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LVwG-AV-2798/001-2023•LVwG N LVwG-AV-2798/001-2023
LVwG-AV-2798/001-2023Tribunal administratif régional21 sept. 2024
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Auflagen; Änderung; Parteistellung; Umweltorganisation; Aarhus Übereinkommen;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde des Vereins A, vertreten durch B Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 05. November 2023, Zl. ***, betreffend Abweisung eines Antrages auf Zustellung eines auf § 62 Abs. 6 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) gestützten, abfallrechtlichen Bescheides, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Die Landeshauptfrau von Niederösterreich wies den Antrag des Vereins A vom 09. August 2023 auf Zustellung des Bescheides der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 19. April 2021, Zl. ***, mit dem über den Antrag der Konsensinhaberin Auflagen des Bescheides vom 26. März 2002, Zl. ***, gemäß § 62 Abs. 6 AWG 2002 abgeändert (Auflage 40) bzw. aufgehoben (Auflage 42) wurden, mangels Parteistellung ab.
In ihrer Begründung verwies die Abfallrechtsbehörde auf den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 19. April 2021, Zl. ***, mit dem auf Antrag der Konsensinhaberin die Auflage 40 des Anlagengenehmigungsbscheides vom 26. März 2002, Zl. ***, gemäß § 62 Abs. 6 AWG 2002 abgeändert wurde. Weiters sei mit diesem Bescheid festgestellt worden, dass die Auflage 42 dieses Bewilligungsbescheides entfalle. In der Bescheidbegründung wurden der Antrag vom 09. August 2023, sowie das diesbezüglich eingeholte Gutachten des Amtssachverständigen für Luftreinhaltetechnik wörtlich wiedergegeben.
In rechtlicher Hinsicht würdigte die belangte Behörde den Antrag wie folgt:
„Gemäß § 8 AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte, und insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind Parteien.
Die Zustellung eines Bescheides steht grundsätzlich nur Verfahrensparteien zu. Es stellt sich somit die Frage, ob dem Antragsteller im mit Bescheid der Landeshauptfrau von NÖ vom 19.04.2021, ***, abgeschlossenem Auflagenänderungsverfahren Parteistellung zukommt bzw. zugekommen wäre.
Gemäß § 62 Abs. 6 AWG 2002 sind die nach den §§ 43 Abs. 4, 44, 52 Abs. 5 oder 8 beziehungsweise 54 Abs. 2 vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen auf Antrag mit Bescheid aufzuheben oder abzuändern, wenn sich nach ihrer Vorschreibung ergibt, dass sie für die nach § 43 wahrzunehmenden Interessen nicht erforderlich sind, oder für die Wahrnehmung dieser Interessen auch mit, den Inhaber der Behandlungsanlage weniger belastenden Auflagen, Bedingungen oder Befristungen das Auslangen gefunden werden kann.
Eine Parteistellung von Nachbarn oder anderen Beteiligten ist in § 62 Abs. 6 AWG 2002 nicht normiert.
Zur Frage, ob sich eine allfällige Parteistellung und eine daraus resultierende Antragslegitimation des Antragstellers aus unionsrechtlichen Bestimmungen ableiten lassen, wird Folgendes ausgeführt:
Der Gesetzgeber sah bei der innerstaatlichen Umsetzung der Aarhus-Konvention mittels Aarhus-Beteiligungsgesetz 2018, BGBL I Nr. 73/2018 und der in diesem Zuge erfolgten Novellierung des AWG 2002 gerade keinen Änderungsbedarf für die Verfahren nach § 62 AWG 2002, wohingegen er für ordentliche Genehmigungsverfahren (vgl. ua § 40a AWG 2002) diesen Anpassungsbedarf erkannte.
Wird im Antrag eingewendet, dass ein ordentliches Genehmigungsverfahren hätte geführt werden müssen, weil der „zulässige Grenzwert für Geruchsemissionen gleich um das Fünffache erhöht“ worden wäre, und sich damit mögliche Beeinträchtigungen der Schutzgüter des AWG 2002, insbesondere des Gesundheitsschutzes und dem Schutz vor Geruchsbelästigung, ergeben hätten, so wird dem Folgendes entgegnet:
Der Emissionsgrenzwert von 500 GE/m³ bezieht sich auf die Abluft der Rotteboxen nach dem Biofilter der MBA. Der ursprünglich festgelegte Emissionsgrenzwert von 100 GE/m³ galt abzüglich des Eigengeruchs des Biofilters, welcher selbst 250-500 GE/m³ betragen kann. Mangels messtechnische Unterscheidbarkeit des Eigengeruchs des Biofilters von den übrigen Geruchsemissionen war daher die Neufestlegung des Emissionsgrenzwertes von 500 GE/m³ möglich und sinnvoll, und entspricht dieser den einschlägigen technischen Regelwerken für derartige Anlagen. Eine Vervielfachung des Grenzwertes für Geruchsemissionen erfolgte dadurch nicht.
Da mangels Vorliegen einer wesentlichen Änderung auch kein ordentliches Genehmigungsverfahren (nach § 37 Abs. 1 AWG 2002) zu führen war, geht die Argumentation, der Bescheid unterläge einem nachträglichen Überprüfungsrecht nach § 42 Abs. 3 AWG 2002 ins Leere:
§ 40a AWG 2002, der antragstellerseits ins Treffen geführt wird, richtet sich an „Bescheide gemäß § 37 Abs. 1, die nicht der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 40 unterliegen.“ Da es sich hier nicht um eine wesentliche Änderung und somit nicht um einen Fall des § 37 Abs. 1 AWG 2002 handelt, war der Bescheid nicht im Internet kundzumachen. Angemerkt sei, dass im Falle des Vorliegens eines Bescheides nach § 37 Abs. 1 AWG 2002 die gegenständliche Anlage betreffend die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 40 AWG 2002 (und nicht nach § 40a AWG 2002) erfolgen müsste, da es sich bei der gegenständlichen Abfallbehandlungsanlage um eine IPPC – Anlage handelt.
Da somit die Voraussetzungen für die Durchführung eines ordentlichen Genehmigungsverfahrens gemäß § 37 Abs. 1 AWG 2002 nicht vorlagen, liegen folglich auch die Voraussetzungen zur Anwendung der im Antrag angeführten §§ 42 Abs. 1 Z 13 sowie Abs. 3 AWG 2002 nicht vor.
Zwar ist eine Umweltorganisation als Teil der betroffenen Öffentlichkeit im Sinn der Aarhus-Konvention anzusehen, dennoch ist auch sie darauf beschränkt, im Verfahren die Beachtung der aus dem Unionsumweltrecht hervorgegangenen Rechtsvorschriften überprüfen zu lassen.
Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention verpflichtet die Mitgliedstaaten in Verbindung mit Art. 47 GRC dazu, für Mitglieder der Öffentlichkeit im Sinn dieser Bestimmung der Aarhus Konvention einen wirksamen gerichtlichen Schutz der durch das Recht der Union garantierten Rechte, insbesondere der Vorschriften des Umweltrechts zu gewährleisten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits klargestellt, dass es in diesem Zusammenhang entscheidend darauf ankommt, ob im jeweiligen Fall auch der Schutz von Normen des Unionsumweltrechts auf dem Spiel steht.
Alleine der Umstand, dass ein Vorhaben Emissionen verursacht, stellt hierbei noch keine Gefährdung der Schutznormen des Unionsumweltrechts dar.
Inwieweit daher im gegenständlichen Verfahren zur antragsgemäßen Abänderung einer Auflage, die nach dem AWG 2002 ohnehin nur dann erfolgen kann, wenn und soweit die Voraussetzungen für ihre Vorschreibung nicht mehr vorliegen, der Schutz von Normen des Unionsumweltrechts auf dem Spiel steht, kann nicht erkannt werden.
Dem Antragsteller kommt daher keine Parteistellung und somit auch kein Recht auf Zustellung des Bescheides zu, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Abschließend sein noch angemerkt, dass der verfahrensgegenständliche Antrag kein Begehren auf Mitteilung von Umweltinformationen nach UIG darstellt, und die im Antrag getroffenen Ausführungen zu Umweltinformationen zur Beantwortung der Frage, ob dem Antragsteller das Recht auf Bescheidzustellung zusteht, daher nicht relevant erscheinen.
Eine vorherige Verständigung gemäß § 45 Abs. 3 AVG konnte unterbleiben, da die hier getroffene rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes nicht Gegenstand eines Parteiengehörs ist.“
Der Antragsteller erhob durch seine rechtsfreundliche Vertretung gegen diese behördliche Entscheidung fristgerecht Beschwerde und beantragte, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge den Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zustellung des Bescheides der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 09. April 2021, Zl.***, stattgegeben werde, sowie diesen Bescheid auch zustellen und feststellen, dass das Auflagenänderungsverfahren eine wesentliche Änderung darstellt, als ein ordentliches Verfahren durchgeführt hätte werden sollen, in welchem der Beschwerdeführer unbeschränkte Parteistellung gehabt hätte, sowie in der Sache selbst erkennen, in eventu feststellen, dass der Bescheid des Auflagenänderungsverfahrens eine neue Festlegung von Emissionsgrenzwerten infolge von erheblichen Umweltverschmutzungen darstelle, als ein ordentliches Verfahren durchgeführt hätte werden sollen, in welchem der Beschwerdeführer unbeschränkte Parteistellung gehabt hätte, sowie in der Sache selbst erkennen, in eventu feststellen, dass dem Beschwerdeführer im Auflagenänderungsverfahren aufgrund unionsrechtlicher Bestimmungen jedenfalls unbeschränkte Parteistellung zukommt, der Beschwerdeführer somit übergangene Partei ist, sowie in der Sache selbst erkennen.
Begründet wurden diese Anträge wie folgt:
„2.1 Verfahrensgang
Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom 05.11.2023 den Antrag des Beschwerdeführers auf Zustellung des Bescheides der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 19.04.2021, ***, mit dem über Antrag der Konsensinhaberin Auflagen des Bescheides vom 26.03.2002, ***, gem § 62 Abs 6 AWG 2002, abgeändert (Auflage 40) bzw aufgehoben (Auflage 42) wurden, abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde des Beschwerdeführers. Der angefochtene Bescheid wird infolge Rechtswidrigkeit seines Inhalts zur Gänze angefochten.
Begründend führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass dem Beschwerdeführer im mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 19.04.2021, ***, abgeschlossenen Auflagenänderungsverfahren keine Parteistellung zugekommen sei. Für Auflagenänderungsverfahren normiere § 62 Abs 6 AWG keine Parteistellung von Nachbarn oder anderen Beteiligten und lasse sich aus unionsrechtlichen Bestimmungen auch keine Parteistellung ableiten. Mangels Vorliegen einer wesentlichen Änderung sei kein ordentlichen Genehmigungsverfahren nach § 37 Abs 1 AWG 2002 durchzuführen und der Bescheid nicht im Internet kundzumachen gewesen. Außerdem könne nicht erkannt werde, dass Schutz von Normen des Unionsumweltrechtes auf dem Spiel stehen würden. Dem Beschwerdeführer - so die belangte Behörde - komme keine Parteistellung und somit auch kein Recht auf Zustellung des Bescheides zu.
Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des BMLFUW vom 13.8.2012, GZ ***, als Umweltorganisation gem § 19 Abs 7 UVP-G 2000 anerkannt. Der Status wurde mit Bescheiden der BMNT-UW vom 20.12.2019, GZ ***, und des BML vom 20.06.2023, GZ ***, bestätigt. Der bescheidmäßig anerkannte Tätigkeitsbereich des Beschwerdeführers erstreckt sich auf die Bundesländer Niederösterreich, Wien, Burgenland, Steiermark und Oberösterreich. Die verfahrensgegenständliche Abfallbehandlungsanlage liegt damit im örtlichen Anerkennungsbereich des Beschwerdeführers.
2.2. 2 Zur verfahrensgegenständlichen Abfallbehandlungsanlage
Die Errichtung und der Betrieb der gegenständlichen mechanisch-biologischen Abfallbehandlungsanlage (im Folgenden „MBA") wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 26. März 2002, ***, zur Behandlung von 94.700 t/a nicht gefährlichen Abfällen auf den (damaligen) Grundstücken Nr ***, ***, ***, *** und *** in der KG ***, Gemeinde ***, genehmigt. Im April 2019 hat die ursprüngliche Inhaberin der Genehmigung, die Stadtgemeinde , diese Anlage verkauft. Inhaberin der Abfallbehandlungsanlage ist nun die C GmbH. Die C GmbH betreibt außerdem die Massenabfalldeponie „", KG ***, Grundstück Nr ***.
Bei der gegenständlichen MBA handelt es sich um eine IPPC-Anlage mit einer Tätigkeit nach Ziffer 5.3. Anhang I Industrieemissions-Richtlinie.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 26. März 2002, ***, wurde der Stadtgemeinde *** die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer mechanisch-biologischen Abfallbehandlungsanlage zur Behandlung von 94.700 t/a nicht gefährlichen Abfällen auf den (damaligen) Grundstücken Nr ***, ***, ***, *** und *** in der KG ***, Gemeinde ***, erteilt.
Im Auflagenpunkt 40 dieses Bescheides wurde folgende Vorschreibung getroffen:
„Die Biofilteranlage ist so auszulegen und zu betreiben, dass ein Emissionsgrenzwert von 100 GE/m3 (gern VDI-Richtlinie 3881) nicht überschritten wird. Für die Anlage ist ein Betriebstagebuch zu führen."
Die nunmehrige Betreiberin der gegenständlichen Abfallbehandlungsanlage, die C GmbH, hat mit Schreiben vom 22. März 2021, einen Antrag auf Abänderung der Auflage 40 mitunter dahingehend, dass hinkünftig ein Emissionsgrenzwert für Geruch von 500 GE/m3 dauerhaft einzuhalten sei, gestellt.
Mit Bescheid der Abfallrechtsbehörde vom 19. April 2021, ***, wurde Auflagenpunkt 40 antragsgemäß gem § 62 Abs 6 AWG 2002 wie folgt abgeändert:
„In der Abluft der Rotteboxen ist nach dem Biofilter ein Emissionsgrenzwert für Geruch von 500 GE/m3 dauerhaft einzuhalten. Der Emissionsgrenzwert und der Wirkungsgrad des Biofilters ist der Behörde messtechnisch nachweisen zu lassen, und zwar frühestens 6 Monate und längstens 12 Monate nach einem Austausch des Filtermaterials, sowie anschließend jährlich wiederkehrend. Zur Bestimmung der Reinigungsleistung sind jeweils zumindest drei Proben im Roh- und Reingas auswerten zu lassen. Für diese Messungen, die im Sinne einer umfassenden Qualitätssicherung entsprechend dokumentiert sein müssen (z.B. ÖNORM M 9413 bzw. ÖNORM EN 15259), kommen akkreditierte Stellen, Ziviltechniker oder Ingenieurbüros, jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse, in Frage."
Seitens der Abfallrechtsbehörde wurde ein Ermittlungsverfahren durchgeführt, für das ein Sachverständiger aus dem Fachbereich Luftreinhaltetechnik bestellt wurde. Im Übrigen wurden keine weiteren Sachverständigen aus anderen Fachgebieten beigezogen. Abgesehen von der Antragstellerin des Auflagenänderungsverfahrens waren am gegenständlichen Verfahren keine weiteren Parteien beteiligt. Insbesondere wurde auch dem Beschwerdeführer keine Parteistellung eingeräumt.
Dies erfolgte ungefähr einen Monat nachdem die belangte Behörde mit Bescheid vom 09.03.2021, ***, die angezeigte Erweiterung von über 50 zusätzlichen Abfallarten von der Behörde gem § 37 Abs 4 Z 2, 43 iVm § 51 AWG bloß zur Kenntnis nahm. Auch an diesem Verfahren wurden keine weiteren Parteien beteiligt.
Seit Herbst 2020 sind von der MBA ausgehend massive Geruchsbelästigungen dokumentiert. Ungeachtet mehrerer Interventionen und unterschiedlicher Lösungsversuche ist die Geruchsbelästigung nach wie vor präsent. Auch potentielle Gesundheitsbeeinträchtigungen sind nicht auszuschließen. Zahlreiche Medienberichte über die anhaltende Belastung durch Geruchsemissionen zeugen seither davon, dass die breite Bevölkerung *** negativ betroffen ist.
Entgegen der Ansicht der belangten Behörde hätte ein ordentliches Verfahren nach § 37 Abs 1 AWG 2002 aus den folgenden Gründen durchgeführt werden müssen.
2. 3 Unionsrechtswidrige Beschränkung der Parteienrechte
Auch wenn man davon ausginge, dass die belangte Behörde zurecht ein vereinfachtes Auflagenänderungsverfahren durchführen dürfte - was nicht der Fall war (siehe unten) -so ändert dies nichts daran, dass die Beschränkung der Parteistellung im vereinfachten Verfahren (genau genommen: der Ausschluss jeglicher Parteienrechte und damit der wirksamen Öffentlichkeitsbeteiligung) unionsrechtswidrig ist. Der Beschwerdeführer ist daher aufgrund unmittelbarer Anwendung des Unionsrechts, das zu einer Verdrängung der innerstaatlichen entgegenstehenden Rechtsvorschriften führt, nach innerstaatlichem Verständnis eine übergangene Partei, wie im Folgenden näher darzustellen ist.
Der Beschwerdeführer ist seit 2012 gemäß § 19 Abs 7 UVP-G 2000 als Umweltorganisation anerkannt. Damit besaß er auch zum Zeitpunkt des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und des das Verfahren erledigenden Bescheids vom 19. April 2021, ***, dessen Zustellung begehrt wird, Rechtspersönlichkeit. Der Tätigkeitsbereich des Beschwerdeführers erstreckt sich auch auf Niederösterreich.
Nach Anhang 1 Z 5 Aarhus-Konvention fällt die ggst Anlage in die nach Art 6 Abs 1 lit a genannten Tätigkeiten. Jegliche „Zulassung oder Änderung" der von dieser litera umfassten Tätigkeiten unterliegen der umfassenden und unabdingbaren Öffentlichkeitsbeteiligung nach Art 9 Abs 2 AK. Gern dieser Bestimmung stellt jede Vertragspartei nach innerstaatlichem Recht sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, die ein ausreichendes Interesse haben oder alternativ eine Rechtsverletzung geltend machen, Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht und/oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen betreffend die in Art 6 Abs 1 Aarhus-Konvention (kurz: AK) angeführten Tätigkeiten anzufechten.
Art 6 Abs 1 AK spricht einerseits die in Anhang I aufgeführten geplanten Tätigkeiten an; andererseits - in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht - auch nicht in Anhang I angeführte geplante Tätigkeiten, die erhebliche Auswirkung auf die Umwelt haben können.
In diesem Zusammenhang stellte der EuGH bereits wiederholt klar, dass ein Projekt sogar dann, wenn es nicht vom UVP- und Aarhus-Regime umfasst ist (Art 6 Abs 1 lit a Aarhus-Konvention) und ein Vertragsstaat auch nicht aufgrund von Art 6 Abs 1 lit b leg cit gesetzlich die Möglichkeit zur Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen hat, dennoch eine solche vorzunehmen ist und Umweltorganisationen Zugang zu Gerichten eingeräumt werden muss, wenn das Projekt erhebliche Umweltauswirkungen erwarten lässt. Umso mehr muss dies dann gelten, wenn es sich bei der Anlage um eine IPPC-Anlage handelt, deren diesbezügliche Kategorisierung für die Vermutung der Erheblichkeit streitet.
Eine Auswirkung wird als erheblich beurteilt, wenn zu erwarten ist, dass durch das Ausmaß und die Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen entweder das Schutzgut in der Form von schädlichen, belästigenden oder belastenden Einwirkungen oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird.
Besonders im abfallrechtlichen Kontext sind erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt auch bei bestimmten Anlagen- bzw Auflagenänderungen, die nicht dem ordentlichen Verfahren unterliegen, sondern lediglich anzuzeigen sind, wie etwa bei der Behandlung oder Lagerung zusätzlicher Abfallarten, nicht auszuschließen. Wie der VwGH im Hinblick auf das UVP-G aussprach, müssen alle Verfahrensarten den Vorgaben des Unionsrechts entsprechen und kann es für die Frage der Partizipation nicht bloß auf die Unterscheidung zwischen ordentlichen oder vereinfachten Verfahren ankommen. Umgelegt auf das Abfallrecht bedeutet dies daher, dass im Falle potentiell erheblicher Umweltauswirkungen nicht nur im ordentlichen, sondern auch in vereinfachten Verfahren und Anzeigeverfahren nach dem AWG Beteiligungsrechte einzuräumen sind.
All dies hat der Gesetzgeber jedoch gerade nicht im AWG 2002 vorgesehen. Vor diesem Hintergrund ist die Umsetzung der Aarhus-Konvention im AWG 2002 unzureichend erfolgt. Im Sinne einer aarhuskonformen Auslegung und des effet utiles ist Umweltorganisationen allerdings trotz fehlender gesetzlicher Regelung im AWG 2002 im Lichte der EuGH Rsp jedenfalls gestützt auf Art 9 Abs 2 Aarhus-Konvention Parteistellung einzuräumen, wenn das Projekt erhebliche Umweltauswirkungen befürchten lässt; andernfalls wären solche Verfahren mit Rechtswidrigkeit belastet.
Dabei darf auch nicht übersehen werden, dass der EuGH bei der Beurteilung, ob mit erheblichen Umweltauswirkungen zu rechnen ist, ein sehr weites Verständnis zugrunde legt. Danach ist grundsätzlich bei umweltrelevanten Verfahren eine Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit zu gewähren, während diese nur ausnahmsweise ausgeschlossen werden kann.
Der Beschwerdeführer als anerkannte Umweltorganisation ist ex lege betroffene Öffentlichkeit mit einem ausreichenden Interesse iSd Art 9 Abs 2 AK. Zudem lässt die gegenständliche Konsenserweiterung - wie unter Punkt 2.4 sowie 2.5 ausführlich dargelegt wird - jedenfalls erhebliche Umweltauswirkungen iSd unionsrechtlichen Verständnis erwarten. In concreto ist es sogar nicht nur zur zu erwarten, sondern vielmehr erwiesen, dass es durch den Betrieb zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Schutzgüter des AWG 2002 in Form von schädlichen, belästigenden und belastenden Einwirkungen kommt. Die dokumentierten, anlagenbezogenen Emissionen bewirken schädliche oder nachteilige Einwirkungen auf Menschen, deren Lebensgrundlagen und deren natürliche Umwelt und beeinträchtigen das allgemeine menschliche Wohlbefinden. Es kommt nicht nur unzumutbaren Belästigungen, sondern es drohen auch Gesundheitsgefährdungen.
Wie der Sachverhalt insgesamt ergibt, kam es bei der Betriebsanlage zu einer Vielzahl von Konsenserweiterungen und -änderungen in den letzten Jahren. Durch die verfahrensgegenständliche Auflagenänderung kommt es sowohl zur potentiellen Gefährdung der menschlichen Gesundheit als auch zu einer erwiesenen, massiven Geruchsbelästigung.
Tatsache ist, dass die Umwelt durch die Anlage wesentlich beeinträchtigt wird. Dies zeigt auch das nach § 62 AWG eingeleitete Verfahren. Dennoch beurteilte die belangte Behörde jede Änderung für sich unwesentlich. Offensichtlich verkennt die Behörde, dass bei bestehendem Konsens umwelthygienische und -rechtliche Grenzwerte nicht eingehalten werden können, ohne dass sich die Behörde bei den Anzeigeverfahren die Frage stellte, ob es vielleicht durch die angezeigte Änderung iZm dem bestehenden Konsens zu einer wesentlichen Beeinträchtigung kommt. Nach der Rsp ist aber im Falle einer Änderung der gesamte bisherige Konsens in die Prüfung miteinzubeziehen, wenn ansonsten ein den Vorschriften und technischen Normen entsprechenden Betrieb nicht sichergestellt werden kann.
Im gegenständlichen Fall wäre dem Beschwerdeführer jedenfalls unbeschränkte Parteistellung nach Art 9 Abs 2 AK einzuräumen gewesen. Wenn eine Umweltorganisation nach der Rsp des VwGH sogar ein Überprüfungsrecht einer Verordnung im Verwaltungsrechtsweg durchsetzen kann, dann muss dies erst recht für das den gegenständlichen Fall gelten.
Selbst wenn die gegenständliche Konsenserweiterung wider Erwarten keine erheblichen Umweltauswirkungen erwarten lassen würden, würde dies nichts ändern. Das gegenständliche Verfahren wäre immer noch als ein umweltbezogenes Entscheidungsverfahren iSd Art 9 Abs 3 AK zu qualifizieren. Dem Beschwerdeführer, der als Umweltorganisation sowohl Mitglied der Öffentlichkeit ist, als auch die innerstaatlich festgelegten Kriterien erfüllt, wären damit jedenfalls die nach Art 9 Abs 3 AK gesicherten Rechte einzuräumen gewesen.
Nach der Rsp des EuGH zu Art 9 Abs 3 AK sind die Mitgliedstaaten zwar nicht verpflichtet, Parteistellung zu gewährleisten; die Parteistellung darf nur dann nicht verwehrt werden, wenn das innerstaatliche Recht die Stellung als Partei im Verwaltungsverfahren zur zwingenden Voraussetzung für das Ergreifen eines Rechtsbehelfs bei einem Gericht macht. Andernfalls wäre das Recht auf Zugang zu Gerichten ausgehöhlt.
Nach § 8 AVG ist das durch Art 9 Abs 3 AK eingeräumte Anfechtungsrecht zwingend mit einer Parteistellung verknüpft. Daher hat eine Umweltorganisation auch im Anwendungsbereich des Art 9 Abs 3 Aarhus-Konvention ein Recht auf Teilnahme am Verwaltungsverfahren. Auch bei restriktiver Auslegung hätte der Beschwerdeführer zumindest das Recht der nachträglichen Überprüfung jenes Bescheids, dessen Zustellung begehrt wird.
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits im Hinblick auf Art 9 Abs 3 Aarhus-Konvention klargestellt hat, kommt es in diesem Zusammenhang entscheidend darauf an, ob im jeweiligen Fall der Schutz von Normen des Unionsumweltrechts auf dem Spiel steht. Art 13 RL 2008/98/EG 15 sieht vor, dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass die Abfallbewirtschaftung ohne Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder Schädigung der Umwelt erfolgt und insbesondere
a) ohne Gefährdung von Wasser, Luft, Boden, Tieren und Pflanzen,
b) ohne Verursachung von Geräusch- oder Geruchsbelästigungen und
c) ohne Beeinträchtigung der Landschaft oder von Orten von besonderem Interesse.Wie bereits dargelegt, kommt es durch die gegenständliche Auflagenänderung sowohl zur potentiellen Gefährdung der menschlichen Gesundheit als auch zu einer erwiesenen, massiven Geruchsbelästigung. Im Ergebnis stehen damit nicht bloß die Vorschriften der RL 2008/98/EG in ihrer Eigenschaft als unionsrechtlich bedingte Umweltschutzvorschriften auf dem Spiel, vielmehr kommt es sogar zu einer Verletzung dieser. Beim gegenständlichen Auflagenänderungsverfahren handelt es sich demnach um ein umweltbezogenes Entscheidungsverfahren iS des Art 9 Abs 3 Aarhus-Konvention.
Dem Beschwerdeführer wäre daher im Lichte der gebotenen aarhuskonformen Auslegung des nationalen Rechts im gegenständlichen Verfahren auch auf Grundlage des Art 9 Abs 3 AK jedenfalls unbeschränkte Parteistellung einzuräumen gewesen.
Dem Beschwerdeführer wäre schon aus verfassungsrechtlichen Gründen ein subjektives Recht auf Wahl des korrekten Verfahrens und insoweit auch Parteistellung einzuräumen gewesen.
Selbst wenn - entgegen der hier vertretenen Ansicht - keine wesentliche Änderung vorgelegen haben sollte, hätte die belangte Behörde - wie unter Punkt 2.5 eingehend behandelt wird - ein ordentliches Verfahren nach § 37 Abs 1 AWG 2002 durchführen müssen, weil die zur Kenntnis genommenen zusätzlichen Abfallarten der IPPC-Anlage eine derartig erhebliche Umweltverschmutzung verursachen, dass neue Emissionsgrenzwerte vorgesehen werden mussten. In einem derartigen Verfahren hätte der Beschwerdeführer uneingeschränkte Parteistellung gehabt gem § 40 Abs 1 Z 3 iVm § 57 Abs 3 Z 1 AWG 2002.
2. 4 Uneingeschränkte Parteistellung im ordentlichen Verfahren wegen einer wesentlichen Änderung
§ 37 Abs 1 AWG 2002 normiert eine Genehmigungspflicht ua für die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen. Wesentliche Änderungen unterliegen dem ordentlichen Genehmigungsverfahren, in dem gem § 42 Abs 1 Z 3 AWG 2002 ua Nachbarn uneingeschränkte Parteistellung zukommt. § 2 Abs 8 Z 3 AWG 2002 definiert eine wesentliche Änderung mitunter wie folgt:
Eine Änderung einer Behandlungsanlage, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder auf die Umwelt haben kann.
Der anlagenrechtlichen Judikatur zum Änderungsbegriff ist zu entnehmen, die Genehmigungspflicht der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage ist bereits dann gegeben, wenn die Änderung grundsätzlich geeignet ist, die im § 74 Abs 2 GewO erwähnten Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder sonstigen Einwirkungen hervorzurufen. Aufgrund der Vergleichbarkeit des Änderungsregimes in der GewO 1994 mit jenem des AWG 2002 können die vom VwGH herausgebildeten Grundsätze auch auf das AWG übertragen werden.
Die Wesentlichkeitsschwelle einer Änderung nach dem AWG 2002 wird damit iaR dann überschritten sein, wenn zumindest ein Schutzgut des AWG 2002 oder mitanzuwendender Gesetze potentiell beeinträchtigt ist. Um dies zu beurteilen, genügt es in der Regel, auf das allgemeine menschliche Erfahrungsgut zurückzugreifen. Die Genehmigungspflicht einer Änderung hängt nicht davon ab, ob dadurch tatsächlich Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder sonstige Einwirkungen hervorgerufen werden.
Im gegenständlichen Fall wurde mit der Auflagenänderung der zulässige Grenzwert für Geruchsemmissionen gleich um das Fünffache erhöht. Die schon seit Herbst 2020 - noch bei verringertem Grenzwert von 100 GE/m3 - dokumentierten Geruchsbelästigungen haben mit der Auflagenänderung und der damit einhergehenden Erhöhung der Grenzwerte auf das Fünffache, also 500 GE/m3, entsprechend zugenommen. Entgegen der Ansicht der Abfallrechtsbehörde können damit schon nach allgemeinem menschlichem Erfahrungsgut die Schutzgüter des AWG 2002, insbesondere der Gesundheitsschutz und der Schutz vor Geruchsbelästigung, potentiell beeinträchtigt werden. Wenngleich auch schon die Möglichkeit der Beeinträchtigung der Schutzgüter ausreicht, so liegen im gegenständlichen Fall sogar tatsächlich, wie die fortwährende Dokumentation der Geruchsbelästigungen zeigt, Beeinträchtigungen vor. Die Erhebungen des Sachverständigen hierzu waren völlig unzureichend. Der bloße Verweis auf den möglichen Eigengeruch des Biofilters reicht nicht aus. Nach der Rsp gebotene Ausführungen dazu, wer oder was in welcher Intensität und Wahrscheinlichkeit von den Auswirkungen der Anlagenänderung betroffen sein kann, fehlen gänzlich.
Die gegenständliche Auflagenänderung stellt damit zweifelsohne eine wesentliche Änderung iSd § 2 Abs 8 Z 3 AWG 2002 dar.
Die Abfallrechtsbehörde hätte die Auflagenänderung nicht lediglich im Rahmen eines Auflagenänderungsverfahrens zur Kenntnis nehmen dürfen, sondern ein ordentliches Genehmigungsverfahren durchführen müssen. Im Rahmen des ordentlichen Verfahrens wäre dem Beschwerdeführer als Umweltorganisation unbeschränkte Parteistellung zugekommen. Die Abfallrechtsbehörde hätte dem Beschwerdeführer die Wahrnehmung seiner Parteienrechte ermöglichen müssen.
2. 5 Uneingeschränkte Parteistellung im ordentlichen Verfahren wegen erheblicher Umweltverschmutzung Selbst wenn - entgegen der hier vertretenen Ansicht - keine wesentliche Änderung vorgelegen haben sollte, hätte die belangte Behörde ein ordentliches Verfahren nach § 37 Abs 1 AWG 2002 durchführen müssen.
Gem § 57 Abs 3 Z 1 AWG 2002 hat die Behörde die Genehmigung zu überprüfen und zu aktualisieren, wenn die durch eine IPPC-Behandlungsanlage verursachte Umweltverschmutzung so erheblich ist, dass die in der Genehmigung festgelegten Emissionsgrenzwerte überprüft oder neue Emissionsgrenzwerte vorgesehen werden müssen. Ist die Umweltverschmutzung der IPPC-Behandlungsanlage so erheblich, dass neue Emissionsgrenzwerte vorgesehen werden müssen, so hat die Behörde ein Verfahren nach § 37 Abs 1 AWG 2002 durchzuführen gern §§ 57 Abs 4 iVm Abs 3 Z 1 leg cit. In einem derartigen Verfahren hätte der Beschwerdeführer uneingeschränkte Parteistellung gehabt gem § 40 Abs 1 Z 3 iVm § 57 Abs 3 Z 1 AWG 2002.
§ 57 Abs 3 Z 1 AWG 2002 beruht auf der Industrieemissions-Richtlinie 2010/75/EU (IE-RL), welche die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung infolge industrieller Tätigkeit regelt. Insofern ist § 57 Abs 3 Z 1 AWG 2002 unionsrechtskonform auszulegen. Die Grundlage für die Bestimmung im AWG 2002 ist Art 21 Abs 5 lit a 1E-RL, wonach Genehmigungsauflagen zu überprüfen und zu aktualisieren sind, wenn die Umweltverschmutzung so stark ist, dass die in der Genehmigung festgelegten Emissionsgrenzwerte überprüft oder in der Genehmigung neue Emissionsgrenzwerte vorgesehen werden müssen.
Der Begriff der Umweltverschmutzung ist in Art 3 Z 2 IE-RL definiert als die durch menschliche Tätigkeit direkt oder indirekt bewirkte Freisetzung von Stoffen, Erschütterungen, Wärme oder Lärm in Luft, Wasser oder Boden, die der menschlichen Gesundheit oder der Umweltqualität schaden oder zu einer Schädigung von Sachwerten bzw zu einer Beeinträchtigung oder Störung von Annehmlichkeiten und anderen legitimen Nutzungen der Umwelt führen können. Der Begriff der Umweltverschmutzung ist entsprechend den Richtlinienvorgaben gern Art 3 Z 2 IE-RL weit gefasst und schließt etwa auch die Freisetzung von Lärm oder von Geruch mit ein. Insofern reicht das Gebot zur Schadstoffbegrenzung nach dem Stand der Technik in § 43 Abs 1 Z 2 AWG 2002 hinaus.
Die Umweltverschmutzung muss so stark sein, dass neue Emissionsgrenzwerte festgelegt werden müssen. Wann dies der Fall ist, ist letztendlich im Einzelfall sachverständig und unter Berücksichtigung der potentiellen Schäden der menschlichen Gesundheit oder Umweltqualität iSd Art 3 Z 2 IE-RL festzustellen.
Gegenstand des Auflagenänderungsverfahren, der mit Bescheid vom 19. April 2021, ***, abgeschlossen wurde, ist die Festlegung neuer Emissionsgrenzwerte des Biofilters.
Die Konsenserweiterung der MBA vom 9. März 2021, ***, bzw die vorangegangenen Veränderungen der Anlage (9. März 2021, ***, sowie 29. Oktober 2020, ***, 26. August 2020, ***, und vom 16. Juli 2019, ***) haben derartig erhebliche Umweltverschmutzungen verursacht, dass neue Emissionsgrenzwerte vorgesehen werden mussten iSd §§ 57 Abs 4 iVm Abs 3 Z 1 leg cit.
Zwei wichtige Fakten bezüglich der Umweltverschmutzung durch die von der C GmbH betriebenen Anlagen (ggst MBA und Massenabfalldeponie) müssen außerdem hervorgehoben werden. Gemäß dem Bericht der „Geruchsfahnenbefahrung Abfallbehandlung ,***" der D GmbH vom 29. Juni 2022 von E wurden im neuen Siedlungsgebiet westlich des *** 12 % Jahresgeruchsstunden und in *** 16 % Jahresgeruchsstunden prognostiziert. Es sei angemerkt, dass entsprechend dem Stand der Technik für Wohn-/Mischgebiete, Kerngebiete mit Wohnen und urbane Gebiete der Immissionsgrenzwert der Jahresgeruchsstunden bei 10 % liegt. Somit wird der zulässige Rahmen deutlich überschritten.
Des Weiteren ist festzuhalten, dass die letzten PRTR-Berichte der MBA aus dem Jahr 2018 stammen. Inhaber von IPPC-Anlagen sind verpflichtet jährlich der zuständigen Behörde einen Bericht über Freisetzungen von Schadstoffen in Luft, Wasser und Boden; Verbringung von in Abwasser enthaltenen Schadstoffen außerhalb des Standortes sowie Verbringung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen außerhalb des Standortes abzugeben. Die Öffentlichkeit muss gem Art 10 EG-PRTR-V prinzipiell freien und kostenlosen Zugang zum Register der PRTR-Berichte haben. Seit dem Jahr 2018 wurden entgegen § 60 AWG 2002 iVm Art 5 und Art 6 EG-PRTR-Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates Nr 166/200628 keinerlei Berichte über die Schadstoffmengen und Abfallmengen der MBA erstattet.“
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 15. Dezember 2023 legte die belangte Behörde die wesentlichen Bestandteile des Aktes *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vor und wurden der zuständigen Richterin Leserechte für den gesamten elektronisch geführten Akt erteilt.
Mit Schriftsatz vom 27. Februar 2024 gab die mitbeteiligte Anlagenbetreiberin im Beschwerdeverfahren folgende Stellungnahme ab:
„Ausgangslage
Wir betreiben eine mechanisch-biologischen Abfallbehandlungsanlage (im Folgenden „MBA") welche mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 26. März 2002, ***, zur Behandlung von 94.700 t/a nicht gefährlichen Abfällen auf den (damaligen) Grundstücken Nr ***, ,, *** und *** in der KG ***, Gemeinde ***, genehmigt wurde. Im April 2019 hat die ursprüngliche Inhaberin der Genehmigung, die Stadtgemeinde , diese Anlage an uns verkauft. Wir sind daher Inhaberin dieser Abfallbehandlungsanlage. Wir betreiben darüber hinaus die Massenabfalldeponie „", KG ***, Grundstück Nr ***. Bei der gegenständlichen MBA handelt es sich um eine IPPC-Anlage in der eine Tätigkeit nach Ziffer 5.3. Anhang I Industrieemissions-Richtlinie durchgeführt wird. Seit dem Erwerb der beiden Anlagen erfolgten bescheidmäßige Konsensänderungen.
Die beschwerdeführende Partei ist eine im Zentralen Vereinsregister unter ZVR: *** registrierter Verein mit Vereinssitz ***.
Der Vereinszweck hat den folgenden Wortlaut: „Der Verein, dessen Tätigkeit im Sinne der BAO gemeinnützig und nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt den Schutz des Lebens- und Erholungsraumes aller Menschen, die durch den Bau der *** betroffen sind, über alle politischen Parteigrenzen hinweg."
Demnach liegt der Vereinszweck im Schutz aller Menschen, die durch den Bau der *** betroffen sind, nicht aber in einem als substanzlos und geschäftsschädigend zu bezeichnenden Feldzug gegen ein Unternehmen, das für eine den Zielen und Grundsätzen der Abfallwirtschaft entsprechende Kreislaufwirtschaft sorgt und damit einen großen Beitrag zum Umweltschutz leistet.
Mit dem gegenständlichen Vorgehen, also dem Einbringen von einer Vielzahl von Beschwerden gegen ein Abfallwirtschaftsunternehmen wird jedenfalls nicht dem in den eigenen Statuten auferlegten Vereinszweck entsprochen.
[…]
1 . Stellungnahme zu LVwG-AV-2796/001 -2023
Dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei wird vollumfänglich widersprochen.
a. Allgemeine Ausführungen, die auch für die Punkte 2 und 3 gelten
Weder der Umstand, dass es sich bei der beschwerdeführenden Partei um einen Verein, noch, dass dieser als anerkannte Umweltorganisation gemäß § 19 UVP-G gilt, ändert die Tatsache, dass § 62 Abs 3 AWG 2002 keine Antragslegitimation zur Verfahrenseinleitung vorsieht.
Anders als es in den vergleichbaren Bestimmungen der GewO 1994 der Fall ist, können Verfahren nach § 62 Abs 3 AWG 2002 nur von Amts wegen eingeleitet werden. Trotz der Ähnlichkeit der Bestimmung zu § 79 GewO 1994 ist eine Übertragbarkeit der Judikatur nur eingeschränkt möglich (VwGH 20.03.2013, 2013/07/0050). Hätte der Gesetzgeber nämlich ein diesbezügliches Antragsrecht gewollt, hätte er es auch so in der Norm vorgesehen. Es besteht daher keine Rechtslücke und es bleibt damit auch kein Platz für eine analoge Anwendung der gewerberechtlichen Bestimmungen. Die stellungnehmende Partei schließt sich den Ausführungen der belangten Behörde dazu vollinhaltlich an. Wie die belangte Behörde richtigerweise in ihrem Bescheid vom 07.11.2023, GZ: *** ausführt sind in solch einem Verfahren auch aus den unionsrechtlichen Bestimmungen weder eine Antragslegitimation, noch wie auch immer geartete Parteirechte ableitbar.
Durch das Aarhus-Beteiligungsgesetz 2018 wurden umfassende Anpassungen im AWG 2002 vorgenommen. So wurde gemäß § 19 Abs 7 UVP-G 2000 anerkannten Umweltorganisationen beispielsweise Parteistellung in Genehmigungsverfahren gemäß § 37 Abs 1 AWG 2002 zuerkannt.
Eine Anpassung des § 62 AWG 2002 war nach Ansicht des Gesetzgebers nicht notwendig. Daher würde auch eine Herleitung eines möglichen Antragsrechts nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen.
Ein von der beschwerdeführenden Partei behaupteter „Ausschluss jeglicher Parteirechte" ist niemals erfolgt. Ein Allfälliges wie auch immer geartetes Antragsrecht würde § 62 AWG 2002 auch ad absurdum führen, da Zweck der Norm lediglich die Kontrolle und das nachträgliche Eingreifen der Behörde darstellt.
Der Bestimmung des Art 9 Abs 3 Aarhus-Konvention ist kein unmittelbares Durchgriffsrecht. Von dieser Bestimmung kann auch keine unmittelbare Wirkung abgeleitet werden. Ihre Wirkung hängt vielmehr immer von der Erlassung eines weiteren innerstaatlichen Rechtsaktes ab (VwGH 18.12.2020, Ra 2019/10/0081). Alleine schon daher kann der Argumentation der beschwerdeführenden Partei nicht gefolgt werden.
Der nicht in § 62 AWG 2002 vorgesehenen Antrag wurde daher von der Frau LH für Niederösterreich zu Recht abgewiesen.
Darüber hinaus ist bei der Beurteilung der Antragslegitimation im Rahmen des Art 9 Abs 3 Aarhus-Konvention nicht nur auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 19 Abs. 6 UVP-G 2000, sondern gerade auch auf die bescheidmäßige Anerkennung gemäß § 19 Abs. 7 UVPG 2000 und den sich daraus ergebenden räumlichen Tätigkeitsbereich einer Umweltorganisation abzustellen (VwGH 13.06.2023, Ro 2021/10/0004). Wie eingangs dargestellt liegt der Tätigkeitsbereich der beschwerdeführenden Partei im Schutz aller Menschen, die durch den Bau der *** betroffen sind.
Zudem kam der EuGH im mehrmals von der Beschwerdeführenden Partei zitierten Protect-Urteil (EuGH 20.12.2017, C-664/15) zu dem Ergebnis, dass soweit innerstaatliche Vorschriften Umweltorganisationen eine Anfechtung eines Bewilligungsbescheides gänzlich verwehren, die betreffenden nationalen Rechtsvorschriften nicht den Anforderungen des Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention in Verbindung mit Art. 47 GRC genügen. Eben dies ist jedoch im Regime des AWG 2002 nicht der Fall. Wie bereits ausgeführt wurde das AWG 2002 auf diese Rechtsprechung des EuGH angepasst, nämlich dass Umweltorganisationen ein Anfechtungsrecht gegen Bewilligungsbescheide zukommt. Art 9 Abs 3 Aarhus-Konvention kann jedoch mit Sicherheit nicht dahingehend ausgelegt werden, dass Umweltorganisationen abfallpolizeiliche Kompetenzen einzuräumen sind. Bei § 62 Abs 3 AWG 2002 handelt es sich jedoch um eine solche abfallpolizeiliche Bestimmung. Solche Aufgaben liegen niemals außerhalb des behördlichen Kompetenzbereichs.
Die Beurteilung, ob die bescheidmäßig vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen ausreichen die in § 43 AWG 2002 genannten Voraussetzungen zu erfüllen, liegt daher alleine in der Kompetenz der Behörde.
Mangels rechtlicher Grundlage war der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Einleitung eines Verfahrens nach § 62 Abs 3 AWG 2002 wie auch der Antrag auf Einräumung einer unbeschränkten Parteistellung richtigerweise zurückzuweisen. Aus demselben Grund waren die von der beschwerdeführenden Partei in der Bescheidbeschwerde genannten Anträge als unbegründet abzuweisen.
Die Beschwerde gegen die Entscheidung der Frau Landeshauptmann von NO ist daher schon mangels Antragslegitimation der Beschwerdeführenden Partei zurückzuweisen.
[…]
3. Stellungnahme zu LVwG-AV-2798/001-2023
Auch hinsichtlich der Bescheidbeschwerde zum Antrag vom 09.08.2023 auf Zustellung des Bescheids vom 19.04.2021, GZ: ZI. ***, mit welchem die Auflagen 40 und 42 des Bescheids vom 26.03.2002, GZ: ZI. *** abgeändert wurde, wird der Beschwerdeführenden Partei vollumfänglich widersprochen.
Wie richtigerweise von der belangten Behörde - unter Anführung höchstgerichtlicher Judikatur - erkannt wurde, steht die Zustellung eines Bescheides lediglich verfahrensbeteiligten Parteien zu. Bei dem Bescheid vom 19.04.2021, GZ: ZI: *** handelt es sich um einen Bescheid mit welchem Auflagen entsprechend § 62 Abs 6 AWG 2002 aufgehoben wurden. Eine Parteistellung von anderen Beteiligten als dem Antragsteller ist in der obgenannten Bestimmung nicht enthalten.
Hinsichtlich der verkannten Rechtsansicht der beschwerdeführenden Partei, eine Parteistellung wäre auch den Bestimmungen der Aarhus-Konvention ableitbar ist auf die Ausführungen in Punkt. 1 und Punkt 2. zu verweisen. Der Ordnung halber wird erneut festgehalten, dass der Gesetzgeber durch das Aarhus-Beteiligungsgesetz 2018 an all den Stellen an denen Änderungsbedarf bestanden hat, Anpassungen getätigt hat. Ein Änderungsbedarf für das Auflagenänderungsverfahren nach § 62 Abs 6 AWG 2002 bestand jedoch nicht.
Auch im Verfahren zur Änderung einer bestimmten Bescheidauflage handelt es sich, wie die Frau LH von Niederösterreich richtig ausführt, um keinen Antrag nach dem Verfahren gemäß § 37 Abs 1 AWG 2002. Eine vermeintliche Erhöhung der Grenzwerte für Geruchsemissionen um ein Vielfaches, welche zur Beeinträchtigung der Gesundheit führen würde, ist nicht gegeben. Der ursprüngliche Emissionsgrenzwert von 100 GE/m3 ist nicht mit dem Emissionsgrenzwert der neuen Auflage zu vergleichen. Der Emissionsgrenzwert von 500 GE/m3 bezieht sich auf die Abluft der Rotteboxen nach dem Biofilter. Der ursprüngliche Grenzwert galt abzüglich des Eigengeruchs des Biofilters. Dieser hat einen selbstständigen Eigengeruch von 250-500 GE/m3, und kann mangels technischer Unterscheidbarkeit unmöglich von der Abluft der Rottenboxen differenziert werden. Das ist auch der Grund für die Neufestlegung des Emissionsgrenzwertes von 500 GE/m3. Dies entsprich, wie von der Frau LH ausgeführt wurde, auch den einschlägigen technischen Regelwerken für vergleichbare Anlagen. Eine Vervielfachung des Grenzwertes entstand dadurch aber nicht, da es sich lediglich um eine rein technische Anpassung handelt, welche sich gar nicht auf die tatsächlichen Geruchsemissionen auswirken kann.
Wie bereits unter Punkt 2. ausgeführt wurde, ist eine Änderung dann wesentlich, wenn diese Änderung erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder auf die Umwelt haben kann.
Änderungen von Behandlungsanlagen (die nicht einem der weiters explizit in § 2 Abs. 8 Z 3 AWG 2002 genannten, hier nicht relevanten, Fälle unterfallen) sind somit nur dann als wesentliche Änderung im Sinn des AWG 2002 anzusehen, wenn die Voraussetzungen des ersten Teilsatzes, nämlich das Vorliegen erheblicher nachteiliger Auswirkungen auf den Menschen oder auf die Umwelt, erfüllt sind. Und auch nur in solch einem Fall wäre eine Anlagenänderung nach § 37 Abs 1 AWG 2002 zu beantragen.
Wie hingegen zuvor ausgeführt wurde und wie von der Frau LH auch im in Beschwer gezogenen Bescheid basierend auf Sachverständigengutachten ganz richtig ausgeführt hat, dass keine wesentliche Änderung gemäß § 2 Abs 8 Z 3 AWG 2002 vor liegt, da es zu keiner Vervielfachung des Grenzwertes für Geruchsemissionen gekommen ist.
Damit sind auch die Vorbringen der Beschwerdeführenden Partei in dieser Beschwerde allesamt haltlos und unbeachtlich. Daher ist auch diese Beschwerde als unbegründet abzuweisen.“
Am 09. April 2024 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in den Verfahren zu den Zln. LVwG-AV-2796/001-2023, LVwG-AV-2797/001-2023, LVwG-AV-2798/001-2023, LVwG-AV-54/001-2024 und LVwG-AV-61/001-2024 gemäß §§ 24 VwGVG iVm 15 NÖ LVGG eine gemeinsame öffentliche Verhandlung durch.
Der Stadtgemeinde *** wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 26. März 2002, ***, die abfallrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer mechanisch-biologischen Abfallbehandlungsanlage zur Behandlung von 94.700 t/a nicht gefährlicher Abfälle auf den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, *** und ***, nunmehr Grundstück Nr. ***, KG ***, erteilt. Ein qualitativer Abfallkonsens wurde im Spruch dieses Bescheides nicht festgelegt.
Auflage 40 dieses Genehmigungsbescheides lautet wie folgt:
Die Biofilteranlage ist so auszulegen und zu betreiben, dass ein Emissionsgrenzwert von 100 GE/m³ (gem. VDI-Richtlinie 3881) nicht überschritten wird. Für die Anlage ist ein Betriebstagebuch zu führen.
In Auflage 42 wurde vorgeschrieben:
In Abständen von längstens einem Jahr sind in der Abluft der Biofilteranlage wiederkehrende olfaktometrische Emissionsmessungen durch eine befugte Selle durchführen zu lassen. Die Messungen sind bei repräsentativen Betriebszuständen nach den Regeln der Technik vorzunehmen und zu dokumentieren.
Diese Abfallbehandlungsanlage wurde in weiterer Folge von der Abfallbehandlung und -verwertung „F“ GmbH betrieben, deren Gesellschafter u. a. mit einer Stammeinlage von EUR 35.000,-- die G ist.
Seit 01. April 2019 wird diese Anlage von der C GmbH betrieben und erfolgten in weiterer Folge geringfügige Änderungen im Abfallkonsens.
Die Behandlungsprozesse der MBA *** sind weitgehend automatisiert. Transportbänder transportieren die Abfälle durch die Anlage, wo es zu einer Reihe von verschiedenen mechanischen und biologischen Behandlungen kommt. Die Abfälle werden vor dem Einbringen in die Behandlungsanlage in drei Kategorien unterteilt:
-Fraktionen mit hohen Brennwerten
-Recycelbare Sekundärrohstoffe
-Reaktionsarme Abfälle, die auf der Deponie gemäß Deponievorschriften entsorgt werden können.
Die Fraktionen mit hohen Brennwerten werden als Ersatzbrennstoffe weitergegeben.
Die Ersatzbrennstoffe werden von verschiedenen Zementwerken übernommen.
Die Deponiefraktion wird am selben Standort in *** (Deponie „***“, GLN ***) abgelagert.
Mit Bescheid vom 09. März 2021, Zl. ***, wurde die Behandlung zusätzlicher 54 Abfallarten im Rahmen eines Anzeigeverfahrens auf Rechtsgrundlage des § 37 Abs. 4 Z 2 AWG 2002 zur Kenntnis genommen, welchem eine Stellungnahme des Amtssachverständigen für Abfallchemie vom 17. Februar 2021 zugrunde gelegt wurde.
Diese Stellungnahme vom 17. Februar 2021 des Amtssachverständigen für Abfallchemie, H, lautet auszugsweise wie folgt:
„Die Abteilung Anlagenrecht ersucht mit dem Schreiben vom 10.11.2020 um gutachtliche Stellungnahme zur Anzeige von zusätzlichen Abfallarten zur Zwischenlagerung und Behandlung in der bestehenden MBA am Standort „***“.
Aus chemisch-technischer Sicht kann nach Durchsicht der übermittelten Unterlangen
folgendes zusammenfassend festgehalten werden:
Die C GmbH, ***, ***, hat mit der Eingabe vom 06.11.2020 für die mechanisch-biologische Abfallbehandlungsanlage am Standort Gst. Nr. , KG *** („“) folgende zusätzliche nicht gefährliche Abfallarten zur Zwischenlagerung und Behandlung beantragt:
Erweiterung des Abfallkonsenses:
[…]
Im Antragsschreiben werden weitere Angaben zur möglichen Behandlung der dargestellten Abfallarten angeführt, wobei im Wesentlichen eine Behandelbarkeit der organischen Bestandteile bzw. eine Beimengung zur Optimierung der Rotteparameter oder neuerliche Aufarbeitung zur sortenreineren Gewinnung von Altstoffen (ohne neuerliche biolog. Behandlung) argumentiert werden.
In der beantragten Konsenserweiterung sind auch solche Abfallarten gelistet, die zur Herstellung von Komposten gemäß Kompostverordnung geeignet sind.
Aus fachlicher Sicht sind die in der Tabelle angeführten nicht gefährlichen Abfallarten zur Behandlung innerhalb der gegenständlichen MBA (mechanische und/oder biologische Stufe) geeignet. Das Gefährdungspotential ist ähnlich solchen Abfällen, die schon bisher zur Behandlung genehmigt sind.
Die Erweiterung des Abfallkonsenses wird daher als nicht wesentliche Änderung zur Kenntnis genommen und eine Vorschreibung von zusätzlichen Auflagen ist derzeit nicht erforderlich.
Auf die Vorgaben der Kompostverordnung, insbesondere der Anlage 1, wird hingewiesen.
Eine Erweiterung der Kapazitäten zur Zwischenlagerung oder Behandlung der Abfälle wird aus dem Antragsschreiben nicht abgeleitet.“
Die mit dem festgestellten Kenntnisnahmebescheid genehmigte Erweiterung des qualitativen Abfallkonsenses ist mit keiner Änderung der Beschaffenheit oder der Funktionsweise oder einer technischen Erweiterung der Anlage der mitbeteiligten Partei verbunden. Die beantragten zusätzlichen Schlüsselnummern sind mit den bisher genehmigten vergleichbar und enthalten keine Abfallarten, die als „gefährlich“ einzustufen wären.
Mit Schreiben vom 22. März 2021 stellte die nunmehrige Betreiberin bei der Abfallrechtsbehörde folgenden Antrag:
Hiermit beantragen wir eine Abänderung der Auflage 40. aus dem Bescheid „***“ wie folgt:
„In der Abluft der Rotteboxen ist nach dem Biofilter ein Emissionsgrenzwert für Geruch von 500 GE/m³ dauerhaft einzuhalten.
Der Emissionsgrenzwert und der Wirkungsgrad des Biofilters ist der Behörde messtechnisch nachweisen zu lassen, und zwar frühestens 6 Monate und längstens 12 Monate nach einem Austausch des Filtermaterials, sowie anschließend jährlich wiederkehrend. Zur Bestimmung der Reinigungsleistung sind jeweils zumindest drei Proben im Roh- und Reingas auswerten zu lassen. Für diese Messungen, die im Sinne einer umfassenden Qualitätssicherung entsprechend dokumentiert sein müssen (z.B. ÖNORM M 9413 bzw. ÖNORM EN 15259), kommen akkreditierte Stellen, Ziviltechniker oder Ingenieurbüros, jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse, in Frage.“
Das zu diesem Antrag eingeholte Gutachten des Amtssachverständigen für Luftreinhaltetechnik vom 09. April 2021 lautet wie folgt:
„Nach Durchsicht der Unterlagen wird mitgeteilt, dass dem Antrag auf Abänderung der Auflage 40 entsprechend dem Formulierungsvorschlag im Schreiben der Fa. C vom 23.03.2021 vollinhaltlich zugestimmt wird. Dies wird wie folgt begründet: Die ursprüngliche Auflage 40 lautete: „Die Biofilteranlage ist so auszulegen und zu betreiben, dass ein Emissionsgrenzwert von 100 GE/m³ (gem. VDI-Richtlinie 3881) nicht überschritten wird.
Für die Anlage ist ein Betriebsbuch zu führen.“ Die VDI-Richtlinie 3881, Blatt 1 – 4, betrifft die Durchführung von olfaktorischen Messungen, zugehörigen Begriffsbestimmungen etc. und wurde mittlerweile zurückgezogen. Für die Auslegung, Bewertung und den Betrieb von Biofilter kann die VDI-Richtlinie 3477 (2016) herangezogen werden. Dort findet sich auch der Hinweis zum Eigengeruch des Biofilters (S. 30) und zur Notwendigkeit einer hedonischen Bewertung, um die Reinigungsleistung einer Biofilteranlage überprüfen zu können. Der Eigengeruch eines Biofilters kann 250 – 500 GE/m³ betragen, jedoch muss sich der Eigengeruch vom Rohgasgeruch deutlich unterscheiden und darf die Qualität des
Rohgasgeruchs im Reingas bei gut funktionierendem Biofilter nicht mehr wahrnehmbar sein. Dementsprechend erscheint ein Emissionsgrenzwert von 100 GE/m³ nicht zielführend und wurde vorgeschlagen, die Auflage 40 entsprechend abzuändern (Anmerkung: Die neue Auflage 40 beinhaltet nunmehr auch die alte Auflage 42).
Mit Bescheid vom 19. April 2021, Zl. ***, wurde auf Rechtsgrundlage des § 62 Abs. 6 AWG 2002 wie folgt entschieden:
„I. Auflagenänderungen
Über Antrag der C GmbH vom 22. März 2021 wird die Auflage 40 des Bescheides vom 26. März 2002, ***, wie folgt abgeändert:
In der Abluft der Rotteboxen ist nach dem Biofilter ein Emissionsgrenzwert für Geruch von 500 GE/m³ dauerhaft einzuhalten. Der Emissionsgrenzwert und der Wirkungsgrad des Biofilters ist der Behörde messtechnisch nachweisen zu lassen, und zwar frühestens 6 Monate und längstens 12 Monate nach einem Austausch des Filtermaterials, sowie anschließend jährlich wiederkehrend. Zur Bestimmung der Reinigungsleistung sind jeweils zumindest drei Proben im Roh- und Reingas auswerten zu lassen. Für diese Messungen, die im Sinne einer umfassenden Qualitätssicherung entsprechend dokumentiert sein müssen (z.B. ÖNORM M 9413 bzw. ÖNORM EN 15259), kommen akkreditierte Stellen, Ziviltechniker oder Ingenieurbüros, jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse, in Frage.
Die Auflage 42 des Bescheides vom 26. März 2002, ***, entfällt zur
Gänze.“
Die Änderung der aus luftreinhaltetechnischer Sicht notwendigen Auflage ist mit keiner Änderung der Beschaffenheit oder der Funktionsweise oder einer Erweiterung der Anlage der mitbeteiligten Partei verbunden.
Beim Verein A, eingetragen zur Zl. ZVR ***, handelt es sich um einen solchen, der mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 13. August 2012, Zl. ***, als Umweltorganisation gemäß § 19 Abs. 6 und 7 UVP-G 2000 anerkannt wurde. Dieser Status wurde mit den Bescheiden vom 12. Dezember 2019 und 20. Juni 2023 bestätigt. Der bescheidmäßig anerkannte Tätigkeitsbereich dieser Umweltorganisation erstreckt sich auf die Bundesländer Niederösterreich, Wien, Burgenland, Steiermark und Oberösterreich.
Der Vereinssitz befindet sich in ***, Bezirk ***; der Vereinszweck hat folgenden Wortlaut:
„Der Verein, dessen Tätigkeit im Sinne der BAO gemeinnützig und nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt den Schutz des Lebens- und Erholungsraumes aller Menschen, die durch den Bau der *** betroffen sind, über alle politischen Parteigrenzen hinweg.“
Der Verein I, der als Umweltorganisation gemäß § 19 Abs. 6 und 7 UVP-G 2000 nicht anerkannt ist, startete im Dezember 2022 folgende Petition:
„Wir fordern von der Landesregierung die Aufhebung sämtlicher Bescheide zu MBA und Deponie zu Lasten von Mensch und Umwelt seit April 2019,
insbesondere die Aufhebung der Bescheide für
die 5-fache Erhöhung des Grenzwerts für Geruchsemissionen
die Deponierung von extrem gesundheitsschädlichen Materialien, u.a. mit Beryllium, Cadmium und Schwermetallen sowie von Asbestzement
die MBA-Verarbeitung von geruchsintensiven Klärschlämmen und ähnlichem
die mehr als 3-fache Erweiterung der deponierbaren Abfallarten“
Der festgestellte Sachverhalt beruht auf dem Inhalt des behördlichen Aktes, insbesondere auf dem von der Abfallrechtsbehörde eingeholten Amtssachverständigengutachten für den Fachbereich Luftreinhaltetechnik; bzw. im Parallelverfahren für den Fachbereich Abfallchemie.
Dem Gutachten eines Amtssachverständigen kommt im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs. 2 AVG) kein erhöhter Beweiswert zu. Diesem kann unter anderem durch ein Gegengutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten werden (VwGH 20.06.2016, Ra 2016/09/0046).
Den Aussagen des Amtssachverständigen für Luftreinhaltetechnik ist der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht entgegengetreten (Vergleich zum Erfordernis des Entgegentretens auf gleicher fachlichen Ebene bei Vorliegen eines schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens zB VwGH 25.09.2014, 2012/07/0001), weshalb das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich keinen Grund sieht, an den fachlichen Äußerungen des Amtssachverständigen zu zweifeln. Im Übrigen wurde im gesamten verwaltungsgerichtlichen Verfahren Gegenteiliges lediglich behauptet, ohne dies mit fachlichen Äußerungen zu untermauern.
Zwar können auch Einwendungen gegen ein Gutachten Gewicht haben, wenn sie nicht auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelt sind, also insbesondere ohne Gegengutachten erstattet werden:
Im Rahmen des Parteiengehörs und damit ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts steht es aber auch der Partei zunächst offen, Mängel des Gutachtens aufzuzeigen. Der VwGH betont in seiner Rsp, dass Einwendungen gegen die Schlüssigkeit, also die Darlegung eines Widerspruchs zu den Denkgesetzen oder zur allgemeinen Lebenserfahrung – einschließlich der Behauptung, die Befundaufnahme sei unzureichend bzw. der Sachverständige gehe von unrichtigen Voraussetzungen aus –, genauso wie Einwendungen gegen die Vollständigkeit des Gutachtens auch dann Gewicht haben können, wenn sie nicht auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelt sind, also insbesondere auch ohne Gegengutachten. Das Gleiche gilt für die Behauptung, das Gutachten sei widersprüchlich. Die Behörde hat sich daher mit solchen Einwendungen jedenfalls auseinander zu setzen und erforderlichenfalls von Amts wegen ein (weiteres bzw. Ergänzungs-)Gutachten einzuholen. Darüber hinaus ist es der Partei aber angesichts des Grundsatzes der Gleichwertigkeit der Beweismittel im Prinzip auch unbenommen, die Lösung von Fachfragen in einem von einem tauglichen Sachverständigen erstellten und mängelfreien Gutachten zu bekämpfen. Allerdings kann die Behörde im Rahmen der freien Beweiswürdigung das Fachwissen eines (noch dazu am Ausgang des Verfahrens nicht interessierten) Sachverständigen der mangelnden Vorbildung einer diesem Sachverständigen widersprechenden Person (insbesondere eines Beteiligten) gegenüberstellen und dabei den Äußerungen des Fachmannes folgen. Nach stRsp des VwGH ist es daher nicht möglich, einem tauglichen Sachverständigengutachten erfolgreich durch bloße Anträge auf weitere Ermittlungen oder durch laienhafte Ausführungen zu begegnen, also zB durch die bloße Behauptung, das Gutachten stehe mit den Erfahrungen der in Betracht kommenden Wissenschaft in Widerspruch. Vielmehr kann sein Beweiswert grundsätzlich nur mehr durch Vorbringen der Partei auf gleichem fachlichen Niveau oder durch ein fachlich fundiertes Gegengutachten erschüttert werden. Anderes gilt nur, soweit es sich nicht um die Lösung von Fachfragen handelt, für die ein bestimmter Sachverstand erforderlich ist (Hengstschläger/Leeb, AVG², § 52 Rz 64f mwN).
Die lapidar in Punkt 2.3 der Beschwerdeschrift aufgestellte Behauptung, der bloße Verweis auf den möglichen Eigengeruch des Biofilters reiche nicht aus, können deshalb den Beweiswert der von der belangten Behörde eingeholten Gutachten nicht erschüttern, zumal der Amtssachverständige für Luftreinhaltetechnik den Konnex zwischen Eigengeruch des Biofilters, sowie Festsetzung des Grenzwertes in seinem Gutachten klar und verständlich dargelegt hat.
In diesem Zusammenhang ist daraufhin hinzuweisen, dass von der belangten Behörde das von ihr verwertete Gutachten auch im nunmehr angefochtenen Bescheid enthalten ist. Mit diesem Gutachten hat sich der Einschreiter jedenfalls nicht auseinander gesetzt.
Für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist nicht nachvollziehbar, weshalb diesen schlüssigen und nachvollziehbaren Aussagen nicht zu folgen wäre.
Dass - auf gleicher sachverständiger Grundlage - erwiesen wäre, wie unter Beschwerdepunkt 2.3 behauptet, dass es „durch den Betrieb zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Schutzgüter des AWG 2002 in Form von schädlichen, belästigenden und belastenden Einwirkungen“ gekommen wäre bzw. „die dokumentierten, anlagenbezogenen Emissionen […] schädliche oder nachteilige Einwirkungen auf Menschen, deren Lebensgrundlagen und deren natürliche Umwelt bewirken“ würden und „das allgemeine Wohlbefinden beeinträchtigen“; zudem „unzumutbare Belästigungen vorliegen würden und Gesundheitsgefährdungen drohen“ kann mangels jeglicher Hinweise auf das Vorliegen dieser Umstände und entsprechender Beweismittel vom erkennenden Gericht nicht attestiert werden. Außerdem konnten die behaupteten gesundheitlichen Gefährdungen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung in keiner Weise verifiziert werden.
Die Aktivitäten des Vereins I wurden publiziert unter *** und ergeben sich auch aus dem im behördlichen Akt enthaltenen E-Mail einer Presseanfrage vom 05. Jänner 2023 (ON 190) bzw. wurde eine Petition im Internet öffentlich gestartet unter ******.
Dass eine kumulative Betrachtung der beiden begehrten Änderungen andere Auswirkungen hätte, konnte nicht festgestellt werden. Diesbezüglich sind keinerlei Anhaltspunkte erkennbar; insbesondere ergibt sich aus dem Gutachten betreffend die Änderung der luftreinhaltetechnischen Auflage eindeutig, dass diese mit keinerlei höheren, als den bisher genehmigten Emissionsverhalten der Anlage verbunden ist und negiert der Beschwerdeführer die entsprechenden fachlichen Ausführung des J in seinem Gutachten vom 09. April 2021 vollkommen.
§ 28 VwGVG lautet wie folgt:
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
[…]
Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG – soweit das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz selbst nichts anderes normiert - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 8 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) lautet:
Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.
Die verfahrensrelevanten Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, idF BGBl. I Nr. 66/2023, lauten:
§ 37. (1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen bedarf der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigungspflicht gilt auch für ein Sanierungskonzept gemäß § 57 Abs. 4.
(2) Der Genehmigungspflicht gemäß Abs. 1 unterliegen nicht
[…]
(3) Folgende Behandlungsanlagen – sofern es sich nicht um IPPC-Behandlungsanlagen oder Seveso-Betriebe handelt – und Änderungen einer Behandlungsanlage sind nach dem vereinfachten Verfahren (§ 50) zu genehmigen:
(4) Folgende Maßnahmen sind – sofern nicht eine Genehmigungspflicht gemäß Abs. 1 oder 3 vorliegt – der Behörde anzuzeigen:
§ 62 Abs. 6 AWG 2002 lautet wie folgt:
Die nach den §§ 43 Abs. 4, 44, 52 Abs. 5 oder 8 oder 54 Abs. 2 vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen sind auf Antrag mit Bescheid aufzuheben oder abzuändern, wenn sich nach ihrer Vorschreibung ergibt, dass sie für die nach § 43 wahrzunehmenden Interessen nicht erforderlich sind oder für die Wahrnehmung dieser Interessen auch mit, den Inhaber der Behandlungsanlage weniger belastenden Auflagen, Bedingungen oder Befristungen das Auslangen gefunden werden kann. Dies gilt auch für Aufträge gemäß § 51.
§ 42 Abs. 1 AWG 2002 sieht Folgendes vor:
[…]
13. Umweltorganisationen, die gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannt sind, jeweils im Rahmen ihrer örtlichen Anerkennung, in Verfahren betreffend IPPC-Behandlungsanlagen oder Seveso-Betriebe, soweit sie während der Auflagefrist gemäß § 40 schriftliche Einwendungen erhoben haben; die Umweltorganisationen können die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend machen und Rechtsmittel ergreifen,
Die Legaldefinition des § 2 Abs. 8 Z 3 AWG 2002 lautet:
Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist oder sind
[…]
.„wesentliche Änderung“ eine Änderung einer Behandlungsanlage, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder auf die Umwelt haben kann; als wesentliche Änderung gilt auch eine Änderung einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage für nicht gefährliche Abfälle, welche die Verbrennung gefährlicher Abfälle mit sich bringt; als wesentliche Änderung einer IPPC-Behandlungsanlage gilt auch eine Änderung mit einer Kapazitätsausweitung von mindestens 100 Prozent des im Anhang 5 festgelegten Schwellenwertes; als wesentliche Änderung einer Behandlungsanlage gilt auch eine Änderung oder Erweiterung, durch die die Kapazitätsschwellenwerte in Anhang 5 erreicht werden;
Das AÜ, BGBl. III Nr. 88/2005, lautet auszugsweise:
„ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN ZUGANG ZU INFORMATIONEN, DIE ÖFFENTLICHKEITSBETEILIGUNG AN ENTSCHEIDUNGSVERFAHREN UND DEN ZUGANG ZU GERICHTEN IN UMWELTANGELEGENHEITEN
Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens
unter Hinweis auf Grundsatz 1 der Erklärung von Stockholm über die Umwelt des Menschen;
auch unter Hinweis auf Grundsatz 10 der Erklärung von Rio über Umwelt und Entwicklung;
ferner unter Hinweis auf die Resolution 37/7 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 28. Oktober 1982 über die Weltcharta für die Natur und auf die Resolution 45/94 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 14. Dezember 1990 über die Notwendigkeit, eine gesunde Umwelt für das Wohl der Menschen zu sichern;
[…]
Artikel 1
Ziel
Um zum Schutz des Rechts jeder männlichen/weiblichen Person gegenwärtiger und künftiger Generationen auf ein Leben in einer seiner/ihrer Gesundheit und seinem/ihrem Wohlbefinden zuträglichen Umwelt beizutragen, gewährleistet jede Vertragspartei das Recht auf Zugang zu Informationen, auf Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und auf Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen.
[…]
Artikel 6
Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungen über bestimmte Tätigkeiten
(1) Jede Vertragspartei
a) wendet diesen Artikel bei Entscheidungen darüber an, ob die in Anhang I aufgeführten
geplanten Tätigkeiten zugelassen werden;
b) wendet diesen Artikel in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht auch bei
Entscheidungen über nicht in Anhang I aufgeführte geplante Tätigkeiten an, die eine erhebliche
Auswirkung auf die Umwelt haben können. Zu diesem Zweck bestimmen die Vertragsparteien,
ob dieser Artikel Anwendung auf eine derartige geplante Tätigkeit findet;
c) kann – auf der Grundlage einer Einzelfallbetrachtung, sofern eine solche nach innerstaatlichem
Recht vorgesehen ist – entscheiden, diesen Artikel nicht auf geplante Tätigkeiten anzuwenden,
die Zwecken der Landesverteidigung dienen, wenn diese Vertragspartei der Auffassung ist, dass
sich eine derartige Anwendung negativ auf diese Zwecke auswirken würde.
(2) Die betroffene Öffentlichkeit wird im Rahmen umweltbezogener Entscheidungsverfahren je nach
Zweckmäßigkeit durch öffentliche Bekanntmachung oder Einzelnen gegenüber in sachgerechter,
rechtzeitiger und effektiver Weise frühzeitig unter anderem über folgendes informiert:
[…]
Artikel 9
Zugang zu Gerichten
(1) Jede Vertragspartei stellt im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass jede Person, die der Ansicht ist, dass ihr nach Artikel 4 gestellter Antrag auf Informationen nicht beachtet, fälschlicherweise ganz oder teilweise abgelehnt, unzulänglich beantwortet oder auf andere Weise nicht in Übereinstimmung mit dem genannten Artikel bearbeitet worden ist, Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle hat.
Für den Fall, dass eine Vertragspartei eine derartige Überprüfung durch ein Gericht vorsieht, stellt sie sicher, dass die betreffende Person auch Zugang zu einem schnellen, gesetzlich festgelegten sowie gebührenfreien oder nicht kostenaufwendigen Überprüfungsverfahren durch eine Behörde oder Zugang zu einer Überprüfung durch eine unabhängige und unparteiische Stelle, die kein Gericht ist, hat.
Nach Absatz 1 getroffene endgültige Entscheidungen sind für die Behörde, die über die Informationen verfügt, verbindlich. Gründe werden in Schriftform dargelegt, zumindest dann, wenn der Zugang zu Informationen nach diesem Absatz abgelehnt wird.
(2) Jede Vertragspartei stellt im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit,
(a)die ein ausreichendes Interesse haben oder alternativ
(b)eine Rechtsverletzung geltend machen, sofern das Verwaltungsverfahrensrecht einer Vertragspartei dies als Voraussetzung erfordert, Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht und/oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materiell rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die Artikel 6 und sofern dies nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht vorgesehen ist und unbeschadet des Absatzes 3 sonstige einschlägige Bestimmungen dieses Übereinkommens gelten.
Was als ausreichendes Interesse und als Rechtsverletzung gilt, bestimmt sich nach den Erfordernissen innerstaatlichen Rechts und im Einklang mit dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit im Rahmen dieses Übereinkommens einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren. Zu diesem Zweck gilt das Interesse jeder Nichtregierungsorganisation, welche die in Artikel 2 Nummer 5 genannten Voraussetzungen erfüllt, als ausreichend im Sinne des Buchstaben a. Derartige Organisationen gelten auch als Träger von Rechten, die im Sinne des Buchstaben b verletzt werden können.
Absatz 2 schließt die Möglichkeit eines vorangehenden Überprüfungsverfahrens vor einer Verwaltungsbehörde nicht aus und lässt das Erfordernis der Ausschöpfung verwaltungsbehördlicher Überprüfungsverfahren vor der Einleitung gerichtlicher Überprüfungsverfahren unberührt, sofern ein derartiges Erfordernis nach innerstaatlichem Recht besteht.
(3) Zusätzlich und unbeschadet der in den Absätzen 1 und 2 genannten Überprüfungsverfahren stellt jede Vertragspartei sicher, dass Mitglieder der Öffentlichkeit, sofern sie etwaige in ihrem innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien erfüllen, Zugang zu verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren haben, um die von Privatpersonen und Behörden vorgenommenen Handlungen und begangenen Unterlassungen anzufechten, die gegen umweltbezogene Bestimmungen ihres innerstaatlichen Rechts verstoßen..“
Im vorliegenden Fall geht es um die Erlangung der Parteistellung des Beschwerdeführers in einem abfallrechtlichen Verfahren, das von der nunmehr belangten Behörde mit Bescheid vom 19. April 2021, Zl. ***, abgeschlossen wurde und die Abänderung einer Auflage zum Inhalt hatte.
Nun vermeint der Beschwerdeführer, die belangte Behörde hätte ein „ordentliches Verfahren“ gemäß § 37 Abs. 1 AWG 2002 durchzuführen gehabt, da nach seiner Rechtsmeinung eine „wesentliche Änderung“ von der Abfallrechtsbehörde genehmigt worden ist und in einem solchen Verfahren ihm nach § 42 Abs. 1 Z 13 AWG 2002 Parteistellung zukomme. Offensichtlich ist begehrt, dass durch die behauptete rechtswidrige Wahl des (Genehmigungs-)Verfahrens ihm gegenüber keine Präklusion eingetreten, dh ihm gegenüber die Stellung als Partei nicht verloren gegangen und er als sogenannte übergangene Parteien zu qualifizieren sei.
Gegenüber einer übergangenen Partei wird der in einem Mehrparteienverfahren erlassene Bescheid nicht rechtskräftig und entfaltet keinerlei Rechtswirkungen (vgl. Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher, GewO4, § 356, Rz 14).
Zunächst ist vorauszuschicken, dass nach herrschender Meinung und ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa die bei Hengstschläger/Leeb, AVG, § 8, Rz 20ff zitierte Literatur und Judikatur) eine übergangene Partei (bzw. ein Einschreiter, dessen Parteistellung strittig ist) zum einen die (nachträgliche) Zustellung des sie/ihn betreffenden Bescheides verlangen kann; weiters kann eine präsumptive Partei die Feststellung begehren, dass ihr im betreffenden Verfahren Parteistellung zukommt, wobei der Antrag auf Bescheidzustellung den Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung einschließt; schließlich kann die übergangene Partei den den anderen Parteien gegenüber erlassenen Bescheid unmittelbar mit Beschwerde bekämpfen (vgl. auch § 7 Abs. 3 VwGVG).
Festzuhalten ist, dass die Rechtsprechung zur (im Verwaltungsverfahren) übergangenen Partei seit dem Inkrafttreten des VwGVG 2014 der übergangenen Partei im Hinblick auf § 7 Abs. 3 VwGVG nämlich die sofortige Berufungs- und Beschwerdemöglichkeit einräumt und damit die Möglichkeit der Klärung der strittigen Parteistellung, ohne den "Umweg" über Anträge auf Zuerkennung der Parteistellung bzw. Zustellung des Bescheides gehen zu müssen, eröffnet (VwGH 29.07.2021, Ra 2020/06/0146).
Wird, wie im gegenständlichen Fall, mit dem Antrag auf Zustellung des Bescheides die Zuerkennung der Parteistellung begehrt, ist Sache des Verfahrens die Frage der Parteistellung. Im Nicht-Vorliegens-Fall ist der Antrag daher nicht zurück-, sondern abzuweisen. Im Verfahren betreffend die Klärung der Parteistellung besteht jedenfalls eine auf diese Frage eingeschränkte Parteistellung des Einschreiters.
Unstrittig ist im vorliegenden Fall, dass die mitbeteiligte Partei eine mechanisch-biologische Abfallbehandlungsanlage betreibt, die mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 26. März 2002, Zl. ***, im ordentlichen Genehmigungsverfahren nach § 37 Abs. 1 AWG 2002 bewilligt wurde und im Sinne des Anhanges 5 als IPPC-Anlage zu qualifizieren ist.
In jenem Verfahren, in welchem der Rechtsmittelwerber die Parteistellung anstrebt, wurde von der Abfallrechtsbehörde kein Genehmigungsverfahren nach § 37 Abs. 1 AWG 2002, sondern ein abfallpolizeiliches Verfahren auf Grundlage des § 62 Abs. 6 AWG 2002 durchgeführt, weil (nach Einholung eines ASV-Gutachtens) angenommen wurde, dass aufgrund des Antrages die Abänderung der luftreinhaltetechnischen Auflagen nicht als „wesentliche Änderung“ zu qualifizieren ist.
Im ordentlichen abfallrechtlichen Genehmigungsverfahren wurde vom Gesetzgeber einer Umweltorganisation, die gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannt ist, in § 42 Abs. 1 Z 13 AWG 2002 Parteistellung eingeräumt. Mangels Erwähnung in § 51 Abs. 4 leg. cit besteht für solche Umweltorganisationen im Anzeigeverfahren nach § 51 leg. cit. keine Parteistellung; auch nicht in einem verwaltungspolizeilichen Verfahren nach § 62 AWG 2002.
Soweit die beschwerdeführende Partei die behauptete Parteistellung und Beschwerdebefugnis aus der Aarhus-Konvention ableitet, welche ihrer Ansicht nach in Österreich und im speziellen auch im Rahmen des AWG 2002 nicht ausreichend umgesetzt sei, ist auszuführen:
Die Aarhus-Konvention ist ein völkerrechtlicher Vertrag, der ein Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten beinhaltet. Österreich ratifizierte das Abkommen durch Genehmigung des Nationalrates, BGBl. III Nr. 88/2005.
Auch der EuGH stellte in seinem Urteil C-240/09 vom 8. März 2011 (Lesoochranár-ske zoskupenie) klar, dass das Übereinkommen von Aarhus im Unionsrecht keine unmittelbare Wirkung hat (Rn 52). Im Urteil C-664/15 vom 20. Dezember 2017 (Protect) konkretisierte der EuGH die Anforderungen für Beteiligungs- und nachträgliche Überprüfungsrechte der betroffenen Öffentlichkeit (vor allem auch für Umweltorganisationen) und betonte, dass Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention in Verbindung mit Art. 47 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (GRC) die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, einen wirksamen gerichtlichen Schutz der durch das Recht der Union garantierten Rechte, insbesondere der Vorschriften des Umweltrechts, zu gewährleisten.
Art. 9 Abs. 2 der Aarhus-Konvention besagt, dass jeder Vertragsmitgliedsstaat durch innerstaatliche Rechtsvorschriften sicherstellt, dass der betroffenen Öffentlichkeit unter gewissen Voraussetzungen Zugang zu einem Überprüfungsverfahren (insb.) vor einem Gericht gewährt wird, um die Rechtmäßigkeit von gewissen Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten. Unabhängig davon regelt Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention, dass jeder Vertragsmitgliedsstaat sicherstellt, dass bestimmte Mitglieder der Öffentlichkeit Zugang zu verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren haben, um vorgenommene Handlungen und begangene Unterlassungen anzufechten, die gegen umweltbezogene Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts verstoßen.
Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention bildet einen Auffangtatbestand für Verstöße gegen nationales Umweltrecht, die nicht die Genehmigung einer in den Katalog des Art. 6 in Verbindung mit Anhang I der Aarhus-Konvention fallenden Tätigkeit durch eine Behörde betreffen. Der Bestimmung des Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention kommt allerdings grundsätzlich keine unmittelbare Anwendbarkeit zu (vgl. VwGH 30.06.2016, Ro 2014/07/0028). Die Durchführung und die Wirkungen dieser Vorschrift hängen von der Erlassung eines weiteren Rechtsaktes ab. In den Erläuterungen zur Genehmigung des Abschlusses des Übereinkommens von Aarhus durch den Nationalrat (BGBl. III Nr. 88/2005) wird angemerkt, dass das Übereinkommen einer unmittelbaren Anwendbarkeit im innerstaatlichen Rechtsbereich nicht zugänglich ist (von einem Beschluss des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG wurde allerdings abgesehen, da das Übereinkommen als gemischtes Abkommen teilweise in die Zuständigkeit der Europäischen Union fällt; vgl. 654 Blg. NR XXII. GP 2). Subjektive Rechte können daher aus dem Übereinkommen von Aarhus nicht abgeleitet werden (VwGH 22.04.2015, 2012/10/0016). Anerkannten Umweltorganisationen – wie dem Beschwerdeführer – kommt daher aufgrund von Art. 9 Aarhus-Konvention iVm Art. 47 GRC ein Anspruch auf einen wirksamen gerichtlichen Schutz (lediglich) der durch das Recht der Union garantierten Rechte, insbesondere der Vorschriften des Umweltrechts, zu. Es steht ihnen jedoch nicht zu, auch Verstöße gegen nationales Umweltrecht geltend zu machen (vgl. VwGH 25.05.2023, Ra 2021/10/0139).
Im Hinblick auf die Richtlinie 2008/98/EG (Abfallrahmenrichtlinie) wurde in der Folge mit dem Aarhus-Beteiligungsgesetz 2018, BGBl. I Nr. 73/2018, das AWG 2002 geändert, um den Anforderungen nach dem Protect Urteil gerecht zu werden (vgl. 270 BlgNR. XXVI. GP). § 50 AWG 2002 erfuhr dabei allerdings keine Änderung. Auch die Umweltorganisationen finden in § 50 Abs. 4 AWG 2002 nach wie vor keine Erwähnung (VwGH 26.02.2020, Ra 2019/05/0047). Ebenso im Anzeigeverfahren, insbesondere in § 51 Abs. 4 AWG 2002, ist keine Parteistellung wie dargestellt für eine Umweltorganisation vorgesehen. Auch in § 62 AWG 2002 ist für eine solche Organisation keine Parteistellung gesetzlich verankert.
Im AWG 2002 wurde für Umweltorganisationen in § 42 Abs. 1 Z 13 AWG 2002 eine Parteistellung und ein nachträgliches Überprüfungsrecht insofern implementiert, als diese im ordentlichen Verfahren betreffend IPPC-Behandlungsanlagen oder Seveso-Betriebe, soweit sie während der Auflagefrist gemäß § 40 schriftliche Einwendungen erhoben haben, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend machen und Rechtsmittel ergreifen können.
Anerkannten Umweltorganisationen ist damit im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG auch das Recht eingeräumt, in den in § 42 Abs. 1 Z 13 AWG 2002 genannten Verfahren und unter den dort angeführten Voraussetzungen gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde Beschwerde an das Verwaltungsgericht wegen Rechtswidrigkeit zu erheben, jedoch eingeschränkt auf eine aus der Nichteinhaltung von Umweltschutzvorschriften resultierende Rechtswidrigkeit (vgl. VwGH 06.05.2024, Ra 2024/07/0024).
Zu prüfen ist in diesem Zusammenhang vorweg, ob der Beschwerdeführer eine Umweltorganisation iSd § 42 Abs. 1 Z 13 AWG 2002 ist.
Unbestritten ist, dass der Verein A den Schutz des Lebens- und Erholungsraumes aller Menschen, die durch den Bau der *** betroffen sind, als seinen Vereinszweck erklärt hat (anders als der Verein I, der Aktivitäten im räumlich und sachlichen Zusammenhang mit der verfahrensgegenständlichen Abfallbehandlungsanlage setzt und sich „gegen den Mief der Mülldeponie in ***“ wehrt). Seitens der mitbeteiligten Partei wird die Rechtsansicht vertreten, dass angesichts des festgestellten Vereinszwecks des Beschwerdeführers keine Antragslegitimation bestanden hätte.
Die Teilnahme an einem Verfahren durch eine Umweltorganisation setzt deren Anerkennung iSd § 19 Abs. 7 und 8 UVP-G 2000 voraus (vgl. Altenburger/Berger, UVP-G, § 19 Rz 54). Selbst wenn sämtliche materiellen Kriterien des Gesetzes erfüllt werden, ist eine Umweltorganisation ohne bescheidmäßige Anerkennung nicht berechtigt, als Formalpartei an einem Verfahren teilzunehmen. Dem Anerkennungsbescheid kommt insoweit konstitutiver Charakter zu (vgl. Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, UVP-G, § 19 Rz 109).
Die Parteistellung von Umweltorganisationen im abfallrechtlichen Genehmigungs-verfahren nach § 37 Abs. 1 AWG 2002 bedingt nach dem Wortlaut des § 42 Abs. 1 Z 13 AWG 2002 ebenso die Anerkennung dieser „nach § 19 Abs. 7 UVP-G 2000“. Bereits die Ausgestaltung dieser Bestimmung verweist – ohne jegliche Einschränkungen etwa im Hinblick auf den statutengemäßen, sachlichen oder örtlichen Tätigkeitsbereich – auf den im Grunde des § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 erfolgten bescheidmäßigen Abspruch, sodass im ordentlichen Genehmigungsverfahren die Bejahung einer Parteistellung einer Umweltorganisation an Hand des Anerkennungsbescheides zu prüfen ist, aus welchem sich auch der örtliche Tätigkeitsbereich ergibt.
Aus dem festgestellten Anerkennungsbescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 13. August 2012, Zl. ***, nach § 19 Abs. 7 UVP-G 2000, der ein Wirken des Beschwerdeführers in Niederösterreich vorsieht, ergibt sich sohin, dass der Rechtsmittelwerber in einem ordentlichen Genehmigungsverfahren nach § 37 Abs. 1 AWG 2002 Parteistellung insofern inne hat, als er die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften geltend machen kann.
Für Verfahren nach dem UVP-G 2000 bestimmt § 19 Abs. 10 UVP-G 2000, dass eine anerkannte Umweltorganisation unter bestimmten Voraussetzungen Parteistellung hat und berechtigt ist, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen. Die Rechtsprechung zum Begriff der „Umweltschutzvorschrift“ im Sinne dieser Bestimmung ist auf § 42 Abs. 1 Z 13 AWG 2002 übertragbar. Nach dieser Rechtsprechung ist der Begriff der „Umweltschutzvorschrift“ iSd § 19 Abs. 4 und 10 UVP-G 2000 weit zu verstehen und nicht auf Normenbereiche eingeschränkt, die in unmittelbarem Bezug zum Schutz der Umwelt stehen. Der Begriff der „Umweltschutzvorschrift“ umfasst vielmehr Rechtsvorschriften, die direkt oder indirekt dem Schutz des Menschen und der Umwelt vor schädlichen Aus oder Einwirkungen dienen. Es fallen aber nicht ganze Rechtsbereiche (wie z.B. das Wasserrecht oder das Naturschutzrecht) unter die „Umweltschutzvorschriften“. Vielmehr ist die Qualifikation der einzelnen Rechtsnormen je für sich vorzunehmen. Eine Rechtsnorm wird man demnach als „Umweltschutzvorschrift“ qualifizieren können, wenn ihre Zielrichtung (zumindest auch) in einem Schutz der Umwelt im Sinne einer Hintanhaltung von Gefahren für die menschliche Gesundheit oder die Natur besteht.
Daraus ergibt sich, dass nicht das gesamte Verfahrensrecht „im Zusammenhang mit Umweltverfahren“ zu den Umweltschutzvorschriften zählt, deren Einhaltung eine Umweltorganisation verfolgen kann. Auch Bestimmungen des Verfahrensrechtes kann die Zielrichtung zukommen, in einem konkreten Fall im Zusammenhalt mit den materiellen Regelungen dem Schutz der Umwelt zu dienen (VwGH 06.05.2024, Ra 2024/07/0024).
Eine solche Konstellation liegt im konkreten Fall insofern vor, zumal der Beschwerdeführer geltend macht, die von der belangten Behörde mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 19. April 2021, Zl. ***, genehmigte Änderung der mechanisch-biologischen Abfallbehandlungs- und Verwertungsanlage durch die Änderung zweier luftreinhaltetechnischer Auflagen wäre in einem ordentlichen Genehmigungsverfahren abzuhandeln gewesen; in welchem er nach dem zuvor Ausgeführten Parteistellung hätte, sodass eine Antragslegitimation – wie von der belangten Behörde auch angenommen - grundsätzlich nicht aberkannt werden kann.
Die eingeschränkte Parteistellung anderer als in § 62 AWG 2002 genannten Rechtspersonen ist in einem solchen Verfahren auf die Frage beschränkt, ob die Voraussetzungen und in diesem Sinne die Kriterien für die Anwendung des ordentlichen Verfahrens nach § 37 Abs. 1 AWG 2002 erfüllt sind bzw. ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren bzw. ein Anzeigeverfahren nach § 51 AWG 2002 durchzuführen wäre. Im Hinblick auf die Durchführung eines solchen Verfahrens kommt diesen Rechtspersonen jedoch keine Parteistellung zu.
Für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der von der belangten Behörde getroffenen Verfahrenswahl ist zu klären, ob die beantragte Auflagenänderung als wesentliche Änderung der Abfallbehandlungsanlage zu qualifizieren ist, welche gemäß § 37 Abs. 1 AWG 2002 in einem ordentlichen Genehmigungsverfahren abzuhandeln gewesen wäre. Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen bedarf nämlich der Genehmigung der Behörde auf dieser Rechtsgrundlage. Diese Genehmigungspflicht gilt auch für ein Sanierungskonzept gemäß § 57 Abs. 4.
Im gegenständlichen Fall ist wesentlich, dass gemäß luftreinhaltetechnischen Gutachten eine Erhöhung des Emissionsgrenzwertes für Geruch in der Abluft der Rotteboxen durch Änderungen im Stand der Technik – nunmehr der VDI-Richtlinie 3477 (2016) – bedingt sind und hier nun der Eigengeruch des Biofilters zu bewerten ist, um die Reinigungsleistung einer Biofilteranlage überprüfen zu können.
Nach § 2 Abs. 8 Z 3 AWG 2002 ist eine Änderung einer Behandlungsanlage eine „wesentliche Änderung“, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder auf die Umwelt haben kann; als wesentliche Änderung gilt auch eine Änderung einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage für nicht gefährliche Abfälle, welche die Verbrennung gefährlicher Abfälle mit sich bringt; als wesentliche Änderung einer IPPC-Behandlungsanlage gilt auch eine Änderung mit einer Kapazitätsausweitung von mindestens 100 Prozent des im Anhang 5 festgelegten Schwellenwertes; als wesentliche Änderung einer Behandlungsanlage gilt auch eine Änderung oder Erweiterung, durch die die Kapazitätsschwellenwerte in Anhang 5 erreicht werden.
Wie die belangte Behörde rechtsrichtig dargelegt hat, ist im § 2 Abs. 8 Z 3 AWG 2002 im Abfallrecht definiert, was als wesentliche Änderung zu verstehen ist. Soweit der Beschwerdeführer die Genehmigungspflicht nach § 37 Abs. 1 AWG 2002 deshalb mit der gewerberechtlichen Genehmigungspflicht, insbesondere an Hand des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. September 1994, 94/04/0068, vergleicht, übersieht er die im Abfallrecht implementierten unterschiedlichen Verfahrensarten, für welche die zitierte Legaldefinition als Beurteilungsmaßstab heranzuziehen ist.
Eine Beurteilung, ob es sich um eine wesentliche Änderung handelt, kann sich nur an dem bisherigen Anlagenkonsens und den bisherigen Genehmigungen orientieren (LVwG NÖ 22.12.2021, LVwG-AV-45/001-2020; bestätigt mit VwGH 29.01.2024, Ra 2022/07/0010).
Bei der Beurteilung als „wesentliche Änderung“ einer Behandlungsanlage ist zwischen erheblich nachteiligen Auswirkungen und bloß nachteiligen Auswirkungen zu differenzieren (vgl. § 37 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 8 Z 3 AWG 2002 einerseits und § 37 Abs. 4 Z 4 leg. cit. andererseits). Diese Differenzierung hat auf Grundlage von sachverständigen Erhebungen zu erfolgen (vgl. Scheichl/Zauner/Berl, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 [2015] Rz 209; Berl/Forster, Abfallwirtschaftsrecht² [2020] Rz 289). Diesen Erhebungen muss jedenfalls entnommen werden können, wer oder was in welcher Intensität und Wahrscheinlichkeit von den Auswirkungen einer Anlagenänderung betroffen sein kann (VwGH 22.03.2021, Ra 2020/05/0137). Demnach ist das „allgemeine menschliche Erfahrungsgut“, wie vom Rechtsmittelwerber in diesem Zusammenhang erwähnt, bei der Beurteilung nicht heranzuziehen.
Zur Auslegung des Begriffes der „wesentlichen Änderung“ nach Art. 3 Nr. 9 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (in der Folge: IPCC-Richtlinie) führte der EuGH in der Rechtssache C-43/21, Česká republika, s.r.o./ Ministerstvo životního prostředí, an, dass nach der Definition dieser Bestimmung - im Wesentlichen übereinstimmend mit dem ersten Teilsatz des § 2 Abs. 8 Z 3 AWG 2002 - eine „wesentliche Änderung“ eine Änderung der Beschaffenheit oder der Funktionsweise oder eine Erweiterung der Anlage, Feuerungsanlage, Abfallverbrennungsanlage oder Abfallmitverbrennungsanlage ist, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt haben kann. Nach Art. 20 Abs. 3 IPCC-Richtlinie gilt jede Änderung der Beschaffenheit oder der Funktionsweise oder Erweiterung einer Anlage als wesentlich, wenn die Änderung oder Erweiterung für sich genommen die Kapazitätsschwellenwerte in Anhang I erreicht.
In seiner Begründung hat der EuGH insbesondere ausgeführt, dass aus dem Wortlaut des Art. 3 Nr. 9 der Richtlinie 2010/75/EU hervorgehe, dass nur unter zwei Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssten, eine wesentliche Änderung im Sinn dieser Bestimmung vorliege (Rn. 33). Eine Änderung der Beschaffenheit oder der Funktionsweise oder eine Erweiterung der Anlage sei nämlich nicht „wesentlich“ im Sinn von Art. 3 Nr. 9 der Richtlinie 2010/75, wenn sie keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt haben könne. Umgekehrt genüge es nicht, dass eine Änderung erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt haben könne, um „wesentlich“ im Sinne dieser Richtlinie zu sein. Wäre dies der Fall, hätte der Unionsgesetzgeber nicht klargestellt, dass eine wesentliche Änderung in einer Änderung der Beschaffenheit oder der Funktionsweise oder in einer Erweiterung einer Anlage bestehe (Rn. 34). Die bloße Verlängerung des Zeitraums der Ablagerung von Abfällen stelle aber weder eine Änderung der Beschaffenheit oder der Funktionsweise noch eine Erweiterung der Anlage im Sinne von Art. 3 Nr. 9 der Richtlinie 2010/75 dar, sodass eine solche Verlängerung nicht die erste der beiden in den Rn. 32 und 33 des Urteils genannten kumulativen Voraussetzungen, die für die Einstufung als „wesentliche Änderung“ gegeben sein müssten, erfülle (insbesondere Rn. 42) (VwGH 29.01.2024, Ra 2022/07/0010).
Wie festgestellt ist mit der Änderung der Auflagen keine Änderung der Beschaffenheit oder der Funktionsweise oder eine Erweiterung einer Anlage der mitbeteiligten Partei verbunden. Ebenso ist dem von der Abfallrechtsbehörde eingeholten Gutachten des Amtssachverständigen für Luftreinhaltetechnik zweifelslos zu entnehmen, dass die Änderung der Auflage in der Änderung des Standes der Technik seine Ursache hat und nunmehr – entsprechend der aktuellen VDI-Richtlinie 3477 (2016) der Eigengeruch des Biofilters zu bewerten ist, sodass entsprechende Grenzwerte festzulegen waren, ohne dass per se damit eine tatsächliche Erhöhung der bisher festgesetzten Grenzwerte verbunden ist. Weder im behördlichen noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist hervorgekommen, dass die beantragte Änderung dieser Auflage erheblich nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder auf die Umwelt iSd § 2 Abs. 8 Z 3 AWG 2002 haben könnte.
Wenn nun vom Rechtsmittelwerber sinngemäß vorgebracht wird, es würde in Umgehungsabsicht eine Aufsplittung der beantragten und zwischenzeitlich genehmigten Anlagenänderungen vorgenommen werden, um ein ordentliches Genehmigungsverfahren zu verhindern, ist festzuhalten, dass – wie die belangte Behörde auch angenommen hat - ein bloßes Zusammenzählen der Schlüsselnummern, die als Erweiterung des qualitativen Konsenses zur Kenntnis genommen wurden, keine Beurteilung zulässt, ob eine Anlage wesentlich geändert wird und die Wesentlichkeit sich aus der dargelegten Legaldefinition des § 2 Abs. 8 Z 3 AWG 2002 ergibt.
Soweit der Rechtmittelwerber bei den verfahrensgegenständlichen Änderungen eine kumulative Betrachtungsweise fordert und in der „Vielzahl von Konsenserweiterungen und –änderungen“ im Punkt 2.3 der Beschwerdeschrift unter Berücksichtigung der in § 74 Abs. 2 GewO umschriebenen Interessen (VwGH 24.05.2022, Ro 2022/04/0011) eine Genehmigungspflicht erblickt, ist festzuhalten, dass in § 37 Abs. 4 AWG 2002 für jede Änderung zumindest eine Anzeigenpflicht normiert ist; nach § 37 Abs. 4 Z 9 leg. cit. auch zB für sonstige, die das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflussen, sodass letztlich nur die jeweils beantragte Änderung – unter Heranziehung des rechtskräftig erteilten Abfallkonsenses – bei der Prüfung nach § 2 Abs. 8 Z 3 AWG 2002 zu berücksichtigen ist.
Zudem wurde vom Rechtsmittelwerber nicht dargelegt, warum eine gemeinsame Betrachtung der Auswirkungen der in den beiden getrennt geführten Verfahren jeweils zur Kenntnis genommenen Maßnahmen zu einer anderen Beurteilung des Vorliegens einer wesentlichen Änderung im Sinn von § 2 Abs. 8 Z 3 AWG 2002 führen hätte können (so auch VwGH 29.01.2024, Ra 2022/07/0010), wobei in diesem Zusammenhang festzuhalten ist, dass mit dem Bescheid vom 19. April 2021, Zl. ***, wie festgestellt im Ergebnis keine höheren Emissionsgrenzwerte festgelegt wurden, sodass die in diesem Konnex vorgebrachten rechtlichen Bedenken jedweder Grundlage entbehren.
Demnach hat die belangte Behörde die begehrte Änderung folgerichtig in einem abfallpolizeilichen Verfahren abgehandelt, in welchem der Beschwerdeführer wie ausgeführt keine Parteistellung inne hat, weshalb der Beschwerde in diesem Zusammenhang kein Erfolg beschieden sein kann.
Zur Frage, ob eine darüber hinaus gehende Parteistellung auf Grundlage des Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention im mit Bescheid vom 19. April 2021, Zl. ***, abgeschlossenen Verwaltungsverfahren bestanden hat, ist festzuhalten:
Zunächst ist auszuführen, dass sich Art. 9 Abs. 2 der Aarhus-Konvention nur auf „Zulassungsverfahren“ (im AWG 2002 als „Genehmigung“ bezeichnet) und somit auf Handlungen und Unterlassungen im Zusammenhang mit Genehmigungen für bestimmte Tätigkeiten durch eine Behörde bezieht (vgl. ACCC/C/2005/11 [Belgien]).
Dass davon auch jegliche Zulassung oder Änderung umfasst wäre, wie vom Beschwerdeführer behauptet, kann diesem Artikel keinesfalls entnommen werden.
Beim gegenständlichen Verfahren handelt es sich um ein auf § 62 Abs. 6 AWG 2002 gestütztes Verfahren, in welchem der Inhaber der Anlage (nur) antragsberechtigt ist. In einem Antrag hat der Inhaber der Behandlungsanlage konkret darzulegen, welche Auflagen(teile) wegfallen, und warum ihre Voraussetzungen für die Vorschreibung nicht mehr gegeben sind (Bumberger/Hochholdinger/Niederhuber/Wolfslehner, AWG 2002², § 62 K13).
Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention bildet einen Auffangtatbestand für Verstöße gegen nationales Umweltrecht, die nicht die Genehmigung einer in den Katalog des Art. 6 in Verbindung mit Anhang I der Aarhus-Konvention fallenden Tätigkeit durch eine Behörde betreffen. Der Bestimmung des Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention kommt allerdings wie oben dargestellt grundsätzlich keine unmittelbare Wirkung zu.
In jenen Fällen, in denen die Beschwerdelegitimation einer Umweltorganisation mangels innerstaatlicher Implementierung eines wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes auf direkter Grundlage des Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention zu beurteilen ist, kann eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht nur von jenen gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannten Umweltorganisationen erhoben werden, die sich für den Umweltschutz einsetzen und deren Tätigkeit sich inhaltlich und räumlich auf den „Schutz des Allgemeininteresses“ bezieht (VwGH 13.06.2023, Ro 2021/10/0004). Fraglich ist eine bestehende materielle Begrenzung (vgl. Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON 1.00 § 19 UVP-G (Stand 1.7.2011, rdb.at) Rz 201) angesichts des Vereinszwecks des Beschwerdeführers bzw. ob es sich beim Beschwerdeführer um eine „betroffene Öffentlichkeit“ iSd Art. 2 Z 5 Aarhus-Konvention handelt (vgl. VwGH 26.02.2020, Ra 2019/05/0047).
Wie dargelegt wurde im abfallrechtlichen Genehmigungsverfahren betreffend IPPC-Behandlungsanlagen oder Seveso-Betriebe, also für eine solche Abfallbehandlungsanlage, wie sie von der mitbeteiligten Partei betrieben wird, eine Parteistellung für Umweltorganisationen eingeräumt, welche de facto dazu führt, dass sie ihre prozessualen Rechte als Formalpartei im gegenständlichen Beschwerdeverfahren geltend machen konnte, auch wenn eine Verletzung von verfahrensrechtlichen Bestimmungen durch die Abfallrechtsbehörde letztlich nicht festzustellen war. Durch diese innerstaatliche Implementierung des Beschwerderechtes liegt demnach eine dem Erkenntnis des EuGH vom 20. Dezember 2017, C-664/15, vergleichbare Sach- und Rechtslage nicht vor, sodass eine über die Wahl des (Genehmigungs-)Verfahrens hinausgehende Parteistellung des Beschwerdeführers, auch nicht basierend auf Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention, nicht gegeben ist.
Die belangte Behörde hat daher im Ergebnis zu Recht den Antrag auf Bescheidzustellung abgewiesen, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung einerseits nicht von der oben zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen war, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).
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