LVwG N LVwG-AV-1011/002-2024

LVwG-AV-1011/002-2024Tribunal administratif régional30 sept. 2024

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; baubehördlicher Auftrag; Antrag; Nachbar; Parteistellung; Einwendung;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1011/002-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.09.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.1011.002.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Schnabl über die Beschwerde des Herrn A und der Frau C, beide in ***, ***, sowie beide vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 18.06.2024, GZ. ***, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages gegenüber D und E, beide in ***, ***, nach § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014),

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 18.06.2024, GZ. ***, in dessen Spruchpunkt II. aufgehoben.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum bisherigen Gang des Verfahrens:

Mit Antrag vom 02.09.2022 beantragten die Beschwerdeführer beim Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz, den „Antragsgegnern“ E und D als Eigentümer des Grundstückes Nr. *** der KG *** gemäß § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 den baupolizeilichen und damit bescheidmäßigen Auftrag zu erteilen, alle auf diesem Grundstück konsenslos errichteten Baulichkeiten binnen vier Monaten ab Rechtskraft des Bescheides abzubrechen.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 22.09.2022, GZ. ***, wurde gegenüber E und D der Abbruch des konsenslosen Einbaus eines Edelstahlkamins und eines Fensters in ***, ***, Parzelle Nr. ***, KG ***, gemäß § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 angeordnet, dies begründend damit, dass die Eigentümer der Baulichkeiten zwar um baubehördliche Genehmigung angesucht hätten, diese jedoch noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei und somit ein baupolizeilicher Abbruchauftrag gemäß § 35 Abs. 2 NÖ BO 2014 zu erlassen gewesen wäre. Gegen diesen Bescheid wurde von E und D mit Schreiben vom 01.10.2022 das Rechtsmittel der Berufung erhoben.

Mit Schriftsatz ihres Rechtsvertreters vom 19.12.2023 stellten die Beschwerdeführer an den Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** einen Antrag auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung gemäß § 73 Abs. 2 AVG, diesen begründend damit, dass der Antrag der Beschwerdeführer vom 02.09.2022 seitens des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** mit dem angesprochenen Bescheid vom 22.09.2022 nicht vollständig erledigt worden wäre und daher der Bürgermeister der Marktgemeinde *** in seiner Entscheidungspflicht bereits über ein Jahr säumig sei.

Mit dem nunmehr hier angefochtenen Bescheid des Gemeindesvorstandes der Marktgemeinde *** vom 18.06.2024, GZ. ***, wurde dem Antrag auf Übertragung der Zuständigkeit stattgegeben (Spruchpunkt I.) und der Antrag der Beschwerdeführer auf Abbruch der konsenslos errichteten Baulichkeiten auf der Parzelle Nr. *** der KG *** zurückgewiesen (Spruchpunkt II.).

Begründend führte dazu der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** zusammengefasst aus, dass die Nachbarstellung alleine noch keine Parteistellung gewähre, sondern es vielmehr noch zusätzlich einer Beeinträchtigung in subjektiv-öffentlichen Rechten im Sinne des § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 bedürfe. Ein Nachbarrecht auf Zufahrtsmöglichkeit von Einsatzfahrzeugen (insbesondere der Feuerwehr) zum Baugrundstück werde nicht eingeräumt und könne das Fehlen einer wirksamen Feuerwehrzufahrt, aber auch das Fehlen einer intakten Wasserversorgung im Zusammenhang mit der Brandbekämpfung nicht wirksam als subjektiv-öffentliches Nachbarrecht geltend gemacht werden. Außerdem stehe den Nachbarn die Gewährleistung der Bestandsicherheit, der Trockenheit und eben auch des Brandschutzes nur hinsichtlich bestehender und baubewilligter bzw. angezeigter Bauwerke zu. Dass der Brandschutz durch das Nachbarhaus gefährdet sein würde, dies eben konkret bezogen auf bestehende und baubewilligte bzw. angezeigte Bauwerke auf dem Grundstück der Beschwerdeführer, sei von ihnen nicht eingewendet worden. Die bloße Zitierung von Gesetzesstellen und das Hinweisen auf angebliche Mängel im Nachbarhaus ersetze nicht die Angabe, welche konkreten Gefährdungen im eigenen Haus eintreten würden.

In Bezugnahme auf einen mangelnden Schutz vor der Ableitung von Oberflächengewässern, die Erhaltung der Trockenheit und die Tragfähigkeit von Baulichkeiten des Anwesens der Beschwerdeführer sei keine konkrete Einwendung im Sinne des § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 erhoben worden. Aus der angeblichen Konsenslosigkeit eines Bauwerkes an sich könne nicht ein mangelnder Schutz vor Oberflächenwässer, die Erhaltung der Trockenheit und Tragfähigkeit des Anwesens der Beschwerdeführer abgeleitet werden.

Bezüglich der aus Sicht der Beschwerdeführer eingetretenen unzumutbaren Immissionen durch den Einbau eines Kamins im Haus des Nachbarn werde die konkrete Gefährdung für das Haus der Beschwerdeführer gar nicht mehr behauptet, sondern nur mehr von „anrainenden Grundstücken“ gesprochen. Durch Mutmaßungen bzw. Befürchtungen werde kein subjektives-öffentliches Recht gemäß § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 angesprochen.

Mit ihren umfangreichen Einwendungen würden demnach die Beschwerdeführer übersehen, dass sie gar kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht geltend gemacht hätten bzw. ein solches von ihnen gar nicht behauptet worden wäre. Demzufolge könne auch kein Nachbarrecht entstehen und sei die Parteistellung der Beschwerdeführer im Bauverfahren nicht gegeben. Aus diesem Grund seien die von ihnen vorgebrachten Einwendungen zurückzuweisen gewesen.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In ihrer mit Schriftsatz ihres Rechtsvertreters vom 11.07.2024 erhobenen Beschwerde beantragten die Beschwerdeführer, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge den angefochtenen Bescheid aufheben und den Abbruch sämtlicher konsenslos errichteter Baulichkeiten auf dem Grundstück *** der KG *** verfügen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und das Verfahren zur ergänzenden Erhebung und zur ergänzenden Feststellung und neuerlichen Entscheidung an die Baubehörde II. Instanz zurückverweisen, weiters „dem gegenständlichen Bescheid aufschiebenden Wirkung zuerkennen“ und eine mündliche Verhandlung anberaumen.

Begründend führten dazu die Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass die Auffassung der belangten Behörde, wonach den Beschwerdeführern keine Parteistellung zukomme, in Widerspruch zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 13.03.2023, GZ.

LVwG-AV-1108/002-2023 stehe, aus dem sich ergebe, dass die Parteistellung der Beschwerdeführer sehr wohl gegeben sei. Weiters stelle die belangte Behörde selbst fest, dass keine Baubewilligung und auch keine Anzeige vorliegen würden, auf Grund dessen die Baubehörde den Abbruch anordnen hätte müssen.

Tatsächlich würden die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in ihren Nachbarrechten gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 bis 3 NÖ BO 2014, nämlich in Bezug auf den Brandschutz, die Trockenheit und Standsicherheit, den Schutz vor Immissionen und den Bauwich verletzt werden. Erachte sich ein Nachbar durch einen bestehenden, nicht bewilligten Bau in Nachbarrechten verletzt, so habe er das Recht, die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages zu beantragen.

In der Bestimmung des § 43 Abs. 1 Z 2 NÖ BO 2014 seien die Grundanforderungen an Bauwerke in Bezug auf den Brandschutz geregelt. Die OIB-Richtlinie 2, Punkt 2, treffe nähere Regelungen hinsichtlich des Brandverhaltens von Bauprodukten und des Feuerwiderstandes von Bauteilen. Das auf Bauwerke des Nachbarn beschränkte Recht auf Brandschutz könne nur insoweit verletzt sein, als durch die Ausgestaltung und die zulässige Benützung des bewilligten Bauwerks der Nachbarschutz nicht gewährleistet sei.

Im gegenständlichen Verfahren hätten die Beschwerdeführer detailliert dargelegt, dass die bewilligungslos errichteten und bewilligungslos mehrmals abgeänderten Bauwerke unmittelbar neben ihrem Wohnhaus durch ihre Ausgestaltung, insbesondere die Verwendung von brandgefährlichen Baumaterialien, und durch die Bauausführung durch unqualifizierte Personen, sowie durch die bewilligungslose Benützung ihr Nachbarrecht auf Brandschutz verletzen würden. Außerdem liege eben keine vorschriftsmäßige Feuerwehrzufahrt vor und würden die Schutzvorschriften des Punktes 6 der OIB-Richtlinie 2 nicht nur dem Schutz des Objektes dienen, an dem Veränderungen durch Baumaßnahmen etc. vorgenommen werden sollten, sondern auch unmittelbar dem Schutz der Nachbarliegenschaft dienen. Bei einem Brand bestehe eine immanente Gefahr für die Nachbarliegenschaft der Beschwerdeführer und habe es auch bislang keine Heizmöglichkeit in der zur Diskussion stehenden Holzhütte gegeben. Es sei ebenso immanent, dass eben durch die geplanten Baumaßnahmen der Liegenschaftseigentümer die Brandgefahr erheblich höher werde.

Es gebe auch für den gesamten Baubestand auf dem Grundstück Nr. *** der KG *** keine Baubewilligung und werde auch im zuletzt eingereichten Einreichplan 2021 der Bestand anders dargestellt. Auf Grund des Fehlens jeglicher Baugenehmigung und demnach auch des Fehlens jeglichen Einreichplanes und jeglicher Baubeschreibung, die den tatsächlichen Zustand zeigen würden, sei den Beschwerdeführern gänzlich unklar, welche Bauausführung bei diesen Gebäuden vorliege, insbesondere auch, welche Baumaterialien hinsichtlich Baustoffklasse und Brandklasse verwendet worden wären und welche Brandgefahr von diesen ausgehe. Die Vergrößerung der Brandgefahr durch den nunmehr eingebauten Kamin führe zu einer noch weiteren Vergrößerung der Brandgefahr, dies insbesondere auch im weiteren Zusammenhang mit den unsachgemäßen Elektroinstallationen. All diese Umstände würden zu einer Beeinträchtigung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte der Eigentümer der Nachbarliegenschaften und somit der Beschwerdeführer führen und werde dies zu Unrecht von der belangten Behörde negiert.

Die Regelung des § 45 Abs. 6 NÖ BO 2014 stelle eine Bestimmung im Sinne des § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ BO 2014 dar, die die Trockenheit der Bauwerke der Nachbarn gewährleiste. Die Versickerung sei jedenfalls so zu planen, dass die Trockenheit der eigenen Bauwerke und jener der Nachbarn gewährleistet sei. Im konkreten Bereich gebe es einen kleinen Fließweg und würde das Gebäude der Antragsgegner in der gelben Gefahrenzone „Rutschprozesse“ (mit der Warnung „Rutschprozesse“ sowie „feuchte Bodenverhältnisse“) liegen. Der Abfluss des Oberflächenwassers von diesem Grundstück müsse daher dränagiert und kanalisiert werden und bewirke die Beschaffenheit des Geländes, dass es zu keiner ordnungsgemäßen Versickerung kommen könne und es dadurch zu einer massiven Durchfeuchtung der Gebäude der Beschwerdeführer komme, wodurch deren Trockenheit und Standsicherheit beeinträchtigt sei. Die konsenslosen Bauwerke auf dem Nachbargrundstück würden durch die Ableitung von Niederschlagswässern und sonstigen Versickerungswässern zu einer Gefährdung der Tragfähigkeit des Untergrundes und der Trockenheit der Bauwerke der Beschwerdeführer führen.

In Bezug auf die Immissionen im Sinne des § 48 NÖ BO 2014 würde sich die Bestimmung des § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 nur auf bewilligte Gebäude beziehen und nicht auf Immissionen, die von konsenslosen Bauwerken ausgehen. Die Beschwerdeführer bzw. ihr Wohnhaus würden durch den bewilligungslose aufgebauten Rauchfang auf eine der unbewilligten Holzhütten unzumutbaren Immissionen, insbesondere durch Rauch und Rußpartikel, ausgesetzt werden. Nicht zuletzt seien auf dem Grundstück der Antragsgegner mehrere bauliche Anlagen im Bauwich errichtet worden, wodurch die gesetzlichen Bestimmungen über Bauwerke im Bauwich und die diesbezüglichen Nachbarrechte der Beschwerdeführer verletzt werden würden.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 24.07.2024 legte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde zur weiteren Bearbeitung vor.

Nach Aufforderung durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich legte zudem der Bürgermeister der Marktgemeinde *** mit weiterem Schreiben vom 30.08.2024 den gesamten Bauakt zur GZ. *** vor.

Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 04.09.2024 wurde der (erkennbare) Antrag der Beschwerdeführer, ihrer Beschwerde vom 11.07.2024 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, als unzulässig zurückgewiesen.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in der Sache selbst Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vom Bürgermeister der Marktgemeinde *** vorgelegten Bauakt sowie in den hg. Beschwerdeakt zur GZ. LVwG-AV-1108/002-2023.

4. Feststellungen:

D und E sind je zur Hälfte Eigentümer des Grundstücks Nr. *** der EZ ***, KG ***, samt dem darauf befindlichen Gebäude ***.

Unmittelbar nordwestlich an dieses Grundstück grenzen die in West-Ost aneinander angrenzenden Grundstücke Nr. ***, *** und ***, jeweils der EZ ***, KG ***, an, welche jeweils im Hälfteeigentum der Beschwerdeführer A und C stehen. Auf dem Grundstück Nr. *** befindet sich deren Wohnhaus *** bzw. ***.

Mit schriftlichem Antrag vom 02.09.2022 beantragten die Beschwerdeführer den Abbruch sämtlicher auf dem Grundstück Nr. *** der KG *** befindlichen Baulichkeiten gemäß § 35 Abs. 2 Z. 2 NÖ BO 2014. Diesen Antrag begründeten die Beschwerdeführer wie folgt:

„(…)

A.Diesen Antrag begründen wir – die Antragsteller – wie folgt:

(…)

Gemäß § 35 Abs. 2 Z 2 der NÖ Bauordnung 2014 hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 dieses Gesetzes anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung nach § 23 der NÖ Bauordnung 2014 vorliegt.

Wie bei einer Akteneinsicht in den betreffenden Bauakt der Marktgemeinde *** festgestellt wurde, gibt es für den gesamten Baubestand auf dem Grundstück *** der KG *** keine Baubewilligung.

Die Antragsgegner haben zum Aktenzeichen *** um die baubehördliche Bewilligung zur Instandsetzung eines Wohnhauses durch Einbau eines Edelstahlkamines und durch einen Fenstereinbau angesucht, wobei diesem Ansuchen mit Bescheid der Marktgemeinde *** vom 15.07.2022, dessen Rechtskraft nicht gegeben ist, nicht entsprochen wurde. Diesem Bauansuchen liegt der Einreichplan des Architekten E vom 13.07.2021 zugrunde, der als Baubestand auf dem Grundstück *** der KG *** zwei einander berührende Holzhütten, ein Carport und eine zur Gänze im Grünland gelegene Werkstätte ausweist.

Aus dem zitierten Bauakt betreffend die gegenständliche Liegenschaft ist ersichtlich, dass es ursprünglich bereits auf Grundlage des Einreichplanes der Firma F vom 10.07.1968 ein Bauansuchen für ein ganz anderes Objekt gegeben hat, das nie zur Ausführung gelangte. Gemäß dem Schreiben der Gemeinde *** vom 29.03.1968 ist das gegenständliche Bauwerk „ganz ohne Wissen der Gemeinde und ohne eine Baubewilligung errichtet worden“. Zwar gibt es den bereits erwähnten Antrag auf Baubewilligung vom 12.01.1968 samt zitierten Bauplan der Firma F, dieses Bauvorhaben, auf das sich seinerzeitige Baubewilligungsverfahren bezieht wurde nicht ausgeführt. Ein Vergleich der beiden Einreichpläne ergibt ein völliges aliud zum gegenständlichen Baubestand wieder. Es weist eine andere Lage auf dem Grundstück, eine gänzlich andere Größenordnung und Raumaufteilung, zusätzliche Unterkellerung, Dachboden, Kamin, Mauerwerk, etc. auf und wurde jedenfalls nie ausgeführt.

Für den gegenwärtigen Baubestand von zwei einander berührenden Holhütten, Carport und Werkstätte gibt es weder einen Einreichplan noch eine Baubeschreibung noch eine Baubewilligung.

(…)

Auch die erteilte Benützungsbewilligung vom 06.12.1969 beschreibt nicht den gegenwärtigen Baubestand. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass nach ständiger Rechtsprechung eine Benützungsbewilligung auch nicht eine fehlende Baubewilligung ersetzen kann (ständige Rechtsprechung des VwGH, zuletzt VwGH 14.04.2020, Ra 2020/06/0080).

Der Verwaltungsgerichtshof führte beispielsweise in seinem Erkenntnis zu einem ganz anderen Fall vom 16.03.2012, 2010/05/0182, zu der gegenständlichen Problemstellung wie folgt aus:

(…)

Auf dem gegenständlichen Grundstück der Antragsgegner fanden und finden seit Jahren Umbaumaßnahmen ohne Baubewilligungsverfahren statt. Eine der beiden bestehenden, einander berührenden Holzhütten, die offensichtlich nachträglich an die andere Holzhütte angebaut wurde, befindet sich unmittelbar an der Grenze zum Grundstück *** der KG *** und somit im Bauwich. Baubewilligungsverfahren für diesen Baubestand sind aus dem Akt nicht ersichtlich.

Die Antragsteller werden als Nachbarn und Grundeigentümer der Grundstücke ***, *** und *** der KG *** durch diese nicht bewilligten und nicht bewilligungsfähigen Bauwerke in unseren subjektiven-öffentlichen Rechten gemäß § 6 Abs. 2 Z 1 und § 2 NÖ BO 2014 in den Rechten auf Brandschutz, Ableitung von Oberflächenwässern, Trockenhaltung unserer Bauwerke sowie Schutz von Immissionen verletzt.

1. Brandschutz, Feuerwehrzufahrt:

Gem. § 43 Abs. 1 Z 2 der NÖ Bauordnung 2014 sind Grundanforderungen an Bauwerke unter anderem der Brandschutz.

Das Bauwerk muss derart geplant und ausgeführt sein, dass bei einem Brand

a)die Tragfähigkeit des Bauwerkes während eines bestimmten Zeitraumes erhalten bleibt,

b)die Entstehung und Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb des Bauwerkes begrenzt wird,

c)die Ausbreitung von Feuer auf benachbarte Bauwerke begrenzt wird,

d)die Benützer das Bauwerk als unverletzt verlassen oder durch andere Maßnahmen gerettet werden können und

e)die Sicherheit der Rettungsmannschaften berücksichtigt ist.

Bei dem gegenständlichen Grundstück *** der KG *** gibt es entgegen der NÖ Bautechnikverordnung 2014, der OIB-Richtlinie 2 Punkt 6 und der TRVB134 keine vorschriftsmäßige Feuerwehrzufahrt.

Die Feuerwehrzufahrt ist ausschließlich nur durch eine steile schmale Sackgasse ohne Umkehrmöglichkeit gegeben, welche nicht für eine Brandbekämpfung im Sinne der OIB-Richtlinie 2 geeignet ist. Die Zufahrt weist eine unzulässige Steigung von über 21 % auf, die Breite beträgt lediglich 3m, es fehlt die Tragfähigkeit und eine Wendefläche von 15m x 15m. Eine Wendemöglichkeit bestand bereits bisher nur auf der Liegenschaft der Antragsteller, wofür es aber kein Servitut zugunsten der Antragsgegner bzw. der im Eigentum der Antragsgegner stehenden Liegenschaft gibt. Es wurde deshalb dieser Bereich auch baulich abgetrennt, es gab und gibt hier keine geeignete Feuerwehraufstellfläche.

Punkt 6 der OIB-Richtlinie 2 lautet:

(…)

Die gegenständliche Holzhütte, die im angefochtenen Bescheid als „Wohnhaus“ bezeichnet und offensichtlich qualifiziert wird, ist von der Grundstücksgrenze des Grundstückes *** aus nur über einen Fußweg von 90 bis 100m zu erreichen, also deutlich mehr als die vorgeschriebenen „höchstens 80m Gehweglänge“.

In diesem von der Baubehörde mehrfach fälschlich als „Wohnhaus“ bezeichnete Holzhütte, die bisher noch nie beheizbar war, wurde am Samstag, dem 29.05.2021 ohne Baubewilligung ein Kamin eingebaut und damit die Brandgefahr stark erhöht. Es ist auch überhaupt nicht ersichtlich welche Baumaterialien hinsichtlich Baustoffklasse und Brandklasse und welche Bauausführung bei dieser konsenslosen Hütte vorliegen.

(…)

2. Schutz vor Ableitung von Oberflächenwässern, Erhaltung der Trockenheit und Tragfähigkeit von Baulichkeiten des Anwesens ***:

§ 45 Abs. 6 NÖ Bauordnung 2014 lautet:

(…)

Den Liegenschaftsanrainern kommt ein subjektiv-öffentliches Recht darauf zu, dass die Trockenheit ihrer Bauwerke und damit die Standfestigkeit und Tragfähigkeit ihrer Bauwerke durch ein Bauvorhaben nicht beeinträchtigt wird (VwGH 14.12.2007, 2006/05/0152 und vom 07.09.2004, 2001/05/1127).

Die konsenslosen Bauwerke auf dem Grundstück *** der KG *** führen durch die Versickerung und Ableitung von Niederschlagswässern und sonstigen Versickerungswässern zu einer Gefährdung der Tragfähigkeit des Untergrundes und damit der Trockenheit des den Antragstellern gehörigen Anwesens ***.

Laut den geogenen Gefahrenhinweiskarte des NÖ Atlas liegt das Grundstück *** der KG *** in der gelben Gefahrenzone mit den Warnungen „Rutschprozesse“ sowie „feuchte Bodenverhältnisse“. Laut der Hangwassergefahrenhinweiskarte des NÖ Atlas gibt es im Bereich des Grundstückes *** der KG *** einen Fließweg für Oberflächenwässer.

(…)

3. Schutz vor Emissionen:

Gemäß § 48 der NÖ Bauordnung 2014 dürfen Emissionen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase und Erschütterungen, die originär von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen, Menschen weder in ihrem Leben oder ihrer Gesundheit gefährden, noch örtlich unzumutbar belästigen.

Durch den bewilligungslosen und damit konsenslos aufgebauten Rauchfang auf der ebenso konsenslos errichteten Holzhütte werden die Anrainer der Grundstücke *** und *** der KG *** und insbesondere die darauf befindlichen Baulichkeiten in deren Benützung unzumutbaren Emissionen ausgesetzt, die als Emissionen vom Grundstück der Antragsgegner ausgehen.

Insbesondere muss auf Grund der örtlichen Gegebenheiten und des vorherrschenden Kleinklimas mitsamt der gegebenen herrschenden Windlage seit Errichtung des Kamins beobachtet werden, dass der austretende Rauch samt Rußpartikel stets in Richtung des Wohnhauses der Antragsteller zieht und damit auch eine entsprechende gesundheitliche Beeinträchtigung der Bewohner unseres Hauses stattfindet.

(…)

B. Rechtsprechung zum Abbruchauftrag:

(…)“

Nachdem seitens der Beschwerdeführer mit Schriftsatz ihres Rechtsvertreters vom 19.12.2023 ein Devolutionsantrag gemäß § 73 Abs. 2 AVG an den Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** als Baubehörde II. Instanz gestellt worden war, wurde mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 18.06.2024, GZ. ***, in dessen Spruchpunkt I. dem Antrag der Beschwerdeführer auf Übertragung der Zuständigkeit gemäß § 73 Abs. 2 AVG stattgegeben, hingegen in dessen Spruchpunkt II. der Antrag der Beschwerdeführer auf Abbruch der konsenslos errichteten Baulichkeiten auf dem Grundstück *** der KG *** mangels Parteistellung zurückgewiesen.

5. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ist im festgestellten Rahmen insgesamt unstrittig und ergibt sich auch vollinhaltlich aus den Inhalten des vorliegenden Bauaktes sowie des Aktes LVwG-AV-1011/002-2024 des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich bzw. aus dem darin ergangenen Erkenntnis vom 13.03.2023. Insbesondere wurde der hier verfahrenseinleitende Antrag der Beschwerdeführer vom 02.09.2022 in Bezugnahme auf dessen Begründung, soweit er sich auf das Tatsachenvorbringen stützt und er von rechtlicher Relevanz ist, wörtlich wiedergegeben.

6. Rechtslage:

Folgende gesetzlichen Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:

§ 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):

„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.“

§ 28 Abs. 1 und 2 VwGVG:

„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(…)“

§ 6 Abs. 1 und 2 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014):

„(1) In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:

1. der Bauwerber und der Eigentümer des Bauwerks

2. der Eigentümer des Baugrundstücks

3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z. B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und

4. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z 2 und 3, z. B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn).

Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten oder als Inhaber eines Fahr- und Leitungsrechtes nach § 11 Abs. 3 beeinträchtigt werden können.

Vorhaben im Sinn des § 18 Abs. 1a lösen keine Parteistellung der Nachbarn aus.

(2) Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ“

§ 35 Abs. 2 NÖ BO 2014:

„(2) Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn

§ 45 Abs. 6 NÖ BO 2014:

„(6) Durch die Versickerung oder oberflächliche Ableitung von Niederschlagswässern oder sonstigen Versickerungswässern (z. B. aus Wasserbehältern, Schwimmbecken oder Teichen) darf weder die Tragfähigkeit des Untergrundes noch die Trockenheit von Bauwerken beeinträchtigt werden. Die Abwässer dürfen nicht auf Verkehrsflächen abgeleitet werden.“

§ 42 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG):

„(1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.“

7. Erwägungen:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

Zunächst wird seitens des erkennenden Gerichtes zum einen festgehalten, dass sich aus dem Beschwerdevorbringen und aus den Beschwerdeanträgen eindeutig und unmissverständlich ergibt, dass seitens der Beschwerdeführer ausschließlich der Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides mit Beschwerde bekämpft wurde, nicht jedoch dessen Spruchpunkt I., mit dem deren eigenem Antrag auf Devolution nach § 73 AVG Folge gegeben wurde. Die Sache des Beschwerdeverfahrens gemäß § 27 VwGVG ist demnach ausschließlich der Spruchpunkt II. eben dieses Bescheides.

Zum anderen gilt in Bezug auf die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte, dass das Verwaltungsgericht die Angelegenheit zu entscheiden hat, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war. Es besteht keine Befugnis des Verwaltungsgerichtes zur Ausdehnung des Gegenstandes des Verfahrens über die Sache des verwaltungsbehördlichen Verfahrens hinaus (vgl. etwa VwGH 31.05.2017, Ra 2016/22/0107 mwN). Hat demnach die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde (oder auch im Anwendungsbereich eines Administrativinstanzenzuges eine Behörde I. Instanz) einen Antrag zurückgewiesen, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes für die Berufungsbehörde im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG bzw. für das Verwaltungsgericht im Sinne des § 27 VwGVG die Prüfung ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Die Berufungsbehörde bzw. das Verwaltungsgericht ist lediglich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der belangten Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen war (vgl. etwa VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002). Im konkreten Fall ist somit die Sache des Beschwerdeverfahrens ausschließlich die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages der Beschwerdeführerin vom 02.09.2022 mangels Parteistellung, nicht jedoch die Frage, ob inhaltlich dem verfahrenseinleitenden Antrag der Beschwerdeführer Folge zu geben war oder nicht.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bleibt es einem Nachbarn unbenommen, einen vermeintlich rechtswidrigen Zustand eines Bauwerks oder ein Baugebrachen einer Baubehörde bloß anzuzeigen, die dann allenfalls von Amts wegen tätig zu werden hätte, oder aber die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages zu beantragen, um sich gegen die von ihm behauptete Rechtsverletzung zur Wehr zu setzen (vgl. etwa VwGH 28.05.2013, 2013/05/0030). Im gegenständlichen Fall wurde von den Beschwerdeführern ausdrücklich ein Antrag auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages nach § 35 Abs. 2 NÖ BO 2014 gestellt. Ob nun den Beschwerdeführern im gegenständlichen Verfahren auf Grund ihres Antrages Parteistellung zukommt, ergibt sich aus der ausdrücklichen Anordnung des § 6 Abs. 1 NÖ BO 2014, wonach Nachbarn auch Parteien sowohl in Baubewilligungsverfahren als auch in Bauauftragsverfahren nach den Bestimmungen der §§ 34 und 35 NÖ BO 2014 sind, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten oder als Inhaber eines Fahr- und Leitungsrechtes nach § 11 Abs. 3 beeinträchtigt werden können.

Auch nach einhelliger höchstgerichtlicher Rechtsprechung ist das Mitspracherecht des Nachbarn sowohl in Baubewilligungsverfahren als auch in Bauauftragsverfahren nach den Bestimmungen eben der §§ 34 und 35 NÖ BO 2014 im Lichte des § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, die ihm nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften eingeräumt sind und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. z.B. VwGH 29.09.2015, 2013/05/0179 uva). Im Falle einer Antragstellung nach § 34 oder § 35 NÖ BO 2014 hat er eben bereits in seinem Antrag ein Vorbringen zu erstatten, aus dem sich ergibt, dass er durch das seiner Ansicht nach vorschriftswidrige Bauwerk in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt sein kann, und aus dem auch zu erkennen ist, in welchem vom Gesetz geschützten Recht er sich durch das Bauwerk verletzt erachtet. Es reicht diesbezüglich jedoch aus, dass die behauptete Rechtsverletzung in einem in § 6 Abs. 2 NÖ 2014 taxativ aufgezählten subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht möglich ist, wobei der Nachbarn aber in seinem Antrag die von ihm als verletzt erachteten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte darzulegen hat (vgl. VwGH 23.01.2018, Ra 2018/05/0003).

Der Nachbar hat auf Grund seiner beschränkten Mitsprachemöglichkeit also ganz allgemein keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein künftiges Bauvorhaben oder ein bereits errichtetes Bauwerk sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspricht, sondern besitzt dieser im Zusammenhang mit der oben zitierten Bestimmung des § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 nur einen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben oder ein bereits errichtetes Gebäude seine rechtzeitig geltend gemachten, durch baurechtliche Vorschriften eingeräumten subjektiv-öffentlichen Reche nicht verletzt. Hierbei ist auch zu beachten, dass die dem Nachbar eingeräumten prozessualen Rechte nicht weiterreichen können, als die ihm durch das Gesetz gewährleistete Sphäre materieller Rechte (vgl. unter anderem VwSlg. 8.070A). Soweit die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes also gar nicht in Frage kommt, kann die Verletzung der Rechte eines Nachbarn auch nicht etwa aus allfälligen Verletzungen von Verfahrensvorschriften abgeleitet werden. Werden vom Nachbarn nur unzulässige Einwendungen erhoben, worunter vor allem auch solche Einwendungen zu verstehen sind, mit welchen Rechte geltend gemacht werden, für welche der Partei im Gesetz kein Nachbarrecht zuerkannt worden ist, so kommt es im Bewilligungsverfahren zum Verlust der Parteistellung (VwGH 10.02.2021, Ra 2021/05/0012; VwGH 27.02.2018, Ra 2018/05/0016) und im baupolizeilichen Verfahren erst gar nicht zu einer Begründung der Parteistellung und sind diesfalls seine in diesem Verfahren gestellten Anträge als unzulässig zurückzuweisen (siehe dazu z.B. VwGH 12.10.2004, 2004/05/0142; VwGH 20.10.2009, 2008/05/0274).

Der Begriff „Einwendung“ ist den Bestimmungen des AVG, insbesondere dem § 42, entnommen. Unter Einwendungen sind Vorbringen eines Beteiligten zu verstehen, denen die Behauptung zu Grunde liegt, dass eine positive Entscheidung über den durch den Antrag der Partei bestimmten Verfahrensgegenstand seine Rechte verletzen würde. Eine Einwendung ist demnach als Antrag zu verstehen, das Vorhaben zur Gänze oder zum Teil nicht zu bewilligen, weil es nach Auffassung des Nachbarn seine Rechte verletzt. Diesbezüglich sind von der Präklusionswirkung des § 42 AVG auch an und für sich rechtzeitig erhobene Einwendungen betroffen, wenn diese nicht erkennen lassen, in welchem Recht sich die Partei durch das Vorbringen verletzt erachtet. Im Rahmen der Erhebung von Einwendungen ist eine Bezugnahme auf eine bestimmte Gesetzesstelle nicht notwendig, dem betreffenden Vorbringen muss jedoch jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes geltende gemacht wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist (VwGH 15.07.2003, 2001/05/0032; VwGH 15.12.2009, 2008/05/0130). Allgemein gehaltene und unsubstantiierte Ausführungen können den Anforderungen von Einwendungen nicht gerecht werden.

Die erhobenen Einwendungen bedürfen zudem zwar keiner näheren Begründung um wirksam zu sein, sie müssen aber konkret gehalten sein. Soweit zwar konkrete Einwendungen erhoben wurden, diese jedoch wiederum nicht spätestens in der Verhandlung bzw. eben im Antrag auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages, tritt ebenso Präklusion ein. Ein Nachtragen von neuen Einwendungen ist nicht möglich, zumal insoweit der Betreffende seine Parteistellung bereits verloren hat (vgl. VwGH 19.05.2015, 2013/05/0190). Die Parteistellung des Nachbarn bleibt also nur im Umfang der rechtzeitig erhobenen Einwendungen erhalten.

Zusammengefasst ergibt sich somit daraus, dass in einem baupolizeilichen Verfahren nur bei Erfüllung der aufgezeigten Voraussetzungen der Nachbar Parteistellung erlangt und auch nur im aufgezeigten Rahmen überhaupt der Nachbar einen Anspruch auf eine bescheidmäßige Erledigung seines Antrages hat (vgl. auch VwGH 13.11.2001, 2001/05/0036; VwGH 03.04.2003, 2002/05/1238).

Unter Zugrundelegung dieser umfassend dargelegten Rechtsprechung ist demnach zunächst festzuhalten, dass der Schluss der Beschwerdeführer entsprechend ihres Beschwerdevorbringens, dass alleine deshalb, dass den Beschwerdeführern im parallel abgeführten Bewilligungsverfahren die Parteistellung zuerkannt worden sei, auch zwingend im gegenständlichen baupolizeilichen Verfahren die Parteistellung zuzuerkennen sei, nicht zu ziehen ist. Es ist vielmehr eben in jedem Verfahren für sich zu prüfen und zu klären, ob von den Beschwerdeführern als Nachbarn fristgerecht zulässige Einwendungen erhoben wurden.

Im vorliegenden Fall haben die Beschwerdeführer in ihrem verfahrenseinleitenden Antrag vom 02.09.2022 zunächst nach umfassender Darstellung, dass keine baubehördliche Bewilligung für den gesamten Baubestand auf dem benachbarten Grundstück vorliege, das Nachbarrecht des Brandschutzes eingewendet. Diesbezüglich bringen die Beschwerdeführer in ihrem verfahrenseinleitenden Antrag zum einen vor, dass keine vorschriftsmäßige Feuerwehrzufahrt zu den Gebäuden ihrer Nachbarn bestehe und demnach Punkt 6 der OIB-Richtlinie 2 verletzt sei und zum anderen ohne Baubewilligung in die Holzhütte der Grundstücksnachbarn ein Kamin eingebaut worden sei, womit die Brandgefahr stark erhöht werde. Im Übrigen sei auch nicht ersichtlich, welche Baumaterialien hinsichtlich Baustoffklasse und Brandklasse und welche Bauausführung bei dieser konsenslosen Hütte vorliegen würden.

Gemäß § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ BO 2014 werden subjektiv-öffentliche Rechte unter anderem durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes begründet, die den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn gewährleistet. Nachbarn können aus § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ BO 2014 demnach keinen allgemeinen Anspruch auf Einhaltung aller denkbaren brandschutztechnischen Vorschriften ableiten (vgl. etwa VwGH 02.08.2016, Ro 2014/05/0003), sondern kann das auf tatsächlich rechtmäßig bestehende Bauwerke des Nachbarn beschränkte Nachbarrecht auf Brandschutz nur insoweit verletzt sei, als durch die Ausgestaltung und die zulässige Benützung des in Rede stehenden Bauvorhabens der Nachbarschutz nicht gewährleistet ist (VwGH 28.10.2008, 2007/05/0072), wobei sich eben bereits ex lege der Brandschutz nur auf bewilligte oder angezeigte Bauwerke der Nachbarn bezieht. Der Nachbar kann somit aus dieser Bestimmung keinen allgemeinen Anspruch auf Einhaltung aller denkbaren brandschutztechnischen Vorschriften ableiten (vgl. auch VwGH 18.02.2003, 2002/05/1007) und hat insbesondere auch keinen Anspruch, dass der Brandschutz des projektierten Gebäudes auf dem Nachbargrundstück sämtlichen brandschutztechnischen Vorschriften entspricht.

Blickt man nun auf das konkrete Vorbringen der Beschwerdeführer in ihrem verfahrenseinleitenden Antrag, beziehen sie sich ausschließlich und unmissverständlich darauf, dass die Gebäude der Grundstücksnachbarn, insbesondere die angesprochene Holzhütte einer erheblichen Brandgefahr ausgesetzt sei, dies eben insbesondere im Hinblick darauf, dass keine ausreichende Feuerwehrzufahrt bestehe, und dass andererseits die Ausgestaltung des Gebäudes an sich nicht den erforderlichen brandschutztechnischen Bestimmungen entspreche. Dass dadurch der Brandschutz der eigenen bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Beschwerdeführer gefährdet sei, wird mit keinem Wort im verfahrenseinleitenden Antrag erwähnt, sodass mit diesem Vorbringen kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht geltend gemacht wurde. Die diesbezüglichen Verweise der Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde erfolgten zu spät.

In ihrem weiteren Vorbringen im verfahrenseinleitenden Antrag vom 02.09.2022 bringen die Beschwerdeführer vor, dass die konsenslosen Bauwerke auf ihrem Nachbargrundstück durch die Versickerung und Ableitung von Niederschlagswässern und sonstigen Versickerungswässern zu einer Gefährdung der Tragfähigkeit des Untergrundes und damit der Trockenheit des den Beschwerdeführern gehörigen Anwesens *** führen würden. Diesbezüglich berufen sich somit die Beschwerdeführer auf das subjektiv-öffentliche Nachbarrecht gemäß § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ BO 2014, wonach die Trockenheit der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn gewährleistet sein muss. Diesbezüglich berufen sich zudem eben auch im Gegensatz zu den obigen Ausführungen die Beschwerdeführer ausdrücklich auf die Trockenheit eben ihres eigenen Wohnhauses und demnach ihres eigenen baubehördlich bewilligten Bauwerkes.

In Bezug auf das subjektiv-öffentliche Nachbarrecht der Trockenheit ist festzuhalten, dass eine bloße befürchtete Durchfeuchtung einer Grundparzelle ebenso wenig Gegenstand eines Nachbarrechtes ist wie Auswirkungen eines Katastrophenfalles (VwGH 15.05.2014, 2011/05/0125; VwGH 12.06.2012, 2010/05/0201). Auch fällt die Regelung und Sicherung der Abflussverhältnisse eines Grundstückes im Zusammenhang mit Bauten in die Zuständigkeit der Wasser- und nicht der Baubehörden (vgl. VwGH 10.11.2011, 2010/07/0008). Nicht zuletzt steht einem Nachbarn in Bezug auf das Abfließen atmosphärischer Niederschläge, insbesondere der bei Regenfällen auftretenden Oberflächenwässern, grundsätzlich kein subjektiv-öffentliches Recht im Sinne des § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 zu (z.B. VwGH 20.07.2004, 2003/05/0249).

Allerdings ist zu beachten, dass das Nachbarrecht der Trockenheit gemäß § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ BO 2014 mit § 45 Abs. 6 NÖ BO 20014 korrespondiert, wonach durch die Versickerung oder oberflächliche Ableitung von Niederschlagswässern weder die Tragfähigkeit des Untergrundes noch die Trockenheit von Bauwerken beeinträchtigt werden darf (vgl. VwGH 23.05.2018, Ra 2017/05/0033).

Berücksichtigt man nun die konkrete darauf gerichtete Einwendung der Beschwerdeführer in ihrem verfahrenseinleitenden Antrag, so kann die Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach keine konkrete Einwendung in diesem Zusammenhang vorliegen soll, nicht geteilt werden. Die Beschwerdeführer stützen sich in ihrer Begründung ausdrücklich darauf, dass durch die konsenslosen Bauwerke Niederschlagswässer derart versickern bzw. abgeleitet werden würden, dass es zu einer Gefährdung der Tragfähigkeit des Untergrundes und damit der Trockenheit des Wohnhauses der Beschwerdeführer komme. Die Beschwerdeführer berufen sich diesbezüglich auch noch ergänzend auf die zitierte Gefahrenhinweiskarte des NÖ Atlas. In diesem Zusammenhang liegt somit sehr wohl eine konkrete Einwendung der Beschwerdeführer vor, bei deren Zutreffen es zu einer Gefährdung der Trockenheit ihres Bauwerkes in Form ihres Wohnhauses käme und ist somit eine Beeinträchtigung des darauf gerichteten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes der Beschwerdeführer möglich.

Daraus ergibt sich jedoch bereits, dass die Parteistellung der Beschwerdeführer durch die gegenständliche Antragstellung begründet wurde, womit sich erübrigt, auf die sonstigen Einwendungen der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit Immissionen und Bauwich einzugehen.

Seitens des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** wurde demnach zu Unrecht den Beschwerdeführern die Parteistellung im gegenständlichen Verfahren aberkannt und wurde demnach auch zu Unrecht deren Antrag auf Erlassung eines Abbruchbescheides zurückgewiesen. Seitens des Gemeindesvorstandes der Marktgemeinde *** wird sohin vielmehr inhaltlich über eben diesen Antrag der Beschwerdeführer abzusprechen sein.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte unabhängig des darauf sich gerichteten Antrages der Beschwerdeführer gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war. Im Übrigen ließen die Akten auch im Sinne des § 24 Abs. 4 VwGVG erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und standen einem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Es wird insbesondere auch auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut sowie auf die umfangreich zitierte Rechtsprechung verwiesen (vgl. z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und war überdies lediglich eine Einzelfall bezogene Beurteilung vorzunehmen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z. B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.