LVwG N LVwG-AV-466/001-2024

LVwG-AV-466/001-2024Tribunal administratif régional3 oct. 2024

Regest

Sozialrecht; Leistungen der Sozialhilfe; Wohnbedarf; Eigentumswohnung; Instandhaltungsrücklage;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-466/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.10.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.466.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Marihart über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 29. Februar 2024, Zl. ***, betreffend Leistungen zur Befriedung des Wohnbedarfes nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG), zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) dahingehend Folge gegeben, als dem Beschwerdeführer für den Zeitraum von 01.11.2023 bis 30.11.2023 eine Geldleistung in Höhe von € 421,46 zuerkannt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes- Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf (im Folgenden: belangte Behörde) vom 29.02.2024, Zl. ***, wurden die Herrn A (im Folgenden: Beschwerdeführer) mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.01.2023, Zl. ***, im Spruchpunkt I. gewährten Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfes wie folgt abgeändert:

„A erhält folgende Geldleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs

von 01.09.2023 bis 30.09.2023 in Höhe von € 79,03

von 01.10.2023 bis 31.10.2023 in Höhe von € 275,08

von 01.11.2023 bis 30.11.2023 in Höhe von € 124,05

von 01.12.2023 bis 31.12.2023 in Höhe von € 286,03

von 01.01.2024 bis 31.01.2024 in Höhe von € 81,20“

Begründend dazu wurde von der belangten Behörde unter anderem ausgeführt, dass sich folgende Sachverhaltsänderungen bei den Wohnaufwänden ergeben hätten:

„I.

Mit 01.09.2023 erfolgte ein Wechsel des Energieanbieters für Strom und Gas vom B auf C.

Laut Rücksprache mit dem B am 28.02.2024 wurden die vorhergehenden Teilbeträge von € 49,00 monatlich für Gas/Heizung sowie € 40,00 monatlich für Strom bis 31.08.2023 vorgeschrieben.

Die Endabrechnung des B für die Stromzufuhr ergab einen Nachzahlungsbetrag von € 159,93 (Fälligkeit Oktober 2023).

Betreffend die Endabrechnung des B für Gas/Heizung teilt der B im oben angeführten Telefonat mit, dass ein Guthaben in Höhe von € 260,21 noch bei B erliegt. Damit dieses Guthaben an A zur Auszahlung gelangen kann, muss der Genannte seine Kontonummer beim B bekannt geben.

Laut Rücksprache mit C am 28.02.2024 beträgt der 1. Teilbetrag für Strom € 45,02 (= Jahresabrechnung Zeitraum vom 01.09.2023 bis 30.10.2023, Fälligkeit November 2023). Die weitere Vorschreibung beträgt pro Quartal € 303,00 (Fälligkeiten Februar, Mai und August 2024).

Eine Jahresabrechnung der C für Gas/Heizung gibt es keine. Die Vorschreibung der Teilbeträge von € 207,00 erfolgt pro Quartal (Fälligkeiten Dezember 2023, März, Juni und September 2024).

II.

Die Vorschreibung der D hat sich ab 01.01.2024 auf monatlich € 81,20 erhöht.

III.

Die Vorschreibungen für E (€ 84,65/Vorschreibung halbjährlich) und Gemeinde – Kanal (€ 36,12/Vorschreibung pro Quartal) kommt nunmehr in den Monaten der Fälligkeit zur Anrechnung. Die oben angeführten Beträge finden daher nicht mehr im Zeitraum vom 01.01.2024 bis 31.01.2024, sondern im Zeitraum vom 01.02.2024 bis 29.02.2024 Berücksichtigung. Die diesbezügliche Berücksichtigung ist bereits im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 27.02.2024, ***, ersichtlich. Weiter ist die Anweisung der Leistungen NÖ SAG für Februar 2024 (unter Berücksichtigung der oben angeführten Beträge) bereits erfolgt.

Somit ergeben sich im Zeitraum vom 01.09.2023 bis 31.01.2024 nachstehende Wohnaufwände:

1. Monatliche Kosten von 01.09.2023 bis 30.09.2023

Wohnform: Eigenheim der Schwester, lebenslanges Wohnungsgebrauchsrecht

Betriebskosten mtl.: € 79,03 (D/monatlich)

2. Monatliche Kosten von 01.10.2023 bis 31.10.2023

Wohnform: Eigenheim der Schwester, lebenslanges Wohnungsgebrauchsrecht

Strom: € 159,93 (Endabrechnung Strom für B)

Betriebskosten: insgesamt € 115,15 (= € 79,03 D/monatlich, € 36,12 Gemeinde - Kanal/Quartal)

3. Monatliche Kosten von 01.11.2023 bis 30.11.2023

Wohnform: Eigenheim der Schwester, lebenslanges Wohnungsgebrauchsrecht

Strom: € 45,02 (Jahresabrechnung C für Strom von 01.09.2023 bis 30.10.2023 = 1. Teilbetrag, Vorschreibung pro Quartal)

Betriebskosten: € 79,03 (D/monatlich)

4. Monatliche Kosten von 01.12.2023 bis 31.12.2023

Wohnform: Eigenheim der Schwester, lebenslanges WohnungsgebrauchsrechtHeizung: € 207,00 (C/1. Teilbetrag für Gas, Vorschreibung pro Quartal)

Betriebskosten: € 79,03 (D/monatlich)

5. Monatliche Kosten von 01.01.2024 bis 31.01.2024

Wohnform: Eigenheim der Schwester, lebenslanges Wohnungsgebrauchsrecht

Betriebskosten: € 81,20 (D/monatlich)

Wohnkosten werden zur Gänze getragen von: A (***)“

Betreffend die Vorschreibung der „D“-anteilsmäßige Kosten für den Instandhaltungsfonds- wurde von der belangten Behörde im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich hierbei um keine laufenden Kosten gemäß § 13 Abs. 2 NÖ SAG handle, sondern um solche zur Vorsorge für künftige Erhaltungs- und Reparaturkosten.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde, in welcher er auf das Wesentliche zusammengefasst ausführte, dass die belangte Behörde seine tatsächlichen Wohnbedarfskosten unvollständig berücksichtigt hätte. Die Auskünfte des B an die belangte Behörde unrichtig gewesen wären, die Betriebskosten nicht korrekt berechnet worden wären und die Instandhaltungskosten zu Unrecht nicht als Betriebskosten berücksichtigt worden seien.

Mit der Beschwerde wurden weiters Kontoauszüge, Zahlscheine und ein Protokoll der Eigentümerversammlung betreffend Rücklagen vom 20.03.2023 übermittelt.

Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wurde seitens des erkennenden Gerichtes sowohl mit der C Kontakt aufgenommen als auch der belangten Behörde sowie dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben.

Entscheidungswesentliche Feststellungen:

Mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 25. 01.2023, ***, wurden dem Beschwerdeführer sowohl Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts als auch zur Befriedigung des Wohnbedarfs für den Zeitraum 01.02.2023 bis 31.01.2024 in bestimmter Höhe gewährt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurden die Geldleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs für den Zeitraum 01.09.2023 bis 31.01.2024 abgeändert.

Mit 01.09.2023 erfolgte beim Beschwerdeführer ein Wechsel des Energieanbieters für Strom und Gas von B auf C.

Die vorhergehenden Teilbeträge von € 49,00 monatlich für Gas/Heizung sowie € 40,00 monatlich für Strom bis 31.08.2023 vorgeschrieben.Die Endabrechnung des B für die Stromzufuhr ergab einen Nachzahlungsbetrag von € 159,93 (Fälligkeit Oktober 2023).

Betreffend die Endabrechnung des B für Gas/Heizung besteht noch ein Guthaben in Höhe von € 260,21 bei B.

Der Beschwerdeführer bezahlte an die C im Monat November 2023 sowohl € 45, 02 als auch einen weiteren Teilbetrag in der Höhe von € 303, 00 an Energiekosten.

Der Beschwerdführer bezahlte am 13.5.2024 an die C einen Energiebetrag in der Höhe von € 29,70. Dieser Betrag war für das Quartal 01.09.2023 bis 23.10.2023.

Die Vorschreibung der Betriebskosten (D) erhöhte sich ab 01.01.2024 von € 79,03 auf monatlich € 81,20.

Die Vorschreibungen für E beträgt € 84,65/Vorschreibung halbjährlich und Gemeinde – Kanal € 36,12/Vorschreibung pro Quartal.Die Anrechnung erfolgte in den Monaten der Fälligkeit im Zeitraum vom 01.02.2024 bis 29.02.2024. Die diesbezügliche Berücksichtigung wurde im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 27.02.2024, ***, vorgenommen.

Somit ergeben sich im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nachstehende Wohnaufwände:

Monatliche Kosten von 01.09.2023 bis 30.09.2023

Betriebskosten mtl.: € 79,03 (D/monatlich)

Monatliche Kosten von 01.10.2023 bis 31.10.2023

Strom: € 159,93 (Endabrechnung Strom für B)

Betriebskosten: insgesamt € 115,15 (= € 79,03 D/monatlich, € 36,12 Gemeinde - Kanal/Quartal)

Monatliche Kosten von 01.11.2023 bis 30.11.2023

Strom: € 45,02 und zusätzlich € 303, 00 als 1. Teilbetrag

Betriebskosten: € 79,03 (D/monatlich)

Monatliche Kosten von 01.12.2023 bis 31.12.2023

Heizung: € 207,00 (C/1. Teilbetrag für Gas, Vorschreibung pro Quartal)

Betriebskosten: € 79,03 (D/monatlich)

Monatliche Kosten von 01.01.2024 bis 31.01.2024

Betriebskosten: € 81,20 (D/monatlich)

Die Wohnkosten werden zur Gänze vom Beschwerdeführer, welcher auf Grund eines lebenslangem Wohnungsgebrauchsrechts im Eigenheim seiner Schwester wohnt, getragen.

Beweiswürdigung:

Die entscheidungswesentlichen Feststellungen beruhen auf den von der belangten Behörde übermittelten unbedenklichen Verwaltungsakt zur Zl. ***, und aufgrund Einsichtnahme in die Beschwerde samt den Beilagen des Beschwerdeführers, in den ho. Gerichtsakt zu Zl. LVwG-AV-466/001-2024, in die Stellungnahme der Behörde und in die Stellungnahmen und übermittelten Unterlagen des Beschwerdeführers.

Die im gegenständlichen Beschwerdeverfahren maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen lauten wie folgt:

NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG):

§ 8 Abs. 1:

„(1) Leistungen der Sozialhilfe sind nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist.“

§ 12 Abs. 4:

„(4) Leistungen der Sozialhilfe sind vorrangig als Sachleistungen zu gewähren, soweit dadurch eine höhere Effizienz der Erfüllung der Leistungsziele zu erwarten ist. Leistungen für den Wohnbedarf sind, sofern dies nicht unwirtschaftlich oder unzweckmäßig ist, in Form von Sachleistungen zu gewähren. Als Sachleistung gilt auch die unmittelbare Entgeltzahlung an eine Person, die eine Sachleistung zugunsten eines Bezugsberechtigten erbringt.“

§ 13:

„(1) Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts umfassen den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege sowie sonstige persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.

(2) Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs umfassen den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, Hausrat, Heizung und Strom sowie sonstige allgemeine Betriebskosten und Abgaben.“

§ 14 Abs. 1 Z. 1:

„(1) Die Landesregierung hat ausgehend vom Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a bb) ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung durch Verordnung die Höhe der monatlichen Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs festzulegen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Die Summe der monatlichen Geld- und Sachleistungen (Richtsätze) wird für folgende hilfsbedürftige Personen entsprechend den folgenden Prozentsätzen festgelegt:

§ 14 Abs. 2:

„(2) Leistungen nach Abs. 1 Z 1 und Z 2 beinhalten eine Geldleistung zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts in Höhe von 60 % und eine Leistung zur Befriedigung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 40 %. Wohnt eine Hilfe suchende Person in einer Eigentumswohnung oder in einem Eigenheim wird die Leistung zur Befriedigung des Wohnbedarfs nur im halben Ausmaß (20 %) gewährt. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Befriedigung des Wohnbedarfs oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z. B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs um diese Anteile entsprechend zu reduzieren. Ein Aufwand zur Befriedigung des Wohnbedarfs ist in dem Monat zu berücksichtigen, in welchem er fällig ist.

§ 27 Abs. 1:

„(1) Die Leistung ist von Amts wegen mit schriftlichem Bescheid rückwirkend neu zu bemessen, wenn Änderungen der Voraussetzungen eintreten; fallen Voraussetzungen weg, ist die Leistung mit schriftlichem Bescheid rückwirkend einzustellen.“

NÖ Richtsatzverordnung (2023)

§ 1 Abs. 2 Z 1 NÖ RSV lautet

Der Richtsatz an monatlichen Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs beträgt für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen:

Erwägungen:

Die Beschwerde war betreffend die Höhe der Geldleistungen für den Monat November 2023 berechtigt, darüber hinaus war das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen.

Der Beschwerdeführer konnte nachweisen, dass er im November 2023 nicht nur € 45,02, sondern auch einen weiteren Teilbetrag in der Höhe von € 303,00 an die C an Energiekosten bezahlt hat. Dieser Aufwand zählt zu den Wohnkosten (Betriebskosten) im Sinne des § 13 Abs. 2 NÖ SAG, weshalb er nunmehr zu berücksichtigen war.

Betreffend das übrige Vorbringen des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass dieses zu keiner Änderung bei der Berechnung der gewährten Geldleistungen führt.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat angesichts der Zeitraumbezogenheit von Bescheiden über die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt im Sozialhilferecht (Hinweis E 17.9.1991, 91/08/0004, 0093) die belangte Behörde die Rechtslage und Sachlage ab dem Zeitpunkt der Antragstellung zeitraumbezogen zu beurteilen (vgl. u.a. Erk VwGH vom 14.3.2008, 2006/10/0201).

Die Behörde hat weiters unter Anwendung des § 14 Abs. 2 NÖ SAG die übrigen monatlichen Wohnaufwände rechtmäßig berücksichtigt.

Zum Einwand des Beschwerdeführers betreffend eine Berücksichtigung von Aufwänden für Instandhaltungsrücklagen als Wohnbedarfskosten ist auszuführen, dass es sich bei der Verwendung von Rücklagen um Investitionen bzw. um eine wertsteigernde Maßnahme handelt, welche nicht im Sinne des § 13 Abs. 2 NÖ SAG zu berücksichtigen sind.

Unter Betriebskosten sind jene Kosten zu verstehen, die der Eigentümer, die Eigentümerin durch das Eigentum an einem Gebäude, einer Wohnung oder einem Grundstück durch deren bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes laufend entstehen (z.B. Kosten für Wasser, Müllabfuhr, Rauchfangkehrung, Hausverwaltung).

Jene Kosten sind auch vom NÖ SAG erfasst.

Instandhaltungsrücklagen zählen nach Ansicht des erkennenden Gerichtes nicht zu Betriebskosten. Eine Instandhaltungsrücklage dient der Eigentümergemeinschaft als „finanzieller Puffer“. Muss am gemeinsamen Eigentum etwas saniert werden oder entsteht ein Schaden, werden die anfallenden Kosten von dieser Rücklage bezahlt. Allerdings muss eine solche Rücklage erst einmal gebildet werden. Daher ist für jeden Eigentümer monatlich ein festgelegter Betrag fällig, der sich in der Regel nach Eigentumsanteilen errechnet. Die gesetzliche Grundlage für die Bildung einer Instandhaltungsrücklage findet sich in § 31 des Wohnungseigentumsgesetzes. Demnach haben Wohnungseigentümer eine angemessene Rücklage zur Vorsorge für künftige Aufwendungen zu bilden. Schäden am Hausdach sind ein typischer Grund, um auf die Instandhaltungsrücklage zurückzugreifen. Die Instandhaltungsrücklage ist zweckgebunden.

Sohin war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte die Durchführung einer, von den Parteien nicht beantragten, öffentlichen mündlichen Verhandlung entfallen.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision war im gegenständlichen Fall nicht zuzulassen, da der gegenständlichen Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt und die gesetzlichen Bestimmungen welche im gegenständlichen Fall zur Anwendung gelangt sind, eindeutig sind. Auch weicht die gegenständliche Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab.

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