LVwG N LVwG-M-26/001-2024

LVwG-M-26/001-2024Tribunal administratif régional31 juil. 2024

Regest

Maßnahmenbeschwerde; Führerschein; Abnahme; Kraftfahrzeug; Fahrzeug; Fahrrad;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-M-26/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.07.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.M.26.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Flendrovsky als Einzelrichter über die Beschwerde der A, ***, ***, gegen die vorläufige Abnahme ihres Führerscheins am 7. April 2024 (belangte Behörde: Bezirkshauptmannschaft Baden) zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 6 VwGVG Folge gegeben und die vorläufige Abnahme des Führerscheins der Beschwerdeführerin am 7. April 2024 um 01:22 durch ein Organ der Polizeiinspektion ***, die bis 15:00 Uhr dieses Tages andauerte, für rechtswidrig erklärt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm§ 25a Abs. 1 VwGG eine Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

I.Sachverhalt und Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerin wurde am 7. April 2024 etwa um 00:30 Uhr durch zwei Beamte der Polizeiinspektion *** auf einem Parkplatz in *** gemeinsam mit ihrem Ehemann am Randstein sitzend angetroffen, wobei der Ehemann eine blutende Wunde am Kopf hatte. Neben ihnen lagen ihre Fahrräder auf dem Boden. Bei der Befragung durch die Beamten entstand bei diesen der Verdacht, dass die Beschwerdeführerin und ihr Mann alkoholisiert die Fahrräder gelenkt hätten, wobei es zu der Verletzung des Mannes gekommen sei. Ein bei der Beschwerdeführerin durchgeführter Alkomattest ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,87 mg/l. Daraufhin nahm einer der Beamten um 01:22 Uhr den Führerschein der Beschwerdeführerin vorläufig ab, worüber dieser eine Bescheinigung gemäß § 39 Abs. 1 FSG ausgestellt wurde.

Anhaltspunkte für das Lenken oder die Inbetriebnahme eines anderen Fahrzeugs als ihres Fahrrades oder auch nur den Versuch einer Inbetriebnahme mit dieser Alkoholisierung bestanden im Zeitpunkt der vorläufigen Führerscheinabnahme nicht.

Um 15:00 Uhr wurde der Führerschein der Beschwerdeführerin auf der Polizeiinspektion *** wieder ausgefolgt. Gegen sie wurde eine Anzeige an die belangte Behörde wegen des Verdachts des Lenkens eines Fahrrades mit dem bei der Messung festgestellten Alkoholgehalt der Atemluft erstattet.

2. Am 17. Mai 2024 erhob die Beschwerdeführerin die vorliegende Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, mit der sie sich gegen die Abnahme ihres Führerscheins wendet.

3. Nach Erteilung eines Verbesserungsauftrages am 23. Mai 2024 gab die Beschwerdeführerin am 1. Juni 2024 die auf der Bescheinigung über die Führerscheinabnahme befindliche Dienstnummer des Beamten an.

4. Die belangte Behörde wurde mit Schreiben vom 3. Juni 2024 dazu aufgefordert eine Stellungnahme zur Beschwerde abzugeben und die bezughabenden Verwaltungsakten zu übermitteln. Die Behörde legte am 11. Juni 2024 den Verwaltungsakt vor, eine Stellungnahme erfolgte nicht.

5. Der oben unter 1. festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen, mit dem der Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes im Einklang steht. Auf Grund des Akteninhaltes konnte auch die genaue Uhrzeit der vorläufigen Führerscheinabnahme festgestellt werden.

Der Verfahrensgang ergibt sich in unbedenklicher Weise aus dem Gerichtsakt.

II.Rechtsvorschriften

1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes (BVG), BGBl. 1/1930 idF BGBl. I 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit.

2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG) BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 88/2023, lauten auszugsweise:

„[…]

Inhalt der Beschwerde

§ 9. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:

1. die Bezeichnung […] der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

(2) Belangte Behörde ist

[…]

2. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG jene Behörde, der die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zuzurechnen ist,

[…]

(4) Bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG tritt an die Stelle der Bezeichnung der belangten Behörde, soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat.

[…]

Verhandlung

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. […] bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass […] die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist […]

[…]

Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

[…]

(6) Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.

[…]

Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

§ 35. […]

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

[…]“

3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I 120/1997 in der im Zeitpunkt der Setzung der angefochtenen Maßnahme geltenden Fassung BGBl. I 90/2023, lauten:

„1. Abschnitt

Allgemeiner Teil

Geltungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für das Lenken von Kraftfahrzeugen und das Ziehen von Anhängern entsprechend den Begriffsbestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr.

[…]

8. Abschnitt

Sachverständige und Behörden

Behörden und Organe

§ 35. (1) Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern darin nichts anderes bestimmt ist, in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion zuständig.

(2) An der Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch die Bezirksverwaltungsbehörden, die Landespolizeidirektionen und den Landeshauptmann haben mitzuwirken:

1. die Organe der Bundespolizei,

[…]

(3) Die in Abs. 2 genannten Organe haben

[…]

3. in den in diesem Bundesgesetz ausdrücklich vorgesehenen Fällen einzuschreiten.

Sie unterstehen dabei in fachlicher Hinsicht der jeweils zuständigen Behörde.

[…]

9. Abschnitt

Strafbestimmungen

[…]

Vorläufige Abnahme des Führerscheines

§ 39. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht haben einem Kraftfahrzeuglenker, aus dessen Verhalten deutlich zu erkennen ist, dass er insbesondere infolge Alkohol- oder Suchtmittelgenusses, Einnahme von Medikamenten oder eines außergewöhnlichen Erregungs- oder Ermüdungszustandes nicht mehr die volle Herrschaft über seinen Geist und seinen Körper besitzt, den Führerschein, den Mopedausweis oder gegebenenfalls beide Dokumente vorläufig abzunehmen, wenn er ein Kraftfahrzeug lenkt, in Betrieb nimmt oder versucht, es in Betrieb zu nehmen. Weiters haben die Organe die genannten Dokumente vorläufig abzunehmen, wenn ein Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder mehr oder ein Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder mehr festgestellt wurde oder der Lenker eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. b oder c StVO 1960 begangen hat, wenn der Lenker ein Kraftfahrzeug gelenkt hat, in Betrieb genommen hat oder versucht hat, es in Betrieb zu nehmen, auch wenn anzunehmen ist, dass der Lenker in diesem Zustand kein Kraftfahrzeug mehr lenken oder in Betrieb nehmen wird. Außerdem haben diese Organe Personen, denen die Lenkberechtigung mit Bescheid vollstreckbar entzogen wurde oder über die ein mit Bescheid vollstreckbares Lenkverbot verhängt wurde und die der Ablieferungsverpflichtung der Dokumente nicht nachgekommen sind, den Führerschein, den Mopedausweis oder gegebenenfalls beide Dokumente abzunehmen. Ebenso können diese Organe bei mit technischen Hilfsmitteln festgestellten Geschwindigkeitsübertretungen, die mit einer Entziehung geahndet werden, den Führerschein vorläufig abnehmen. Bei der vorläufigen Abnahme ist eine Bescheinigung auszustellen, in der die Gründe für die Abnahme und eine Belehrung über die zur Wiedererlangung des Führerscheines oder Mopedausweises erforderlichen Schritte enthalten sind.

[…]“

4. Die maßgeblichen Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), BGBl. 267 idF BGBl. I 129/2023 lauten:

„I. ABSCHNITT

Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 1. Anwendungsbereich

(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind, sofern im Abs. 2 nichts anderes festgesetzt ist, auf Kraftfahrzeuge und Anhänger, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr (§ 1 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO. 1960, BGBl. Nr. 159) verwendet werden, und auf den Verkehr mit diesen Fahrzeugen auf solchen Straßen anzuwenden.

[…]

(2a) Nicht als Kraftfahrzeuge, sondern als Fahrräder im Sinne der StVO 1960 gelten auch elektrisch angetriebene Fahrräder mit

1. einer Nenndauerleistung von nicht mehr als 250 Watt und

2. einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h.

[…]

§ 2. Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als

1. Kraftfahrzeug ein zur Verwendung auf Straßen bestimmtes oder auf Straßen verwendetes Fahrzeug, das durch technisch freigemachte Energie angetrieben wird und nicht an Gleise gebunden ist, auch wenn seine Antriebsenergie Oberleitungen entnommen wird;

[…]“

5. § 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. 159 idF BGBl. I. 122/2022, lautet auszugsweise:

„[…]

§ 2. Begriffsbestimmungen.

(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als

[…]

19. Fahrzeug: ein zur Verwendung auf Straßen bestimmtes oder auf Straßen verwendetes Beförderungsmittel oder eine fahrbare Arbeitsmaschine, ausgenommen Rollstühle, Kinderwagen, Schubkarren und ähnliche, vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge (etwa Mini- und Kleinroller ohne Sitzvorrichtung, mit Lenkstange, Trittbrett und mit einem äußeren Felgendurchmesser von höchstens 300 mm) sowie fahrzeugähnliches Spielzeug (etwa Kinderfahrräder mit einem äußeren Felgendurchmesser von höchstens 300 mm und einer erreichbaren Fahrgeschwindigkeit von höchstens 5 km/h) und Wintersportgeräte;

[…]

22. Fahrrad:

a) ein Fahrzeug, das mit einer Vorrichtung zur Übertragung der menschlichen Kraft auf die Antriebsräder ausgestattet ist,

[…]“

6. Gemäß § 1 Z 2 der NÖ Bezirkshauptmannschaften-Verordnung, LGBl. 4/2016, zählt *** zum Verwaltungsbezirk Baden.

III.Rechtliche Beurteilung

1. Bei der vorläufigen Abnahme des Führerscheins nach § 39 Abs. 1 FSG handelt es sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes um eine mit Beschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG bekämpfbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (vgl. etwa VwGH 06.03.2014, 2013/11/0247, wo von der Zulässigkeit der noch auf Grundlage der Vorgängerbestimmung des Art. 129a Abs. 1 Z 2 B-VG idF BGBl. 685/1988 erhobenen Maßnahmenbeschwerde ausgegangen wird).

Daher ist die – rechtzeitig erhobene – Beschwerde zulässig. Sie genügt nach der Verbesserung vom 1. Juni 2024 auch allen inhaltlichen Anforderungen des § 9 Abs. 1 und 4 VwGVG.

2. Die angefochtene vorläufige Abnahme des Führerscheins ist auf Grund des § 35 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 FSG iVm § 1 Z 2 NÖ Bezirkshauptmannschaften-Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Baden zuzurechnen. Dieser kommt daher gemäß § 9 Abs. 2 VwGVG die Stellung der belangten Behörde zu.

3. Die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wurde von den einschreitenden Organen auf § 39 Abs. 1 FSG gestützt. Nach der dazu vorliegenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der dort geregelten vorläufigen Abnahme des Führerscheines um eine Sicherungsmaßnahme, mit der einer unmittelbaren Unfallgefahr entgegengewirkt werden soll. Daher reicht es für die Rechtmäßigkeit der Maßnahme aus, wenn die Organe vertretbar davon ausgehen können, dass der Betroffene eine in § 39 Abs. 1 FSG genannte Verwaltungsübertretung begangen hat. Ob die Übertretung tatsächlich begangen wurde, es später zu einer Bestrafung wegen derselben oder einer Entziehung der Lenkberechtigung kommt, ist ohne Relevanz (so VwGH 18.06.2008, 2005/11/0048, mwN, zu einer ebenfalls in § 39 Abs. 1 FSG genannten Geschwindigkeitsübertretung).

Nach dem festgestellten Sachverhalt konnten die einschreitenden Organe der Polizeiinspektion *** (darunter jenes, welches den angefochtenen Rechtsakt letztlich gesetzt hat) im Fall der Beschwerdeführerin aber nicht vertretbar vom Vorliegen der Voraussetzungen eines der in § 39 Abs. 1 FSG geregelten Tatbestände für eine vorläufige Abnahme des Führerscheins ausgehen. Zwar mag im Hinblick auf die Situation, die sich den Organen bei ihrem Einschreiten darbot, die Annahme, die Beschwerdeführerin hätte mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder mehr ihr Fahrrad gelenkt, vertretbar erscheinen. § 39 Abs. 1 FSG setzt jedoch seinem klaren Wortlaut nach voraus, dass die Betroffene ein Kraftfahrzeug gelenkt, in Betrieb genommen oder dies darüber hinaus versucht hat.

Fahrräder sind zwar, wie die Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z 22 lit. a StVO 1960 zeigt, unzweifelhaft Fahrzeuge iSd § 2 Abs. 1 Z 19 leg.cit. (vgl. VwGH 23.11.2022, Ra 2022/02/0043 ua). Allerdings handelt es sich bei ihnen – mangels technisch freigemachter Antriebsenergie – nicht um Kraftfahrzeuge iSd § 2 Z 1 KFG 1967. Auch § 1 Abs. 2a KFG 1967 bringt dies deutlich zum Ausdruck.

Da, wie oben unter I.1. festgestellt, zum Zeitpunkt der vorläufigen Führerscheinabnahme keinerlei Grundlage für die Annahme der Inbetriebnahme eines anderen Fahrzeugs (somit insbesondere eines Kraftfahrzeugs) bestand, konnte – unabhängig vom Alkoholisierungsgrad der Beschwerdeführerin – die vorläufige Abnahme ihres Führerscheins nicht auf § 39 Abs. 1 FSG gestützt werden.

4. Deshalb erweist sich die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt als rechtswidrig, was gemäß § 28 Abs. 6 VwGVG auszusprechen ist.

5. Da kein Aufwandersatz beantragt wurde, ist nach § 35 Abs. 7 VwGVG ein solcher auch nicht zuzusprechen.

6. Die Durchführung einer – von keiner Partei beantragten – öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte nach § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist.

IV.Zur Unzulässigkeit der Revision

Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig, weil im Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die Entscheidung weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt eine solche Rechtsprechung noch wird die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet. Die Lösung der maßgeblichen Rechtsfragen ergibt sich vielmehr aus dem klaren Wortlaut des § 39 Abs. 1 FSG (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei klarem Gesetzeswortlaut etwa VwGH 07.05.2021, Ra 2020/12/0036, mwN) im Zusammenhalt mit der zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung.

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