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LVwG-AV-2631/001-2023•LVwG N LVwG-AV-2631/001-2023
LVwG-AV-2631/001-2023Tribunal administratif régional26 sept. 2024
Fremden- und Aufenthaltsrecht; Rot-Weiß-Rot-Karte-plus; Verlängerung; Gültigkeitsdauer; Integrationsvereinbarung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die RichterinMMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser über die Beschwerde der A, geb. ***, StA. Serbien, vertreten durch RA B, ***, *** gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha (am 24.8.2023 übernommene Aufenthaltstitelkarte) betreffend Verlängerung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und festgestellt, dass der Aufenthalt von A, geb. ***, StA. Serbien, vom 21.11.2022 bis zum 23.8.2023 rechtmäßig war. Der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ wird mit einer einjährigen Gültigkeitsdauer vom 24.8.2023 bis zum 23.8.2024 erteilt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Am 17. November 2022 langte bei der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha, Außenstelle ***, der Antrag von A, geb. ***, StA. Serbien, auf Verlängerung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ ein.
Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wurde A am 24.8.2023 die Aufenthaltstitelkarte „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ mit einer Gültigkeit vom 21.11.2022 bis 21.11.2023 ausgefolgt.
Dagegen erhob A, vertreten durch RA B, ***, ***, fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass die Behörde die Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ auf ein Jahr (anstatt von drei Jahren) auf die Annahme gestützt habe, dass die Beschwerdeführerin das Modul 1 der Integrationsvereinbarung nicht erfüllt habe.
Gemäß § 9 Abs. 4 Integrationsgesetz sei das Modul 1 der Integrationsvereinbarung unter anderem dann erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige über einen Schulabschluss verfüge, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspreche.
Mit dem aktenkundigen Schreiben des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 14.3.2023 werde klargestellt, dass es sich bei der von der Beschwerdeführerin absolvierten Schule um eine mit einer österreichischen Fachschule für Mode vergleichbare Ausbildung handle. Eine Nostrifizierung sei für das Erstellen eines Vergleichs durch das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung nicht notwendig.
Somit verfüge die Beschwerdeführerin über einen Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule und erfülle dadurch das Modul 1 der Integrationsvereinbarung.
Gemäß § 20 Abs. 2 NAG beginne die Gültigkeitsdauer eines verlängerten Aufenthaltstitels mit dem auf den letzten Tag des letzten Aufenthaltstitels folgenden Tag, wenn seither nicht mehr als 6 Monate vergangen seien. Der gegenständliche Antrag sei am 17.11.2022 gestellt worden, der positive Bescheid (Aufenthaltstitel) sei am 24.8.2023 der Beschwerdeführerin ausgefolgt worden. Die Gültigkeitsdauer des ausgestellten Aufenthaltstitels sei jedoch mit dem Zeitraum vom 21.11.2022 bis 21.11.2023 angesetzt worden, somit beginnend mit dem auf den letzten Tag des letzten Aufenthaltstitels folgenden Tag.
Der über den Antrag nach mehr als 6 Monaten entschieden worden sei, hätte der Gültigkeitsbeginn mit dem Ausstellungsdatum des Aufenthaltstitels angesetzt und von Amts wegen mit Bescheid festgestellt werden sollen, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Zeitraum zwischen dem Ablauf des letzten Aufenthaltstitels und dem Beginn der Gültigkeitsdauer des verlängerten Aufenthaltstitels rechtmäßig gewesen sei.
Der Beschwerdeführerin wäre somit bei richtiger rechtlicher Würdigung ein Aufenthaltstitel für den Zweck „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ für 3 Jahre ab tatsächlicher Ausstellung des Aufenthaltstitels zu erteilen und festzustellen gewesen, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Zeitraum zwischen dem Ablauf des letzten Aufenthaltstitels und dem Beginn der Gültigkeitsdauer des verlängerten Aufenthaltstitels rechtmäßig gewesen sei.
Es wurde daher beantragt, dass der Beschwerdeführerin nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung der beantragte Aufenthaltstitel mit einer 3-jährigen Gültigkeit ab Ausstellungsdatum erteilt werde und festgestellt werde, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Zeitraum zwischen dem Ablauf des letzten Aufenthaltstitels und Beginn der Gültigkeitsdauer des verlängerten Aufenthaltstitels rechtmäßig gewesen sei, in eventu dass der beantragte Aufenthaltstitel mit einer einjährigen Gültigkeit ab Ausstellungsdatum erteilt werde und festgestellt werde, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Zeitraum zwischen dem Ablauf des letzten Aufenthaltstitels und Beginn der Gültigkeitsdauer des verlängerten Aufenthaltstitels rechtmäßig gewesen sei, in eventu dass der angefochtene Bescheid mit Beschluss aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen werde.
Mit Schreiben vom 6. November 2023 hat die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 4. Juli 2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis erhoben wurde durch Verlesung des Aktes der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha zur Zahl *** und des Aktes des Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Zahl LVwG-AV-2631/001-2023 sowie durch Einvernahme der Beschwerdeführerin.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen:
Von folgenden Feststellungen ist auszugehen:
Frau A, geb. ***, ist Staatsangehörige von Serbien.
Zuletzt wurde ihr am 20.11.2022 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ mit Gültigkeit vom 20.11.2021 bis 20.11.2022 erteilt. Am 17. November 2022 stellte sie bei der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha, Außenstelle ***, einen Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“.
Am 24.8.2023 übernahm sie persönlich die Aufenthaltstitelkarte betreffend den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ mit einer Gültigkeit vom 21.11.2022 bis 21.11.2023.
Die nunmehrige Beschwerdeführerin hat die Schule für Textil- und Lederdesign in ***, Serbien, abgeschlossen, die Abschlussprüfung wurde zum Junitermin des Schuljahres 2009/2010 abgelegt, mit Diplom über die erlangte mittlere Schulbildung, ***, wurde bestätigt, dass sie die Abschlussprüfung abgeschlossen und damit die mittlere Schulbildung in der Dauer von 3 Jahren erhalten hat.
Mit Schreiben des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 14. März 2023 wurde mitgeteilt, dass nach der Art der von der Beschwerdeführerin absolvierten Ausbildungen ihr Diplom mit dem Abschluss einer österreichischen Fachschule für Mode grundsätzlich vergleichbar ist, wobei der Gegenstand „Rechnungswesen“ nicht vollständig und der Gegenstand „Betriebswirtschaft“ nicht abgedeckt ist.
Eine Nostrifikation gemäß § 75 Abs. 1 Schulunterrichtsgesetz ist nicht erfolgt.
Die Erfüllung von Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Abs. 4 Integrationsgesetz wurde nicht nachgewiesen.
Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund folgender Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen beruhen auf der Einsichtnahme in den vorgelegten unbedenklichen Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha zur Zahl ***, insbesondere auf dem Diplom der Schule für Textil- und Lederdesign in ***, Serbien, womit der Abschluss der dreijährigen mittleren Schulbildung nachgewiesen wurde. Dass mit dieser Ausbildung zwar grundsätzlich eine mit einer österreichischen Fachschule für Mode vergleichbare Ausbildung vorliegt, wobei jedoch der Gegenstand „Rechnungswesen“ nicht vollständig und der Gegenstand „Betriebswirtschaft“ nicht abgedeckt ist, ergibt sich aus dem im vorgelegten Behördenakt enthaltenen Schreiben des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 14.3.2023. Im Übrigen sind diese Feststellungen nicht strittig. Dass das Zeugnis über den in Serbien zurückgelegten Schulbesuch gemäß § 75 Abs. 1 Schulunterrichtsgesetz als gleichwertig nostrifiziert wurde, wurde nicht vorgebracht, diesbezüglich wurden auch keine Nachweise vorgelegt. Weiters wurde kein Nachweis über den Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung auf dem Sprachniveau A2 bzw. über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 IntG vorgelegt, sodass festzustellen war, dass Modul 1 der Integrationsvereinbarung nicht erfüllt wurde.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu rechtlich wie folgt erwogen:
Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung:
§ 20 Niederlassung- und Aufenthaltsgesetz (NAG) lautet auszugsweise:
(1) Befristete Aufenthaltstitel sind für die Dauer von zwölf Monaten oder für die in diesem Bundesgesetz bestimmte längere Dauer auszustellen, es sei denn, es wurde jeweils eine kürzere Dauer des Aufenthaltstitels beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.
(1a) Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 sind für die Dauer von drei Jahren auszustellen, wenn der Fremde
1. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 9 IntG) erfüllt hat und
2. in den letzten zwei Jahren durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war,
es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer des Aufenthaltstitels beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.
(2) Die Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltstitels beginnt mit dem Ausstellungsdatum, die Gültigkeitsdauer eines verlängerten Aufenthaltstitels mit dem auf den letzten Tag des letzten Aufenthaltstitels folgenden Tag, wenn seither nicht mehr als sechs Monate vergangen sind. Der rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet im Zeitraum zwischen Ablauf des letzten Aufenthaltstitels und Beginn der Gültigkeitsdauer des verlängerten Aufenthaltstitels ist gleichzeitig mit dessen Erteilung von Amts wegen gebührenfrei mit Bescheid festzustellen.
[…]
§ 9 Abs. 4 Integrationsgesetz lautet:
(4) Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige
1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt,
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. III Z 15, BGBl. I Nr. 41/2019)
3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,
4. einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt oder
5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemäß § 43a NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.
§ 75 Abs. 1 Schulunterrichtsgesetz lautet:
(1) Zeugnisse über einen im Ausland zurückgelegten Schulbesuch oder über im Ausland abgelegte Prüfungen sind auf Ansuchen vom zuständigen Bundesminister mit einem Zeugnis über einen Schulbesuch oder die Ablegung von Prüfungen im Sinne dieses Bundesgesetzes als gleichwertig anzuerkennen (Nostrifikation), wenn glaubhaft gemacht wird, daß die Nostrifikation für das Erlangen einer angestrebten Berechtigung oder eines angestrebten Anspruches erforderlich ist und die in den folgenden Bestimmungen festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind. Eine Nostrifikation ist nicht erforderlich, wenn ein Schüler die Aufnahme in eine Schule anstrebt und die Ablegung von Einstufungsprüfungen (§ 3 Abs. 6) zulässig ist. Die Nostrifikation kann auch mit Zeugnissen von Schularten und mit Prüfungen, die nicht mehr bestehen, vorgenommen werden; ausgenommen davon ist eine Anerkennung als dem Zeugnis einer Lehrerbildungsanstalt gleichartig, soweit es sich um die Lehrbefähigung handelt.
Die nunmehrige Beschwerdeführerin hat rechtzeitig vor Ablauf des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels einen Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ gestellt, welcher am 17. November 2022 bei der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha eingelangt ist. Am 24.8.2023 wurde ihr die „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ persönlich ausgefolgt, sodass mehr als 6 Monate nach Antragstellung vergangen sind.
Gemäß § 20 Abs. 2 NAG beginnt die Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltstitels mit dem Ausstellungsdatum, die Gültigkeitsdauer eines verlängerten Aufenthaltstitels mit dem auf den letzten Tag des letzten Aufenthaltstitels folgenden Tag, wenn seither nicht mehr als 6 Monate vergangen sind. Der rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet im Zeitraum zwischen Ablauf des letzten Aufenthaltstitels und Beginn der Gültigkeitsdauer des verlängerten Aufenthaltstitels ist gleichzeitig mit dessen Erteilung von Amts wegen gebührenfrei mit Bescheid festzustellen. Dem Fremden steht ein Rechtsanspruch auf Erlassung eines Feststellungsbescheides zu. Ein rechtliches Interesse des Fremden an einer bescheidmäßigen Feststellung ist gegeben, da der Feststellungsbescheid für den Fremden ein Mittel zur Beseitigung aktueller oder zukünftiger Rechtsgefährdung ist (vgl. VwGH 30.3.2004, 2002/06/0199; 22.2.2018, Ra 2017/22/0156).
Da zwischen dem auf den letzten Tag des letzten Aufenthaltstitels folgenden Tag und der Ausfolgung des verlängerten Aufenthaltstitels mehr als 6 Monate vergangen sind, hätte die Behörde spruchgemäß feststellen müssen, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet im Zeitraum zwischen Ablauf des letzten Aufenthaltstitels und Beginn der Gültigkeitsdauer des verlängerten Aufenthaltstitels rechtmäßig war.
Beim gegenständlichen Aufenthaltstitel handelt es sich um einen Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z. 2 NAG, sodass gemäß § 20 Abs. 1a NAG Aufenthaltstitel für die Dauer von 3 Jahren auszustellen sind, wenn der Fremde das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt hat und in den letzten 2 Jahren durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war. Die Beschwerdeführerin hat vorgebracht, dass sie Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Abs. 4 IntG durch Abschluss der Schule für Textil- und Lederdesign in *** nachgewiesen habe. Dazu wurde jedoch festgestellt, dass zwar grundsätzlich die Schulausbildung mit der einer österreichischen Fachschule für Mode vergleichbar ist, jedoch der Gegenstand „Rechnungswesen“ nicht vollständig und der Gegenstand „Betriebswirtschaft“ nicht abgedeckt sind. Die Beschwerdeführerin hat in der mündlichen Verhandlung vorgebracht, dass gemäß § 9 Abs. 4 Z. 3 IntG lediglich der Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule verlangt werde, nicht jedoch der Abschluss einer österreichischen berufsbildenden mittleren Schule. Es stehe auch nicht, dass die berufsbildende mittlere Schule einer österreichischen berufsbildenden mittleren Schule gleichwertig sein müsse. Es werde lediglich der Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule verlangt, welchen sie nachgewiesen habe. Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass nach dem Wortlaut des Gesetzes sehr wohl eine Entsprechung des Schulabschlusses verlangt wird (Arg.: „über einen Schulabschluss verfügt, der …. einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht“). Das Wort „entspricht“ erfordert somit einen Vergleich des Schulabschlusses der Beschwerdeführerin mit dem einer berufsbildenden mittleren Schule, wobei der Schulabschluss der Beschwerdeführerin selbstredend nur mit dem einer österreichischen Schule verglichen werden kann. Andernfalls müsste die gesetzliche Formulierung „…oder über einen Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule verfügt“ lauten. Dadurch, dass zwei Gegenstände nicht (vollständig) abgedeckt werden, ist daher keine Entsprechung gegeben.
Weiters wurde nicht nachgewiesen, dass das über den in Serbien zurückgelegten Schulbesuch ausgestellte Zeugnis gemäß § 75 Abs. 1 Schulunterrichtsgesetz als gleichwertig anerkannt wurde. Damit hat die Beschwerdeführerin nicht die Erfüllung von Modul 1 der Integrationsvereinbarung nachgewiesen, sodass der Tatbestand des § 20 Abs. 1a NAG nicht erfüllt ist und der Aufenthaltstitel gemäß § 20 Abs. 1 für die Dauer von 12 Monaten auszustellen war. Dadurch, dass das Verfahren ab Antragstellung länger als 6 Monate gedauert hat und die belangte Behörde es verabsäumt hat festzustellen, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Zeitraum zwischen dem Ablauf des letzten Aufenthaltstitels und dem Beginn der Gültigkeitsdauer des verlängerten Aufenthaltstitels rechtmäßig war, hat die Behörde den Aufenthaltstitel mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr beginnend ab 21.11.2022 erteilt.
Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung vorgebracht, dass der am 24.8.2023 übernommene Aufenthaltstitel aufgrund der Beschwerde nicht rechtskräftig geworden sei. Das Landesverwaltungsgericht habe daher die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
Grundsätzlich ist es richtig, dass das Landesverwaltungsgericht die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zugrunde zu legen hat. Es ist aber im gegenständlichen Verfahren zu prüfen, ob der Ausspruch der Verlängerung des Aufenthaltstitels für ein weiteres Jahr durch die belangte Behörde rechtmäßig war. Die Beschwerdeführerin bekämpft nicht die Tatsache der Erteilung des verlängerten Aufenthaltstitels an sich, sondern lediglich dessen Dauer. Insofern war eben nur die Rechtsmäßigkeit der Verlängerung des Aufenthaltstitels um ein Jahr zu prüfen. Wie oben ausgeführt, hat die belangte Behörde es verabsäumt, den rechtmäßigen Aufenthalt der nunmehrigen Beschwerdeführerin im Bundesgebiet im Zeitraum zwischen Ablauf des letzten Aufenthaltstitels und Beginn der Gültigkeit des nunmehr erteilten Aufenthaltstitels festzustellen und hat in rechtswidriger Weise den verlängerten Aufenthaltstitel unmittelbar anschließend an den zuletzt erteilten Aufenthaltstitel mit der Dauer von einem Jahr erteilt. Eine derartige Feststellung setzt nach der höchstgerichtlichen Judikatur voraus, dass der Beginn der Gültigkeit des verlängerten Aufenthaltstitels feststeht (was wiederum die Erteilung des Aufenthaltstitels bedingt). Das Unterbleiben der Feststellung des rechtsmäßen Aufenthaltstitels zieht nicht die Rechtswidrigkeit der Erteilung des Aufenthaltstitels nach sich (VwGH 22.2.2018, Ra 2017/22/0156). Für die Prüfung der Rechtsmäßigkeit des Bescheides ist daher auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch die Behörde abzustellen, zu dem der Beginn der Gültigkeit des verlängerten Aufenthaltstitels festgestanden ist. Das ist der 24.8.2023, an welchem Tag die nunmehrige Beschwerdeführerin den Aufenthaltstitel übernommen hat.
Da allerdings die Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin, dass bescheidmäßig festzustellen ist, dass ihr Aufenthalt im Bundesgebiet im Zeitraum zwischen Ablauf des letzten Aufenthaltstitels und Beginn der Gültigkeitsdauer des verlängerten Aufenthaltstitels, richtig, ist, war spruchgemäß eine entsprechende Feststellung zu treffen und mangels Erfüllung von § 9 Abs. 4 IntG die Dauer der Gültigkeit des angefochtenen Bescheides (der erteilten Aufenthaltstitelkarte) dahingehend abzuändern, dass der Aufenthaltstitel für den Zeitraum 24.8.2023 bis zum 23.8.2024 auszustellen ist.
Damit wird dem Eventualantrag 2b der Beschwerde entsprochen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt zur Frage der Erfüllung von § 9 Abs. 4 IntG durch den Schulabschluss einer berufsbildenden mittleren Schule mit Diplom in Serbien noch keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs vor, allerdings handelt es sich gegenständlich um eine Einzelfallentscheidung (vgl. dazu etwa VwGH 23.9.2014, Ro 2014/01/0033; 17.10.2016, Ro 2015/03/0035). Zudem ist der Wortlaut des Gesetzes, wie oben ausgeführt, klar.
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