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LVwG-S-959/001-2024•LVwG N LVwG-S-959/001-2024
LVwG-S-959/001-2024Tribunal administratif régional30 sept. 2024
Tierrecht; Tierschutz; Verwaltungsstrafe; Hunde; Haltung in Räumen; Hygienevorschriften; Leiden;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Lindner als Einzelrichterin über die Beschwerde der A, wohnhaft in ***, ***, vertreten durch C, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten vom 25. März 2024, Zl. ***, ***, betreffend Übertretungen des Tierschutzgesetzes (TSchG), zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz (VwGVG) dahingehend Folge gegeben, als im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses die Wortfolge „B“, Chipnr.: ***,“ zu entfallen hat und die von der Behörde festgesetzten Geldstrafen zu Spruchpunkt 1. auf Euro 200,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 17 Stunden), zu Spruchpunkt 2. auf Euro 300,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 26 Stunden), zu Spruchpunkt 3. auf Euro 100,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 8 Stunden) und zu Spruchpunkt 4. auf Euro 200,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 17 Stunden) herabgesetzt werden.
2. Der Kostenbeitrag zum verwaltungsbehördlichen Verfahren wird gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) mit Euro 80,00 neu festgesetzt.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Zahlungshinweis:
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher Euro 880,00 und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.
Es besteht die Möglichkeit bei der Verwaltungsbehörde (Bürgermeister der Stadt St. Pölten) um Zahlungserleichterungen (wie etwa Stundung oder Ratenzahlung) anzusuchen.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten vom 25. März 2024, Zl. ***, ***, wurden Frau A, geb. *** (in der Folge: Beschwerdeführerin) vier Übertretungen nach dem Tierschutzgesetz (TSchG) zur Last gelegt und Geldstrafe in Höhe von 1. € 400,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 35 Stunden), 2. € 600,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 53 Stunden), 3. € 200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 17 Stunden) und 4. € 400,-- (Ersatzfreiheitsstrafe), jeweils nach § 38 Abs. 3 Tierschutzgesetz, verhängt. Weiters wurde ein Kostenbeitrag in Höhe von € 160,-- (10% der Strafbeträge) zur Vorschreibung gebracht.
Der Beschwerdeführerin wurde Folgendes vorgeworfen:
„Zeit:
Ort:
***, ***
Tatbeschreibung:
Sie sind Halterin der Hunde "B", Chipnr.: ***, "D", Chipnr.: ***, "E", Chipnr.: *** und "F", Chipnr.: ***, an oa Adresse und haben es zu verantworten, dass
1. am 17.07.2023 im Aufenthaltsbereich der oa Hunde keine Wasserschüsseln vorhanden waren, obwohl gem. Anlage 1 2.Tierhaltungsverordnung 1.5 (1) der Halter dafür zu sorgen hat, dass dem Hund in seinem gewohnten Aufenthaltsbereich jederzeit Wasser in ausreichender Menge und Qualität zur Verfügung steht.
2. zumindest am 17.07.2023 die oa Hunde im Keller der Adresse ***, ***, gehalten wurden - Lichteinfall ist zu gering (Fensterfläche Raum 1 und 2: 65 cm x 25 cm = 0,16 m²; Raum 1: 4,5 m x 2 m = 9m², Raum 2: 4,5 m x 3 m = 14,5 m²), obwohl gem. Anlage 1 2.Tierhaltungsverordnung 1.3 (1) Hunde dürfen nur in Räumen gehalten werden, bei denen der Einfall von natürlichem Tageslicht sichergestellt ist. Die Flächen der Öffnungen für das Tageslicht müssen bei der Haltung in Räumen, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht dem Aufenthalt von Menschen dienen, grundsätzlich 12,5% der Bodenfläche betragen; dies gilt nicht, wenn dem Hund ständig ein Auslauf ins Freie zur Verfügung steht. Bei geringem Tageslichteinfall sind die Räume entsprechend dem natürlichen Tag-/Nachtrhythmus zusätzlich zu beleuchten.
3. am 17.07.2023 der Garten mit altem Kot und Kotmengen die mehr als 24 Stunden alt waren verunreinigt war, obwohl gem. 2.Tierhaltungsverordnung Anlage 1 Punkt 1.5 Abs.3 Ziff.3 der Halter den Aufenthaltsbereich der Hunde sauber und ungezieferfrei zu halten hat und der Kot täglich zu entfernen ist.
4. Sie den oa Hunde nicht ausreichend Gelegenheit zum Auslauf gegeben haben, da die oa Hunde adipös (Bewegungsmangel) sind und sich große Mengen Kot im Garten befinden (begrenzter Auslauf), obwohl gem. 2.Tierhaltungsverordnung Anlage 1 Punkt 1.1 (1) Hunden mindestens einmal täglich, ihrem Bewegungsbedürfnis entsprechend, ausreichend Gelegenheit zum Auslauf gegeben werden muss.Die in Punkt 1 bis 4 beschriebenen Übertretungen nach dem Tierschutzgesetz wurden im Zuge einer Nachkontrolle durch die Amtstierärzte der Veterinärverwaltung Magistrat St. Pölten am 17.07.2023 festgestellt.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
zu 1.2.Tierhaltungsverordnung Anlage 1 Punkt 1.5 (1), BGBl. II Nr. 486/2004 iVm § 38 Abs. 3 TSchG, BGBl. I Nr. 118/2004
zu 2.2.Tierhaltungsverordnung Anlage 1 Punkt 1.3 (1), BGBl. II Nr. 486/2004 iVm § 38 Abs. 3 TSchG, BGBl. I Nr. 118/2004
zu 3.2.Tierhaltungsverordnung Anlage 1 Punkt 1.5 Abs.3 Ziff.3, BGBl. II Nr. 486/2004 iVm § 38 Abs. 3 TSchG, BGBl. I Nr. 118/2004
zu 4.2.Tierhaltungsverordnung Anlage 1 Punkt 1.1 (1), BGBl. II Nr. 486/2004 iVm § 38 Abs. 3 TSchG, BGBl. I Nr. 118/2004“
Mit Beschwerde vom 25. April 2024 stellte die Beschwerdeführerin die Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, Behebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.
Keiner der angelasteten Straftatbestände sei verwirklicht worden.
Zu Spruchpunkt 1) wurde ausgeführt, dass die Hunde sich auf der ganzen Liegenschaft bewegen könnten und die Amtstierärztin nicht sämtliche Räumlichkeiten durchforstet habe, und die vorhandenen Wasserschüsseln übersehen habe.
Zu Spruchpunkt 2) wurde ausgeführt, dass sich in den Kellerräumlichkeiten keine Innentüren befänden, die Hunde sich im ganzen Haus und Garten bewegten. Von einer überwiegenden Haltung in den Kellerräumlichkeiten könne keine Rede sein, auch wenn die Amtstierärztin dies vermute. Bei der Besichtigung hätten die Hunde sich jedenfalls nicht im Keller befunden, weshalb der Tatvorwurf ins Leere gehe.
Zu Spruchpunkt 3) wurde ausgeführt, dass es sein könne, dass Hundekot, der älter als 24 Stunden war, im Garten vorhanden gewesen sei. Die Beschwerdeführerin reinige den Garten regelmäßig von Hundekot, aber nicht stündlich und täglich. Es stelle sich dazu die Frage, ob eine Hundehaltung im Keller oder im Garten angenommen werde.
Zu Spruchpunkt 4) wurde ausgeführt, dass der Tatvorwurf absurd sei, weil der Beschwerdeführerin bei einer Kontrolle am 17. Juli 2023 vorgeworfen worden sei, dass ihre Hunde unterernährt seien. Die Hunde hätten im Garten ausreichend Auslauf, zusätzlich werde mit ihnen Gassi gegangen. Die Annahme, dass die Hunde nicht entsprechenden Auslauf erhalten würden, sei von keinem Beweisergebnis gedeckt.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Die belangte Behörde legte dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Schreiben vom 30. April 2024 gegenständlichen Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung vor.
Das Landesverwaltungsgericht führte am 27. August 2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der Beweis aufgenommen wurde durch (Verzicht auf) Verlesung des Verwaltungsaktes, durch Befragung der Beschwerdeführerin und der sachkundigen Zeugin G.
A, geb. *** (in der Folge: Beschwerdeführerin), war am 17. Juli 2023 Halterin der American Bullies „F", geb. ***, "D", geb. *** und E", geb. *** am Wohnsitz der Beschwerdeführerin in ***, ***.
Am 17. Juli 2023 wurde durch Amtstierärztinnen des Magistrates der Stadt St. Pölten eine unangekündigte veterinärbehördliche Nachkontrolle an der Adresse ***, *** durchgeführt. Die Beschwerdeführerin gab beim Öffnen der Haustür bekannt, Einlass nur in Polizeibegleitung zu gewähren. Während des Wartens auf die Polizei waren Geräusche aus dem Keller wahrnehmbar. Die Polizei traf nach etwa 15 Minuten Wartezeit ein.
In der Rasenfläche im Garten befand sich zumindest mehrere Tage alter Hundekot.
In einem Raum im Obergeschoß (Wohnbereich) waren zwei Hunde hinter einem Babygitter aufhältig. Eine braune Hündin bewegte sich im Erdgeschoß frei.
Weder im Keller noch im Erdgeschoß waren Wasserschüsseln vorhanden.
Es roch im Keller nach Urin, es waren mehrere Urinflecken auf dem Boden vorhanden. Es waren Hundehaare im Keller vorhanden. Raum 1 wies eine Fläche von 9 m2 und Raum 2 eine Fläche von 14,5 m2 auf. Die Räume waren mit einer Fensterfläche von je 0,16 m2 unterbelichtet, es waren dort keine Tageslichtlampen vorhanden. Die beiden Räume waren nicht mit Türen versehen. Die Beschwerdeführerin hatte im Vorfeld bei der belangten Behörde angefragt, ob sie Hunde in diesen beiden Kellerräumlichkeiten halten dürfe. Dies wurde von Seiten der Behörde verneint.
Die Beschwerdeführerin installierte während der Wartezeit auf die Polizei im Türauslass im Obergeschoß Kindergitter, sodass die zwei Hunde, die sich im Zimmer befanden, dieses nicht verlassen konnten. Im Schlafzimmer lag eine Matratze auf dem Boden, welche auffallend wenig Gebrauchsspuren aufwies und auf die Amtstierärztin den Eindruck einer Schlafgelegenheit für einen Menschen machte. Hinweise, die auf einen dauerhaften Aufenthalt von Hunden im Obergeschoß schließen ließen, waren nicht vorhanden.
Die Hunde wurden überwiegend in den Räumen 1 und 2 im Keller gehalten.
Einer der Hunde (weiß) wies eine sehr schlechte Bemuskelung auf, die beiden anderen Hunde waren schlecht bemuskelt und adipös. Den Hunden wurde nicht einmal täglich, ihrem Bewegungsbedürfnis entsprechend, ausreichend Gelegenheit zum Auslauf geboten.
Der dargelegte Sachverhalt gründet sich – soweit im Folgenden nicht anders dargestellt – im Wesentlichen auf die vorliegende unbedenkliche Aktenlage des übermittelten Behördenaktes sowie die Ausführungen der Beschwerdeführerin und der sachkundigen Vertreterin der belangten Behörde im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung.
Die Feststellungen zur Halterinneneigenschaft der Beschwerdeführerin sowie der Haltungsörtlichkeit sind als unstrittig zu beurteilen.
Zum Teil als strittig zu beurteilen waren dagegen die Feststellungen zum Ablauf des Lokalaugenscheins vom 17. Juli 2023. Dass die Amtstierärztinnen nach Öffnen der Haustür durch die Beschwerdeführerin etwa 15 Minuten auf das Eintreffen der Polizei bzw. deren Einlass ins Haus warten mussten, ergibt sich aus den Angaben der Zeugin G. Dies lässt sich auch mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in Übereinstimmung bringen. So führte diese aus, den Amtstierärztinnen mitgeteilt zu haben, dass diese ausschließlich in Polizeibegleitung das Haus betreten dürften. Die Feststellungen zu den Abmessungen der beiden Kellerräumlichkeiten sind dem in einem Parallelakt befindlichen Kellergrundriss zu entnehmen. Im Übrigen wurden diese, wie auch die Abmessungen der Fenster, nicht bestritten. Die ebenso unstrittigen Feststellungen zur Ausgestaltung der Räume ergeben sich aus den im Akt befindlichen Fotos. Dass es im Keller nach Urin roch, Urinflecken auf dem Boden waren, ergibt sich aus den glaubwürdigen Angaben der sachverständigen Zeugin G. Ebenso gab diese glaubwürdig an, dass der Keller im Vergleich zu den Wohnräumlichkeiten deutlich verschmutzt war (Urinflecken, Hundehaare, verschmutzte Wände). Auch lassen sich diese Wahrnehmungen mit dem Eindruck der Zeugin in Übereinstimmung bringen, wonach die Hunde während der Wartezeit auf die Polizei ins Obergeschoß gebracht worden waren. Die Zeugin gab hierzu an, dass sie während der Wartezeit auf die Polizei Geräusche im Keller wahrgenommen hatte. Dass das Kindergitter erst während des Lokalaugenscheins im Türauslass eines Raumes im Obergeschoß angebracht worden waren, gab die Beschwerdeführerin selbst zu Protokoll.
Auch die übrigen Feststellungen zur Beschaffenheit der Räumlichkeiten im Obergeschoß ergeben sich aus den glaubwürdigen Angaben der Zeugin. Dass diese an Hand der festgestellten Wahrnehmungen eine überwiegende Haltung der Hunde im Obergeschoß ausschloss, ist schlüssig nachvollziehbar. Dagegen ist die Begründung der Beschwerdeführerin für die mangelnde Verschmutzung, wonach im Schlafzimmer das Bett immer wieder umgestellt wird und deshalb die Wand hinter der Hundematratze keine Spuren zeigte, nicht glaubwürdig. Das Gericht hat entsprechend der getroffenen Feststellungen keinen Zweifel daran, dass der hauptsächliche Aufenthaltsbereich der Hunde sich in den festgestellten Kellerräumlichkeiten befand.
Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin im Vorfeld bei der belangten Behörde anfragte, ob Hunde in den beiden Räumen im Keller gehalten werden dürfen, ergibt sich aus den Angaben der Zeugin G und wurde diese im Übrigen von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Auch diese Anfrage trägt zu den zum hauptsächlichen Aufenthaltsbereich der Hunde getroffenen Feststellungen bei. Im Übrigen enthält auch das rechtskräftige Erkenntnis des Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vom 12. Oktober 2023, LVwG-M-40/001-2023, mit welchem die Maßnahmenbeschwerde der Beschwerdeführerin abgewiesen wurde, Feststellungen zur Haltung der Hunde in den beiden Räumlichkeiten im Kellergeschoß. Auch wurde die Beschwerdeführerin bereits mit Spruchpunkt 3. des Straferkenntnisses des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten vom 3. August 2023, Zl. ***, (bestätigt mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 28. Februar 2024, LVwG-S-1942/001-2023), rechtskräftig wegen der Haltung von Hunden am 6. Juni 2023 in unterbelichteten und unterdimensionierten Kellerräumen bestraft, wobei der Ablauf der Amtshandlung am 17. Juli 2023 jener Amtshandlung am 6. Juni 2023 glich. So wurde bei beiden Amtshandlungen vorerst den Amtstierärztinnen der Zutritt verwehrt und auf das Eintreffen der Polizei gewartet, während in der Wartezeit von den Amtstierärztinnen Geräusche im Keller wahrnehmbar waren. Des Weiteren wurde während beiden Amtshandlungen von der Beschwerdeführerin ein Kindergitter bei einem Türauslass im Obergeschoss aufgestellt, in welchem Raum sich Hunde befanden. Auch die Feststellungen der Zeugin zur Beschaffenheit und dem Sauberkeitsgrad des Kellers, verglichen mit dem Erdgeschoß, ähnelten sich in auffälligem Maße bei beiden Amtshandlungen.
Die Feststellungen zur fehlenden Wasserversorgung der Hunde sowohl im Erdgeschoß als auch im Keller ergeben sich aus den glaubwürdigen Angaben der Zeugen, der zugemutet werden muss, zu erkennen und zutreffend wiederzugeben, ob sie Wasserschüsseln vorgefunden hat, zumal sie angegeben hat, explizit danach gesucht zu haben. Die Angabe der Beschwerdeführerin, in jenem Raum im Erdgeschoß, in dem zwei der Hunde hinter dem Kindergitter aufhältig waren, eine große Wasserschüssel befüllt mit Wasser – sogar auf einem Podest - aufgestellt zu haben, wird hingegen als Schutzbehauptung gewertet. Eine derartige Wasserschüssel wäre von der Zeugin mit Sicherheit gesehen worden, wäre sie dort aufgestellt gewesen, hat diese doch den Raum und die darin befindlichen Hunde in Augenschein genommen und Lichtbilder angefertigt.
Die Feststellungen zur Beschaffenheit des Gartens ergeben sich aus den Angaben der Zeugin und gab selbst die Beschwerdeführerin an, den Hundekot nicht täglich aus dem Rasen zu entfernen.
Der fachkundigen Schlussfolgerung der Amtstierärztin, die mangelnde Bemuskelung und Adiposität der Hunde sowie die großen Mengen an Kot im Garten seien Folge von unter anderem Bewegungsmangel und nicht ausreichender Gelegenheit zum Auslauf, ist die Beschwerdeführerin nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten, sodass sie der Entscheidung zugrunde zu legen sind (VwGH 18.3.1994, 90/07/0018).
Tierschutzgesetz (TSchG)
§ 38. (1) Wer gegen die Bestimmungen der in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union oder gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verstößt, indem er
1. einem Tier entgegen § 5 Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt oder
2. ein Tier entgegen § 6 tötet oder
3. an einem Tier entgegen § 7 Eingriffe vornimmt oder
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15 000 Euro zu bestrafen.
(2) In schweren Fällen der Tierquälerei ist eine Strafe von mindestens 2 000 Euro zu verhängen.
(3) Wer außer in den Fällen der Abs. 1 und 2 gegen §§ 5, 7, 8a, 9, 11 bis 32, 32c, 32d, 36 Abs. 2 oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte oder gegen eine Bestimmung der in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 500 Euro zu bestrafen.
Tierhaltungsverordnung
Anlage 1
1.1. Allgemeinde Anforderungen an das Halten von Hunden
(1) Hunden muss mindestens einmal täglich, ihrem Bewegungsbedürfnis entsprechend, ausreichend Gelegenheit zum Auslauf gegeben werden.
1.3. Anforderungen an die Haltung von Hunden in Räumen
(1) Ein Hund darf nur in Räumen gehalten werden, bei denen der Einfall von natürlichem Tageslicht sichergestellt ist. Die Flächen der Öffnungen für das Tageslicht müssen bei der Haltung in Räumen, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht dem Aufenthalt von Menschen dienen, grundsätzlich 12,5% der Bodenfläche betragen; dies gilt nicht, wenn dem Hund ständig ein Auslauf ins Freie zur Verfügung steht. Bei geringem Tageslichteinfall sind die Räume entsprechend dem natürlichen Tag-/Nachtrhytmus zusätzlich zu beleuchten.
(1) Der Halter hat dafür zu sorgen, dass dem Hund in seinem gewohnten Aufenthaltsbereich jederzeit Wasser in ausreichender Menge und Qualität zur Verfügung steht.
(3) Der Halter hat
1. den Hund unter Berücksichtigung der Rasse regelmäßig zu pflegen und für seine Gesundheit Sorge zu tragen und
2. für ausreichende Frischluft und angemessene Lufttemperatur zu sorgen, wenn der Hund ohne Aufsicht in einem Fahrzeug verbleibt, und
3. den Aufenthaltsbereich des Hundes sauber und ungezieferfrei zu halten. Der Kot ist täglich zu entfernen.
Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Das Gericht hat die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zu Grunde zu legen (vgl. VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076; 24.03.2015, Ro 2014/09/0057)
Spruchpunkt 1:
Nach Anlage 1 Pkt. 1.5 Abs. 1 der 2. Tierhaltungsverordnung hat eine Halterin dafür zu sorgen, dass einem Hund in seinem gewohnten Aufenthaltsbereich jederzeit Wasser in ausreichender Menge und Qualität zur Verfügung steht. Wie festgestellt wurden die Hunde überwiegend in den Kellerräumlichkeiten gehalten, während der verfahrensgegenständlichen Amtshandlung im Obergeschoß. Im Gegenstand stand weder im Keller noch im Obergeschoß Wasser nach Anlage 1 der 2. Tierhalteverordnung zur Verfügung. Der objektive Tatbestand wurde damit erfüllt. Die Beschwerdeführerin hat diese auch zu vertreten, wobei ihr zumindest grobe Fahrlässigkeit zur Last zu legen ist.
Spruchpunkt 2:
Indem die Beschwerdeführerin wie festgestellt die Hunde zu einem großen Teil in den beschriebenen Kellerräumlichkeiten hielt, vernachlässigte sie deren Unterbringung in einer zu Leiden führenden Weise entsprechend § 5 Abs. 1 iVm. § 5 Abs. 2 Z 13 TSchG. Der objektive Tatbestand wurde damit erfüllt. Die Beschwerdeführerin hat diese auch zu vertreten, wobei ihr auf Grund der nachweislichen Auskunft durch die Behörde zur Haltung der Hunde in den Kellerräumlichkeiten sowie der bereits bei einer vorherigen Amtshandlung erfolgten Beanstandung wegen Haltung im Keller zumindest grobe Fahrlässigkeit zur Last zu legen ist.
Spruchpunkt 3:
Nach Anlage 1, Pkt. 1.5 Abs. 3 Z 3 der 2. Tierhaltungsverordnung hat die Halterin den Aufenthaltsbereich des Hundes sauber und ungezieferfrei zu halten. Der Kot ist täglich zu entfernen. Der Garten stellt einen Aufenthaltsbereich der Hunde dar. Wie festgestellt befand sich im Rasen mehrere Tage alter Hundekot. Der objektive Tatbestand wurde damit erfüllt. Die Beschwerdeführerin als Halterin der Hunde hat diese auch zu vertreten. Es ist ihr fahrlässiges Verhalten zur Last zu legen. Schuldbefreiendes Vorbringen wurde nicht erstattet.
Spruchpunkt 4:
Nach Anlage 1, Pkt. 1.1 Abs. 1 der 2. Tierhaltungsverordnung hat die Halterin den Hunden mindestens einmal täglich, ihrem Bewegungsbedürfnis entsprechend, ausreichend Gelegenheit zum Auslauf zu geben, was von der sachverständigen Zeugin angesichts der mangelhaften Bemuskelung, der Adiposität und der starken Verunreinigung des Gartens mit Kot, ausgeschlossen wurde. Der objektive Tatbestand wurde damit erfüllt. Die Beschwerdeführerin als Halterin der Hunde hat diese auch zu vertreten. Es ist ihr fahrlässiges Verhalten zur Last zu legen. Schuldbefreiendes Vorbringen wurde nicht erstattet.
Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (§ 19 VStG).
Nach der Generalklausel des § 38 Abs. 3 TSchG ist mit Geldstrafe bis zu Euro 3.750, im Wiederholungsfall bis zu Euro 7.500, zu bestrafen, wer außer in den Fällen des Abs. 1 und 2 gegen […] §§ 11 bis 32, […] verstößt
Die gegenständlich geschützten Rechtsgüter betreffen allesamt Interessen des Tierschutzes. Die gegenständlich verletzten Bestimmungen über Haltungsbedingungen bzw. Betreuungspflichten stellen elementare Anforderungen dar, deren Verletzung Tierschutzinteressen in wesentlichem Maß zu beeinträchtigen vermögen. Die Beschwerdeführerin gab im Rahmen der Verhandlung an, derzeit monatlich etwa Euro 1.000 Kinderbetreuungsgeld zu beziehen und Sorgepflichten für ein Kind zu haben.
Milderungs- und Erschwerungsgründe liegen nicht vor.
(Erschwerend wurde zu Unrecht das Vorliegen einschlägiger Vormerkungen gewertet. Die angeführten Übertretungen des NÖ Hundehaltegesetzes sind im Gegenstand nicht in einschlägig, die angeführten Übertretungen des Tierschutzgesetzes sind nicht erschwerend zu werten, indem nur einschlägige, zum Tatzeitpunkt rechtskräftige, zum Entscheidungszeitpunkt nicht getilgte Verwaltungsvormerkungen einen Straferschwerungsgrund darstellen).
Durch den Wegfall des Straferschwerungsgrundes sowie den Umstand, dass es bei der Beschwerdeführerin zu einer erheblichen Verschlechterung der finanziellen Verhältnisse gekommen war, war eine Reduktion der Strafen im spruchgemäßen Ausmaß vorzunehmen.
Indem weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat noch das Verschulden als gering zu werten sind, scheidet ein Vorgehen nach § 45 Abs. 1 Z 4 VStG aus. Mangels Überwiegen der Milderungsgründe kommt ebenso ein Vorgehen nach § 20 VStG nicht in Betracht.
Die Spruchkorrektur hatte zu erfolgen, da die Haltung des Hundes "B", Chipnr.: ***, durch die Beschwerdeführerin zum Tatzeitpunkt 17.07.2024 nicht erweislich war.
9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Übrigen beschränkt sich die Entscheidung auf die eindeutige zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung und behandelt (im Allgemeinen nicht-revisible) Fragen der Beweiswürdigung.
Die Anforderungen an das Maß der Bestimmtheit einer Entscheidung hängen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stets von den Umständen des Einzelfalls ab. Es liegt nur dann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn vom Verwaltungsgericht diesbezüglich ein unvertretbares und die Rechtssicherheit beeinträchtigendes Ergebnis erzielt wurde (vgl. etwa VwGH 17.12.2019, Ra 2019/04/0118, oder VwGH 28.5.2020, Ra 2019/07/0081 - 0083, 0130, jeweils mwN).
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