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LVwG-AV-206/001-2024•LVwG N LVwG-AV-206/001-2024
LVwG-AV-206/001-2024Tribunal administratif régional23 août 2024
Ordnungsrecht; Waffenrecht; Waffenbesitzkarte; Erweiterung; Schusswaffe;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Strasser, LL.M. über die Beschwerde des A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 22. Jänner 2024, Zl. ***, betreffend Erweiterung einer Waffenbesitzkarte nach dem Waffengesetz 1996, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
2. Eine Revision gemäß § 25a VwGG ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum maßgeblichen Verfahrensgang:
1.1. Mit E-Mail-Eingabe vom 30. August 2023, 11:20 Uhr, stellte Herr A (im Folgenden: „Beschwerdeführer“) bei der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf (im Folgenden: „Belangte Behörde“) den nachstehenden Antrag (Wiedergabe im Original):
„Guten Tag, anbei ein Antrag auf Erweiterung meiner Waffenbesitzkarte.
Mit freundlichen Grüßen
A
A
C
mobile ***“
Dieser E-Mail-Eingabe war ein Schreiben angefügt, das nachfolgenden Inhalt aufwies (Wiedergabe im Original):
„A
***, 30 08 2023
Guten Tag,
ich beantrage die Erweiterung meiner Waffenbesitzkarte Nr. ***, ausgestellt 10.5.1988, um 10 Stück. Letzte Erweiterung 8.5.1991 (BH ***).
Begründung: Sammlung
Ich bin (u.a.) promovierter Militärhistoriker, *** bei ***, publiziere regelmäßig und beabsichtige meine große Sammlung zur Kavalleriegeschichte um einschlägige Waffen zu erweitern.
Ein Lebenslauf zum Nachweis meiner Tätigkeiten liegt bei.
Zudem bin ich seit vielen Jahren Mitglied im Schießverein *** sowie rezent auch in ***.
Mit der Bitte um positive Erledigung
Mit freundlichen Grüßen
A
[…]“
Diesem Ansuchen war ein ausschließlich in englischer Sprache gehaltener Lebenslauf des Beschwerdeführers beigeschlossen.
1.2. Nach Durchführung des behördlichen Ermittlungsverfahrens wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 22. Jänner 2024, Zl. ***, den gegenständlichen Antrag unter Anwendung von §§ 11 und 11b und 23 Abs.2 Waffengesetz 1996 (WaffG) ab.
Dies begründete die belangte Behörde zusammengefasst unter Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen der §§ 21 Abs. 1, 22 Abs. 1 Z 2 und 23 Abs. 1 und 2c Waffengesetz 1996 (WaffG) damit, dass die Festsetzung einer über zwei hinausgehenden Anzahl genehmigungspflichtiger Schusswaffen, die der Berechtigte besitzen dürfe, im Ermessen der Behörde stehe, sofern nicht die Regelung des § 23 Abs. 2b WaffG greife, die unter den dort genannten Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf die Bewilligung einer größeren Anzahl normiere. Nach der Rechtsprechung obliege es dem Beschwerdeführer, der einen Rechtfertigungsgrund iSd § 23 Abs. 2 WaffG glaubhaft zu machen habe, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen spreche, ihn treffe also eine erhöhte Behauptungslast. Das WaffG, das grundsätzlich die Maximalzahl der genehmigungspflichtigen Schusswaffen, die der Berechtigte besitzen dürfe, mit zwei festlege, verlange in seinem § 23 Abs. 2 für ein Überschreiten dieser Grenze eine "besondere Rechtfertigung", für welche - beispielsweise - die Ausübung des Schießsports in Betracht komme. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs reiche die bloße Ausübung des Schießsportes noch nicht für die Erweiterung des Berechtigungsumfanges der Waffenbesitzkarte, da der Schießsport in der Regel bereits mit einer oder zwei Waffen ausgeübt werden könne; eine Rechtfertigung wegen Ausübung des Schießsportes würde daher nur dann vorliegen, wenn die über die Anzahl von zwei genehmigungspflichtigen Waffen hinausgehenden Waffen (jeweils) auch für die effiziente Ausübung dieses Sports benötigt werden würden. Die Rechtfertigung "Ausübung des Schießsportes" wird für die Ausweitung des Berechtigungsumfanges somit dann nicht ausreichen, wenn für den Schießsport mit der schon bisher gewährten Anzahl von genehmigungspflichtigen Schusswaffen das Auslangen gefunden werden könne. Nur dann, wenn auch die Verwendung der (benötigten) weiteren Waffen zur Ausübung spezieller Disziplinen des Schießsportes bescheinigt werde, könne der vom Gesetz für die Erweiterung des Berechtigungsumfanges der Waffenbesitzkarte gemäß § 23 Abs. 2 zweiter Satz WaffG geforderte Rechtfertigungsgrund als gegeben angesehen werden.
Im Hinblick auf die gesetzlichen Grundlagen und der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs wies die belangte Behörde den Antrag auf Erweiterung von 6 auf weiter 10 Plätze ab, zumal
keine genaue Marke für einen Waffenkauf für die Kategorie B angeführt worden sei (Marke, von einer Verlassenschaft bzw. eine bestimmte Markensammelleidenschaft, Kauf von Ordonnanzwaffe …);
aus dem ZWR ersichtlich sei, dass die Büchsen „ENFIELD“ gesammelt werden würden und diese ohnehin in die Kategorie C fallen, für welche keine Erweiterung der WBK notwendig sei (Ordonanzwaffe - Einführung 1955);
bei den B-Waffen keine Sammelleidenschaft erkennbar sei, zumal 5 verschiedene
Marken derzeit im Besitz seien (außer die Pistole WALTHER – zwei Stück!);
kein Mitgliedsnachweis vorgelegt worden sei;
keine Schießübungen bzw. Bewerbe dem Antrag beigelegt worden seien;
seitens der Behörde nicht erkennbar sei, dass eine aufwendige bzw. zeitintensive
Ausbildung in Waffentechnik udgl. durchgeführt worden sei.
1.3. Hiergegen erhob der – nunmehr durch seinen einschreitenden Rechtsanwalt vertretene – Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche fristgerechte Beschwerde.
Darin führte der Beschwerdeführer zunächst im Wesentlichen aus, dass gemäß der §§ 22 und 23 Waffengesetz 1996 (WaffG) die Behörde bei Ausstellung eines waffenrechtlichen Dokumentes die Anzahl an erlaubten Schusswaffen festsetze. Grundsätzlich sei die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, mit zwei festzusetzen.
Die Festsetzung einer höheren Anzahl von Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen dürfe, sei gemäß § 23 Abs. 2 Waffengesetz 1996 (WaffG) zulässig, wenn unter anderem eine gesonderte Rechtfertigung zum Besitz dieser Waffen glaubhaft gemacht werde.
Bei Waffensammlern könne eine größere Anzahl von Waffen gerechtfertigt sein. Die Rechtfertigung könne aber nur in einer – nach bestimmten Gesichtspunkten aufgebauten – Sammlung liegen, eine bloße Ansammlung von Waffen reiche nicht (VwGH 21.09.2000, 98/20/0562). Eine Ausweitung der erlaubten Waffenzahl für einen Waffensammler sei allerdings nicht gerechtfertigt, wenn das bisher festgesetzte Kontingent deswegen erschöpft sei, weil der Sammler auch zahlreiche Waffen besitze, die nicht dem Sammelgebiet zuordenbar seien.
Darüber hinaus brachte der Beschwerdeführer vor, dass er Inhaber einer Waffenbesitzkarte mit einem Berechtigungsumfang von 6 Stück Schusswaffen der Kategorie B sei, weshalb seine waffenrechtliche Verlässlichkeit sohin gegeben sei.
Zur Begründung der belangten Behörde wies der Beschwerdeführer hin, dass es gemäß den gesetzlichen Bestimmungen es § 23 Abs. 2 WaffG für eine Genehmigung eines Antrages auf Erweiterung einer Waffenbesitzkarte keinesfalls notwendig sei, „den Bedarf einer größeren Anzahl an Schußwaffen glaubhaft zu machen“. Vereinfacht gesagt sei Voraussetzung der Ausstellung eines Waffenpasses ein Bedarf. Ein Waffenpass sei ihm wie die belangte Behörde selbst ausführt bereits im Jahre 1997 ausgestellt worden und sei ein Verfahren auf Ausstellung eines Waffenpasses (oder eventuell Erweiterung eines Waffenpasses) nicht gegenständlich.
Voraussetzung für die Ausstellung oder Erweiterung einer Waffenbesitzkarte sei im Regelfall eine Rechtfertigung glaubhaft zu machen. Als solche Rechtfertigung würden insbesondere die Ausübung der Jagd oder des Schießsportes sowie das Sammeln von Schusswaffen gelten.
Eine derartige Rechtfertigung sei im gegenständlichen Fall sehr wohl gegeben und betreffe das Erweiterungsbegehren das Sammeln von Schusswaffen der Kategorie B. Aus diesen Gründen sei auch kein Mitgliedsnachweis (offensichtlich gemeint eines Schießsportvereins) vorzulegen und seien auch keine Schießübungen bzw. Bewerbe dem Antrag beizulegen.
Er sei unter anderem promovierter Militärhistoriker und habe sich sowohl in seiner Diplomarbeit als auch in seiner Dissertation mit der österreichischen Kavalleriegeschichte beschäftigt. Genau dies solle auch das Thema seiner erweiterten Sammlung an Schusswaffen der Kategorie B sein.
Er besitze eine große Sammlung zur österreichischen Kavalleriegeschichte und habe regelmäßig in einschlägigen Publikationen publiziert.
Er besitze sohin ein weit überdurchschnittliches Fachwissen und beabsichtige seine bestehende Sammlung um entsprechende Sammelgegenstände (Schusswaffen der Kategorie B) zu erweitern.
Die Voraussetzungen für die beantragte Erweiterung seien somit gegeben.
Zum Beweis beantragte der Beschwerdeführer die Parteieneinvernahme (PV), einen Ortsaugenschein an seinem Wohnort (Sammlung zur Kavalleriegeschichte) sowie die Einholung eines waffentechnischen SV-Gutachtens.
Abschließend beantragte der Beschwerdeführer, die belangte Behörde möge diese Beschwerde dem zuständigen Verwaltungsgericht vorlegen; dieses möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen, die beantragten Beweise einholen, den angefochtenen Bescheid beheben und seine Waffenbesitzkarte antragsgemäß erweitern; in eventu eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen, die beantragten Beweise aufnehmen, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückverweisen.
1.4. Die belangte Behörde legte diese Beschwerde mit Schreiben vom 20. Februar 2024 dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor. Dabei teilte sie mit, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.
2.1. Der Beschwerdeführer Herr A, geboren am ***, ist nach eigenen Angaben „promovierter Militärhistoriker“ und Mitglied im Schießverein *** und ***.
Er ist Inhaber einer Waffenbesitzkarte mit der Nummer *** mit dem Berechtigungsumfang von sechs Stück Schusswaffen der Kategorie B.
Er ist Inhaber eines Waffenpasses Nr. *** für zwei Stück Schusswaffen der Kategorie B.
2.2. Feststellungen zur Begründung des Rechtsfertigungsgrundes:
2.2.1. Den gegenständlichen Antrag begründete der Beschwerdeführer lediglich mit folgendem Hinweis (Wiedergabe im Original):
„Begründung: Sammlung
Ich bin (u.a.) promovierter Militärhistoriker, *** bei ***, publiziere regelmäßig und beabsichtige meine große Sammlung zur Kavalleriegeschichte um einschlägige Waffen zu erweitern.
Ein Lebenslauf zum Nachweis meiner Tätigkeiten liegt bei.
Zudem bin ich seit vielen Jahren Mitglied im Schießverein *** sowie rezent auch in ***.“
2.2.2. In der Beschwerde hält der Beschwerdeführer hierzu aus (Wiedergabe im Original):
„Wie ich in meinem Antrag dargestellt habe bin ich unter anderem promovierter Militärhistoriker und habe mich sowohl in meiner Diplomarbeit als auch in meiner Dissertation mit der österreichischen Kavalleriegeschichte beschäftigt. Genau dies soll auch das Thema meiner erweiterten Sammlung an Schußwaffen der Kategorie B sein.
Ich besitze eine große Sammlung zur österreichischen Kavalleriegeschichte und publizierte regelmäßig in einschlägigen Publikationen.
Ich besitze sohin ein weit überdurchschnittliches Fachwissen und beabsichtige meine bestehende Sammlung um entsprechende Sammelgegenstände (Schußwaffen der Kategorie B) zu erweitern.“
2.2.3. Der rein in der englischen Sprache gehaltene und nicht in die Verfahrenssprache Deutsch übersetzte Lebenslauf des Beschwerdeführers enthält folgende Angaben zum beruflichen Werdegang des Beschwerdeführers, (Wiedergabe des Textes im Original; Formatierung durch Übernahme aus dem PDF-Dokument verändert):
„WORK EXPERIENCE
[…] Founder (Gesellschafter und Gründer), Seminar Company „D“ ***
[…] Head Central Ethics Committee of ***, AUSTRIA
Contributing in the Legal Expert Group of Ethics Committees, Interfaces with the German Ethics Committees
Quality By Experts REGULATORY, E, now C (***).
Audits in GCP, GMP, GLP, Blood, Tissue and Medical Devices Regulatory and Legal Advice, Data Protection Officer Inspection Facilitation and follow up
Data Protection Officer for numerous companies in Germany and Austria
[…] Quality By Experts, E. Consulting and Training Services: CEO
Audits in GCP, GMP, GLP, Blood, Tissue and Medical Devices CRO: Clinical Trial management
Providing Data Protection Officers
Gap Analyses and Gap Closure of QM Systems Regulatory and Legal Advice
Inspection Facilitation and follow up Trouble shooting
Highly customized Trainings
[…] Head Surveillance Enforcement, Federal Office for Safety in Health Care
F GmbH, ***, ***, on behalf of the Ministry of Health
▪Entered Agency in June 2004 as inspector, from January 2006 till April 2014 Head of Surveillance (Institute for Inspections, Medical Devices and Hemovigilance).
▪Buildt up the Austrian Surveillance Institute (Inspectorate), including Quality Management and Quality Assurance
▪Areas of Expertise GMP, GLP, GCP, Blood and Tissues, Advanced Therapies, Medical Devices, Hemo- and Tissue Vigilance, Quality Defects and Drug Shortages, Pharmacovigilance, Narcotics (for OECD), Import of Medicines to Austria, Enforcement
▪Specialty GCP inspections / audits around the world
▪Several hundred inspections in the mentioned fields during these years, main areas Quality Management Systems in Hospitals, functioning of Quality Assurance and Management Oversight, companies, special areas under the mentioned laws and guidelines
▪Training of personnel in soft skills and in specific areas of expertise
▪Institute was ISO certified and accredited, and audited periodically by EMA, OECD, PIC/S and two times by the Austrian Board of Auditors (Rechnungshof) with excellent results
[…] Deputy Head of the Austrian Competent Authority for G (Pharmaceutical Branch of the F)
▪As head of Enforcement link to police and border police, speeches at congresses of the WGEO, Working Group of European Enforcement Officers, e.g. on Fraud Detection. Contribution to several Court Cases on Fraud and Expert for Court Cases after GCP and GMP Inspections
from 1.11.2003 to 31.5.2004Clinical Liaison Manager H
▪Clinical Trials Management, Project Management, Quality Assurance and Quality Control for Clinical Development, Opinion Leader Contact Point
from 14.10.1996 to 30.11.2003Senior Medical Manager I – J
▪K, Management of Clinical Trials, Quality Assurance, Auditing
▪Responsible for Regulatory Compliance, Inspection readiness
▪Training in ISO Compliant Process Management
▪Clinical Trial Center Surveillance in Austria, Czech Republic, Hungary, Slovenia, Croatia Pharmaceutical Industry
from 15.3.1994 to 05/1996University Assistant University of Veterinary Medicine ***
▪Internal Medicine
▪Specialisation in Dermatology, led basis for Veterinary Dermatology in ***
▪Small animals and horses
▪Teaching (lectures and seminars)
EDUCATION AND TRAINING
From 1998 – 14.3.2011Diploma Programme in the field of Law: Magister University ***
▪Specialisation in Medical Law From 1999 – 6.12.2001
Dr. phil.
University ***
▪History and Politics, with honours
From 1985 – 22.6.1995Veterinary Medicine: Dr. med. vet
University of Veterinary Medicine ***
▪Specialisation in Internal Medicine, Dermatology
From 2006 - 24.9.2007Master of Business Administration, MBA
University of Economics and Business ***
▪Health Care Management
From 2009 – 30.8.2012Professional Master of Laws, PLL.M
*** University ***, Austria
▪Medical Law
From 2002 – 11.5.2004Master of Science, MSc
University ***, Austria
▪Pharma Management
Since 19.3.2004ISO Quality Manager and Quality Auditor, current certificates available, and acting as Trainer for Certification of Medical Device Auditors ISO 13485, 14155
TUEV , OEVQ
PERSONAL SKILLS
Mother tongue(s)German
Other language(s)UNDERSTANDINGSPEAKINGWRITING
ListeningReadingSpoken interactionSpoken production
EnglishC2C2C2C2C2
FrenchB1B1A2A2A1
Levels: A1/2: Basic user - B1/2: Independent user - C1/2 Proficient user Common European Framework of Reference for Languages
Communication skills▪ Excellent communication skills gained through my experience as trainer
▪Trainer for Audit techniques
▪Trainer for interrogation techniques
▪Trainer for inspection soft skills and communication for EU inspectors
▪Trainer for EUSTITE (European Inspectors Training concerning Tissue surveillance)
▪Hundreds of Seminars as speaker for different topics
▪Trained for Critical Incidents and disaster relieve techniques
▪Many Interviews for Television, Radio, newspapers and journals, mainly officially for BASG
Organisational / managerial skills
Memberships, Member in ExpertGroups
▪Leadership (last position: staff of 75)
▪Budget responsibility last three positions: over 5 Mio Euros per year
CTFG (Clinical Trial Facilitation Group, European Commission), till 2014 IWG (Inspection Working Group) – Austrian Representative, till 2014 Competent Authority Meeting beim Ratsvorsitzenden till 2014
HMA WGEO, Working Group of Enforcement Officers Antidoping Kommission NADA, current
L, Austrian Industry
Job-related skills▪ Excellent command of Quality Control processes and Quality Assurance, Auditing and CAPAs
▪Risk Management Processes
▪GMP, GCP, GLP, Medical Devices
▪Rapid understanding of complex situations and complex reduction
▪Experienced speaker at seminars, congresses universities
▪Trainer for Compliance Officers for Centrial, GER, until 2020
Inspection / Auditing Experience Countries:
Europe: Austria, Czech Republic, Germany, Lithuania, Romania, Slovenia, Switzerland, Holland, Ireland, Russia, Turkey, Bulgaria, France, Hungary, Slovakia, Ukraine, Spain, Italy, Serbia, Poland, Macedonia, Moldavia
Americas:USA, Mexico, Canada
Near and Far East: Jordan, Saudia Arabia, Dubai Africa:South Africa, Kenia, Zaire
Asia:China, South Korea, India Australia, New Zealand
Therapeutic Areas
Cardiovascular, CNS, Oncology, Immunology, Urology, Tissues and Cells, ATMP, Dermatology, Diabetes, Gastroenterology, Anti Infective, Pulmonary/Respiratory, Ophthalmology
Other Areas
Blood and Tissues, Plasma, Pharmacovigilance, Medical Devices: Classes II and III, GMP: Sterile Manufacturing, API, secondary packaging, labelling, wholesalers; GLP including phase I trials, Bioequivalence Trials, Narcotics, Medical Law, Data Protection, European Medical Law.
Estimated Number of Inspections / Audits conducted About 300 as lead; several thousand as reviewer
Trainings for inspectors of the Austrian authority as well as training programs for EMA and the European Commission (Eustite program), the latest trainer for the Competent Authority of Zaire (2021) and trainer for ASEAN inspectorates for Bioequivalence Trials (2022)
Computer skills▪ Microsoft Office™ (word, excel, outlook, PowerPoint), Lotus Notes
Other skills▪ Military Service at *** (***, ***)
▪Austrian Red Cross Service Member
Driving licence▪ A, B, D, E”
Lediglich unter Punkt „other skills“ ist diesem Lebenslauf ein Hinweis auf die militärische Tätigkeit des Beschwerdeführers zu entnehmen, als er hierbei Folgendes angab: „Military Service at *** (***, ***)“. Darüber hinaus ist dem Lebenslauf weder eine Angabe zu seinen verfassten Fachbeiträgen noch zu seiner konkret zu erweiternden Sammlung noch zu einer allfällig aktuell oder in der Vergangenheit tatsächlich ausgeübten Tätigkeit als „promovierter Militärhistoriker“ zu entnehmen.
2.3. Der Beschwerdeführer hat sich in seiner Diplomarbeit und in seiner Dissertation mit der österreichischen Kavalleriegeschichte beschäftigt. Er besitzt eine Sammlung zur österreichischen Kavalleriegeschichte und publizierte hierzu. Er besitzt ein weit überdurchschnittliches Fachwissen und beabsichtigt, seine bestehende Sammlung um entsprechende Sammelgegenstände (Schusswaffen der Kategorie B) zu erweitern.
Der Beschwerdeführer hat weder angegeben, um welche „entsprechende Sammelgegenstände (Schusswaffen der Kategorie B)“ – sprich um welche konkreten Waffen – er seine Sammlung erweitern möchte noch aus welchen Gründen diese eine sinnvolle und vernünftige Ergänzung zu seiner bestehenden Sammlung wären. Worin das ernsthafte und nachhaltige Sammlerinteresse liegt, hat der Beschwerdeführer ebenfalls nicht angegeben. Der Beschwerdeführer hat weder ansatzweise angegeben noch konkret nachgewiesen, dass er für die sichere Verwahrung der zusätzlichen nicht näher determinierten Schusswaffen vorgesorgt hat.
Die getroffenen Feststellungen und der wesentliche Verfahrensgang ergeben sich unzweifelhaft aus dem unbedenklichen Akteninhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde zur Zl. ***, in dem insbesondere die Verfahrensunterlagen nachvollziehbar dokumentiert sind.
Der Sachverhalt ist insgesamt als unstrittig anzusehen. So hat das erkennende Gericht die unter Punkt 2. getroffenen Feststellungen anhand des Vorbringens und der Unterlagen des Beschwerdeführers getroffen und diese Angaben nicht in Zweifel gezogen. Im Hinblick auf die festgestellte Begründung des Beschwerdeführers, die persönlichen Bestrebungen des Beschwerdeführers, seine Waffensammlung zur Kavalleriegeschichte „um einschlägige Waffen“ zu erweitern sowie in Hinblick auf seine „regelmäßigen“ Publikationen, geht das erkennende Gericht vom Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem Antrag und in seiner Beschwerde aus. Inwiefern dieses geeignet ist, eine Waffensammlung bzw. eine wissenschaftliche Tätigkeit recht zu fertigen, ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung.
4.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Waffengesetzes 1996 (WaffG), BGBl. I Nr. 12/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 211/2021, lauten auszugsweise:
§ 10. Bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen sind private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist.
[…]
Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen der Kategorie B
§ 20. (1) Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Schusswaffen der Kategorie B ist nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung zulässig. Die Bewilligung zum Erwerb, Besitz und zum Führen dieser Waffen ist von der Behörde durch die Ausstellung eines Waffenpasses, die Bewilligung zum Erwerb und zum Besitz dieser Waffen ist von der Behörde durch die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte, zu erteilen.
(1a) Eine dem Inhaber einer gültigen Jagdkarte ausgestellte Waffenbesitzkarte berechtigt während der rechtmäßigen, nach den landesrechtlichen Vorschriften zulässigen und tatsächlichen Ausübung der Jagd auch zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B.
(2) Die Gültigkeitsdauer solcher Waffenpässe und Waffenbesitzkarten (Abs. 1), die für EWR-Bürger ausgestellt werden, ist unbefristet; hingegen ist die Gültigkeitsdauer der für andere ausgestellten Waffenpässe und Waffenbesitzkarten angemessen zu befristen.
[…]
Anzahl der erlaubten Waffen
§ 23. (1) Im Waffenpaß und in der Waffenbesitzkarte ist die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, festzusetzen.
(2) Die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, ist mit zwei festzusetzen. Auf Antrag ist die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, auf höchstens fünf zu erhöhen, sofern seit der erstmaligen Festsetzung der Anzahl mindestens fünf Jahre vergangen sind. Unabhängig davon darf eine größere Anzahl, auch wenn eine weitere Bewilligung ausgestellt wird, nur erlaubt werden, sofern auch hierfür eine Rechtfertigung glaubhaft gemacht wird. Als solche Rechtfertigung gelten insbesondere die Ausübung der Jagd oder des Schießsports im Sinne des § 11b sowie das Sammeln von Schusswaffen. Bei der Festsetzung der Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B gemäß dem zweiten Satz ist die Anzahl der Schusswaffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7, 8 und 11 sowie § 18, die der Betroffene besitzen darf, einzurechnen.
(2a) […]
(2b) […]
(2c) Das Sammeln von Schusswaffen der Kategorie B kommt insoweit als Rechtfertigung in Betracht, als sich der Antragsteller mit dem Gegenstand der Sammlung und dem Umgang mit solchen Waffen vertraut erweist und außerdem nachweist, dass er für die sichere Verwahrung der Schusswaffen vorgesorgt hat.
(3) Zusätzlich zu der in Abs. 1 festgesetzten Anzahl von Schusswaffen ist der Erwerb und Besitz der doppelten Anzahl an wesentlichen Bestandteilen von Schusswaffen der Kategorie B erlaubt. Darüber hinaus ist der Erwerb und Besitz von wesentlichen Bestandteilen nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 zulässig. Eine dafür erteilte Bewilligung ist durch einen zusätzlichen Vermerk im waffenrechtlichen Dokument zu kennzeichnen.“
4.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 88/2023, lauten auszugsweise wie folgt:
„Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
[…]
Prüfungsumfang
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
[…]
[…]
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
[…]“
5.1. Zum Verfahrensgegenstand und einschlägigen Prüfungsmaßstab:
5.1.1. In seinem Antrag vom 30. August 2023 und der Beschwerde vom 19. Februar 2024 begehrte der Beschwerdeführer die Erweiterung seiner Waffenbesitzkarte von derzeit sechs auf sechzehn Schusswaffen der Kategorie B.
5.1.2. Vorab ist zur vom Beschwerdeführer beantragten Erweiterung der Waffenbesitzkarte im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22. November 2017, Ro 2017/03/0026) und der Materialien zu § 23 WaffG festzuhalten, dass bei der Genehmigung zum Besitz von Schusswaffen restriktiv vorzugehen ist. Den Materialien hierzu (457 Blg NR, 20. GP 49) ist folgendes zu entnehmen:
"Sowohl die Erwägung, daß ein ‚Mehr‘ an Waffen auch ein ‚Mehr‘ an Gefahrenpotential mit sich bringt, als auch die Tatsache, daß es in der Regel kein Bedürfnis am Besitz einer größeren Anzahl von genehmigungspflichtigen Schußwaffen gibt, begründen die Notwendigkeit einer Beschränkung auf eine relativ geringe Zahl. Das Überschreiten dieser Obergrenze ist nur dann vertretbar, wenn der Antragsteller eine Rechtfertigung vorzubringen vermag, die über die ohnehin erforderliche hinausgeht und speziell auf ein vermehrtes Bedürfnis abstellt (zB Sportschützen) oder neben dem für die Ausstellung eines Waffenpasses erforderlichen Bedarfsnachweis erbracht wird."
Nach dem Willen des Gesetzgebers ist aufgrund des Gefahrenpotentials die Anzahl an zu genehmigenden Schusswaffen grundsätzlich auf eine relativ geringe Zahl zu begrenzen; dies einerseits deshalb, da sich durch den Besitz von mehr Waffen auch ein höheres Gefahrenpotential ergibt. Andererseits geht der Gesetzgeber davon aus, dass es darüber hinaus - ohne besondere Rechtfertigung - auch kein Bedürfnis am Besitz einer größeren Anzahl von Waffen gibt. […]“
5.1.3. Vor diesem Hintergrund ist auch im vorliegenden Fall bei der Prüfung der begehrten Erweiterung von sechs auf sechzehn Stück – also um zehn Schusswaffen – restriktiv vorzugehen, würde diese doch zu einer Erweiterung um das 2,67-fache führen.
5.2. Zur Prüfung des vorgebrachten Rechtfertigungsgrundes:
Der Beschwerdeführer begründete die von ihm begehrte Erweiterung mit dem Rechtfertigungsgrund des Sammelns von Waffen und seiner damit einhergehenden Publikationstätigkeit.
5.2.1. Zu den Kriterien des vorgebrachten Rechtsfertigungsgrundes:
Gemäß § 23 Abs. 2c WaffG kommt das Sammeln von Schusswaffen der Kategorie B insoweit als Rechtfertigung in Betracht, als sich der Antragsteller mit dem Gegenstand der Sammlung und dem Umgang mit solchen Waffen vertraut erweist und außerdem nachweist, dass er für die sichere Verwahrung der Schusswaffen vorgesorgt hat.
Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Rechtfertigungsgrund des Waffensammelns ergibt sich, dass ein ernsthaftes und nachhaltiges Sammlerinteresse beispielsweise dann vorliegen kann, wenn der Sammler waffentechnische oder wissenschaftliche Studien betreibt oder bereits eine größere kulturhistorisch wertvolle Waffensammlung besitzt, die einer vernünftigen und sinnvollen Ergänzung durch konkret anzugebende Einzelstücke bedarf, die aber durch eine vorgenommene Auflistung erworbener waffentechnischer Literatur sowie von Waffen, die der Inhaber einer Waffenbesitzkarte anzuschaffen gedenkt, nicht ersetzt werden kann. Zum ernsthaften und nachhaltigen Sammlerinteresse führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 10. Juni 2016, Ra 2016/03/0056, aus, dass die Glaubhaftmachung des Rechtfertigungsgrundes des Waffensammelns verlangt, dass ein ernsthaftes und nachhaltiges Sammlerinteresse ausreichend geltend gemacht wird. Das wird beispielsweise dann vorliegen, wenn der Sammler waffentechnische oder wissenschaftliche Studien betreibt oder bereits eine größere kulturhistorisch wertvolle Waffensammlung besitzt, die einer vernünftigen und sinnvollen Ergänzung durch konkret anzugebende Einzelstücke bedarf und die aufgrund des vorhandenen Berechtigungsumfanges nicht erworben werden könnten.
5.2.2. Zur Beweislast des Beschwerdeführers:
Der seit der Novelle BGBl. I Nr. 97/2018 in § 23 Abs. 2c WaffG näher geregelte Rechtfertigungsgrund des Waffensammelns hat durch diese Novelle keine inhaltliche Änderung erfahren, weshalb die dazu ergangene und unter Punkt 5.2.1. zum Teil angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weiterhin anzuwenden ist. Demnach verlangt die Glaubhaftmachung des Rechtfertigungsgrundes des Waffensammelns, dass ein ernsthaftes und nachhaltiges Sammlerinteresse ausreichend geltend gemacht wird. Das wird beispielsweise dann vorliegen, wenn der Sammler waffentechnische oder wissenschaftliche Studien betreibt oder bereits eine größere kulturhistorisch wertvolle Waffensammlung besitzt, die einer vernünftigen und sinnvollen Ergänzung durch konkret anzugebende Einzelstücke bedarf und die aufgrund des vorhandenen Berechtigungsumfanges nicht erworben werden könnten. Dabei obliegt es der antragstellenden Partei, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen spricht (für viele vgl. VwGH 16.6.2020, Ro 2020/03/0002). Den Antragsteller trifft somit auf dem Boden des § 23 Abs. 2 WaffG eine umfangreiche Darlegungs- und Behauptungslast. Bei der Beurteilung der besonderen Rechtfertigung ist angesichts des mit dem Besitz von Waffen verbundenen Gefahrenpotentials ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. VwGH 1.9.2022, Ra 2021/03/0163 mwN VwGH 16.6.2020, Ro 2020/03/0002, unter Verweis auf die weiterhin maßgebliche Rechtsprechung zur Rechtslage vor der Novelle BGBl. I Nr. 97/2018, etwa VwGH 7.2.2018, Ra 2017/03/0101, mwN).
5.2.3. Zur konkreten Begründung:
Wie bereits dargestellt, obliegt dem Antragsteller, der einen Rechtfertigungsgrund im Sinne des § 23 Abs. 2 WaffG glaubhaft zu machen hat, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen spricht. Dieser hat vorliegend allerdings lediglich pauschal darauf verwiesen, promovierter Militärhistoriker zu sein und seine bestehende Sammlung zum Thema „Kavalleriegeschichte“ erweitern zu wollen. Lediglich kursorisch hat er dabei auf seine Publikationstätigkeit und seinem Lebenslauf hingewiesen, wobei Letzterem lediglich unter dem Unterpunkt „other skills“ ein Bezug zu seiner militärischen Laufbahn entnommen werden konnte.
Der Beschwerdeführer hat in seinem Vorbringen weder angegeben, um welche „entsprechende Sammelgegenstände (Schusswaffen der Kategorie B)“ – sprich um welche konkreten Schusswaffen – er seine Sammlung zum Themenbereich „Österreichische Kavalleriegeschichte“ erweitern möchte noch aus welchen Gründen diese eine sinnvolle und vernünftige Ergänzung zu seiner bestehenden Sammlung wären. Worin das ernsthafte und nachhaltige Sammlerinteresse liegt, hat der Beschwerdeführer ebenfalls nicht angegeben. Der Beschwerdeführer hat weder ansatzweise angegeben noch konkret nachgewiesen, dass er für die sichere Verwahrung der zusätzlichen nicht näher determinierten Schusswaffen vorgesorgt hat. Dass der Beschwerdeführer hierüber ein weit überdurchschnittliches Fachwissen verfügt, reicht jedoch für die Glaubhaftmachung der Umstände für den aufgezeigten Rechtfertigungsgrund „Sammeln von Waffen“ allein nicht aus.
Auch inwiefern sich der Bestand der Waffen des Beschwerdeführers als Grundlage für den (Weiter-)Aufbau einer wissenschaftlich fundierten Sammlung von Schusswaffen der Kategorie B eignet oder gegebenenfalls eine solche bereits darstellt und welche Rolle (im Sinne einer vernünftigen und sinnvollen Ergänzung der bestehenden Sammlung) die von ihm anzuschaffenden – auch nicht einmal ansatzweise näher konkretisierte oder bezeichnete – Waffen dabei oder bei seinen künftigen Publikationen spielen sollten, legte der Beschwerdeführer nicht dar, weshalb er diese für diesen Rechtfertigungsgrund nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderliche Umstände nicht glaubhaft gemacht hat.
5.3. Zu den beantragten Beweisaufnahmen:
Nach der bereits dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Beschwerdeführer initiativ für den von ihm behaupteten Rechtfertigungsgrund alles darzulegen (vgl. VwGH 1.9.2022, Ra 2021/03/0163; konkret zur Sammlertätigkeit etwa VwGH 17.3.2011, 2009/03/0157).
Es ist daher Sache des Antragstellers bzw. des nunmehrigen Beschwerdeführers die konkreten Tatsachen zu behaupten und zu bescheinigen, aus denen sich die für von ihm begehrte Rechtsfolge ergibt. Es würde daher auch deshalb auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinauslaufen, wenn ein beantragtes Sachverständigengutachten erst jene Tatsachen liefern würde, die dieser bereits initiativ vorzubringen gehabt hätte. Gleichermaßen kann auch das nunmehr im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beantragte Sachverständigengutachten die fehlende Darlegung des Beschwerdeführers nicht ersetzen. Ein allgemeines Vorbringen, das aus Mutmaßungen besteht, läuft auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinaus, zu dessen Aufnahme das Verwaltungsgericht nicht verpflichtet ist (vgl. für viele etwa VwGH 27.2.2007, 2007/02/0018; VwGH 15.10.2013, 2009/02/0377; VwGH 9.9.2016, Ra 2014/02/0059). Ein „Erkundungsbeweis“ ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren jedoch unzulässig (VwGH 17.12.2013, 2013/09/0161, VwGH 11.5.2017, Ro 2016/21/0012). Daher konnte auch von der beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens (Erkundungsbeweis) Abstand genommen werden. Darüber hinaus ist
– wiederholend – auf die dem Beschwerdeführer zukommende erhöhte Behauptungslast hinzuweisen (vgl. erneut VwGH 1.9.2022, Ra 2021/03/0163, Rn. 22). Die Einholung eines Sachverständigengutachtens (in der Beschwerde lediglich beantragt als: „Einholung eines waffentechnischen SV-Gutachtens“ ohne Angabe eines konkreten Beweisthemas) würde diese dem Beschwerdeführer zukommende erhöhte Behauptungslast geradezu konterkarieren. Ausgehend von der unzureichenden initiativen Darlegung durch den Beschwerdeführer war auch von der Durchführung eines „Ortsaugenscheins“ zum Beweis für die Sammlung zur Kavalleriegeschichte Abstand zu nehmen.
5.4. Vor diesem Hintergrund hat der Beschwerdeführer im Ergebnis die von ihm geltend gemachte Rechtsfertigung des Sammelns von Waffen nicht (ausreichend) nachgewiesen. Im Hinblick darauf war dem Beschwerdeführer die Erweiterung seiner Waffenbesitzkarte von sechs auf sechzehn Schusswaffen der Kategorie B zu versagen und spruchgemäß zu entscheiden.
6. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
6.1. Auf Grundlage der im Akt enthaltenen Unterlagen konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 2 VwGVG entfallen. Nach dieser Bestimmung kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetze nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. VwGH 13.9.2016, Ra 2016/03/0085) kann eine Verhandlung ungeachtet des Parteiantrags dann entfallen, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre (vgl. auch VwGH 26.4.2016, Ra 2015/09/0137; 26.11.2015, Ra 2015/07/0118).
Ein Sachverhalt kann dann aus der Aktenlage in Verbindung mit der gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachten Beschwerde vom Verwaltungsgericht als geklärt angesehen werden, wenn dieser Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und schlüssiger Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde festgestellt wurde und in der Beschwerde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Verwaltungsbehörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet wurde (vgl. VwGH 13.9.2016, Ra 2016/03/0085; 28.5.2014, Ra 2014/20/0017).
6.2. Für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stand der Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Aktenlage unstrittig fest und werden zudem auch die Sachverhaltsangaben des Beschwerdeführers, in denen kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Verwaltungsbehörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt behauptet wird, der Entscheidung zugrunde gelegt.
Darüber hinaus ergaben sich für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund des vorliegenden Verwaltungsakts und der Beschwerde keinerlei Unklarheiten hinsichtlich der Sachverhaltsebene, die einer näheren mündlichen Erörterung im Rahmen einer Verhandlung bedürften (vgl. hierzu explizit auch VwGH 1.9.2022, Ra 2021/03/0163, Rn. 26 ff).
Eine Verhandlung wird vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich somit nicht für erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde keine Sachverhaltsfragen sondern ausschließlich Rechtsfragen zu klären waren. Zu den gegenständlichen Rechtsfragen existiert umfassende und unter Punkt 5. wiedergegebene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, weshalb eine mündliche Verhandlung auch nicht zur Erörterung dieser Rechtsfragen erforderlich war. Diese Rechtsfragen unterliegen nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich auch nicht dem Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK; dieser ist auf „zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen“ bzw. auf die „Stichhaltigkeit erhobener strafrechtlicher Anklagen“ anzuwenden. Das Recht, eine Waffe führen bzw. besitzen zu dürfen, stellt selbst kein „civil right“ im Sinne des Art. 6 EMRK dar, es handelt sich bei der vom Beschwerdeführer beantragten Bewilligung um eine öffentlich-rechtliche Befugnis. Es ist auch nicht zu ersehen, welche direkten Auswirkungen auf ein „civil right“ dem Beschwerdeführer die von ihm bekämpfte Entscheidung mit sich gebracht hätte. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur ausgesprochen, dass es sich dabei um ein Verwaltungsverfahren, das die Erlassung einer Administrativmaßnahme zur Verhütung von Gefahren zum Gegenstand habe, handelt (vgl. VwGH 17.10.2002, 2001/20/0418; 26.6.2014, Ro 2014/03/0063; 19.3.2013, 2012/03/0180) und in dem daher die Verfahrensgarantien der mündlichen Verhandlung nach Art. 6 EMRK keine Anwendung finden (vgl. VwGH 19.03.2013, 2012/03/0180; 22.10.2012, 2012/03/0063).
Auch wenn die Erhöhung der Anzahl von Schusswaffen der Kategorie B, die aufgrund einer Waffenbesitzkarte besessen werden dürfen, anderen Voraussetzungen unterliegt als eine Entziehung einer Waffenbesitzkarte bzw. eines Waffenpasses, dient auch diese dazu, bereits vorab mögliche Gefahren durch eine Ansammlung von Waffen zu verhindern. Darüber hinaus hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) mit Blick auf Art. 6 EMRK die Auffassung vertreten, dass eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten ist, und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der (maßgeblichen) Beweiswürdigung auftreten oder die (maßgeblichen) Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (vgl. EGMR 18.7.2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein, Rz 97 ff; EGMR 8.11.2016, Nr. 64160/11, Pönkä/Estland; zur einschlägigen Rechtsprechung des VwGH vgl. für Viele etwa VwGH 1.9.2022, Ra 2021/03/0163; VwGH 13.9.2016, Ra 2016/03/0085; 9.9.2015, Ra 2015/03/0050; 26.4.2016, Ra 2016/03/0038).
6.3. Vor diesem Hintergrund konnte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ungeachtet des Parteienantrags von der Durchführung einer Verhandlung absehen.
7. Zur Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Vorliegend stützt sich die Entscheidung auf die klare und eindeutige Rechtslage, insbesondere hinsichtlich § 23 Abs. 2 und Abs. 2c WaffG, und die jeweils unter Punkt 5. zitierte – einheitliche – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
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