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LVwG-S-2811/001-2023•LVwG N LVwG-S-2811/001-2023
LVwG-S-2811/001-2023Tribunal administratif régional26 juil. 2024
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Verwaltungsstrafe; Verkehrsbeschränkungen; Kundmachung; Verfahrensdauer;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Flendrovsky als Einzelrichter über die Beschwerde des A in ***, ***, Tschechien, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 23. November 2023, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG teilweise Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis folgendermaßen abgeändert.
a.Die übertretene Verwaltungsvorschrift (§ 44a Z 2 VStG) ist § 97 Abs. 5 vorletzter Satz iVm § 52 lit. a Z 10a und § 99 Abs. 2d StVO 1960, BGBl. 159 idF BGBl. I 154/2021.
b.Die Strafnorm (§ 44a Z 3 VStG) ist § 99 Abs. 2d StVO 1960, BGBl. 159 idF BGBl. I 154/2021.
c.Die verhängte Strafe wird auf € 150,– (24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) herabgesetzt.
d.Der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens beträgt € 15,–.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG iVm § 25a Abs. 1 VwGG nicht zulässig.
Zahlungshinweis:
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 165,– und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.
Entscheidungsgründe:
I.Unstrittiger Sachverhalt und Verfahrensgang
1. Mit Strafverfügung vom 22. Dezember 2022 wurde nach Erstattung einer Anzeige durch die Landesverkehrsabteilung der Landespolizeidirektion Niederösterreich dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe als Lenker des Fahrzeugs mit dem (tschechischen) Kennzeichen *** am 28. September 2022 um 15:03 Uhr im Gemeindegebiet von *** auf der Autobahn *** nächst Strkm. *** in Fahrtrichtung *** die zulässige Geschwindigkeit von 80 km/h (laut Messung durch ein stationäres Radar nach Abzug der Messtoleranz) um 33 km/h überschritten.
Unter Anführung von § 52 lit. a Z 10a StVO 1960 sowie § 99 Abs.2d StVO 1960 als „Rechtsvorschriften“ wurde über ihn eine Geldstrafe von € 170,– (Ersatzfreiheitsstrafe von 28 Stunden) verhängt.
Die Strafverfügung wurde dem Beschwerdeführer am 17. Jänner 2023 zugestellt.
2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Einspruch, in dem er vorbrachte, ihm sei nicht bekannt, dass er mit einer Geschwindigkeit von 113 km/h gegen die Straßenverkehrsordnung verstoßen habe. Er sei mit einer ähnlichen Geschwindigkeit wie andere Autos gefahren. Am angelasteten Tatort habe es keine Reparatur gegeben, laut der tschechischen Gesetzgebung betrage die vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit auf Autobahnen 90 km/h. Er ersuche daher um ein Radarbild zum Beleg der angelasteten Übertretung und eine Begründung für die Geschwindigkeitsreduktion in diesem Abschnitt der Autobahn. Seiner Ansicht nach gebe es dort auch keine bebauten Flächen. Auch die Höhe der Strafe sei unangemessen.
3. Am 20. Juni 2023 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das vom Radarmessgerät aufgenommene Foto seines Fahrzeugs sowie das folgende Foto der kundgemachten Geschwindigkeitsbegrenzung:
[Abweichend vom Original:
…
Bild nicht wiedergegeben]
Dazu brachte der Beschwerdeführer am 5. Juli 2023 vor, das Radarfoto habe eine sehr schlechte Qualität, das Kennzeichen sei nicht zu erkennen. Auf jeden Fall sei jedoch kein anderes Auto zu erkennen, es sei gar kein Verkehr. Daher bestehe auch kein Grund für ein Limit von 80 km/h. Außerdem seien die Angaben zu Datum, Zeit und Ort des Fotos von der Überkopfanzeige nicht lesbar, man wisse nicht, wo die Begrenzung auf 80 km/h beginne und ende. Überdies gelte diese nur für schwerere Autos als 2,8 t.
Daraufhin übermittelte die Behörde am 23. August 2023 dem Beschwerdeführer eine Vergrößerung des Radarbildes, auf dem das Kennzeichen scharf erkennbar war.
Am 5. September 2023 erklärte der Beschwerdeführer dazu, weder das Radarfoto noch das „Torfoto“ (gemeint offenbar das Foto der Überkopfanzeige) würden GPS-Daten zeigen, es liege also kein Beweis dafür vor, dass diese zusammengehören.
4. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis legte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit gleichem Tatfahrzeug, Tatort und Tatzeit wie in der Strafverfügung zur Last, er habe die auf Grund des angebrachten Vorschriftszeichens „Geschwindigkeitsbeschränkung“ erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h überschritten und sei nach Abzug von 6 km/h Messtoleranz 113 km/h gefahren.
Dadurch habe er § 52 lit. a Z 10a StVO 1960 sowie § 99 Abs. 2d StVO 1960 verletzt. Dafür wurde über ihn auf Grundlage der letztgenannten Bestimmung wiederum eine Geldstrafe von € 170,– (28 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Außerdem wurde ihm gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens in der Höhe von € 17,– vorgeschrieben.
In der Begründung gab die Behörde den Verfahrensgang wieder und stellte fest, dass auf Grund der Angaben der Landesverkehrsabteilung und des Radarbildes die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verwaltungsübertretung als erwiesen anzunehmen sei. Die Angaben des Beschwerdeführers seien als bloße Schutzbehauptungen zu werten.
Zum Verschulden verwies die Behörde auf § 5 Abs. 1 VStG, wonach für die Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt und diese bei Ungehorsamsdelikten ohne weiteres anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung kein Verschulden trifft. Dies sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen.
Zur Strafbemessung führte die Behörde abgesehen von der Wiedergabe des § 19 VStG aus, es lägen weder erschwerende noch mildernde Umstände vor. Die verhängte Geldstrafe sei aus general- und spezialpräventiven Gründen angemessen.
5. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende rechtzeitige Beschwerde, mit der der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholt und ergänzend vorbringt, die Behörde habe sich auf die StVO 1960 berufen, damals habe es jedoch noch gar keine Überkopfanzeigen gegeben. Außerdem habe er für eine Autobahnvignette mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung von 130 km/h bezahlt.
Die Beschwerde wurde von der belangten Behörde samt dem zugehörigen elektronischen Verwaltungsstrafakt am 19. Dezember 2023 dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt, wo sie am Folgetag einlangte.
6. Das Gericht forderte am 15. April 2024 die Niederösterreichische Landesregierung auf, die Rechtsgrundlage der Geschwindigkeitsbeschränkung, deren Überschreitung dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegt wird, bekanntzugeben.
Die Landesregierung legte am 17. April 2024 einen Aktenvermerk über Verkehrsbeschränkungen nach § 97 Abs. 5 StVO 1960 vor. Daraus ergibt sich, dass am 28. September 2022 zwischen 10:11 und 16:55 Uhr von (der Landespolizeidirektion Niederösterreich zugehörigen) Organen der Straßenaufsicht zum Zweck der Ausleitung von LKW mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht vom mehr als 2,8 t auf den (an der *** gelegenen) Verkehrskontrollplatz *** Geschwindigkeitsbeschränkungen angeordnet wurden. Insbesondere wurde zwischen km *** und km *** in Fahrtrichtung *** eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h angeordnet.
7. Am 23. April 2024 legte die Landesverkehrsabteilung den Eichschein des bei der Messung des vom Beschwerdeführer gelenkten Fahrzeugs verwendeten Radarmessgerätes vor.
8. Am 25. April 2024 gewährte das Gericht dem Beschwerdeführer zum Aktenvermerk und zum Eichschein Parteiengehör.
Dieser erwiderte am 19. Mai 2024 zusammengefasst, die Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h gelte lediglich für (die ausgeleiteten) LKW mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 2,8 t. Dies ergebe sich auch aus der Kundmachung mittels beleuchtetem (Überkopf-)Schild, wo die Einschränkung auf LKW deutlich neben der Geschwindigkeitsbeschränkung zu sehen sei. Daher beantrage er die Einstellung des Verfahrens.
9. Der bisher festgestellte Sachverhalt bzw. Verfahrensgang ergibt sich in offenkundiger und unstrittiger Weise aus dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt bzw. aus dem Gerichtsakt. Insbesondere ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer das Tatfahrzeug zur angelasteten Tatzeit gelenkt hat.
II.Weitere Sachverhaltsfeststellungen
1. Die Geschwindigkeit des Tatfahrzeugs am angelasteten Tatort (oben I.1.) betrug zur angelasteten Tatzeit 113 km/h.
Beweiswürdigung: Diese Feststellung ergibt sich aus dem im Verwaltungsstrafakt einliegenden, vom geeichten stationären Radarmessgerät aufgenommenen Foto des Tatfahrzeugs, dem das Gerät eine Geschwindigkeit von 119 km/h zugeordnet hat. Durch Abzug der Messtoleranz des Geräts von 5% bei einer derartigen Geschwindigkeit ergibt sich (zu Gunsten des Beschwerdeführers gerundet) ein Wert von 113 km/h.
Dass das Foto keine GPS-Koordinaten lieferte, ist unerheblich, ergibt sich der Ort der Messung (=Tatort) bei einem stationären Messgerät doch schon aus dem Aufstellort. Für das Landesverwaltungsgericht ist kein Anhaltspunkt dafür erkennbar, dass dieser in der Anzeige unrichtig angegeben gewesen sein sollte. Ein solcher ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers. Insbesondere hat dieser niemals substantiiert bestritten, das Tatfahrzeug am angelasteten Tatort zur angelasteten Tatzeit mit der festgestellten Geschwindigkeit gelenkt zu haben.
2. Im Bereich des Tatorts bzw. der Tatzeit hatten der Landespolizeidirektion Niederösterreich zugehörige Organe der Straßenaufsicht zum Zweck der Ausleitung von LKW mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t auf den Verkehrskontrollplatz *** einerseits eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 80 km/h und andererseits eine Anordnung, den linken Fahrstreifen zu verlassen, angeordnet.
Während die Geschwindigkeitsbeschränkung sich an alle Fahrzeuge richtete, betraf die Fahrstreifenanordnung lediglich die ausgeleiteten LKW.
Die Kundmachung dieser Anordnungen erfolgte wie im Foto oben unter I.3. dargestellt.
Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus dem am 17. April 2024 von der NÖ Landesregierung vorgelegten Aktenvermerk, dessen Wortlaut klar die Differenzierung zwischen der für alle Fahrzeuge geltenden Geschwindigkeitsbeschränkung und der nur für die ausgeleiteten LKW geltenden Fahrstreifenregelung zeigt. Dass die Kundmachung wie im Foto dargestellt erfolgte, wurde auch vom Beschwerdeführer niemals bestritten.
III.Rechtsvorschriften
1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 88/2023, lauten:
„[…]
Anzuwendendes Recht
§ 38. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstraf-sachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
[…]
Verhandlung
§ 44. (1) Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
[…]
(3) Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn
[…]
3. im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde […]
[…]
und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde […] zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
[…]
Erkenntnisse
§ 50. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
[…]
Kosten
§ 52. […]
(8) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
[…]“
2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. I 52 idF BGBl. I 88/2023, lauten:
„[…]
Schuld
§ 5. (1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
[…]
(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.
[…]
Strafbemessung
§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Außerordentliche Milderung der Strafe
§ 20. Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, so kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.
[…]
§ 44a. Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:
[…]
2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;
3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;
[…]
Kosten des Strafverfahrens
§ 64. (1) In jedem Straferkenntnis ist auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
(2) Dieser Beitrag ist für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen; […].
[…]“
3. Gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. 60/1974, ist es ein Milderungsgrund, wenn der Täter bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht. Außerdem ist es nach § 34 Abs. 2 StGB idF BGBl. 762/1996 ein Milderungsgrund, wenn das gegen den Täter geführte Verfahren aus einem nicht von ihm oder seinem Verteidiger zu vertretenden Grund unverhältnismäßig lange gedauert hat.
4. Die maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. 159 in der im angelasteten Tatzeitpunkt geltenden Fassung BGBl. I 154/2021, lauteten:
„[…]
§ 36. Zeichengebung.
(1) Die Behörde hat zur Wahrung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs auf Straßen mit öffentlichem Verkehr unter Bedachtnahme auf die Verkehrserfordernisse zu bestimmen, ob und an welcher Stelle der Verkehr durch Armzeichen oder durch Lichtzeichen zu regeln ist. […]
(2) Die Armzeichen und Lichtzeichen sind von den Organen der Straßenaufsicht (Verkehrsposten), und zwar unter Bedachtnahme auf die jeweilige Verkehrslage und nach den Erfordernissen der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, zu geben. Lichtzeichen dürfen jedoch auch automatisch oder von Straßenbenützern ausgelöst werden;
[…]
§ 38. Bedeutung der Lichtzeichen
[…]
(8) Zur gesonderten Regelung des Verkehrs auf einzelnen Fahrstreifen oder für bestimmte Gruppen von Straßenbenützern, wie etwa Fußgänger, Radfahrer oder Fahrzeuge des Kraftfahrlinienverkehrs sowie Taxifahrzeuge, dürfen auch andere leicht erkennbare Lichtzeichen verwendet werden, wobei hinsichtlich des grünen Lichtes die Bestimmung des Abs. 6 erster Satz anzuwenden ist. Hinsichtlich der Bedeutung solcher Lichtzeichen und des Verhaltens der betroffenen Straßenbenützer gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 7 sinngemäß.
[…]
(10) Für die Fahrstreifensignalisierung sind Lichtzeichen mit roten gekreuzten Schrägbalken, grün nach unten zeigendem Pfeil und gelb blinkendem halb links oder halb rechts nach unten zeigendem Pfeil auf nicht leuchtendem Hintergrund zu verwenden. Solche Zeichen sind für jeden Fahrstreifen oberhalb des Fahrstreifens anzubringen. Bei Lichtzeichen dieser Art bedeuten rote gekreuzte Schrägbalken, daß der betreffende Fahrstreifen gesperrt ist, der grün nach unten zeigende Pfeil, daß der Verkehr auf dem betreffenden Fahrstreifen gestattet ist und der gelb blinkende halb links oder halb rechts nach unten zeigende Pfeil, daß Fahrzeuglenker den betreffenden Fahrstreifen ehestmöglich in der angezeigten Richtung verlassen müssen.
[…]
§ 43. Verkehrsverbote, Verkehrserleichterungen und Hinweise.
(1) Die Behörde hat für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes durch Verordnung
a) wenn ein Elementarereignis bereits eingetreten oder nach den örtlich gewonnenen Erfahrungen oder nach sonst erheblichen Umständen mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, die zum Schutze der Straßenbenützer oder zur Verkehrsabwicklung erforderlichen Verkehrsverbote oder Verkehrsbeschränkungen zu erlassen;
b) wenn und insoweit es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs, die Lage, Widmung, Pflege, Reinigung oder Beschaffenheit der Straße, die Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines an der Straße gelegenen Gebäudes oder Gebietes oder wenn und insoweit es die Sicherheit eines Gebäudes oder Gebietes und/oder der Personen, die sich dort aufhalten, erfordert,
1. dauernde oder vorübergehende Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote, insbesondere die Erklärung von Straßen zu Einbahnstraßen, Maß-, Gewichts- oder Geschwindigkeitsbeschränkungen, Halte- oder Parkverbote und dergleichen, zu erlassen,
[…]
§ 44. Kundmachung der Verordnungen.
(1) Die im § 43 bezeichneten Verordnungen sind, sofern sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt, durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundzumachen und treten mit deren Anbringung in Kraft. […]
[…]
§ 48. Anbringung der Straßenverkehrszeichen.
(1) Die Straßenverkehrszeichen (§§ 50, 52 und 53) sind als Schilder aus festem Material unter Bedachtnahme auf die Art der Straße und unter Berücksichtigung der auf ihr üblichen Verkehrsverhältnisse, namentlich der darauf üblichen Geschwindigkeit von Fahrzeugen, in einer solchen Art und Größe anzubringen, daß sie von den Lenkern herannahender Fahrzeuge leicht und rechtzeitig erkannt werden können. […]
(1a) Abweichend von Abs. 1 können für Straßenverkehrszeichen auch optische (Glasfasertechnik) oder elektronische Anzeigevorrichtungen verwendet werden; in diesem Falle können die Straßenverkehrszeichen abweichend von den Abbildungen in den §§ 50 und 52 auch „farbumgekehrt“ (der weiße Untergrund schwarz und die schwarzen Symbole sowie die schwarze Schrift weiß) dargestellt werden. […]
(2) […] Auf Autobahnen sind Gefahrenzeichen und Vorschriftszeichen auf beiden Seiten oder oberhalb der Fahrbahn anzubringen […]
[…]
§ 52. Die Vorschriftszeichen
Die Vorschriftszeichen sind
a) Verbots- oder Beschränkungszeichen,
[…]
a)Verbots- oder Beschränkungszeichen
[…]
10a. “GESCHWINDIGKEITSBESCHRÄNKUNG (ERLAUBTE HÖCHSTGESCHWINDIGKEIT)“
[Abweichend vom Original:
…
Bild nicht wiedergegeben]
Dieses Zeichen zeigt an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist. Ob und in welcher Entfernung es vor schienengleichen Eisenbahnübergängen anzubringen ist, ergibt sich aus den eisenbahnrechtlichen Vorschriften.
[…]
§ 54. Zusatztafeln.
(1) Unter den in den §§ 50, 52 und 53 genannten Straßenverkehrszeichen sowie unter den in § 38 genannten Lichtzeichen können auf Zusatztafeln weitere, das Straßenverkehrszeichen oder Lichtzeichen erläuternde oder wichtige, sich auf das Straßenverkehrszeichen oder Lichtzeichen beziehende, dieses erweiternde oder einschränkende oder der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs dienliche Angaben gemacht werden.
(2) Die Angaben und Zeichen auf Zusatztafeln müssen leicht verständlich sein. Insbesondere kann auch durch Pfeile in die Richtung der Gefahr oder des verkehrswichtigen Umstandes gewiesen werden.
[…]
§ 97. Organe der Straßenaufsicht
[…]
(5) Die Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, durch deutlich sichtbare oder hörbare Zeichen Fahrzeuglenker zwecks Lenker- oder Fahrzeugkontrolle, zwecks anderer, den Fahrzeuglenker oder eine beförderte Person betreffende Amtshandlungen oder zwecks Durchführung von Verkehrserhebungen (wie Verkehrszählungen u. dgl.) zum Anhalten aufzufordern. Der Fahrzeuglenker hat der Aufforderung Folge zu leisten. Bei solchen Amtshandlungen sind die Organe der Straßenaufsicht auch berechtigt, die aus Gründen der Verkehrssicherheit allenfalls notwendigen Verkehrsbeschränkungen (zB sogenannte Geschwindigkeitstrichter) anzuordnen und durch Straßenverkehrszeichen kundzumachen sowie eine allenfalls notwendige Regelung mit Lichtzeichen vorzunehmen. Art, Zeit und Dauer der angeordneten Verkehrsbeschränkungen sind in einem Aktenvermerk (§ 16 AVG) festzuhalten.
[…]
§ 99. Strafbestimmungen.
(2d) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 150 bis 5000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 24 Stunden bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 30 km/h überschreitet.
[…]“
IV.Rechtliche Beurteilung
1. Im vorliegenden Fall steht mittlerweile unstrittig fest, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung, deren Übertretung dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wird, nicht gesetzlich (durch § 20 Abs. 2 StVO 1960) und auch nicht durch Verordnung (auf Grundlage des § 43 Abs. 1 StVO 1960) festgelegt war, sondern durch Organe der Straßenaufsicht angeordnet wurde.
Während der Kundmachung – etwa einer Geschwindigkeitsbeschränkung – gemäß § 44 StVO 1960 eine Verordnung nach § 43 StVO zu Grunde liegen muss, sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei den in § 97 Abs. 5 StVO 1960 angeführten Amtshandlungen die Organe der Straßenaufsicht berechtigt, die aus Gründen der Verkehrssicherheit allenfalls notwendigen Verkehrsbeschränkungen anzuordnen und durch Straßenverkehrszeichen kundzumachen. An die Stelle einer Kundmachung gemäß § 44 StVO der zu Grunde liegenden Verordnung tritt demnach die „Anordnung“ des Organes der Straßenaufsicht verbunden mit der Kundmachung durch Straßenverkehrszeichen (VwGH 27.02.2009, 2008/02/0051).
Für die Wirksamkeit einer gemäß § 97 Abs. 5 dritter Satz StVO 1960 durch Straßenverkehrszeichen kundgemachten Verkehrsbeschränkung ist ein Aktenvermerk erforderlich (VwGH 02.12.2020, Ra 2019/02/0132, mwN). Dass ein solcher grundsätzlich vorliegt, bestreitet der Beschwerdeführer nicht.
2. Nach den getroffenen Feststellungen lenkte der Beschwerdeführer das Tatfahrzeug zur angelasteten Tatzeit am angelasteten Tatort mit einer Geschwindigkeit von 113 km/h.
Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen, mit dem der Beschwerdeführer dies als rechtmäßig erachtet (oben I.5.), ist zunächst festzuhalten, dass die Regelungen der StVO 1960 über Geschwindigkeitsbeschränkungen in keinerlei Zusammenhang mit den Regelungen des Bundesstraßen-Mautgesetzes, das in seinen §§ 10 ff die Entrichtung einer zeitabhängigen Maut durch Kauf und Anbringen einer Vignette steht. Auch sind die Vorschriften der StVO 1960 seit deren Inkrafttreten selbstverständlich nicht unverändert geblieben. Dem Beschwerdeführer ist lediglich insoweit beizupflichten als ihm durch § 44a Z 2 und 3 VStG ein subjektives Recht auf Anführung der richtigen verletzten Verwaltungsvorschrift bzw. Strafnorm, wozu auch die Angabe der maßgeblichen Fassung zählt, eingeräumt ist (vgl. zu den nunmehrigen Anforderungen ausführlich VwGH 27.06.2022, Ra 2021/03/0328, verstärkter Senat; zu den konkret erforderlichen Ergänzungen des Spruchs unten 3. und 7.).
Darüber hinaus begründet der Beschwerdeführer die Rechtmäßigkeit seines Handelns zusammengefasst damit, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h im Bereich des Tatorts zur Tatzeit nur für LKW mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t gegolten habe, er jedoch eine PKW gelenkt habe.
Dem ist zunächst die oben unter II.2. getroffene Feststellung zum Inhalt des Aktenvermerks gemäß § 97 Abs. 5 letzter Satz StVO 1960 entgegenzuhalten, aus der sich ergibt, dass die Organe der Straßenaufsicht, welche an einem dem Tatort nahegelegenen Verkehrskontrollplatz Anhaltungen durchführten, diese zwar auf LKW mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t beschränkten, die im Zusammenhang damit angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung im Bereich des Tatorts auf 80 km/h jedoch für alle Fahrzeuge galt. Lediglich die gleichzeitig angeordnete Fahrstreifensignalisierung galt nur für die von den Anhaltungen umfassten LKW.
Diese Anordnungen wurden auch gesetzeskonform einerseits durch das Beschränkungszeichen „Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)“ gemäß § 52 lit. a Z 10a iVm § 48 Abs. 1a StVO 1960 und andererseits durch Lichtzeichen gemäß § 38 Abs. 10 StVO 1960 kundgemacht, wobei insbesondere nur unter letzteren eine Zusatztafel angebracht war, die auf die Geltung bloß für LKW mit mehr als 2,8 t höchstzulässigem Gesamtgewicht hinwies.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vermag auch nicht zu erkennen, dass durch diese Kombination der Kundmachung der Geschwindigkeitsbeschränkung mit einem Lichtzeichen das Gebot der leichten und rechtzeitigen Erkennbarkeit von Straßenverkehrszeichen gemäß § 48 Abs. 1 StVO 1960 verletzt sein könnte (vgl. dazu etwa VwGH 25.04.1985, 84/02/0267), sodass keine Zweifel an der Gesetzmäßigkeit der Kundmachung bestehen.
3. Somit verstieß das dem Beschwerdeführer angelastete und auch vom Landesverwaltungsgericht als erwiesen festgestellte Verhalten des Beschwerdeführers gegen § 97 Abs. 5 dritter Satz iVm § 52 lit. a Z 10 StVO 1960 idF BGBl. I. Gegenüber dem angefochtenen Straferkenntnis ist lediglich die verletzte Verwaltungsvorschrift (§ 44a Z 2 VStG) samt der Fundstelle und der maßgeblichen Fassung entsprechend zu ergänzen (vgl. zur diesbezüglichen Verpflichtung des Verwaltungsgerichts etwa VwGH 14.05.2019, Ra 2018/16/0032, mwN).
4. Hinsichtlich des Verschuldens hat sich die belangte Behörde zutreffend auf § 5 Abs. 1 VStG berufen. Soweit das Vorbringen des Beschwerdeführers (oben 2.) auch dahingehend zu verstehen ist, er sei im Hinblick auf die Zusatztafel zu den Lichtzeichen davon ausgegangen, auch die Geschwindigkeitsbeschränkung habe nur für LKW mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t gegolten, ist ihm die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten, dass es Sache der Partei ist, sich mit den einschlägigen Rechtsvorschriften (im vorliegenden Fall mit § 54 Abs. 1 StVO 1960, wonach Zusatztafeln alleine für jenes Straßenverkehrszeichen bzw. Lichtzeichen gelten, unter dem sie angebracht sind) vertraut zu machen (zB VwGH 29.08.2023, Ro 2022/02/0013, mwN). Ein allfälliger derartiger Rechtsirrtum des Beschwerdeführers kann somit nicht als unverschuldet angesehen werden.
5. Im Hinblick auf die Strafbemessung ist nach § 19 Abs. 1 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat ausschlaggebend. Die Bedeutung des durch § 97 Abs. 5 dritter Satz iVm § 99 Abs. 2d StVO 1960 geschützten Rechtsgutes (das ist der Schutz vor den evidenten Gefahren, die durch deutlich überhöhte Geschwindigkeiten von Fahrzeugen bewirkt werden) hat der Gesetzgeber durch den Strafrahmen von € 150,– bis € 5.000,– zum Ausdruck gebracht. Dieses Rechtsgut hat der Beschwerdeführer nicht allzu schwer beeinträchtigt, hat er doch die für die Anwendbarkeit der Strafbestimmung des § 99 Abs. 2d StVO 1960 im vorliegenden Fall maßgebliche Geschwindigkeit von 110 km/h lediglich um 3 km/h überschritten.
Weiters hat die belangte Behörde die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers, die nach § 19 Abs. 2 iVm § 34 Abs. 1 Z 2 StGB einen Milderungsgrund darstellt, unberücksichtigt gelassen. Dieser rechtfertigt es im vorliegenden Fall, bei dem auch keine Anhaltspunkte für Erschwerungsgründe oder ein schweres Verschulden (grobe Fahrlässigkeit oder gar Vorsatz) des Beschwerdeführers vorliegen, bei der gesetzlichen Mindeststrafe von € 150,– (24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) zu verbleiben. Im Hinblick darauf bedarf es keiner Auseinander-setzung mit den Einkommens- und Vermögensverhältnissen bzw. den Sorgepflichten des Beschwerdeführers, zumal das bloße Vorliegen eines Milderungsgrundes noch nicht die Anwendung des § 20 VStG rechtfertigt (VwGH 20.12.2010, 2009/03/0155, mwN; speziell zum Milderungsgrund der Unbescholtenheit bzw. einer Übertretung des § 5 Abs. 1 StVO 1960, die durch § 99 Abs. 1a StVO 1960 sogar einer niedrigeren Höchststrafdrohung unterworfen war als die vorliegende Übertretung nach § 99 Abs. 2 d leg.cit. zuletzt VwGH 17.07.2023, Ra 2023/02/0046, mwN).
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Milderungsgrund des § 19 Abs. 2 VStG iVm § 34 Abs. 2 StGB nicht verwirklicht ist, weil die hiefür relevante Verfahrensdauer erst mit der Zustellung der Strafverfügung vom 22. Dezember 2022, mit der der Beschwerdeführer am 17. Jänner 2023 erstmals von dem gegen ihn erhobenen Tatvorwurf Kenntnis erlangt hat, beginnt. Somit beträgt die Verfahrensdauer (einschließlich des Beschwerdeverfahrens) lediglich etwas über 18 Monate, was unter Berücksichtigung der Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer (insbesondere der ihm maximal drohenden Geldstrafe von € 170,–bzw. Ersatzfreiheitsstrafe von 28 Stunden) nicht als unverhältnismäßig lange anzusehen ist (vgl. sowohl zur Berechnung der Verfahrensdauer als auch zu den Kriterien der Unverhältnismäßigkeit insbesondere VwGH 20.12.2021, Ra 2018/08/0013, mwN).
6. Gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG ist dementsprechend der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens auf € 15,– herabzusetzen.
7. Auch bei der herangezogenen Strafbestimmung (§ 44a Z 3 VStG) des § 99 Abs. 2d StVO 1960 ist im Spruch die Fundstelle und die maßgebliche (im Tatzeitpunkt geltende) Fassung BGBl. I 154/2021 zu ergänzen.
8. Ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens ist dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG nicht vorzuschreiben, weil der Beschwerde teilweise Folge gegeben wurde.
9. Eine – von keiner Partei beantragte – mündliche Verhandlung kann gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG entfallen.
V.Zur Unzulässigkeit der Revision
Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die Entscheidung weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt eine solche Rechtsprechung noch werden die zu lösenden Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet.
Die Lösung der maßgeblichen Rechtsfragen ergibt sich vielmehr aus dem Wortlaut der §§ 38 Abs. 10, 44 Abs. 1, 48 Abs. 1, 1a und 2, 52 lit. a Z 10a, 54 Abs. 1 und 2, 97 Abs. 5 und 99 Abs. 2d StVO 1960, der §§ 5 Abs. 1 und 2, 19, 20, 44a Z 2 und 3 und 64 Abs. 1 und 2 VStG sowie des § 34 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 StGB (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei klarem Gesetzeswortlaut VwGH 27.02.2018, Ra 2018/05/0011, mwN) im Zusammenhalt mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Bei der Strafbemessung handelt es sich außerdem um eine einzelfallbezogene Abwägung, die im Allgemeinen – wenn sie in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde – keine grundsätzliche Rechtsfrage darstellt (VwGH 19.01.2018, Ra 2018/02/0022, mwN).
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