LVwG N LVwG-S-1126/004-2023

LVwG-S-1126/004-2023Tribunal administratif régional7 août 2024

Regest

Ordnungsrecht; Hundehaltung; Verwaltungsstrafe; Führen des Hundes; Verwahrung; Einfriedung; Fahrzeug;;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-1126/004-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.08.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.S.1126.004.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Strasser, LL.M. über die Beschwerde des A in ***, ***, vertreten durch B, Rechtsanwältin in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 12. April 2023, Zl. ***, betreffend Übertretung des NÖ Hundehaltegesetzes, zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 38 VwGVG in Verbindung mit § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.

2. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

3. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Maßgeblicher Verfahrensgang

1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha (in der Folge: „belangte Behörde“) vom 12. April 2023, ***, wurde über A (in der Folge: „Beschwerdeführer“) wegen einer Übertretung des § 10 Abs. 1 Z 1 iVm § 1 Abs. 2 NÖ Hundehaltegesetzes eine Geldstrafe im Ausmaß von EUR 200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 60 Stunden) verhängt. Dabei wurde ihm folgende Verwaltungsübertretung vorgeworfen (Auszug aus dem Straferkenntnis im Original):

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Tatbeschreibung:

Sie haben als Hundehalter zu verantworten, dass Ihre Hunde (zwei Rottweiler) zumindest am 18.02.2023 um 14:41 Uhr in dem LKW mit dem Kennzeichen ***, welcher in ***, *** nächst der ONr. *** abgestellt war, so verwahrt wurden, dass die Heckklappen des Fahrzeuges geöffnet war und es den Hunden dadurch jederzeit möglich gewesen wäre das Fahrzeug aus eigenem Antrieb zu verlassen.Sie haben daher zu verantworten, dass es den Hunden möglich gewesen wäre das Fahrzeug - und somit ein sonstiges Objekt - aus eigenem Antrieb zu verlassen, obwohl Hunde ohne Aufsicht nur auf Grundstücken oder sonstigen Objekten verwahrt werden dürfen, deren Einfriedungen so hergestellt und instandgehalten sind, dass die Hunde das Grundstück bzw. das sonstige Objekt aus eigenem Antrieb nicht verlassen können. Sie haben daher die Hunde ohne Aufsicht nicht entsprechend verwahrt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 10 Abs.1 Z 1 iVm § 1 Abs.2 NÖ Hundehaltegesetz

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß

€ 200,00

60 Stunden

§ 10 Abs.2 1.Strafsatz iVm § 10 Abs.1 Z.1 NÖ Hundehaltegesetz“

1.2. In seiner gegen dieses Straferkenntnis fristgerecht erhobenen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer auf das Wesentliche zusammengefasst vor, dass er die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen habe.

1.3. Die belangte Behörde legte diese Beschwerde mit Schreiben vom 10. Mai 2023 dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mitsamt dem verwaltungsbehördlichen Akt zur Entscheidung vor.

1.4. Mit Erkenntnis vom 15. Jänner 2024, LVwG-S-1126/001-2023, wurde der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 Z 3 VStG vor dem Hintergrund der zum Zeitpunkt der Entscheidung einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Einbringung von E-Mail-Eingaben eingestellt.

Hiergegen erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, dort eingelangt am 20. Februar 2024, und nach Ablehnung der Beschwerde sodann mit Schriftsatz vom 18. April 2024 Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Mit Erkenntnis vom 6. Juni 2024, ***, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass der do. vorliegende Revisionsfall in allen entscheidungserheblichen Sach- und Rechtsfragen jenem gleiche, der dem hg. Erkenntnis vom 30. April 2024, *** (unter Verweis auf VwGH 18.4.2014, ***), zugrunde lag und hob das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich zur Zahl LVwG-S-1126/001-2023 auf. Diese Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 14. Juni 2024 zugestellt.

2. Feststellungen:

2.1. Der Beschwerdeführer war zum angelasteten Tatzeitpunkt dem 18. Februar 2023 Halter von zwei Rottweiler. Dabei handelt es sich erstens um den Hund namens „C“ (Chip-Nr. ***) und zweitens um den Hund namens „D“ (Chip-Nr. ***).

2.2. Am 18. Februar 2023 stand um 14:41 Uhr ein Fahrzeug mit dem Kennzeichen *** in , *** (öffentlicher Ort im Ortsbereich) gegenüber dem „“. Dabei waren die Heckklappen bzw. Hecktüren des Fahrzeuges vollständig geöffnet. Auf der Ladefläche des Fahrzeuges befanden sich die beiden Rottweiler des Beschwerdeführers. Diese waren dabei weder angeleint noch mit einem Maulkorb gesichert.

3. Beweiswürdigung:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde und Würdigung des Beschwerdevorbringens. Diese Feststellungen – einschließlich des dargelegten Verfahrensgangs – ergeben sich bereits aus dem vorgelegten verwaltungsbehördlichen Strafakt der belangten Behörde und insbesondere aus dem angefochtenen Straferkenntnis und den verwaltungsgerichtlichen Akten.

Tatort und Tatzeit blieben im Verfahren unbestritten und ergeben sich zweifelsfrei aus der Anzeige zur Zahl . Die Feststellungen unter Punkt 2.2. zur konkreten Position des abgestellten Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen„“ gründen sich auf den unbedenklichen Akteninhalt und wurden vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Der Anzeige (datiert mit 18. Februar 2023) sind Lichtbildaufnahmen der konkreten Position des Fahrzeuges und der Umgebung sowie des Fahrzeuges mit den vollständig geöffneten Hecktüren mitsamt den darin befindlichen unangeleinten Rottweiler, die auch keinen Maulkorb tragen (AS 8 ff.).

Die Feststellung unter Punkt 2.1. zu den Hundenamen und ihren Chipnummern ergeben sich zweifelsfrei aus den mit der Beschwerde mitübermittelten Sachkundenachweisen betreffend der beiden Hunde des Beschwerdeführers (Beilage ./1 zur Beschwerde).

4. Maßgebliche Rechtslage:

4.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Hundehaltegesetzes, LGBl. 4001-0 idF LGBl. Nr. 56/2022, lauten auszugsweise wie folgt:

Allgemeine Anforderungen für das Halten von Hunden

(1) Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und hat das Tier in einer Weise zu führen und zu verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können.

(2) Ein Hund darf ohne Aufsicht nur auf Grundstücken oder in sonstigen Objekten verwahrt werden, deren Einfriedungen so hergestellt und instand gehalten sind, dass das Tier das Grundstück aus eigenem Antrieb nicht verlassen kann.

[…]

(1) Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential sind Hunde, bei denen auf Grund ihrer wesensmäßig typischen Verhaltensweise, Zucht oder Ausbildung eine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren vermutet wird.

(2) Bei Hunden folgender Rassen oder Kreuzungen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden wird ein erhöhtes Gefährdungspotential stets vermutet:

[…]

[…]

(3) Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsbereich mit Maulkorb oder an der Leine geführt werden.

(4) Hunde gemäß § 2 und § 3 müssen an öffentlichen Orten im Ortsbereich immer mit Maulkorb und an der Leine geführt werden.

(5) Sofern erforderlich, jedenfalls aber

[…]

§ 10

Verwaltungsübertretungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1. gegen die Bestimmung des § 1 verstößt

[…]

[…]

(2) Verwaltungsübertretungen sind, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlungen bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 10.000,-- und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 4 Wochen, im Falle einer Bestrafung gemäß Abs. 1 Z 2, 3, 4, 5, 8, 11, 14, 16 und 19 mit einer Geldstrafe bis zu € 7.000,-- und im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 3 Wochen zu bestrafen.“

4.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrens (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I 109/2021, lauten auszugsweise wie folgt:

§ 38. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

[…]

§ 44. (1) Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

[…]

§ 50. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

[…]

§ 52.

[…]

(8) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.“

4.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 58/2018, lauten auszugsweise wie folgt:

„§ 44a. Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

1. die als erwiesen angenommene Tat;

2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;

3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;

4. den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;

5. im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.

§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;

2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen; […]“

5. Rechtliche Beurteilung:

5.1. Nach § 1 Abs. 1 NÖ Hundehaltegesetz, LGBl. 4001, muss ein Hundehalter die dafür erforderliche Eignung aufweisen und er hat das Tier in einer Weise zu führen und zu verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Ein Hund darf gemäß § 1 Abs. 2 NÖ Hundehaltegesetz ohne Aufsicht nur auf Grundstücken oder in sonstigen Objekten verwahrt werden, deren Einfriedungen so hergestellt und instand gehalten sind, dass das Tier das Grundstück aus eigenem Antrieb nicht verlassen kann. Dem Gesetzestext liegt entsprechend seinem Wortlaut eine klare Differenzierung zwischen dem Tatbestandsmerkmal des „Führens“ und des „Verwahrens“ eines Hundes zu Grunde.

Vorausschickend festzuhalten ist, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer eine Übertretung des § 1 Abs. 2 NÖ Hundehaltegesetz vorgeworfen hat, zumal er es als Halter der Tiere zu verantworten habe, dass es den Hunden möglich gewesen wäre das „Fahrzeug – und somit ein sonstiges Objekt – aus eigenem Antrieb zu verlassen, obwohl Hunde ohne Aufsicht nur auf Grundstücken oder sonstigen Objekten verwahrt werden dürfen, deren Einfriedungen so hergestellt und instandgehalten sind, dass die Hunde das Grundstück bzw. das sonstige Objekt aus eigenem Antrieb nicht verlassen können“. Er habe daher die Hunde ohne Aufsicht nicht entsprechend verwahrt. Angelastet wurde dem Beschwerdeführer sohin zusammengefasst eine mangelnde Verwahrung seiner beiden Hunde in einem Fahrzeug mit geöffneten Heckklappen.

5.2.1. Zum Tatbestandselement „sonstiges Objekt“ iSd § 1 Abs. 2 NÖ Hundehaltegesetzes

Aus dem Wortlaut des § 1 Abs. 2 NÖ Hundehaltegesetzes ergibt sich, dass ein Hund „ohne Aufsicht nur auf Grundstücken oder in sonstigen Objekten verwahrt werden [darf], deren Einfriedungen so hergestellt und instand gehalten sind, dass das Tier das Grundstück aus eigenem Antrieb nicht verlassen kann“. Was unter einer Einfriedung zu verstehen ist, ist weder nach dem NÖ Hundehaltegesetz noch nach der NÖ BauO definiert. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter einer Einfriedung eine Einrichtung zu verstehen, die ein Grundstück einfriedet, das heißt schützend umgibt. Daraus folgt, dass bei einer Einfriedung die grundsätzliche Eignung gegeben sein muss, eine Liegenschaft nach außen abzuschließen. Entscheidend ist dabei nicht, ob sich die Einfriedung auf die gesamte Grundgrenze erstreckt, und auch nicht, ob sie unmittelbar an der Grundgrenze errichtet wird. Weiters kommt es in Bezug auf die Frage des Vorliegens einer Einfriedung weder auf die Baumaterialien noch auf die Ortsüblichkeit an (vgl. zum Ganzen VwGH 27.7.2017, Ra 2016/05/0118, mwN).

Aus dem Spruch und der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses geht hervor, dass die belangte Behörde davon ausgeht, dass es sich bei dem an einem öffentlichen Ort im Ortsbereich abgestellten Fahrzeug mit offenen Heckklappen um ein „sonstiges Objekt“ iSd § 1 Abs. 2 NÖ Hundehaltegesetzes handle, in dem die Hunde zum Tatzeitpunkt „verwahrt“ wurden.

Dabei verkennt die belangte Behörde jedoch den exakten Wortlaut der angelasteten Bestimmung, als es sich im Sinne des § 1 Abs. 2 NÖ Hundehaltegesetzes nicht bloß um ein „sonstiges Objekt“ handeln muss, in dem ein Hund „verwahrt“ wird, sondern um sonstige Objekte, deren Einfriedungen so hergestellt und instand gehalten sind, dass das Tier das Grundstück aus eigenem Antrieb nicht verlassen kann“. Aus dem klaren und unmissverständlichen Wortlaut geht hervor, dass ein Fahrzeug mit offenen Heckklappen im Ortsgebiet wie vorliegend nicht als ein „sonstiges Objekt, dessen Einfriedung so hergestellt und instand gehalten ist, dass das Tier das Grundstück aus eigenem Antrieb nicht verlassen kann“ qualifiziert werden kann, stellt doch ein Fahrzeug (oder dessen Türen) denkunmöglich eine „Einfriedung“ iSd oben dargestellten Rechtsprechung dar.

5.2.2. Bereits im Lichte dessen hat der Beschwerdeführer sohin die ihm angelastete Tat – eine Übertretung des § 1 Abs. 2 NÖ Hundehaltegesetzes – nicht begangen, weshalb auf das weitere Beschwerdevorbringen hinsichtlich der Frage der „Aufsicht“ der Hunde nicht weiter einzugehen war.

Dabei verkennt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht, dass demgegenüber – wie bereits im Anzeigetext der einschreitenden Polizeibeamten festgehalten – ein Fall des § 8 Abs. 4 NÖ Hundehaltegesetzes und eine gröbliche Missachtung der Maulkorb- und Leinenpflicht auf öffentlichen Räumen von zwei ausgewachsenen Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential iSd § 2 Abs. 2 NÖ Hundehaltegesetzes vorliegen könnte. Ein Auswechseln der Tat auf diesen Tatvorwurf ist dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich allerdings schon deshalb verwehrt, da es den Tatvorwurf nicht auswechseln darf (vgl. VwGH 3.2.2020, Ra 2019/04/0116). Ein unzulässiges Austauschen des Tatvorwurfs stellt eine im Beschwerdeverfahren durch das Verwaltungsgericht vorgenommene Erweiterung des Tatvorwurfs dar (vgl. VwGH 30.1.2018, Ra 2017/01/0409). Ergänzt das Verwaltungsgericht den Tatvorwurf lediglich präzisierend, so liegt keine unzulässige Erweiterung des Tatvorwurfs bzw. des Tatzeitraums vor (zum Ganzen etwa VwGH 13.12.2019, Ra 2019/02/0184). Wäre nur die Übertretungsnorm fehlerhaft angeführt, wäre dies einer Korrektur zugänglich (vgl. dazu VwGH 25.4.2002, 2002/07/0024; vorliegend wären sowohl die Übertretungsnorm als auch die Strafnorm im Sinne der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu konkretisieren gewesen, vgl. VwGH 27.6.2022, Ra 2021/03/0328).

Es wäre sohin jedoch eine nicht bloß präzisierende Ergänzung des Tatvorwurfs erforderlich, als dem Beschwerdeführer bislang die (nicht unter § 1 Abs. 2 NÖ Hundehaltegesetz subsumierbare strafbare) Tat vorgeworfen wurde. Ein solcher Austausch würde vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich eine unzulässige Erweiterung des Tatvorwurfs mit sich bringen (vgl. VwGH 13.12.2019, Ra 2019/02/0184, mwN), zumal es sich auch nicht um eine solche Ungenauigkeit bei der Konkretisierung der Tat handelt, die schon allein deshalb keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Straferkenntnis hat, weil dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt wird (vgl. etwa VwGH 27.6.2022, Ra 2021/03/0328).

Ein solcher Austausch würde vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich eine unzulässige Erweiterung des Tatvorwurfs mit sich bringen (vgl. VwGH 13.12.2009, Ra 2019/02/0184, mwN).

5.2.3. Der Beschwerdeführer ist abschließend jedoch darauf hinzuweisen, dass sich aus § 2 Abs. 2 iVm § 8 Abs. 4 NÖ Hundehaltegesetz die – verwaltungsstrafbewehrte – Verpflichtung ergibt, Hunde der jeweils in Rede stehenden Hunderassen, darunter auch Hunde der Rasse Rottweiler, an öffentlichen Orten im Ortsbereich immer mit Maulkorb und Leine zu führen. Damit unterscheidet sich diese Verpflichtung für die Halter von Hunden der in § 2 Abs. 2 NÖ Hundehaltegesetz aufgezählten Rassen (oder von Personen, denen der Halter den Hund zum Führen überlassen hat) von derjenigen für Halter anderer (und auch nicht im Sinne des § 3 NÖ Hundehaltegesetz „auffälliger“) Hunde dahingehend, dass alle sonstigen Hunde an öffentlichen Orten im Ortsbereich nur entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden müssen (s. § 8 Abs. 3 NÖ Hundehaltegesetz). § 8 Abs. 4 NÖ Hundehaltegesetz macht also die erhöhte Sorgfaltspflicht des Hundehalters beim Führen seines Hundes an öffentlichen Orten im Ortsbereich unter anderem davon abhängig, ob der Hund zu einer der im § 2 Abs. 2 aufgezählten Hunderassen gehört. Für diese Hunde vermutet der Gesetzgeber generell ein erhöhtes Gefährdungspotential, an das er erhöhte Sorgfaltsanforderungen des Hundehalters (unter anderem und allein hier in Rede stehend) beim Führen des Hundes an öffentlichen Orten im Ortsbereich knüpft (vgl. bereits ausführlich VfGH 6.10.2011, G 24/11‐7, G 26/11‐6, G 45/11‐6; Rz 16).

Dabei sind die im § 8 Abs. 3 und Abs. 4 NÖ Hundehaltegesetz angesprochenen Sorgfaltspflichten des Hundehalters für das Führen von Hunden an öffentlichen Orten im Ortsbereich für die Zielsetzungen des NÖ Hundehaltegesetzes von wesentlicher Bedeutung. Es ist für die Sicherheit der Menschen, aber gerade auch für eine keine unzumutbaren Belästigungen anderer Menschen und Tiere bewirkende Nutzung von öffentlichen Orten im Ortsbereich durch Hundehalter nicht nur wichtig, dass die Hunde so geführt werden, dass Gefährdungen ausgeschlossen und unzumutbare Belästigungen hintangehalten sind; es ist gerade im Hinblick auf die in einem gedeihlichen Miteinander bestehende Ordnung und damit für das Hintanhalten unzumutbarer Belästigungen ebenso wesentlich, dass alle Menschen, die diese öffentlichen Orte nutzen, Vertrauen haben können, dass Hunde an diesen Orten in einer die Ziele des § 1 Abs. 1 NÖ Hundehaltegesetzes gewährleistenden Weise geführt werden (vgl. zum Ganzen erneut VfGH 6.10.2011, G 24/11‐7, G 26/11‐6, G 45/11‐6; Rz 20).

5.2. 4Vor diesem Hintergrund hat der Beschwerdeführer nicht gegen § 1 Abs. 2 NÖ Hundehaltegesetz verstoßen und die ihm im Spruch zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen. Folglich war das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben, das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 38 VwGVG in Verbindung mit § 45 Abs. 1 Z 2 VStG einzustellen und spruchgemäß zu entscheiden. Im Lichte dessen war auf das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers sowie auf die gestellten Beweisanträge nicht weiter einzugehen.

5.3. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die im Spruch zitierte Gesetzesstelle, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

5.4. Zum Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte schon gemäß § 44 Abs. 2 zweiter Fall VwGVG entfallen, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben war.

6. Zur Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Der Sachverhalt stützt sich demgegenüber auf die klare und eindeutige Rechtslage (vgl. VwGH 15.5.2019, Ro 2019/01/0006) sowie auf die einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa zum Verwahren eines Hundes gemäß § 1 Abs. 2 NÖ Hundehaltegesetz auch VwGH 22.5.2020, Ra 2019/02/0089).

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