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LVwG-AV-427/001-2024•LVwG N LVwG-AV-427/001-2024
LVwG-AV-427/001-2024Tribunal administratif régional19 juil. 2024
Fremden- und Aufenthaltsrecht; Verlängerungsverfahren; Wiedereinsetzung; Haft; Verschulden; Parteienvertreter;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag.a Lechner, MA über die Beschwerde des A, vertreten durch B GmbH in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 8. März 2024, Zl. ***, betreffend Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG
Entscheidungsgründe:
I.Wesentlicher Verfahrensgang
1. Der nunmehrige Beschwerdeführer beantragte durch seine rechtsfreundliche Vertretung mit Schreiben vom 20. Februar 2024 bei der Bezirkshauptmannschaft Mödling (belangte Behörde) die Verlängerung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ und stellte gleichzeitig den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Begründend wurde darin ausgeführt, der Beschwerdeführer sei im Besitz eines bis 19. August 2015 gültigen Aufenthaltstitels gewesen. Der Antragsteller sei in weiterer Folge durch ein unvorhersehbares oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen, die Frist zur Antragstellung auf Verlängerung des Aufenthaltstitels einzuhalten. Am 1. Juni 2015 sei der Beschwerdeführer am Flughafen in ***, Weißrussland festgenommen worden und habe in weiterer Folge sieben Jahre und sieben Monate in Haft verbracht. Er sei erst am 29. Dezember 2022 enthaftet worden. Am 7. Februar 2024, unverzüglich nach Erteilung eines Einreisevisums für Österreich, sei der Beschwerdeführer wieder nach Österreich eingereist und sei damit die Frist von 14 Tagen nach Wegfall des Hindernisses gewahrt.
2. Mit Bescheid vom 8. März 2024, Zl. ***, wies die belangte Behörde den am 20. Februar 2024 gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab und stütze ihre Entscheidung auf § 24 Abs. 1 und 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Wegfall des Hindernisses sei mit Haftentlassung am 29. Dezember 2022 erfolgt. Es wäre für den Beschwerdeführer möglich gewesen, den Verlängerungsantrag bei der zuständigen Berufsvertretungsbehörde einzubringen.
3. In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde zusammengefasst vorgebracht, der Beschwerdeführer habe nach seiner Haftentlassung ohne Zögern und Verzug seine Einreise nach Österreich vorbereitet. Aufgrund der Inhaftierung und der darauffolgenden mehr als erschwerten Umstände sei dem Beschwerdeführer nachhaltig seine Dispositionsfähigkeit genommen worden. Er leide bis heute an den Folgen seiner unrechten und gewaltbehafteten Inhaftierung. Die Umstände seien außerordentlich und stellten unzweifelhaft einen Rechtfertigungsgrund für die Versäumung der Frist zur Antragstellung dar. Diese Belastung habe am 7. Februar 2024 mit der erstmaligen Wiederkehr nach Österreich geendet. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer von seiner damaligen Rechtsvertreterin falsch beraten worden. Diese habe ihm mitgeteilt, dass der Verlängerungsantrag bei der zuständigen inländischen Behörde zu stellen sei und habe ihn auch nicht auf die damit verbundene Frist hingewiesen. Dem Beschwerdeführer komme ein entschuldbarer Rechtsirrtum zu Gute. Schließlich würde die Nichtverlängerung des begehrten Aufenthaltstitels den Beschwerdeführer auch in seinem Privat- und Familienleben verletzen, da der Beschwerdeführer Österreich dauerhaft verlassen müsste. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt.
4. Die eingebrachte Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde von der belangten Behörde – ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung – dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.
5. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in den Verwaltungsakt Einsicht genommen und am 16. Juli 2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher Beweis erhoben wurde durch (Verzicht auf) Verlesung des vorgelegten Verwaltungsaktes sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers.
II.Feststellungen
Der Beschwerdeführer, ein am *** geborener Staatsangehöriger von Belarus (Weißrussland) war Inhaber eines bis 19. August 2015 gültigen Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“.
Der Beschwerdeführer wurde am 1. Juni 2015 in Weißrussland verhaftet und war bis zu seiner Entlassung am 29. Dezember 2022 in Haft.
Kurz vor seiner Haftentlassung war er mit seiner damaligen Anwältin in Kontakt und wollte mit dieser abklären, wie er seinen Aufenthaltstitel in Österreich verlängern kann. Die Rechtsanwältin teilte ihm mit, dass er den Verlängerungsantrag persönlich bei der Behörde im Inland stellen muss. Er müsse daher zuerst ein Visum für Österreich beantragen und nach Wiedereinreise in Österreich den Verlängerungsantrag stellen. Auf einzuhaltende Fristen hat sie den Beschwerdeführer nicht hingewiesen.
Nach seiner Haftentlassung wurde dem Beschwerdeführer sein alter Reisepass ausgehändigt und er flog in die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE). Er erhielt am 3. Februar 2023 ein Dauervisum für die VAE. Für die Behördengänge und der Beantragung der erforderlichen Unterlagen hat sich der Beschwerdeführer jeweils Spezialisten bedient.
Am 27. September 2023 wurde dem Beschwerdeführer ein neuer Reisepass der Republik Belarus ausgestellt. Dieser ist bis zum 27. September 2033 gültig.
Am 10. Jänner 2024 reichte der Beschwerdeführer Unterlagen für ein Visum ein, um nach Österreich einreisen zu können. Ein Visum C wurde dem Beschwerdeführer am 31. Jänner 2024 erteilt.
Am 7. Februar 2024 reiste der Beschwerdeführer nach Österreich ein.
Seit 12. Februar 2024 ist der Beschwerdeführer wieder in Niederösterreich hauptwohnsitzgemeldet.
Mit Schreiben vom 20. Februar 2024 stellte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels iVm mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Der Beschwerdeführer hat nach seiner Haftentlassung wieder zu arbeiten begonnen und ist nach wie vor als Geschäftsmann und Berater zahlreicher Unternehmen tätig.
Beim Beschwerdeführer wurde eine Posttraumatische Belastungsstörung festgestellt. Er ist nicht in Therapie und nimmt keine Medikamente.
Dem Beschwerdeführer wurde am 24. Mai 2024 erneut ein Visum C, gültig bis 23. November 2024 erteilt.
III.Beweiswürdigung
Die getroffenen Feststellungen basieren auf dem unstrittigen Akteninhalt sowie auf den Ergebnissen der öffentlichen mündlichen Verhandlung, im Zuge derer der Beschwerdeführer selbst befragt wurde.
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers beruhen auf dem vorgelegten Reisepass sowie den Daten aus dem ZFR. Die Haftentlassung ist aktenkundig. Dass der Beschwerdeführer danach in die VAE reiste und sodann seine Einreise nach Österreich vorbereitete, wurde vom Beschwerdeführer vorgebracht und teilweise mit Dokumenten (Terminvereinbarungen bei der Botschaft etc.) belegt.
Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung selbst vorgebracht, dass er seine Rechtsanwältin kurz vor Haftentlassung kontaktiert hat und konnte auch diesbezügliche Handynachrichten vorlegen. Der Inhalt ihrer rechtlichen Beratung in Bezug auf den Verlängerungsantrag ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers.
Dass der Beschwerdeführer nach seiner Haftentlassung wieder zu arbeiten begonnen hat und keine Therapien oder Medikamente einnimmt, beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Dass der Beschwerdeführer an einer Posttraumatischen Belastungsstörung leidet, beruht auf dem im Verfahren vorgelegten Arztbrief des „C“ vom März 2024.
IV.Rechtsgrundlage
Die maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. I Nr. 100/2005, idgF lauten auszugsweise:
„Verlängerungsverfahren
§ 24. (1) Verlängerungsanträge (§ 2 Abs. 1 Z 11) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; § 23 gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.
(2) Anträge, die nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels gestellt werden, gelten nur dann als Verlängerungsanträge, wenn
1. der Antragsteller gleichzeitig mit dem Antrag glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert war, rechtzeitig den Verlängerungsantrag zu stellen, und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, und
2. der Antrag binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt wird; § 71 Abs. 5 AVG gilt.
Der Zeitraum zwischen Ablauf der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels und der Stellung des Antrages, der die Voraussetzungen der Z 1 und 2 erfüllt, gilt nach Maßgabe des bisher innegehabten Aufenthaltstitels als rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt.
(...)“
V.Rechtliche Beurteilung
Verlängerungsanträge gemäß § 24 Abs. 1 NAG sind vor Ablauf der Gültigkeit des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen, wobei § 23 NAG gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.
Anträge, die nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels gestellt werden, gelten gemäß § 24 Abs. 2 NAG nur dann als Verlängerungsanträge, wenn der Antragsteller gleichzeitig mit dem Antrag glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert war, rechtzeitig den Verlängerungsantrag zu stellen, und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft (Z 1), und der Antrag binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt wird; § 71 Abs. 5 AVG gilt (Z 2).
Die Bestimmung des § 24 Abs. 2 NAG ist dabei § 71 Abs. 1 Z 1 AVG nachgebildet und soll der Sache nach eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Fall der Versäumung der materiellrechtlichen Frist des § 24 Abs. 1 NAG ermöglichen. Die Judikatur zu § 71 Abs. 1 Z 1 AVG kann daher auch für die Auslegung des § 24 Abs. 2 NAG herangezogen werden, worauf auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (88 BlgNR 24. GP) ausdrücklich hinweisen (vgl. VwGH 19.9.2022, Ra 2022/22/0130).
Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt wird, sodass den Antragsteller die Obliegenheit trifft, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat (vgl. VwGH 3.8.2022, Ra 2022/01/0202).
Ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis iSd § 24 Abs. 2 NAG kann auch in einem inneren, psychischen Geschehen liegen. Parteien dürfen nicht auffallend sorglos handeln, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihnen nach ihren persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht lassen. Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist ein fallbezogener Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt (vgl. VwGH 19.9.2022, Ra 2022/22/0130).
Wie festgestellt, verfügte der Beschwerdeführer über den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, gültig bis zum 19. August 2015. Der verfahrensgegenständliche Verlängerungsantrag wurde am 20. Februar 2024 gestellt. Der Verlängerungsantrag wurde damit zweifelsfrei nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels gestellt und gründet sich dieser Umstand grundsätzlich auf der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bis 29. Dezember 2022 inhaftiert war.
Dem Beschwerdeführer ist jedoch nicht zu folgen, wenn er ausführt, dass aufgrund seiner Dispositionsunfähigkeit infolge der Inhaftierung, ein außerordentlicher Umstand vorliegt, der unzweifelhaft einen Rechtfertigungsgrund für die Versäumung der Frist zur Antragstellung darstellt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfüllt eine krankheitsbedingte Säumnis die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann, wenn die Krankheit zu einer Dispositionsunfähigkeit des Betroffenen geführt oder die Dispositionsfähigkeit so stark beeinträchtigt hat, dass das Unterlassen der fristwahrenden Handlung als auf einem Versehen bloß minderen Grades beruhend zu beurteilen ist. Ein Wiedereinsetzungsgrund liegt nur vor, wenn die Partei auch daran gehindert war, der Fristversäumung durch andere geeignete Dispositionen - im Besonderen durch Beauftragung eines Vertreters - entgegen zu wirken (vgl. VwGH 6.3.2024, Ra 2023/22/0115).
Der Beschwerdeführer hat selbst vorgebracht, dass er seine damalige Rechtsvertreterin bereits kurz vor der Haftentlassung kontaktierte, um abzuklären, wie der gegenständlich begehrte Aufenthaltstitel verlängert werden kann. Er hat in weiterer Folge seine Ausreise sowie die Beantragung weiterer Dokumente und Visa unter Zuhilfenahme von Spezialisten in die Wege geleitet. Nach seiner Haftentlassung hat er wieder als Geschäftsmann zu arbeiten begonnen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat er hinsichtlich seiner Krankheit lediglich vorgebracht, dass er hofft, keine Therapie zu benötigen. Von einer Dispositionsunfähigkeit kann nicht ausgegangen werden. Im Übrigen war der Beschwerdeführer in der Lage, mit seiner Rechtsvertretung Kontakt aufzunehmen.
Wenn der Beschwerdeführer nun einen Rechtsirrtum in Folge der falschen Rechtsauskunft seiner damaligen Rechtsvertretung vorbringt, ist auf Folgendes zu verweisen:
Grundsätzlich kann ein Rechtsirrtum ein Ereignis darstellen, das einen Antragsteller daran hindert, eine Frist zu wahren. Demnach kann ein Rechtsirrtum einen Wiedereinsetzungsgrund bilden, wenn die weiteren Voraussetzungen, insbesondere mangelndes oder leichtes Verschulden, vorliegen. Unkenntnis einer neuen Gesetzeslage durch einen beruflichen Parteienvertreter stellt beispielsweise regelmäßig keinen minderen Grad des Versehens dar, doch könnten fallbezogen Umstände vorliegen, die ein grobes Verschulden ausschließen (vgl. VwGH 27.9.2023, Ra 2021/01/0195).
Gegenständlich hat der Beschwerdeführer bereits kurz vor seiner Haftentlassung seine Rechtsanwältin kontaktiert. Diese hat ihn nicht auf einzuhaltende Fristen und Einbringungsmöglichkeiten hinsichtlich seines Verlängerungsantrages im Niederlassungs- und Aufenthaltsverfahren hingewiesen.
In Hinblick auf den der gesetzlichen Vertretung unterlaufenen Fehler ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei trifft, wobei an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (vgl. VwGH 22.4.2020, Ra 2020/14/0139 bis 0141, mwN). Die Rechtsauskunft der damaligen Vertreterin war daher dem Beschwerdeführer zuzurechnen.
Vor dem Hintergrund der zitierten Judikatur muss der belangten Behörde gefolgt werden, wenn sie davon ausgeht, dass die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 24 Abs. 2 NAG nicht vorliegen. Der Beschwerdeführer hätte somit den Verlängerungsantrag innerhalb von zwei Wochen nach Haftentlassung persönlich bei einer Berufsvertretungsbehörde im Ausland zu stellen gehabt.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Beurteilung, wonach gegenständlich ein minderer Grad des Versehens verneint wurde, ist nicht in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden (vgl. VwGH 6.10.2021, Ra 2021/02/0208, mwN). Im Übrigen ist auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen. Eine mündliche Verhandlung wurde durchgeführt.
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