LVwG N LVwG-AV-663/001-2023

LVwG-AV-663/001-2023Tribunal administratif régional23 sept. 2024

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; Kleingarten; Bausperre; Verfahrensrecht; Zurückverweisung; Ermittlungspflicht;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-663/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.09.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.663.001.2023

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch HR Mag. Janak-Schlager als Einzelrichter über die Beschwerde der A in *** und des B in ***, beide vertreten durch C, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom 22.11.2022, ***, betreffend Zurückweisung der Bewilligung einer Kleingartenanlage nach dem NÖ Kleingartengesetz, den

BESCHLUSS:

1. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz iVm § 31 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Gemeindevorstand der Gemeinde *** zurückverwiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 und 9 Bundesverfassungsgesetz (BVG) nicht zulässig.

Begründung:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren

Mit Schreiben vom 14.12.2021, bei der Gemeinde *** eingelangt am 15.12.2021, haben Herr B und Frau A (im Folgenden: Beschwerdeführer) um Genehmigung einer Kleingartenanlage inklusive PKW-Stellplätzen in ***, auf dem Grundstück Nr. *** EZ ***, KG ***, unter Vorlage von Unterlagen, nämlich einem Grundbuchsauszug, einer zweiseitigen Projektbeschreibung sowie eines Lageplans, angesucht.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 10.06.2022, ***, wurde dieses Ansuchen gemäß § 20 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) iVm § 9 NÖ Kleingartengesetz zurückgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass für das Grundstück ***, KG ***, vom Gemeinderat die Bausperre vom 20.12.2020 verordnet worden sei. Ansuchen, die während der Bausperre einlangen würden, seien danach zu beurteilen, ob sie im Widerspruch zu den im § 2 festgelegten Planungszielen stehen und in diesem Fall von der Bausperre betroffen seien oder ob sie andernfalls trotz Bausperre genehmigungsfähig seien.

Gemäß § 20 NÖ BO 2014 werde das Ansuchen vom 15.12.2021 um Bewilligung einer Kleingartenanlage in ***, auf Grundstück ***, KG ***, aufgrund der Verordnung einer Bausperre vom 22.12.2020 aus folgenden Gründen zurückgewiesen:

-Mindestausmaß der einzelnen Kleingärten von 300 m² erforderlich.

-Es sei keine öffentliche Verkehrsanbindung über die *** (Sackgasse) gegeben, da mindestens 1 m vom Wendehammer bis zur Widmung der Kleingartenanlage aus der öffentlichen Verkehrsfläche entwidmet worden sei. Damit sei die Kleingartenanlage nur mehr über die *** (Privatstraße mit Öffentlichkeitscharakter) zu erreichen. Mit einem verbücherten Fahr- und Leitungsrecht wären die Anschlüsse (zB Wasser, Kanal) aber trotzdem über die *** sowie auch eine Notzufahrt für Einsatzfahrzeuge möglich.

-Je Kleingartenhaus sollten mindestens zwei PKW-Abstellplätze, um die Verkehrssituation des ruhenden Verkehrs im Umgebungsbereich nicht mehr zu belasten, errichtet werden und sei die Situierung und Anzahl der Besucher- bzw. Behinderten-Parkplätze erforderlich.

-Die Zufahrten, Parkplätze und Verkehrswege müssten auch für die Einsatzfahrzeuge geeignet sein (Schleppkurve).

Gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführer im Wege ihrer Rechtsvertretung die rechtzeitige Berufung vom 27.06.2022 eingebracht und darin zusammengefasst vorgebracht, dass der Zurückweisungsgrund, wonach ein Mindestausmaß der einzelnen Kleingärten von 300 m² erforderlich sei, gesetzwidrig sei. Es sei auch eine öffentliche Verbindung über die *** gegeben. Der Zurückweisungsgrund, wonach je Kleingartenhaus mindestens zwei PKW-Stellplätze errichtet werden sollten, sei nicht nachvollziehbar, zumal die beantragte Kleingartenanlage mit 34 Kleingärten, sohin maximal 34 Kleingartenhäusern, ohnehin 127 PKW-Abstellplätze aufweise, wohingegen § 6 Abs 5 NÖ Kleingartengesetz lediglich für jeweils zwei Kleingärten mindestens ein Stellplatz verlangt werde. Inwieweit die Situierung und Anzahl der Besucher- bzw. Behinderten-Parkplätze der beantragten Kleingartenanlage nicht entsprechen sollte, sei der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht zu entnehmen. Tatsächlich entspreche die Situierung und Anzahl der Besucher bzw. Behinderten-Parkplätze dem Gesetz, sodass auch dieser Zurückweisungsgrund gesetzwidrig sei. Zum Zurückweisungsgrund, wonach die Zufahrten, Parkplätze und Verkehrswege auch für Einsatzfahrzeuge geeignet sein müssten (Schleppkurve), bleibe auch in der Begründung des angefochtenen Bescheides offen, inwieweit Zufahrten, Parkplätze und Verkehrswege auch für Einsatzfahrzeuge nicht geeignet wären. Der Bürgermeister der Gemeinde *** hätte daher den Berufungswerbern die im angefochtenen Bescheid angezogenen Zurückweisungsgründe bzw. seines Erachtens allenfalls einer Bewilligung des Antrages entgegenstehende Gründe mitteilen müssen, mit dem Auftrag, diese Mängel unter Setzung einer bestimmten angemessenen Frist zu beheben. Die Berufungswerber hätten lediglich die Errichtung der Kleingartenanlage beantragt, nicht jedoch die Bewilligung von Baulichkeiten. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre daher der Antrag nicht zurückzuweisen gewesen.

Mit dem angefochtenen Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** (im Folgenden: belangte Behörde) vom 22.11.2022, ***, wurde der Berufung teilweise Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass er wie folgt zu lauten habe: „Das Ausmaß des einzelnen Kleingartens darf 120 m² nicht unterschreiten und 300 m² nicht überschreiten.“

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Berufung mangels Berechtigung derselben abzuweisen sei. Das Vorbringen des Berufungswerbers zu b) Fehlen einer öffentlichen Verkehrsanbindung über die *** sei unrichtig und tatsachenwidrig. Sowohl das Landesverwaltungsgericht als auch das Bezirksgericht *** seien vom Berufungswerber mit der Frage der Anbindung der *** an die Liegenschaften des Berufungswerbers befasst gewesen. Das Landesverwaltungsgericht habe die Maßnahmenbeschwerde des Beschwerdeführers zurückgewiesen, das Bezirksgericht *** habe ein Verfahren zu GZ *** eröffnet und prüfe derzeit die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges.

Nach einer vertretenen Rechtsmeinung sei das Begehr des Anschlusses an das öffentliche Wegenetz im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens zu stellen, darüber werde in angemessener Frist das Bezirksgericht entscheiden. Derzeit gebe es keine öffentliche Verkehrsanbindung an die ***. Es sei auch die Verkehrserschließung, Anbindung an die Wasserversorgung und Abwasserentsorgung sowie Stromversorgung noch nicht geklärt, sodass eine Bewilligung nicht erteilt werden könne.

Ein wesentlicher Punkt sei die Möglichkeit der Zufahrten für Einsatzfahrzeuge. Die Eignung der Zufahrten für Einsatzfahrzeuge sei vom Planer der Anlage nachzuweisen. Augenscheinlich sei diese nicht gegeben (es würde in den Plänen die Schleppkurve fehlen). Die gegenständliche Liegenschaft sei derzeit noch bebaut. Gegen den Abbruchbescheid sei berufen worden, sodass hier ein präjudizielles Verfahren anhängig sei, zumal ein rechtswidrig bebautes Grundstück nicht zugleich Objekt der Genehmigung einer Kleingartenanlage sein könne.

Bis zur rechtskräftigen Erledigung dieses Vorverfahrens und der Klärung der Anbindung an den öffentlichen Verkehr sei daher eine Entscheidung nicht möglich und sei daher der Berufung mit Ausnahme der Berichtigung der Fläche ein Erfolg zu versagen gewesen.

2. Zum Beschwerdevorbringen

In der gegen diesen Berufungsbescheid erhobenen rechtzeitigen Beschwerde der Beschwerdeführer vom 20.12.2022 wurde im Wege der Rechtsvertretung einerseits das bereits in der Berufung vom 27.06.2022 erstattete Vorbringen wiederholt sowie zusätzlich im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die *** vor dem Grundstück ***, auf dem die Kleingartenanlage beantragt sei, durch das im Eigentum der Gemeinde *** stehende Grundstück ***, Straßenverkehrsanlage, mit einer Fläche von rund 10 m² und das im Eigentum der Gemeinde *** stehende Grundstück ***, Straßenverkehrsanlage, mit einer Fläche von 872 m² gebildet werde und zum Beweis dafür den Grundbuchsauszug vom 23.06.2022 betreffend die EZ ***, Grundbuch ***, und den Auszug aus der digitalen Katastralmappe mit dem Grundstück *** in Kopie vorgelegt. Die belangte Behörde vermeine, die Verkehrserschließung, die Anbindung an die Wasserversorgung und Abwasserversorgung sowie Stromversorgung sei noch nicht geklärt, ohne jedoch näher zu klären, was unklar sein sollte.

Die belangte Behörde vermeine, dass die gegenständliche Liegenschaft derzeit noch bebaut sei und gegen den Abbruchbescheid Berufung erhoben worden sei, sodass hier ein präjudizielles Vorverfahren anhängig wäre. Bis zur rechtskräftigen Erledigung dieses Vorverfahrens und der Klärung der Anbindung an den öffentlichen Verkehr wäre eine Entscheidung nicht möglich gewesen, weshalb der Berufung der Beschwerdeführer ein Erfolg versagt werden müsse.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren

Mit Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 10.01.2023 wurde der Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung über diese Beschwerde übermittelt.

Im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt der belangten Behörde, Einholung der Einladung der Gemeindevorstandssitzung sowie der Niederschrift des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom 22.11.2022.

Weiters wurde nachträglich ein Ausschnitt aus dem derzeit rechtsgültigen Flächenwidmungsplan samt Legende sowie ein Motivenbericht und Änderungsanlass des örtlichen Raumordnungsprogrammes seitens der Gemeinde *** an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übermittelt.

4. Feststellungen

Die Beschwerdeführer stellten den mit 14.12.2021 datierten Antrag auf Bewilligung einer Kleingartenanlage auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, bei der Gemeinde ***. Der Antrag der Beschwerdeführer enthielt einen Grundbuchsauszug, eine zweiseitige Projektbeschreibung des F sowie den zur Projektbeschreibung zugehörigen Lageplan Nr. ***.

Dieser Antrag samt Beilagen langte am 15.12.2021 bei der Gemeinde *** ein.

Die Beschwerdeführer waren im Zeitpunkt der Antragstellung je zur Hälfte Eigentümer des Grundstückes Nr. ***, KG ***. Der Hälfteanteil der Beschwerdeführerin A wurde in weiterer Folge mit Schenkungsvertrag vom 28.12.2021 je zur Hälfte an die Herren D und E übertragen.

In der Gemeinde *** war im Zeitpunkt der Antragstellung zwar die Änderung des Flächenwidmungsplanes angedacht, diese geplante Änderung wurde jedoch bis dato nicht umgesetzt, sodass im Flächenwidmungsplan der Gemeinde *** das Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, in der Widmungsart Grünland-Kleingarten (Gkg) ausgewiesen ist.

Der Gemeinderat der Gemeinde *** hatte bereits vor der Antragstellung durch die Beschwerdeführer mit Verordnung vom 22.12.2020 sowie mit Verordnung vom 05.10.2022 eine Bausperre für das Grundstück Nr. ***, KG ***, verordnet. Diese verordnete Bausperre ist nach Ablauf der Frist mit 22.12.2023 außer Kraft getreten und wird auch das Ziel einer Umwidmung durch die Gemeinde *** nicht mehr verfolgt.

In den Verfahren des Bürgermeisters der Gemeinde *** nach dem NÖ Kleingartengesetz sowie im Berufungsverfahren der belangten Behörde wurden keine Sachverständigen beigezogen. Weitere Ermittlungen im Verfahren hat die belangte Behörde nicht unternommen.

Die Beschwerdeführer wurden im Verfahren der belangten Behörde nicht zur Ergänzung ihrer Projektsunterlagen aufgefordert.

5. Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt des Verwaltungsaktes der belangten Behörde. Die Feststellungen zur aktuellen Widmung des Grundstückes Nr. ***, KG ***, sowie zur Bausperre in der Gemeinde *** wurden seitens der belangten Behörde gegenüber dem erkennenden Gericht bekannt gegeben.

Die Feststellungen zu den aktuellen Eigentumsverhältnissen an der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft gründen sich auf das offene Grundbuch.

6. Rechtslage:

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge § 31 Abs 1 VwGVG mit Beschluss.

Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 BVG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Liegen die Voraussetzungen des Abs 2 nicht vor und hat die Behörde dem nicht bei Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widersprochen, dann hat das Verwaltungsgericht nach § 28 Abs 3 VwGVG über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 BVG in der Sache selbst zu entscheiden. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Kleingartengesetzes lauten:

„Abschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt in Ergänzung des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung und der NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 in der geltenden Fassung die Errichtung und Nutzung von Kleingartenanlagen und Kleingärten.

[…]“

„§ 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes gelten als

[…]“

„Abschnitt 2

Voraussetzungen für die Errichtung von Kleingartenanlagen

§ 3

Flächenwidmung

Kleingartenanlagen dürfen nur auf Flächen errichtet werden, für die im Flächenwidmungsplan die Widmungsart Grünland-Kleingärten (Gkg) festgelegt ist. Diese Festlegung setzt einen regionalen Bedarf voraus.

§ 4

Aufschließung von Kleingartenanlagen

(1) Kleingartenanlagen müssen entweder unmittelbar an eine öffentliche Verkehrsfläche angrenzen oder eine dem zu erwartenden Verkehrsaufkommen entsprechende, durch Eintragung im Grundbuch gesicherte Verbindung zu einer öffentlichen Verkehrsfläche besitzen. Diese Verbindung muß mindestens 4 m breit, ausreichend befestigt und befahrbar sein.

(2) Die einzelnen Kleingärten innerhalb einer Kleingartenanlage müssen über mindestens 3 m breite Hauptwege oder mindestens 2 m breite Nebenwege erreichbar sein. Die Nebenwege dürfen nicht länger als 80 m sein. Die Hauptwege müssen so angelegt und beschaffen sein, daß sie für Einsatzfahrzeuge befahrbar sind und eine ordnungsgemäße Brandbekämpfung in allen Teilen der Kleingartenanlage möglich ist. Die Haupt- und Nebenwege müssen keine öffentlichen Verkehrsflächen sein.

(3) Kleingartenanlagen müssen über eine auch für den Löschwasserbedarf ausreichende Wasserversorgungsanlage verfügen. Die einwandfreie Ableitung der Abwässer und die ordnungsgemäße Behandlung des Abfalls muß gewährleistet werden.

§ 5

Größe der Kleingärten

Die Größe des einzelnen Kleingartens darf 120 m2 nicht unter- und 300 m2 nicht überschreiten. Dieses Ausmaß darf durch Restflächen bis auf 400 m2 vergrößert werden. Die Breite des einzelnen Kleingartens muß mindestens 10 m betragen.

Abschnitt 3

Baulichkeiten in Kleingartenanlagen

§ 6

Zulässigkeit

(1) In Kleingartenanlagen dürfen an Gebäuden nur Kleingartenhütten und die für die widmungsgemäße Nutzung erforderlichen Gemeinschaftsanlagen errichtet werden. In jedem Kleingarten darf nur eine Kleingartenhütte errichtet werden. Nebengebäude sind nicht zulässig, ausgenommen eine nicht unterkellerte Gerätehütte mit einer bebauten Fläche von maximal 6 m² und einer Gebäudehöhe von maximal 2,50 m, die, sofern sie direkt an die Kleingartenhütte angebaut wird, keinen Durchgang in die Kleingartenhütte aufweisen darf, oder ein Gewächshaus mit den gleichen Ausmaßen.

(2) Die Bebauungsdichte darf 20 % der Fläche des einzelnen Kleingartens nicht übersteigen. Die Innen-Grundfläche der einzelnen Geschoße der Kleingartenhütte darf jeweils höchstens 37 m² betragen, wobei die Geschoße so weit übereinander anzuordnen sind, daß die Fläche innerhalb der Umhüllenden der übereinanderliegenden Innen-Grundflächen der oberirdischen Geschoße ebenfalls nicht 37 m2 übersteigt. Die Traufenhöhe darf höchstens 3,80 m und die Firsthöhe höchstens 5,20 m betragen. In Kleingartenanlagen, in welchen die überwiegende Zahl der Kleingartenhütten auf Pfeilern errichtet sind, deren Höhe 2,5 m nicht überschreiten darf, ist für die Bemessung der Traufenhöhe und der Firsthöhe die Bodenplattenoberkante (Fußbodenniveau) maßgebend. Die mit Vordächern, Dachvorsprüngen und ähnlichen offenen nicht raumbildenden Bauteilen der Kleingartenhütte überbaute Fläche darf nicht mehr als 45 % der Innen-Grundfläche des größeren oberirdischen Geschoßes der Kleingartenhütte ausmachen. Die bebaute Fläche der Kleingartenhütte darf unterkellert werden. Befestigte Terrassen dürfen bis zu einer Größe von 16 m² errichtet werden, wobei diese Fläche auch überdacht und mit höchstens einer Seitenwand begrenzt werden darf. Diesfalls ist diese Fläche in die bebaute Fläche einzubeziehen.

[…]

(5) Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge dürfen nur auf den Gemeinschaftsanlagen errichtet und nur als Abstellplätze ausgeführt werden. Hiebei ist für jeweils zwei Kleingärten mindestens ein Stellplatz vorzusehen.“

„Abschnitt 4

Verfahrensbestimmungen

§ 8

Antrag auf Bewilligung der Kleingartenanlage

(1) Wer beabsichtigt, eine Kleingartenanlage zu errichten, hat bei der Behörde eine Bewilligung zu beantragen.

(2) Der Antrag hat zu enthalten:

(3) Dem Antrag sind anzuschließen:

§ 9

Bewilligung der Kleingartenanlage

(1) Die Behörde darf die Errichtung einer Kleingartenanlage nur dann bewilligen, wenn diese den Bestimmungen dieses Gesetzes entspricht.

(2) Dem Ergebnis der allenfalls erforderlichen Baubewilligungsverfahren für Baulichkeiten sowie sonst erforderlicher Bewilligungsverfahren wird nicht vorgegriffen, wenn die Errichtung der Kleingartenanlage bewilligt wird.“

7. Erwägungen

7.1. Zur Zurückverweisung:

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Ra 2015/01/0123 mwN) ist in § 28 VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in § 28 Abs 2 zweiter Satz leg. cit. vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung weiters bereits erkannt, dass es nach § 37 AVG Zweck des Ermittlungsverfahrens ist, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Nach § 39 Abs 2 erster Satz AVG hat die Behörde dabei (soweit die Verwaltungsvorschriften nichts anderes anordnen) von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der weiteren einschlägigen Vorschriften des AVG den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Der dort normierte Grundsatz der Amtswegigkeit beherrscht das Ermittlungsverfahren. Die Behörde hat danach von sich aus den vollständigen und wahren entscheidungsrelevanten Sachverhalt durch Aufnahme aller nötigen Beweise festzustellen, ohne in tatsächlicher Hinsicht an das Parteivorbringen gebunden zu sein (vgl. zuletzt VwGH Ra 2023/04/0280 mwN).

Nach § 1 Abs 1 NÖ Kleingartengesetz regelt dieses Gesetz in Ergänzung des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 (NÖ ROG 2014) und der NÖ Bauordnung 2014 die Errichtung und Nutzung von Kleingartenanlagen und Kleingärten.

Im Abschnitt 2 des NÖ Kleingartengesetzes sind die Voraussetzungen für die Errichtung von Kleingartenanlagen geregelt. Abschnitt 3 des NÖ Kleingartengesetzes enthält Vorschriften über die Baulichkeiten in Kleingartenanlagen.

Aus § 4 Abs 3 erster Satz NÖ Kleingartengesetz ergibt sich, dass Kleingartenanlagen über eine auch für den Löschwasserbedarf ausreichende Wasserversorgungsanlage verfügen müssen.

Unabhängig von dem Umstand, dass gemäß § 1 Abs 1 NÖ Kleingartengesetz zusätzlich das NÖ ROG 2014, als auch die NÖ BO 2014 zu beachten sind, sind bereits im Verfahren zur Bewilligung einer Kleingartenanlage die Bestimmungen des NÖ Kleingartengesetzes teilweise derart technisch ausgestaltet, dass die gesetzeskonforme Umsetzung dieser Bestimmungen in Projektsunterlagen eines Antrages lediglich durch Sachverständige mit facheinschlägiger Expertise bewertet werden können.

Vor dem Hintergrund, dass gemäß § 9 Abs 1 NÖ Kleingartengesetz die Behörde die Errichtung einer Kleingartenanlage nur dann bewilligen darf, wenn diese den Bestimmungen dieses Gesetzes [Anm. des NÖ Kleingartengesetzes] entspricht, vertritt das erkennende Gericht die Auffassung, dass Sachverständige mit jeweils entsprechender Fachkunde herangezogen werden müssen, die das hier beantragte Projekt fachlich beurteilen und somit für die belangte Behörde eine fundierte Entscheidungsgrundlage bilden können.

Es wäre daher jedenfalls spätestens im Verfahren der belangten Behörde ein bautechnischer Sachverständiger (im Hinblick auf die im Abschnitt 3 des NÖ Kleingartengesetzes angeführten Gesetzesbestimmungen), ein brandschutztechnischer Sachverständiger (im Hinblick auf die für den Löschwasserbedarf ausreichende Wasserversorgungsanlage gemäß § 4 Abs 3 erster Satz NÖ Kleingartengesetz) sowie ein verkehrstechnischer Sachverständiger (im Hinblick auf Ein- und Zufahrten, Fahrbahnbreiten, Parkmöglichkeiten sowie zur Beschaffenheit der Fahrbahn für Einsatzfahrzeuge gemäß § 4 Abs 2 NÖ Kleingartengesetz) beizuziehen gewesen.

Die Beziehung von Sachverständigen ist gegenständlich im Verfahren der belangten Behörde gar nicht erfolgt. Im Akt findet sich auch keine Begründung, wieso die belangte Behörde von der Beiziehung von Sachverständigen abgesehen hat. Es liegt ebenso wenig eine Begründung dahingehend vor, dass mit der Bearbeitung des Verfahrens betraute Personen der belangten Behörde über die erforderliche Fachkenntnis verfügt hätten.

Hinweise auf weitere Ermittlungstätigkeiten der belangten Behörde waren im Verwaltungsakt nicht zu erkennen. Die belangte Behörde hat diesfalls jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen. Die Beschwerdeführer wurden im Verfahren der belangten Behörde nicht einmal zur Nachreichung detaillierter Projektsunterlagen aufgefordert.

Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das erkennende Gericht ist weder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden noch im Interesse der Raschheit geboten, zumal es im Hinblick auf das Erfordernis der Kostenersparnis auch zu einer Verlagerung der im Zuge eines gebotenen Ermittlungsverfahrens entstehenden Kosten von der belangten Behörde an das Verwaltungsgericht käme. Im Übrigen verfügt die belangte Behörde – im Gegensatz zu erkennenden Gericht – über die räumliche Nähe zum gegenständlich zu beurteilenden Projekt.

Es liegen somit die Voraussetzungen des § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG vor, sodass der angefochtene Bescheid auf dieser Grundlage aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen ist.

In Bezug darauf, dass § 8 Abs 2 und Abs 3 NÖ Kleingartengesetz den Inhalt eines Antrages auf Bewilligung einer Kleingartenanlage sowie die dem Antrag auf Bewilligung einer Kleingartenanlage anzuschließenden Unterlagen normieren, werden in dem von der belangten Behörde nun durchzuführenden Verfahren insbesondere die im angefochtenen Bescheid monierten Punkte zu klären sein, wie etwa die Verkehrserschließung (vgl. § 4 Abs 1 und § 8 Abs 3 lit d NÖ Kleingartengesetz), die öffentliche Verkehrsanbindung (vgl. § 4 Abs 1 und § 8 Abs 3 lit c NÖ Kleingartengesetz), die Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung (vgl. § 8 Abs 2 lit d NÖ Kleingartengesetz) sowie Zufahrten für Einsatzfahrzeuge (vgl. § 4 Abs 2 NÖ Kleingartengesetz). Demgegenüber trifft das NÖ Kleingartengesetz jedoch zur ebenfalls im angefochtenen Bescheid angeführten Stromversorgung keine Regelung.

Angemerkt wird auch, dass der Antrag der Beschwerdeführer keine Angaben darüber enthält, wie der Müll entsorgt wird (vgl. § 8 Abs 2 lit d NÖ Kleingartengesetz).

7.2. Zum Vorliegen einer präjudiziellen Vorfrage:

Zusätzlich führt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid an, dass die gegenständliche Liegenschaft derzeit noch bebaut sei und gegen den Abbruchbescheid berufen worden sei, sodass hier ein präjudizielles Vorverfahren anhängig sei, zumal ein rechtswidrig bebautes Grundstück nicht zugleich Objekt der Genehmigung einer Kleingartenanlage sein könne.

Die belangte Behörde übersieht dabei, dass das NÖ Kleingartengesetz gemäß § 1 Abs 1 – zusätzlich zur NÖ BO 2014 und dem NÖ ROG 2014 – ein separat zu führendes Bewilligungsverfahren enthält, wobei grundsätzlich die Bestimmungen des NÖ Kleingartengesetzes zu beachten sind, es sei denn aus den Bestimmungen des NÖ Kleingartengesetzes ergeben sich weitere anzuwendende Gesetzesbestimmungen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter einer Vorfrage iSd §§ 38 und 69 Abs 1 Z 3 AVG eine für die Entscheidung der Verwaltungsbehörde präjudizielle Rechtsfrage zu verstehen, über die als Hauptfrage von anderen Verwaltungsbehörden oder Gerichten oder auch von derselben Behörde, jedoch in einem anderen Verfahren zu entscheiden ist.

Eine Vorfrage liegt dann vor, wenn der relevante Tatbestand ein (explizit angeführtes oder durch Auslegung zu ermittelndes) Element enthält, das für sich allein Gegenstand der bindenden Entscheidung einer anderen Behörde bzw. eines Gerichts (oder allenfalls derselben Behörde in einem anderen Verfahren) sein kann. Präjudiziell und damit Vorfragenentscheidung im verfahrensrechtlich relevanten Sinn ist nur eine Entscheidung, die erstens eine Rechtsfrage betrifft, deren Beantwortung für die Hauptfragenentscheidung unabdingbar (d.h. notwendige Grundlage) ist und zweitens die diese in einer die Verwaltungsbehörde bindenden Weise regelt (vgl. VwGH Ra 2020/11/0226).

Die Bewilligungsfähigkeit einer Kleingartenanlage und ein baupolizeilicher Abbruchbescheid sind zwei voneinander isoliert zu betrachtende Verfahrensarten, sodass im gegenständlichen Fall keine Vorfrage vorliegt.

8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

Da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte die öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.

9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Gemäß § 25a VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 BVG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne Art 133 Abs 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösenden Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet werden.

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