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LVwG-S-933/001-2024•LVwG N LVwG-S-933/001-2024
LVwG-S-933/001-2024Tribunal administratif régional25 sept. 2024
Güterbeförderungsrecht; Verwaltungsstrafe; Kontingentgenehmigung; Mitführen; Entwertung; Tatort;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Clodi über die Beschwerde des A, vertreten durch B Rechtsanwälte GmbH in ***, ***, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters des Magistrates der Landeshauptstadt St. Pölten vom 26.03.2024, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen als in der Tatbeschreibung der letzte Satz durch nachstehenden Satz ersetzt wird:
„Der Lenker hat eine ungültige Belohnungsgenehmigung mitgeführt, da diese unrichtig entwertet war, da die Entwertung der Einreise aus Deutschland nach Österreich am Tattag fehlte.“
2. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 290,60 Euro zu leisten.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Zahlungshinweis:
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 1.888,90 Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.
Entscheidungsgründe:
Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters des Magistrates St. Pölten vom 26.03.2024 wurde über A wegen Übertretung des § 23 Abs 1 Z 3 iVm § 9 Abs 1 iVm § 7 Abs 1 Güterbeförderungsgesetz gemäß § 23 Abs 1 Einleitungssatz und Abs 4 Güterbeförderungsgesetz eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.453,00 verhängt und gleichzeitig ein Kostenbeitrag in der Höhe von € 145,30 vorgeschrieben.
Wörtlich wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:
„Tatbeschreibung:
Sie haben als Verantwortlicher/Geschäftsführer des Beförderungsunternehmens C, ***, ***, am 08.06.2023, 17:30 Uhr, nicht dafür Sorge getragen, dass die Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes eingehalten wurden. Das KFZ *** (TR) Sattelzugfahrzeug mit Sattelauflieger *** (TR) wurde zum angeführten Zeitpunkt im Gemeindegebiet ***, Autobahn , Strkm., ***, zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendet, obwohl außer österreichischen Güterbeförderungsunternehmern die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland nur Unternehmern gestattet ist, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und Inhaber einer der folgenden Berechtigungen sind: Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92,oder einer Genehmigung auf Grund der Resolution des Rates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) vom 14. Juni 1973, oder einer Bewilligung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich, oder auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen vergebene Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie. Das angeführte Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von D gelenkt und hatte Folgendes geladen: Diverse Waren aus Deutschland. Der Lenker hat eine ungültige Belohnungsgenehmigung mitgeführt, da diese erst unmittelbar vor der Kontrolle ausgefüllt wurde (die Tinte war noch verwischbar) bzw. unrichtig entwertet war, da die Entwertung der Einreise aus Deutschland am Tattag fehlte.“
Gegen dieses Straferkenntnis wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, das angefochtene Straferkenntnis wegen Rechtswidrigkeit ersatzlos aufzuheben und das Verfahren einzustellen, in eventu das Verfahren nach § 45 Abs. 1 Z 4 VStG unter Erteilung einer Ermahnung einzustellen in eventu das angefochtenen Straferkenntnis aufzuheben und die Strafe insbesondere in Anwendung des § 20 VStG auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabzusetzen, jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Begründend wurde im Wesentliches Folgendes ausgeführt:
„…. 2. Unrichtige rechtliche Beurteilung
Wenn dem Beschwerdeführer in der Anzeige vorgeworfen wird, er habe als Verantwortlicher Beauftragter des Beförderungsunternehmens C, ***, *** nicht dafür sorgegetragen, dass während der Fahrt die mitzuführende Berechtigung im Kraftfahrzeug nicht ordnungsgemäß mitgeführt worden seien, im Konkreten habe der Lenker eine ungültige Belohnungsgenehmigung mitgeführt, da diese erst vor der Kontrolle ausgefüllt worden sei bzw. unrichtig entwertet war, da die Entwertung der Einreise aus Deutschland gefehlt haben soll. Die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung wurde weder in objektiver, noch in subjektiver Hinsicht vom Beschwerdeführer verwirklicht.
Aus den Lichtbildern ist nicht erkennbar, wann die Belohnungsgenehmigung tatsächlich ausgefüllt wurde. Der Meldungsleger gibt in der Anzeige selber zu, dass als er die Genehmigung zu Gesicht bekommen hat, diese bereits ausgefüllt war. Der Meldungsleger verfügt über keine wissenschaftlichen Kenntnisse, aufgrund welcher er beurteilen kann, wann diese tatsächlich ausgefüllt wurde.
Die Behörde hat also den wahren Sachverhalt vollständig festzustellen, der für die Erledigung der Verwaltungsstrafsache maßgebend ist. Das Beweisverfahren ist von den Grundsätzen der Offizialmaxime, der materiellen Wahrheit, der freien Beweiswürdigung und der Unbeschränktheit der Beweismittel beherrscht.
Demzufolge hat die Behörde den Sachverhalt von Amts wegen festzustellen. Hierbei ist es nicht zulässig, sich lediglich auf bloße nicht-substantiierte Angaben des Meldungslegers zu stützen, sondern muss der wahre Sachverhalt durch zusätzliche substantiierte Beweismittel erforscht werden. Die Behörde darf somit nicht einfach den Angaben des Meldungslegers Glauben schenken und das Vorliegen einer Verwaltungsübertretung ungeprüft annehmen, sondern hat sich darüber hinaus auf weitere Beweismittel zu stützen und eigene Ermittlungen anzustellen, um den wahren Sachverhalt zu stützen und eigene Ermittlungen anzustellen, um den wahren Sachverhalt zu erforschen.
Gegenständlich liegen keine hinreichenden Beweismittel für das Vorliegen einer Verwaltungsübertretung vor und ist das Verfahren bereits aus diesem Grund einzustellen.
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Kontrolle mitten im Sommer am 08.06.2023 stattfand. abei herrschten sowohl hohe Temperaturen als auch eine hohe Luftfeuchtigkeit. Es ist nicht ausgeschlossen, dass das Verschmieren der Tinte zum Zeitpunkt der Kontrolle auf verschwitzte Hände des Lenkers bzw. des Meldungslegers zurückzuführen ist.
Beweis:
PV Einvernahme des Beschwerdeführers
SO weitere Beweise vorbehalten
3. Ordnungsgemäßes und taugliches Kontrollsystem, kein Verschulden des Beschwerdeführers
Die C verfügt über ein ausreichendes und effektives Kontrollsystem. Dem Beschwerdeführer könnte daher nur dann ein Verschulden zur Last gelegt werden, wenn ein derartiges Kontrollsystem nicht existieren würde. Das Personal der C regelmäßig (unter anderem vom Beschwerdeführer) unterwiesen und auch überprüft.
Es gibt die strikte Anweisung, dass die Vorschriften des GütbefG vom Personal ausnahmslos einzuhalten sind. Das Personal wird regelmäßig geschult. In Gesprächen werden die Mitarbeiter insbesondere auch über die Einhaltung sämtlicher Vorschriften des GütbefG belehrt bzw. angewiesen. Der Beschwerdeführer übt damit alle ihm zumutbaren Kontrollmaßnahmen aus, um Übertretungen wie im gegenständlichen Fall vorgeworfen hintanzuhalten.
Um die Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften zu gewährleisten, sind im Unternehmen C weiters folgende Maßnahmen vorgesehen:
• Das Personal verfügt über notwendige Schulungen und Qualifikationen.
• Entsprechende Kenntnisse der einzuhaltenden gesetzlichen Vorschriften werden vom Beschwerdeführer sowie dem verantwortlichen Beauftragten vor Einstellung jedes Lenkers eigens überprüft und in weiterer Folge beobachtet.
• Die Mitarbeiter erhalten in regelmäßigen Abständen Weisungen in Bezug auf die Einhaltung der.gesetzlichenVorschriften.
• Die Firma führt für neu eingetretene Mitarbeiter, sowie in laufenden Intervallen, regelmäßige Schulungen für das gesamte Personal durch.
• Fragen, welche die Mitarbeiter stellen, werden gesammelt und danach von internen oder externen Experten besprochen.
• Die Durchführung der gegebenen Weisungen an die Lenker, wie auch die Abklärung der Einhaltung der einschlägigen Vorschriften wird durch den Beschwerdeführer bzw. urch dessen zuständiges Personal überwacht.
• Bei Einstellung der Lenker wird auf eine einschlägige Berufserfahrung geachtet.
• Die Kontrollmaßnahmen des Beschwerdeführers werden laufend angepasst und auf dem aktuellsten Stand gehalten.
Bei der Überprüfung des Kontrollsystems hinsichtlich Einhaltung der Vorschriften des GütbefG, ist dieses als wirksam einzustufen. Im Branchenvergleich ist sogar von erhöhten Kontrolltätigkeiten auszugehen, sodass der Geschäftsführung und verantwortlichen Beauftragten dieses Betriebes keine Nachlässigkeiten bzw. Organisationsfehler angelastet werden können.
Trotz effektivem Betriebs- und Kontrollsystem ist es nicht gänzlich vermeidbar, eine Übertretung auszuschließen, da die Mitarbeiter nicht jede Minute ihrer Tätigkeit überwacht werden önnen. Das Kontrollsystem der C ist zweifelsohne effektiv und führt dazu, dass Verwaltungsübertretungen grundsätzlich hintangehalten werden. Dem Beschwerdeführer kann daher kein Verschulden iSd § 5 VStG zur Begründung einer Verwaltungsübertretung zur Last gelegt werden.
Weiters setzt schuldhaftes (fahrlässiges) Verhalten das Außerachtlassen der zumutbaren Sorgfalt voraus. Bei der Frage des Ausmaßes der objektiven Sorgfaltspflicht ist die Maßfigur, der einsichtige und besonnene Mensch als Maßstab heranzuziehen. Objektiv sorgfaltswidrig handelt der Täter folglich nur dann, wenn sich ein einsichtiger und besonnener Mensch des Verkehrskreises, dem der Handelnde angehört, an seiner Stelle anders verhalten würde (VwSIg 12.947 A/1989). Im vorliegenden Fall wurde seitens des Beschwerdeführers alles Erdenkliche hinsichtlich der Gewährleistung eines wirksamen Kontrollsystems zur Hintanhaltung derartiger Verwaltungsübertretungen unternommen. Ein anderer verlässlicher verantwortlicher Beauftragter hätte nicht anders handeln können.
Der Beschwerdeführer kam den Kontrollpflichten durch Einschaltung der obigen Maßnahmen und entsprechender Kontrolle der Einhaltung derselben auch im gegebenen Fall in ausreichendem Maße nach. Der Beschwerdeführer ist sich seiner Kontrollpflichten und seiner Verantwortlichkeit als verantwortlicher Beauftragter bewusst.
Die jeweiligen Mitarbeiter werden regelmäßig unter anderem dahingehend angewiesen dass diese verpflichtet sind die gesetzlich zwingenden Vorschriften des GütbefG einzuhalten. Bereits im Voraus werden Konsequenzen angedroht, wenn dieser Weisung nicht nachgekommen wird, wie insbesondere eine Abmahnung und in weiterer Folge bei nochmaligem Verstoß eine Kündigung oder Entlassung.
Der Beschwerdeführer hat durch die regelmäßigen Weisungen somit alles Erdenkliche getan, um Verstöße hintanzuhalten.
Selbst wenn es daher tatsächlich zu den gegenständlichen Verstößen gekommen sein sollte, was jedoch ausdrücklich bestritten wird, ist dies nicht auf ein mangelndes Kontrollsystem, sondern auf eine allfällige Unachtsamkeit der ausreichend geschulten und angewiesenen Mitarbeiter zurückzuführen. Die Mitarbeiter wurden, wie oben dargelegt, unterwiesen und wurden diese auch dahingehend geschult, die gesetzlichen Vorschriften einzuhalten.
Das eingesetzte Personal wusste daher um die einzuhaltenden Bestimmungen bzw. war darüber so informiert, dass dieses die einzuhaltenden Bestimmungen jedenfalls kennen musste.
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer alle Maßnahmen getroffen, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften im Tätigkeitsbereich des Unternehmens mit gutem Grund erwarten lassen. Es mangelte sohin im vorliegenden Fall nicht am eingesetzten Kontrollsystem oder an dessen Effektivität.
Der Beschwerdeführer hat auch kein objektiv sorgfaltswidriges Verhalten zu verantworten. Dabei handelt es sich um jenes Sorgfaltsmaß, das ein mit den rechtlich geschützten Werten entsprechend verbundener, besonnener und einsichtiger Mensch (ZVR 1974/90: nüchterner Mensch) in der Lage des Täters aufwenden würde, um die Gefahr einer Rechtsgutsbeeinträchtigung hintanzuhalten (vgl. Fabrizi, StGB, 10. Auflage § 6 RZ 4 mwN).
In Ermangelung einschlägiger Vorschriften richtet sich das Maß der einzuhaltenden objektiven Sorgfalt nach den Gepflogenheiten der gewissenhaften und verständigen Angehörigen des jeweiligen Verkehrskreises (LSK 1979/167) bzw. nach dem, was von einem sich seiner Pflichten gegen die Mitwelt bewussten, dem Verkehrskreis des Täters angehörigen Menschen (Branchenvergleich im Transportwesen) billigerweise verlangt werden kann (LSK 1979/64; Fabrizi, aaO mwN). Auch der sogenannte ordentliche Verlader ( Normmensch“) hätte im konkreten Fall kein anderes insbesondere kein besseres Kontrollsystem etabliert und folgt daraus zwingend, dass der Beschwerdeführer auch objektiv nicht sorgfaltswidrig gehandelt und somit insgesamt kein Verschulden gesetzt hat. Bei der Überprüfung, ob überhaupt ein Verschulden vorliegt, muss ein Vergleich mit dem Kontrollsystem eines ordentlichen und sorgfältigen Unternehmers im Bereich der Speditions- und Transportbranche erfolgen.
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer alle Maßnahmen getroffen, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften im Tätigkeitsbereich des Unternehmens mit gutem Grund erwarten lassen. Es mangelte sohin im vorliegenden Fall nicht am eingesetzten Kontrollsystem oder an dessen Effektivität.
Beweis:
PV des Beschwerdeführers
SO weitere Beweise ausdrücklich vorbehalten“
Unter „Beraten statt Strafen / geringes bzw. leichtestes Verschulden“ wurde zudem in der Beschwerde wörtlich Folgendes ausgeführt:
„Stellt die Behörde eine Übertretung fest und sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten wie im Anlassfall gering, so hat ihn die Behörde, mit dem Ziel einer möglichst wirksamen Beendigung des strafbaren
Verhaltens oder der strafbaren Tätigkeiten zu beraten und ihn schriftlich unter Angabe der festgestellten Sachverhalte aufzufordern, innerhalb einer angemessenen Frist den Verwaltungsvorschriften und behördlichen Verfügungen entsprechenden Zustand herzustellen (§ 33a VStG).
Wie der VwGH schon zum Begriff des "geringen Verschuldens" im Verständnis der – der Regelung des § 33a Abs. 1 VStG insoweit gleichläufigen - Bestimmung des § 45 Abs. 1 VStG und der Vorgängerbestimmung § 21 Abs. 1 VStG idF BGBl. I Nr. 33/2013 ausgesprochen hat, kann von einem geringen Verschulden generell dann gesprochen werden, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters - wie im konkreten Fall - hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl. etwa VwGH 27.2.2019, Ra 2018/04/0134; VwGH 10.4.2013, 2011/08/0218). Dieses Verständnis ist auch für § 33a VStG bezüglich des dort ebenso verwendeten Begriffs des "geringen Verschuldens" maßgeblich. Nach dem Auslegungsprinzip der Einheit der Rechtsordnung und der Rechtssprache ist nämlich prinzipiell davon auszugehen, dass in der Rechtssprache geprägte Begriffe die gleiche Bedeutung haben (vgl. etwa VwGH 20.9.2018, Ra 2017/09/0001, mwH). Derart ist darauf abzustellen, ob das tatbildmäßige Verhalten des Täters gerade einen typischen Fall eines nach der Strafbestimmung verpönten Verhaltens darstellt (vgl. idS VwGH 4.10.2012, 2012/09/0134; VwGH 23.6.2010, 2009/06/0129).
Im konkreten Fall liegt eben ein solch geringes Verschulden und eine geringfügige Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes vor, dass gemäß § 33a Abs, 1 VStG vorzugehen und von der Verhängung einer Strafe abzusehen ist.“
Unter „Erteilung einer Ermahnung nach § 45 Abs. 1 VStG / außerordentliche Strafmilderung gemäß § 20 VStG“ wurde weiters ausgeführt:
„Lediglich für den Fall, dass das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren nicht schon aufgrund der obigen Gründe eingestellt wird, macht der Beschuldigte darauf aufmerksam, dass die Behörde im Falle des § 45 Abs 1 Z 4 VStG unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit des Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen kann, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Ziffer 4 leg cit führt an, dass von einer Fortführung des Strafverfahrens abzusehen ist, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.
Der VwGH hat zum Begriff des "geringen Verschuldens" im Verständnis der Bestimmung des § 45 Abs 1 VStG und der Vorgängerbestimmung § 21 Abs 1 VStG idF BGBl I Nr 33/2013 ausgesprochen, dass von einem geringen Verschulden generell dann gesprochen werden kann, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters - wie im konkreten Fall - hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt und Schuldqehalt erheblich zurückbleibt (vgl etwa VwGH 27.2.2019, Ra 2018/04/0134; VwGH 10.4.2013, 2011/08/0218). Derart ist darauf abzustellen, ob das tatbildmäßige Verhalten des Täters gerade einen typischen Fall eines nach der Strafbestimmung verpönten Verhaltens darstellt (vql idS VwGH 4.10.2012, 2012/09/0134; VwGH 23.6.2010, 2009/06/0129).
Im konkreten Fall liegt eben ein solch geringes Verschulden und - wenn überhaupt – eine solch geringfügige Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes vor, dass gemäß § 45 Abs 1 VStG vorzugehen und von der Verhängung einer Strafe abzusehen ist.
Dies ist im gegenständlichen Fall jedenfalls hinsichtlich des Vorwurfes anzunehmen, zumal der Beschwerdeführer - wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt - überwiegend nicht dem Rechtswidrigkeitszusammenhang der angeblich verletzten Verwaltungsvorschriften gehandelt hat, eine Bestrafung des angelasteten Verhaltens vom Gesetzgeber nicht gewollt und das Verhalten darüber hinaus ohne Folgen geblieben ist bzw. diese derart gering waren, dass die Verhängung einer Strafe in keinem Verhältnis zum Unrechtsgehalt des Verhaltens des Beschuldigten steht.
Wenn überhaupt, wäre der Unrechtsgehalt derart gering, dass dem Beschuldigten höchstens leichteste Fahrlässigkeit vorzuwerfen wäre, sodass ein Vorgehen nach § 45 Abs 1 Z 4 VStG unter Erteilung einer Ermahnung geboten ist.“
Aufgrund dieser Beschwerde wurde am 22. August 2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der durch Verlesung des Aktes der belangten Behörde und Einvernahme der Anzeigelegerin als Zeugin, Beweis erhoben wurde. Weiters wurde Beweis erhoben durch Verlesung nachstehender Schriftstücke:
-Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes OÖ vom 12.02.2009, VwSEN-110907/2/KI/RSt, Beilage./A der VHS
-Entscheidung des VwGH vom 27.05.2010, Zl. 2008/03/0056, Beilage ./B der VHS
Im Zuge dieser Verhandlung wurde seitens des Beschwerdeführervertreters ergänzend vorgebracht, dass der Unternehmer nach § 6 Abs. 2 Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG) dafür Sorge zu tragen habe, dass die erforderlichen Dokumente mitgeführt werden – das Nichtsorgetragen stelle ein Unterlassungsdelikt dar, der Ort der Übertretung sei in diesem Fall der Sitz des Unternehmens, nämlich in der Türkei. Aus diesem Grund wäre die Zuständigkeit des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten jedenfalls nicht gegeben.
Zudem wurde vorgebracht, dass wenn eine Gemeinschaftslizenz im Kraftfahrzeug mitgeführt werde, was hier zweifelsohne der Fall wäre, zwar der Lenker einen Verstoß begehen würde gegen § 23 Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG), nicht aber der Unternehmer. Im gegenständlichen Fall sei bereits durch das im Akt aufliegende Dokument „Belohnungsgenehmigung“ indiziert, dass der Lenker mit den erforderlichen Papieren ausgestattet gewesen sei. Dieses sei auch ausgefüllt gewesen, wenn auch nicht zur Gänze; nichtsdestotrotz könne daraus abgeleitet werden, dass der Fahrer auch gewusst habe, dass er das Dokument ausfüllen müsse und der Beschwerdeführer als Unternehmer daher auch dafür Sorge getragen habe, dass das Dokument mitgeführt werde und der Lenker auch dahingehend geschult worden sei, welche Verpflichtungen ihn diesbezüglich treffen würden; dem Beschwerdeführer sei es aber natürlich nicht möglich den Lenker bei jeder Fahrt zu begleiten und auf Schritt und Tritt zu überwachen, sodass auch aus diesem Grund ein Verschulden des Beschwerdeführers ausscheide.
Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt fest:
Der Beschwerdeführer A ist Verantwortlicher/ Geschäftsführer des Beförderungsunternehmens C, mit Sitz in ***, ***.
Am 08.06.2023, 17.30 Uhr wurde im Rahmen der Zollkontrolle das zu diesem Zeitpunkt von D gelenkte auf das Beförderungsunternehmen zugelassene KFZ *** (TR) Sattelzugfahrzeug mit Sattelauflieger *** (TR) bei der ***, *** angehalten. Geladen waren diverse Waren aus Deutschland. Aus den vom Lenker vorgelegten Dokumenten waren lediglich am 05.06.2023 eine Einreise (Grenzübertritt) in *** und am 07.06.2023 eine Ausreise (Grenzübertritt) in *** nachvollziehbar dokumentiert. Ein weiterer Grenzübertritt nach Österreich nach dem 07.06.2023 war nicht nachvollziehbar dargestellt, da der diesbezügliche Vermerk auf der Belohnungsgenehmigung fehlte. Der Lenker hat somit eine Belohnungsgenehmigung mitgeführt, die unrichtig entwertet war.
Nachweise für ein funktionierendes Kontrollsystem wurden nicht erbracht.
Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere aufgrund der im Akt einliegenden Anzeige im Zusammenhalt mit den Angaben der als Zeugin einvernommenen Anzeigelegerin. Insbesondere aus der im Akt einliegenden Belohnungsgenehmigung ergibt sich, dass das vom Lenker mitgeführte Dokument nicht ordnungsgemäß ausgefüllt und damit nicht ordnungsgemäß entwertet war.
Der Beschwerdeführer selbst hat an der Verhandlung nicht teilgenommen. Auch konnte der Lenker mangels ladungsfähiger Adresse dazu nicht befragt werden.
Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer Verantwortlicher bzw. Geschäftsführer der C ist, wurde ebensowenig bestritten, wie die Tatsache, dass vom Lenker ein nicht vollständig ausgefülltes Dokument vorgewiesen wurde. Bestritten wurde, dass der Lenker erst im Zuge der Anhaltung dieses Dokument ausgefüllt hat. Vor dem Hintergrund, dass das Dokument ohnehin nicht vollständig ausgefüllt wurde, und damit kein gültiges Dokument vorlag, war der Tatvorwurf diesbezüglich zu korrigieren, hat doch die Anzeigelegerin im Zuge der Verhandlung angegeben nicht selbst gesehen zu haben, dass der Lenker etwas geschrieben hat, sondern hat diesbezüglich auf die Angaben von anderen Kollegen verwiesen.
Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer über ein ordnungsgemäßes Kontrollsystem verfügt und seiner Kontrollpflicht nachgekommen ist, ist ihm entgegenzuhalten, dass er diesbezüglich keinen einzigen Beweis geliefert hat.
Rechtlich gelangen folgende Bestimmungen zur Anwendung:
Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 194/1999
§ 27 VStG
(1) Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist.
(2) Ist danach die Zuständigkeit mehrerer Behörden begründet oder ist es ungewiß, in welchem Sprengel die Übertretung begangen worden ist, so ist die Behörde zuständig, die zuerst eine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen hat.
(2a) Ist die Verwaltungsübertretung nicht im Inland begangen worden, so richtet sich die Zuständigkeit
1. in Verwaltungsstrafsachen, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder die Ausübung einer sonstigen dauernden Tätigkeit beziehen: zunächst nach dem Ort, an dem das Unternehmen betrieben oder die Tätigkeit ausgeübt wird, dann nach dem Hauptwohnsitz des Beschuldigten, dann nach seinem Aufenthalt;
2. in sonstigen Verwaltungsstrafsachen: zunächst nach dem Hauptwohnsitz des Beschuldigten, dann nach seinem Aufenthalt.
Wenn keiner dieser Zuständigkeitsgründe in Betracht kommen kann, ist die Behörde zuständig, die zuerst von der Verwaltungsübertretung Kenntnis erlangt (§ 28).
(3) Amtshandlungen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gelten, unabhängig davon, wo sie vorgenommen werden, als Amtshandlungen der örtlich zuständigen Behörde.
§ 7 Abs. 1 Güterbeförderungsgesetz 1995, BGBl. Nr. 593/1995 idF BGBl. I Nr. 32/2013, lautet:
Die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland ist außer Inhabern von Konzessionen nach § 2 auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und Inhaber einer der folgenden Berechtigungen sind:
1. Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/09,
2. Genehmigung aufgrund der Resolution des Rates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) vom 14. Juni 1973,
3. Bewilligung der Bundesministerin/des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich,
4. aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen vergebene Genehmigung der Bundesministerin/des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie.
Eine solche Berechtigung ist jedoch nicht erforderlich, wenn eine anders lautende Anordnung nach Abs. 4 ergangen ist.
§ 9. Güterbeförderungsgesetz 1995, BGBl. Nr. 593/1995 idF BGBl. I Nr. 18/2022, lautet:
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Nachweise über die in § 7 Abs. 1 angeführten Berechtigungen bei jeder Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet mitgeführt werden.
§ 23 Abs.1 Güterbeförderungsgesetz 1995, BGBl. Nr. 593/1995 idF BGBl. I Nr. 18/2022, lautet:
Abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der GewO 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7 267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer
1. die Anzahl der Kraftfahrzeuge ohne Genehmigung gemäß § 3 Abs. 2 vermehrt;
2. § 6 Abs. 1 oder 2 zuwiderhandelt;
3. Beförderungen gemäß §§ 7 bis 9 ohne die hierfür erforderliche Berechtigung durchführt oder Gebote oder Verbote von zwischenstaatlichen Vereinbarungen nicht einhält;
5. die gemäß § 12 festgelegten Tarife nicht einhält;
6. § 9 Abs. 1 oder 3 zuwiderhandelt;
7. andere als die in Z 1 bis 6 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält;
8. nicht dafür sorgt, dass die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 erforderlichen Gemeinschaftslizenzen oder Fahrerbescheinigungen oder Art. 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 entsprechende Belege an den Lenker ausgehändigt, während der Beförderung mitgeführt und auf Verlangen den Aufsichtsorganen ausgehändigt werden;
9. Bestimmungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1071/09 und der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 verletzt;
§ 23 Abs. 3 Güterbeförderungsgesetz 1995, BGBl. Nr. 593/1995 idF BGBl. I Nr. 18/2022, lautet:
Strafbar nach Abs. 1 Z 3, Z 6 oder Z 8 ist ein Unternehmer auch dann, wenn er die in §§ 7 bis 9 genannten Verpflichtungen oder die in der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 normierten Gebote und Verbote im Ausland verletzt. Örtlich zuständig ist diesfalls jene Behörde, in deren Sprengel der Lenker im Zuge einer Straßenkontrolle betreten wird, sonst jene Behörde, in deren Sprengel der Grenzübertritt in das Bundesgebiet erfolgte. Stellt die Übertretung zugleich einen schwersten Verstoß gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1071/09 dar, ist die zuständige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaates davon zu verständigen.
§ 23 Abs.4 Güterbeförderungsgesetz 1995, BGBl. Nr. 593/1995 idF BGBl. I Nr. 18/2022, lautet:
Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Z 5 bis 7 hat die Geldstrafe mindestens 363 Euro zu betragen. Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 3, 8 und 9 sowie bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der GewO 1994 hat die Geldstrafe mindestens 1 453 Euro zu betragen.
§ 23 Abs.7 Güterbeförderungsgesetz 1995, BGBl. Nr. 593/1995 idF BGBl. I Nr. 18/2022, lautet:
Wurde die Bestellung eines Geschäftsführers nach § 39 der Gewerbeordnung 1994 oder nach anderen Verwaltungsvorschriften genehmigt, so ist der Geschäftsführer strafrechtlich verantwortlich und sind Strafen gegen ihn zu verhängen. Dies gilt sinngemäß auch für den Fall der Genehmigung der Bestellung eines Filialgeschäftsführers hinsichtlich der Betriebsstätte, für die er verantwortlich ist.
Das Landesverwaltungsgericht hat rechtlich wie folgt erwogen:
Zunächst ist zum Vorbringen des Beschwerdeführervertreters, wonach der Unternehmer nach § 6 Abs. 2 Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG) dafür Sorge zu tragen habe, dass die erforderlichen Dokumente mitgeführt werden – das Nicht-Sorgetragen ein Unterlassungsdelikt darstelle, der Ort der Übertretung in diesem Fall der Sitz des Unternehmens, nämlich in der Türkei sei und aus diesem Grund die Zuständigkeit des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten jedenfalls nicht gegeben wäre, Folgendes auszuführen:
Richtig ist, dass es sich bei der vorgeworfenen Übertretung nach § 9 Abs. 1 Güterbeförderungsgesetz, nämlich, dass der Unternehmer dafür zu sorgen hat, dass die erforderliche Kontingentgenehmigung bei jeder grenzüberschreitenden Fahrt vollständig ausgefüllt (einschließlich der Angabe von Ort und Datum der Einreise) und erforderlichenfalls entwertet mitgeführt werden muss, um ein Unterlassungsdelikt handelt, und folglich der Ort der Übertretung der Sitz des Unternehmens ist. Da der Sitz des Unternehmens allerdings im Ausland, nämlich in der Türkei liegt, ist gemäß § 23 Abs. 3 Güterbeförderungsgesetz diesfalls örtlich zuständig jene Behörde, in deren Sprengel der Lenker im Zuge einer Straßenkontrolle betreten wird. Da im verfahrensgegenständlichen Fall der Ort der Anhaltung unbestritten in St. Pölten lag war auch die belangte Behörde die örtlich zuständige.
Wie im Sachverhalt festgestellt wurde die Belohnungsgenehmigung nicht ordnungsgemäß ausgefüllt bzw. entwertet, da der Grenzübertritt nach Österreich nicht dokumentiert war. Eine Belohnungsgenehmigung ist eine Kontingentgenehmigung, die als Belohnung für durchgeführte Fahrten auf der rollenden Landstraße zugeteilt werden. Es handelt sich dabei um eine Einzelgenehmigung
Gemäß § 9 Abs. 1 GütbefG haben die Unternehmer dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Kontingentgenehmigungen bei jeder grenzüberschreitenden Fahrt vollständig ausgefüllt (einschließlich der Angabe von Ort und Datum der Einreise) und erforderlichenfalls entwertet mitgeführt werden.
Die Entwertung der Einzelgenehmigungen erfolgt durch Ansetzen des Datums der Ein- bzw. Ausreise im Genehmigungsformular, wobei dies grundsätzlich vor der Einreise in das österreichische Staatsgebiet zu erfolgen hat. Werden nur österreichische Binnengrenzen überschritten, hat diese Entwertung auf folgende Arten zu erfolgen:
1. Ansetzen eines Kontrollvermerkes in den Genehmigungen durch Kontrollorgane einer zuständigen Behörde oder Stelle des Mitgliedstaats, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, oder
2. Entwertung durch ein bei verschiedenen Grenzübergängen vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie aufgestelltes Entwertungsgerät - die Geräte stempeln Datum, Uhrzeit und Stationsnummer, oder
3. Entwertung durch einen Mitarbeiter eines vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie beauftragten Unternehmens; derzeit ist nur die Firma E AG beauftragt, derartige Entwertungen vorzunehmen, oder
4. händische Eintragung der erforderlichen Daten durch den Lenker vor Eintritt in das Bundesgebiet.
Aus dem als erwiesen festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass der Lenker zwar die Belohnungsgenehmigung mitgeführt hat, nicht aber ordnungsgemäß entwertet hat. Der Beschwerdeführer als Verantwortlicher hat daher gemäß § 9 Abs. 1 die ihm angelastete Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht begangen.
Zur subjektiven Tatseite ist Folgendes auszuführen:
Bei der Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs. 1 und 4 GütbefG handelt es sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes um Ungehorsamsdelikte im Sinne des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG. Es genügt daher mangels anderer Bestimmung Fahrlässigkeit zur Strafbarkeit. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden traf.
Davon kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann ausgegangen werden, wenn im Unternehmen ein wirksames begleitendes Kontrollsystem eingerichtet ist, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Verwaltungsvorschriften jederzeit sichergestellt werden kann. In diesem Zusammenhang lag es bei dem Beschwerdeführer konkret darzulegen, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um derartige Verstöße zu vermeiden, insbesondere wann, wie oft, auf welche Weise und von wem Kontrollen vorgenommen werden (vgl. VwGH 28.05.2008, 2005/03/0125 und VwGH 21.04.2010, 2008/03/0139).
Im verfahrensgegenständlichen Fall wird zwar ein wirksames Kontrollsystem behauptet, dieses wurde jedoch in keiner Weise belegt. Der Beschwerdeführer selbst hat an der Verhandlung nicht teilgenommen und konnte daher zu einem Kontrollsystem gar nicht befragt werden. Unabhängig davon ist das behauptete Kontrollsystem jedenfalls unzulänglich, da sich die behaupteten Kontrollen auf die Mitführung der entsprechenden Unterlagen beschränken und darüber hinaus vorgebracht wird, dass für die tatsächliche Einhaltung die Fahrer selbstverantwortlich bzw. zuständig seien. Eine Kontrolle des Mitführens „ordnungsgemäßer“ Beförderungspapiere kann in keiner Weise sicherstellen, dass eine Genehmigung, welche sowohl bei der Einreise nach Österreich als auch bei der Ausreise aus Österreich zu entwerten ist, auch ordnungsgemäß entwertet wird.
Der Beschwerdeführer hat daher die ihm angelastete Verwaltungsübertretung auch subjektiv zu verantworten.
Zur Strafbemessung ist festzuhalten, dass ohnehin nur die in der Strafbestimmung vorgesehene Mindeststrafe verhängt wurde. Gründe für ein Unterschreiten dieser sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Hinsichtlich des Beschwerdeführers scheinen zwar keine zum Tatzeitpunkt rechtskräftigen und noch nicht getilgten Verwaltungsvormerkungen auf, was als mildernd zu werten ist. Weitere Milderungsgründe liegen allerdings nicht vor. Von einem Überwiegen der Milderungsgründe im Sinne des § 20 VStG kann daher keine Rede sein.
Ebenso war ein Vorgehen nach § 45 Abs. 1 Z 4 VStG oder § 33a VStG nicht möglich, war doch weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat noch das Verschulden des Beschuldigten gering.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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