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LVwG-AV-607/001-2024•LVwG N LVwG-AV-607/001-2024
LVwG-AV-607/001-2024Tribunal administratif régional5 nov. 2024
Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Nachbar; Nachbarrecht; Präklusion;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag.Dr. Wessely, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerden von B und C gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 25. März 2024, Zl. *** sowie der B gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 25. März 2024, Zl. ***, betreffend Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung den
Beschluss:
1. Die Beschwerden werden gemäß §§ 28 Abs. 1 i.V.m. § 31 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zulässig (§ 25a VwGG).
Begründung:
Mit Schreiben vom 26. April 2022 beantragte der Bauwerber die Erteilung einer (nachträglichen) baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung eines Zubaus an die bestehende Garage, einer Einfriedung und einer Gerätehütte und die Durchführung einer Niveauänderung im Bereich des Pools auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***.
Mit Schreiben des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 6. November 2023, ***, wurden die Beschwerdeführer vom Bauvorhaben in Kenntnis gesetzt, davon informiert, dass in den Antrag, die Beilagen und allfällige Gutachten Einsicht genommen werden könne, und wurden sie aufgefordert, eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben schriftlich binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung der Verständigung bei der Marktgemeinde *** einzubringen. Unter einem wurden sie darauf hingewiesen, dass für den Fall des ungenützten Verstreichens der Frist die Parteistellung erlösche und eine mündliche Verhandlung nicht stattfinde.
Mit Schreiben vom 20. November 2023 erhoben die Beschwerdeführer Einwendungen, nahm der bautechnische Sachverständige dazu am 7. Dezember 2023 Stellung und erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** mit Bescheid vom 21. Dezember 2023, ***, die beantragte baubehördliche Bewilligung. Hiegegen erhoben die Beschwerdeführer am 4. Jänner 2024 Berufung, über die die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid entschied. Gegen diesen richtet sich die nunmehr gegenständliche Beschwerde.
2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Beweis wurde in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, Befragung der Beschwerdeführer und der Vertreter der belangten Behörde.
3. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Demnach steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest: Mit Schreiben vom 26. April 2022 beantragte der Bauwerber die Erteilung einer (nachträglichen) baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung eines Zubaus an die bestehende Garage, einer Einfriedung und einer Gerätehütte und die Durchführung einer Niveauänderung im Bereich des Pools auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***. Dieses Grundstück grenzt im Süden an das im Miteigentum der Beschwerdeführer stehende Grundstück Nr. ***, KG ***, an.
Mit Schreiben des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 6. November 2023, ***, wurden die Beschwerdeführer vom Bauvorhaben in Kenntnis gesetzt, davon informiert, dass in den Antrag, die Beilagen und allfällige Gutachten Einsicht genommen werden könne, und wurden sie aufgefordert, eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben schriftlich binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung der Verständigung bei der Marktgemeinde *** einzubringen. Unter einem wurden sie darauf hingewiesen, dass für den Fall des ungenützten Verstreichens der Frist die Parteistellung erlösche und eine mündliche Verhandlung nicht stattfinde.
Mit Schreiben vom 20. November 2023 erhoben die Beschwerdeführer folgende Einwendungen:
„1) Eingeschossiger Gebäudezubau in Massivbauweise entlang der südlichen Grundstücksgrenze, das Dach verlängert, entlang der südlichen Grundstücksgrenze wird eine brandabschnittsbildende Wand ausgeführt. Der Teilbebauungsplan der Marktgemeinde ***, GZ *** vom Juli 1996 und die zugehörigen Bebauungsbestimmungen haben Verordnungscharakter und sind von jedermann verbindlich einzuhalten bzw. ist deren Einhaltung zu überprüfen. § 3 Dachgestaltung regelt dass die Dachneigung 37-43° zu betragen hat. Die Garage des A hat gern. Plan Nr. *** vom 02.10.2023 eine Dachneigung von nur 15° und der Zubau eine Dachneigung von lediglich 3°.
Im Einreichplan muss ein Schnitt durch die Brandwand des Zubaues direkt an unserer Grundgrenze ergänzt werden. Ich fordere Kenntnis über die ordnungsgemäße Ausführung der Fundamenttiefe, des sauberen oberen Brandwandabschlusses und die Klärung über die Ableitung der anfallenden Dachwässer in diesem Bereich. Zur Klärung der statischen Verhältnisse und zur Beseitigung unserer Bedenken muss ein Schnitt plus eine ergänzende Stellungnahme vom Projektanten vorgelegt werden damit das Projekt technisch geklärt werden kann. Eine Projektergänzung mit genauen Angaben über die Fundamenttiefen der Sockel- bzw. Stützmauern ist erforderlich! Jedes Bauwerk muss hinsichtlich seiner Lage, seiner Länge, seiner Breite und seiner Höhe unmissverständlich und vollständig kotiert werden und darf auch in sich nicht widersprechen (Grundriss muss mit Schnitt und Ansichten übereinstimmen und auch umgekehrt).
Weder in der Baubeschreibung vom D noch in der Vorprüfung vom Bausachverständigen E ist dargelegt, wie die H-Profilsäulen auf dem bestehenden Fundamentsockel aus Schalbetonsteinen montiert bzw. befestigt werden.
In der Baubeschreibung des D vom 26.04.2022 wird die Gesamthöhe der Einfriedung mit 2,00 m angegeben. In der Vorprüfung der Marktgemeinde *** durch Baubehörde Bürgermeister F, Bausachverständiger E und Schriftführer G vom 10.10.2023 wird die Gesamthöhe dieser Einfriedung rund 2,45 m vom Bezugsniveau gemessen betragen. Der Einreichplan vom D vom 02.10.2023, Plan Nr. *** ist unvollständig und nicht korrekt angegeben: die Höhe der südlichen Einfriedung fehlt auf dem Plan, nur die östliche Einfriedung weist eine Bemaßung auf. Die Gebäudehöhen müssen vom genehmigten Bezugsniveau gemessen und angegeben werden.
Aufgrund der bereits durchgeführten Niveauveränderungen am Nachbargrundstück ist eine Stützmauer erforderlich!
Die bereits durchgeführten Geländeniveauveränderungen waren in der Baubewilligung *** vom 29.10.2013 nicht enthalten und sind baurechtlich im Bauland bewilligungspflichtig. Eine Korrektur der vorgelegten Unterlagen ist erforderlich!
Die Auflage Nr. 6 (Sickerrinnen) des Sachverständigen E nehme ich in dieser Form nicht zur Kenntnis. Wenn Sickerrinnen geplant sein sollten, möchte ich genau wissen, wo diese mit welchen Ausmaßen eingebaut werden sollen, sowie wie und wohin die Ableitung der Oberflächenwässer projektiert ist. Diesbezüglich beantrage ich eine weitere Planergänzung.
Die östliche Einfriedung wurde in der Vorprüfung von E nicht behandelt. Mit Abbruchautfrag *** wurde A der Abbruch des Einfriedungssockels zum Grundstück Nr. *** und *** der Marktgemeinde *** (hintere Grundstücksgrenze) angeordnet. Mit Schreiben vom 27.06.2022 wurde von A der Abbruch dieses Einfriedungssockels unter Beilage von Fotos gemeldet (laut Stellungnahme vom 07.02.2023 der Marktgemeinde *** zu ZI. ***). Aufgrund des Abbruchs des bestehenden Einfriedungssockels vom 2 m hohen Betonzauns aus Fertigteilplatten wird die Standfestigkeit und Stabilität der Einfriedung bezweifelt.
Ich lege unbedingt Wert darauf, dass mir im Rahmen eines eventuellen neuerlichen Parteiengehörs der Gebäudeschnitt 1t. Pkt. 4 (Schnitt durch die Brandwand des Zubaues direkt an unserer Grundgrenze) und auch die sonstigen Plankorrekturen und -ergänzungen vor Bescheiderlass übermittelt werden. Alle meine Einwände sind durch die im § 6 der NÖ BO 2014 aufgelisteten Parteienrechte gedeckt!“
Mit Bescheid vom 21. Dezember 2023, ***, erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** die beantragte baubehördliche Bewilligung. Hiegegen erhoben die Beschwerdeführer am 4. Jänner 2024 Berufung, die die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid abwies.
Diese Feststellungen gründen sich auf den unbedenklichen Akt der belangten Behörde sowie die Angaben der Beschwerdeführer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung.
4. Daraus ergibt sich in rechtlicher Hinsicht:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) – zu berücksichtigen sind.
Im konkreten Fall erging die angefochtene Entscheidung infolge einer Berufung, die seitens der Beschwerdeführer und damit von Nachbarn erhoben wurde. Insoweit ist zu beachten, dass Nachbarn im baubehördlichen Bewilligungsverfahren lediglich ein eingeschränktes Mitspracherecht zukommt, das in zweifacher Weise beschränkt ist: Es besteht einerseits nur insoweit, als der Partei nach den in Betracht kommenden Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/04/0022).
Unterlässt es der Nachbar trotz ordnungsgemäßer Information nach § 21 Abs. 1 NÖ BauO 2014, fristgerecht zulässige Einwendungen zu erheben, verliert er seine Parteistellung im Baubewilligungsverfahren (VwGH 10.2.2021, Ra 2021/05/0012). Dieser Verlust der Parteistellung im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde führt zum Verlust der Beschwerdelegitimation an das Verwaltungsgericht (VwGH 30.9.2020, Ra 2019/10/0070).
Im konkreten Fall wurden die Beschwerdeführer unbestrittenermaßen ordnungsgemäß unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 21 Abs. 1 NÖ BauO 2014 vom Vorhaben in Kenntnis gesetzt. Demnach ist zu prüfen, ob sie fristgerecht zulässige Einwendungen erhoben haben oder aber ihre Parteistellung mangels Erhebung derartiger Einwendungen erlosch.
Nach § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 in der hier maßgeblichen Fassung LGBl 2021/32 werden subjektiv-öffentliche Rechte der Nachbarn durch jene Bestimmungen u.a. dieses Gesetzes begründet, die
1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z 4)
sowie
2. den Schutz vor Emissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben (z. B. aus Heizungs- und Klimaanlagen),
gewährleisten und
3. durch jene Bestimmungen über
a.die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (§ 4 Z 3 und 21) der künftig zulässigen Gebäude der Nachbarn dienen,
sowie
b.gesetzlich vorgesehene Abweichungen von den Festlegungen nach lit. a, soweit die ausreichende Belichtung
-auf Hauptfenster der zulässigen Gebäude der Nachbarn (§ 50 Abs. 2 und 4, § 51 Abs. 2 Z 3, Abs. 4 und 5, § 67 Abs. 1) oder
-auf bestehende bewilligte Hauptfenster (§ 52 Abs. 2 Z 4, § 53a Abs. 8) der Nachbarn
beeinträchtigt werden könnte.
Diese Aufzählung ist taxativ, sodass Nachbarn keine darüber hinausgehenden Rechte geltend machen können, wobei auch ihre Verfahrensrechte nicht über jene Themenkreise hinausgehen, in denen ihnen ein Mitspracherecht zusteht (z.B. VwGH 2.8.2016, Ro 2014/05/0003; 29.9.2016, Ro 2014/05/0094). Beziehen sich Einwendungen daher auf Themenkreise, denen im baubehördlichen Bewilligungsverfahren entweder gar keine Relevanz zukommt oder die in § 6 Abs. 2 NÖ BauO 2014 nicht angesprochen sind, sind sie als unzulässig zu werten (vgl. VwGH 18.12.2003, 2002/06/0068.
Angesprochen sind damit zunächst all jene Einwendungen, die sich auf die tatsächlich bereits errichteten Objekte beziehen (Einwendung 2.), für die ein nachträglicher baubehördliche Konsens erwirkt werden soll. Bei einem Baubewilligungsverfahren handelt es sich nämlich nach ständiger Rechtsprechung um ein Projektgenehmigungsverfahren, in dem auf Grund des in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen (z.B. in der Baubeschreibung) dargestellten Projektes (vgl. VwGH 23.11.2009, 2008/05/0173) die Frage der Bewilligungsfähigkeit zu beurteilen ist (vgl. z.B. VwGH 22.1.2019, Ra 2018/05/0272). Dies gilt auch jenen Fällen, in denen – wie hier – ein nachträglicher baubehördlicher Konsens erwirkt werden soll (VwGH 23.5.2023, Ra 2022/06/0031). Unzulässig sind weiters die Einwendungen betreffend ein allfälliges Abweichen von den Bebauungsbestimmungen (Einwendung 1.), zumal die dem Ortsbildschutz dienenden Bestimmungen keine subjektiv-öffentlichen Rechte der Nachbarn begründen (VwSlg 10.119 A/1980). Gleiches gilt für das Vorbringen, dass die Gestaltung der Einfriedung im Süden eine Durchnässung des Grundstücks der Beschwerdeführer nicht verhindern würde (Einwendung 3.), zumal sich im taxativen Katalog des § 6 Abs. 2 NÖ BauO 2014 kein entsprechendes, subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn findet und eine Beeinträchtigung der Trockenheit ihrer Bauwerke von den Beschwerdeführern nicht eingewendet wurde (VwGH 15.7.2003, 2002/05/0245; 12.10.2004, 2004/05/0142). Keine subjektiv-öffentlichen Rechte werden aber auch mit den Bedenken betreffend die Standsicherheit der Einfriedung bzw. des Zubaus geltend gemacht (Einwendung 2., 6.), zumal § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ BauO 2014 explizit nur Beeinträchtigungen der Standsicherheit der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn als Anknüpfungspunkt nennt. Dass aber die Standsicherheit von Bauwerken der Beschwerdeführer durch das Vorhaben beeinträchtigt wird, wird von diesen nicht behauptet. Soweit an mehreren Stellen die Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Einreichunterlagen bemängelt wird, ist zunächst darauf zu verweisen, dass die Verfahrensrechte einer Partei nicht weiter als ihre materiellen Rechte gehen (VwGH 24.4.2023, Ra 2023/06/0060). Auf welche konkreten Rechte der Beschwerdeführer i.S.d. § 6 Abs. 2 NÖ BauO 2014 sich aber die behaupteten Mängel der Einreichunterlagen beziehen, lässt der Schriftsatz vom 20. November 2023 nicht erkennen und enthält er diesbezüglich auch keine Behauptung, die als Einwendung herangezogen werden könnte.
Davon ausgehend haben es die Beschwerdeführer trotz entsprechender Möglichkeit hiezu unterlassen, fristgerecht zulässige Einwendungen zu erheben, sodass sie mit Ablauf von zwei Wochen ab Zustellung der Information nach § 21 Abs. 1 NÖ BauO 2014 ihre Parteistellung im gegenständlichen Verfahren verloren haben. Zumal selbst die förmliche Zustellung einer Bescheidausfertigung an eine Nichtpartei deren Parteistellung nicht begründen kann (VwSlg 19.165 A/2015), fehlt es den Beschwerdeführern an einer Beschwerdelegitimation, sodass die Beschwerden als unzulässig zurückzuweisen waren.
5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte.
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