LVwG N LVwG-AV-299/001-2024

LVwG-AV-299/001-2024Tribunal administratif régional11 sept. 2024

Regest

Fremden- und Aufenthaltsrecht; Staatsbürgerschaft; Hinderungsgrund; Fehlverhalten; Gefahr; Prognose;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-299/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.09.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.299.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Allraun über die Beschwerde des Herrn B, geb. ***, StA: Irak, vertreten durch Herrn A, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 09.02.2024, Zl. ***, zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft abgewiesen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 22.04.2022 ein altes PCR-Testzertifikat seines Bruders C durch Austauschen des Namens und des Datums verfälscht und damit versucht habe, ins *** zu gelangen (Zl.: ***). Die Staatsanwaltschaft *** habe am 30.05.2023 gemäß § 203 Abs. 4 StPO den endgültigen Rücktritt von der Verfolgung verfügt.

Mit Strafverfügung des Magistrats der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt ***, vom 13.01.2021 ***, sei wegen § 37 Abs. 1 i.V.m. § 4c Abs. 2 und § 4 Abs. 3 letzter Satz FSG eine Geldstrafe von € 150,- (gem. § 37 Abs. 1 FSG) verhängt worden, weil dem Beschwerdeführer mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 18.09.2020, GZ.: ***, angeordnet worden sei, als Probeführerscheininhaber die Absolvierung der fehlenden Stufe(n) im Rahmen Ihrer 2. Ausbildungsphase nachzuholen, womit sich gleichzeitig die Probezeit verlängerte und der Probeführerschein bei der Behörde abzugeben gewesen wäre. Der Beschwerdeführer habe es zumindest bis 04.01.2021 unterlassen, seinen Führerschein der Behörde abzuliefern.

Mit Strafverfügung des Magistrats der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt ***, vom 08.03.2021, GZ ***, wurde wegen §§ 8 Abs. 2 Z. 2, 4 Abs. 1 COVID-19-MG i.V.m. § 1 Abs. 1 1. Novelle zur 4. COVID-19-SchuMaV eine Geldstrafe von € 120,-- verhängt, weil der Beschwerdeführer am 25.02.2021, um 17:52 Uhr in ***, ***, einen öffentlichen Ort im Freien betreten und gegenüber anderen Personen, bei welchen es sich nicht um mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebende Personen gehandelt habe, den Mindestabstand von zwei Metern nicht eingehalten habe. Daraufhin sei nach Einspruch gegen die Strafverfügung vom 08.03.2021 mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 21.04.2021 die Geldstrafe gesamt mit € 100,- (samt Barauslagen) neu bemessen worden.

Mit Strafverfügung der LPD Wien, PK ***, vom 14.10.2021, GZ ***, sei gegen den Beschwerdeführer wegen Verstoßes gegen § 103 Abs. 2 KFG 1967 eine Geldstrafe von € 100,- (§ 134 Abs. 1 KFG 1967) verhängt worden, weil er als Zulassungsbesitzer des PKWs mit dem Kennzeichen *** mit Schreiben der LPD Wien vom 21.09.2021 aufgefordert worden sei, binnen 2 Wochen ab Zustellung am 24.09.2021 der anfragenden Behörde bekanntzugeben, wer das angeführte Kraftfahrzeug mit dem angeführten Kennzeichen am 15.07.2021 um 14:37 in ***, *** Richtung *** Kreuzung *** gelenkt habe und der Beschwerdeführer diese Auskunft nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt und auch keine andere Person benannt habe, die die Auskunft hätte erteilen können.

Im gegenständlichen Fall gelte es als erwiesen, dass der Beschwerdeführer am 22.4.2022 ein PCR-Testzertifikat seines Bruders durch Austauschen des Namens und des Datums verfälscht habe, um sich Zutritt ins *** zu verschaffen. Zusätzlich sei der Beschwerdeführer im September 2020 seinen Verpflichtungen als Inhaber eines Probeführerscheins nicht nachgekommen und unterließ die gesetzlich vorgesehene Ablieferung seines Probeführerscheins an die Behörde. Schließlich habe er im Februar 2021 gegen die damals geltenden Bestimmungen der COVID-19-SchuMV verstoßen, weil er einen öffentlichen Ort betreten und den vorgesehenen Abstand zu nicht mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen nicht eingehalten habe. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer im September 2021 seinen Auskunftspflichten als Zulassungsbesitzer gemäß § 103 Abs. 2 KFG nicht nachgekommen.

Der Verwaltungsgerichtshof habe in mehreren Erkenntnissen zum Ausdruck gebracht, dass Personen, die sich Verstöße gegen die der Ordnung und Sicherheit des Straßenverkehrs dienenden Schutznormen haben zuschulden kommen lassen, dann von der Verleihung der Staatsbürgerschaft ausgeschlossen sind, wenn aus der Art, der Schwere oder aus der Häufigkeit dieser Übertretungen erkennbar sei, dass sie den zur Vermeidung von Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Menschen sowie der allgemeinen Sicherheit erlassenen Gesetzen gegenüber negativ eingestellt seien.

Dabei ließe selbst schon die Häufigkeit bloß kleinerer Übertretungen, wie gegen ein Halte- und Parkverbot, eine besondere Gleichgültigkeit gegenüber der österreichischen Rechtsordnung erkennen (VwGH vom 16.7.2014, 2013/01/0115). Überschreitungen von Rechtsvorschriften der Straßenverkehrsordnung und des Kraftfahrgesetzes seien nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung an sich keineswegs als unbeachtlich im Zusammenhang mit § 10 Abs. 1 Z 6 StbG zu sehen. So seien Verstöße im Zusammenhang mit den Nichtanbringen einer den Vorschriften entsprechenden Begutachtungsplakette am Fahrzeug (vgl. VwGH vom 24.4.2014, 2013/01/9172) oder die Verletzung der Auskunftspflicht (vgl. VwGH v. 20.9.2011, 2008/01/0051) schon für sich betrachtet als derart gravierende Verstöße gegen Schutznormen, die der Ordnung und Sicherheit des Verkehrs dienen, zu qualifizieren, dass bereits diese ein Verleihungshindernis nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG zu begründen vermögen würden. Unter Berücksichtigung dieser Überlegungen würden die im gegenständlichen Fall vorliegende Verletzung der Auskunftspflicht gemäß § 103 Abs. 2 KFG sowie die Verletzung der Pflicht zu Ablieferung des Probeführerscheines nach dem FSG in einem ersten Schritt als maßgebliche Verfehlungen in die Gefahrenprognose nach § 10 Abs. 1 Z 6 einbezogen. Insbesondere liegen diese Verfehlungen erst ca. 2 ½ bzw. 3 Jahre zurück. Unabhängig davon sei in weiterer Folge im Zusammenhang mit der Gefahrenprognose nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer darüber hinaus eine Urkunde verfälscht habe, um in ein Krankenhaus zu gelangen. Im Hinblick auf den Schutz der Gesundheit anderer, besonders im Hinblick auf den Schutz von Patienten und medizinischem Personal in Krankenhäusern, werde diesem Fehlverhalten gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 StbG besonders Gewicht zugemessen. Verstärkt werde diese Annahme dadurch, dass der Beschwerdeführer in einem weiteren Fall gegen gesetzliche Bestimmungen zum Schutz der Gesundheit anderer Personen, nämlich gegen wichtige Schutzbestimmungen der COVID-19-SchMaV (Nichteinhaltung des Sicherheitsabstandes) verstoßen habe. Dabei liege der Verstoß gegen die COVID-19-SchMaV ca. 3 Jahre zurück, die Fälschung des angesprochenen Dokuments jedoch erst ca. 1 Jahr und 10 Monate. Unter Berücksichtigung dieser zeitlichen Komponente sei für die Behörde dabei auch maßgeblich, dass der Beschwerdeführer sich erst seit Dezember 2015, also erst überhaupt ca. 8 Jahre rechtmäßig als Flüchtling in Österreich aufhalte und es in dieser kurzen Zeit zu den angeführten Verfehlungen geschafft habe.

Der vorgelegte Laborbefund vom 23.4.2024 sei für die gegenständliche Gefährdungsprognose nicht relevant. Es werde dem Beschwerdeführer ein Fehlverhalten am 22.4.2022 zur Last gelegt, nachdem er sich durch ein gefälschtes altes PCR-Testzertifikat in ungerechtfertigter Weise Zutritt zu einem Krankenhaus habe verschaffen wollen und zu diesem Zeitpunkt gewisse Gefahren für das Personal und die Patienten in Kauf genommen habe. Irrelevant sei für die Entscheidung auch, dass es bei einem Versuch geblieben sei. Was seine Ausführungen zur Rechtswidrigkeit der Strafverfügung betrifft werde auf die geltende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach Verfahren nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz nicht dazu dienen, um rechtkräftig abgeschlossene Verwaltungsstrafverfahren aufzurollen.

Durch diese in qualitativer Hinsicht als erheblich zu erachtenden Verwaltungsübertretungen und zusätzliche, allenfalls auch nur versuchte, Gefährdungen der Gesundheit von Menschen, komme in einer Gesamtschau sohin ein Verhalten und in weiterer Folge eine gerechtfertigte Annahme zum Vorschein, dass der Beschwerdeführer den zur Vermeidung von Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Menschen sowie der allgemeinen Sicherheit erlassenen Gesetzen gegenüber äußerst negativ eingestellt sei und dadurch mit jenen Gefahren zu rechnen sei, die in § 10 Abs. 1 Z 6 StbG beschrieben würden. Unter Berücksichtigung der vorstehend differenziert gewerteten Verwaltungsübertretungen und der Tatsache, dass die letzte im Raum stehende und vorwerfbare Verfehlung erst ca. 1 Jahr und 10 Monate zurückliege, sei der Behörde aufgrund von Art und Schwere der Übertretungen eine positive Prognose nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG nicht möglich. Im Hinblick auf die Gewichtung der vorliegenden und negativ ins Kalkül gezogenen Sachverhalte liege noch kein hinreichend langer Zeitraum des Wohlverhaltens vor, um eine günstige Zukunftsprognose gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 StbG erstellen zu können. Dies würde insbesondere unter der Maßgabe gelten, dass bei der Prognose nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG ein strenger Maßstab anzulegen sei und sich der Beschwerdeführer erst sehr kurz rechtmäßig in Österreich aufhalte.

Es liege somit ein Versagungsgrund nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG vor und sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

In der dagegen eingebrachten Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, die belangte Behörde habe ihre negative Prognose über das künftige Verhalten des Beschwerdeführers lediglich auf dessen strafrechtlichen und verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen gestützt. Feststellungen über die näheren Tatumstände der den Vormerkungen zugrundliegenden Taten habe sie nicht getroffen. Es bedürfe unter dem Blickwinkel des § 10 Abs 1 Z 6 StbG jedoch einer materiellen Prüfung der Persönlichkeit des Einbürgerungswerbers (vgl. Erkenntnis vom 11. März 1998, ZI. 97/01/0433). Vor diesem rechtlichen Hintergrund habe sich die belangte Behörde zur Beurteilung der von ihr herangezogenen verwaltungsbehördlichen Bestrafungen und strafrechtlichen Vormerkung nicht darauf beschränken dürfen, die übertretenen Verwaltungsstraftatbestände und den Straftatbestand sowie die hiefür über den Beschwerdeführer verhängten Strafen zu zitieren, sie habe vielmehr nähere Feststellungen über das diesen Bestrafungen zugrundeliegende, einer Beurteilung nach § 10 Abs 1 Z 6 StbG zuzuführende, Verhalten des Beschwerdeführers zu treffen gehabt. Dabei haben allerdings im vorliegenden Fall die gegenständlichen Vormerkungen bei der vorzunehmenden Beurteilung nur dann ins Gewicht gefallen dürfen, wenn besonders gefährliche Umstände hervorkämen oder die Taten eine besondere Schwere aufweisen.

Bei dem gegenständlichen Vergehen der Datenfälschung nach § 225a StGB handle es sich jedenfalls um keine Straftat zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit, weshalb die rechtlichen Ausführungen der Behörde dahingehend, dass das gesetzte Verhalten des Beschwerdeführers in der zu treffenden Prognose eine besondere Schwere aufweise, jedenfalls verfehlt seien.

In concreto sei zu den näheren Tatumständen der Tathandlung des Beschwerdeführers vom 22.04.2022 auszuführen, dass sich der Beschwerdeführer vom 30.03.2022 bis 07.04.2022 aufgrund eines Motorradunfalles ohne Unterbrechung in stationärer Behandlung im *** befunden habe. Nach seiner Entlassung aus dem *** habe der Beschwerdeführer weiterhin starke Schmerzen gehabt und sei deshalb vom 08.04.2022 bis 27.05.2022 als arbeitsunfähig gemeldet gewesen. In dieser Zeit habe sich der Beschwerdeführer ausschließlich zu Hause aufgehalten, um sich auszukurieren. Bei seiner Entlassung aus dem *** sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, sofern die Schmerzen nicht aushaltbar seien, könne er jederzeit - auch ohne Termin - in das *** zur Kontrolle kommen. Aufgrund der weiterhin anhaltenden starken Schmerzen sei der Beschwerdeführer deshalb am 22.04.2022 in das *** gefahren, um sich von einem Arzt untersuchen zu lassen. Da der Einlass in das Krankenhaus lediglich mit einem aktuellen PCR-Test möglich gewesen sei - der Beschwerdeführer allerdings unter sehr starken Schmerzen litt - habe der Beschwerdeführer ein altes PCR-Testzertifikat seines Bruders durch Austausch des Namens und des Datums, lediglich mit dem Ziel verfälscht, Abhilfe für seine starken Schmerzen zu erlangen. Noch am Tag des 22.04.2022 habe der Beschwerdeführer eine PCR-Testung durchgeführt, welche zum Ergebnis gehabt habe, dass bei dem Beschwerdeführer jedenfalls am Tag des 22.04.2022 keine Covid- Erkrankung nachgewiesen habe werden können.

Aufgrund der oben beschriebenen Tatumstände könne kein derart negativer Rückschluss auf den Charakter des Beschwerdeführers geschlossen werden, welcher den Schluss rechtfertige, der Beschwerdeführer werde in Zukunft weitere wesentliche Vorschriften missachten.

Bei seiner polizeilichen Einvernahme zum Vorfall vom 22.04.2022 habe der Beschwerdeführer sein Fehlverhalten eingestand, die Verantwortung übernommen und so glaubhaft dargelegt hat, aus seinen Fehlern gelernt zu haben. Weiters dürfe nicht unberücksichtigt gelassen werden, dass ein diversionelles Vorgehen iSd § 198 StPO der Staatsanwaltschaft nur in Frage komme, wenn unter anderem zum einen die Schuld des Beschuldigten nicht als schwer anzusehen sei sowie zum anderen eine Verantwortungsübernahme des Beschuldigten vorliege. Da diese wesentlichen Voraussetzungen vorgelegen seien, sei ein Rücktritt von der Verfolgung möglich gewesen.

Hinsichtlich der Strafverfügung des Magistrats Wien vom 08.03.2021 zu GZ: ***, sei festzuhalten, dass der Verfassungsgerichtshof mit Urteil vom 14.07.202, V 363/2020 die Gesetzwidrigkeit eines allgemeinen Betretungsverbotes an öffentlichen Orten festgestellt habe. Die Untersagung der Betretung eines öffentlichen Ortes überschreite nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes die Grenzen der gesetzlichen Grundlage und sei sohin ausgehend von dieser Entscheidung der Aufenthalt des Beschwerdeführers an einem öffentlichen Ort jedenfalls zulässig und gesetzmäßig gewesen.

Hinsichtlich der Verwaltungsübertretung vom 13.01.2021 zu GZ: ***, weil der Beschwerdeführer die am 18.09.2020 angeordnete 2. Ausbildungsphase nicht innerhalb der vorgeschriebenen Zeit ablegte habe sowie der Verwaltungsübertretung vom 14.10.2021 zu GZ: ***, weil der Beschwerdeführer die Lenkerauskunft vom 24.09.2021 nicht fristgerecht erteilt habe, sei auszuführen, dass es sich auch bei diesen Übertretungen um keine schwerwiegenden Rechtsbrüche handle, wofür ebenfalls die äußerst geringen Geldstrafen sprechen würden.

Beantragt wurden die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Zeugeneinvernahme und die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft, in eventu die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 04.09.2024 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis erhoben wurde durch Einvernahme des Beschwerdeführers und durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zur Zl. *** sowie in den gegenständlichen Akt des Landesverwaltungsgerichts auf deren Verlesung verzichtet wurde.

Zu Beginn der Verhandlung hat der Vertreter des Beschwerdeführers ausgeführt, der Beschwerdeführer habe aufgrund eines Unfalles mit einem Moped schwerste Verletzungen an der Schulter und der Wirbelsäule, nämlich einen Bruch der Lenden-, Brustwirbel und der Schulter erlitten und daher starke Schmerzen gehabt und sei auf die Versorgung durch seine Brüder angewiesen gewesen. Er habe wöchentlich Termine im Krankenhaus gehabt zum Verbandwechseln und zur Schmerzbehandlung. Einen davon habe er am 20.04.2022 nicht wahrnehmen können, da er kein aktuelles negatives PCR-Ergebnis gehabt habe.

Er sei auf die Versorgung durch die Brüder angewiesen gewesen, die das nicht rechtzeitig abgegeben hätten und habe daher den Termin, da die Schmerzen so stark gewesen seien und er mittlerweile keine Schmerzmittel mehr gehabt habe, auf den 22.04.2022 verlegen müssen.

Bis zur Terminwahrnehmung am 22.04.2022 habe sich der Beschwerdeführer durchgehend zuhause aufgehalten.

Unter Hinweis auf die im gerichtlichen Verfahren vorgelegte Erklärung des Beschwerdeführers, wonach dieser am 21.04.2022 am Abend in einem Kaffeehaus gewesen sei und dort Tipps erhalten habe zur Fälschung von Testzertifikaten gab der Vertreter des Beschwerdeführers an, dass er ein einziges Mal sein Zuhause verlassen habe.

Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt:

Herr B, geb. ***, StA: Irak ist im November 2015 in das Bundesgebiet eingereist und hat am 07.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.12.2015, Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 3 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Herr B hat am 10.01.2023 einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gestellt.

Gegenüber dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt vom 18.09.2020 GZ.: *** angeordnet, dass er als Probeführerscheinbesitzer die Absolvierung der fehlenden Stufe im Rahmen seiner 2. Ausbildungsphase nachzuholen haben. Gleichzeitig wurde die Probezeit verlängert.

Der Beschwerdeführer hat es zumindest bis 04.01.2021 unterlassen, seinen Führerschein der Behörde abzuliefern.

Der Beschwerdeführer wurde deshalb mit Strafverfügung der LPD Wien vom 13.01.2021, GZ: ***, rechtskräftig wegen einer Übertretung nach § § 37 Abs. 1 i.V.m. § 4c Abs. 2 und § 4 Abs. 3 letzter Satz FSG mit einer Geldstrafe von € 150,- bestraft.

Der Beschwerdeführer wurde mit Strafverfügung des Magistrats der Stadt Wien vom 08.03.2021, GZ: ***, rechtskräftig wegen einer Übertretung nach §§ 8 Abs. 2 Z. 2, 4 Abs. 1 COVID-19-MG i.V.m. § 1 Abs. 1 1. Novelle zur 4. COVID-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 58/2021, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 76/2021, bestraft, weil dieser am 25.02.2021 in ***, ***, einen öffentlichen Ort im Freien betreten und gegenüber Herrn D, bei welchen es sich nicht um eine Person handelte, die mit dem Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt lebte, gehandelt hat, den Mindestabstand von zwei Metern nicht eingehalten hat.

Der Beschwerdeführer hat Einspruch gegen die Strafhöhe erhoben.

Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 21.04.2021 wurde dem Einspruch stattgegeben und die Geldstrafe von € 120,- auf € 90,- neu festgesetzt.

Gegen dieses Straferkenntnis wurde keine Beschwerde erhoben.

Der Beschwerdeführer wurde von der Landespolizeidirektion Wien gemäß § 103 Abs. 2 KFG als Zulassungsbesitzer des PKW mit dem Kennzeichen *** mit Schreiben vom 21.09.2021 aufgefordert, binnen zwei nach ab Zustellung, welche am 24.09.2021 erfolgte, bekanntzugeben, wer das angeführte Kraftfahrzeug mit dem angeführten Kennzeichen am 15.07.2021 um 14:37 in ***, ***, Richtung *** Kreuzung *** gelenkt hat.

Diese Lenkeranfrage hat der Beschwerdeführer nicht beantwortet.

Mit Strafverfügung der LPD Wien vom 14.10.2021 wurde der Beschwerdeführer daher wegen einer Übertretung nach § 103 Abs. 2 KFG rechtskräftig mit einer Geldstrafe in der Höhe von € 100,- bestraft.

Der Beschwerdeführer hat am 30.03.2022 einen Verkehrsunfall erlitten, bei dem er sich mehrere Verletzungen (Fraktur des Schlüsselbeines, eines Brust- und eines Lendenwirbels) zugezogen hat.

Der Beschwerdeführer hat zur Nachbehandlung, nämlich zum Verbandswechsel und zur Schmerbehandlung wöchentliche Termine im *** gehabt. Den Termin am 20.04.2022 hat der Beschwerdeführer nicht wahrnehmen können, da er kein aktuelles negatives PCR-Ergebnis auf SARS-CoV-2 gehabt hat, weshalb er diesen Termin auf den 22.04.2022 verschoben hat.

Am Vormittag des 21.04.2022 hat der Beschwerdeführer einen sogenannten „Gurgeltest“ durchgeführt und diesen am selben Tag in einen Sammelbehälter für PCR-Tests eingeworfen.

Der Beschwerdeführer besuchte am Abend des 21.04.2022 ein Kaffeehaus, in dem vorwiegend arabisch-stämmige Personen verkehren und erzählte von seinem Unfall und dem Behandlungstermin am nächsten Tag, wobei er angab unsicher zu sein, ob das Testergebnis rechtzeitig vorliegen würde.

Von einer unbekannten Person wurde dem Beschwerdeführer erklärt, wie man ein Testzertifikat verfälschen kann.

Der Beschwerdeführer verfälschte daraufhin ein PCR-Testzertifikat seines Bruders betreffend einen Test, den dieser schon im Februar gemacht hatte.

Der Beschwerdeführer hat noch am 22.04.2022 einen PCR-Test auf SARS-CoV-2 in der *** in *** gemacht, der am 23.04.2022 ein negatives Ergebnis zeigte.

Die Staatsanwaltschaft *** ist am 30.05.2023 von der Strafverfolgung des Beschwerdeführers wegen Datenfälschung nach § 225a StGB gemäß § 203 Abs. 4 StPO nach Ablauf einer Probezeit von einem Jahr endgültig zurückgetreten, womit das Verfahren diversionell erledigt wurde.

Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Zuerkennung des Status als Asylberechtigter und zur gegenständlichen Antragstellung auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ergeben sich aus dem vorliegenden Akt der belangten Behörde, ebenso wie die Feststellungen zu den angeführten Verwaltungsübertretungen.

Die Feststellungen zum Unfall des Beschwerdeführers sind den im Akt der belangten Behörde einliegenden Befunden zu entnehmen. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren wegen § 225a StGB eine schriftliche Sachverhaltsdarstellung vorgelegt, deren Inhalt er in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat. Daraus ergibt sich eindeutig, dass der Beschwerdeführer am 21.04.2022 in einem Kaffeehaus war, wo er Informationen zur Verfälschung eines PCR-Testzertifikates bekommen hat und eine solche Verfälschung auch vorgenommen hat.

Auch die übrigen Feststellungen betreffend die Verfälschung des PCR-Testzertifikates gründen sich auf diese Sachverhaltsdarstellung.

Dass die Staatsanwaltschaft von der Strafverfolgung endgültig nach Ablauf einer einjährigen Probezeit zurückgetreten ist, kann dem Schreiben der Staatsanwaltschaft *** vom 15.09.2023 an die belangte Behörde entnommen werden, welches im Akt einliegt.

Die zur Beurteilung des festgestellten Sachverhalts maßgeblichen Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG) lauten auszugsweise wie folgt:

§ 10 Abs. 1 Z 6

(1)Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn

[…]

6. er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet;

7. sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist oder der Fremde seinen Lebensunterhalt aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen dauerhaft nicht oder nicht in ausreichendem Maße sichern kann und

[…]

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen wie folgt:

Bei Prüfung des Verleihungshindernisses nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG ist (im Beschwerdeverfahren: vom Verwaltungsgericht) eine Prognose über das zukünftige Wohlverhalten des Verleihungswerbers zu treffen

Im Hinblick auf das Ziel des österreichischen Staatsbürgerschaftsrechts, die Verleihung der Staatsbürgerschaft als Abschluss einer erfolgreichen Integration des Fremden in Österreich zu sehen, ist bei der Prüfung nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG 1985 ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. etwa VwGH 18.3.2022, Ra 2022/01/0056, mwN).

Wie die Behörde richtig ausführt, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer erst im November 2015 nach Österreich gekommen ist und sich ca. neun Jahre hier rechtmäßig aufhält.

Allein in diesen neun Jahren hat der Beschwerdeführer drei Verwaltungsübertretungen begangen und eine gerichtlich strafbare Handlung gesetzt, wobei die Verwaltungsübertretungen alle im Jahr 2021 stattfanden und die gerichtlich strafbare Handlung wegen Datenfälschung nach § 225a StGB im April 2022, also erst ca acht Monate vor der gegenständlichen Antragstellung gesetzt wurde.

Dass der Beschwerdeführer die Lenkeranfrage nach § 103 Abs. 2 KFG nicht beantwortet hat, stellt insofern einen gravierenden Verstoß dar, als der Schutzzweck der Norm die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Verwaltungsstrafverfahren umfasst, sodass eine Verfolgung der der Anfrage zugrundeliegenden Übertretung ermöglicht wird. Wenn der Beschwerdeführer dazu in der Verhandlung ausführt, dass viele Personen sein Fahrzeug benutzt hätten und er nicht gewusst habe, wer das zum angefragten Zeitpunkt der Lenker gewesen sei, ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer, unabhängig von der Verpflichtung in einem solchen Fall Aufzeichnungen zu führen, nicht einmal behauptet hat, dass er versucht habe, den Lenker zu eruieren.

Ebenso kann die Unterlassung, den Probeführerschein der Behörde abzuliefern nicht als reine Nachlässigkeit angesehen werden.

Insgesamt hat der Beschwerdeführer dadurch sein Verhalten einen äußerst sorglosen Umgang mit seinen rechtlichen Verpflichtungen zu erkennen gegeben.

Weiters hat der Beschwerdeführer gegen eine verwaltungsrechtliche Bestimmung verstoßen, die in Zeiten einer Pandemie dem Schutz des Einzelnen vor Ansteckung und einer weiteren Verbreitung der Krankheit sowie dem Schutz des Gesundheitssystems vor Überlastung dienen sollte.

Wenn der Beschwerdeführer dazu vorbringt, dass die der Bestrafung zugrundeliegende Verordnungsbestimmung gesetzwidrig gewesen sei bzw die oben genannte Strafverfügung rechtswidrig erlassen worden sei, so ist dem entgegenzuhalten, dass das Verfahren zur Verleihung der Staatsbürgerschaft keinen Raum bietet, ein rechtskräftig abgeschlossenes Strafverfahren neu aufzurollen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. Dezember 2003, Zl. 2002/01/0291, mwN). (VwGH 19.05.2021, Ra 2021/01/0058)

Die Behörde ist an rechtskräftige Bestrafungen insofern gebunden, als damit die Tatsache der Handlungen oder Unterlassungen, derentwegen die Bestrafung erfolgte, feststeht. Von dieser Bindungswirkung sind auch Strafverfügungen erfasst (vgl. E 24. September 2015, Ra 2015/02/0132). (VwGH 10.05.2024, Ra 2024/01/0133)

Der Beschwerdeführer hat weiters im April 2022 durch Verfälschung eines PCR-Testzertifikates versucht, Zutritt zum *** zu bekommen. Zu dieser Zeit war zum Schutz der Gesundheit von Patienten und von Krankenhauspersonal die Vorlage eines negativen PCR-Testzertifikates erforderlich.

Der Beschwerdeführer hat bewusst in Kauf genommen, dass er mit COVID-19 infiziert hätte sein und andere Personen im Krankenhaus hätte anstecken können, als er versucht hat, das Krankenhaus zu betreten. Dabei ist zu bedenken, dass sich in einem Krankenhaus besonders vulnerable Personen befinden.

Ungeachtet dessen, dass es keinen Nachweis gibt, dass er wie behauptet am 20.04.2021 einen Antigentest durchgeführt habe, hat dieser Test nur eine 24-stündige Gültigkeit. Der Beschwerdeführer konnte somit am 22.04.2021 nicht wissen, ob er infiziert ist oder nicht.

Der Beschwerdeführer behauptet zwar, dass er aufgrund der starken Schmerzen sich zu diesem Handeln veranlasst gesehen habe. Dem ist jedoch kein Glauben zu schenken, wenn der Beschwerdeführer selbst vorbringt, dass er am Abend zuvor ein Kaffeehaus besucht habe, wo er die Informationen zur Dokumentenverfälschung erhalten habe. Wenn der Beschwerdeführer in der Lage war ins Kaffeehaus zu gehen, so muss er auch in der Lage gewesen sein, rechtzeitig einen PCR-Test zu absolvieren, zumal er schon den Termin am 20.02.2022 aus demselben Grund nicht wahrnehmen konnte. Zudem hat der Beschwerdeführer noch am 22.04.2022 einen PCR-Test auf SARS-CoV-2 in der *** in *** gemacht, der am 23.04.2022 ein negatives Ergebnis zeigte.

Ausgehend davon, dass die Schmerzen nicht geringer geworden sind, erschließt sich dem Gericht nicht, warum der Beschwerdeführer nicht bereits zuvor in der Lage gewesen sein soll, rechtzeitig einen Test zu absolvieren.

Der Beschwerdeführer hat sich bewusst über maßgebliche Bestimmungen zum Schutz der Gesundheit anderer hinweggesetzt.

Unbeachtlich ist in dem Zusammenhang, dass das Verfahren diversionell erledigt wurde, da der Hinderungsgrund des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG nicht an die gerichtliche Verurteilung anknüpft, sondern an das Verhalten des Einbürgerungswerbers (vgl. das hg. E vom 30. August 2005, Zl. 2004/01/0444; aus jüngster Zeit das hg. E vom 22. August 2006, Zl. 2005/01/0026, mwN).

Wesentlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung des, einer negativen Prognose nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG entgegenstehenden, längeren Wohlverhaltens des Antragstellers ist das für die negative Prognose als tragend angesehene Fehlverhalten. Dabei fallen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Delikte gegen die körperliche Unversehrtheit besonders ins Gewicht.

Auch wenn es keine zu keiner konkreten Beeinträchtigung der Gesundheit anderer gekommen ist, ist dem Verhalten des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit Bestimmungen zum Schutz der Gesundheit besonderes Gewicht beizumessen.

Der VwGH hat eine negative Prognose nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG 1985 als rechtmäßig beurteilt, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht von längerem Wohlverhalten des Antragstellers seit dem zuletzt von ihm begangenen und für die negative Prognose als tragend angesehenen Fehlverhalten ausgegangen werden konnte.

Von einem längerem Wohlverhalten des Beschwerdeführers kann nicht gesprochen werden. Einerseits liegt die strafbare Datenverfälschung erst 2,5 Jahre zurück und andererseits ist dabei zu beachten, dass in diesen Zeitraum eine einjährige Probezeit nach § 203 StPO fällt. Weiters ist zu beachten, dass es vor der Antragstellung zu einer Häufung von strafbaren Verhalten gekommen ist, wo doch die Verleihung der Staatsbürgerschaft, wie schon ausgeführt, den erfolgreichen Abschluss der Integration darstellen sollte.

Aus dem festgestellten bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers und dem seit dem letzten Fehlverhalten verstrichenen Zeitraum kann somit insgesamt nicht abgeleitet werden, dass dieser keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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