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LVwG-S-906/002-2024•LVwG N LVwG-S-906/002-2024
LVwG-S-906/002-2024Tribunal administratif régional10 sept. 2024
Landwirtschaft und Natur; Jagdrecht; Verwaltungsstrafe; Verfahrensrecht; Wiedereinsetzung;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch den Richter Hofrat Mag. Gindl über den Antrag von A, vertreten durch C KG, ***, ***, vom 10. Juli 2024 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der mündlichen Verhandlung vom 20. Juni 2024 im Beschwerdeverfahren gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 28. März 2024, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem NÖ Jagdgesetz 1974, den
BESCHLUSS
1. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 33 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) keine Folge gegeben.
2. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision gemäß § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) in Verbindung mit Art. 133 Abs. 4 und 9 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf (in der Folge: belangte Behörde) wurde Frau A (in der Folge: Antragstellerin) Nachstehendes zur Last gelegt:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Zeit:
Ort:
Gemeindegebiet ***
, Riede "" auf einer Ackerfläche
Tatbeschreibung:
Sie haben als Halterin eines Hundes (4-jähriger Maremmano-Rüde, Rufnahme "B") die Verwahrungs- bzw. Aufsichtspflicht gegenüber diesem Tier in einer solchen Art vernachlässigt, dass sich dieses aus dem Hundegeschirr befreien konnte und zu einem am Boden liegenden Reh lief und dieses anfiel. Das verletzte Reh musste auf Grund der Schwere der Verletzungen durch einen Jäger aus *** erlöst werden.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 64 Abs. 2 Z. 2 LGBl. 6500-29 idF LGBl. Nr. 78/2023 iVm § 135 Abs. 1 Z. 9 Jagdgesetz LGBl. 6500-29 idF LGBl. Nr. 2/2020
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Gemäß
€ 1.500,00
76 Stunden
§ 135 Abs. 1 Z. 9 und Abs. 2 Jagdgesetz LGBl. 6500-29 idF LGBl. Nr. 2/2020
Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafge-setz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro
€ 150,00
Gesamtbetrag:
€ 1.650,00“
Gegen dieses Straferkenntnis erhob die Antragstellerin, vertreten durch ihre ausgewiesene Rechtsvertreterin, fristgerecht mit Schreiben vom 15. April 2024 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich.
Das Landesverwaltungsgericht beraumte über diese Beschwerde eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 20. Juni 2024 an, zu der die Antragstellerin mit Ladung vom 14. Mai 2024 geladen wurde. Diese Ladung wurde der Rechtsvertreterin der Antragstellerin elektronisch im ERV zugestellt. Im Verfügungsbereich des ERV-Teilnehmers (Rechtsvertreterin der Antragstellerin) befand sich diese Ladung seit 15. Mai 2024.
Die Antragstellerin erschien zur öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20. Juni 2024 unentschuldigt nicht. Die Verhandlung wurde in Abwesenheit der Antragstellerin durchgeführt. Das Landesverwaltungsgericht verkündete im Anschluss an die öffentliche mündliche Verhandlung die Entscheidung.
Mit Schreiben des Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vom 21. Juni 2024, LVwG-S-906/001-2024, wurde der Antragstellerin die Verhandlungsschrift vom 20. Juni 2024 (mitsamt der verkündeten Entscheidung) übermittelt. Dies wurde der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin elektronisch zugestellt. Im Verfügungsbereich des ERV-Teilnehmers (Rechtsvertreterin der Antragstellerin) befanden sich diese Unterlagen seit 24. Juni 2024.
Mit Schreiben vom10. Juli 2024, eingelangt am 10. Juli 2024, richtete die Antragstellerin, vertreten durch ihre ausgewiesene Rechtsvertreterin, die folgende Eingabe an das Landesverwaltungsgericht:
„Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
In umseits bezeichneter Rechtssache wurde durch den Rechtsvertreter bei entsprechender Akteneinsicht am 09.07.2024 bei der Außenstelle in Mistelbach festgestellt; dass im Gerichtsakt eine entsprechende Ladung für den 20.06.2024, 13:30 Uhr erliegt, die laut Gerichtsakt elektronisch zugestellt wurde, dabei ist bei näherer Akteneinsicht feststellbar gewesen, dass sich die Ladung im Verfügungsbereich des ERV Teilnehmers seit 15.05.2024 befindet,
Diese Ladung hatte der ausgewiesene Rechtsvertreter nicht erkennbar erhalten. Dazu wird ausgeführt, dass dieser Akt im Programm ADVOKAT angelegt ist und zwar unter der Kennung ***. Auf diese Kennung hat das einladende Gericht keinen Bezug genommen und wurde daher im bezughabenden Akt keine Zustellung ausgewiesen. Aufgrund dessen hat der Rechtsvertreter keine Ladung erhalten, die im bezugshabenden Akt auffindbar ist, Nachforschungen bei der Firma ADVOKAT haben ergeben, dass eine Gesamtübersichtstabelle, die dem Rechtsvertreter nicht bekannt war, am 14.05.2024 eine Sendung mit Fragezeichen beinhaltet, in welcher nicht einmal der Absender ersichtlich ist, sondern eben nur, dass hier eine Sendung eingegangen wäre.
Da diese Sendung am 14.05.2024 um 21:00 Uhr übermittelt worden sein soll, hätte diese Ladung am 15.05.2024 in den Verfügungsbereich des Rechtsvertreters gelangen sollen, was er aber nicht erkennen konnte, weil hier nur in der Überblickstabelle eine Ladung ersichtlich ist.
Dies bedeutet letztendlich, dass hier eine nicht erkennbare Zustellung durch das LVWG stattgefunden hat und diese auch nicht auch nur annähernd tituliert war, sondern in einer Übersichtstabelle die im Nachhinein ausgeforscht wurde dar liegt, dass hier eine Sendung von wem auch immer eingelangt wäre. Die Problematik liegt darin, dass nicht einmal aufgrund der Tabelle erkannt werden kann, dass die Sendung überhaupt von einem Gericht kam, zumal Versicherungen oder andere Institutionen per ERV Schriftstücke versenden können. Somit wurde die Beschwerdeführerin bzw. ihr Rechtsvertreter durch ein unvorhergesehenes und unvorhersehbares Ereignis gehindert an der Verhandlung vom 20.06.2024 teilzunehmen und wurde dadurch das Recht auf Gehör bzw. wurde damit verhindert, dass der Rechtsvertreter von seinem Fragerecht Gebrauch machen kann.
Dies hat dazu geführt, dass hier ein für die Beschwerdeführerin ungünstiges Erkenntnis ergangen war, dass nicht ergangen wäre, wenn hier eine entsprechende Ladung etwa mit Post ergangen wäre. Der Rechtsanteil liegt darin, dass hier nur ein völlig verkürztes Sachverhaltsgutachten in der Verhandlung erstattet wurde, wobei der Inhalt des Protokolls auch nicht richtig sein kann, weil einerseits davon ausgegangen wird, dass die Verhandlung um 13:30 Uhr begonnen hätte und um 10:30 Uhr am selben Tag geendet hätte. In der Verhandlung wurde auch nicht die wesentliche Verhandlung geklärt wodurch es dazu kam, dass sich der Hund von der Hundeführerin distanzieren konnte und warum es nicht zu einer Flucht des Rehs vor dem Hund kam, welches im gesunden Zustand problemlos einen Hund davon läuft ohne in Mitleidenschaft gezogen werden.
Dies wären wesentliche Tatsachenfragen gewesen, welche eine Verkettung unglücklicher Umstände darstellen, aber keinesfalls ein fahrlässiges Verhalten der Hundeführerin, da sich grundsätzlich auch ein Hund gewaltsam oder durch erheblichen Kraftaufwand aus dem Einfluss der Hundeführerin entziehen kann.
Es liegt daher ein maximal minderer Grad des Versehens bzw. kein Verschulden vor, da diese Ladung seitens des Rechtsvertreters als solche nicht erkannt werden konnte. Somit wurde diesem sowie seiner Klientin an der Teilnahme durch ein unvorhergesehenes Ereignis gehindert teilzunehmen.
Das Protokoll wurde am 21.06.2024 gegen 15:00 Uhr zugestellt und hatte an diesem Tag der Beschwerdeführervertreter die erstanwaltliche Auskunftspflicht zu verrichten, wonach sich dieser der Post nicht widmen konnte.
Am 24.06.2024 und am 25.06.2024 war der Beschwerdeführervertreter mit Auswärtsverhandlungen und auswärtigen Terminen beschäftigt, sodass dieser erst wiederum, weil auch die maßgebliche Sekretärin, am 26.06.2024 vom Inhalt dieses Protokoll erfahren konnte, wonach eben ohne dass dies vom Beschwerdeführervertreter zur Kenntnis genommen konnte eine Ladung für den 20.06.2024 ergangen worden war. Auch aufgrund der Akteneinsicht vom 09.07.2024 und aufgrund geführter Nachforschungen der Firma ADVOKAT am 09.07.2024 konnte daher die Problematik der Nichtzusendung der Ladung endgültig verifiziert werden. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist daher rechtzeitig.
Bescheinigung:
PV RA D
Lichtbild über die Übersichtstabelle wonach eine Ladung durch das LVWG Niederösterreich nicht erkennbar ist.
Aus diesem Gründen beantrage ich daher den Beschluss; es wird beantragt den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Verhandlung vom 20.06.2024 zu bewilligen und eine mündliche Verhandlung unter nochmaliger Ladung des Beschwerdeführervertreter anzuberaumen. Ferner wird ausdrücklich beantragt, die in der Verhandlung verkündete Entscheidung aufzuheben.“
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten:
„Beschlüsse
§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
[…]
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 33. (1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
[…]
(3) In den Fällen des Abs. 1 ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. […]“
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dabei ist das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt ist (vgl. VwGH 04.09.2020, Ra 2020/02/0187, mwN). Der behauptete Wiedereinsetzungsgrund muss daher bereits im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand glaubhaft gemacht bzw. müssen bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beigebracht werden (VwGH 07.08.1992, 92/14/0033; VwGH 11.07.2000, 2000/16/0311).
Im vorliegenden Fall macht die Antragstellerin geltend, dass die Ladung zur Verhandlung für sie nicht „erkennbar“ war. Auch ergab sich aus dem Antrag, wie auch aus der zweifelsfreien Aktenlage, dass eine ordnungsgemäße Zustellung an die Rechtsvertreterin elektronisch erfolgte. Der Erhalt der Zustellung ist somit unstrittig.
Es war daher von einer rechtswirksamen Zustellung auszugehen.
Die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass den Antragsteller an der Versäumung der mündlichen Verhandlung nur ein minderer Grad des Versehens trifft (vgl. VwGH 13.10.2020, Ra 2020/15/0032). Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit iSd § 1332 ABGB zu verstehen (VwGH 17.5.1990, 90/06/0062; VwGH 13.12.2011, 2011/22/0301), die dann vorliegt, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht (VwGH 22.11.1996, 95/17/0112; VwGH 23.05.2001, 99/06/0039; VwGH 01.06.2006, 2005/07/004). Auffallende Sorglosigkeit oder das Außerachtlassen der nach den persönlichen Fähigkeiten des Wiedereinsetzungswerbers zumutbaren Sorgfalt stehen der Annahme eines minderen Grades des Versehens entgegen (vgl. VwGH 08.10.1990, 90/15/0134; VwGH 20.01.2000, 98/06/0108; VwGH 27.06.2008, 2008/11/0099).
Eine auffallende, der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegenstehende, Sorglosigkeit liegt gegenständlich vor. Die Ladung erfolgte ordnungsgemäß an die Rechtsvertreterin der Antragstellerin im ERV. Die Nichtbeachtung des eingelangten Schriftstückes über mehrere Wochen stellt keinen minderen Grad des Versehens dar.
Im Übrigen ergibt sich auch auf Grund der unzweifelhaften Aktenlage, dass der Antragstellerin spätestens am 25. Juni 2024 (Übermittlung der Verhandlungsschrift vom 20. Juni 2024) von der Verhandlung (somit auch von der Versäumung) bekannt wurde, sodass die zweiwöchige Frist am 09. Juli 2024 endete.
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer mündlichen Verhandlung war daher zu verweigern.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt und konnte auch gemäß § 44 Abs. 4 VwGVG entfallen, zumal vorliegend eine verfahrensrechtliche Entscheidung, insbesondere auf Grundlage der im Wiedereinsetzungsantrag erhobenen Behauptungen, zu treffen war.
Zur Nichtzulassung der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist.
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