LVwG N LVwG-AV-722/001-2024

LVwG-AV-722/001-2024Tribunal administratif régional6 oct. 2024

Regest

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Blaulicht; Tonfolgehorn; öffentlicher Hilfsdienst;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-722/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.10.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.722.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Dr. Grassinger über die Beschwerde von Herrn A, vertreten durch B Rechtsanwälte OG, ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich, vertreten durch das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, Gruppe Raumordnung, Umwelt und Verkehr, Abteilung Verkehrsrecht, vom 6. Juni 2024, ***, mit welchem die Anträge vom 4. Juni 2024 auf Erteilung der Bewilligung zum Anbringen einer Warnleuchte mit blauem Licht und eines Tonfolgehornes am Kraftfahrzeug mit dem polizeilichen Kennzeichen ***, abgewiesen wurden, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Beschwerdeverhandlung, in welcher der anwesende Beschwerdeführer auf die Verkündung der Entscheidung mit wesentlichen Entscheidungsgründen im Anschluss an die Beschwerdeverhandlung verzichtete, wie folgt:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich, vertreten durch das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, Gruppe Raumordnung, Umwelt und Verkehr, Abteilung Verkehrsrecht, vom 6. Juni 2024, ***, wird bestätigt.

Die ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) iVm

Artikel 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Entscheidungsgründe:

Verfahren:

Mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich, vertreten durch das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, Gruppe Raumordnung, Umwelt und Verkehr, Abteilung Verkehrsrecht, vom 06.06.2024, ***, wurde über die Anträge des Beschwerdeführers vom 04.06.2024 auf Erteilung der Bewilligung zur Anbringung einer Warnleuchte mit blauem Licht und eines Tonfolgehornes am Kraftfahrzeug mit dem polizeilichen Kennzeichen *** dahingehend entschieden, dass diese Anträge auf Rechtsgrundlagen des § 20 Abs. 4 und 5 lit. b und § 22 Abs. 4 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) abgewiesen wurden.

Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass zur Frage, ob der Ausnahmetatbestand des § 20 Abs. 5 lit. b KFG 1967 zutreffe, es sich somit beim verfahrensgegenständlichen Fahrzeug um ein solches handle, das zur Verwendung für den öffentlichen Hilfsdienst bestimmt sei, festzustellen sei, dass als öffentlicher Hilfsdienst nur ein solcher anzusehen sei, dessen Einsatz von wesentlicher Bedeutung für die Allgemeinheit, wie etwa die Wiederherstellung einer durch Katastrophen gefährdeten oder unterbrochenen Versorgung der Volkswirtschaft mit lebenswichtigen Gütern, wie elektrischem Strom, Wasser, Lebensmitteln, Verkehr usw., zu zählen sei.

Die Behörde verwies auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.10.1974, Zl. 0638/74, und führte aus, dass der gegenständliche Sachverhalt nicht von jenem im Erkenntnis des VwGH vom 23.10.1974, Zl. 0638/74, festgehaltenen Sachverhalt und der dazu ergangenen Rechtsprechung abweiche.

Es sei daher nicht davon auszugehen, dass es sich beim gegenständlichen KFZ um ein Fahrzeug handle, das zur Verwendung für den öffentlichen Hilfsdienst bestimmt sei.

Es sei daher - ohne Prüfung der übrigen Voraussetzungen - spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Der gegenständliche Bescheid wurde dem Beschwerdeführer zu Handen seiner Rechtsvertreter am 07.06.2024 nachweislich zugestellt.

In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer durch seine Vertreter folgendes aus:

„Die Behörde in 1. Instanz stützt ihre Entscheidung auf ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 23.10.1974, ZI. 0638/74, welches jedoch einen anderen Sachverhalt zu beurteilen hatte.

Es mag zutreffend sein, dass - wie im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 23.10.1974 festgehalten wurde - eine Tätigkeit eines gerichtlich beeideten Sachverständigen nicht per se einen öffentlichen Hilfsdienst darstellt bzw. mit einem solchen auch nicht gleichzusetzen ist, sodass die Sachverständigeneigenschaft für sich allein nicht die Anbringung einer Warnleuchte mit blauem Licht und eines Folgetonhom auf einem Kraftfahrzeug eines Sachverständigen rechtfertigt.

Gegenständlicher Sachverhalt ist allerdings insoweit anders gelagert, als eben Gründe dafür aufgezeigt, dass meine konkrete Tätigkeit, die ich als Sachverständiger ausübe, sehr wohl einen öffentlichen Hilfsdienst von wesentlicher Bedeutung für die Allgemeinheit darstellt bzw. einem solchen öffentlichen Hilfsdienst jedenfalls gleichzusetzen ist.

So ist es insbesondere für die Aufrechterhaltung der Versorgung der Volkswirtschaft mit für diese lebenswichtigen Gütern, wie eben gerade dem Verkehr erforderlich, dass ich über ein Blaulicht samt Folgetonhom verfüge, weil dann eben in einem solchen Fall wie jenem, der von mir aufgezeigt wurde und der eine stundenlange Totalsperre der *** zur Folge hatte, die (Total-)sperre einer Straße oder gar Autobahn wesentlich verkürzt wird. Ich könnte diesfalls Eskortierung zu Unfallstelle bedarf, wenn ich selbst nicht zur Unfallstelle vordringen kann, wodurch ich dann erst mit erheblichen Verzögerungen mit meiner Sachverständigentätigkeit vor Ort an der Unfallstelle beginnen kann und sich dann auch die Dauer der Sperre der Straße bzw. Autobahn entsprechend verlängert.

Neuerlich halte vorsorglich fest, seit vielen Jahren in der Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für das Fachgebeit *** eingetragen zu sein; seit diesem Zeitpunkt wurde ich bereits zum Sachverständigen in hunderten Gerichtsverfahren bestellt und werde auch regelmäßig von den - jeweils zuständigen - Staatsanwaltschaften mit der Befundaufnahme sowie Gutachtenserstattung nach Verkehrsunfällen beauftragt.

Mein Tätigwerden für die Staatsanwaltschaften erfolgt wie gesagt auch derart, dass ich direkt im Anschluss an einen Verkehrsunfall (mit schweren Folgen) damit beauftragt werde, eine Befundaufnahme umgehend direkt vor Ort an der Unfallstelle durchzufuhren. Zu diesem Zwecke ist es sodann erforderlich, sofort nach erfolgter telefonischer Beauftragung die Unfallstelle aufzusuchen.

Nun stellt sich der Sachverhalt eben wiederkehrend so dar, dass es mir - beispielsweise aufgrund einer Totalsperre jener Straße bzw. Autobahn, auf welcher sich der Verkehrsunfall ereignete - ohne Blaulicht sowie Folgetonhom nicht möglich ist, rasch zur Unfallstelle vorzudringen. In diesen Fällen musste ich eben auch schon von Fahrzeugen der Exekutive zur Unfallstelle eskortiert werden, sodass sich mein Eintreffen an der Unfallstelle - und damit die Aufhebung der Totalsperre einer Straße bzw. Autobahn – letztlich erheblich verzögerte.

Um sicherzustellen, dass ich im Falle derartige Beauftragungen umgehend zu Unfallstelle vordringen kann und die aus dem Verkehrsunfall resultierenden Beeinträchtigungen - insbesondere die Dauer der Totalsperre - möglichst gering zu halten, bedarf es der Verwendung einer Warnleuchte mit blauem Licht (Blaulicht) für mein Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***. Meine Tätigkeit stellt sohin einen öffentlichen Hilfsdienst im Sinne des § 20 Abs 5 lit b KFG 1967 dar, dessen hilfsdienstlicher Einsatz von wesentlicher Bedeutung für die Allgemeinheit ist bzw. ist meine Tätigkeit jedenfalls mit einem öffentlichen Hilfdienst gleichzusetzen.

Obwohl das Einschalten des Blaulichtes auch ohne gleichzeitige Betätigung des Folgetonhorns ausreichend ist, um als „Einsatzfahrzeug 1" zu gelten, ist auch die Bewilligung einer Warnvorrichtung mit aufeinanderfolgenden verschiedenen hohen Tönen (Folgetonhom) angezeigt, um insbesondere bei starkem Verkehrsaufkommen oder schlechter Sicht sicherzustellen, dass ich auch entsprechend wahrgenommen werde.

Beweis:

  • eigene Einvernahme

  • bereits vorgelegte Bescheide vom 25.06.2015 sowie 15.10.2020

  • bereits vorgelegter Screenshot Justiz Online - Liste der Sachverständigen

  • bereits vorgelegte Sachverhaltsdarstellung der LPD NÖ vom 19.08.2023

Ich stelle daher den

ANTRAG

auf Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zwecks Aufnahme sowie Durchführung der beantragten Beweismittel und stelle abschließend den

ANTRAG:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge der vorliegenden Beschwerde Folge gegeben und den Bescheid dahingehend abändern, dass meinem Antrag auf Bewilligung einer Warnleuchte mit blauem Licht (Blaulicht) und einer Warnvorrichtung mit aufeinanderfolgenden verschiedenen hohen Tönen (Folgetonhom) für mein Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** Folge gegeben wird.“

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hierzu in Entsprechung des § 24 VwGVG am 19.08.2024 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, in welcher in Anwesenheit des Beschwerdeführers (der Vertreter des Beschwerdeführers hat trotz aufrechten Vollmachtverhältnisses an der Beschwerdeverhandlung nicht teilgenommen), durch Befragen des Beschwerdeführers sowie anhand des Aktes der Behörde, ***, auf dessen Verlesung der Beschwerdeführer verzichtete, Beweis erhoben wurde.

Der anwesende Beschwerdeführer hat in der Verhandlung auf die öffentliche mündliche Verkündung der Entscheidung mit wesentlichen Entscheidungsgründen verzichtet und angegeben, dass die Vertreter nach der Übermittlung des Verhandlungsprotokolles allfällig eine Zurückziehung der Beschwerde vornehmen würden.

Die Verhandlungsniederschrift wurde dem Beschwerdeführer zu Handen seiner Rechtsvertreter vom erkennenden Gericht nachweislich am 20.07.2024 zugestellt.

Eine Zurückziehung der Beschwerde ist bis dato nicht erfolgt.

Festgestellter Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist aufrecht als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für *** sowie für die Bewertung von *** bestellt und tätig.

Das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** ist auf den Beschwerdeführer zugelassen. Das behördliche Kennzeichen ist ein Wechselkennzeichen. Das Fahrzeug, mit dem der Beschwerdeführer mit diesem Wechselkennzeichen (***) die Fahrten zu den zu begutachtenden Unfallstellen durchführte, war u.a. ein Porsche, für den gemäß Zulassungsschein keine besondere Verwendung ausgewiesen ist.

Seit 01.07.2024 (nach der Antragstellung) ist dieses Wechselkennzeichen einem weiteren Kraftfahrzeug zugewiesen, nämlich einem BMW X5 drive 50e, mit dem der Beschwerdeführer nunmehr die Fahrten zur Begutachtung von Verkehrsunfallstellen durchführt. Auch für dieses Kraftfahrzeug ist keine besondere Verwendungsbestimmung vorgesehen.

Der BMW, mit dem der Beschwerdeführer nunmehr ab dessen Anmeldung (ab 01.07.2024) die Fahrten zur Begutachtung an Unfallstellen durchführt, ist ein Leasingfahrzeug.

Alle Fahrzeuge, also auch der BMW X5, für welche das Wechselkennzeichen mit *** vergeben wurde, sind Fahrzeuge ohne spezifische Widmung.

Es sind dies nicht Fahrzeuge, die als Einsatzfahrzeuge oder als Fahrzeuge für die Feuerwehr oder den Rettungsdienst gewidmet sind.

Die Verwendungsbestimmung sämtlicher Bezug habender Fahrzeuge ist die Verwendungsbestimmung 01, nämlich „zu keiner besonderen Verwendung bestimmt“.

Der Beschwerdeführer ist seit 2010 hauptberuflich als Sachverständiger tätig, dies für die oben genannten Bereiche. Er führt in Wien und Niederösterreich die Begutachtung von Unfallstellen durch.

Für Niederösterreich sind das im Jahr ca. 30 Einsätze, bei welchen der Beschwerdeführer zu einer Unfallstelle beordert wird und wo er sodann die Aufnahme der Unfallendlage der Fahrzeuge erhebt bzw. begutachtet.

Von den ca. 30 Begutachtungen, die der Beschwerdeführer jährlich in Niederösterreich vornimmt, erfolgen nicht jedes Mal Begutachtungen an Ort und Stelle des Verkehrsunfalles.

Begutachtungen vor Ort, die jährlich anfallen, sind nicht so viele, wie Begutachtungen allgemein.

Im letzten Jahr (2023) sind Begutachtungen von Unfallstellen nach einem schweren Verkehrsunfall, in welchen der Beschwerdeführer vor Ort fahren musste, in zwei oder drei Fällen erfolgt.

Im Jahr 2024 (bis zum Zeitpunkt der Verhandlung im August 2024) war ein solcher Unfall, wo der Beschwerdeführer direkt vor Ort an die Unfallstelle fahren musste, nicht erfolgt.

Die Begutachtung vor Ort, nach schweren Verkehrsunfällen, erfolgte in den Vorjahren ca. zwei bis drei Mal im Jahr.

Der Ablauf bei einer Begutachtung nach einem schweren Verkehrsunfall zur Aufnahme der Unfallendlagen ist dergestalt, dass die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer telefonisch verständigt und ihn um die Unfallaufnahme ersucht. Weiters verständigt die Staatsanwaltschaft selbsttätig den Dienst habenden Polizisten. Dieser ist vor Ort, erhält von der Staatsanwaltschaft die Handynummer des Beschwerdeführers und kontaktiert ihn sofort.

Bei einem schweren Unfall (z.B. einmal auf der ***) ist bzw. war der Ablauf weiters so, dass vom Dienst habenden Polizisten eine Streife abbeordert wurde, die den Beschwerdeführer bei der Autobahnabfahrt abgeholt und eskortiert hat, dies bis zur Unfallstelle.

Der Beschwerdeführer fuhr bis dato, wenn er zum Treffpunkt fuhr, nicht so schnell, dass er eine Entziehung der Lenkberechtigung gehabt hätte. Der Beschwerdeführer konnte sich beim Treffpunkt mit dem Polizeibeamten, der ihn anschließend eskortiert hat, problemlos treffen.

Er wurde und wird zur Unfallstelle eskortiert und fährt hinter dem Polizeifahrzeug, welches Blaulicht und Tonfolgehorn hat, zur Unfallstelle.

Da ein Polizeifahrzeug als Eskorte vor dem Beschwerdeführer fährt, ist es möglich, dass im Fall einer Behinderung durch andere Verkehrsteilnehmer bei der Zufahrt zur Unfallstelle eine Amtshandlung durch das Polizeiorgan stattfindet.

Die Verkehrsunfallaufnahme bei einem schweren Verkehrsunfall dauert ca. eine Stunde.

Die Sicherstellungen, sowohl der Personen als auch der Fahrzeuge, lässt die Staatsanwaltschaft vor Ort durch die Polizei vornehmen. Es ist dies nicht die Aufgabe des Beschwerdeführers.

Während der Unfallaufnahme, für ca. 1 Stunde, vor Ort, an der Unfallstelle, werden durch die Polizei die weiteren Veranlassungen getroffen, wie zum Beispiel hinsichtlich des Abtransportes von Verletzten, allfälliger Toter, die Sicherung und Regelung des übrigen Verkehrs, etc. Derartige Aufgaben obliegen nicht dem Beschwerdeführer.

Beweiswürdigung:

Sämtliche Feststellungen laut obigen Ausführungen ergaben sich zweifelsfrei aus dem Akt der Behörde, ***, von dessen Vollständigkeit und Richtigkeit auszugehen war, wie auch aus den glaubwürdigen und nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung.

Eine weitere Beweisführung zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes war nicht erforderlich.

Rechtlich wurde erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 25 StVO 1960 gilt als Einsatzfahrzeug ein Fahrzeug, das auf Grund kraftfahrrechtlicher Vorschriften als Warnzeichen (§ 22) blaues Licht und Schallzeichen mit der Aufeinanderfolge verschieden hoher Töne führt, für die Dauer der Verwendung eines dieser Signale.

§ 20 Abs. 1, Abs. 4, Abs. 5 und Abs. 6 KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019:

(1) Außer den im § 14 Abs. 1 bis 7 und in den §§ 15 und 17 bis 19 angeführten Scheinwerfern, Leuchten und Rückstrahlern dürfen ohne Bewilligung gemäß Abs. 4 an Kraftfahrzeugen und Anhängern nur angebracht werden:

1. Leuchten für die Beleuchtung des Wageninneren, der dem Betrieb dienenden Kontrollgeräte, der Zeichen für Platzkraftwagen (Taxi-Fahrzeuge), der Fahrpreisanzeiger und von Zeichen für die im Abs. 5 lit. d und e angeführten Fahrzeuge von ärztlichen Bereitschaftsdiensten oder Ärzten;

2. Freizeichen, Linienzeichen, Zielschilder und dergleichen, Parkleuchten sowie Leuchten oder Rückstrahler, mit denen rotes oder gelbrotes Licht aus- oder rückgestrahlt werden kann und mit denen die Lage einer geöffneten Fahrzeugtüre angezeigt werden kann, und Leuchten und Rückstrahler, deren Anbringen gemäß § 33 Abs. 1 nicht angezeigt werden muß;

3. Nebelscheinwerfer, Suchscheinwerfer, Rückfahrscheinwerfer, Arbeitsscheinwerfer, Nebelschlußleuchten und Seitenleuchten;

4. Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht bei

a) Fahrzeugen, die zur Verwendung im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes bestimmt sind,

b) Fahrzeugen, die im Bereich des militärischen Eigenschutzes sowie des Entminungsdienstes zur Verwendung kommen,

c) Fahrzeugen, die zur Verwendung von Organen des Amtes für Betrugsbekämpfung und des Zollamtes Österreich bestimmt sind,

d) Feuerwehrfahrzeugen,

e) Fahrzeugen des Rettungsdienstes im Besitz von Gebietskörperschaften,

f) Fahrzeugen im Besitz der in § 23 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Sanitätergesetzes, BGBl. I Nr. 30/2002 namentlich genannten Einrichtungen, oder Fahrzeugen der Bergrettung, der Höhlenrettung oder der Wasserrettung, die für dringende Einsätze im Rettungsdienst, bei Großschadensereignissen oder zur Katastrophenhilfe verwendet werden,

g) Fahrzeugen, die von gemäß § 97 Abs. 2 StVO beeideten Straßenaufsichtsorganen zur Begleitung von Sondertransporten verwendet werden, sofern die Verwendung von Blaulicht im Bescheid gemäß § 39, § 82 Abs. 5, § 101 Abs. 5 oder § 104 Abs. 9 als Auflage zur Transportabsicherung vorgeschrieben wurde, für die Dauer dieser Transportbegleitung;

h) Fahrzeugen, die von Organen der Strafvollzugsverwaltung verwendet werden,

i) Fahrzeugen von Eisenbahninfrastrukturunternehmen, die im Notfallmanagement

– von den Einsatzleitern oder Gefahrgutmanagern dieser Unternehmen verwendet werden, um im Falle außergewöhnlicher Ereignisse innerhalb kurzer Zeit am Einsatzort zu sein oder

– im Streifendienst entlang der Bahnstrecken zur Durchführung von Erstmaßnahmen zur Gefahrenbeseitigung nach Buntmetalldiebstählen eingesetzt werden,

j) Fahrzeugen der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes (§ 2 Unfalluntersuchungsgesetz – UUG 2005, BGBl. I Nr. 123/2005) für Fahrten zum Ort eines Vorfalles gemäß § 6 UUG 2005;

5. bei Fahrzeugen, die ausschließlich im Bereich des Straßendienstes im Sinne des § 27 Abs. 1 der StVO. 1960 bestimmt und zur Verrichtung von Streu- oder Schneeräumarbeiten besonders gebaut oder ausgerüstet sind und deren äußerste Punkte durch Flaggen erkennbar gemacht werden, je ein quer zur Fahrtrichtung wirkender Scheinwerfer, mit dem zur Beleuchtung dieser Flaggen weißes Licht ausgestrahlt werden kann;

6. Warnleuchten mit gelbrotem Licht;

7. Ladewarnleuchten zur Kenntlichmachung von Anbaugeräten oder Hubladebühnen, mit denen paarweise gelbrotes Blinklicht ausgestrahlt werden kann. Diese sind möglichst am äußeren Rand der Einrichtung anzubringen;

8. bei Fahrzeugen der Klassen M2, M3, N, O2, O3 und O4 auffällige Markierungen gemäß UN-Regelung Nr. 48 sowie charakteristische Markierungen und Grafiken aus retroreflektierenden Markierungsmaterialien der Klassen „D“ und „E“ gemäß UN-Regelung Nr. 104, letztere unter Einhaltung der Anbringungsvorschriften in Pkt. 7.2 der UN-Regelung Nr. 104;

9. bei Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Straßenaufsichtsorgane oder des Straßendienstes sowie bei Feuerwehrfahrzeugen und bei Pannen- und Abschleppfahrzeugen beleuchtete Warnleiteinrichtungen;

10. Beleuchtungseinrichtungen an historischen Fahrzeugen zur Aufrechterhaltung des historischen Erscheinungsbildes; solche Beleuchtungseinrichtungen dürfen aber auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nicht im Sinne des § 99 verwendet werden.

….

(4) Andere als die im § 14 Abs. 1 bis 7, in den §§ 15 und 17 bis 19 und in den Abs. 1 bis 3 angeführten Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler oder andere Lichtfarben dürfen nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes an Kraftfahrzeugen und Anhängern angebracht werden und nur, wenn der Antragsteller hiefür einen dringenden beruflichen oder wirtschaftlichen Bedarf glaubhaft macht. Diese Bewilligung ist nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs. 5 bis 7 zu erteilen, wenn die Verkehrs- und Betriebssicherheit dadurch nicht beeinträchtigt wird und wenn nicht zu erwarten ist, daß andere Verkehrsteilnehmer durch diese Leuchten und Lichtfarben abgelenkt oder getäuscht werden können, wie insbesondere bei beleuchteten Werbeflächen oder Leuchten, die so geschaltet sind, daß der Eindruck bewegter Lichter entsteht.

(5) Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht dürfen bei nicht unter Abs. 1 Z 4 fallenden Fahrzeugen nur bewilligt werden, wenn ihre Verwendung im öffentlichen Interesse gelegen ist und dagegen vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit keine Bedenken bestehen und nur für Fahrzeuge, die zur Verwendung bestimmt sind:

a) ausschließlich oder vorwiegend für Feuerwehren,

b) für den öffentlichen Hilfsdienst,

c) für den Rettungsdienst,

d) für den ärztlichen Bereitschaftsdienst von Gebietskörperschaften, Ärztekammern oder Sozialversicherungsträgern,

e) für die Leistung dringender ärztlicher Hilfe durch Ärzte in verkehrsreichen Gebieten, in denen kein mit einem Arzt besetzter Rettungsdienst und kein ärztlicher Bereitschaftsdienst gemäß lit. d zur Verfügung stehen; vor der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung der Bewilligung ist eine Stellungnahme der Ärztekammer zur Frage der Notwendigkeit der Erteilung dieser Bewilligung einzuholen oder

f) für die Leistung dringender Hilfsdienste im Zusammenwirken mit Feuerwehren oder öffentlichen Hilfsdiensten bei Verkehrsunfällen, an denen Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind,

g) für die Erbringung dringender tierärztlicher Hilfe durch Tierärzte in verkehrsreichen Gebieten, in denen kein mit einem Tierarzt besetzter Rettungsdienst zur Verfügung steht; vor der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung der Bewilligung ist eine Stellungnahme der Tierärztekammer zur Frage der Notwendigkeit der Erteilung dieser Bewilligung einzuholen,

h) für die Leistung dringender ärztlicher Hilfe durch Fachärzte (in verkehrsreichen Gebieten), sofern sie sich auf Grund krankenanstaltenrechtlicher Organisationsvorschriften in Rufbereitschaft befinden, oder

i) für frei praktizierende Hebammen, die berechtigt sind, Hausgeburten durchzuführen, und für Fachärzte für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, die tatsächlich auch Hausgeburten durchführen, zum rascheren Erreichen des Ortes der Hausgeburt,

j) für die auftragsgemäße dringende Entstörung der Funk- bzw. Kommunikationssysteme sowie Leitzentralen der BOS-Organisationen (Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben).

In den Fällen der lit. d und lit. h ergeht die Bewilligung, sofern es sich nicht um Fahrzeuge gemäß lit. c handelt, an die Institution oder Krankenanstalt, die den Bereitschaftsdienst organisiert. Die Bewilligung erstreckt sich auf ein oder mehrere Fahrzeuge dieser Institutionen oder auf die jeweils von der Institution namhaft gemachten Fahrzeuge der Bereitschaftsdienst versehenden Ärzte. Die Warnleuchten mit blauem Licht dürfen jeweils nur an dem Fahrzeug angebracht werden, das tatsächlich für einen bestimmten Bereitschaftsdienst eingesetzt wird und nur auf die Dauer des Bereitschaftsdienstes und nur während der Verwendung dieses Fahrzeuges für Einsatzfahrten.

(6) Bewilligungen nach Abs. 5 sind unter den entsprechenden Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen. Durch Verordnung können die näheren Bestimmungen hinsichtlich der Bewilligungen nach Abs. 5 festgelegt werden. Dabei sind insbesondere die Antragslegitimation, die Erteilungsvoraussetzungen, spezielle Einsatzbedingungen sowie die Führung entsprechender Aufzeichnungen über die Verwendung des Blaulichtes zu regeln.

§ 22 Abs. 4 KFG 1967 BGBl. Nr. 267/1967, idF BGBl. I Nr. 40/2016:

(4) Vorrichtungen zum Abgeben von Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden, verschieden hohen Tönen dürfen, außer in den in den Abs. 5 und 6 angeführten Fällen, nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes angebracht werden. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn diese Vorrichtungen sonst den Bestimmungen des Abs. 1 dritter und vierter Satz entsprechen. Für die Erteilung der Bewilligung gilt § 20 Abs. 5 sinngemäß.

§ 26 Abs. 1, erster Satz, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159/1960, idF BGBl. I Nr. 122/2022:

Die Lenker von Fahrzeugen, die nach den kraftfahrrechtlichen oder straßenpolizeilichen Vorschriften mit Leuchten mit blauem Licht oder blauem Drehlicht und mit Vorrichtungen zum Abgeben von Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden verschieden hohen Tönen ausgestattet sind, dürfen diese Signale nur bei Gefahr im Verzuge, zum Beispiel bei Fahrten zum und vom Ort der dringenden Hilfeleistung oder zum Ort des sonstigen dringenden Einsatzes verwenden.

Die/das gegenständliche Kraftfahrzeug/e mit dem behördlichen Wechselkennzeichen *** haben nicht eine von der Zulassungsstelle in die Zulassungsbescheinigung eingetragene besondere Verwendungsbestimmung.

In der Zulassungsbescheinigung ist die Verwendungsbestimmung „01“, somit gemäß Anlage 4 der Zulassungsstellenverordnung „zu keiner besonderen Verwendung bestimmt“, eingetragen.

Eine spezielle Ausrüstung der Kraftfahrzeuge im Zeitpunkt der Antragstellung und der Erlassung dieser Entscheidung zum Anbringen einer mobilen Warnleuchte mit blauem Licht und eines Tonfolgehornes ist bzw. war nicht gegeben.

Die Bezug habenden Kraftfahrzeuge sind nicht solche, die zu einem begünstigten Zweck im Sinn des § 20 Abs. 1 Z 4 KFG 1967, zugelassen wurden.

Die Bewilligung von Scheinwerfern und Warnleuchten mit blauem Licht bei nicht unter § 20 Absatz 1 Z 4 KFG 1967 fallenden Fahrzeugen gemäß § 20 Abs. 5 lit. b) KFG 1967 (einzig zu prüfender Fall) darf nur für Fahrzeuge erteilt werden, deren Verwendung für den öffentlichen Hilfsdienst bestimmt ist, wobei jedoch kumulativ dazu gemäß § 20 Abs. 5, erster Teilsatz, maßgebliche Voraussetzung ist, dass die Verwendung des Kraftfahrzeuges im öffentlichen Interesse gelegen ist und dass (weitere, kumulativ zu prüfende Voraussetzung bei Erfüllung der vorgenannten kumulativ zu erfüllenden Vorgaben) dagegen vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit keine Bedenken bestehen.

Die oben getroffenen Ausführungen des § 20 Abs. 5 KFG 1967 gelten gemäß § 22 Abs. 4 KFG als Voraussetzung auch für die Bewilligung von Vorrichtungen zum Abgeben von Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden verschieden hohen Tönen.

Gemäß der einschlägigen höchstgerichtlichen Judikatur (VwGH: Ra 2019/11/0035 vom 11.03.2019 und Ro 2014/11/0068 vom 21.08.2014) ist nicht schon Kraft des Zweckes, für den ein Fahrzeug bestimmt ist, ein öffentliches Interesse im Sinn des § 20 Abs. 5 KFG 1967 vorauszusetzen, sondern hat jeweils eine Prüfung im Einzelfall zu erfolgen, und zwar selbst bei Fahrzeugen, die nach der Einschätzung des Gesetzgebers häufig für dringende Fahrten bestimmt sind (VwGH vom 11.03.2019, Ra 2019/11/0035).

Bereits aus dem Wortlaut des § 20 Abs. 5, erster Satz, KFG 1967 ergibt sich, dass das Bestehen eines öffentlichen Interesses an der Verwendung von Blaulicht ein eigenständiges Bewilligungskriterium darstellt und nicht einmal bei Fahrzeugen, die (dort:) für den Rettungsdienst bestimmt sind, gleichsam vorausgesetzt werden kann.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in der bisherigen Judikatur darauf hingewiesen, dass eine restriktive Handhabung des § 20 Abs. 5 KFG 1967 unter dem Gesichtspunkt der Effizienz der Warneinrichtungen (und nicht zuletzt auch der Verkehrssicherheit) geboten ist (vgl. VwGH vom 21.05.1996, Zl. 96/11/0049).

„Die Anbringung von Blaulichtanlagen ist auch bei anderen Fahrzeugen als den in § 20 Abs. 1 Z 4 KFG 1967 genannten zulässig, sofern dafür eine Bewilligung vorliegt. Eine solche Bewilligung darf gemäß § 20 Abs. 5, erster Satz, KFG 1967 nur erteilt werden, wenn die Verwendung des Blaulichtes im öffentlichen Interesse gelegen ist, dagegen vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit keine Bedenken bestehen und es sich um ein Fahrzeug handelt, welches für Aufgaben bestimmt ist, die unter lit. a bis lit. j taxativ aufgezählt sind.

Vor dem Hintergrund der besonderen Regeln für Einsatzfahrzeuge in der StVO 1960 wird davon auszugehen sein, dass ein öffentliches Interesse an der Verwendung von Blaulicht (und wegen des Verweises in § 22 Abs. 4 auf § 20 Abs. 5 erster Satz KFG 1967 auch von Tonfolgehorn) nur dann gegeben ist, wenn das Fahrzeug, für das die Bewilligung angestrebt wird, nicht nur in Ausnahmefällen, sondern mit entsprechender Häufigkeit zu Fahrten bestimmt ist, bei denen Gefahr im Verzug iSd. § 26 Abs. 1 StVO 1960 vorliegt, bei denen also nach den bisherigen Ausführungen anzunehmen ist, dass die durch die Verwendung von Blaulicht oder Tonfolgehorn bewirkte Erleichterung des Vorankommens ausschlaggebend sein wird, um drohende Gefahr für das Leben oder für die Gesundheit von Menschen abzuwenden.“ (Zitationen aus VwGH 21.08.2014, Ro 2014/11/0068).

Maßgeblich, wie bereits von der Behörde ausgeführt, ist weiters das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Oktober 1974, Zl. 0638/74, in welchem – auszugsweise wiedergegeben – u.a. ausgeführt wurde:

„Der Beschwerdeführer gibt zwar selbst zu, daß seine Tätigkeit nicht der Tätigkeit des öffentlichen Hilfsdienstes zuzuordnen sei, ist aber der Meinung, seine Tätigkeit als gerichtlich beeideter Sachverständiger sei mindestens dem öffentlichen Hilfsdienst gleichzusetzen. Dieser Meinung kann der Verwaltungsgerichtshof nicht beipflichten. Die belangte Behörde hat sich bereits im angefochtenen Bescheid mit dem Begriff ‚öffentlicher Hilfsdienst‘ auseinandergesetzt und ist dabei zum Ergebnis gelangt, daß als öffentlicher Hilfsdienst nur ein solcher anzusehen sei, dessen hilfsdienstlicher Einsatz von wesentlicher Bedeutung für die Allgemeinheit sei, wie etwa die Wiederherstellung einer durch Katastrophen gefährdeten oder unterbrochenen Versorgung der Volkswirtschaft mit für diese lebenswichtigen Gütern, wie elektrischer Strom, Wasser, Lebensmittel, Verkehr usw. Nach den Beschwerdeausführungen ist es auch dem Beschwerdeführer klar, daß es sich bei der Tätigkeit eines gerichtlich beeideten Sachverständigen um keinen solchen öffentlichen Hilfsdienst handelt. Eine nur ähnliche Tätigkeit fällt nicht mehr unter den Begriff ‚öffentlicher Hilfsdienst‘ im Sinne der oben angeführten Gesetzesstelle. Handelt es sich aber nicht um einen ‚öffentlichen Hilfsdienst‘, dann durfte weder die Verwendung des blauen Drehlichtes noch des Folgetonhornes bewilligt werden. Die belangte Behörde hat daher mit Recht, dem diesbezüglichen Antrag des Beschwerdeführers mangels der in der oben zitierten gesetzlichen Bestimmung vorgeschriebenen Voraussetzungen nicht Folge zu geben.“

Sämtliche in Rede stehende Kraftfahrzeuge, so auch das aktuell mit dem maßgeblichen Wechselkennzeichen verwendete Kraftfahrzeug, welches (ebenfalls) ohne besondere Verwendungsbestimmung zugelassen ist, wurden bzw. werden bis dato vom Beschwerdeführer dazu verwendet, um nach einem Verkehrsunfall mit Sach- und/oder Personenschaden zu dem (im Fall der Anforderung einer Gutachtenserstellung) vorweg vereinbarten Treffpunkt mit dem/den Organ/en der Straßenaufsicht zu gelangen. Diese gewährleisten durch Eskortierung des Beschwerdeführers das rasche Erreichen der Unfallstelle und sind darüber hinaus auch berechtigt und spezifisch geschult, im Fall einer Staubildung die erforderlichen Maßnahmen gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern zu setzen, welche Aufgabe dem Beschwerdeführer nicht zukommt.

Der Beschwerdeführer führt vor Ort an der Unfallstelle die erforderlichen Erhebungen in Bezug auf die am Unfall beteiligten Fahrzeuge durch, hat jedoch keine Veranlassungen im Sinn der oben bezeichneten gesetzlich und gemäß der einschlägigen Rechtsprechung geforderten Vorgaben zu erfüllen.

Die von ihm vorgenommenen Erhebungen stellen nicht eineTätigkeit des öffentlichen Hilfsdienstes dar, und ist seine Tätigkeit als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger nicht einem öffentlichen Hilfsdienst gleichzusetzen (vgl. die oben zitierte Judikatur).

Das bezeichnete Wechselkennzeichen, für welches die beantragten Bewilligungen (Blaulicht und Tonfolgehorn) angestrebt wurden, wurde bzw. wird somit zu keinem Anlassfall für Fahrten verwendet bzw. bestimmt, bei denen Gefahr im Verzug iSd. § 26 Abs. 1 StVO 1960 vorlag bzw. vorliegt und bei denen nach den bisherigen Ausführungen anzunehmen war bzw. ist, dass die durch die Verwendung von Blaulicht oder Tonfolgehorn bewirkte Erleichterung des Vorankommens ausschlaggebend sein würde, um eine unmittelbar drohende Gefahr für das Leben oder für die Gesundheit von Menschen, dies mit der geforderten entsprechenden Häufigkeit, abzuwenden.

Da der Beschwerdeführer ohnedies durch Organe der Straßenaufsicht vom vorher festgelegten Treffpunkt zum jeweiligen Ort der Unfallaufnahme eskortiert wird, die gesamte Abwicklung und Organisation des Einsatzes der Hilfskräfte an der Unfallstelle sowie die Regelung des Verkehrsflusses nach einem Unfallgeschehen nicht in den Aufgabenbereich des Beschwerdeführers fallen und da weiters auch die Zufahrt zum Treffpunkt nicht dem Zweck der Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr für Leib und Leben übriger Verkehrsteilnehmer dient, war unter gleichzeitiger Berücksichtigung der Vorgaben des verfahrensgegenständlich zur Anwendung gelangenden, oben wiedergegebenen Bestimmungen und der zitierten einschlägigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes festzustellen, dass gemäß der vorgenommenen Einzelfallprüfung das kumulativ zu erfüllende Erfordernis eines Nachweises der Verwendung von Blaulicht und Tonfolgehorn im öffentlichen Interesse nicht erbracht werden konnte, da ein solches nur dann gegeben ist, wenn das Fahrzeug, für das die Bewilligung angestrebt wird, nicht nur in Ausnahmefällen (welche gegenständlich bis dato nicht einmal vorgelegen sind), sondern mit entsprechender Häufigkeit zu Fahrten bestimmt ist, bei denen Gefahr im Verzug iSd. § 26 Abs. 1 StVO 1960 vorliegt, bei denen also anzunehmen ist, dass die durch die Verwendung von Blaulicht oder Tonfolgehorn bewirkte Erleichterung des Vorankommens ausschlaggebend sein wird, um eine unmittelbar drohende Gefahr für das Leben oder für die Gesundheit von Menschen abzuwenden.

Da nach dem erzielten Beweisergebnis unter gleichzeitiger Berücksichtigung der oben zitierten gesetzlichen Normierungen sowie der eindeutigen höchstgerichtlichen Judikatur die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung zum Anbringen einer Warnleuchte mit blauem Licht und eines Tonfolgehornes nicht erfüllt sind, war der in Beschwerde gezogene Bescheid, mit welchem die Bezug habenden Anträge abgewiesen wurden, spruchgemäß zu bestätigen.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.