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LVwG-AV-1724/001-2023•LVwG N LVwG-AV-1724/001-2023
LVwG-AV-1724/001-2023Tribunal administratif régional10 oct. 2024
Gewerbliches Berufsrecht; Mechatronik; reglementiertes Gewerbe; individuelle Befähigung; Befähigungsnachweis; Gleichwertigkeit;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Vizepräsidenten Dr. Grubner als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 24. Jänner 2023, Zl. ***, betreffend Feststellung der individuellen Befähigung gemäß § 19 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) in Verbindung mit Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Der Beschwerdeführer beantragte bei der belangten Behörde die Feststellung der individuellen Befähigung für die Ausübung des Gewerbes „Mechatroniker für Elektronik, Büro- und EDV-Systemtechnik verbunden mit Mechatroniker für Maschinen- und Fertigungstechnik; Mechatroniker für Elektromaschinenbau und Automatisierung; Mechatroniker für Medizingerätetechnik (verbundenes Handwerk)“ gemäß § 19 GewO 1994. Er legte dem Antrag die folgenden Unterlagen zum Nachweis seiner Befähigung bei (nach Aufforderung ergänzt):
-Abschlusszeugnis der Höheren Technischen Lehranstalt für Elektrotechnik in ***, Fachgebiet elektrische und elektronische Industrieautomatik, vom 20. April 1990 (Original in polnischer Sprache samt Duplikat in deutscher Sprache sowie Beglaubigungsvermerk vom 20. August 2009)
-Teilnahmezertifikat der B GmbH, ***, *** über das Seminar „Grundlagen der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung“ vom 8. November 2010
-Dienstvertrag für Arbeiter im Gastgewerbe der C GmbH als Chief Engineer
-Zeugnis des Fachkurses „Speicherprogrammierbare Steuerungen“ der Wirtschaftskammer Österreich vom 15. Juli 2009
-Ausbildungsnachweis über die Ausbildung zum Brandschutzwart vom 10. Juli 2012, sowie zum Brandschutzbeauftragten vom 12. Juli 2012, sowie den Nachweis über die Aus- und Fortbildungen Seminar für Brandmeldeanlagen vom 4. September 2012, Seminar für Druckbelüftung vom 6. November 2012, Nutzungsbezogenes Seminar gemäß TRVB O 117 Betriebe mit besonderer Personengefährdung vom 23. Jänner 2013, Seminar Pflichten, Rechte, Aufgaben von Brandschutzpersonal gemäß TRVB O 117 vom 28. April 2015, Seminar Gefahren Rechtsfrage in Facility Management, Haustechnik und dem Brandschutz gemäß TRVB O 117 vom 13. Mai 2015 und das Fortbildungsseminar für Brandschutzpersonal vom 11. März 2020
-GISA Gewerbeberechtigung vom 29. November 2022
-Reisepass
Die WKNÖ erstattete eine negative Stellungnahme zur Erbringung des individuellen Befähigungsnachweises durch den Beschwerdeführer.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass beim Beschwerdeführer die individuelle Befähigung für die Ausübung des genannten reglementierten Gewerbes gemäß § 19 GewO 1994 nicht vorliegen würde. Begründend ist ausgeführt, dass durch die beigebrachten Beweismittel keine erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen für die Ausübung des angestrebten reglementierten Gewerbes nachgewiesen werden konnten bzw. erforderliche Unterlagen nicht nachgereicht worden seien.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. Darin brachte er – im Wesentlichen – vor, er ersuche um die Anerkennung seiner individuellen Befähigung für die nebenberufliche Ausübung einer selbständigen Tätigkeit, der Installation von Smart Home Systemen. Seine Ausbildung, sein seit elf Jahren ausgeübter Beruf als Chief Engineer und sein Interesse für Smart Home Systeme würden ihn dazu befähigen, Smart Home Systeme zu installieren. Er sei schon einmal selbständig tätig gewesen und möchte dies nun nebenberuflich ausüben. Der Beschwerdeführer beantragte die fachliche Bearbeitung seines Ansuchens.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ersuchte die Wirtschaftskammer Niederösterreich (WKNÖ) zum Beschwerdevorbringen betreffend die individuelle Befähigung zur Ausübung des Gewerbes der Mechatronik Stellung zu nehmen und insbesondere darauf einzugehen, welche Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden müssen, was unter einer „einschlägigen Tätigkeit“ im Sinne der Verordnung über die Zugangsvoraussetzungen zu verstehen ist, und ob der Beschwerdeführer dies nach dortiger Auffassung nachgewiesen hat. Die WKNÖ beantwortete die Frage, welche Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden müssen und was unter einer „einschlägigen Tätigkeit“ im Sinne der Verordnung über die Zugangsvoraussetzungen zu verstehen ist, nicht. Sie teilte nur mit, dass zur Vergleichbarkeit der Ausbildung des Beschwerdeführers ein Verfahren nach § 373c GewO 1994 erforderlich sei. Die Tätigkeit bei der C GmbH würde eine fachliche Berufserfahrung nicht nachweisen. Keinesfalls liege eine individuelle Befähigung vor.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. In der Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die unbedenklichen Akten des Verfahrens sowie Befragung des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer schränkte den Antrag auf die Detailtätigkeit „Installation und Programmierung von Smart Home Systemen“ ein.
Der Beschwerdeführer schloss eine fünfjährige Ausbildung an der Höheren Technischen Lehranstalt in seinem Heimatland Polen zum Techniker-Elektroniker im Fachgebiet elektrische Industrieautomatik am 20. April 1990 ab. In der Zeit vom 8. Juni 2009 bis 15. Juli 2009 absolvierte er im Ausmaß von 202 Stunden den Fachkurs Speicherprogrammierbare Steuerungen im Ausbildungszentrum des Arbeitsmarktservice für Niederösterreich in ***. Am 8. November 2010 nahm der Beschwerdeführer am Seminar Grundlagen der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung mit Erfolg teil. Der Beschwerdeführer nahm des Weiteren an Seminaren zu Gefahren und Rechtsfragen in Facility Management, Haustechnik und Brandschutz sowie an Seminaren für Brandmeldeanlagen (Interventionsdienst), Druckbelüftung, Betriebe mit besonderer Personengefährdung und Pflichten, Rechte, Aufgaben von Brandschutzpersonal teil. Seit 1. Oktober 2010 ist der Beschwerdeführer Gewerbeinhaber eines Direktvertriebs (freies Gewerbe).
Seit 1. Juni 2012 (Vollzeit seit 1. Oktober 2012) ist der Beschwerdeführer bei der C GmbH als Chief Engineer und Facility Manager tätig. Ihm obliegt dort die Tätigkeit des Brandschutzbeauftragten sowie die Steuerung der gesamten Haustechnik über eine *** und des Weiteren verantwortet er viele technische Schnittstellen, wie zB die des Hotelprogrammes mit dem elektronischen Schließsystem, der Temperaturregelung, der Telefonanlage und des Hotel TV Systems. Der Beschwerdeführer ist First Level Support für alle kritischen Parameter wie Brandfallsteuerungen, Lüftungs- und Hebeanlagen, Batterieanlagen, etc. und organisiert die Medientechnik.
Eine einschlägige Tätigkeit im Gewerbe der Mechatroniker durch den Beschwerdeführer konnte nicht festgestellt werden.
Die Feststellungen hinsichtlich der Ausbildungen belegen die vom Beschwerdeführer beigebrachten unbedenklichen Zeugnisse sowie Zertifikate. Dem Abschlusszeugnis der Höheren Technischen Lehranstalt in polnischer Sprache wurde eine öffentlich beglaubigte Übersetzung angeschlossen. Die Feststellung zur Gewerbeberechtigung ergibt sich aus dem Auszug des Gewerbeinformationssystems Austria (GISA). Sie gründen auch auf dem zwischen dem Beschwerdeführer und der C GmbH abgeschlossenen Dienstvertrag sowie dem von D, General Manager der C GmbH, ausgestellten Zwischenzeugnis des Beschwerdeführers. Das Zeugnis ist in sich schlüssig und begründet keine Zweifel. Gemäß der Stellungnahme der WKNÖ, Landesinnung der Elektro-, Gebäude-, Alarm- und Kommunikationstechniker können in einem Hotel keine fachlichen Berufserfahrungen erworben werden, die den Erfahrungen in einem dazu befugten Elektrotechnikunternehmen entsprechen.
6.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen der GewO 1994 lauten:
§ 16. (1) Voraussetzung für die Ausübung von reglementierten Gewerben und von Teilgewerben ist ferner der Nachweis der Befähigung. Kann der Einschreiter diesen Nachweis nicht erbringen, so hat er einen Geschäftsführer (§ 39) zu bestellen. Dies gilt nicht für das Gewerbe der Rauchfangkehrer (§ 94 Z 55). § 9 Abs. 2 gilt in diesen Fällen mit der Maßgabe, dass die Bestellung des neues Geschäftsführers binnen einem Monat zu erfolgen hat.
(2) Unter Befähigungsnachweis ist der Nachweis zu verstehen, daß der Einschreiter die fachlichen einschließlich der kaufmännischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, um die dem betreffenden Gewerbe eigentümlichen Tätigkeiten selbständig ausführen zu können.
(3) Die Befähigung zum Ausbilden von Lehrlingen wird durch die erfolgreiche Ablegung der Ausbilderprüfung oder einer dieser gleichzuhaltenden Prüfung oder durch die erfolgreiche Absolvierung des Ausbilderkurses oder einer diesem gleichzuhaltenden Ausbildung (§§ 29a, 29g und 29h des Berufsausbildungsgesetzes) nachgewiesen.
(4) Ausländische Prüfungszeugnisse über die Befähigung für einen einem reglementierten Gewerbe entsprechenden Beruf sind den österreichischen Prüfungszeugnissen für ein reglementiertes Gewerbe gleichgehalten, wenn dies in Staatsverträgen oder durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Gleichwertigkeit festgestellt wurde, festgelegt worden ist. Hierüber ist über Antrag eine Bestätigung durch die Behörde auszustellen.
[…]
§ 18. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat für jedes reglementierte Gewerbe, hinsichtlich der im § 94 Z 14, 32, 33, 41 und 46 genannten Gewerbe und hinsichtlich des im § 94 Z 42 genannten Gewerbes, soweit es sich um die Tätigkeiten des Piercens und Tätowierens handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, durch Verordnung festzulegen, durch welche Belege für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die hiefür erforderliche fachliche Befähigung jedenfalls als erfüllt anzusehen sind. Dabei hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu berücksichtigen, dass bei reglementierten Gewerben, bei denen der Qualifikation auf Grund der Richtlinie 92/51/EWG über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung der Richtlinie 89/48/EWG oder der Richtlinie 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome Diplomniveau zukommt, dieses Diplomniveau gewahrt bleibt.
(2) Als Belege im Sinne des Abs. 1 kommen in Betracht
(3) Unter fachlicher Tätigkeit (Abs. 2 Z 8) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbstständigen Ausübung des betreffenden Gewerbes erforderlich sind. Unter Tätigkeit in leitender Stellung (Abs. 2 Z 9) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die überwiegend mit fachspezifischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens verbunden ist. Unter Tätigkeit als Betriebsleiter (Abs. 2 Z 10) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die in einer der folgenden Funktionen ausgeübt wurde
(4) Wenn es Gründe der Abwehr von besonderen Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen erfordern, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung festzulegen, dass Zeugnisse im Sinne des Abs. 2 für ein Gewerbe nicht mehr zu berücksichtigen sind, wenn der Inhaber des Zeugnisses seit der Prüfung, dem Abschluss der Ausbildung oder seit der fachlichen Tätigkeit, die durch das betreffende Zeugnis bescheinigt wird, zehn Jahre nicht mehr die den Gegenstand des betreffenden Gewerbes bildenden Tätigkeiten ausgeübt hat.
(5) Bei Schulen, bei denen eine Abschlussprüfung vorgesehen ist, ist der erfolgreiche Besuch (Abschluss) durch das Abschlussprüfungszeugnis (Reifeprüfungszeugnis), bei Schulen, bei denen keine Abschlussprüfung vorgesehen ist, durch das Abschlusszeugnis (Jahreszeugnis) nachzuweisen. Als Abschluss eines Studiums gilt der Abschluss eines Diplom-, Bachelor-, Master- oder Doktoratsstudiums. Als Abschluss eines Fachhochschul-Studienganges gilt der Abschluss eines Fachhochschul-Bachelorstudienganges, eines Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines Fachhochschul-Diplomstudienganges.
(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2012)
(7) Der Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Gärtner (§ 94 Z 24) kann auch durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Gärtnermeisterprüfung gemäß den Vorschriften über die land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung erbracht werden.
[…]
§ 19. Kann der nach § 18 Abs. 1 vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so hat die Behörde unter Bedachtnahme auf Vorschriften gemäß § 18 Abs. 4 das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt. § 373d Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.
[…]
§ 94. Folgende Gewerbe sind reglementierte Gewerbe:
[…]
[…].“
6.2. § 2 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Mechatroniker für Maschinen- und Fertigungstechnik, der Mechatroniker für Elektronik, Büro- und EDV-Systemtechnik, der Mechatroniker für Elektromaschinenbau und Automatisierung und der Mechatroniker für Medizingerätetechnik, BGBl. II Nr. 69/2003, lautet:
„§ 2. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Mechatroniker für Elektronik, Büro- und EDV-Systemtechnik (§ 94 Z 49 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:
7.1. Beim Gewerbe „Mechatroniker für Elektronik, Büro- und EDV-Systemtechnik verbunden mit Mechatroniker für Maschinen- und Fertigungstechnik; Mechatroniker für Elektromaschinenbau und Automatisierung; Mechatroniker für Medizingerätetechnik (verbundenes Handwerk)“ handelt es sich um ein reglementiertes Gewerbe (vgl. § 94 Z 49 GewO 1994), für dessen Ausübung gemäß § 16 Abs. 1 GewO 1994 der Nachweis der Befähigung (Befähigungsnachweis) vorgeschrieben ist.
Gemäß § 18 Abs. 1 GewO 1994 wird für reglementierte Gewerbe durch Verordnung festgelegt, durch welche Belege – für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander – die fachliche Befähigung nachgewiesen wird („genereller“ oder „allgemeiner“ Befähigungsnachweis).
Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Mechatroniker für Maschinen- und Fertigungstechnik, der Mechatroniker für Elektronik, Büro- und EDV-Systemtechnik, der Mechatroniker für Elektromaschinenbau und Automatisierung und der Mechatroniker für Medizingerätetechnik, BGBl. II Nr. 69/2003, regelt, durch welche Belege die fachliche Qualifikation als erfüllt anzusehen ist.
Den allgemeinen Befähigungsnachweis für das genannte Gewerbe vermochte der Beschwerdeführer nicht zu erbringen.
7.2. Beim „individuellen Befähigungsnachweis“ im Sinn des § 19 GewO 1994 wird der gemäß § 18 Abs. 1 leg. cit. vorgeschriebene Befähigungsnachweis durch sonstige Nachweise ersetzt, die jene Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegen, die für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes, ggf. eingeschränkt auf Teiltätigkeiten, erforderlich sind. Die Beurteilung, ob durch diese (sonstigen) Nachweise die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegt werden, hat daher am Maßstab der den Befähigungsnachweis im Sinn des § 18 Abs. 1 GewO 1994 festlegenden Vorschriften (Zugangsvoraussetzungen) zu erfolgen. Auf Grund sogenannter „sonstiger“ Nachweise für eine individuelle Befähigung kann die erforderliche Befähigung nur insofern belegt werden, als die vom Antragsteller absolvierte Ausbildung (Bildungsgang, bisherige Tätigkeit) das Ausbildungsziel in gleicher Weise verwirklicht wie jene in den erwähnten Vorschriften. In einem Verfahren gemäß § 19 GewO 1994 muss der Antragsteller daher eine Tätigkeit nachweisen, die der in der betreffenden Zugangsverordnung geforderten einschlägigen Tätigkeit „gleichwertig“ ist. Die Behörde hat hier auf ein „Äquivalent“ zu dem Erfordernis der Verordnung nach § 18 GewO 1994 abzustellen (vgl. etwa VwGH 20. Mai 2015, Ro 2014/04/0032, mwN).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Sache des Antragstellers, die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen initiativ nachzuweisen, sodass die Behörde in diesem Zusammenhang keine amtswegige Ermittlungspflicht trifft; die Behörde ist in diesem Verfahren auch nach Maßgabe des § 13a AVG nicht verpflichtet, den Antragsteller anzuleiten, welche bestimmten Beweismittel beizubringen wären (vgl. VwGH 26. September 2012, 2012/04/0018). Die Behörde hat auf Grund der vom Antragsteller vorgelegten Belege Feststellungen über den von ihm durchlaufenen Bildungsgang und seine bisherigen Tätigkeiten zu treffen. Aus diesen Grundlagen sind anschließend Feststellungen über jene Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen zu treffen, die der Antragsteller durch seine Ausbildung und Fachpraxis erworben hat. Das so gewonnene Ergebnis ist sodann den aus den für das betreffende Gewerbe geltenden Vorschriften zu entnehmenden, für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen gegenüberzustellen (vgl. Gruber/Paliege-Barfuß, GewO7 § 19 Rn. 4 [rdb.at], mit Hinweis auf GRT 2009 Punkt 31).
7.3. Im vorliegenden Fall begehrte der Beschwerdeführer – losgelöst von einem Anmeldeverfahren (zur Zulässigkeit eines solchen losgelösten Antrags siehe VwGH 18. August 2017, Ro 2015/04/0007) – die Feststellung der individuellen Befähigung für die Ausübung des Gewerbes gemäß § 94 Z 49 GewO 1994, eingeschränkt auf „Installation und Programmierung von Smart Home Systemen“. Im Falle einer solchen Einschränkung des Gewerbes ist ein insoweit eingeschränkter (individueller) Befähigungsnachweis zu erbringen (vgl. etwa Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO3 § 19 Rz. 16). Es ist daher zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer durch die beigebrachten Belege die für die Ausübung des Gewerbes erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen hat, mit anderen Worten: seine absolvierte Ausbildung (Bildungsgang, bisherige Tätigkeit) das Ausbildungsziel entsprechend der Zugangsverordnung in gleicher Weise („gleichwertig“) verwirklicht.
Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Nach der Zugangsverordnung kommt es für den uneingeschränkten Zugang zum genannten Handwerk jedenfalls auf das Vorliegen einer (näher bestimmten) fachlich einschlägigen Tätigkeit („fachlichen Tätigkeit“, „einschlägigen Tätigkeit“ bzw. „fachspezifischen Tätigkeit“), in der Regel in Verbindung mit einer fachbezogenen Ausbildung, an. Gleiches hat – entsprechend eingeschränkt – für den Zugang zu diesem Handwerk eingeschränkt auf die Installation und Programmierung von Smart Home Systemen zu gelten.
Unter einer „fachlichen Tätigkeit“ ist gemäß § 18 Abs. 3 GewO 1994 eine Tätigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbständigen Ausübung eines Gewerbes erforderlich sind. Es kommt folglich darauf an, dass durch die bisherige Tätigkeit jene Erfahrungen und Kenntnisse gesammelt wurden, die zur selbständigen Ausübung des in Rede stehenden Gewerbes erforderlich sind. Dies gilt auch für die gemäß § 1 der Zugangsverordnung vorgesehene „einschlägige Tätigkeit“ als Selbständiger/Betriebsleiter bzw. „fachspezifische Tätigkeit“ als Unselbständiger.
Darüber hinaus definiert die Verordnung der Bundesinnung der Mechatroniker über die Meisterprüfung für das Handwerk Mechatroniker für Elektronik, Büro- und EDV-Systemtechnik (Mechatroniker für Elektronik, Büro- und EDV-Systemtechnik – Meisterprüfungsordnung), 2023-0.070.712 (BMAW-W/Gewerberecht), die Ausgestaltung der Meisterprüfung und legt dabei ein Qualifikationsniveau fest. Nach § 2 Abs. 1 dieser Verordnung ist das Ziel der Meisterprüfung der Nachweis von Lernergebnissen, die über dem Qualifikationsniveau beruflicher Erstausbildung liegen. Es werden fortgeschrittene berufliche Kenntnisse und Fertigkeiten bzw. die Kompetenz zur Leitung komplexer beruflicher Aufgaben oder Projekte (dazu zählen auch die Übernahme von Entscheidungsverantwortung in nicht vorhersehbaren beruflichen Situationen und die Übernahme von Verantwortung für die berufliche Entwicklung von Einzelpersonen und Gruppen) verlangt. Anlage 1 nennt Qualifikationsstandards, sämtliche Lernergebnisse sollen folgendem Kompetenzniveau entsprechen:
„Der Mechatronikmeister für Elektronik, Büro- und EDV-Systemtechnik / Die Mechatronikmeisterin für Elektronik, Büro- und EDV-Systemtechnik kann komplexe berufliche Aufgaben oder Projekte leiten. Dabei übernimmt er/sie auch in nicht vorhersehbaren Situationen die Entscheidungsverantwortung. Er/Sie kann festlegen, ob er/sie Aufgaben bzw. Fertigkeiten zur Gänze selbst übernimmt oder an Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen bzw. Externe delegiert. Der Mechatronikmeister für Elektronik, Büro- und EDV-Systemtechnik / Die Mechatronikmeisterin für Elektronik, Büro- und EDV-Systemtechnik kann seine/ihre Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen bei der Umsetzung von Aufgaben bzw. einzelner Fertigkeiten anleiten und unterstützen sowie deren Leistungen überprüfen. Ebenso kann er/sie seine/ihre eigenen und fremden Leistungen sowie das Endergebnis kritisch bewerten und (daraus) neue bzw. optimierte Vorgehensweisen entwickeln.“
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich orientiert sich an diesem Qualifikationsniveau.
Die WKNÖ hat darauf hingewiesen, dass mit Smart Home Systemen immer auch Installationstätigkeiten verbunden sind und die Steuerung des gesamten Hauses möglich ist. Diese Stellungnahme wurde im Verfahren nicht in Zweifel gezogen. Der Beschwerdeführer hat nun aber durch die beigebrachten Belege derartige fachliche Tätigkeiten und damit Nachweise über Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen – unter Berücksichtigung der Einschränkung des Handwerks auf die Installation und Programmierung von Smart Home Systemen – auf einem Qualifikationsniveau, das über beruflicher Erstausbildung liegt, bzw fortgeschrittene berufliche Kenntnisse und Fertigkeiten oder die Kompetenz zur Leitung komplexer beruflicher Aufgaben oder Projekte, nicht nachgewiesen. Die im Hotel in *** durchgeführten Arbeiten stellen keine fachliche Tätigkeit in diesem Sinne dar, weil sie sich – wie die WKNÖ ausführt – auf die Überwachung bloß einer einzigen Anlage (***) bezieht und die Koordination von Wartungsarbeiten und die Reparatur bzw. Dokumentation von Medientechnik für Online-Meetings nicht mit in einem Fachbetrieb laufend anfallenden unterschiedlichen Installations-, Reparatur- und anderen technischen Tätigkeiten vergleichbar ist.
Der Beschwerdeführer hat somit entgegen der ihn treffenden Verpflichtung im gegenständlichen Feststellungsverfahren die für die Ausübung des Handwerks nach § 94 Z 49 GewO 1994, eingeschränkt auf „Installation und Programmierung von Smart Home Systemen“, erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen entsprechend („gleichwertig“) der Zugangsverordnung – gemäß der es insbesondere auf eine fachlich einschlägige Tätigkeit („fachliche Tätigkeit; „einschlägige Tätigkeit“ bzw. „fachspezifische Tätigkeit“) ankommt – nicht nachgewiesen. Aus den vorgelegten Unterlagen kann die Erfüllung der Voraussetzungen für die individuelle Befähigung für das reglementierte Gewerbe „Mechatroniker für Elektronik, Büro- und EDV-Systemtechnik verbunden mit Mechatroniker für Maschinen- und Fertigungstechnik; Mechatroniker für Elektromaschinenbau und Automatisierung; Mechatroniker für Medizingerätetechnik (verbundenes Handwerk), eingeschränkt auf die Installation und Programmierung von Smart Home Systemen“ nicht erschlossen werden.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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