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LVwG-AV-2472/001-2023•LVwG N LVwG-AV-2472/001-2023
LVwG-AV-2472/001-2023Tribunal administratif régional19 sept. 2024
Ordnungsrecht; Waffenrecht; Waffenbesitzkarte; Entziehung; Verlässlichkeit; Verwahrung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Dissauer über die Beschwerde des Herrn A, *** ***, vertreten durch B Rechtsanwälte, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 11.08.2023, GZ ***, betreffend Entziehung der Waffenbesitzkarte nach dem Waffengesetz 1996 (WaffG), zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling (in der Folge: belangte Behörde) vom 11.08.2023, Zl. ***, wurde der im Mandatsverfahren erlassene Bescheid der belangten Behörde vom 05.07.2023, Zl. ***, mit welchem die Waffenbesitzkarte des Herrn A (in der Folge: Beschwerdeführer) mit der Nr. ***, ausgestellt am 05.06.2018, entzogen wurde, bestätigt. Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen.
Begründend führte die belangte Behörde in ihrer Entscheidung aus, dass im Zuge einer Überprüfung gemäß § 25 WaffG am 16.02.2023, 27.02.2023 und 19.06.2023 am Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers durch Beamte der Polizeiinspektion *** überprüft worden sei, ob eine im Sinne des WaffG ordnungsgemäße Verwahrung der im Besitz des Beschwerdeführers befindlichen drei Schusswaffen der Kategorie B, und zwar GLOCK 17 (Nr. ***), SMITH WESSON, (Nr. ***) und eines unbekannten Models (Nr. ***), gegeben sei.
Im Zuge der ersten Überprüfung am 16.02.2023 sei seitens der Beamten festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer anfänglich den Aufenthaltsort der Schusswaffen nicht angeben konnte. Er habe nach den Waffen gesucht und konnte schließlich die Waffen mit der Nr. *** und der Nr. *** vorweisen. Die Waffe mit der Nr. *** sei jedoch nicht aufgefunden worden, ebenso nicht die Waffenbesitzkarte. Einen im Keller befindlichen Standtresor habe der Beschwerdeführer nicht öffnen können. Begründend habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er aufgrund des Umzugschaos und der Hausrenovierung nicht genau wisse, wo sich die Waffen und die Waffenbesitzkarte befänden, er wäre vor Kurzem von *** nach *** gezogen. Am Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers sei eine weitere Person, welche nicht im Besitz eines waffenrechtlichen Dokuments sei, gemeldet.
Anlässlich der zweiten Überprüfung am 27.02.2023 habe der Beschwerdeführer gegenüber den Beamten angegeben, noch immer nicht zu wissen, wo sich die Waffe mit der Nr. *** und die Waffenbesitzkarte befänden. Am 28.02.2023 habe der Beschwerdeführer anlässlich einer Vorsprache bei der belangten Behörde sowohl die Waffe mit der Nr. *** als auch die Waffenbesitzkarte vorweisen können. Er habe angegeben, dass die Waffe in seinem Keller im Tresor sicher verwahrt werde.
Anlässlich der am 19.06.2023 durchgeführten dritten Überprüfung hätten die Beamten festgestellt, dass die Waffe mit der Nr. *** wiederum nicht vorgezeigt werden konnte. Begründend habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass der Schlüssel des Standtresors, in welchem sich die Waffe befinde, während des Umzuges in Verlust geraten sei. Die Beamten hätten zudem wahrgenommen, dass sich die Waffe mit der Nr. *** (SMITH WESSON) geladen und unversperrt im Kleiderkasten im Schlafzimmer befunden habe.
Die belangte Behörde nehme den obigen Sachverhalt aufgrund des unbedenklichen Akteninhalts und des Umstands, dass der Beschwerdeführer diesen in der Vorstellung im Wesentlichen nicht bestritten habe, als erwiesen an. Die belangte Behörde komme aufgrund des vorliegenden Sachverhalts, wonach der Beschwerdeführer wiederholt nicht konkret angeben habe können, wo sich seine Waffen befinden, das Behältnis, in dem die Waffe angeblich verwahrt worden sei, wiederholt nicht öffnen habe können, sowie des Umstands, dass eine Waffe geladen und unversperrt im Kleiderkasten im Schlafzimmer gelagert wurde, obwohl im Haushalt eine Person aufhältig sei, die nicht im Besitz eines waffenrechtlichen Dokuments sei, zur Auffassung, dass der Beschwerdeführer nicht über die erforderliche waffenrechtliche Verlässlichkeit verfüge.
In seiner fristgerecht mit Schriftsatz seines nunmehrigen Rechtsvertreters erhobenen Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge eine mündliche Verhandlung durchführen und den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen.
Begründend wird in der Beschwerde – auf das Wesentliche zusammengefasst – ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Anfang dieses Jahres von seinem bisherigen Hauptwohnsitz in *** an den aktuellen Hauptwohnsitz in *** umgezogen sei. Im neuen Haus in *** habe sich bereits im Keller ein Standtresor, der für die Verwahrung von Waffen der Kategorie B geeignet sei, befunden (so auch bereits im Bescheid vom 05.07.2023 angeführt). Der Umzug habe sich alles andere als reibungslos gestaltet und so sei das neu bezogene Haus in *** noch monatelang mit Umzugskartons vollgestellt gewesen, da bedauerlicherweise zahlreiche noch ausstehende Arbeiten nicht fristgerecht seitens der ausführenden Unternehmen erledigt worden seien.
Während der Umzugsarbeiten seien am 16.02.2023 und am 27.02.2023 Verlässlichkeitsüberprüfungen seitens der Sicherheitsbehörde iSd Waffengesetzes erfolgt und habe aufgrund der Umzugsarbeiten die Glock mit der Seriennummer *** nicht sofort greifbar gemacht werden können. Es habe sich jedoch in weiterer Folge herausgestellt, dass diese sich in einem versperrbaren Waffenkoffer in einem der Umzugskartons im Schlafzimmer befunden habe, welches ebenfalls versperrt gewesen sei, da auch Arbeiter im Haus gewesen seien. Die beiden anderen Schusswaffen der Kategorie B des Beschwerdeführers haben sich vorschriftsgemäß im Standtresor im Keller befunden und seien auch dort vorgefunden worden. In weiterer Folge habe die Sicherheitsbehörde am 19.06.2023 erneut eine Verlässlichkeitsüberprüfung beim Beschwerdeführer an dessen Haus in *** durchgeführt und sei laut dem einschreitenden Polizisten die Schusswaffe der Kategorie B, „Smith Wesson“ geladen und unversperrt im begehbaren Schlafzimmerkleiderschrank vorgefunden worden. In diesem Zusammenhang sei richtig, dass der Revolver „Smith Wesson“ im begehbaren Schlafzimmerschrank des Beschwerdeführers vorgefunden worden sei, jedoch in einem der Ehefrau nicht zugänglichen Bereich, da dieser Bereich ebenfalls durch ein Schloss verschlossen werden könne und daher die Ehefrau des Beschwerdeführers keinen Zugriff auf diesen Teil des begehbaren Schlafzimmerkleiderschranks habe, sodass die Verwahrung der Waffe den Vorschriften des § 3 der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung entsprochen habe. Von einer unsicheren Verwahrung könne daher keinesfalls ausgegangen werden.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 19.09.2023 legte die Bezirkshauptmannschaft Mödling dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt zur Zl. *** zur Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit der Mitteilung, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der Bezirkshauptmannschaft Mödling vorgelegten Verwaltungsakt, sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der am 10.09.2024 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung.
Der Beschwerdeführer A, geb. ***, war Inhaber der Waffenbesitzkarte Nr. *** und im Besitz einer Pistole der Marke Glock (Nr. ***), weiters einer Waffe des Herstellers Smith Wesson (Nr. ***) und einer Waffe eines unbekannten Herstellers (Nr. ***).
Der Beschwerdeführer zog Ende Dezember 2022 gemeinsam mit seiner Ehegattin von *** nach *** um. Die Ehegattin des Beschwerdeführers verfügt über keine waffenrechtlichen Dokumente.
Die Renovierung des Hauses in *** dauerte jedoch – entgegen ursprünglicher Zusagen der ausführenden Unternehmen – länger als beabsichtigt an. In den ersten Monaten nach dem Umzug hatte der Beschwerdeführer daher lediglich 70 m² Wohnfläche zur Verfügung, die verfügbare Wohnfläche war mit Umzugskartons vollgestellt.
Am 16.2.2023, 27.2.2023 und am 19.6.2023 führten Beamte der Polizeiinspektion *** im Wohnhaus des Beschwerdeführers an der Adresse ***, ***, jeweils Verlässlichkeitsprüfungen gemäß § 25 Waffengesetz 1996 durch.
Bei der ersten Überprüfung am 16.02.2023 konnte der Beschwerdeführer aufgrund der Umzugssituation und der damaligen Renovierung des Hauses vorerst nicht genau angeben, wo sich seine Waffen und seine Waffenbesitzkarte befinden. Nach kurzer Suche konnte der Beschwerdeführer zwei Waffen (Nr. *** und Nr. ***) vorweisen, wobei der Beschwerdeführer den Beamten gegenüber angab die Waffen auf dem Schlafzimmerschrank aufgefunden zu haben. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die beiden Waffen auf dem Schlafzimmerschrank unversperrt aufbewahrt wurden.
Die dritte Waffe *** konnte der Beschwerdeführer jedoch nicht auffinden, ebenso nicht seine Waffenbesitzkarte. Einen im Keller befindlichen Standtresor konnte der Beschwerdeführer nicht öffnen.
Am 27.02.2023 erfolgte eine weitere Verlässlichkeitsüberprüfung durch Beamte der PI ***. Dabei gab der Beschwerdeführer an, noch immer nicht zu wissen, wo sich die (dritte) Waffe Nr. *** und die Waffenbesitzkarte befinden.
Am 28.02.2023 legte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde die Waffenbesitzkarte Nr. ***, sowie die Waffe der Marke Glock (Nr. ***) vor und teilte der belangten Behörde mit, dass er die Waffe im Tresor sicher verwahre.
Am 19.06.2023 erfolgte eine neuerliche Verlässlichkeitsüberprüfung, in deren Rahmen die Waffe der Marke Glock (Nr. ***) vom Beschwerdeführer nicht vorgezeigt werden konnte, zumal der Schlüssel des Standtresors während des Umzuges in Verlust geraten war. Eine weitere Waffe (Nr. ***) befand sich im versperrten Wohnzimmerschrank. Die dritte Waffe der Marke Smith Wesson (Nr. ***) wurde im Rahmen dieser Überprüfung geladen und unversperrt im begehbaren Schrank des Schlafzimmers (in einem ausschließlich vom Beschwerdeführer verwendeten Fach) aufgefunden. Der begehbare Schrank ist grundsätzlich versperrbar, war jedoch zum Zeitpunkt des Auffindens der Waffe nicht versperrt. Die Ehefrau des Beschwerdeführers hatte jederzeit und ohne Überwindung eines weiteren Hindernisses Zugang zum begehbaren Schrank.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer bislang schon einmal im Zusammenhang mit dem Besitz, der Verwahrung oder dem Umgang mit Waffen beanstandet worden wäre.
Der Sachverhalt im festgestellten Rahmen ist gegenständlich im Wesentlichen unbestritten und stimmt das Vorbringen des Beschwerdeführers mit den Ausführungen der einschreitenden Polizeibeamten in deren Berichten vom 16.2.2023, 27.2.2023 und am 19.6.2023 in weiten Bereichen überein.
Unbestritten ist gegenständlich, dass der Beschwerdeführer A, geb. ***, Besitzer der Waffenbesitzkarte Nr. ***, sowie einer Pistole der Marke Glock (Nr. ***), weiters einer Waffe des Herstellers Smith Wesson (Nr. ***) und einer Waffe eines unbekannten Herstellers (Nr. ***) war. Darüber hinaus ist auch nicht strittig, dass der Beschwerdeführer Ende Dezember 2022 gemeinsam mit seiner Ehegattin von *** nach *** umzog, sowie auch der Umstand, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers über keine waffenrechtlichen Dokumente verfügt. Unstrittig ist zudem, dass seitens der PI *** insgesamt drei Überprüfungen gem. § 25 Waffengesetz am 16.2.2023, 27.2.2023 und am 19.6.2023 im Wohnhaus des Beschwerdeführers an der Adresse ***, *** stattgefunden haben.
Die Feststellung, wonach die Renovierung des Hauses in *** länger als beabsichtigt andauerte ergibt sich aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. So führte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung aus, dass er von ursprünglich 470 m² in *** auf (vorerst) 70 m² in *** umgezogen sei. Es seien daher im gesamten Wohnraum Umzugskartons gestanden, zumal die Renovierungsarbeiten noch angedauert hätten. Alle drei Überprüfungen hätten – so der Beschwerdeführer - im Zuge dieses Umbaus (während „Umzugschaos“ herrschte) stattgefunden.
Dass der Beschwerdeführer im Zuge der ersten Überprüfung am 16.02.2023 aufgrund der Umzugssituation und der damaligen Renovierung des Hauses vorerst nicht genau angeben konnte, wo sich seine Waffen und seine Waffenbesitzkarte befinden ergibt sich aus dem Bericht der PI *** und wurde vom Beschwerdeführer auch in der mündlichen Verhandlung nicht bestritten. So bestätigte der Beschwerdeführer auch, dass er nach kurzer Suche zwei Waffen (Nr. *** und ***) vorweisen konnte. Dass er den Beamten gegenüber im Zuge der Überprüfung angegeben hatte, dass er die Waffen auf dem Schlafzimmerschrank vorgefunden habe, daran konnte sich der Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Verhandlung nicht erinnern. Mangels entsprechender Angaben im Bericht der PI *** konnte gegenständlich vom erkennenden Gericht nicht festgestellt werden, dass die beiden Waffen unversperrt auf dem Schlafzimmerschrank aufbewahrt wurden. In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer zudem glaubhaft an, dass das Schlafzimmer versperrbar sei und auch zu dieser Zeit versperrt war, zumal sich immer Arbeiter im Haus befunden hätten. In der Zeit, in der die Arbeiter im Schlafzimmer Arbeiten verrichtet hätten, sei er selbst im Schlafzimmer durchgehend anwesend gewesen.
Unstrittig ist gegenständlich, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der ersten Überprüfung jedoch die dritte Waffe Nr. *** nicht auffinden konnte, ebenso konnte er seine Waffenbesitzkarte nicht auffinden und einen im Keller befindlichen Standtresor nicht öffnen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer dazu an, dass er damals sicher gewesen sei, dass die Waffe der Marke Glock (Nr. ***) entweder in einem der Umzugskartons, oder aber im Safe in der Garage (welche aufgrund des Umzuges nicht zugänglich gewesen sei) befunden habe. Er habe die Waffe schließlich (nach der Überprüfung) in einem Aktenkoffer, der versperrbar ist, in einem der Umzugskartons aufgefunden.
Dass am 27.02.2023 eine weitere Verlässlichkeitsüberprüfung durch Beamte der PI *** beim Beschwerdeführer erfolgte ergibt sich aus dem entsprechenden Bericht der PI ***. Aus diesem ist insbesondere auch ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Zuge dieser Überprüfung nach wie vor nicht angeben konnte, wo sich die (dritte) Waffe Nr. *** und die Waffenbesitzkarte befinden. Dies wurde vom Beschwerdeführer auch im Zuge der mündlichen Verhandlung nicht bestritten und in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er die Waffe Nr. *** und die Waffenbesitzkarte, sobald er diese gefunden hatte, bei der Behörde vorgezeigt habe. Diese Angaben stimmen auch mit dem im Verwaltungsakt der belangten Behörde einliegenden Niederschrift vom 28.02.2023 überein, gemäß welcher der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde die Waffenbesitzkarte Nr. ***, sowie die Waffe der Marke Glock (Nr. ***) vorlegte und mitteilte, dass er die Waffe im Tresor sicher verwahre.
Dass am 19.06.2023 erfolgte eine neuerliche Verlässlichkeitsüberprüfung, in deren Rahmen die Waffe der Marke Glock (Nr. ***) vom Beschwerdeführer nicht vorgezeigt werden konnte, zumal der Schlüssel des Standtresors während des Umzuges in Verlust geraten, war ergab sich einerseits aus dem Bericht der PI ***, andererseits wurde der vorübergehende Verlust des Schlüssels zum Safe vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Die Feststellung, dass eine weitere Waffe (Nr. ***) im versperrten Wohnzimmerschrank befand, ergibt sich ebenfalls aus dem Bericht der PI. Auch der Beschwerdeführer bestätigte im Zuge der mündlichen Verhandlung glaubhaft, dass der Wohnzimmerschrank versperrt gewesen sei und lediglich er einen Schlüssel zu diesem Schrank habe.
Dass die dritte Waffe der Marke Smith Wesson (Nr. ***) im Rahmen dieser Überprüfung geladen und unversperrt im begehbaren Schrank des Schlafzimmers (in einem ausschließlich vom Beschwerdeführer verwendeten Fach) aufgefunden wurde, ergibt sich wiederum aus dem Bericht der PI ***, sowie auch aus der Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. So gab der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang an, dass der begehbare Schrank grundsätzlich versperrbar sei. Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe die Möglichkeit des Zutritts zum begehbaren Schrank gehabt, jedoch sei diese nicht davon in Kenntnis gewesen, dass er überhaupt Waffen besessen habe.
Dafür, dass der Beschwerdeführer bereits einmal im Zusammenhang mit dem Besitz, der Verwahrung oder dem Umgang mit Waffen beanstandet worden wäre, fehlt es an jeglichen Hinweisen im Verwaltungsakt und wird Gegenteiliges auch nicht von der Bezirkshauptmannschaft Mödling behauptet, sodass eine diesbezügliche Negativfeststellung zu treffen war.
Maßgebliche Bestimmungen:
§ 8 Abs. 1 Waffengesetz 1996 (WaffG):
„(1) Ein Mensch ist verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er
1. Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;
2. mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird;
3. Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind.“
§ 16 b WaffG:
„Schusswaffen und Munition sind sicher zu verwahren. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Anforderungen an eine sichere Verwahrung zu erlassen, sodass Waffen und Munition in zumutbarer Weise vor unberechtigtem Zugriff geschützt sind.“
§ 25 Abs. 1 und 3 WaffG:
„(1) Die Behörde hat die Verlässlichkeit des Inhabers eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte zu überprüfen, wenn seit der Ausstellung der Urkunde oder der letzten Überprüfung fünf Jahre vergangen sind.
(…)
(3) Ergibt sich, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist, so hat die Behörde waffenrechtliche Urkunden zu entziehen. Von einer Entziehung auf Grund einer nicht sicheren Verwahrung ist abzusehen, wenn das Verschulden des Berechtigten geringfügig ist, die Folgen unbedeutend sind und der ordnungsgemäße Zustand innerhalb einer von der Behörde festgesetzten, zwei Wochen nicht unterschreitenden Frist hergestellt wird.“
§ 3 Abs. 1 und 2 der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung:
„(1) Eine Schußwaffe ist sicher verwahrt, wenn ihr Besitzer sie in zumutbarer Weise vor unberechtigtem – auf Aneignung oder unbefugte Verwendung gerichteten – Zugriff schützt.
(2) Für die Beurteilung der Sicherheit der Verwahrung von Waffen und Munition sind insbesondere folgende Umstände maßgeblich:
1. Verwahrung der Waffe an einem mit der Rechtfertigung oder dem Bedarf in Zusammenhang stehenden Ort, in davon nicht betroffenen Wohnräumen oder in Dritträumen (zB Banksafe);
2. Schutz vor fremdem Zugriff durch Gewalt gegen Sachen, insbesondere eine der Anzahl und der Gefährlichkeit von Waffen und Munition entsprechende Ein- oder Aufbruchsicherheit des Behältnisses oder der Räumlichkeit;
3. Schutz von Waffen und Munition vor dem Zugriff von Mitbewohnern, die zu deren Verwendung nicht befugt sind;
4. Schutz von Waffen und Munition vor Zufallszugriffen rechtmäßig Anwesender.“
7.1. Gemäß § 25 Abs. 3 WaffG hat die Behörde waffenrechtliche Urkunden zu entziehen, wenn der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist, wobei von einer Entziehung auf Grund einer nicht sicheren Verwahrung abzusehen ist, wenn das Verschulden des Berechtigten geringfügig ist, die Folgen unbedeutend sind und der ordnungsgemäße Zustand innerhalb einer von der Behörde festgesetzten, zwei Wochen nicht unterschreitenden Frist hergestellt wird.
§ 8 Abs. 1 WaffG definiert die waffenrechtliche Verlässlichkeit im Sinne einer Prognosebeurteilung (VwGH 13.11.2018, Ra 218/03/0099), wobei der Begriff der „Verlässlichkeit“ im WaffG mit hinreichender Bestimmtheit umschrieben wird und eine Auslegung anhand anderer Gesetze nicht erforderlich ist (VwGH 17.09.1986, 85/01/0085). Die Beurteilung der Verlässlichkeit setzt eine Prognose über die zukünftige Verhaltensweise des zu Beurteilenden voraus, in diese Prognose haben die gesamte Geisteshaltung und Sinnesart, konkrete Verhaltensweisen und Charaktereigenschaften des zu Beurteilenden, insbesondere auch der Ausdruck seiner Wesenheit (vgl. dazu VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0038) einzufließen; die Tatsachen im Sinne des § 8 Abs. 1 WaffG als Ausgangspunkt der Prognoseentscheidung sind somit nicht eingeschränkt, vielmehr kommt jede Verhaltensweise, jede Charaktereigenschaft in Betracht, die nach den Denkgesetzen und der Erfahrung einen Schluss auf das zukünftige Verhalten zulässt (VwGH 15.03.2019, Ra 219/03/0026).
Diese vorzunehmende Prognose betrifft aber nicht eine allgemeine Verlässlichkeit, sondern den Umstand, dass der Betreffende in Zukunft voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird, Waffen nicht missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird, mit Waffen nicht unvorsichtig umgehen und diese sorgfältig verwahren wird, sowie dass er Waffen nicht Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind (VwGH 14.11.2006, 2005/03/0072; VwGH 15.03.2019, Ra 2019/03/0026).
Bei der Prüfung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit ist angesichts des mit dem Waffenbesitz verbundenen Sicherheitsbedürfnisses ein strenger Maßstab anzulegen. Mit Entziehung ist auch dann vorzugehen, wenn im Einzelfall ein nur einmal gesetztes Verhalten den Umständen nach die Folgerung rechtfertigt, der Urkundeninhaber gewährleiste nicht mehr das Zutreffen der in § 8 Abs. 1 WaffG 1996 genannten Voraussetzungen. Die nach der Rechtsvorschrift des § 8 Abs. 1 WaffG 1996 vorzunehmende Verhaltensprognose kann daher bereits auf der Grundlage eines einzigen Vorfalls einen Schluss im Sinn ihrer Z 1 bis 3 rechtfertigen. Eine bisherige Unbescholtenheit tritt bei dieser Beurteilung in den Hintergrund (vgl. VwGH vom 05.05.2022, Ra 2022/03/0042).
Während § 8 Abs. 1 WaffG eine verlässlichkeitsrechtliche Generalklausel bildet (vgl. VwGH 09.08.2021, Ra 2019/03/0089), enthalten die Abs. 2, 3, 5 und 6 des § 8 WaffG konkrete Verlässlichkeitsausschlussgründe, bei deren Vorliegen ex lege von mangelnder Verlässlichkeit ausgegangen werden muss (VwGH 22.10.2012, 2012/03/0092). Die eben im § 8 Abs. 2, 3, 5 und 6 WaffG genannten Verlässlichkeitsausschlussgründe begründen unwiderlegbare Rechtsvermutungen und sie umschreiben Tatbestände, bei deren Zutreffen die waffenrechtliche Verlässlichkeit aufgrund bestimmter Verhaltensweisen oder Eigenschaften der zu beurteilenden Person im Sinne einer unwiderleglichen Rechtsvermutung jedenfalls zu verneinen ist (VwGH 29.03.2001, 2000/20/0563). Bei diesen Tatbeständen entfällt die von der Behörde – sonst – anzustellende Prognoseentscheidung (VwGH 30.06.2011, 2008/03/0063; VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0022; vgl. auch Keplinger – Löff – Szalkay-Totschnig, Waffengesetz 1996, 8. Auflage, 48).
Vom Vorliegen eines dieser Verlässlichkeitsausschlussgründe des § 8 Abs. 2, 3, 5 und 6 WaffG ist gegenständlich unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes nicht auszugehen.
7.2. § 8 Abs. 1 WaffG nennt jene Kriterien für das (zukünftige) Verhalten des Betreffenden, die kumulativ erfüllt sein müssen, um von Verlässlichkeit sprechen zu können (sachgemäßer Umgang, kein Missbrauch, keine leichtfertige Verwendung, kein unvorsichtiger Umgang, sorgfältige Verwahrung, keine Überlassung an Unberechtigte).
Gemäß § 16b WaffG sind (unter anderem) Schusswaffen sicher zu verwahren. Gemäß § 3 Abs. 2 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung (2. WaffV) sind für die Beurteilung der sorgfältigen Verwahrung insbesondere folgende Umstände maßgeblich:
1. Verwahrung der Waffe an einem mit der Rechtfertigung oder dem Bedarf in Zusammenhang stehenden Ort, in davon nicht betroffenen Wohnräumen oder in Dritträumen (z.B. Banksafe);
2. Schutz vor fremdem Zugriff durch Gewalt gegen Sachen, insbesondere eine der Anzahl und der Gefährlichkeit von Waffen und Munition entsprechende Ein- oder Aufbruchsicherheit des Behältnisses oder der Räumlichkeit;
3. Schutz von Waffen und Munition vor dem Zugriff von Mitbewohnern, die zu deren Verwendung nicht befugt sind;
4. Schutz von Waffen und Munition vor Zufallszugriffen rechtmäßig Anwesender.
Bei der Auslegung des Begriffs der sorgfältigen Verwahrung ist nach der ständigen Rechtsprechung angesichts des mit dem Waffenbesitz von Privatpersonen verbundenen Sicherheitsbedürfnisses nach Sinn und Zweck der Regelungen des WaffG ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. VwGH 09.05.2018, Ra 2018/03/0046, VwGH 24.03.2010, 2009/03/0156).
Daher erfordert die sorgfältige Verwahrung im Sinne des Gesetzes grundsätzlich auch gegenüber einer im selben Haushalt lebenden Person, die Waffe versperrt zu verwahren wobei in Bezug auf Personen im privaten Nahebereich des Berechtigten die Anlegung eines überspitzten Maßstabes für die erforderliche Sicherung der Waffe gegenüber einen möglichen Zugriff aber nicht in Betracht kommt (vgl. VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0038). Der Inhaber eines Waffenpasses (oder einer Waffenbesitzkarte) erfüllt seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwahrung gegenüber Personen im privaten Nahebereich nicht, wenn diese Personen zur Waffe jederzeit und ohne Notwendigkeit der Überwindung eines Hindernisses Zugang haben.
Zur ordnungsgemäßen Verwahrung von Faustfeuerwaffen gehört auch das Wissen um den aktuellen Besitzstand und den Aufbewahrungsort der Waffen. In welchem sicheren Behältnis oder an welchem sicheren Ort im Sinn des § 3 Abs 2 WaffV sich die Waffe befindet, ist die grundlegende Voraussetzung dafür, dass überhaupt davon gesprochen werden kann, dass eine Person eine Waffe verwahrt (vgl das Erkenntnis vom 3. September 2008, Zl 2005/03/0006). Das Gleiche muss für das Wissen des Verfügungsberechtigten darüber gelten, wo sich die Schlüssel für das sichere Behältnis oder den sicheren Ort, wo die Waffen verwahrt werden, konkret befinden bzw wie die Kombination zur Öffnung eines Tresors konkret lautet, um sich den Zugang zum Ort bzw Behältnis selbst - ohne auf fremdes Wissen angewiesen zu sein - verschaffen zu können (VwGH 24.03.2010, 2009/03/0156).
Ein einmaliges Fehlverhalten (in Bezug auf die Pflicht zur sorgfältigen Verwahrung der Waffe) kann zur Verneinung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit führen, und zwar selbst dann, wenn die Zugriffsmöglichkeit auf die Waffe nur relativ kurze Zeit bestand, wobei weder entscheidend ist, ob ein Zugriff auf die Waffen durch Unberechtigte tatsächlich erfolgte, noch ob die Waffe geladen oder ungeladen aufbewahrt wurde (vgl dazu VwGH vom 1. März 2017, Ra 2017/03/0004, mwH, VwGH 21.06.2017, Ra 2017/03/0057).
7.3.1. Wie sich aus der dargestellten höchstgerichtlichen Judikatur ergibt gehört zur ordnungsgemäßen Verwahrung auch das Wissen um den konkreten Aufbewahrungsort der Waffen und ist grundlegende Voraussetzung dafür, dass überhaupt davon gesprochen werden kann, dass eine Person eine Waffe verwahrt, dass diese Person auch weiß in welchem sicheren Behältnis oder an welchem sicheren Ort im Sinn des § 3 Abs 2 WaffV sich die Waffe befindet. Das Gleiche gilt für Wissen des Verfügungsberechtigten darüber, wo sich die Schlüssel für das sichere Behältnis oder den sicheren Ort, wo die Waffen verwahrt werden, konkret befinden.
Bereits diese Voraussetzungen waren – wie sich aus den Feststellungen ergibt – gegenständlich nicht gegeben, zumal der Beschwerdeführer bereits im Zuge der Verlässlichkeitsüberprüfung vom 16.02.2023 die Waffe Nr. *** nicht auffinden konnte. Die Rechtfertigung des Beschwerdeführers, wonach sich die Waffe schließlich in einem der Umzugskartons (versperrt in einem Aktenkoffer) wiedergefunden habe kann an dieser Beurteilung nichts ändern, zumal die Rechtsprechung das konkrete Wissen darüber verlangt in welchem sicheren Behältnis, oder an welchem sicheren Ort sich die Waffe befindet. Hinzu kommt gegenständlich, dass dem Beschwerdeführer der konkrete Ort, an welchem sich die Waffe befand, offenbar über einen längeren Zeitraum nicht bewusst war. Er konnte die Waffe Nr. *** weder bei der ersten Überprüfung am 16.2.2023, noch bei der zweiten Überprüfung am 27.02.2023 vorweisen. Von einer sorgfältigen Verwahrung kann daher – auch wenn die Überprüfungen im Zuge des Umzuges bzw. während der Renovierungsarbeiten im Haus erfolgt sind – schon aus diesem Grund nicht gesprochen werden. Der Beschwerdeführer legte in weiterer Folge die Waffe Nr. *** am 28.02.2023 bei der belangten Behörde vor und teilte dieser mit, dass er die Waffe in Hinkunft in einem Safe verwahren wird, konnte jedoch anlässlich der Überprüfung vom 19.06.2023 die Waffe *** wiederum nicht vorweisen, zumal – den Angaben des Beschwerdeführers zu Folge - der Schlüssel des Standtresors während des Umzuges in Verlust geraten war (vgl. in diesen Sinne auch die Judikatur des VwGH, wonach grundlegende Voraussetzung dafür, dass überhaupt davon gesprochen werden kann, dass eine Person eine Waffe verwahrt, auch die Kenntnis des Verfügungsberechtigten darüber, wo sich die Schlüssel für das sichere Behältnis oder den sicheren Ort, wo die Waffen verwahrt werden, konkret befinden, darstellt).
7.3.2. Hinzu kommt gegenständlich zudem – wie von der belangten Behörde in ihrer Entscheidung zu Recht ausgeführt – dass im Zuge der Überprüfung vom 19.06.2023 die Waffe Marke Smith Wesson (Nr. ***) geladen und unversperrt im begehbaren Schrank des Schlafzimmers des Beschwerdeführers aufgefunden wurde. Der Beschwerdeführer rechtfertigte in der mündlichen Verhandlung diese Art der Verwahrung damit, dass die Waffe in einem ausschließlich vom Beschwerdeführer verwendeten Fach versteckt gewesen sei, der Schrank grundsätzlich auch versperrbar sei und seine Ehefrau überdies gar keine Kenntnis davon hatte, dass er überhaupt über Waffen verfügt. Dennoch gestand er zu, dass seine Ehefrau zum (grundsätzlich versperrbaren) begehbaren Schrank jederzeit ungehinderten Zutritt hatte. Dass die Ehefrau des Beschwerdeführers (welche selbst über keine waffenrechtlichen Dokumente verfügt) zudem (bei der dritten Überprüfung vom 19.06.2023) noch keine Kenntnis davon hatte, dass der Beschwerdeführer über Waffen verfügt, scheint ist schon aus dem Grund unwahrscheinlich, da die Ehefrau laut Bericht der PI *** bereits bei der ersten Überprüfung am 16.02.2023 anwesend gewesen ist. Unabhängig vom Wissen oder Nichtwissen der Ehegattin vom Vorhandensein der Waffen, erfüllt gemäß ständiger Rechtsprechung des VwGH der Inhaber eines Waffenpasses (oder einer Waffenbesitzkarte) seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwahrung gegenüber Personen im privaten Nahebereich nicht, wenn diese Personen jederzeit und ohne Notwendigkeit der Überwindung eines Hindernisses Zugang zur Waffe haben. Wie bereits dargestellt war dies gegenständlich jedoch der Fall und hatte die Ehefrau des Beschwerdeführers jederzeit (und ohne Überwindung eines weiteren Hindernisses) Zugang zum begehbaren Schrank, in welchem sich die Waffe befand.
Auf Basis des festgestellten Sachverhaltes und der dargestellten, auf Basis der einhelligen höchstgerichtlichen Rechtsprechung angestellten rechtlichen Erwägungen ist daher von der mangelnden Verlässlichkeit des Beschwerdeführers im Sinne des § 8 Abs. 1 WaffG wegen nicht sorgfältiger Verwahrung der Waffen auszugehen. Dieser Vorfall wiegt zudem auch schwer, zumal die Waffe des Beschwerdeführers in geladenem Zustand nicht ordnungsgemäß verwahrt wurde, sodass auch die bisherige Unbescholtenheit einer Entziehung der Waffenbesitzkarte nicht entgegensteht.
Die Waffenbesitzkarte wurde dem Beschwerdeführer demnach im Ergebnis zu Recht gemäß § 8 Abs. 1 WaffG entzogen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der umfangreich dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab und stützt sich diese auch auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut (VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0343). Überdies war eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. zB VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).
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