LVwG N LVwG-AV-773/001-2024

LVwG-AV-773/001-2024Tribunal administratif régional10 sept. 2024

Regest

Sozialrecht; Leistungen der Sozialhilfe; Lebensunterhalt; Wohnbedarf; Einkommen; Schulden; Subsidiaritätsprinzip;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-773/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.09.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.773.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Dr. Maier über die Beschwerde der Frau A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 18. Juni 2024, Zl. ***, betreffend Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetzes (NÖ SAG), zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Bisheriger Verfahrensgang:

Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf (im Folgenden: belangte Behörde) vom 18. Juli 2024,

Zl. ***, wurden die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 12.02.2024 gewährten Leistungen, wie folgt abgeändert:

„A erhält folgende Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts (inkl. Zuschlag für Personen mit Behinderung)

von 01.01.2024 bis 31.01.2024 in Höhe von € 274,10

von 01.03.2024 bis 31.03.2024 in Höhe von € 274,10

von 01.04.2024 bis 30.04.2024 in Höhe von € 381,19

von 01.05.2024 bis 31.05.2024 in Höhe von € 360,22

von 01.06.2024 bis 30.06.2024 in Höhe von € 274,10

von 01.07.2024 bis 31.07.2024 in Höhe von € 274,10

von 01.09.2024 bis 30.09.2024 in Höhe von € 274,10

von 01.10.2024 bis 31.10.2024 in Höhe von € 274,10

von 01.11.2024 bis 30.11.2024 in Höhe von € 295,06

und folgende Geldleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs

von 01.01.2024 bis 31.01.2024 in Höhe von € 31,43

von 01.03.2024 bis 31.03.2024 in Höhe von € 31,43

von 01.04.2024 bis 30.04.2024 in Höhe von € 88,95

von 01.05.2024 bis 31.05.2024 in Höhe von € 74,98

von 01.06.2024 bis 30.06.2024 in Höhe von € 31,43

von 01.07.2024 bis 31.07.2024 in Höhe von € 31,43

von 01.09.2024 bis 30.09.2024 in Höhe von € 31,43

von 01.10.2024 bis 31.10.2024 in Höhe von € 31,43

von 01.11.2024 bis 30.11.2024 in Höhe von € 40,14“

Begründend führt die belangte Behörde aus, dass die dem vorangegangenen Bescheid zugrunde gelegten Teilbeträge der B (Strom) von €↑ 187,- auf € 100,- herabgesetzt worden wären. Zudem hätte sich die Vorschreibung der Gemeindeabgaben insofern geändert, als für das erste Quartal € 124,67 und für die Quartale zwei bis vier je € 129,67 gewertet werden müssten, ebenso wäre ein Ankauf von Heizmaterial im April 2024 in Höhe von € 240,- zu berücksichtigen. Die im vorangegangenen Bescheid zugrunde gelegten Gemeindekosten in Höhe von € 135,08 in den Monaten Februar, Mai, August und November 2024 würden ebenso nicht anfallen und würden sich daher die abgeänderten Beträge ergeben.

Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde erhoben und lediglich vorgebracht, dass es keine Rechtfertigung gäbe, im Monat knapp € 100,- zu streichen, obwohl sich die Ausgaben nicht geändert hätten. Es würde zwar stimmen, dass es sich um eine Nachzahlung für zu viel verbrauchten Strom handle, es müsse aber diese Zahlung dennoch geleistet werden.

Sodann wurde der gegenständliche Verwaltungsakt mit Anschreiben vom 28. Juni 2024 dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nahm Einsicht in den von der belangten Behörde übermittelten Verwaltungsakt zur Zl. ***, sowie in die Beschwerde und die nach Beschwerdeübermittlung nachgereichten Unterlagen (Eingabe vom 31.07.2024 Kontoauszüge, Information über eine Zusatzleistung).

2. Feststellungen:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 12.02.2024, Zl. ***, wurden der Beschwerdeführerin Leistungen nach dem SAG zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes und zur Befriedigung des Wohnbedarfes gewährt. Diesem Bescheid lagen monatliche Aufwendungen für Strom in Höhe von € 187,- zugrunde. Aus einem Schreiben der B vom 06.12.2022 ergibt sich, dass sich die monatliche Vorschreibung für die Stromkosten auf € 100,- reduzierte. Die Aufwendungen von zusätzlichen € 76,- monatlich für die B ergeben sich aus Abzahlungsleistungen der Jahresabrechnung 2022/2023.

Die von der Behörde dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Änderung hinsichtlich der Gemeindeabgaben und des Ankaufs von Heizmaterial im April 2024 wurden in der Beschwerde nicht gerügt bzw. wurde den Sachverhaltselementen diesbezüglich in der Beschwerde nicht entgegengetreten.

Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin und lebt in Lebensgemeinschaft mit Herrn C und in Haushaltsgemeinschaft sowohl mit dem Lebensgefährten als auch mit ihrer Tochter D in einem Eigenheim in ***, ***.

Die Beschwerdeführerin ist bei der ÖGK krankenversichert (Mitversicherung bei C)

Die Beschwerdeführerin hat kein Einkommen.

Die Beschwerdeführerin ist aktuell nicht arbeitsfähig. Sie ist Inhaberin eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 und 2 BBG.

Folgende Wohnaufwände wurden für die Zeiträume 01.01.2024 bis 31.12.2024 festgestellt:

„Wohnaufwände

1. Monatliche Kosten von 01.01.2024 bis 31.01.2024

Wohnform: Eigentum

Strom mtl.: € 100,00

Betriebskosten mtl.: € 59,03 (Haushaltsversicherung)

2. Monatliche Kosten von 01.02.2024 bis 29.02.2024

Wohnform: Eigentum

Strom mtl.: € 100,00

Betriebskosten: € 279,35 (Gemeinde/Kanal € 124,67 – Vorschreibung pro Quartal,

Müll € 95,65 – Vorschreibung halbjährlich, Haushaltsversicherung € 59,03 – Vorschreibung monatlich)

3. Monatliche Kosten von 01.03.2024 bis 31.03.2024

Wohnform: Eigentum

Strom mtl.: € 100,00

Betriebskosten mtl.: € 59,03 (Haushaltsversicherung)

4. Monatliche Kosten von 01.04.2024 bis 30.04.2024

Wohnform: Eigentum

Heizung: € 240,00

Strom mtl.: € 100,00

Betriebskosten mtl.: € 59,03 (Haushaltsversicherung)

5. Monatliche Kosten von 01.05.2024 bis 31.05.2024

Wohnform: Eigentum

Strom mtl.: € 100,00

Betriebskosten: € 188,70 (Gemeinde/Kanal € 129,67 – Vorschreibung pro Quartal,

Haushaltsversicherung € 59,03 – Vorschreibung monatlich)

6. Monatliche Kosten von 01.06.2024 bis 31.07.2024

Wohnform: Eigentum

Strom mtl.: € 100,00

Betriebskosten mtl.: € 59,03 (Haushaltsversicherung)

7. Monatliche Kosten von 01.08.2024 bis 31.08.2024

Wohnform: Eigentum

Strom mtl.: € 100,00

Betriebskosten: € 284,35 (Gemeinde/Kanal € 129,67 – Vorschreibung pro Quartal,

Müll € 95,65 – Vorschreibung halbjährlich, Haushaltsversicherung € 59,03 – Vorschreibung monatlich)

8. Monatliche Kosten von 01.09.2024 bis 31.10.2024

Wohnform: Eigentum

Strom mtl.: € 100,00

Betriebskosten mtl.: € 59,03 (Haushaltsversicherung)

9. Monatliche Kosten von 01.11.2024 bis 30.11.2024

Wohnform: Eigentum

Betriebskosten: € 188,70 (Gemeinde/Kanal € 129,67 – Vorschreibung pro Quartal,

Haushaltsversicherung € 59,03 – Vorschreibung monatlich)

10. Monatliche Kosten von 01.12.2024 bis 31.12.2024

Wohnform: Eigentum

Betriebskosten: € 128,21 (Haushaltsversicherung € 59,03 – Vorschreibung monatlich, Rauchfangkehrer € 69,18 – Vorschreibung jährlich)“

Die Wohnkosten werden zu gleichen Teilen vom 01.01.2024 bis 31.12.2024 von der Beschwerdeführerin und ihrem Lebensgefährten Herrn C getragen.

3. Beweiswürdigung:

Die wesentlichen Feststellungen ergeben sich aufgrund der Einsichtnahme in den von der belangten Behörde übermittelten unbedenklichen Verwaltungsakt zur Zl.***. Die Feststellungen zur Stromrechnung ergeben sich aus den Unterlagen der B, welche im Akt einliegen.

Die entscheidungswesentlichen Feststellungen wurden darüber hinaus in der Beschwerde nicht bestritten.

4. Folgende rechtliche Bestimmungen finden im gegenständlichen Fall Anwendung:

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):

§ 27:

„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“

§ 28 Abs. 1 und 2:

„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“

NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG):

§ 3 Abs. 1 und 2:

„(1) Leistungen der Sozialhilfe sind nur Personen zu gewähren, die von einer sozialen Notlage betroffen und bereit sind, sich in angemessener und zumutbarer Weise um die Abwendung, Milderung oder Überwindung dieser Notlage zu bemühen.

(2) Leistungen der Sozialhilfe sind subsidiär und nur insoweit zu gewähren, als der Bedarf nicht durch eigene Mittel des Bezugsberechtigten oder durch diesem zustehende und einbringliche Leistungen Dritter abgedeckt werden kann.“

§ 6:

„(1) Bei der Bemessung der Leistungen nach dem 3. Abschnitt ist das Einkommen, auch jenes, welches sich im Ausland befindet, der Hilfe suchenden Person zu berücksichtigen.

(2) Zum Einkommen zählen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, die der Hilfe suchenden Person in einem Kalendermonat tatsächlich zufließen. Der im Zuflußmonat nicht verbrauchte Teil der Einkünfte wächst im Folgemonat dem Vermögen (§ 7) zu.

(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über den Einsatz des Einkommens zu erlassen, insbesondere inwieweit Einkommen der hilfsbedürftigen Person und seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen zu berücksichtigen sind oder anrechenfrei zu bleiben haben. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.“

§ 8:

„(1) Leistungen der Sozialhilfe sind nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist.

(2) Das Einkommen eines mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen Angehörigen sowie eines Lebensgefährten bzw. einer Lebensgefährtin ist bei der Bemessung der Sozialhilfe insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Personen nach §§ 14 bis 17 maßgebenden Richtsatz übersteigt.

(3) Eine Hilfe suchende Person hat Ansprüche gegen Dritte, bei deren Erfüllung Leistungen der Sozialhilfe nicht oder nicht in diesem Ausmaß zu leisten wären, zu verfolgen, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist. Solange sie alle gebotenen Handlungen zur Durchsetzung solcher Ansprüche unternimmt, dürfen ihr die zur unmittelbaren Bedarfsdeckung erforderlichen Leistungen nicht verwehrt, gekürzt oder entzogen werden.“

§ 12

Allgemeines

(1) Die Sozialhilfe umfasst folgende Leistungen:

1. Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts;

2. Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs;

3. Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung;

4. Zusatzleistungen zur Vermeidung besonderer Härtefälle;

5. Übernahme der Bestattungskosten;

(2) Die Sozialhilfe umfasst Geld- und Sachleistungen, die zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs gewährt werden.

(3) Ein Anspruch auf Sozialhilfe zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs besteht ab einem errechneten monatlichen Mindestbetrag von € 5,-- pro bezugsberechtigter Person.

(4) Leistungen der Sozialhilfe sind vorrangig als Sachleistungen zu gewähren, soweit dadurch eine höhere Effizienz der Erfüllung der Leistungsziele zu erwarten ist. Leistungen für den Wohnbedarf sind, sofern dies nicht unwirtschaftlich oder unzweckmäßig ist, in Form von Sachleistungen zu gewähren. Als Sachleistung gilt auch die unmittelbare Entgeltzahlung an eine Person, die eine Sachleistung zugunsten eines Bezugsberechtigten erbringt.

(5) Leistungen der Sozialhilfe zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts (Abs. 1 Z 1) oder zur Befriedigung des Wohnbedarfs (Abs. 1 Z 2) werden grundsätzlich durch einmalige oder laufende Leistungen (Richtsätze) erbracht. Laufende Leistungen werden jeweils am Monatsletzten im Nachhinein fällig. Zur Vermeidung von Härtefällen kann bei der erstmaligen Auszahlung ein Vorschuss gewährt werden.

(6) Leistungen nach Abs. 5 gebühren aliquot ab Antragstellung.

(7) Die Gebühr für die Überweisung von Geldleistungen nach Abs. 4 und Abs. 5 trägt das Land.

(8) Laufende Leistungen nach Abs. 5 sind entsprechend der konkreten Notlage angemessen zu befristen, bei erstmaliger Gewährung mit maximal sechs Monaten, bei jeder weiteren Gewährung mit maximal zwölf Monaten. Bei dauernder Erwerbsunfähigkeit kann die weitere Befristung entfallen.

(9) Ein Antrag auf eine weitere Gewährung ist rechtzeitig vor Ende der befristeten Leistung zu stellen. Erfolgt eine Antragstellung nicht rechtzeitig aber noch innerhalb von 6 Wochen nach dem Ende der befristeten Leistung, ist bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen die Sozialhilfe ohne Unterbrechung der Leistung weiter zu gewähren, es sei denn die Nichteinhaltung der rechtzeitigen Antragstellung ist vorwerfbar.

(10) Geldleistungen nach Abs. 5 können weder gepfändet noch verpfändet werden. Die rechtswirksame Übertragung von Ansprüchen nach diesem Gesetz ist nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde möglich. Diese darf nur erteilt werden, wenn die Übertragung im Interesse der hilfsbedürftigen Person liegt.

(11) Leistungen der Sozialhilfe beinhalten auch die Beratung und Betreuung, die zur Vermeidung und Überwindung von sozialen Notlagen sowie zur nachhaltigen sozialen Stabilisierung der Hilfe suchenden Person erforderlich ist.

§ 14

Monatliche Leistungen der Sozialhilfe

(1) Die Landesregierung hat ausgehend vom Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a bb) ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung durch Verordnung die Höhe der monatlichen Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs festzulegen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Die Summe der monatlichen Geld- und Sachleistungen (Richtsätze) wird für folgende hilfsbedürftige Personen entsprechend den folgenden Prozentsätzen festgelegt:

1. für eine alleinstehende oder alleinerziehende Person 100 %

2. für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen

a)pro leistungsberechtigter Person 70 %

b)ab der drittältesten leistungsberechtigten Person45 %

3. für in Haushaltsgemeinschaft lebende unterhaltsberechtigte minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, wobei bei der Bemessung der Anzahl dieser Personen im Haushalt auch nicht hilfebedürftige minderjährige Personen zu berücksichtigen sind

a)bei einem Kind25 %

b)bei zwei Kindern pro Kind20 %

c)bei drei Kindern pro Kind15 %

d)bei vier Kindern pro Kind12,5 %

e)bei fünf oder mehr Kindern pro Kind12 %

4. Zuschläge, für eine alleinerziehende Person zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts

a)für die erste minderjährige Person 12 %

b)für die zweite minderjährige Person 9 %

c)für die dritte minderjährige Person 6 %

d)für jede weitere minderjährige Person 3 %

5. Zuschlag, für eine volljährige oder minderjährige Person mit Behinderung zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts 18 %

(2) Leistungen nach Abs. 1 Z 1 und Z 2 beinhalten eine Geldleistung zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts in Höhe von 60 % und eine Leistung zur Befriedigung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 40 %. Wohnt eine Hilfe suchende Person in einer Eigentumswohnung oder in einem Eigenheim wird die Leistung zur Befriedigung des Wohnbedarfs nur im halben Ausmaß (20 %) gewährt. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Befriedigung des Wohnbedarfs oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z. B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs um diese Anteile entsprechend zu reduzieren. Ein Aufwand zur Befriedigung des Wohnbedarfs ist in dem Monat zu berücksichtigen, in welchem er fällig ist.

(3) Für volljährige Personen, die in zielgruppenspezifischen betreuten Wohnformen leben, die wesentlich aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, ist der Richtsatz gemäß Abs. 1 Z 1 heranzuziehen.

(4) Ein Zuschlag nach Abs. 1 Z 5 gebührt Inhabern eines Behindertenpasses des Sozialministeriumsservice gemäß § 40 Abs. 1 und 2 des BBG.

(5) Die Leistungen nach Abs. 1 sind zwölf Mal pro Jahr zu gewähren.

(6) Sachleistungen (Direktzahlungen) sind im Ausmaß ihrer angemessenen Bewertung auf Geldleistungen anzurechnen.

(7) In der Verordnung ist ein Betrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse hilfebedürftiger Personen, die Sozialhilfe in stationären Einrichtungen erhalten, festzusetzen.

(8) Die Leistung nach Abs. 1 Z 1 ist zu Beginn eines jeden Kalenderjahres mit dem gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a bb) ASVG neu zu bemessen. Daran anknüpfend werden die übrigen Richtsätze nach Abs. 1 Z 2 bis Z 5 sowie der Betrag nach Abs. 7 ebenfalls jährlich neu bemessen.

5. Erwägungen:

Vorweg ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde lediglich auf die Leistungskürzung aufgrund der Stromkosten bezieht. Die weiteren Gründe, die von der belangten Behörde zu einer Leistungsherabsetzung herangezogen wurden, wurden von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden (§ 27 VwGVG).

Gemäß § 3 Abs. 2 NÖ SAG wird Sozialhilfe darüber hinaus subsidiär geleistet. Sie wird demnach nur in dem Ausmaß geleistet, als der Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter abgedeckt werden kann.

Gemäß § 3 NÖ SAG wird in Ausführung des § 3 Abs. 2 der Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes bestimmt, dass Leistungen der Sozialhilfe nur an Personen vergeben werden dürfen, die von einer sozialen Notlage betroffen sind. Der Begriff „soziale Notlage“ wird in § 4 Abs. 1 Z 1 NÖ SAG bestimmt. Weiters müssen sich diese Personen selbst in angemessener und zumutbarer Weise um die Abwendung, Milderung oder Überwindung der sozialen Notlage bemühen.

Gemäß § 8 NÖ SAG sind Leistungen der Sozialhilfe wie bereits erwähnt subsidiär und in Ausführung des § 7 Abs. 1 des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes sind auch Leistungen Dritter zu berücksichtigen. Wenn ein Bedarf nach den §§ 14-18 NÖ SAG daher bereits anderwärtig zumindest zum Teil gedeckt ist, reduziert sich die Leistung entsprechend. Als solche bedarfsdeckende Leistung tritt grundsätzlich auch jener Teil der Einkünfte eines im gemeinsamen Haushalt lebenden z.B. Lebensgefährten ein, der den für diese Person vorgesehenen Richtsatz übersteigt.

Die Beschwerde stützt sich ausschließlich auf das Vorbringen, dass von der Behörde die von der Beschwerdeführerin an die B tatsächlich geleisteten Beträge in Höhe von € 187,00 zu berücksichtigen wären. Dazu ist auszuführen, dass laut Vorschreibung der B derzeit ein monatlicher Betrag in Höhe von lediglich € 100,- zur Vorschreibung gelangt. Es ist daher auch nur dieser Betrag bei der Berechnung der Höhe der Leistungen zu berücksichtigen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einer Vielzahl von Judikatur ausgesprochen, dass es sich bei der in Vergangenheit eingegangenen Schulden nicht um einen aus Mitteln der Sozialhilfe abzudeckenden Bedarf handelt (vgl etwa Erkenntnis vom 22.04.2002 zu Zl 2002/10/0053 und vom 31.03.2003 zu Zl 2002/10/0095). Bei der Frage, ob und in welcher Höhe Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren ist, sind daher Rückzahlungsverpflichtungen des Antragstellers für in der Vergangenheit eingegangene Schulden grundsätzlich nicht als einkommensmindernd zu berücksichtigen. Bei den gegenständlichen Nachzahlungsverpflichtungen an die B handelt es sich um Rückzahlungsverpflichtungen der Beschwerdeführerin und wurden diese Aufwendungen ja bereits als Aufwände für diese vergangenen Zeiträume berücksichtigt und daher bereits abgegolten. Es ist die Berechnung der belangten Behörde daher nicht zu beanstanden.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

6. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, welche auch von keiner Partei beantragt wurde, Abstand genommen werden, da der Sachverhalt unstrittig war und lediglich Rechtsfragen zu beantworten waren.

7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der gegenständlichen Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt und überdies die gegenständliche Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.

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