LVwG N LVwG-AV-54/001-2024

LVwG-AV-54/001-2024Tribunal administratif régional22 sept. 2024

Regest

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Umweltorganisation; Parteistellung; Anzeigeverfahren; Beschwerdelegitimation; Aarhus Übereinkommen;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-54/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.09.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.54.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde des Vereins A, vertreten durch B Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 16. Dezember 2020, Zl. ***, betreffend abfallrechtlichen Kenntnisnahmebescheid gemäß § 51 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) (mitbeteiligte Partei: C GmbH, vertreten durch D Rechtsanwalts GmbH, ***, ***), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

I. zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird, soweit damit die Wahl des Anzeigeverfahrens gemäß § 51 Abs. 1 AWG 2002 bekämpft wird, gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshof-gesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

II. den Beschluss gefasst:

1. Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Die Landeshauptfrau von Niederösterreich nahm mit Bescheid vom 16. Dezember 2020, , die Anzeige der C GmbH vom 06. November 2020 betreffend die Erweiterung um zusätzliche Abfallarten für die Deponie „“ der C GmbH (vormals H) zur Kenntnis.

Ausgesprochen wurde:

„In der mit Bescheid vom 14.10.1980, GZ *** idF des Bescheides vom 28.10.1980, GZ *** sowie mit Bescheid vom 16.12.1981, GZ *** wasserrechtlich bewilligten Deponie dürfen zusätzlich nachstehende Abfallarten gelagert bzw. abgelagert werden:

[Abweichend vom Original:

Bild nicht wiedergegeben]

II. Auflagen und Bedingungen

Folgende Auflagen und Bedingungen sind einzuhalten:

1. Vor der ersten Ablagerung von Asbestabfällen ist der korrespondierende Kompartimentsabschnitt der Behörde anzuzeigen.

2. Der Einbau von schlammigen, pastösen oder feinkörnigen Abfällen ist nur dann zulässig, wenn anhand prüfbarer Übernahme- und genauer Einbaukriterien (z.B. Mindestscherfestigkeit, dünnschichtiger Einbau, Entwässerung) aus der Grundlegenden Charakterisierung (§13 DVO 2008) hervorgeht, dass im Einzelfall unter Berücksichtigung des geotechnischen Verhaltens des Abfalls die innere Standfestigkeit des Deponiekörpers dauerhaft gegeben ist.

Hinweis: Hinsichtlich der Annahme und Ablagerung von Asbestabfällen wird auf die Vorgaben des § 10 Abs. 1 bis 2 DVO 2008 verwiesen.“

In ihrer Begründung führte die Abfallrechtsbehörde den Inhalt der Anzeige vom 09. November 2020, sowie das Gutachten des Amtssachverständigen für Abfallchemie vom 09. Dezember 2020 an, ebenso die Stellungnahme des Arbeitsinspektorates *** vom 11. November 2020.

Rechtlich beurteilte die belangte Behörde den Sachverhalt wie folgt:

„Gemäß § 37 Abs 4 Z 2 AWG 2002 ist – sofern nicht eine Genehmigungspflicht gemäß Abs 1 oder 3 vorliegt - die Behandlung oder Lagerung zusätzlicher Abfallarten der Behörde anzuzeigen.

Mit Bescheid vom 10.01.2020 (Anzeige vom 02.07.2019) wurde die Behandlung und Lagerung zusätzlicher Abfallarten (31427 Betonabbruch, 31427/17 Betonabbruch nur ausgewählte Abfälle aus Bau- u. Abrissmaßnahmen sowie 54912 Bitumen/Asphalt) zur Kenntnis genommen. Mit Bescheid vom 28.01.2020 (Anzeige vom 09.09.2019) wurde die Behandlung und Lagerung zusätzlicher Abfallarten (39909/88 sonstige feste Abfälle mineralischen Ursprungs mit produktspezifischen oder anwendungsspezifischen schädlichen Beimengungen, ausgestuft sowie 39909/91 sonstige feste Abfälle mineralischen Ursprungs mit produktspezifischen oder anwendungsspezifischen schädlichen Beimengungen, verfestigt oder stabilisiert) zur Kenntnis genommen. Zuletzt wurde mit Bescheid vom 02.06.2020 (Anzeige vom 15.04.2020) wurde die Behandlung und Lagerung zusätzlicher Abfallarten (31205 Leichtmetallkrätze, aluminiumhaltig und 31205/91 Leichtmetallkrätze, aluminiumhaltig, verfestigt oder stabilisiert) zur Kenntnis genommen.

Aufgrund der Stellungnahme des Amtssachverständigen für Abfallchemie konnte die Lagerung bzw. Ablagerung der angezeigten zusätzlichen Abfallarten in der Deponie „***“ auf dem Reststoffkompartiment zur Kenntnis genommen werden. Durch die angezeigten zusätzlichen Abfallarten entstehen keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt. Der genehmigte Abfallkonsens umfasst bereits Abfallarten, welche ähnliche Eigenschaften wie die beantragten aufweisen bzw. aufweisen können. Eine wesentliche Änderung liegt – auch nach Berücksichtigung der mit Bescheiden vom 10.01.2020, 28.01.2020 sowie 02.06.2020 zur Kenntnis genommenen zusätzlichen Abfallarten – nicht vor. Die anzeigepflichtige Maßnahme nach § 37 Abs 4 Z 2 AWG 2002 war daher gemäß § 51 Abs. 1 leg cit von der Behörde bescheidmäßig zur Kenntnis zu nehmen. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.“

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Der nunmehrige Beschwerdeführer erhob durch seine rechtsfreundliche Vertretung gegen diese behördliche Entscheidung mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2023 Beschwerde und beantragte, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge feststellen, dass die Konsenserweiterung um zusätzliche Abfallarten, unter anderem um die Lagerung von gefährlichen Abfällen, eine wesentliche Änderung darstellt, als [ein] ordentliches Verfahren durchgeführt hätte werden sollen, in welchem der Beschwerdeführer unbeschränkte Parteistellung gehabt hätte, sowie in der Sache selbst erkennen; in eventu feststellen, dass dem Beschwerdeführer im Verfahren zur Konsenserweiterung um zusätzliche Abfallarten, unter anderem um die Lagerung von gefährlichen Abfällen, aufgrund unionsrechtlicher Bestimmungen jedenfalls unbeschränkte Parteistellung zukommt, der Beschwerdeführer somit übergangene Partei ist, sowie in der Sache selbst erkennen.

Begründet wurden diese Anträge wie folgt:

„1 Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit

Gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß ständiger Rechtsprechung des VwGH besteht gern § 7 Abs 3 VwGVG für im Verwaltungsverfahren übergangene Parteien selbst dann eine (direkte) Beschwerdelegitimation, wenn ihre Parteistellung strittig war bzw sie diesem nicht beigezogen worden sind. 1 Die Rechtsprechung eröffnet der übergangenen Partei - neben dem Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung bzw auf Zustellung des Bescheides - auch die sofortige Beschwerde, und damit die Klärung der der strittigen Parteistellung, ohne den „Umweg" über Anträge auf Zuerkennung der Parteistellung bzw Zustellung des Bescheides gehen zu müssen - entgegen der hA zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle.

Für dieses Ergebnis spricht auch das Urteil des EuGH vom 20. Dezember 2017, Protect, C-664/15, mit dem der Ausschluss einer Umweltorganisation vom Verfahren mangels rechtzeitiger Erhebung von Einwendungen für unionsrechtswidrig erachtet wurde, weil der Umweltorganisation keine Möglichkeit eröffnet worden war, am Verfahren als Partei mitzuwirken.

Der VwGH hat bereits mehrfach bestätigt, dass Umweltorganisationen als „übergangene Parteien" anzusehen sind und auch noch nachträglich Beschwerde gegen vermeintlich längst (scheinbar) rechtskräftig gewordene Bescheide erheben können.

2. 1 Verfahrensgang

Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom 16.12.2020, , ein Verfahren durchgeführt, mit dem sie die Erweiterung des Konsenses der Mülldeponie „" um Lagerung bzw Ablagerung von beryllium-, cadmium-, nickel-, bleihaltigen Abfällen, sowie Glas, Carbidschlamm (ausgestuft), Gichtschlamm, Phosphatierschlamm (ausgestuft, verfestigt oder stabilisiert), Asbestzement sowie Asbestzementschlamm (gefährliche Abfälle!) gemäß § 37 Abs 4 Z 2 AWG 2002 bloß zur Kenntnis genommen hat.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde des Beschwerdeführers. Der angefochtene Bescheid wird infolge Rechtswidrigkeit seines Inhalts zur Gänze angefochten.

2. 2 Sachverhalt

2.2. 1 Zum Beschwerdeführer

Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des BMLFUW vom 13.8.2012, GZ ***, als Umweltorganisation gem § 19 Abs 7 UVP-G 2000 anerkannt.

Der Status wurde mit Bescheiden der BMNT-UW vom 20.12.2019, GZ ***, und des BML vom 20.06.2023, GZ ***, bestätigt. Der bescheidmäßig anerkannte Tätigkeitsbereich des Beschwerdeführers erstreckt sich auf die Bundesländer Niederösterreich, Wien, Burgenland, Steiermark und Oberösterreich. Die verfahrensgegenständliche Abfallbehandlungsanlage liegt damit im örtlichen Anerkennungsbereich des Beschwerdeführers.

2.2. 2 Zur verfahrensgegenständlichen Abfallbehandlungsanlage

Die Änderung und Erweiterung der mit Bescheid vom 14.10.1980, GZ *** idF des Bescheides vom 28.10.1980, GZ *** („") sowie mit Bescheid vom 16.12.1981, GZ *** zur Erweiterung („") wasserrechtlich bewilligten Mülldeponie, wurde mit Bescheid vom 3.11.2008, ***, durch die Abfallrechtsbehörde genehmigt. Mit Bescheid der Abfallrechtsbehörde vom 22.01.2009, , wurde weiters die Errichtung und der Betrieb eines Zwischenlagers innerhalb des Deponiebereichs „", jedoch getrennt vom Deponiekörper, für nicht gefährliche Abfälle mit einer Kapazität von weniger als 10.000 Tonnen pro Jahr genehmigt.

Inhaberin der Abfallbehandlungsanlage ist seit April 2019 die C GmbH. Die C GmbH betreibt in der KG *** außerdem die mechanisch-biologische Abfallbehandlungsanlage (in weiterer Folge MBA). Bei der gegenständlichen Massenabfalldeponie „***" handelt es sich um eine IPPC-Anlage mit einer Tätigkeit nach Ziffer 5.3. Anhang I Industrieemissions-Richtlinie.

Zuletzt erfolgten zahlreiche bescheidmäßige Änderungen bei beiden Anlagen.

Hervorzuheben sind neben dem gegenständlich angefochtenen Bescheid, die diversen eingeleitete Verfahren nach § 62 Abs 3 AWG 2002, die mit Bescheid vom 01.02.2020, ***, vom 09.11.2021, ***, sowie zuletzt dem hier gegenständlichen Bescheid vom 18.01.2022, *** erfolgten.

An allen diesen Verfahren wurden abgesehen von der Inhaberin der Abfallbehandlungsanlage keine weiteren Parteien zugelassen.

Seit Herbst 2020 sind notorischer Weise, wie auch die „§ 62-Verfahren" zeigen, massive Geruchsbelästigungen in weiten Teilen des Stadtgebietes von ***, insbesondere im westlichen Bereich, aber auch im Stadtzentrum, ausgehend von der gegenständlichen abfallrechtlichen Anlage, dokumentiert. Auch potentielle Gesundheitsbeeinträchtigungen sind nicht auszuschließen. Zahlreiche Medienberichte über die anhaltende Belastung durch Geruchsemissionen zeugen seither davon, dass die breite Bevölkerung - und nicht bloß „besonders empfindliche Einzelpersonen" - *** negativ betroffen ist. Auch das von der belangten Behörde amtswegig eingeleitete Verfahren stellte Missstände fest, welchen die Behörde zwar mit Hilfe gutachterlich ermittelter Maßnahmen zu begegnen versuchte, aber - wie die nach wie vor bestehenden Beschwerden über die Immissionssituation vor Ort zeigt - bislang daran gescheitert ist.

Gemäß dem Bericht der „Geruchsfahnenbefahrung Abfallbehandlung ,***'" der E GmbH vom 29. Juni 2022 von F wurden im neuen Siedlungsgebiet westlich des *** 12 % Jahresgeruchsstunden und in *** 16 % Jahresgeruchsstunden prognostiziert. Es sei angemerkt, dass entsprechend dem Stand der Technik für Wohn-/Mischgebiete, Kerngebiete mit Wohnen und urbane Gebiete der Immissionsgrenzwert der Jahresgeruchsstunden bei 10 % liegt. Somit wird der zulässige Rahmen des Standes der Technik deutlich überschritten.

Ungeachtet mehrerer Interventionen und auch ansonsten stattfindender, unterschiedlicher Lösungsversuche ist die Problematik daher nach wie vor - mittlerweile seit 3 Jahren - akut und damit nicht nur qualitativ unzumutbar, sondern aufgrund des jahrelangen Andauerns schon weit über das quantitativ übliche Maß unzumutbar.

2. 3 Unionsrechtswidrige Beschränkung der Parteienrechte

Auch wenn man davon ausginge, dass die belangte Behörde zurecht die zahlreichen Anzeigeverfahren durchführen dürfte - was nicht der Fall war (siehe unten) - so ändert dies nichts daran, dass die Beschränkung der Parteistellung im Anzeigeverfahren und die bloße Kenntnisnahme der Lagerung von gefährlichen Abfällen (genau genommen: der Ausschluss jeglicher Parteienrechte und damit der wirksamen Öffentlichkeitsbeteiligung) unionsrechtswidrig ist. Vor allem zeigt sich im gegenständlichen Fall, in dem zahlreiche Verfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt wurden, dass letztlich mit dieser Vorgehensweise (in Summe oder einzeln) eine Belastung der Öffentlichkeit bewirkt worden ist, ohne dieser auch ein Mitspracherecht zu gewähren.

Der Beschwerdeführer ist daher aufgrund unmittelbarer Anwendung des Unionsrechts, das zu einer Verdrängung der innerstaatlichen entgegenstehenden Rechtsvorschriften führt, nach innerstaatlichem Verständnis eine übergangene Partei, wie im Folgenden näher darzustellen ist.

Nach Anhang 1 Z 5 Aarhus-Konvention fällt die ggst Anlage in die nach Art 6 Abs 1 lit a genannten Tätigkeiten. Jegliche „Zulassung oder Änderung" der von dieser litera umfassten Tätigkeiten unterliegt der umfassenden und unabdingbaren Öffentlichkeitsbeteiligung nach Art 9 Abs 2 AK. Gem dieser Bestimmung stellt jede Vertragspartei nach innerstaatlichem Recht sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, die ein ausreichendes Interesse haben oder alternativ eine Rechtsverletzung geltend machen, Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht und/oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen betreffend die in Art 6 Abs 1 Aarhus-Konvention (kurz: AK) angeführten Tätigkeiten anzufechten.

Art 6 Abs 1 Aarhus-Konvention spricht einerseits die in Anhang I aufgeführten geplanten Tätigkeiten an; andererseits - in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht - auch nicht in Anhang I angeführte geplante Tätigkeiten, die erhebliche Auswirkung auf die Umwelt haben können.

In diesem Zusammenhang stellte der EuGH bereits wiederholt klar, dass ein Projekt sogar dann, wenn es nicht vom UVP- und Aarhus-Regime umfasst ist (Art 6 Abs 1 lit a Aarhus-Konvention) und ein Vertragsstaat auch nicht aufgrund von Art 6 Abs 1 lit b leg cit gesetzlich die Möglichkeit zur Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen hat, dennoch eine solche vorzunehmen ist und Umweltorganisationen Zugang zu Gerichten eingeräumt werden muss, wenn das Projekt erhebliche Umweltauswirkungen erwarten lässt. Umso mehr muss dies dann gelten, wenn es sich bei der Anlage um eine IPPC-Anlage handelt, deren diesbezügliche Kategorisierung für die Vermutung der Erheblichkeit streitet.

Im vorliegenden Fall kann nicht daran gezweifelt werden, dass von der Anlage erhebliche Umweltauswirkungen ausgehen, wenn sämtliche gesetzten Maßnahmen nicht in der Lage waren, die Belästigungen zu beseitigen. Die zuletzt gesetzten Maßnahmen waren genauso wenig ausreichend.

Davon abgesehen wird eine Auswirkung als erheblich beurteilt, wenn zu erwarten ist, dass durch das Ausmaß und die Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen entweder das Schutzgut in der Form von schädlichen, belästigenden oder belastenden Einwirkungen oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird.

Der Gesetzgeber ist seiner Verpflichtung zur Umsetzung ausreichender Öffentlichkeitsbeteiligung, wie der gegenständliche Anwendungsfall zeigt, nicht nachgekommen. Im Sinne einer aarhuskonformen Auslegung und des effet utiles ist Umweltorganisationen trotz fehlender gesetzlicher Regelung im AWG 2002 im Lichte der EuGH Rsp jedenfalls gestützt auf Art 9 Abs 2 Aarhus-Konvention auch in Verfahren, die als verwaltungspolizeiliche Maßnahmen nach innerstaatlichem Recht bislang keine Parteienrechte von Betroffenen vorgesehen haben, Parteistellung einzuräumen, wenn das Projekt erhebliche Umweltauswirkungen befürchten lässt; andernfalls wären solche Verfahren mit Unionsrechtswidrigkeit belastet, wobei entgegenstehendes nationales Recht aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts unangewendet zu bleiben hat bzw - hier - die Vollziehung die beschränkte Parteistellung aufzugeben hat.

Dabei darf auch nicht übersehen werden, dass der EuGH bei der Beurteilung, ob mit erheblichen Umweltauswirkungen zu rechnen ist, ein sehr weites Verständnis zugrunde legt. Danach ist grundsätzlich bei umweltrelevanten Verfahren eine Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit zu gewähren, während diese nur ausnahmsweise ausgeschlossen werden kann.

Der Beschwerdeführer als anerkannte Umweltorganisation ist eine ex lege betroffene Öffentlichkeit mit einem ausreichenden Interesse iSd Art 9 Abs 2 Aarhus-Konvention. Zudem lässt die gegenständliche Anlage jedenfalls erhebliche Umweltauswirkungen iSd unionsrechtlichen Verständnisses nicht nur erwarten, sondern sind diese in concreto erwiesen, da es zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Schutzgüter des AWG 2002 in Form von schädlichen, belästigenden und belastenden Einwirkungen kommt. Die dokumentierten, anlagenbezogenen Emissionen bewirken schädliche oder nachteilige Einwirkungen auf Menschen, deren Lebensgrundlagen und deren natürliche Umwelt und beeinträchtigen das allgemeine menschliche Wohlbefinden. Es kommt nicht nur zu unzumutbaren Belästigungen, sondern es drohen auch Gesundheitsgefährdungen. Festzuhalten ist, dass insoweit unionsrechtlich bedingte Umweltschutzvorschriften nicht bloß auf dem Spiel stehen, vielmehr kommt es sogar zu einer Verletzung dieser.

Wie der Sachverhalt insgesamt ergibt, kam es bei der Massenabfalldeponie „***" zu einer Vielzahl von Konsenserweiterungen und -änderungen in den letzten Jahren. Tatsache ist, dass die Umwelt durch die Anlage wesentlich beeinträchtigt wird, die Anlage in ihrer derzeitigen Form also keine Sicherheit bietet, dass es weder zu einer Gefährdung, noch Belästigung kommt. Dies zeigen auch die mindestens drei nach § 62 AWG 2002 eingeleiteten Verfahren mit Bescheid vom 01.02.2020, ***, mit Bescheid vom 09.11.2021, *** sowie mit Bescheid vom 18.01.2022, *** jeweils abgeschlossen.

Abgesehen davon, dass die ständigen kleineren Konsenserweiterungen - bei denen es die Behörde nicht einmal für nötig gefunden hat, die erforderlichen gutachterlichen Beurteilungen einzuholen (siehe unten) - zumindest in Summe eine Erheblichkeit aufweisen und insofern von einer bewussten oder unbewussten „Salamitaktik" ausgegangen werden kann, deren Ziel es ist, die Beurteilung der Erheblichkeit dieser zahlreichen Änderungen zu verhindern, hat sich der VwGH mit der solcherart vorliegenden Problemstellung bereits mehrmals auseinander gesetzt. Im Rahmen eines Änderungsverfahrens ist nicht nur die genehmigungspflichtige Änderung zu berücksichtigen, sondern auch die bereits (an sich rechtskräftig) genehmigte Anlage, wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs 2 GewO umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist. Gerade das ist in concreto der Fall, wie die massiven Anrainerbeschwerden sowie auch die sachverständigen Feststellungen in den nach § 62 AWG 2002 eingeleiteten Verfahren zeigen. Davon unabhängig sind Umgehungshandlungen nach deren wahren Gehalt zu beurteilen.

Dennoch beurteilte die belangte Behörde jede Änderung für sich als unwesentlich.

Offensichtlich verkennt die Behörde, dass bei bestehendem Konsens umwelthygienische und -rechtliche Grenzwerte nicht eingehalten werden können, ohne dass sich die Behörde bei den Anzeigeverfahren die Frage stellte, ob es vielleicht durch die angezeigte Änderung iZm dem bestehenden Konsens zu einer wesentlichen Beeinträchtigung kommt. Nach der Rsp ist aber im Falle einer Änderung der gesamte bisherige Konsens in die Prüfung miteinzubeziehen, wenn ansonsten ein den Vorschriften und technischen Normen entsprechenden Betrieb nicht sichergestellt werden kann.

Im gegenständlichen Fall ist dem Antragsteller daher jedenfalls unbeschränkte Parteistellung gestützt auf Art 9 Abs 2 Aarhus-Konvention einzuräumen. Wenn eine Umweltorganisation sogar ein Überprüfungsrecht einer Verordnung im Verwaltungsrechtsweg durchsetzen kann, dann muss dies erst recht für ein Überprüfungsrecht eines behördlichen Bescheides, das ein Verfahrens nach § 62 Abs 3 AWG 2002 erledigt, gelten.

Der VwGH hat klargestellt, dass aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben - trotz Rechtstypenzwang (!) - Konstellationen auftreten können, die nationalem Recht widersprechen. In einem Fall, der das Luftreinhalteprogramm in Salzburg betraf, hat der VwGH einer anerkannten Umweltorganisation ein Antragsrecht auf Verordnungserlassung gewährt und in der Zurückweisung des Antrags eine Verweigerung der Sachentscheidung und Rechtsverletzung festgestellt. In einer weiteren Entscheidung hat der VwGH sogar ausgesprochen, dass auf Antrag einer anerkannten Umweltorganisation ein Verordnungsprüfungsverfahren im Verwaltungsweg einzuleiten ist, obwohl ein solches Verfahren im nationalen Recht gar nicht vorgesehen ist. Umso mehr muss im gegenständlichen Fall dem Beschwerdeführer seine Parteistellung anerkannt werden. Wenn die betroffene Öffentlichkeit sogar ein Recht auf Überprüfung der Notwendigkeit, eine V zu erlassen hat, dann muss sie umso mehr ein Recht auf bescheidmäßige Überprüfung diverser Konsenserweiterungen unter anderem auch von Lagerung von gefährlichem Abfall, haben.

Selbst wenn wider Erwarten das Vorliegen der Voraussetzungen des Art 6 Abs 1 Aarhus-Konvention verneint werden sollte, würde dies nichts ändern. Das gegenständliche Verfahren wäre immer noch als ein umweltbezogenes Entscheidungsverfahren iSd Art 9 Abs 3 AK zu qualifizieren - wie oben dargelegt, werden unionsrechtlich bedingte Umweltschutzvorschriften verletzt. Dem Beschwerdeführer, der als anerkannte Umweltorganisation sowohl Mitglied der Öffentlichkeit ist, als auch die innerstaatlich festgelegten Kriterien erfüllt, wären damit jedenfalls die nach Art 9 Abs 3 AK gesicherten Rechte einzuräumen gewesen.

Nach der Rsp des EuGH zu Art 9 Abs 3 Aarhus-Konvention sind die Mitgliedstaaten zwar nicht verpflichtet, Parteistellung zu gewährleisten; die Parteistellung darf nur dann nicht verwehrt werden, wenn das innerstaatliche Recht die Stellung als Partei im Verwaltungsverfahren zur zwingenden Voraussetzung für das Ergreifen eines Rechtsbehelfs bei einem Gericht macht. Andernfalls wäre das Recht auf Zugang zu Gerichten ausgehöhlt. Nach § 8 AVG ist das durch Art 9 Abs 3 AK eingeräumte Anfechtungsrecht zwingend mit einer Parteistellung verknüpft. Daher hat eine UO auch im Anwendungsbereich des Art 9 Abs 3 AK ein Recht auf Teilnahme am Verwaltungsverfahren.

Der VwGH stellte bereits im Hinblick auf Art 9 Abs 3 AK klar, dass es darauf ankommt, ob im jeweiligen Fall der Schutz von Normen des Unionsumweltrechtes auf dem Spiel steht. Der EuGH entschied in der Angelegenheit C-873/19 darüber, wie weit der Begriff des Unionsumweltrechts reicht. Gemäß dem Gerichtshof hängt dies vom Ziel der zugrunde liegenden Verordnung ab. Dabei können sämtliche EU-Rechtsvorschriften darunterfallen, die zur Verwirklichung der Ziele der EU-Umweltpolitik beitragen. Der Bezug zur Umwelt muss in gewisser Weise gegeben sein, unabhängig davon, ob sich die Bestimmungen in Raumordnungsvorschriften, Steuergesetzen oder Seegesetzen befinden. Nur dann, wenn kein Konnex zu Umweltrecht der Union besteht, kann der nationale Gesetzgeber UO gänzlich von Umweltverfahren ausschließen.

Art 13 RL 2008/98/EG sieht vor, dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass die Abfallbewirtschaftung ohne Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder Schädigung der Umwelt erfolgt und insbesondere) ohne Gefährdung von Wasser, Luft, Boden, Tieren und Pflanzen,

b) ohne Verursachung von Geräusch- oder Geruchsbelästigungen und

c) ohne Beeinträchtigung der Landschaft oder von Orten von besonderem

Interesse.

Wie bereits dargelegt, verursacht die verfahrensgegenständliche Anlage eine erwiesene, massive Geruchsbelästigung. Zudem nimmt der gegenständlich angefochtene Bescheid die Lagerung von gefährlichen Abfällen bloß zur Kenntnis, insofern ist von einer Gefährdung der Luft auszugehen.

Im Ergebnis stehen damit nicht bloß die Vorschriften der RL 2008/98/EG in ihrer Eigenschaft als unionsrechtlich bedingte Umweltschutzvorschriften auf dem Spiel, vielmehr kommt es sogar zu einer Verletzung dieser. Bei der zur Kenntnis genommenen Konsenserweiterung mit Bescheid vom 16.12.2020, ***, handelt es sich demnach jedenfalls um ein umweltbezogenes Entscheidungsverfahren iS des Art 9 Abs 3 Aarhus-Konvention.

Dem Beschwerdeführer wäre daher im Lichte der gebotenen aarhuskonformen Auslegung des nationalen Rechts im gegenständlichen Verfahren auch auf Grundlage des Art 9 Abs 3 AK jedenfalls unbeschränkte Parteistellung einzuräumen gewesen.

2. 4 Uneingeschränkte Parteistellung im ordentlichen Verfahren wegen einer wesentlichen Änderung Unbeachtet der zahlreichen vorangegangenen Konsenserweiterungen wurden mit Bescheid vom 28.01.2020, ***, 2 zusätzliche SN sowie die temporäre Zwischenlagerung von Baurestmassen, mit Bescheid vom 22.07.2020, , die Herstellung und der Betrieb eines Reststoffkompartimentes im südlichen Deponiebereich auf der Deponie „" und der Verwendungsänderung des für die benachbarte mechanisch-biologische Abfallbehandlungsanlage Input-Output-Pufferlagers auf die nördliche Seite des projektierten Trenndamms, mit hier gegenständlichen Bescheid vom 16.12.2020, ***, Lagerung bzw Ablagerung von beryllium-, cadmium-, nickel-, bleihaltigen Abfällen, sowie Glas, Carbidschlamm (ausgestuft), Gichtschlamm, Phosphatierschlamm (ausgestuft, verfestigt oder stabilisiert), Asbestzement sowie Asbestzementschlamm (gefährliche Abfälle) zu Kenntnis genommen.

§ 37 Abs 1 AWG 2002 normiert eine Genehmigungspflicht für die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen. Wesentliche Änderungen unterliegen dem ordentlichen Genehmigungsverfahren, in dem gem § 42 Abs 1 Z 3 AWG 2002 ua Nachbarn uneingeschränkte Parteistellung zukommt. § 2 Abs 8 Z 3 AWG 2002 definiert eine wesentliche Änderung mitunter wie folgt:

Eine Änderung einer Behandlungsanlage, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder auf die Umwelt haben kann.

Der anlagenrechtlichen Judikatur zum Änderungsbegriff ist zu entnehmen, die Genehmigungspflicht der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage ist bereits dann gegeben, wenn die Änderung grundsätzlich geeignet ist, die im § 74 Abs 2 GewO erwähnten Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder sonstigen Einwirkungen hervorzurufen.

Aufgrund der Vergleichbarkeit des Änderungsregimes in der GewO 1994 mit jenem des AWG 2002 können die vom VwGH herausgebildeten Grundsätze auch auf das AWG übertragen werden. Die Wesentlichkeitsschwelle einer Änderung nach dem AWG 2002 wird damit iaR dann überschritten sein, wenn zumindest ein Schutzgut des AWG 2002 oder mitanzuwendender Gesetze potentiell beeinträchtigt ist. Um dies zu beurteilen, genügt es in der Regel, auf das allgemeine menschliche Erfahrungsgut zurückzugreifen.

Die Genehmigungspflicht einer Änderung hängt nicht davon ab, ob dadurch tatsächlich Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder sonstige Einwirkungen hervorgerufen werden.

Im gegenständlichen Fall erfolgte eine Erweiterung des Konsenses zusätzliche Abfallarten. Darunter beryllium-, cadmium-, nickel-, bleihaltigen Abfällen, sowie Glas, Carbidschlamm (ausgestuft), Gichtschlamm, Phosphatierschlamm (ausgestuft, verfestigt oder stabilisiert), Asbestzement sowie Asbestzementschlamm (gefährliche Abfälle).

Entgegen der Ansicht der Abfallrechtsbehörde können damit schon nach allgemeinem menschlichem Erfahrungsgut die Schutzgüter des AWG 2002, insbesondere der Schutz von Umweltrechtsgüter, der Gesundheitsschutz sowie der Schutz vor Geruchsbelästigung potentiell beeinträchtigt werden. Wenngleich auch schon die Möglichkeit der Beeinträchtigung der Schutzgüter ausreicht, so liegen im gegenständlichen Fall sogar tatsächlich, wie die fortwährende Dokumentation der Geruchsbelästigungen zeigt, Beeinträchtigungen vor. Die Erhebungen des Sachverständigen hierzu waren völlig unzureichend. Nach der Rsp gebotene Ausführungen dazu, wer oder was in welcher Intensität und Wahrscheinlichkeit von den Auswirkungen der Anlagenänderung betroffen sein kann, fehlen gänzlich.29 Abfallchemie ist dabei nur eine der für die Feststellung des Sachverhalts notwendigen Fachdisziplinen. Auch eine luftreinhaltetechnische sowie eine umwelthygienische Beurteilung wäre durchzuführen gewesen. Dabei wäre auch an mehreren, zufälligen Tagen eine GPS-gesteuerte Erhebung von Geruchsfahnen durchzuführen gewesen.

Die gegenständliche Konsenserweiterung um zusätzliche Abfallarten stellt damit zweifelsohne bereits isoliert betrachtet eine wesentliche Änderung iSd § 2 Abs 8 Z 3 AWG 2002 dar.

Selbst wenn die gegenständliche Änderung wider Erwarten nicht wesentlich sein sollte, so liegt jedenfalls in Zusammenschau aller bisherigen Änderungen der abfallrechtlichen Anlagen zwischen Jänner 2018 und Dezember 2020 eine wesentliche Änderung iSd § 2 Abs 8 Z3 AWG 2002 vor. Während der Amtssachverständige die Aufsplittung der Erweiterung auf mehrere Änderungsanträge gänzlich außer Acht gelassen hat, ist die Abfallrechtsbehörde der Problematik der sukzessiven Ausweitung nur mit einem bloßen Stehsatz begegnet.

Insgesamt stellt die gegenständliche Konsenserweiterung - sowohl isoliert als auch in Zusammenschau mit vorangegangenen Änderungen - eine wesentliche Änderung iSd § 2 Abs 8 Z 3 AWG 2002 dar. Die Abfallrechtsbehörde hätte die Erweiterung nicht lediglich im Rahmen eines Anzeigeverfahrens zur Kenntnis nehmen dürfen, sondern ein ordentliches Genehmigungsverfahren durchführen müssen. Im Rahmen des ordentlichen Verfahrens wäre dem Beschwerdeführer gern § 42 Abs 1 Z 13 AWG 2002 unbeschränkte Parteistellung zugekommen. Die Abfallrechtsbehörde hätte dem Beschwerdeführer die Wahrnehmung seiner Parteienrechte ermöglichen müssen.“

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 11. Jänner 2024 legte die belangte Behörde die wesentlichen Bestandteile des Aktes *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vor und wurden der zuständigen Richterin Leserechte für den gesamten elektronisch geführten Akt zur Verfügung gestellt.

Mit Schriftsatz vom 27. Februar 2024 gab die mitbeteiligte Anlagenbetreiberin im Beschwerdeverfahren folgende Stellungnahme ab:

„Ausgangslage

Wir betreiben eine mechanisch-biologischen Abfallbehandlungsanlage (im Folgenden „MBA") welche mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 26. März 2002, ***, zur Behandlung von 94.700 t/a nicht gefährlichen Abfällen auf den (damaligen) Grundstücken Nr ***, ,, *** und *** in der KG ***, Gemeinde ***, genehmigt wurde. Im April 2019 hat die ursprüngliche Inhaberin der Genehmigung, die Stadtgemeinde , diese Anlage an uns verkauft. Wir sind daher Inhaberin dieser Abfallbehandlungsanlage. Wir betreiben darüber hinaus die Massenabfalldeponie „", KG ***, Grundstück Nr ***. Bei der gegenständlichen MBA handelt es sich um eine IPPC-Anlage in der eine Tätigkeit nach Ziffer 5.3. Anhang I Industrieemissions-Richtlinie durchgeführt wird. Seit dem Erwerb der beiden Anlagen erfolgten bescheidmäßige Konsensänderungen.z

Die beschwerdeführende Partei ist eine im Zentralen Vereinsregister unter ZVR: *** registrierter Verein mit Vereinssitz ***.

Der Vereinszweck hat den folgenden Wortlaut: „Der Verein, dessen Tätigkeit im Sinne der BAO gemeinnützig und nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt den Schutz des Lebens- und Erholungsraumes aller Menschen, die durch den Bau der *** betroffen sind, über alle politischen Parteigrenzen hinweg."

Demnach liegt der Vereinszweck im Schutz aller Menschen, die durch den Bau der *** betroffen sind, nicht aber in einem als substanzlos und geschäftsschädigend zu bezeichnenden Feldzug gegen ein Unternehmen, das für eine den Zielen und Grundsätzen der Abfallwirtschaft entsprechende Kreislaufwirtschaft sorgt und damit einen großen Beitrag zum Umweltschutz leistet.

Mit dem gegenständlichen Vorgehen, also dem Einbringen von einer Vielzahl von Beschwerden gegen ein Abfallwirtschaftsunternehmen wird jedenfalls nicht dem in den eigenen Statuten auferlegten Vereinszweck entsprochen.

[…]

2. Stellungnahme zu LVwG-AV-2797/001-2023 und LVwG-AV-54/001 -2024

Auch hinsichtlich dieser beiden Bescheidbeschwerden wird den Ausführungen der Beschwerdeführenden Partei in allen Punkten widersprochen.

a. Zu LVwG-AV-2797/001 -2023

Die Beschwerdeführende Partei stellte den Antrag auf Zustellung des Bescheids vom 09.03.2021, *** mit welchem die Anzeige gemäß § 37 Abs 4 Z 2 AWG 2002 über die Zwischenlagerung und Behandlung zusätzlicher Abfallarten in der mechanisch-biologischen Abfallbehandlung- und Verwertungsanlage im Standort ***, Gst. Nr. ***, KG ***, zur Kenntnis genommen wurde.

Die Beschwerdeführende Partei behauptet, sie hätte ein Recht auf Bescheidzustellung, weil die Abfallschlüsselnummerweiterung nicht im Zuge eines Anzeigeverfahrens nach § 37 Abs 4 Z 2 AWG 2002, sondern nach § 37 Abs 1 AWG 2002 durchgeführt hätte werden müssen. Es läge eine wesentliche Änderung der Anlage vor. Durch die Nichtberücksichtigung der Beschwerdeführenden Partei in diesem Verfahren wären ihre vermeintlichen Parteirechte verletzt worden.

b. Zu LVwG-AV-54/001-2024

Dieses Verfahren ist auf die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei gegen einen Bescheid aus dem Jahr 2020 zurückzuführen, durch welchen der Konsenses der Deponie „***" um Lagerung bzw Ablagerung von Beryllium-, cadmium-, nickel-, bleihaltigen Abfällen, sowie Glas, Carbidschlamm (ausgestuft), Gichtschlamm, Phosphatierschlamm (ausgestuft, verfestigt oder stabilisiert), Asbestzement sowie Asbestzementschlamm gemäß § 37 Abs 4 Z 2 AWG 2002 zur Kenntnis genommen wurde. Gegen diesen Bescheid vom 16.12.2020, GZ: *** erhob die beschwerdeführende Partei nun mehr als drei Jahre später Bescheidbeschwerde.

Auch zu dieser Beschwerde führt sie aus, dass sie als vermeintliche Partei in dem bescheiderlassenden Verfahren übergangen worden wäre weil die Anlagenerweiterung eigentlich nach § 37 Abs 1 AWG 2002, also in einem ordentlichen Verfahren hätte durchgeführt werden müssen.

Wesentliche Änderung der Anlage

Die Behauptung der beschwerdeführenden Partei, es würde sich bei der Erweiterung der zur Ablagerung genehmigten Abfallarten jedenfalls um eine wesentliche Änderung handeln, ist falsch.

Was im Abfallrecht eine „wesentliche Änderung der Anlage" darstellt ist in § 2 Abs 8 Z 3 AWG 2002 begriffsbestimmt. Gemäß der erst kürzlich ergangenen Judikatur des VwGH (VwGH vom 12.04.2023, Ra 2020/05/0068) ist eine Änderung einer Behandlungsanlage dann wesentlich, wenn diese Änderung erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder auf die Umwelt haben kann. Änderungen von Behandlungsanlagen (die nicht einem der weiters explizit in § 2 Abs. 8 Z 3 AWG 2002 genannten, hier nicht relevanten, Fälle unterfallen) sind somit nur dann als wesentliche Änderung im Sinn des AWG 2002 anzusehen, wenn die Voraussetzungen des ersten Teilsatzes, nämlich das Vorliegen erheblicher nachteiliger Auswirkungen auf den Menschen oder auf die Umwelt, erfüllt sind (so auch schon VwGH 22.3.2021, Ra 2020/05/0137).

Wie die Frau LH für Niederösterreich daher ganz richtig ausführt, lässt die Erweiterung des qualitativen Konsens (zusätzliche ASN) alleine keine Beurteilung zu, ob eine Anlage wesentlich geändert wurde. Zu einer solchen Bewertung bedarf es der sachverständigen Ermittlung der Auswirkungen auf den Menschen und die Umwelt. Und diese, von der Behörde im Feststellungsverfahren vorgenommenen Bewertung durch den ASV für Abfallchemie hat eindeutig ergeben, dass durch diese Erweiterung des Schlüsselnummernkataloges eben keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen und damit keine Gefährdung für Mensch oder Umwelt bestehen und es daher zu keiner wesentlichen Änderung der Anlage gekommen ist.

Das Verfahren gemäß § 37 Abs 4 Z 2 war daher das richtige Verfahren und die beschwerdeführende Partei ist aus diesem Grund nicht Verfahrenspartei, hat keine Parteistellung und damit auch kein Recht auf Zustellung des geforderten Bescheides.

Schon aus diesem Grund ist die Beschwerde daher zurückzuweisen.

Die Beschwerdeführende Partei ist mit ihrer substanzlosen Behauptung, es würde sich bei der Feststellung des ASN Kataloges unserer Anlage um eine wesentliche Änderung der Anlage handeln, den Ausführungen der Feststellungsbehörde und hier insbesondere den Ausführungen des ASV für Abfallchemie auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Auch aus diesem Grund sind die Ausführungen der Beschwerdeführenden Partei unbeachtlich und der Antrag wurde zu Recht zurückgewiesen. Das Beschwerdevorbringen geht ins Leere.

Eine Parteistellung ist im Anzeigeverfahren des § 37 Abs 4 nicht vorgesehen. Eine vermeintliche Möglichkeit zur Öffentlichkeitsbeteiligung ergibt sich auch nicht aus den von der Beschwerdeführenden Partei herangezogenen Bestimmungen der Aarhus-Konvention, da solche, wenn überhaupt nur dann bestehen, wenn ein Vorhaben erhebliche Umweltauswirkungen erwarten lässt. Da durch die Erweiterung des Abfallschlüsselnummernkataloges jedoch keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten waren, ist auch die Parteistellung der Beschwerdeführenden Partei nicht gegeben. Aus diesem Grund ist auch eine Einschränkung der Parteistellung im Anzeigeverfahren des AWG 2002 nicht im Widerspruch der Aarhus-Konvention zu sehen.

Es ist zwar richtig, dass Teile der zur GewO ergangenen Judikatur auch auf das AWG 2002 anwendbar sind, dies gilt aber nicht für die Gesamtheit des AWG 2002 Regimes. Nur in ausgewählten Fällen, wie es etwa bei § 62 Abs 2a AWG 2002 der Fall ist, kann Analogie herangezogen werden. Im gegenständlichen Fall jedoch kommt eine analoge Anwendung der GewO Judikatur hinsichtlich wesentlicher Änderungen alleine schon deshalb nicht in Frage, weil das AWG 2002, wie auch von der belangten Behörde richtigerweise ausgeführt wird, eine eigene Legaldefinition für den Begriff enthält.

Da es sich um keinen nach § 37 Abs 1 AWG 2002 ergangenen Bescheid handelt und dieser, wie dargestellt, auch nicht im Zuge des ordentlichen Verfahrens hätte erlassen werden müssen, kommt auch die Anwendbarkeit von § 42 Abs 3 AWG 2002 nicht in Frage.

Soweit die Beschwerdeführende Partei ausführt, dass ihr auch im Anzeigeverfahren Parteistellung zugesprochen werden müsste, ist darauf hinzuweisen, dass es gerade die Idee des Anzeigeverfahrens iSd § 37 Abs 4 ist, gewisse Personenkreise nicht in das Verfahren einzubinden um notwendige Verzögerungen zu vermeiden. Dem Gesetzgeber kommt ein rechtspolitischer Spielraum hinsichtlich der Einräumung der Parteistellung und der Ausgestaltung der Parteirechte zu (VfGH 29.11.2007, B 1480/07-8).

Wie sich zeigt lagen die Voraussetzungen für ein Verfahren nach § 37 Abs 1 AWG 2002 nicht vor.

Die Aussage der beschwerdeführenden Partei „Wenn die neu angezeigten Abfallarten den bisherigen entsprechen, sind sie offensichtlich ebenso wie die bisherigen geeignet, die betroffene Öffentlichkeit zu belästigen" ist schlichtweg falsch. Wie bereits ausgeführt, handelt es sich bei den neu angezeigten Abfällen um solche die qualitativ den bereits genehmigten Abfällen entsprechen. Dies wurde auch gutachterlich festgehalten.

Zudem ist im Regime des AWG 2002 keine Kumulation vorgesehen. Die Ausführungen zu einer vermeintlichen „Salamitaktik" und auch jede andere Argumentation, dass die Zusammenschau aller bisheriger Änderungen insgesamt eine wesentliche Änderung iSd § 2 Abs 8 Z 3 AWG 2002 ergibt, ist unbeachtlich.

Selbst wenn solch eine Kumulation vorgenommen werden würde, kann nicht zu dem Ergebnis gelangt werden, dass eine wesentliche Änderung iSd § 2 Abs 8 Z 3 AWG 2002 vorliegt, da es sich bei den durch die Anzeige hinzugenommenen Abfallarten um qualitativ gleichwertige Abfälle handelt, und der anlagenrechtliche Konsens nicht quantitativ erweitert wurde.

Auch bei dem von der beschwerdeführenden Partei angeführten § 57 Abs 3 Z 1 AWG 2002 handelt es ich um eine abfallpolizeiliche Bestimmung die der jeweilig zuständigen Behörde ein Recht auf Überprüfung und Aktualisierung der Anlagengenehmigung einräumt, wenn die durch eine IPPC-Behandlungsanlage verursachte Umweltverschmutzung so erheblich wäre, dass die in der Genehmigung festgelegten Emissionsgrenzwerte überprüft oder neue Emissionsgrenzwerte vorgesehen werden müsse. Zwar ist es richtig, dass im Falle des § 57 Abs. 3 Z 1 AWG 2002 die Behörde dem Inhaber der IPPC-Behandlungsanlage die Vorlage eines Sanierungskonzepts als Genehmigungsantrag gemäß § 37 Abs. 1 AWG 2002 innerhalb einer angemessenen Frist bescheidmäßig aufzutragen hat, aber auch daraus lässt sich für die beschwerdeführende Partei nichts gewinnen. Insbesondere lassen sich daraus keine Parteirechte für die beschwerdeführende Partei ableiten. Einerseits nicht, weil die Behörde gemäß § 57 Abs 3 Z 1 AWG 2002 nicht auf Antrag, sondern im eigenen Ermessen agiert und andererseits hier de facto keine derartige Umweltverschmutzung von der Anlage der stellungnehmenden Partei ausgeht.

Die von der beschwerdeführenden Partei angeführten Anmerkungen hinsichtlich der Jahresgeruchsstunden in Höhe von 10 % stammen aus der in Deutschland geltenden „Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft" welche Teil der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz sind. Geltungskraft in Österreich lässt sich daraus nicht ableiten. Daher ist auch die Aussage, dass der „zulässige Rahmen deutlich Überschritten wird" unbeachtlich.

Soweit die beschwerdeführende Partei ausführt, dass wir seit 2018 keine § 60 AWG 2002 entsprechende PRTR-Meldung getätigt hätten und damit der Berichtspflicht nicht nachgekommen wären ist dem entgegenzusetzen, dass es sich dabei um abfallpolizeiliche Kompetenzen handelt.

Jedenfalls ist kein subjektives öffentliches Recht auf Überprüfung und auch kein Anzeige- oder Antragsrecht gegeben. Daher sind sämtliche damit in Verbindung stehenden Vorbringen unbeachtlich.

In beiden Verfahren war daher die Anwendung des § 37 Abs 4 Z 2 richtig und die beschwerdeführende Partei ist aus diesem Grund nicht Verfahrenspartei und hat keine Parteistellung.

Da durch die Erweiterung des Abfallschlüsselnummernkataloges in beiden Verfahren, also im Jahr 2020 und 2021 keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten waren, ist die Parteistellung der beschwerdeführenden Partei nicht gegeben. Aus diesem Grund ist auch eine Einschränkung der Parteistellung im Anzeigeverfahren des AWG 2002 nicht im Widerspruch der Aarhus-Konvention zu sehen.

Mangels rechtlicher Grundlage wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auch in diesen beiden Angelegenheiten richtigerweise von der Frau Landeshauptmann von NÖ abgewiesen. Aus demselben Grund wurden die von der beschwerdeführenden Partei in den Bescheidbeschwerde genannten Anträge von der Frau LH auch zu Recht als unbegründet abgewiesen.

Auch diese beiden Beschwerden sind daher mangels Antragslegitimation der Beschwerdeführenden Partei zurückzuweisen.“

Am 09. April 2024 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in den Verfahren zu den Zln. LVwG-AV-2796/001-2023, LVwG-AV-2797/001-2023, LVwG-AV-2798/001-2023, LVwG-AV-54/001-2024 und LVwG-AV-61/001-2024 gemäß §§ 24 VwGVG iVm 15 NÖ LVGG eine gemeinsame öffentliche Verhandlung durch.

4. Feststellungen:

Mit Bescheid vom 14. Oktober 1980, GZ ***, idF des Bescheides vom 28. Oktober 1980, GZ , wurde der H die wasserrechtliche Bewilligung für die Deponie „“ erteilt. Diese Hausmülldeponie wurde Anfang der 80er Jahre geschlossen.

Mit Bescheid vom 16. Dezember 1981, GZ , wurde der H die wasserrechtliche Bewilligung für die Deponie „“ erteilt. Mit Bescheid vom 28. November 1990, GZ *** idF des Bescheides vom 14. Jänner 1991, ***, wurde diese Deponie erweitert. Diese Erweiterung wurde mit Bescheid vom 08. Februar 1993, ***, behördlich kollaudiert.

Mit Bescheid vom 28. Mai 1993, ***, wurde die Umschließung dieser beiden Deponien, die Aufhöhung der Deponie *** und *** bis 340 müA, der qualitative Abfallkonsens, die Errichtung von Gasbrunnen, sowie der Betriebsgebäude, bestehend aus einer Werkstätte und Lagerungsflächen, wasserrechtlich genehmigt. Der quantitative Konsens wurde in Spruchpunkt B mit ca 2,5 Mio Müll festgelegt. Gemäß der Projektsbeschreibung beinhaltet diese Kubatur die Rekultivierungsschicht, sodass in der gegenständlichen Deponie 2,350.000 m³ Abfall abgelagert werden können (= ***).

Da durch das Fehlen einer qualitativen Konsensfeststellung an Hand der damals geltenden Rechtslage, insbesondere nach der ÖNORM S 2100 „Abfallkatalog“ mit Änderungen und Ergänzungen gemäß Anlage 5 zur AbfallverzeichnisVO, begründete Zweifel über den Umfang der abfallrechtlichen Genehmigung bestanden, stellte die Abfallrechtsbehörde mit Bescheid vom 28. Mai 2013, Zl. ***, von Amts wegen gemäß § 6 Abs. 7 Z 2 AWG 2002 fest, welche Abfallarten in der abfallrechtlich genehmigten Massenabfalldeponie abgelagert werden dürfen.

Seit 01. April 2019 wird diese Anlage von der C GmbH betrieben und erfolgten in weiterer Folge geringfügige Änderungen im Abfallkonsens.

Demnach waren für die Ablagerung folgender Abfallarten genehmigt:

Schlüssel-Nummer

Sp

Abfallbezeichnung

Spezifizierung

Anmerkungen

GTIN

31202

Kupolofenschlacke

9008390012789

31215

Gichtgasstäube

9008390013144

31219

Hochofenschlacke

9008390013229

31305

Kohlenasche

9008390013380

31306

Holzasche, Strohasche

9008390013410

31307

Kesselschlacke

9008390013441

31401

Gießerei-Altsand

9008390013656

31405

Glasvlies

9008390013694

31407

Keramik

9008390013724

31408

Glas (zB Flachglas)

9008390013748

31409

Bauschutt und/oder Brandschutt (keine Baustellenabfälle)

9008390013762

31410

Straßenaufbruch

9008390013786

31411

29

Bodenaushub

Bodenaushubmaterial mit Hintergrundbelastung

9008390013809

31411

30

Bodenaushub

Klasse A1

9008390013816

31411

31

Bodenaushub

Klasse A2

9008390013823

31411

32

Bodenaushub

Klasse A2G

9008390013830

31411

33

Bodenaushub

Baurestmassen-qualität

9008390013847

31411

34

Bodenaushub

technisches Schüttmaterial, das weniger als 5 Vol-% bodenfremde Bestandteile enthält

9008390013854

31411

35

Bodenaushub

technisches Schüttmaterial, auch wenn dieses mehr als 5 Vol-% bodenfremde Bestandteile enthält

9008390013861

31414

Schamotte

9008390013892

31416

Mineralfasern

9008390013939

31417

Aktivkohle

9008390013960

31418

Gesteinsstäube, Polierstäube

9008390013984

31421

Kohlenstaub

9008390014073

31423

36

ölverunreinigte Böden

Bodenaushubmaterial sowie ausgehobenes Schüttmaterial, KW-verunreinigt, nicht gefährlich

auch ölkontaminierte Böden, die nicht gefährlich sind und verfestigt wurden

9008390014158

31424

37

sonstige verunreinigte Böden

Bodenaushubmaterial sowie ausgehobenes Schüttmaterial, sonstig verunreinigt, nicht gefährlich

auch sonstige verunreinigte Böden, die nicht gefährlich sind und verfestigt wurden

9008390014189

31438

Gips

9008390014349

31450

Kesselstein

9008390014615

31467

Gleisschotter

9008390014738

31602

Steinschleifschlamm

9008390014905

31604

Tonsuspensionen

9008390014967

31607

Schlamm aus der Fertigmörtelherstellung

9008390015056

31612

88

Kalkschlamm

Ausgestuft

gilt für § 3 Abs. 4 Z 4 b FestsetzungsVO

9008390015193

31617

Glasschleifschlamm

9008390015322

31634

Carbonatationsschlamm

9008390015759

35101

eisenhaltiger Staub ohne schädliche Beimengungen

9008390016077

35102

Zunder und Hammerschlag, Walzensinter

9008390016091

91102

Rückstände aus der biologischen Abfallaufbereitung

9008390024034

91103

Rückstände aus der mechanischen Abfallaufbereitung

9008390024058

91105

Hausmüll und hausmüllähnliche Gewerbeabfälle, mechanisch-biologisch vorbehandelt

9008390024096

91206

Baustellenabfälle (kein Bauschutt)

9008390024164

91501

Straßenkehricht

9008390024249

94101

Sedimentationsschlamm

9008390024386

94102

Schlamm aus der Wasserenthärtung

9008390024409

94103

Schlamm aus der Eisenfällung

9008390024430

94104

Schlamm aus der Manganfällung

9008390024461

94105

Schlamm aus der Kesselwasseraufbereitung

9008390024492

94106

Schlamm aus der Dampfkesselreinigung

9008390024522

94107

Kesselabschlamm

9008390024553

94702

Rückstände aus der Kanalreinigung

9008390024713

94704

Sandfanginhalte

9008390024737

Mit Bescheid vom 10. Jänner 2020, Zl. ***, wurden die Abfallarten mit den Schlüsselnummern 31427 „Betonabbruch“, 31427 Spez. 17 „Betonabbruch nur ausgewählte Abfälle aus Bau- und Abrissmaßnahmen“ und 54912 „Bitumen/Asphalt“ zur Kenntnis genommen.

Mit Bescheid vom 28. Jänner 2020, Zl. ***, wurden die Abfallarten mit der Schlüsselnummer 39909 Spez. 88 „Sonstige feste Abfälle mineralischen Ursprungs mit produktspezifischen oder anwendungsspezifischen schädlichen Beimengungen, ausgestuft“ und 39909 Spez. 91 „Sonstige feste Abfälle mineralischen Ursprungs mit produktspezifischen oder anwendungsspezifischen schädlichen Beimengungen, verfestigt oder stabilisiert“ genehmigt.

Mit Bescheid vom 02. Juni 2020, Zl. ***, wurden folgende Abfallarten genehmigt:

[Abweichend vom Original:

Bild nicht wiedergegeben]

Mit Bescheid vom 22. Juli 2020, Zl. , wurde u. a. der Herstellung und dem Betrieb eines Reststoffkompartimentes im südlichen Deponiebereich auf der Deponie „“ genehmigt.

Die C GmbH hat die Ablagerung zusätzlicher Abfallarten in der Deponie „***“ mit Schreiben vom 06. November 2020 angezeigt.

Zu dieser Anzeige hat der Amtssachverständige für Abfallchemie mit Schreiben vom 09. Dezember 2020 festgehalten:

„Die C GmbH hat mit der Eingabe vom 06.11.2020 die Erweiterung des Abfallkonsenses zur Zwischenlagerung und Ablagerung folgender Abfallarten mit den Schlüsselnummern gemäß ÖNORM S 2100 in Verbindung mit der Anlage 5 der Abfallverzeichnisverordnung 2003 idgF angesucht:

Berücksichtigt wird auch die grau hinterlegte Abfallart deren Schlüsselnummer mit der Abfallverzeichnisverordnung 2020 eingeführt wurde und mit 01.01.2021 gemäß den Übergangsbestimmungen Rechtskraft erhält.

[Abweichend vom Original:

Bilder nicht wiedergegeben]

„Aus chemisch-technischer Sicht handelt es sich bei den beantragten Abfallarten, um solche Abfälle die unter der vorausgesetzten Erfüllung der Annahmekriterien auf einer Reststoffdeponie zur Ablagerung gebracht werden können. Zusätzlich sind im bestehenden Abfallkonsens schon Abfallarten genehmigt worden, die ähnliche Eigenschaften aufweisen oder aufweisen können.

Die Erweiterung des Abfallkonsenses wird daher aus fachlicher Sicht als nicht wesentliche Änderung zur Kenntnis genommen.

Hinsichtlich der Annahme und Ablagerung von Asbestabfällen wird auf die Vorgaben des § 10 Abs. 1 bis 2 DVO 2008 verwiesen.“

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 16. Dezember 2020, Zl. ***, wurden die mit Schreiben vom 06. November 2020 angezeigten Abfallarten zur Kenntnis genommen.

Folgende Auflagen und Bedingungen wurden vorgeschrieben:

1. Vor der ersten Ablagerung von Asbestabfällen ist der korrespondierende Kompartimentsabschnitt der Behörde anzuzeigen.

2. Der Einbau von schlammigen, pastösen oder feinkörnigen Abfällen ist nur dann zulässig, wenn anhand prüfbarer Übernahme- und genauer Einbaukriterien (z.B. Mindestscherfestigkeit, dünnschichtiger Einbau, Entwässerung) aus der Grundlegenden Charakterisierung (§ 13 DVO 2008) hervorgeht, dass im Einzelfall unter Berücksichtigung des geotechnischen Verhaltens des Abfalls die innere Standfestigkeit des Deponiekörpers dauerhaft gegeben ist.

Hinweis: Hinsichtlich der Annahme und Ablagerung von Asbestabfällen wird auf die Vorgaben des § 10 Abs. 1 bis 2 DVO 2008 verwiesen.“

Im Antragsschreiben werden weitere Angaben zur möglichen Behandlung der dargestellten Abfallarten angeführt, wobei im Wesentlichen eine Behandelbarkeit der organischen Bestandteile bzw. eine Beimengung zur Optimierung der Rotteparameter oder neuerliche Aufarbeitung zur sortenreineren Gewinnung von Altstoffen (ohne neuerliche biolog. Behandlung) argumentiert werden.

Die mit dem festgestellten Kenntnisnahmebescheid genehmigte Erweiterung des qualitativen Abfallkonsenses ist mit keiner Änderung der Beschaffenheit oder der Funktionsweise oder einer technischen Erweiterung der Anlage der mitbeteiligten Partei verbunden.

Beim Verein A, eingetragen zur Zl. ***, handelt es sich um einen solchen, der mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 13. August 2012, Zl. ***, als Umweltorganisation gemäß § 19 Abs. 6 und 7 UVP-G 2000 anerkannt wurde. Dieser Status wurde mit den Bescheiden vom 12. Dezember 2019 und 20. Juni 2023 bestätigt. Der bescheidmäßig anerkannte Tätigkeitsbereich dieser Umweltorganisation erstreckt sich auf die Bundesländer Niederösterreich, Wien, Burgenland, Steiermark und Oberösterreich.

Der Vereinssitz befindet sich in ***, Bezirk ***; der Vereinszweck hat folgenden Wortlaut:

„Der Verein, dessen Tätigkeit im Sinne der BAO gemeinnützig und nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt den Schutz des Lebens- und Erholungsraumes aller Menschen, die durch den Bau der *** betroffen sind, über alle politischen Parteigrenzen hinweg.“

Der Verein G, der als Umweltorganisation gemäß § 19 Abs. 6 und 7 UVP-G 2000 nicht anerkannt ist, startete im Dezember 2022 folgende Petition:

„Wir fordern von der Landesregierung die Aufhebung sämtlicher Bescheide zu MBA und Deponie zu Lasten von Mensch und Umwelt seit April 2019, insbesondere die Aufhebung der Bescheide für

die 5-fache Erhöhung des Grenzwerts für Geruchsemissionen

die Deponierung von extrem gesundheitsschädlichen Materialien, u.a. mit Beryllium, Cadmium und Schwermetallen sowie von Asbestzement

die MBA-Verarbeitung von geruchsintensiven Klärschlämmen und ähnlichem

die mehr als 3-fache Erweiterung der deponierbaren Abfallarten“

5. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt beruht auf dem Inhalt des behördlichen Aktes, insbesondere auf dem von der Abfallrechtsbehörde eingeholten Amtssachverständigengutachten für den Fachbereich Abfallchemie.

Dem Gutachten eines Amtssachverständigen kommt im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs. 2 AVG) kein erhöhter Beweiswert zu. Diesem kann unter anderem durch ein Gegengutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten werden (VwGH 20.06.2016, Ra 2016/09/0046).

Den Aussagen des Amtssachverständigen für Abfallchemie ist der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht entgegengetreten (Vergleich zum Erfordernis des Entgegentretens auf gleicher fachlichen Ebene bei Vorliegen eines schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens zB VwGH 25.09.2014, 2012/07/0001), weshalb das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich keinen Grund sieht, an den fachlichen Äußerungen des Amtssachverständigen zu zweifeln. Im Übrigen wurde im gesamten verwaltungsgerichtlichen Verfahren Gegenteiliges lediglich behauptet, ohne dies mit fachlichen Äußerungen zu untermauern.

Zwar können auch Einwendungen gegen ein Gutachten Gewicht haben, wenn sie nicht auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelt sind, also insbesondere ohne Gegengutachten erstattet werden:

Im Rahmen des Parteiengehörs und damit ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts steht es aber auch der Partei zunächst offen, Mängel des Gutachtens aufzuzeigen. Der VwGH betont in seiner Rsp, dass Einwendungen gegen die Schlüssigkeit, also die Darlegung eines Widerspruchs zu den Denkgesetzen oder zur allgemeinen Lebenserfahrung – einschließlich der Behauptung, die Befundaufnahme sei unzureichend bzw. der Sachverständige gehe von unrichtigen Voraussetzungen aus –, genauso wie Einwendungen gegen die Vollständigkeit des Gutachtens auch dann Gewicht haben können, wenn sie nicht auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelt sind, also insbesondere auch ohne Gegengutachten. Das Gleiche gilt für die Behauptung, das Gutachten sei widersprüchlich. Die Behörde hat sich daher mit solchen Einwendungen jedenfalls auseinander zu setzen und erforderlichenfalls von Amts wegen ein (weiteres bzw. Ergänzungs-)Gutachten einzuholen. Darüber hinaus ist es der Partei aber angesichts des Grundsatzes der Gleichwertigkeit der Beweismittel im Prinzip auch unbenommen, die Lösung von Fachfragen in einem von einem tauglichen Sachverständigen erstellten und mängelfreien Gutachten zu bekämpfen. Allerdings kann die Behörde im Rahmen der freien Beweiswürdigung das Fachwissen eines (noch dazu am Ausgang des Verfahrens nicht interessierten) Sachverständigen der mangelnden Vorbildung einer diesem Sachverständigen widersprechenden Person (insbesondere eines Beteiligten) gegenüberstellen und dabei den Äußerungen des Fachmannes folgen. Nach stRsp des VwGH ist es daher nicht möglich, einem tauglichen Sachverständigengutachten erfolgreich durch bloße Anträge auf weitere Ermittlungen oder durch laienhafte Ausführungen zu begegnen, also zB durch die bloße Behauptung, das Gutachten stehe mit den Erfahrungen der in Betracht kommenden Wissenschaft in Widerspruch. Vielmehr kann sein Beweiswert grundsätzlich nur mehr durch Vorbringen der Partei auf gleichem fachlichen Niveau oder durch ein fachlich fundiertes Gegengutachten erschüttert werden. Anderes gilt nur, soweit es sich nicht um die Lösung von Fachfragen handelt, für die ein bestimmter Sachverstand erforderlich ist (Hengstschläger/Leeb, AVG², § 52 Rz 64f mwN).

Die lapidar in Punkt 2.3 der Beschwerdeschrift aufgestellte Behauptung, „wonach die Umwelt durch die Anlage erheblich beeinträchtigt wird“, „die Anlage in der derzeitigen Form keine Sicherheit bietet, dass es weder zu einer Gefährdung noch zu einer Belästigung kommt“ können deshalb den Beweiswert der von der belangten Behörde eingeholten Gutachten nicht erschüttern. Dass die belangte Behörde bei den „ständigen kleineren Konsenserweiterungen“ es nicht für nötig befunden haben, Gutachten einzuholen, deckt sich nicht mit dem Akteninhalt.

In diesem Zusammenhang ist daraufhin hinzuweisen, dass von der belangten Behörde das von ihr verwertete Gutachten auch im nunmehr angefochtenen Bescheid enthalten ist. Mit diesem Gutachten hat sich der Einschreiter jedenfalls nicht auseinander gesetzt.

Für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist nicht nachvollziehbar, weshalb diesen schlüssigen und nachvollziehbaren Aussagen nicht zu folgen wäre.

Aufgrund welcher Annahme der Beschwerdeführer behaupten kann, dass bei bestehendem Konsens die umwelthygienischen und –rechtlichen Grenzwerte nicht eingehalten werden könnten, kann mangels diesbezüglicher Hinweise nicht attestiert werden.

Berücksichtigt man den festgestellten Abfallkonsens der Anlage, kann schlüssig nachvollzogen werden, weshalb der Amtssachverständige für Abfallchemie aus fachlicher Sicht zum Schluss kommt, dass die beantragten zusätzlichen Schlüsselnummern mit den bisher genehmigten vergleichbar wären. Wenn der Rechtsmittelwerber davon ausgeht, dass „nach dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut die Schutzgüter des AWG 2002, insbesondere der Schutz der Umweltrechtsgüter, der Gesundheitsschutz sowie der Schutz der Geruchsbelästigung potentiell beeinträchtigt werde“, so ist in diesem Zusammenhang auf die Bestimmungen der DVO 2008 zu verweisen, deren Ziel es ist, „durch die Festlegung betriebsbezogener und technischer Anforderungen in Bezug auf Deponien und Abfälle, Maßnahmen und Verfahren vorzusehen, mit denen während des gesamten Bestehens der Deponie negative Auswirkungen der Ablagerung von Abfällen auf die Umwelt, insbesondere die Verschmutzung von Oberflächenwasser, Grundwasser, Boden und Luft, und auf die globale Umwelt, einschließlich des Treibhauseffekts, und alle damit verbundenen Risiken für die menschliche Gesundheit weitest möglich vermieden oder vermindert werden“ (§ 1 Abs. 1 DVO 2008).

Zur Vergleichbarkeit mit dem bisher erteilten Abfallkonsens ist deshalb das Gutachten des Amtssachverständigen für Abfallchemie heranzuziehen, dass die Abfallchemie der beantragten Abfallarten wohl fachlich korrekter beurteilen kann, als das „allgemein menschliche Erfahrungsgut“, wie vom Rechtsmittelwerber angestrebt und von ihm offensichtlich vertreten. Wie aufgrund der vom Einschreiter in diesem Zusammenhang erwähnten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 22.03.2021, Ra 2020/05/0137) zu entnehmen ist, hat die Differenzierung auf Grund von sachverständigen Erhebungen zu erfolgen.

Die Aktivitäten des Vereins G wurden publiziert unter *** und ergeben sich aus dem im behördlichen Akt enthaltenen E-Mail einer Presseanfrage vom 05. Jänner 2023 (ON 190) bzw. wurde eine Petition im Internet öffentlich gestartet unter ***.

Dass eine kumulative Betrachtung von Änderungen andere Auswirkungen hätte, konnte nicht festgestellt werden. Diesbezüglich sind keinerlei Anhaltspunkte erkennbar.

6. Rechtslage:

§ 28 VwGVG lautet wie folgt:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

[…]

Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG – soweit das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz selbst nichts anderes normiert - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 8 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) lautet:

Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.

Die verfahrensrelevanten Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, idF BGBl. I Nr. 66/2023, lauten:

§ 37. (1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen bedarf der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigungspflicht gilt auch für ein Sanierungskonzept gemäß § 57 Abs. 4.

(2) Der Genehmigungspflicht gemäß Abs. 1 unterliegen nicht

[…]

(3) Folgende Behandlungsanlagen – sofern es sich nicht um IPPC-Behandlungsanlagen oder Seveso-Betriebe handelt – und Änderungen einer Behandlungsanlage sind nach dem vereinfachten Verfahren (§ 50) zu genehmigen:

(4) Folgende Maßnahmen sind – sofern nicht eine Genehmigungspflicht gemäß Abs. 1 oder 3 vorliegt – der Behörde anzuzeigen:

§ 51 AWG 2002 normiert für das abfallrechtliche Anzeigeverfahren folgende Erleichterungen gegenüber einem [ordentlichen] Genehmigungsverfahren:

§ 51. (1) Maßnahmen gemäß § 37 Abs. 4 Z 1, 2, 4 und 8 sind der Behörde drei Monate vor Durchführung unter Anschluss der Antragsunterlagen gemäß § 39, soweit diese Unterlagen erforderlich sind, anzuzeigen. Die Behörde hat diese Anzeige erforderlichenfalls unter Erteilung der zur Wahrung der Interessen gemäß § 43 geeigneten Aufträge mit Bescheid innerhalb von drei Monaten zur Kenntnis zu nehmen. Dieser Bescheid bildet einen Bestandteil des Genehmigungsbescheides. Mit den Maßnahmen darf erst nach Rechtskraft des Kenntnisnahmebescheides begonnen werden. § 56 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Maßnahmen gemäß § 37 Abs. 4 Z 5 bis 7, 9 und Abs. 4a sind der Behörde anzuzeigen und können mit Einlangen der Anzeige vorgenommen werden. Einer Anzeige gemäß § 37 Abs. 4 Z 7 ist die Beschreibung der vorgesehenen Auflassungs- oder Stilllegungsmaßnahmen anzuschließen. Einer Anzeige gemäß § 37 Abs. 4 Z 9 ist neben den Antragsunterlagen gemäß § 39, soweit diese Unterlagen erforderlich sind, die begründete Darlegung anzuschließen, dass das Emissionsverhalten der Behandlungsanlage nicht nachteilig beeinflusst wird. Anzeigen gemäß § 37 Abs. 4 Z 9 hat die Behörde mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen, Anzeigen gemäß § 37 Abs. 4 Z 5 bis 7 und Abs. 4a nur auf Antrag. Im Fall des § 37 Abs. 4 Z 6 und Z 9 bildet dieser Bescheid einen Bestandteil des Genehmigungsbescheides. Reichen bei Maßnahmen gemäß § 37 Abs. 4 Z 4, 5, 7, 8, 9 oder Abs. 4a die vom Inhaber der Behandlungsanlage zur Wahrung der Interessen gemäß § 43 getroffenen Maßnahmen nicht aus, hat die Behörde die erforderlichen Aufträge zu erteilen.

(2a) Im Fall der Anzeige der Auflassung oder Stilllegung einer IPPC-Behandlungsanlage gemäß § 37 Abs. 4 Z 7 hat der Inhaber der IPPC-Behandlungsanlage der Anzeige eine Bewertung und erforderlichenfalls eine Darstellung der Maßnahmen gemäß Z 1 oder 2 anzuschließen:

(3) Wird eine Anzeige gemäß § 37 Abs. 4 erstattet und bestehen begründete Zweifel, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Anzeigeverfahren vorliegen, hat der Landeshauptmann von Amts wegen einen Feststellungsbescheid gemäß § 6 Abs. 6 zu erlassen. Das Anzeigeverfahren ist bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Feststellungsverfahrens auszusetzen. Weiters ist das Anzeigeverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Feststellungsverfahrens auszusetzen, wenn während des Anzeigeverfahrens ein Feststellungsbescheid gemäß § 6 Abs. 6 beantragt wird.

(4) Parteistellung im Anzeigeverfahren hat der Inhaber der Behandlungsanlage. Neben dem Inhaber der Behandlungsanlage hat das Arbeitsinspektorat gemäß dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993 Parteistellung.

§ 42 Abs. 1 AWG 2002 sieht Folgendes vor:

[…]

13. Umweltorganisationen, die gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannt sind, jeweils im Rahmen ihrer örtlichen Anerkennung, in Verfahren betreffend IPPC-Behandlungsanlagen oder Seveso-Betriebe, soweit sie während der Auflagefrist gemäß § 40 schriftliche Einwendungen erhoben haben; die Umweltorganisationen können die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend machen und Rechtsmittel ergreifen,

Die Legaldefinition des § 2 Abs. 8 Z 3 AWG 2002 lautet:

Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist oder sind

[…]

.„wesentliche Änderung“ eine Änderung einer Behandlungsanlage, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder auf die Umwelt haben kann; als wesentliche Änderung gilt auch eine Änderung einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage für nicht gefährliche Abfälle, welche die Verbrennung gefährlicher Abfälle mit sich bringt; als wesentliche Änderung einer IPPC-Behandlungsanlage gilt auch eine Änderung mit einer Kapazitätsausweitung von mindestens 100 Prozent des im Anhang 5 festgelegten Schwellenwertes; als wesentliche Änderung einer Behandlungsanlage gilt auch eine Änderung oder Erweiterung, durch die die Kapazitätsschwellenwerte in Anhang 5 erreicht werden;

Das AÜ, BGBl. III Nr. 88/2005, lautet auszugsweise:

„ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN ZUGANG ZU INFORMATIONEN, DIE ÖFFENTLICHKEITSBETEILIGUNG AN ENTSCHEIDUNGSVERFAHREN UND DEN ZUGANG ZU GERICHTEN IN UMWELTANGELEGENHEITEN

Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens

unter Hinweis auf Grundsatz 1 der Erklärung von Stockholm über die Umwelt des Menschen;

auch unter Hinweis auf Grundsatz 10 der Erklärung von Rio über Umwelt und Entwicklung;

ferner unter Hinweis auf die Resolution 37/7 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 28. Oktober 1982 über die Weltcharta für die Natur und auf die Resolution 45/94 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 14. Dezember 1990 über die Notwendigkeit, eine gesunde Umwelt für das Wohl der Menschen zu sichern;

[…]

Artikel 1

Ziel

Um zum Schutz des Rechts jeder männlichen/weiblichen Person gegenwärtiger und künftiger Generationen auf ein Leben in einer seiner/ihrer Gesundheit und seinem/ihrem Wohlbefinden zuträglichen Umwelt beizutragen, gewährleistet jede Vertragspartei das Recht auf Zugang zu Informationen, auf Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und auf Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen.

[…]

Artikel 6

Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungen über bestimmte Tätigkeiten

(1) Jede Vertragspartei

a) wendet diesen Artikel bei Entscheidungen darüber an, ob die in Anhang I aufgeführten

geplanten Tätigkeiten zugelassen werden;

b) wendet diesen Artikel in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht auch bei

Entscheidungen über nicht in Anhang I aufgeführte geplante Tätigkeiten an, die eine erhebliche

Auswirkung auf die Umwelt haben können. Zu diesem Zweck bestimmen die Vertragsparteien,

ob dieser Artikel Anwendung auf eine derartige geplante Tätigkeit findet;

c) kann – auf der Grundlage einer Einzelfallbetrachtung, sofern eine solche nach innerstaatlichem

Recht vorgesehen ist – entscheiden, diesen Artikel nicht auf geplante Tätigkeiten anzuwenden,

die Zwecken der Landesverteidigung dienen, wenn diese Vertragspartei der Auffassung ist, dass

sich eine derartige Anwendung negativ auf diese Zwecke auswirken würde.

(2) Die betroffene Öffentlichkeit wird im Rahmen umweltbezogener Entscheidungsverfahren je nach

Zweckmäßigkeit durch öffentliche Bekanntmachung oder Einzelnen gegenüber in sachgerechter,

rechtzeitiger und effektiver Weise frühzeitig unter anderem über folgendes informiert:

[…]

Artikel 9

Zugang zu Gerichten

(1) Jede Vertragspartei stellt im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass jede Person, die der Ansicht ist, dass ihr nach Artikel 4 gestellter Antrag auf Informationen nicht beachtet, fälschlicherweise ganz oder teilweise abgelehnt, unzulänglich beantwortet oder auf andere Weise nicht in Übereinstimmung mit dem genannten Artikel bearbeitet worden ist, Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle hat.

Für den Fall, dass eine Vertragspartei eine derartige Überprüfung durch ein Gericht vorsieht, stellt sie sicher, dass die betreffende Person auch Zugang zu einem schnellen, gesetzlich festgelegten sowie gebührenfreien oder nicht kostenaufwendigen Überprüfungsverfahren durch eine Behörde oder Zugang zu einer Überprüfung durch eine unabhängige und unparteiische Stelle, die kein Gericht ist, hat.

Nach Absatz 1 getroffene endgültige Entscheidungen sind für die Behörde, die über die Informationen verfügt, verbindlich. Gründe werden in Schriftform dargelegt, zumindest dann, wenn der Zugang zu Informationen nach diesem Absatz abgelehnt wird.

(2) Jede Vertragspartei stellt im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit,

(a)die ein ausreichendes Interesse haben oder alternativ

(b)eine Rechtsverletzung geltend machen, sofern das Verwaltungsverfahrensrecht einer Vertragspartei dies als Voraussetzung erfordert,

Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht und/oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materiell rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die Artikel 6 und sofern dies nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht vorgesehen ist und unbeschadet des Absatzes 3 sonstige einschlägige Bestimmungen dieses Übereinkommens gelten.

Was als ausreichendes Interesse und als Rechtsverletzung gilt, bestimmt sich nach den Erfordernissen innerstaatlichen Rechts und im Einklang mit dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit im Rahmen dieses Übereinkommens einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren. Zu diesem Zweck gilt das Interesse jeder Nichtregierungsorganisation, welche die in Artikel 2 Nummer 5 genannten Voraussetzungen erfüllt, als ausreichend im Sinne des Buchstaben a. Derartige Organisationen gelten auch als Träger von Rechten, die im Sinne des Buchstaben b verletzt werden können.

Absatz 2 schließt die Möglichkeit eines vorangehenden Überprüfungsverfahrens vor einer Verwaltungsbehörde nicht aus und lässt das Erfordernis der Ausschöpfung verwaltungsbehördlicher Überprüfungsverfahren vor der Einleitung gerichtlicher Überprüfungsverfahren unberührt, sofern ein derartiges Erfordernis nach innerstaatlichem Recht besteht.

(3) Zusätzlich und unbeschadet der in den Absätzen 1 und 2 genannten Überprüfungsverfahren stellt jede Vertragspartei sicher, dass Mitglieder der Öffentlichkeit, sofern sie etwaige in ihrem innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien erfüllen, Zugang zu verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren haben, um die von Privatpersonen und Behörden vorgenommenen Handlungen und begangenen Unterlassungen anzufechten, die gegen umweltbezogene Bestimmungen ihres innerstaatlichen Rechts verstoßen..“

7. Erwägungen:

Im vorliegenden Fall geht es um die Erlangung der Parteistellung des Beschwerdeführers in einem abfallrechtlichen (Anzeige-)Verfahren, das die Erweiterung des qualitativen Abfallkonsenses zum Inhalt hatte.

Nun vermeint der Beschwerdeführer, die belangte Behörde hätte ein „ordentliches Verfahren“ gemäß § 37 Abs. 1 AWG 2002 durchzuführen gehabt, da nach seiner Rechtsmeinung eine „wesentliche Änderung“ von der Abfallrechtsbehörde genehmigt worden ist und in einem solchen Verfahren ihm nach § 42 Abs. 1 Z 13 AWG 2002 Parteistellung zukomme. Offensichtlich ist begehrt, dass durch die behauptete rechtswidrige Wahl des (Genehmigungs-)Verfahrens ihm gegenüber keine Präklusion eingetreten, dh ihm gegenüber die Stellung als Partei nicht verloren gegangen und er als sogenannte übergangene Parteien zu qualifizieren sei.

Gegenüber einer übergangenen Partei wird der in einem Mehrparteienverfahren erlassene Bescheid nicht rechtskräftig und entfaltet keinerlei Rechtswirkungen (vgl. Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher, GewO4, § 356, Rz 14).

Zunächst ist vorauszuschicken, dass nach herrschender Meinung und ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa die bei Hengstschläger/Leeb, AVG, § 8, Rz 20ff zitierte Literatur und Judikatur) eine übergangene Partei (bzw. ein Einschreiter, dessen Parteistellung strittig ist) zum einen die (nachträgliche) Zustellung des sie/ihn betreffenden Bescheides verlangen kann; weiters kann eine präsumptive Partei die Feststellung begehren, dass ihr im betreffenden Verfahren Parteistellung zukommt, wobei der Antrag auf Bescheidzustellung den Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung einschließt; schließlich kann die übergangene Partei den den anderen Parteien gegenüber erlassenen Bescheid unmittelbar mit Beschwerde bekämpfen (vgl. auch § 7 Abs. 3 VwGVG).

Festzuhalten ist, dass die Rechtsprechung zur (im Verwaltungsverfahren) übergangenen Partei seit dem Inkrafttreten des VwGVG 2014 der übergangenen Partei im Hinblick auf § 7 Abs. 3 VwGVG nämlich die sofortige Berufungs- und Beschwerdemöglichkeit einräumt und damit die Möglichkeit der Klärung der strittigen Parteistellung, ohne den "Umweg" über Anträge auf Zuerkennung der Parteistellung bzw. Zustellung des Bescheides gehen zu müssen, eröffnet (VwGH 29.07.2021, Ra 2020/06/0146), welchen Rechtsgang der Beschwerdeführer öffentlich gewählt hat.

Unstrittig ist im vorliegenden Fall, dass die mitbeteiligte Partei eine Massenabfalldeponie betreibt, die mit Bescheid des Landeshauptmannes vom 14. Oktober 1980, GZ ***, idF des Bescheides vom 28. Oktober 1980, GZ ***, wasserrechtlich bewilligt wurde und gemäß § 77 Abs. 2 AWG 2002 ins Abfallrechtsregime übergeleitet wurde und im Sinne des Anhanges 5 als IPPC-Anlage zu qualifizieren ist.

In jenem Verfahren, in welchem der Rechtsmittelwerber die Parteistellung anstrebt, wurde von der Abfallrechtsbehörde kein Genehmigungsverfahren nach § 37 Abs. 1 AWG 2002, sondern ein Anzeigeverfahren nach § 51 Abs. 1 AWG 2002 durchgeführt, weil (nach Einholung eines ASV-Gutachtens) angenommen wurde, dass aufgrund der Anzeige gemäß § 37 Abs. 4 Z 2 AWG 2002 die Erweiterung des qualitativen Abfallkonsenses nicht als „wesentliche Änderung“ zu qualifizieren ist.

Im ordentlichen abfallrechtlichen Genehmigungsverfahren wurde vom Gesetzgeber einer Umweltorganisation, die gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannt ist, in § 42 Abs. 1 Z 13 AWG 2002 Parteistellung eingeräumt. Mangels Erwähnung in § 51 Abs. 4 leg. cit besteht für solche Umweltorganisationen im Anzeigeverfahren nach § 51 leg. cit. keine Parteistellung.

Soweit die beschwerdeführende Partei die behauptete Parteistellung und Beschwerdebefugnis aus der Aarhus-Konvention ableitet, welche ihrer Ansicht nach in Österreich und im speziellen auch im Rahmen des AWG 2002 nicht ausreichend umgesetzt sei, ist auszuführen:

Die Aarhus-Konvention ist ein völkerrechtlicher Vertrag, der ein Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten beinhaltet. Österreich ratifizierte das Abkommen durch Genehmigung des Nationalrates, BGBl. III Nr. 88/2005.

Auch der EuGH stellte in seinem Urteil C-240/09 vom 8. März 2011 (Lesoochranár-ske zoskupenie) klar, dass das Übereinkommen von Aarhus im Unionsrecht keine unmittelbare Wirkung hat (Rn 52). Im Urteil C-664/15 vom 20. Dezember 2017 (Protect) konkretisierte der EuGH die Anforderungen für Beteiligungs- und nachträgliche Überprüfungsrechte der betroffenen Öffentlichkeit (vor allem auch für Umweltorganisationen) und betonte, dass Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention in Verbindung mit Art. 47 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (GRC) die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, einen wirksamen gerichtlichen Schutz der durch das Recht der Union garantierten Rechte, insbesondere der Vorschriften des Umweltrechts, zu gewährleisten.

Art. 9 Abs. 2 der Aarhus-Konvention besagt, dass jeder Vertragsmitgliedsstaat durch innerstaatliche Rechtsvorschriften sicherstellt, dass der betroffenen Öffentlichkeit unter gewissen Voraussetzungen Zugang zu einem Überprüfungsverfahren (insb.) vor einem Gericht gewährt wird, um die Rechtmäßigkeit von gewissen Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten. Unabhängig davon regelt Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention, dass jeder Vertragsmitgliedsstaat sicherstellt, dass bestimmte Mitglieder der Öffentlichkeit Zugang zu verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren haben, um vorgenommene Handlungen und begangene Unterlassungen anzufechten, die gegen umweltbezogene Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts verstoßen.

Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention bildet einen Auffangtatbestand für Verstöße gegen nationales Umweltrecht, die nicht die Genehmigung einer in den Katalog des Art. 6 in Verbindung mit Anhang I der Aarhus-Konvention fallenden Tätigkeit durch eine Behörde betreffen. Der Bestimmung des Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention kommt allerdings grundsätzlich keine unmittelbare Anwendbarkeit zu (vgl. VwGH 30.06.2016, Ro 2014/07/0028). Die Durchführung und die Wirkungen dieser Vorschrift hängen von der Erlassung eines weiteren Rechtsaktes ab. In den Erläuterungen zur Genehmigung des Abschlusses des Übereinkommens von Aarhus durch den Nationalrat (BGBl. III Nr. 88/2005) wird angemerkt, dass das Übereinkommen einer unmittelbaren Anwendbarkeit im innerstaatlichen Rechtsbereich nicht zugänglich ist (von einem Beschluss des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG wurde allerdings abgesehen, da das Übereinkommen als gemischtes Abkommen teilweise in die Zuständigkeit der Europäischen Union fällt; vgl. 654 Blg. NR XXII. GP 2). Subjektive Rechte können daher aus dem Übereinkommen von Aarhus nicht abgeleitet werden (VwGH 22.04.2015, 2012/10/0016). Anerkannten Umweltorganisationen – wie dem Beschwerdeführer – kommt daher aufgrund von Art. 9 Aarhus-Konvention iVm Art. 47 GRC ein Anspruch auf einen wirksamen gerichtlichen Schutz (lediglich) der durch das Recht der Union garantierten Rechte, insbesondere der Vorschriften des Umweltrechts, zu. Es steht ihnen jedoch nicht zu, auch Verstöße gegen nationales Umweltrecht geltend zu machen (vgl. VwGH 25.05.2023, Ra 2021/10/0139).

Im Hinblick auf die Richtlinie 2008/98/EG (Abfallrahmenrichtlinie) wurde in der Folge mit dem Aarhus-Beteiligungsgesetz 2018, BGBl. I Nr. 73/2018, das AWG 2002 geändert, um den Anforderungen nach dem Protect Urteil gerecht zu werden (vgl. 270 BlgNR. XXVI. GP). § 50 AWG 2002 erfuhr dabei allerdings keine Änderung. Auch die Umweltorganisationen finden in § 50 Abs. 4 AWG 2002 nach wie vor keine Erwähnung (VwGH 26.02.2020, Ra 2019/05/0047). Ebenso im Anzeigeverfahren, insbesondere in § 51 Abs. 4 AWG 2002, ist keine Parteistellung wie dargestellt für eine Umweltorganisation vorgesehen.

Im AWG 2002 wurde für Umweltorganisationen in § 42 Abs. 1 Z 13 AWG 2002 demnach eine Parteistellung und ein nachträgliches Überprüfungsrecht insofern implementiert, als diese im ordentlichen Verfahren betreffend IPPC-Behandlungsanlagen oder Seveso-Betriebe, soweit sie während der Auflagefrist gemäß § 40 schriftliche Einwendungen erhoben haben, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend machen und Rechtsmittel ergreifen können.

Anerkannten Umweltorganisationen ist damit im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG auch das Recht eingeräumt, in den in § 42 Abs. 1 Z 13 AWG 2002 genannten Verfahren und unter den dort angeführten Voraussetzungen gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde Beschwerde an das Verwaltungsgericht wegen Rechtswidrigkeit zu erheben, jedoch eingeschränkt auf eine aus der Nichteinhaltung von Umweltschutzvorschriften resultierende Rechtswidrigkeit (vgl. VwGH 06.05.2024, Ra 2024/07/0024).

Zu prüfen ist in diesem Zusammenhang vorweg, ob der Beschwerdeführer eine Umweltorganisation iSd § 42 Abs. 1 Z 13 AWG 2002 ist.

Unbestritten ist, dass der Verein A den Schutz des Lebens- und Erholungsraumes aller Menschen, die durch den Bau der *** betroffen sind, als seinen Vereinszweck erklärt hat (anders als der Verein G, der Aktivitäten im räumlich und sachlichen Zusammenhang mit der verfahrensgegenständlichen Abfallbehandlungsanlage setzt und sich „gegen den Mief der Mülldeponie in ***“ wehrt). Seitens der mitbeteiligten Partei wird die Rechtsansicht vertreten, dass angesichts des festgestellten Vereinszwecks des Beschwerdeführers keine Antragslegitimation bestanden hätte.

Die Teilnahme an einem Verfahren durch eine Umweltorganisation setzt deren Anerkennung iSd § 19 Abs. 7 und 8 UVP-G 2000 voraus (vgl. Altenburger/Berger, UVP-G, § 19 Rz 54). Selbst wenn sämtliche materiellen Kriterien des Gesetzes erfüllt werden, ist eine Umweltorganisation ohne bescheidmäßige Anerkennung nicht berechtigt, als Formalpartei an einem Verfahren teilzunehmen. Dem Anerkennungsbescheid kommt insoweit konstitutiver Charakter zu (vgl. Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, UVP-G, § 19 Rz 109).

Die Parteistellung von Umweltorganisationen im abfallrechtlichen Genehmigungs-verfahren nach § 37 Abs. 1 AWG 2002 bedingt nach dem Wortlaut des § 42 Abs. 1 Z 13 AWG 2002 ebenso die Anerkennung dieser „nach § 19 Abs. 7 UVP-G 2000“. Bereits die Ausgestaltung dieser Bestimmung verweist – ohne jegliche Einschränkungen etwa im Hinblick auf den statutengemäßen, sachlichen oder örtlichen Tätigkeitsbereich – auf den im Grunde des § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 erfolgten bescheidmäßigen Abspruch, sodass im ordentlichen Genehmigungsverfahren die Bejahung einer Parteistellung einer Umweltorganisation an Hand des Anerkennungsbescheides zu prüfen ist, aus welchem sich auch der örtliche Tätigkeitsbereich ergibt.

Aus dem festgestellten Anerkennungsbescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 13. August 2012, Zl. ***, nach § 19 Abs. 7 UVP-G 2000, der ein Wirken des Beschwerdeführers in Niederösterreich vorsieht, ergibt sich sohin, dass der Rechtsmittelwerber in einem ordentlichen Genehmigungsverfahren nach § 37 Abs. 1 AWG 2002 Parteistellung insofern inne hat, als er die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften geltend machen kann.

Für Verfahren nach dem UVP-G 2000 bestimmt § 19 Abs. 10 UVP-G 2000, dass eine anerkannte Umweltorganisation unter bestimmten Voraussetzungen Parteistellung hat und berechtigt ist, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen. Die Rechtsprechung zum Begriff der „Umweltschutzvorschrift“ im Sinne dieser Bestimmung ist auf § 42 Abs. 1 Z 13 AWG 2002 übertragbar. Nach dieser Rechtsprechung ist der Begriff der „Umweltschutzvorschrift“ iSd § 19 Abs. 4 und 10 UVP-G 2000 weit zu verstehen und nicht auf Normenbereiche eingeschränkt, die in unmittelbarem Bezug zum Schutz der Umwelt stehen. Der Begriff der „Umweltschutzvorschrift“ umfasst vielmehr Rechtsvorschriften, die direkt oder indirekt dem Schutz des Menschen und der Umwelt vor schädlichen Aus oder Einwirkungen dienen. Es fallen aber nicht ganze Rechtsbereiche (wie z.B. das Wasserrecht oder das Naturschutzrecht) unter die „Umweltschutzvorschriften“. Vielmehr ist die Qualifikation der einzelnen Rechtsnormen je für sich vorzunehmen. Eine Rechtsnorm wird man demnach als „Umweltschutzvorschrift“ qualifizieren können, wenn ihre Zielrichtung (zumindest auch) in einem Schutz der Umwelt im Sinne einer Hintanhaltung von Gefahren für die menschliche Gesundheit oder die Natur besteht.

Daraus ergibt sich, dass nicht das gesamte Verfahrensrecht „im Zusammenhang mit Umweltverfahren“ zu den Umweltschutzvorschriften zählt, deren Einhaltung eine Umweltorganisation verfolgen kann. Auch Bestimmungen des Verfahrensrechtes kann die Zielrichtung zukommen, in einem konkreten Fall im Zusammenhalt mit den materiellen Regelungen dem Schutz der Umwelt zu dienen (VwGH 06.05.2024, Ra 2024/07/0024).

Eine solche Konstellation liegt im konkreten Fall insofern vor, zumal der Beschwerdeführer geltend macht, die von der belangten Behörde hätte die verfahrensgegenständliche Abfallkonsenserweiterung in einem ordentlichen Genehmigungsverfahren abzuhandeln gehabt; in welchem er nach dem zuvor Ausgeführten Parteistellung hätte, sodass diesbezüglich eine Beschwerdelegitimation grundsätzlich nicht aberkannt werden kann.

Die eingeschränkte Parteistellung anderer als in § 51 Abs. 4 AWG 2002 genannten Rechtspersonen im Anzeigenverfahren nach § 51 AWG 2002 ist auf die Frage beschränkt, ob die Voraussetzungen und in diesem Sinne die Kriterien für die Anwendung des Anzeigeverfahrens nach § 51 AWG 2002 erfüllt sind. Im Hinblick auf die Durchführung des Anzeigeverfahrens kommt diesen Rechtspersonen jedoch keine Parteistellung zu.

Für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der von der belangten Behörde getroffenen Verfahrenswahl ist zu klären, ob die beantragte Anlagenänderung als wesentliche Änderung der Abfallbehandlungsanlage zu qualifizieren ist, welche gemäß § 37 Abs. 1 AWG 2002 in einem ordentlichen Genehmigungsverfahren abzuhandeln gewesen wäre. Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen bedarf nämlich der Genehmigung der Behörde auf dieser Rechtsgrundlage. Diese Genehmigungspflicht gilt auch für ein Sanierungskonzept gemäß § 57 Abs. 4.

Im gegenständlichen Fall ist wesentlich, dass im abfallrechtlichen Verfahren lediglich eine qualitative Erweiterung des Abfallkonsenses, aber keine quantitative Erhöhung, begehrt wurde.

Nach § 2 Abs. 8 Z 3 AWG 2002 ist eine Änderung einer Behandlungsanlage eine „wesentliche Änderung“, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder auf die Umwelt haben kann; als wesentliche Änderung gilt auch eine Änderung einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage für nicht gefährliche Abfälle, welche die Verbrennung gefährlicher Abfälle mit sich bringt; als wesentliche Änderung einer IPPC-Behandlungsanlage gilt auch eine Änderung mit einer Kapazitätsausweitung von mindestens 100 Prozent des im Anhang 5 festgelegten Schwellenwertes; als wesentliche Änderung einer Behandlungsanlage gilt auch eine Änderung oder Erweiterung, durch die die Kapazitätsschwellenwerte in Anhang 5 erreicht werden.

Wie die belangte Behörde rechtsrichtig dargelegt hat, ist im § 2 Abs. 8 Z 3 AWG 2002 im Abfallrecht definiert, was als wesentliche Änderung zu verstehen ist. Soweit der Beschwerdeführer die Genehmigungspflicht nach § 37 Abs. 1 AWG 2002 deshalb mit der gewerberechtlichen Genehmigungspflicht, insbesondere an Hand des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. September 1994, 94/04/0068, vergleicht, übersieht er die im Abfallrecht implementierten unterschiedlichen Verfahrensarten, für welche die zitierte Legaldefinition als Beurteilungsmaßstab heranzuziehen ist.

Festzuhalten ist, dass eine Einschränkung auf eine höchst zulässige Zahl neuer Abfallarten, welche im Anzeigeverfahren zur Kenntnis genommen werden dürfen, weder dem Gesetz zu entnehmen, noch aus den begleitenden Materialien abzuleiten ist. Eine Beurteilung, ob es sich um eine wesentliche Änderung handelt, kann sich nur an dem bisherigen Anlagenkonsens und den bisherigen Genehmigungen orientieren (LVwG NÖ 22.12.2021, LVwG-AV-45/001-2020; bestätigt mit VwGH 29.01.2024, Ra 2022/07/0010).

Bei der Beurteilung als „wesentliche Änderung“ einer Behandlungsanlage ist zwischen erheblich nachteiligen Auswirkungen und bloß nachteiligen Auswirkungen zu differenzieren (vgl. § 37 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 8 Z 3 AWG 2002 einerseits und § 37 Abs. 4 Z 4 leg. cit. andererseits). Diese Differenzierung hat auf Grundlage von sachverständigen Erhebungen zu erfolgen (vgl. Scheichl/Zauner/Berl, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 [2015] Rz 209; Berl/Forster, Abfallwirtschaftsrecht² [2020] Rz 289). Diesen Erhebungen muss jedenfalls entnommen werden können, wer oder was in welcher Intensität und Wahrscheinlichkeit von den Auswirkungen einer Anlagenänderung betroffen sein kann (VwGH 22.03.2021, Ra 2020/05/0137). Demnach ist das „allgemeine menschliche Erfahrungsgut“, wie vom Rechtsmittelwerber in diesem Zusammenhang erwähnt, bei der Beurteilung nicht heranzuziehen.

Zur Auslegung des Begriffes der „wesentlichen Änderung“ nach Art. 3 Nr. 9 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (in der Folge: IPCC-Richtlinie) führte der EuGH in der Rechtssache C-43/21, Česká republika, s.r.o./ Ministerstvo životního prostředí, an, dass nach der Definition dieser Bestimmung - im Wesentlichen übereinstimmend mit dem ersten Teilsatz des § 2 Abs. 8 Z 3 AWG 2002 - eine „wesentliche Änderung“ eine Änderung der Beschaffenheit oder der Funktionsweise oder eine Erweiterung der Anlage, Feuerungsanlage, Abfallverbrennungsanlage oder Abfallmitverbrennungsanlage ist, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt haben kann. Nach Art. 20 Abs. 3 IPCC-Richtlinie gilt jede Änderung der Beschaffenheit oder der Funktionsweise oder Erweiterung einer Anlage als wesentlich, wenn die Änderung oder Erweiterung für sich genommen die Kapazitätsschwellenwerte in Anhang I erreicht.

In seiner Begründung hat der EuGH insbesondere ausgeführt, dass aus dem Wortlaut des Art. 3 Nr. 9 der Richtlinie 2010/75/EU hervorgehe, dass nur unter zwei Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssten, eine wesentliche Änderung im Sinn dieser Bestimmung vorliege (Rn. 33). Eine Änderung der Beschaffenheit oder der Funktionsweise oder eine Erweiterung der Anlage sei nämlich nicht „wesentlich“ im Sinn von Art. 3 Nr. 9 der Richtlinie 2010/75, wenn sie keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt haben könne. Umgekehrt genüge es nicht, dass eine Änderung erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt haben könne, um „wesentlich“ im Sinne dieser Richtlinie zu sein. Wäre dies der Fall, hätte der Unionsgesetzgeber nicht klargestellt, dass eine wesentliche Änderung in einer Änderung der Beschaffenheit oder der Funktionsweise oder in einer Erweiterung einer Anlage bestehe (Rn. 34). Die bloße Verlängerung des Zeitraums der Ablagerung von Abfällen stelle aber weder eine Änderung der Beschaffenheit oder der Funktionsweise noch eine Erweiterung der Anlage im Sinne von Art. 3 Nr. 9 der Richtlinie 2010/75 dar, sodass eine solche Verlängerung nicht die erste der beiden in den Rn. 32 und 33 des Urteils genannten kumulativen Voraussetzungen, die für die Einstufung als „wesentliche Änderung“ gegeben sein müssten, erfülle (insbesondere Rn. 42) (VwGH 29.01.2024, Ra 2022/07/0010).

Wie festgestellt ist mit der mit dem festgestellten Kenntnisnahmebescheid genehmigten Erweiterung des qualitativen Abfallkonsenses keine Änderung der Beschaffenheit oder der Funktionsweise oder eine Erweiterung einer Anlage der mitbeteiligten Partei verbunden. Weder im behördlichen noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist hervorgekommen, dass die beantragte Änderung des Abfallkonsenses erheblich nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder auf die Umwelt iSd § 2 Abs. 8 Z 3 AWG 2002 haben könnte.

Wenn nun vom Rechtsmittelwerber sinngemäß vorgebracht wird, es würde in Umgehungsabsicht eine Aufsplittung der beantragten und zwischenzeitlich genehmigten Anlagenänderungen vorgenommen werden, um ein ordentliches Genehmigungsverfahren zu verhindern, ist festzuhalten, dass – wie die belangte Behörde auch angenommen hat - ein bloßes Zusammenzählen der Schlüsselnummern, die als Erweiterung des qualitativen Konsenses zur Kenntnis genommen wurden, keine Beurteilung zulässt, ob eine Anlage wesentlich geändert wird und die Wesentlichkeit sich aus der dargelegten Legaldefinition des § 2 Abs. 8 Z 3 AWG 2002 ergibt.

Soweit der Rechtmittelwerber bei den verfahrensgegenständlichen Änderungen eine kumulative Betrachtungsweise fordert und in der „Vielzahl von Konsenserweiterungen und –änderungen“ im Punkt 2.3 der Beschwerdeschrift unter Berücksichtigung der in § 74 Abs. 2 GewO umschriebenen Interessen (VwGH 24.05.2022, Ro 2022/04/0011) eine Genehmigungspflicht erblickt, ist festzuhalten, dass in § 37 Abs. 4 AWG 2002 für jede Änderung zumindest eine Anzeigenpflicht normiert ist; nach § 37 Abs. 4 Z 9 leg. cit. auch zB für sonstige, die das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflussen, sodass letztlich nur die jeweils beantragte Änderung – unter Heranziehung des rechtskräftig erteilten Abfallkonsenses – bei der Prüfung nach § 2 Abs. 8 Z 3 AWG 2002 zu berücksichtigen ist.

Zudem wurde vom Rechtsmittelwerber nicht dargelegt, warum eine gemeinsame Betrachtung der Auswirkungen der Konsenserweiterung zu einer anderen Beurteilung des Vorliegens einer wesentlichen Änderung im Sinn von § 2 Abs. 8 Z 3 AWG 2002 führen hätte können (so auch VwGH 29.01.2024, Ra 2022/07/0010), berücksichtigt man die festgestellten Konsenserweiterungen und die Tatsache, dass es sich um eine dem Stand der Technik entsprechende Massenabfalldeponie iSd DVO 2008 handelt, die auch über ein Reststoffkompartiment verfügt.

Demnach hat die belangte Behörde die begehrte Änderung folgerichtig in einem Anzeigeverfahren abgehandelt, in welchem der Beschwerdeführer wie ausgeführt keine Parteistellung inne hat, weshalb der Beschwerde in diesem Zusammenhang kein Erfolg beschieden sein kann.

Zur Frage, ob eine darüber hinaus gehende Parteistellung auf Grundlage des Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention bestanden hat, ist festzuhalten:

Zunächst ist auszuführen, dass sich Art. 9 Abs. 2 der Aarhus-Konvention nur auf „Zulassungsverfahren“ (im AWG 2002 als „Genehmigung“ bezeichnet) und somit auf Handlungen und Unterlassungen im Zusammenhang mit Genehmigungen für bestimmte Tätigkeiten durch eine Behörde bezieht (vgl. ACCC/C/2005/11 [Belgien]).

Dass davon auch jegliche Zulassung oder Änderung umfasst wäre, wie vom Beschwerdeführer behauptet, kann diesem Artikel keinesfalls entnommen werden.

Beim gegenständlichen Verfahren handelt(e) es sich um ein Bewilligungsverfahren, sodass eine auf Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention gestützte Parteistellung grundsätzlich schon aus diesem Grund nicht bestehen kann.

Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention bildet einen Auffangtatbestand für Verstöße gegen nationales Umweltrecht, die nicht die Genehmigung einer in den Katalog des Art. 6 in Verbindung mit Anhang I der Aarhus-Konvention fallenden Tätigkeit durch eine Behörde betreffen. Der Bestimmung des Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention kommt allerdings wie oben dargestellt grundsätzlich keine unmittelbare Wirkung zu.

In jenen Fällen, in denen die Beschwerdelegitimation einer Umweltorganisation mangels innerstaatlicher Implementierung eines wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes auf direkter Grundlage des Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention zu beurteilen ist, kann eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht nur von jenen gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannten Umweltorganisationen erhoben werden, die sich für den Umweltschutz einsetzen und deren Tätigkeit sich inhaltlich und räumlich auf den „Schutz des Allgemeininteresses“ bezieht (VwGH 13.06.2023, Ro 2021/10/0004). Fraglich ist eine bestehende materielle Begrenzung (vgl. Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON 1.00 § 19 UVP-G (Stand 1.7.2011, rdb.at) Rz 201) angesichts des Vereinszwecks des Beschwerdeführers bzw. ob es sich beim Beschwerdeführer um eine „betroffene Öffentlichkeit“ iSd Art. 2 Z 5 Aarhus-Konvention handelt (vgl. VwGH 26.02.2020, Ra 2019/05/0047).

Wie dargelegt wurde im abfallrechtlichen Genehmigungsverfahren betreffend IPPC-Behandlungsanlagen oder Seveso-Betriebe, also für eine solche Abfallbehandlungsanlage, wie sie von der mitbeteiligten Partei betrieben wird, eine Parteistellung für Umweltorganisationen eingeräumt, welche de facto dazu führt, dass sie ihre prozessualen Rechte als Formalpartei im gegenständlichen Beschwerdeverfahren geltend machen konnte, auch wenn eine Verletzung von verfahrensrechtlichen Bestimmungen durch die Abfallrechtsbehörde letztlich nicht festzustellen war. Durch diese innerstaatliche Implementierung des Beschwerderechtes liegt demnach eine dem Erkenntnis des EuGH vom 20. Dezember 2017, C-664/15, vergleichbare Sach- und Rechtslage nicht vor, sodass eine über die Wahl des (Genehmigungs-)Verfahrens hinausgehende Parteistellung des Beschwerdeführers, auch nicht basierend auf Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention, nicht gegeben ist.

Die Beschwerde ist daher, soweit mit ihr die Wahl des Anzeigeverfahrens bekämpft wird, als unbegründet abzuweisen.

Zur Zurückweisung des über die Wahl des Anzeigeverfahrens hinausgehenden Beschwerdevorbringens:

Eine Parteibeschwerde iSd Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG ist nur insoweit zu prüfen, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist. Wie bereits dargelegt wurde, kommt dem Beschwerdeführer im Anzeigeverfahren gemäß § 51 AWG 2002 - abgesehen von der Frage der Anwendbarkeit des Anzeigeverfahrens - keine Parteistellung zu, weshalb es dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich verwehrt ist, eine über die Prüfung der rechtmäßigen Wahl des Anzeigeverfahrens hinausgehende Sachentscheidung zu treffen. Das Verwaltungsgericht kann daher etwa nicht auf Grund der Beschwerde einer auf bestimmte subjektive Rechte beschränkten Partei eine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheides aus öffentlichen Interessen vornehmen (VwGH 03.08.2016, Ro 2016/07/0008). Die Beschwerde ist daher insoweit als unzulässig zurückzuweisen.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung einerseits nicht von der oben zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen war, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).

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