Darstellung eines effizienten Kontrollsystems iSd oben wiedergegebenen Rechtsprechung zum ASchG.
Im Einzelnen ist dazu auszuführen:
Seine technische Ausbildung als Absolvent einer Fachschule sowie die Aneignung besonderer Kenntnisse und Ausbildungen, wie etwa spezieller Seminare zu Instandhaltung, Pneumatik oder Brandschutz u.a. vermittelten dem verunfallten Arbeitnehmer unzweifelhaft ein hohes Maß an Fachwissen. Auch eine langjährige Berufserfahrung als Instandhaltungstechniker ermöglichte ihm, ein hohes Niveau an Fachwissen im konkreten Aufgabenbereich zu erreichen. Dieser Umstand ist aber auf die Pflichten des Arbeitgebers im Zusammenhang mit dem technischen Arbeitnehmerschutz insofern ohne Einfluss, als es geradezu evident ist, dass ausgezeichnete Fachkenntnis und jahrzehntelange Erfahrung zu Selbstüberschätzung und Leichtfertigkeit im Umgang mit Arbeitsmitteln verleiten, und dass daraus sowohl gesteigert Eigenmächtigkeiten und auch unüberlegte Handlungen resultieren können, denen es gilt, auf dem Weg des Arbeitnehmerschutzes zu begegnen.
Solches hat sich auch im gegenständlichen Fall gezeigt, hat denn der Arbeitnehmer selbst dargestellt, dass er die Gefahr als solche nicht richtig eingeschätzt hat, er das nicht als Reparatur ansah und der Vorgang für ihn „einer war, als sollte er einen Deckel zumachen“. Er habe das als völlig ungefährlichen Vorgang eingeschätzt, so als ob er bei laufendem Motor die Motorhaube zumache oder eine Schaltschranktür.
Auch habe er nicht damit gerechnet, das Gleichgewicht zu verlieren und daher habe er die Maschine nicht abgeschaltet. Er habe sich nichts weiter dazu gedacht.
Daraus erschließt sich – wie dargestellt – nicht nur eine gewisse Selbstüberschätzung und Leichtfertigkeit, die zu der Montagearbeit bei laufender Maschine geführt hat, die umso mehr eines entsprechenden Grades an Kontrolle und tauglicher Anordnungen bedurfte, sondern es zeigt auch, dass es sich entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht um eine sogenannte Kurzschlusshandlung gehandelt hat. Der letztere Umstand ergibt sich im Übrigen auch daraus, dass der Arbeitnehmer vor der Montage des Schutzblechs noch in seine Werkstätte zurückgegangen ist, um Werkzeug für die Montage zu holen. Dieser Vorgang im Zusammenhang mit dem damit verbundenen Zeitaufwand schließt die Annahme einer unüberlegten Kurzschlusshandlung aus.
Es zeigt sich in dieser Vorgangsweise auch einmal mehr, dass es im Rahmen eines funktionierenden Kontrollsystems kein Vertrauen auf die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften durch auch noch so eingewiesene und laufend geschulte Arbeitnehmer geben kann (vgl neuerlich zB VwGH Ra 2017/02/0240 u.a.).
Der unwidersprochene Umstand, dass der Arbeitnehmer entgegen der ebenfalls in der Bedienungsanleitung vorgesehenen Vorschrift die Instandhaltung an dem Arbeitsmittel ohne Beiziehung einer weiteren Person vornahm, spricht ebenfalls für eine aus seiner langjährigen Tätigkeit resultierende Leichtfertigkeit und Eigenmächtigkeit, der im Zuge eines funktionierenden Kontrollsystems begegnet werden hätte müssen. Dazu gab es keinerlei Vorbringen seitens des Beschwerdeführers.
Laufende Schulungen, zB e-Learning-Kurse über Arbeitssicherheit, ebenso wenig wie die gesetzlich vorgesehenen Sicherheitsunterweisungen gemäß § 14 ASchG oder aber auch andere Schulungen (etwa über Hygiene), oder sogar auf der Maschine angebrachte Warnhinweise entheben den Arbeitgeber nicht von seinen Pflichten betreffend Einrichtung eines in einer Weise funktionierenden Kontrollsystems, das es ermöglicht, auf systematische Weise möglichen Verstößen nachzugehen, um im Wege substantieller Dokumentationen und Maßnahmen im Ergebnis ein System darzustellen, das mit gutem Grund die Einhaltung aller Arbeitnehmerschutzvorschriften erwarten lässt. Mit dem gegenständlichen Vorbringen einer Ablauforganisation in Form verpflichtender Sicherheitsunterweisungen ist – zumal solche auch gesetzlich vorgeschrieben sind – eine Maßnahme iS eines wirksamen Kontrollsystems nicht dargestellt.
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass weder Evaluierungen, die von Technikern im Zuge von Instandhaltungsarbeiten vorgeschlagen werden, noch die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben durch Sicherheitsfachkräfte ein wirksames Kontrollsystem ausweisen können.
Unter den dargestellten Aspekten ändern auch stichprobenartige Kontrollen oder täglich stattfindende Morgengespräche – wie vom Zeugen O ausgeführt – nichts daran, dass im konkreten Fall nicht vom Vorliegen eines wirksamen Kontrollsystems zur Hintanhaltung von Verstößen gegen das ASchG ausgegangen werden kann.
Es wird nicht übersehen, dass in dem vom Beschwerdeführer vertretenen Unternehmen, in welchem er als verantwortlicher Beauftragter für Übertretungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes einzustehen hat, durchaus zahlreiche Maßnahmen gesetzt wurden, die einen Beitrag zu einem effektiven Arbeitnehmerschutz darstellen, jedoch sind die aufgezeigten Maßnahmen – wie sich gezeigt hat – nur als Teil eines wirksamen Kontrollsystems anzusehen.
Zuletzt ist schließlich auf einen Einwand einzugehen, der sich abweichend von den bisherigen Ausführungen als nicht zielführend erwiesen hat. Der Beschwerdeführer vermeint – wie in einer der im behördlichen Verfahren dargestellten Stellungnahmen ausgeführt – dem dargestellten Kontrollsystem sei seitens des Arbeitsinspektorates nicht unsubstantiiert entgegengetreten worden und zitiert dazu die Entscheidung des OGH 7 Ob 1653/95. Daraus wird abgeleitet, ein unsubstantiiertes Bestreiten des eingerichteten Kontrollsystems stelle ein schlüssiges (zu)Geständnis (hier: zum Vorliegen eines wirksamen Kontrollsystems) dar. Die Heranziehung dieser Judikatur ist jedoch verfehlt, handelt es sich denn in der zitierten Rechtssache um eine zivilrechtliche Angelegenheit (Räumungsklage), worin der OGH ausgeführt hat, dass nach der Rechtsprechung unsubstantiiertes Bestreiten des ausreichenden gegnerischen Vorbringens (hier Alleinmietereigenschaft der Klägerin und damit ihre Aktivlegitimation) als (schlüssiges) Geständnis anzusehen ist. Dieser Judikaturhinweis ist zufolge der Beweislastumkehr des § 5 VStG im gegenständlichen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsstrafverfahren, als unpassend zu erkennen. Die (Nicht)Bestreitung des Vorbringens durch das Arbeitsinspektorat ist daher völlig irrelevant.
Den Beschwerdeführer trifft somit auch Verschulden an der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung in Form von Fahrlässigkeit.
7.1.4. Zum Einwand der Doppelbestrafung:
Im vorliegenden Schreiben der Staatsanwaltschaft wird bestätigt, dass von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen unbekannten Täter gemäß § 35c StAG abgesehen wurde.
Mit Blick auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte, gestützt auf die Rechtsprechung des EuGH (vgl Rs C-486/14) ist dazu auszuführen, dass keine rechtskräftige Entscheidung im Sinne des Art 54 des Schengener Durchführungsübereinkommens –SDÜ iVm Art 50 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vorliegt, wenn das Verfahren eingestellt wurde, ohne dass eingehende Ermittlungen durchgeführt worden sind. Aus der Rechtslage ergibt sich dazu klar, dass eine Verständigung gemäß § 35c StAG dann ergeht, wenn von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen ist. Im konkreten Fall wurde von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen unbekannten Täter abgesehen; die Sache ist daher nicht einmal in das Stadium von Ermittlungsmaßnahmen getreten (vgl in diesem Sinn VfGH G 129/2015, G 377/2016; Zurückweisung eines Parteiantrages mangels Legitimation, weil nicht einmal ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden war). Wurden aber die wesentlichen Elemente des tatbestandserheblichen Sachverhalts im Einzelfall nicht einmal geprüft, weil kein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, vermag die Sperrwirkung des Art 4 des 7. ZPEMRK nicht entfaltet zu werden.
Im Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, durch die [beschriebene] Handlung gegen § 17 Abs 2 AMVO verstoßen zu haben.
§ 17 Abs 1 AMVO bezieht sich dem Wortlaut nach auf Einstell-, Wartungs-, Instandhaltungs- und Reinigungsarbeiten sowie Arbeiten zur Beseitigung von Störungen, welche nicht an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln durchgeführt werden dürfen.
§ 17 Abs 2 AMVO stellt auf die technische Notwendigkeit ab, abweichend von Abs 1 Arbeiten an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln durchzuführen und erlegt dem Verantwortlichen für diesen Fall besondere Schutzmaßnahmen auf.
§ 17 AMVO beinhaltet Vorschriften für „besondere Arbeiten“, die zumeist auch in § 33 ASchG bezeichnet, jedenfalls aber von den dort genannten inhaltlich umfasst sind. Insbesondere die hier vorliegenden Montagearbeiten eines Schutzblechs finden in Begriffen wie „Wartung“ oder „Instandhaltung“, die sich in beiden Vorschriften finden, Deckung.
Es dürfen also nach § 17 Abs 1 AMVO Arbeiten nicht an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln durchgeführt werden, es sei denn, es liegen technische Gründe vor, was allerdings iSd § 17 Abs 2 AMVO des Treffens weiterer Schutzmaßnahmen bedarf.
Gegenständlich hat sich kein technisch erforderlicher Umstand gezeigt, der die Durchführung der Arbeit bei in Betrieb befindlicher Maschine gerechtfertigt hätte. § 17 Abs 2 AMVO, der in untrennbarer Verbindung zu § 17 Abs 1 AMVO steht, war daher von vorne herein nicht heranzuziehen.
Ausgehend vom Regelungsinhalt des § 17 Abs 1, erster Satz, AMVO ist festzustellen, dass ein Fall der Idealkonkurrenz zu § 35 Abs 1 Z 2 ASchG (iVm der konkreten Bedienungsanleitung) vorliegt (§ 22 Abs 2 zweiter Satz VStG), somit die begangene Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen fällt.
Bei dieser Konstellation ist allerdings weiterhin zu prüfen, ob die Verwirklichung mehrerer Delikte durch eine Tathandlung vorliegt. Dies ist nämlich dann nicht der Fall, wenn diese Delikte zueinander im Verhältnis der Spezialität, der Konsumtion oder der Subsidiarität stehen. Konsumtion zweier Deliktstatbestände liegt vor, wenn eine wertende Beurteilung ergibt, dass der Unwert des einen Delikts von der Strafdrohung gegen das andere Delikt miterfasst wird, wie dies insbesondere im Fall der Verletzung desselben Rechtsgutes anzunehmen ist (vgl Nicolas Raschauer in Raschauer/Wessely (Hrsg), VStG2 § 22).
Davon ist im gegenständlichen Fall auszugehen, liegt denn der Unwert beider Strafdrohungen in der Schädigung des Rechtsgutes der Gesundheit und Sicherheit von Arbeitnehmern bei Verrichtung ihrer Tätigkeiten und die Gefährdung dieses Rechtsgutes durch Verrichtung von Tätigkeiten an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln.
Darüber hinaus ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des dem Beschwerdeführer zur Last gelegten § 17 Abs 2 AM-VO dessen Geltung nur dann, soweit sich aus § 35 Abs 1 Z 2 ASchG in Verbindung mit der Bedienungsanleitung nicht anderes ergibt. Die Anwendung des § 17 Abs 2 AM-VO ist für den gegenständlichen Fall daher nicht in Betracht zu ziehen.
Dieser Spruchpunkt war daher aufzuheben.
Gemäß § 19 Verwaltungsstrafgesetz idF BGBl. I Nr. 33/2013 ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Schutzzweck der verletzten Rechtsvorschrift besteht im Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit. Dieser Schutzzweck hat hohe Bedeutung und wurde im vorliegenden Fall nicht bloß geringfügig verletzt. Der Beschwerdeführer hat fahrlässig gehandelt. Die Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen ist ihm nicht nur zuzumuten, sondern ist vielmehr auch von ihm eine umfassende Obsorge zur Schaffung eines effizienten und wirksamen Kontrollsystems zur Vermeidung von derartigen Verwaltungsübertretungen zu erwarten.
Aus dem Akteninhalt geht hervor, dass der Beschwerdeführer verwaltungsstrafrechtlich unbescholten ist. Dieser Umstand kommt ihm als strafmildernd zugute, die belangte Behörde hat dies bereits ihrer Strafbemessung zugrunde gelegt. Ebenso wurde als erschwerend bereits miteinbezogen, dass die Übertretung der Schutznorm zu einer (nicht bloß geringfügigen) Verletzung der verunfallten Person geführt hat.
Der Strafrahmen beträgt im vorliegenden Fall € 166,-- bis € 8.324,--. Die verhängte Geldstrafe liegt im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens und kann in Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungskriterien, wie auch der Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers, nicht als unangemessen angesehen werden. Eine Herabsetzung der Strafe kam insbesondere unter Bedachtnahme auf die Bedeutung des geschützten Rechtsgutes nicht in Betracht. Darüber hinaus lagen auch die Voraussetzungen für eine außerordentliche Strafmilderung mangels Überwiegens des Milderungsgrundes gegenüber dem Erschwerungsgrund nicht vor, wie auch zufolge der bereits dargestellten Bedeutung des geschützten Rechtsgutes ein Absehen von der Strafe nicht in Betracht zu ziehen war.
9. Spruchänderung und Kostenbeitrag:
Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses war aus Präzisierungsgründen neu zu fassen, wobei auch im Sinne der ständigen Rechtsprechung des VwGH die Verantwortlichkeit der von Anfang an als beschuldigt angesprochenen Person näher auszuführen war (vgl VwGH Ra 2023/11/0055 ua).
Zufolge Bestätigung des Spruchpunktes 1. war ein entsprechender Kostenbeitrag vorzuschreiben.
10. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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