projets
LVwG-S-2085/001-2023•LVwG N LVwG-S-2085/001-2023
LVwG-S-2085/001-2023Tribunal administratif régional30 sept. 2024
Güterbeförderungsrecht; Verwaltungsstrafe; Bundesstraßenmaut; Mautprellerei; GO-Box;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter Dr. Marvin Novak, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn A, vertreten durch die B Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 28. Juli 2023, Zl. ***, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die verletzten Rechtsvorschriften und die Strafsanktionsnorm wie folgt zu lauten haben:
a) Verletzte Rechtsvorschriften: „§ 20 Abs. 2 des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 109/2002 idF BGBl. I Nr. 155/2021, iVm § 6 des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 109/2002 idF BGBl. I Nr. 82/2007, § 7 Abs. 1 erster Satz des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 109/2002 idF BGBl. I Nr. 155/2021, und § 8 Abs. 2 des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 109/2002 idF BGBl. I Nr. 82/2007.“
b) Strafsanktionsnorm: „§ 20 Abs. 2 des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 109/2002 idF BGBl. I Nr. 155/2021.“
2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 60,-- Euro zu leisten.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Weitere Rechtsgrundlagen:
§§ 50 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)
§§ 19, 64 Abs. 2 erster Satz Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG)
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)
Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Zahlungshinweis:
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 390,-- Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen. Es besteht die Möglichkeit bei der Verwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft Amstetten) um Zahlungserleichterungen (wie etwa Stundung oder Ratenzahlung) anzusuchen.
Entscheidungsgründe:
1. Maßgeblicher Verfahrensgang:
1.1. Das vorliegende Verwaltungsstrafverfahren nach dem Bundesstraßenmautgesetz wegen nicht ordnungsgemäßer Entrichtung der fahrleistungsabhängigen Maut beruht auf der Anzeige vom 7. Februar 2023 und auf der Beantwortung eines Lenkerauskunftsersuchens vom 4. April 2023.
Die Bezirkshauptmannschaft Amstetten verhängte deshalb mit Strafverfügung vom 7. April 2023 eine Geldstrafe in Höhe von 300,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 33 Stunden) gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer als Fahrzeuglenker. Dazu wurde fristgerecht ein rechtsanwaltlicher Einspruch eingebracht, wobei die zur Last gelegte Übertretung bestritten wurde.
Die Bezirkshauptmannschaft Amstetten forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. Mai 2023 zur Rechtfertigung auf und es wurde eine solche rechtsanwaltliche Rechtfertigung mit Schreiben vom 25. Mai 2023 abgegeben.
Die Bezirkshauptmannschaft Amstetten ersuchte daraufhin die Asfinag Maut Service GmbH um Stellungnahme zu den Angaben des Beschwerdeführers. Eine solche Stellungnahme wurde mit Schreiben vom 31. Mai 2023 abgegeben.
1.2. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 28. Juli 2023 wurde der Beschwerdeführer wie folgt für schuldig befunden:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Zeit:28.10.2022, 06:30 Uhr
Ort:Gemeindegebiet *** auf der Autobahn *** nächst Strkm. ***
Abschnitt ***, Fahrtrichtung ***
Fahrzeug:***, Kraftfahrzeug über 3,5 t
Tatbeschreibung:
Sie haben zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort ein mehrspuriges Kraftfahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen auf dem mautpflichtigen Straßennetz gelenkt, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut unterliegt. Es wurde festgestellt, dass ein für die elektronische Entrichtung der fahrleistungsabhängigen Maut zwingend vorgeschriebenes Fahrzeuggerät nicht ordnungsgemäß angebracht war und dadurch die fahrleistungsabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 20 Abs. 2 Bundesstraßen-Mautgesetzt 2002 idF BGBl. I. Nr. 155/2021 iVm § 6 BStMG idF BGBl. I. Nr. 82/2007
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe vonfalls diese uneinbringlich istGemäß
Ersatzfreiheitsstrafe von
€ 300,0033 Stunden§ 20 Abs. 2 Bundesstraßen – Mautgesetz 2002
BGBl. I. Nr. 109/2002, zuletzt durch BGBl. I Nr. 155/2021
Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafge-€ 30,--
setz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro
Gesamtbetrag:€ 330,--
Begründend stützte sich die Behörde zur Strafbarkeit des Beschwerdeführers auf die eingeholte Stellungnahme der Asfinag und darauf, dass hinsichtlich des Verschuldens der Entlastungsbeweis nicht gelungen sei. Zur Strafbemessung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass mit der gesetzlichen Mindeststrafe das Auslangen gefunden habe werden können.
1.3. Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene rechtsanwaltliche Beschwerde, in welcher die Durchführung einer Verhandlung begehrt und im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wurde:
Die Go-Box sei korrekt angebracht gewesen und es seien vorher und nachher ordnungsgemäß Abbuchungen erfolgt. Die Übertretung könne daher nur auf einen Fehler im Abbuchungssystem bzw. einen Fehler in der Infrastruktur zurückgeführt werden. Der Beschwerdeführer habe die Go-Box auf ihre Funktionstüchtigkeit geprüft und auf das Ertönen der Signaltöne geachtet, wobei ein Überhören passieren könne und nicht vorwerfbar sei. Selbst wenn eine Übertretung festgestellt werde, sei mit Beraten statt Strafen vorzugehen bzw. mit Ermahnung oder allenfalls außerordentlicher Strafmilderung.
1.4. Die belangte Behörde legte dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung vor. Der Akt wurde zunächst einem anderen Richter zugewiesen und auf Grund dessen Ruhestandsversetzung im August 2024 dem nunmehr erkennenden Richter zugewiesen.
1.5. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 25. September 2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung in der vorliegenden Beschwerdesache durch. An der Verhandlung nahm der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers teil, der auf eine Einvernahme des Beschwerdeführers verzichtete. Seitens der belangten Behörde nahm kein Vertreter teil. Ein informierter Vertreter der Asfinag Maut Service GmbH wurde als Zeuge zur Sache befragt.
2. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Der Beschwerdeführer lenkte am 28. Oktober 2022 um 06:30 Uhr den Lastkraftwagen mit dem behördlichen Kennzeichen *** im Gemeindegebiet *** auf der Autobahn *** nächst Straßenkilometer ***, Abschnitt ***, Fahrtrichtung ***, auf dem mautpflichtigen Straßennetz. Das mehrspurige Kraftfahrzeug wies ein höchst zulässiges Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen auf. Beim Unterfahren der an der Tatörtlichkeit gelegenen Mautkontrollstelle wurde die fahrleistungsabhängige Maut nicht entrichtet. Grund für die Nichtentrichtung der Maut war, dass das Gerät zur elektronischen Entrichtung der Maut (Go-Box) nicht ordnungsgemäß im vorgesehenen Bereich an der Windschutzscheibe des Fahrzeuges angebracht war. Die Go-Box lag lediglich auf dem Armaturenbrett. Der Signalton, der die Mautentrichtung bestätigt, wurde nicht abgegeben.
Es erfolgten am 28. Oktober 2022 vor dem verfahrensgegenständlichen Vorfall im Zeitraum vom 05:36 Uhr bis 06:17 Uhr insgesamt sieben ordnungsgemäße Mautentrichtungen. Um 06:20 Uhr erfolgte keine Mautentrichtung und es wurde auch kein Signalton abgegeben. Nach dem verfahrensgegenständlichen Vorfall erfolgten bis 16:33 Uhr insgesamt sechsundvierzig ordnungsgemäße Mautentrichtungen.
Bereits zuvor wurde am 1. Juli 2022 betreffend dasselbe Fahrzeug eine Ersatzmautaufforderung im Wege der Kulanz erlassen.
Es erfolgte zum verfahrensgegenständlichen Vorfall keine Nachzahlung durch den Beschwerdeführer. Ebenso wurde auch eine an die Zulassungsbesitzerin zugestellte Anonymverfügung nicht einbezahlt und es erfolgte auch trotz Zustellung der Aufforderung keine Bezahlung der Ersatzmaut.
Der Beschwerdeführer war nach Aktenlage zur Tatzeit verwaltungsstrafrechtlich absolut unbescholten.
Die aktuellen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers wurden im Verfahren nicht bekannt gegeben. Es ist von einem durchschnittlichen Einkommen, keinen Sorgepflichten und keinem Vermögen auszugehen.
Die getroffenen Feststellungen basieren auf der vorliegenden unbedenklichen Aktenlage. Im Einzelnen ist Folgendes auszuführen:
Die Lenkereigenschaft des Beschwerdeführers ist nicht strittig und es ist auf die Beantwortung des Lenkerauskunftsersuchens vom 4. April 2023 zu verweisen. Ebenso unstrittig sind Tatzeit, Tatort, Fahrzeug und der Umstand des Befahrens eines mautpflichtigen Straßennetzes; es ist diesbezüglich auch auf die aktenkundige Anzeige zu verweisen. Dass die fahrleistungsabhängige Maut nicht entrichtet wurde ergibt sich insbesondere aus der vorliegenden Einzelleistungsinformation der Asfinag (Verwaltungsstrafakt S 80 f.) und ebenso der Kennzeichenauswertung (Verwaltungsstrafakt S 86 f.). Aus diesen beiden Beweismitteln ergeben sich weiters auch die Feststellungen zu den Entrichtungen vor und nach dem verfahrensgegenständlichen Vorfall und ebenso die Nichtentrichtung unmittelbar vor dem verfahrensgegenständlichen Vorfall um 06:20 Uhr, wobei in der Kennzeichenauswertung auch angeführt ist, dass kein Signalton erfolgt ist. Dass zuvor bereits am 1. Juli 2022 betreffend dasselbe Fahrzeug eine Ersatzmautaufforderung im Kulanzwege erlassen wurde, hat der Zeuge in der Verhandlung angegeben (Verhandlungsschrift S 6). Dass keine Nachzahlung durch den Beschwerdeführer erfolgte und ebensowenig eine Einbezahlung der Anonymverfügung und auch trotz Zustellung der Aufforderung keine Bezahlung der Ersatzmaut ist als unstrittig anzusehen und entspricht der gegebenen Aktenlage (Anzeige, Anonymverfügung, Zahlungsaufforderung Ersatzmaut, Stellungnahme der Asfinag vom 31. Mai 2023). Zur Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ist auf den aktenkundigen Auszug über die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde hinzuweisen und darauf, dass Gegenteiliges nicht aktenkundig ist. Die aktuellen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers wurden im Verfahren nicht bekannt gegeben (Verhandlungsschrift S 3). Es ist daher von keinen ungünstigen Verhältnissen auszugehen, sondern vielmehr von einem durchschnittlichen Einkommen, keinen Sorgepflichten und keinem Vermögen.
Zum Grund für die Nichtentrichtung der Maut beim verfahrensgegenständlichen Vorfall ist Folgendes auszuführen: Bereits die Anzeige und die Stellungnahme der Asfinag gingen davon aus, dass die Go-Box nicht ordnungsgemäß angebracht war und dass dadurch die fahrleistungsabhängige Maut nicht entrichtet wurde. Der informierte Vertreter der Asfinag hat dies als Zeuge unter Wahrheitspflicht befragt auch dargelegt (Verhandlungsschrift S 3 ff.):
„Man sieht hier auf den Fotos eindeutig, dass die Go-Box zu dem Zeitpunkt als die Fotos gemacht wurden eindeutig nicht auf der Scheibe war.
[…]
Eventuell könnte man auf diesem Foto eine Go-Box sehen, die aber liegt und nicht auf der Scheibe montiert ist.
[…]
Links davon, das ist sicher keine österreichische Go-Box, das ist ein Schweizer Gerät, womöglich. Bei der österreichischen Box ist die Rückseite weiß und sie hat ein graues halbes A drauf.
[…]
Das, was ich vorgezeigt habe, was eingekreist wurde, würde von meiner Erfahrung her von der Größe nach passen. Bei dem Gerät links davon bin ich mir sicher, dass es das nicht ist, weil das A fehlt.
[…]
Die Zulassungsbesitzerin hat uns ein Foto geschickt, darauf ist die Go-Box erkennbar. Man kann darauf auch das A sehr gut erkennen. Das kann man auf dem vorherigen Bild, bei dem Gerät, das ein ausländisches Gerät ist, darauf kann man eben kein A erkennen.
[…]
Auf den von mir vorgelegten Fotos sieht man rechts auch das deutsche Gerät, das so genannte Toll Collect.
[…]
Auf dem von mir vorgelegten Foto erkennt man sehr gut, wo die Go-Box sein sollte.
Man erkennt auf dem Foto Aktenseite 79 aus sehr gut, dass sich in diesem Raster auf der Scheibe nichts befindet.
[…]
Aus Sicht der Asfinag wurde die Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet, nachdem das Gerät nicht ordnungsgemäß auf der Scheibe befestigt war.“
Diese Ausführungen sind anhand der aktenkundigen Fotos nachvollziehbar. Man kann im relevanten Bereich zwischen Fahrzeugmitte und Lenkrad lediglich ein größeres Gerät erkennen, bei dem es sich unstrittig nicht um die Go-Box, sondern das deutsche Toll Collect handelt. Man kann im relevanten Bereich aber ein Gerät sehen, das nicht auf der Windschutzscheibe angebracht ist, sondern auf dem Armaturenbrett liegt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht davon aus, dass es sich dabei um die Go-Box handelt (zumal auch Größe und Farbe passen). Insofern der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers angegeben hat, dass die Go-Box an der Windschutzscheibe links der Mitte (aus Sicht vor dem Fahrzeug befindlich bzw. rechts der Mitte aus Sicht des Fahrers im Fahrzeug) angebracht gewesen sei (Verhandlungsschrift S 3), wird dem nicht gefolgt. Es ist auf den Fotos kein A zu sehen (wobei hg. davon ausgegangen wird, dass die Bildqualität nicht dermaßen schlecht ist, dass dies Ursache für das fehlende A wäre) und es erscheint auch die Größe nicht passend. Im Übrigen würde aber selbst bei Wahrunterstellung keine ordnungsgemäße Anbringung gegeben gewesen (s. später noch unter Punkt 4.1.). Des Weiteren hat der Zeuge glaubhaft dargelegt, dass es nur garantiert ist, dass die Mautentrichtung stattfindet, wenn das Gerät korrekt montiert ist bzw. dass eine nicht richtige Montierung nicht bedeutet, dass überhaupt nie gezahlt wird (Verhandlungsschrift S 5). Auch konnte ein Fehler im Abbuchungssystem der Asfinag bzw. in der Infrastruktur von ihm ausgeschlossen werden (Verhandlungsschrift S 6). Der Zeuge konnte auch bestätigen, dass bei einer funktionierenden Abbuchung ein Signalton ertönt und dass bei Nichtentrichtung kein Signalton erfolgt (Verhandlungsschrift S 6).
3.1. § 20 Abs. 2 des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 109/2002 idF BGBl. I Nr. 155/2021, lautet:
„Mautprellerei
§ 20. […]
(2) Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 6 geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichten, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 € bis zu 3000 € zu bestrafen.“
3.2. § 6 des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 109/2002 idF BGBl. I Nr. 82/2007, lautet:
„Mautpflicht
§ 6. Die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, unterliegt der fahrleistungsabhängigen Maut. Mehrspurige Kraftfahrzeuge, die noch nie zum Verkehr zugelassen waren und ein Probefahrt- oder Überstellungskennzeichen führen, unterliegen der fahrleistungsabhängigen Maut, sofern ihr Eigengewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt. Sofern kein Nachweis des Eigengewichtes erbracht wird, gelten diese Fahrzeuge als solche mit einem Eigengewicht von mehr als 3,5 Tonnen.“
3.3. § 7 Abs. 1 erster Satz des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 109/2002 idF BGBl. I Nr. 155/2021, lautet:
„Mautentrichtung
§ 7. (1) Die Maut ist durch Einsatz zugelassener Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut im Wege der Abbuchung von Mautguthaben oder der zugelassenen Verrechnung im Nachhinein zu entrichten.“
3.4. § 8 Abs. 2 des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 109/2002 idF BGBl. I Nr. 82/2007, lautet:
„Pflichten der Fahrzeuglenker und Arbeitgeber
§ 8. […]
(2) Sie haben sich bei Verwendung von Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut vor, während und nach jeder Fahrt auf Mautstrecken der Funktionsfähigkeit dieser Geräte zu vergewissern und Funktionsstörungen unverzüglich zu melden, die Anzahl der Achsen ihres Fahrzeuges und - mit Ausnahme des Falles gemäß § 9 Abs. 3 letzter Satz - des von diesem gezogenen Anhängers auf dem Gerät zur elektronischen Entrichtung der Maut einzustellen und Nachweise mitzuführen, die eine Zuordnung des Fahrzeuges zu einer Tarifgruppe gemäß § 9 Abs. 5 und 6 ermöglichen.“
3.5. Die Mautordnung für die Autobahnen und Schnellstraßen Österreichs, gültig mit 1. Juli 2022, Zl. 325.009/1-I/K2-2003 zuletzt 2022-0.428.584, lautet auszugsweise:
„8 PFLICHTEN DER KRAFTFAHRZEUGLENKER
8. 1 Ordnungsgemäße Anbringung der GO-Box
Die GO-Box ist ausschließlich in dem mit dem angemeldeten Kraftfahrzeugkennzeichen zugelassenen mautpflichtigen Kraftfahrzeug dauerhaft im folgenden Bereich zu montieren (vergleiche Grafik 21):
• Die GO-Box ist an der Innenseite der Windschutzscheibe zwischen Fahrzeugmitte und Lenkradmitte anzubringen.
• Die Anbringung hat in jenem Bereich der Windschutzscheibe, der vom Scheibenwischer gereinigt wird, derart zu erfolgen, dass die Bedientaste der GO-Box in das Fahrzeuginnere gerichtet ist.
• Die GO-Box ist mindestens 10 cm oberhalb des Scheibenwischers in Ruhestellung und
• mindestens 30 cm unterhalb der Windschutzscheibenoberkante zu montieren.
• Durch die Montage der GO-Box darf keine Einschränkung des Sichtfeldes während der
Fahrt erfolgen.
• Ferner ist der Montagebereich der GO-Box auf der Windschutzscheibe von Gegenständen und Fahrzeugaufbauten (z. B. Sonnenblenden) im Umkreis von 10 cm freizuhalten.
• Die Montage der GO-Box darf auch nicht im Tönungsstreifen erfolgen.
• Der Kraftfahrzeuglenker hat überdies von der GO-Box alle Gegenstände fern zu halten, die zu einer Beeinflussung der Bedientasten führen könnten.
[Abweichend vom Original:
…
Bild nicht wiedergegeben]
Eine andere Anbringung der GO-Box im Einzelfall ist nur nach individueller schriftlicher Zustimmung der ASFINAG Maut Service GmbH zulässig.
[…]
Während der Fahrt auf dem mautpflichtigen Straßennetz ist die GO-Box ordnungsgemäß und dauerhaft an der Windschutzscheibe gemäß Punkt 8.1 anzubringen.
[…]
Dem Kraftfahrzeuglenker werden bei Durchfahren jeder Mautabbuchungsstelle akustische Signale zur Kenntnis gebracht, wobei zwischen informativen und zu beachtenden Signalen zu unterscheiden ist.
8.2.4.3. 1 Folgende Signale gelten als Information für den jeweiligen Kraftfahrzeuglenker
• Ein kurzer Signalton: Die Mautentrichtung wird auf Basis der eingestellten Kategorie und der in der GO-Box gespeicherten EURO-Emissionsklasse bestätigt.
[…]
Wenn kein Signalton erfolgt, hat keine Mautentrichtung stattgefunden.“
4. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich:
4.1. Zur Strafbarkeit des Beschwerdeführers:
Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, hat der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht begangen. Bedenken im Hinblick auf eine nicht ausreichende Konkretisierung des Tatvorwurfes nach § 44a Z 1 VStG sind aus Anlass des vorliegenden Falles nicht entstanden. Die Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers wurden ausreichend geschützt und es ist die Gefahr einer Doppelbestrafung nicht gegeben (vgl. auch etwa VwGH 15.6.2023, Ra 2023/06/0099).
Festzuhalten ist, dass am 28. Oktober 2022 um 06:30 Uhr die fahrleistungsabhängige Maut nicht entrichtet wurde. Grund für die Nichtentrichtung der Maut war, dass die Go-Box lediglich auf dem Armaturenbrett lag. Zum Vorbringen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, wonach die Go-Box an der Scheibe befestigt gewesen sei, ist festzuhalten, dass diesem Vorbringen im Rahmen der Beweiswürdigung nicht gefolgt wurde. Jedoch würde selbst eine Wahrunterstellung dieses Vorbringens nichts an der Beurteilung des vorliegenden Falles ändern: Nach den Angaben des Rechtsvertreters wäre die Go-Box nämlich an der Windschutzscheibe links der Mitte (aus Sicht vor dem Fahrzeug befindlich bzw. rechts der Mitte aus Sicht des Fahrers im Fahrzeug) angebracht gewesen. Dies widerspricht aber den eindeutigen Vorgaben der Mautordnung, wonach die GO-Box an der Innenseite der Windschutzscheibe zwischen Fahrzeugmitte und Lenkradmitte anzubringen ist. Bei nicht ordnungsgemäßer Anbringung ist die ordnungsgemäße Mautentrichtung nicht gewährleistet (vgl. auch etwa VwGH 22.2.2012, 2012/06/0016).
Zum Verschulden ist auszuführen, dass die Go-Box jedenfalls nicht ordnungsgemäß im vorgesehenen Bereich an der Windschutzscheibe angebracht war. Der Signalton, der die Mautentrichtung bestätigt, wurde nicht abgegeben. Auch bei der dem verfahrensgegenständlichen Vorfall unmittelbar vorausgegangenen Mautkontrollstelle erfolgte keine Mautentrichtung und kein Signalton. Es hat der Beschwerdeführer somit zwei Signaltöne nicht wahrgenommen. Von einer vollkommenen Schuldlosigkeit ist im vorliegenden Fall somit nicht auszugehen (vgl. auch etwa VwGH 28.4.2023, Ra 2023/06/0070). Der in der Verhandlung zitierten Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich, in der ein fehlendes Verschulden angenommen wurde, lag ein anderer Sachverhalt zu Grunde (ordnungsgemäß montierte Go-Box und lediglich einmaliges Nichtabbuchen). Der Verwaltungsgerichtshof hat auch bereits im Fall einer nicht ordnungsgemäß angebrachten Go-Box ausgeführt, dass die Folgen des pflichtwidrigen Handelns, nämlich die nicht lückenlose Abbuchung der Maut, dem Beschwerdeführer zuzurechnen sind und dass die Pflichtverletzung somit fahrlässig begangen wurde (vgl. VwGH 22.2.2012, 2012/06/0016).
Hinzuweisen ist, dass es sich bei der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung um ein sog. „Ungehorsamsdelikt“ (§ 5 Abs. 1 VStG) handelt. Es ist daher Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht (vgl. etwa VwGH 16.10.1991, 91/03/0178); solange ein fehlendes Verschulden – wie auch im vorliegenden Fall – nicht glaubhaft gemacht wurde, ist anzunehmen, dass der Verstoß bei gehöriger Aufmerksamkeit vermieden hätte werden können (vgl. etwa VwGH 13.9.2016, Ra 2016/03/0060).
Die Frage der Strafbarkeit des Beschwerdeführers ist somit zu bejahen und es ist der Schuldspruch zu bestätigen.
Die verletzten Rechtsvorschriften und die angeführte Strafsanktionsnorm sind dabei entsprechend der dargelegten maßgeblichen Rechtslage entsprechend zu präzisieren. Eine Auswechslung oder Überschreitung des Beschwerdegegenstandes wird dadurch nicht bewirkt (vgl. etwa VwGH 15.5.2017, Ra 2017/17/0214).
Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Fallbezogen ist dazu Folgendes auszuführen:
Das Ziel des BStMG liegt insbesondere in der Ermöglichung der Finanzierung und Aufrechterhaltung des Straßennetzes und in der Ermöglichung einer lückenlosen und automatisierten Mautkontrolle. Zweck der Strafdrohung ist es sicherzustellen, dass die Maut ordnungsgemäß entrichtet wird. Die Bedeutung dieses geschützten Rechtsgutes ist nicht gering, was auch durch den Strafrahmen von bis zu 3.000,-- Euro bei einer Mindeststrafe von 300,-- Euro zum Ausdruck kommt. Der Beschwerdeführer – dem fahrlässiges Verhalten anzulasten ist – hat den Normzweck nicht bloß geringfügig beeinträchtigt und es ist auch eine bloß geringfügige Schuld nicht gegeben. An Milderungsgründen ist lediglich die bisherige Unbescholtenheit gegeben. Weitere Milderungsgründe liegen nicht vor, insbesondere ist kein sogenanntes reumütiges Geständnis gegeben. Zu den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Beschwerdeführers ist auf die getroffenen Feststellungen zu verweisen.
In einer Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände ist die im Straferkenntnis verhängte Geldstrafe und die Ersatzfreiheitsstrafe nicht zu hoch, weil nur die gesetzliche Mindestgeldstrafe und eine Ersatzfreiheitsstrafe im untersten Bereich des Strafrahmens verhängt wurde (vgl. dazu etwa VwGH 16.10.2001, 2000/09/0015; 23.3.2012, 2011/02/0244). Die Voraussetzungen für eine außerordentliche Strafmilderung gemäß § 20 VStG und eine damit einhergehende Unterschreitung der Mindestgeldstrafe liegen nicht vor. Für die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung kommt es nicht bloß auf das Vorliegen von Milderungsgründen an, sondern vielmehr allein darauf, dass solche Gründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen, und zwar nicht der Zahl, sondern dem Gewicht nach; es kommt sohin nicht auf die Zahl der gegebenen Milderungs- und Erschwerungsgründe, sondern ausschließlich auf deren Bedeutung im Rahmen des konkret gegebenen Sachverhaltes an (vgl. etwa VwSlg. 16.357 A/2004).
Eine Strafherabsetzung kommt daher nicht in Betracht.
Schließlich ist auch noch auszuführen, dass die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG (Einstellung bzw. Ermahnung) und des § 33a VStG (Beraten statt Strafen) nicht vorliegen, wobei hinsichtlich der zuletzt genannten Bestimmung auch auf § 29 Abs. 4 BStMG zu verweisen ist (vgl. etwa VwGH 26.4.2021, Ra 2020/06/0257). Die in der Verhandlung zitierte Entscheidung eines anderen Verwaltungsgerichtes ist mit dem vorliegenden Fall schon deshalb nicht vergleichbar, weil der dortigen Entscheidung ein anderer Sachverhalt (Eingabefehler beim Erwerb einer digitalen Jahresvignette) zu Grunde lag. Im vorliegenden Fall sind weder die Bedeutung des geschützten Rechtsgutes noch die Intensität der Beeinträchtigung durch die Tat oder das Verschulden als gering anzusehen. Diese Voraussetzungen haben aber kumulativ vorzuliegen (vgl. etwa VwGH 14.9.2021, Ra 2018/06/0240) und es hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner (wenngleich einzelfallbezogenen) Judikatur die Nichtannahme des Vorliegens dieser Voraussetzungen im Bereich des BStMG nicht beanstandet (vgl. etwa VwGH 8.9.2016, Ra 2016/06/0099).
Gemäß § 64 Abs. 2 VStG ist der Kostenbeitrag für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10,-- Euro zu bemessen. Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Betrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10,-- Euro zu bemessen (§ 52 Abs. 2 VwGVG). Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist, wobei unter dem Begriff „Folge gegeben“ nicht jede Änderung des Spruches des Straferkenntnisses zu verstehen ist, sondern nur eine Änderung „zugunsten“ des Bestraften, d.h. wenn entweder die Strafe herabgesetzt (in eine mildere umgewandelt) oder ganz nachgesehen oder wenigstens der von der Verwaltungsbehörde angenommene strafbare Tatbestand eingeschränkt wird (vgl. etwa VwGH 29.6.2016, Ra 2016/09/0033).
Ausgehend davon hat die belangte Behörde die Kosten für das verwaltungsbehördliche Verfahren zu Recht mit 30,--Euro festgesetzt. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren sind – zumal der Beschwerde nicht im dargelegten Sinne Folge gegeben wurde – mit 60,-- Euro festzusetzen.
4.4. Zum Absehen von der Verkündung der Entscheidung:
Von der Verkündung der Entscheidung konnte auf Grund der vorzunehmenden Spruchmodifikation und der auf Grund des Vorbringens in der Verhandlung noch anzustellenden Überlegungen abgesehen werden (vgl. etwa VwGH 12.5.2011, 2008/04/0046; 9.4.2021, Ra 2021/17/0025). Darüber hinaus hat die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers in der Verhandlung ausdrücklich auf die Verkündung verzichtet (vgl. dazu etwa VwGH 12.8.2020, Ra 2019/06/0094).
4.5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall nicht hervorgekommen und es folgen die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur. Das Vorliegen einer Rechtsfrage, die über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besäße, ist nicht zu erkennen (vgl. auch etwa VwGH 9.5.2023, Ra 2023/06/0077). Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde durchgeführt.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.