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LVwG-S-693/001-2024Tribunal administratif régional29 août 2024
Ordnungsrecht; Sicherheitspolizei; Verwaltungsstrafe; Betretungs- und Annäherungsverbot; Gewaltpräventionsberatung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Steger über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 19. Februar 2024, GZ. ***, betreffend Bestrafung nach dem Sicherheitspolizeigesetz (SPG),
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 50,-- Euro zu leisten.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Zahlungshinweis:
Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) den Strafbetrag von 250,-- Euro zuzüglich der Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens von 25,-- Euro und des Beschwerdeverfahrens von 50,-- Euro, somit den Gesamtbetrag in der Höhe von 325,-- Euro binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung unter Berücksichtigung des angeschlossenen Beiblattes zu bezahlen.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 19.02.2024, GZ. ***, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, dass am 09.01.2024 um 21:10 Uhr von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gegen den Beschwerdeführer ein Betretungsverbot und Annäherungsverbot zum Schutz vor Gewalt angeordnet worden sei, wobei er verpflichtet worden sei, binnen fünf Tagen ab Anordnung des Betretungs- und Annäherungsverbots eine Beratungsstelle für Gewaltprävention zur Vereinbarung einer Gewaltpräventionsberatung (§ 25 Abs. 4) zu kontaktieren und an der Beratung aktiv teilzunehmen. Diese Anordnung habe der Beschwerdeführer missachtet, indem er es unterlassen habe, innerhalb von 5 Tagen ab Ausspruch des Betretungsverbotes Kontakt mit der ihm empfohlenen Beratungsstelle für Gewaltprävention, dem Verein B in ***, ***, aufzunehmen, um einen Beratungstermin zu vereinbaren, obwohl das Betretungs- und Annäherungsverbot nicht gemäß § 38a Abs. 7 aufgehoben worden sei und der Beschwerdeführer von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes über die Verpflichtung gemäß § 38a Abs. 8 und die Rechtsfolgen einer Zuwiderhandlung sowie über die Möglichkeit eines Antrags gemäß § 38a Abs. 9 informiert worden sei.
Der Beschwerdeführer habe dadurch die Rechtsvorschriften des § 84 Abs. 1b Z 3 erster Fall iVm § 38a Abs. 8 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) verletzt und wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 250,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 96 Stunden) verhängt. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer ein Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) in der Höhe von 25,-- Euro vorgeschrieben.
Begründend führte dazu die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten zusammengefasst aus, dass sich das Straferkenntnis auf das Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie auf die Anzeige des Fachgebiet Polizei der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 16.01.2024 gründe. Da das gegenständliche Betretungs- und Annäherungsverbot gegen den Beschwerdeführer rechtmäßig ausgesprochen und bestätigt worden wäre, wäre er verpflichtet gewesen, innerhalb von 5 Tagen ab Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbotes Kontakt mit der Beratungsstelle für Gewaltprävention aufzunehmen um einen Beratungstermin wahrzunehmen.
Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verwaltungsübertretung könne entgegen seiner im Ermittlungsverfahren vorgebrachten Rechtfertigungsangaben als erwiesen angenommen werden.
Im Rahmen der Strafbemessung wurde von der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten erwogen, dass die Strafe innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens festgesetzt und dabei auch die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers berücksichtigt worden wären. Hierbei sei sein monatliches Nettoeinkommen von 40,-- Euro Grundversorgung, keine Sorgepflichten und kein nennenswertes Vermögen berücksichtigt worden. Strafmildernd seien die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers und erschwerend keine Gründe zu berücksichtigen gewesen wäre. Die so festgesetzte Strafhöhe entspreche auch dem Verschulden des Beschwerdeführers.
Nachdem zunächst durch die mit Vollmacht ausgewiesener Vertreterin des Beschwerdeführers mit E-Mail vom 28.02.2024 lediglich ein Antrag auf Ratenzahlung gestellt worden war und diesen Antrag bewilligend von der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten ein Teilzahlungsbescheid ebenso vom 28.02.2024 erlassen worden war, erhob der Beschwerdeführer persönlich mit E-Mail vom 06.03.2024 eine Beschwerde gegen dieses Straferkenntnis, in der er eindeutig erkennbar beantragte, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu die verhängte Geldstrafe herabzusetzen.
Begründend führte dazu der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass er die Beschwerde nach Rücksprache mit seinem Betreuer bei B / Gewaltpräventionsberatung Hr. C erhebe. Er sei nach der durch die Polizei *** ausgesprochene Wegweisung von seiner Unterkunft D, ***, ***, in ein anderes Asylwohnheim der E nach *** verlegt worden. Da er kein Deutsch spreche, sei ihm die Erklärung, dass er sich bei B melden solle, in Somalie (mit Google Übersetzer) gezeigt worden, allerdings habe er das nicht verstanden. Es habe eine neuerliche Anordnung der Gewaltpräventionsberatung durch die BH Tulln / Fr. F stattgefunden. Dort habe sich der Beschwerdeführer rechtszeitig gemeldet und alle Termine beim Verein B eingehalten.
Da der Beschwerdeführer nur 40,-- Euro Taschengeld im Monat bekomme (Tagsatz 1,30 Euro), könne er die 275,-- Euro nicht bezahlen. Er bitte daher, die Strafe an seine Einkommensverhältnisse anzupassen oder aufheben zu lassen.
Außerdem sei nach der Einvernahme durch die Polizei der Sachverhalt geklärt worden, dass er keine strafbare Handlung begangen habe, und sei das Verfahren durch die Staatsanwaltschaft *** eingestellt worden.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 27.03.2024 legte die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsstrafakt zur GZ. *** mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit den Mitteilungen, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen von der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vorgelegten Verwaltungsstrafakt.
Am 09.01.2024 um 21:10 Uhr wurde von Beamten der Polizeiinspektion *** gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß § 38a SPG ein Betretungsverbot für die Wohnung in ***, ***, samt einem Umkreis von 100 Metern um die Wohnung ausgesprochen, da laut Angaben seiner Mitbewohner er zuvor mit einem Küchenmesser auf eine der Mitbewohner losgegangen sei, ohne diese verletzt zu haben. Eben dieses Betretungsverbot wurde am 10.01.2024 von der zuständigen Sicherheitsbehörde, der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten, gemäß § 38a Abs. 7 SPG überprüft und nicht aufgehoben.
Innerhalb der fünftägigen Frist (somit bis 14.01.2024) hat der Beschwerdeführer keinen Kontakt mit dem Gewaltschutzzentrum im Sinne des § 25 Abs. 4 SPG, dem Verein B *** aufgenommen, obgleich er im Zuge der Anordnung der Wegweisung von den einschreitenden Polizeibeamten auf diese Verpflichtung hingewiesen und ihm ein entsprechendes Informationsblatt ausgehändigt wurde.
Unbestritten ist und ergibt sich dies auch aus der im Verwaltungsstrafakt erliegenden Dokumentation der Polizeiinspektion *** vom 09.01.2024, dass gegenüber dem Beschwerdeführer am 09.01.2024 um 21:10 Uhr das angesprochene Betretungsverbot aus den angeführten Gründen angeordnet wurde: Ob diese Anschuldigungen der Wahrheit entsprachen und ob in weiterer Folge das gegen den Beschwerdeführer aufgrund dieses Vorfalles eingeleitete Strafverfahren eingestellt wurde, ist aus rechtlichen Gründen – dazu unten – ohne Belang, sodass es dazu keiner weiteren Feststellungen bedurfte.
Dass das Betretungsverbot von der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten als zuständige Sicherheitsbehörde innerhalb von 3 Tagen überprüft und nicht aufgehoben wurde und dass der Beschwerdeführer innerhalb von 5 Tagen ab Anordnung des Betretungsverbotes keinen Kontakt mit dem angesprochenen Gewaltschutzzentrum aufgenommen hat, ist ebenso unstrittig und ergibt sich auch aus dem Schreiben der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten an die Polizeiinspektion *** vom 10.01.2024 und aus dem Schreiben des Vereines B an die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 15.01.2024.
Vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wurde, dass er über die Verpflichtung, sich binnen 5 Tagen beim Verein B zu melden, im Zuge der Anordnung des Betretungsverbotes von den einschreitenden Polizeibeamten informiert wurde; aus der Dokumentation der Polizeiinspektion *** vom 09.01.2024 ist auch ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer das entsprechende Informationsblatt ausgehändigt wurde und ist nicht davon auszugehen, dass hier wissentlich falsche Angaben von den einschreitenden Polizeibeamten gemacht worden wären.
Soweit der Beschwerdeführer einzig darauf verweist, dass er diese Belehrung nicht verstanden hätte, ist dieser Behauptung nicht zu folgen. Der Beschwerdeführer konnte augenscheinlich gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten – wie aus der Dokumentation vom 09.01.2024 ersichtlich – klare Angaben zu seiner Rechtfertigung betreffend der gegen ihn erhobenen Anschuldigungen machen; die Belehrung über die angesprochene Verpflichtung ist zweifellos um vieles leichter zu verstehen. Auch wurde im verwaltungsbehördlichen Verfahren vom Beschwerdeführer primär nur damit argumentiert, dass die Anschuldigungen die Wegweisung betreffend unrichtig wären und er das nachfolgende Schreiben des Vereines B nicht verstanden habe; dass er das Informationsblatt und die Belehrungen der Polizeibeamten nicht verstanden habe, wurde von ihm erstmalig in der Beschwerde behauptet. Nicht zuletzt ist im Rahmen der Beweiswürdigung auch zu berücksichtigen, dass sowohl gegen die Strafverfügung als auch gegen das Straferkenntnis vom Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Vertretung zunächst immer nur ein Antrag auf Teilzahlung gestellt und das Rechtsmittel erst danach vom Beschwerdeführer selbst erhoben wurde, sodass insgesamt diese nunmehrige Behauptung des Beschwerdeführers nur als Schutzbehauptung zu werten ist.
Folgenden gesetzlichen Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:
§ 25 Abs. 1, 2 und 4 Sicherheitspolizeigesetz (SPG):
„(1) Den Sicherheitsbehörden obliegt zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe gegen Leben, Gesundheit und Vermögen von Menschen die Förderung der Bereitschaft und Fähigkeit des Einzelnen, sich über eine Bedrohung seiner Rechtsgüter Kenntnis zu verschaffen und Angriffen entsprechend vorzubeugen. Zu diesem Zweck können die Sicherheitsbehörden Plattformen auf regionaler Ebene unter Beiziehung von Menschen, die an der Erfüllung von Aufgaben im öffentlichen Interesse mitwirken, einrichten, in deren Rahmen erforderliche Maßnahmen erarbeitet und koordiniert werden (Sicherheitsforen).
(2) Darüber hinaus obliegt es den Sicherheitsbehörden, Vorhaben, die der Vorbeugung gefährlicher Angriffe auf Leben, Gesundheit oder Vermögen von Menschen dienen, zu fördern.
(…)
(4) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, bewährte geeignete Einrichtungen für opferschutzorientierte Täterarbeit vertraglich damit zu beauftragen, Gefährder gemäß § 38a Abs. 8 zu beraten (Beratungsstellen für Gewaltprävention). Die Beratung dient der Hinwirkung auf die Abstandnahme von Gewaltanwendung im Umgang mit Menschen und soll mindestens sechs Beratungsstunden umfassen (Gewaltpräventionsberatung).“
§ 38a Abs. 1, Abs. 2 Z 4, Abs. 7 und Abs. 8 SPG:
„(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einem Menschen, von dem auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen ist, dass er einen gefährlichen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit, insbesondere in einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, begehen werde (Gefährder), das Betreten einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, samt einem Bereich im Umkreis von hundert Metern zu untersagen (Betretungsverbot). Mit dem Betretungsverbot verbunden ist das Verbot der Annäherung an den Gefährdeten im Umkreis von hundert Metern (Annäherungsverbot).
(2) Bei Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
(…)
4. den Gefährder über die Verpflichtung gemäß Abs. 8 und die Rechtsfolgen einer Zuwiderhandlung sowie über die Möglichkeit eines Antrags gemäß Abs. 9 zu informieren;
(…)
(…)
(7) Die Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots ist der Sicherheitsbehörde unverzüglich bekanntzugeben und von dieser binnen drei Tagen zu überprüfen. Stellt die Sicherheitsbehörde fest, dass das Betretungs- und Annäherungsverbot nicht hätte angeordnet werden dürfen, so hat sie unverzüglich den Gefährdeten über die beabsichtigte Aufhebung zu informieren und das Verbot gegenüber dem Gefährder aufzuheben. Die Information des Gefährdeten sowie die Aufhebung des Betretungs- und Annäherungsverbots haben nach Möglichkeit mündlich oder schriftlich durch persönliche Übergabe zu erfolgen.
(8) Der Gefährder hat binnen fünf Tagen ab Anordnung des Betretungs- und Annäherungsverbots eine Beratungsstelle für Gewaltprävention zur Vereinbarung einer Gewaltpräventionsberatung (§ 25 Abs. 4) zu kontaktieren und an der Beratung aktiv teilzunehmen, sofern das Betretungs- und Annäherungsverbot nicht gemäß Abs. 7 aufgehoben wird. Die Beratung hat längstens binnen 14 Tagen ab Kontaktaufnahme erstmals stattzufinden. Nimmt der Gefährder keinen Kontakt auf oder nicht (aktiv) an einer Gewaltpräventionsberatung teil, ist er zur Sicherheitsbehörde zum Zweck der Ermöglichung der Durchführung der Gewaltpräventionsberatung durch die Beratungsstelle für Gewaltprävention zu laden; § 19 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG,
BGBl. Nr. 51/1991, gilt.“
§ 84 Abs. 1b Z 3 SPG:
„(1b) Ein Gefährder (§ 38a), der
(…)
3. einer Verpflichtung gemäß § 38a Abs. 8 zur Kontaktaufnahme mit einer Beratungsstelle für Gewaltprävention oder zur (aktiven) Teilnahme an einer Gewaltpräventionsberatung nicht nachkommt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2 500 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.“
§ 5 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG):
„(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.“
§ 19 VStG:
„(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Verfahrensgangs und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:
Gemäß § 38a Abs. 8 SPG hat der Gefährder binnen fünf Tagen ab Anordnung des Betretungs- und Annäherungsverbots eine Beratungsstelle für Gewaltprävention zur Vereinbarung einer Gewaltpräventionsberatung (§ 25 Abs. 4) zu kontaktieren und an der Beratung aktiv teilzunehmen, sofern das Betretungs- und Annäherungsverbot nicht gemäß Abs. 7 aufgehoben wird. Die Beratung hat längstens binnen 14 Tagen ab Kontaktaufnahme erstmals stattzufinden. Nimmt der Gefährder keinen Kontakt auf oder nicht (aktiv) an einer Gewaltpräventionsberatung teil, ist er zur Sicherheitsbehörde zum Zweck der Ermöglichung der Durchführung der Gewaltpräventionsberatung durch die Beratungsstelle für Gewaltprävention zu laden.
Gemäß § 84 Abs. 1b Z 3 SPG begeht ein Gefährder (§ 38a), der unter anderem einer Verpflichtung gemäß § 38a Abs. 8 SPG zur Kontaktaufnahme mit einer Beratungsstelle für Gewaltprävention oder zur (aktiven) Teilnahme an einer Gewaltpräventionsberatung nicht nachkommt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2.500,-- Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 5.000,-- Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.
§ 38a Abs. 8 erster Satz SPG normiert die Verpflichtung des Gefährders zur Kontaktaufnahme mit einer Beratungsstelle für Gewaltprävention sowie zur aktiven Teilnahme an einer Gewaltpräventionsberatung. Für den Fall der Verletzung einer dieser beiden Verpflichtungen sieht § 38a Abs. 8 letzter Satz SPG iVm § 19 AVG die Ladung bzw. Vorführung zur Sicherheitsbehörde zum Zweck der Ermöglichung der Durchführung der Gewaltpräventionsberatung vor. Darüber hinaus stellt die Verletzung einer dieser beiden Verpflichtungen nach dem Straftatbestand des § 84 Abs. 1b Z 3 SPG auch eine Verwaltungsübertretung dar. Die Ladung bzw. Anordnung der Vorführung zur Gewaltpräventionsberatung gemäß § 38a Abs. 8 SPG kommt demnach unabhängig von bzw. neben der Verhängung einer Verwaltungsstrafe gemäß § 84 Abs. 1b Z 3 SPG in Betracht (vgl. dazu auch VwGH 01.06.2023, Ra 2023/01/0134).
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass gegenüber dem Beschwerdeführer am 09.01.2024 ein Betretungsverbot gemäß § 38a Abs. 1 SPG angeordnet wurde, er im Zuge der Anordnung gemäß § 38a Abs. 2 Z 4 SPG über die Verpflichtung gemäß Abs. 8 und die Rechtsfolgen einer Zuwiderhandlung informiert wurde, eben dieses Betretungsverbot gemäß §38a Abs. 7 SPG von der zuständigen Sicherheitsbehörde innerhalb von 3 Tagen überprüft und nicht aufgehoben wurde und der Beschwerdeführer nicht innerhalb von 5 Tagen gemäß § 38a Abs. 8 SPG eine Beratungsstelle für Gewaltprävention zur Vereinbarung einer Gewaltpräventionsberatung kontaktiert hat.
Der Beschwerdeführer hat daher das objektive Tatbild der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung erfüllt. Ob der Beschwerdeführer tatsächlich die dem Betretungsverbot zu Grunde liegende Tathandlung gesetzt hat und ob das gleichzeitig mit der Anordnung des Betretungsverbotes eingeleitete Strafverfahren in weiterer Folge eingestellt wurde, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang. Tatbestandsrelevant ist, dass zum Tatzeitpunkt das Betretungsverbot von der zuständigen Sicherheitsbehörde, sohin der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten, nicht aufgehoben war und der Beschwerdeführer nicht innerhalb von 5 Tagen ab dessen Anordnung im Sinne des § 38a Abs. 8 SPG tätig wurde.
Bei der gegenständlichen Übertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt gemäß § 5 Abs. 1 VStG, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Der Beschwerdeführer hat keinerlei Umstände vorgebracht bzw. glaubhaft gemacht, die zu seiner Exkulpierung führen würden. Vor allem ist unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über seine Verpflichtungen nach § 38a Abs. 8 SPG und den Folgen des Zuwiderhandelns informiert wurde und eben dies auch verstanden hat. Dass der Beschwerdeführer über seine Unschuld betreffend die zu Grunde liegenden Tathandlung überzeugt war, befreite ihn – wie oben bereits ausgeführt – nicht von seiner Verpflichtung nach § 38a Abs. 8 SPG. Es ist demnach von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen.
Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Schutzzweck der vom Beschwerdeführer verletzten Rechtsnorm liegt in der Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Sowohl der Schutzzweck der vom Beschwerdeführer verletzten Norm als auch die Intensität der Beeinträchtigung durch die Tat sind jeweils hoch.
Von der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten wurde zu Recht darauf verwiesen, dass straferschwerend keine Umstände und strafmildernd die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu werten sind. Weitere Milderungsgründe werden vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet und sind auch nicht der Aktenlage zu entnehmen.
Der Beschwerdeführer hat glaubwürdig seine persönlichen Verhältnisse in Form der Grundversorgung und eines Taschengeldes von 40,-- Euro monatlich bereits berücksichtigt; dem Beschwerdeführer wurde zudem dem aus diesem Grund gestellten Antrag auf Teilzahlung bereits mit dem oben angesprochenen Teilzahlungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 28.02.2024 Folge gegeben.
Nicht zuletzt gilt es dem Beschwerdeführer in spezialpräventiver Hinsicht vor Augen zu führen, dass er gegen bedeutende Rechtsvorschriften im Ordnungsrecht zuwidergehandelt hat. Zudem gilt es auch die Allgemeinheit in generalpräventiver Hinsicht durch die Verhängung entsprechender Geldstrafen von Tatbegehungen wie solchen abzuschrecken.
Unter Berücksichtigung all dieser Umstände und unter Einschluss des gesetzlichen Strafrahmens kommt somit auch nicht eine Herabsetzung der ohnehin im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens verhängten Geldstrafe samt der dazu als adäquat anzusehenden Ersatzfreiheitsstrafe in Betracht, sondern ist vielmehr gegenständlich von einer tat-, täter- und schuldangemessenen Bestrafung auszugehen.
Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde schließlich von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens überhaupt abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Falle der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die Anwendung dieser Bestimmung bzw. die Erteilung einer Ermahnung kam im gegenständlichen Fall jedoch nicht in Betracht, da weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat gering waren.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Bezug habende Gesetzesstelle.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte zudem gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG unterbleiben, da im angefochtenen Straferkenntnis eine 500,-- Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und wurde auch die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragt. Im Übrigen ließen auch im Sinne des § 44 Abs. 4 VwGVG die Akten erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt und standen einem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Es wird insbesondere auch auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut verwiesen (z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und war überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).
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