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LVwG-AV-1659/001-2023•LVwG N LVwG-AV-1659/001-2023
LVwG-AV-1659/001-2023Tribunal administratif régional18 juil. 2024
Freie Berufe; Ziviltechniker; Befugnis; Erlöschen; Ruhen; Geschäftsführung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Glöckl, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde 1. der A GmbH (Erstbeschwerdeführerin) sowie 2. des B (Zweitbeschwerdeführer), beide in ***, ***, beide vertreten durch die C Rechtsanwälte Partnerschaft in ***, ***, gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft vom 13.01.2023, Zl. ***, betreffend Feststellung des Erlöschens einer Befugnis nach dem Ziviltechnikergesetz 2019 (ZTG 2019), zu Recht:
1. Der Beschwerde der A GmbH (Erstbeschwerdeführerin) wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
2. Die Beschwerde des B (Zweitbeschwerdeführer) wird gemäß § 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) in Verbindung mit Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit dem an die A GmbH (im Folgenden: Erstbeschwerdeführerin) gerichteten, nunmehr angefochtenen Bescheid, zugestellt am 17. Jänner 2023, stellte der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft (im Folgenden: belangte Behörde) gestützt auf § 25 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 iVm § 12 Abs. 7 ZTG 2019 fest, dass die der Erstbeschwerdeführerin mit Bescheid vom 04. Juni 2014 verliehene Befugnis eines Ingenieurkonsulenten für Bauingenieurwesen mit Ablauf des 07. August 2017 erloschen sei.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Inhalt der Gesellschaftsbefugnis der Erstbeschwerdeführerin gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 ZTG 2019 durch die von B (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführer) als deren Geschäftsführer und Gesellschafter persönlich ausgeübte Befugnis eines Ingenieurkonsulenten für Bauingenieurwesen nachgewiesen worden sei. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch ab 08. August 2017 Geschäftsführer der D GmbH (FN ***) gewesen, die seit 28. August 2014 Inhaberin der Gewerbeberechtigung „Baumeister gem. § 94 Z 5 GewO 1994“ und seit 10. Mai 2019 der Gewerbeberechtigung „Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger), eingeschränkt auf Immobilienmakler und Bauträger“ sei. Da die Ausübung dieser Gewerbe teilweise Tätigkeiten zum Gegenstand habe, die auch zum Befugnisumfang des Ziviltechnikers gehören, ruhe die dem Zweitbeschwerdeführer verliehene Ziviltechnikerbefugnis eines Ingenieurkonsulenten seit seiner Bestellung zum Geschäftsführer der D GmbH. Da die Befugnis des Zweitbeschwerdeführers mit Eintritt des Ruhens als ausgeübte Befugnis weggefallen und nicht binnen sechs Monaten ersetzt worden sei, wäre die der Erstbeschwerdeführerin verliehene Ziviltechnikerbefugnis mit Ablauf des 07. August 2017 gemäß § 25 Abs. 1 Z 2 ZTG 2019 erloschen, was spruchgemäß festzustellen gewesen sei. Dass der Zweitbeschwerdeführer seine Tätigkeit als Geschäftsführer der D GmbH mit 05. Dezember 2022 zurückgelegt habe, habe keine Auswirkung auf das eingetretene Erlöschen der der Erstbeschwerdeführerin verliehenen Befugnis.
Dagegen richtet sich die verfahrensgegenständliche Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers vom 10. Februar 2023. Darin wurde – auf das Wesentliche zusammengefasst – vorgebracht, dass der Zweitbeschwerdeführer zwischen 08. August 2017 und 05.Dezember 2022 handelsrechtlicher Geschäftsführer der D GmbH gewesen sei. Diese sei Gewerbeinhaberin der Gewerbe des Baumeisters sowie des Immobilientreuhänders, eingeschränkt auf Immobilienmakler und Bauträger.
Ein allfälliges – ausdrücklich bestrittenes – Erlöschen der Befugnis der Erstbeschwerdeführerin habe am 07. August 2017 schon deshalb nicht eintreten können, weil die sechsmonatige Frist des § 25 Abs. 1 Z 2 ZTG 2019 zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen sein konnte. Davon abgesehen habe die belangte Behörde das ZTG 2019 rückwirkend auf einen Sachverhalt angewendet, der sich vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ereignet habe. Dessen Übergangsbestimmungen würden keine Regelung über ein rückwirkendes Inkrafttreten enthalten. Das ZTG 1993 habe keine dem § 12 ZTG 2019 entsprechende Bestimmung enthalten, die das Ruhen der Ziviltechnikerbefugnis bei Ausübung bestimmter Gewerbe zur Folge habe.
Außerdem sehe § 12 ZTG 2019 das Ruhen der Befugnis nur dann vor, wenn der Betroffene ein Gewerbe ausübe, welches eine Tätigkeit zum Gegenstand habe, die auch zum Befugnisumfang des Ziviltechnikers gehöre. Vorliegend sei die D GmbH Gewerbeinhaberin der betreffenden Gewerbe und übe diese aus. Der Zweitbeschwerdeführer habe während seiner Tätigkeit als handelsrechtlicher Geschäftsführer dieser Gesellschaft weder eines der Gewerbe ausgeübt noch sei er zum gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellt worden. Darüber hinaus verstoße der angefochtene Bescheid gegen den Gleichheitsgrundsatz und verletze die Erwerbsfreiheit der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 03. April 2023 legte die belangte Behörde die verfahrensgegenständliche Beschwerde mitsamt dem Bezug habenden Akt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor.
Mit Verfügung des Personal- und Geschäftsverteilungsausschusses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 29.05.2024, *** wurde der gegenständliche Geschäftsfall dem zuständigen Richter gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 NÖ LVGG abgenommen und der nunmehr zuständigen Richterin in der Zuweisung für den 31.05.2024 zugewiesen.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Einsicht genommen in den vorgelegten Verfahrensakt zu Zl. ***.
4. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse steht nachfolgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
4.1. Mit Bescheid vom 04. Juni 2014 wurde der Erstbeschwerdeführerin die Ziviltechnikerbefugnis für das Fachgebiet Bauingenieurwesen mit Sitz in *** verliehen. Der Zweitbeschwerdeführer ist Gesellschafter und handelsrechtlicher Geschäftsführer der Erstbeschwerdeführerin (selbständige Vertretungsbefugnis seit 19. Juni 2014).
Beweiswürdigung: Diese Feststellungen sind im Verfahren unstrittig geblieben und ergeben sich aus dem im Akt befindlichen Bescheid vom 04.06.2014, *** sowie dem Auszug aus dem Firmenbuch vom 24.11.2022.
4.2. Der Zweitbeschwerdeführer war von 08. August 2017 bis 05. Dezember 2022 handelsrechtlicher Geschäftsführer der D GmbH, FN *** (selbständige Vertretungsbefugnis ab 08. August 2017) und ist auch Gesellschafter dieser Gesellschaft.
Die D GmbH verfügt über folgende Gewerbeberechtigungen:
1)Gewerbeberechtigung mit dem Wortlaut „Baumeister gem. § 94 Z 5 GewO 1994“. Diese ist am 28. August 2014 entstanden. Von 28. August 2014 bis 03. April 2019 war E zum gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellt. Seit 14. Mai 2019 ist die Gewerbeberechtigung ruhend.
2)Gewerbeberechtigung mit dem Wortlaut „Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger), eingeschränkt auf Immobilienmakler und Bauträger“ sowie „Berechtigung zu Tätigkeiten der ungebundenen Kreditvermittlung“. Diese Gewerbeberechtigung ist am 10. Mai 2019 entstanden. Von 10. Mai 2019 bis 28.Februar 2023 war F zum gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellt.
Beweiswürdigung: Auch diese Feststellungen sind im Wesentlichen unstrittig und gründen sich auf den im Akt befindlichen Auszug aus dem Firmenbuch vom 18.11.2022 zur D GmbH. Die Feststellungen zu deren Gewerbeberechtigungen und den bestellten gewerberechtlichen Geschäftsführern ergeben sich aus den GISA-Auszügen vom 18.11.2022 sowie auch bei neuerlicher Nachsicht im (historischen) GISA. Dass der Zweitbeschwerdeführer im oben angeführten Zeitraum handelsrechtlicher Geschäftsführer der D GmbH war und diese über die festgestellten Gewerbeberechtigungen verfügt, wurde auch von den Beschwerdeführern nicht bestritten.
4.3. Mit Beschluss des Landesgerichts *** vom 05. Dezember 2022, ***, wurde die Eintragung der Löschung des Zweitbeschwerdeführers als handelsrechtlicher Geschäftsführer der D GmbH aus dem Firmenbuch und die Eintragung der G in dieser Funktion (selbständige Vertretungsbefugnis seit 29. November 2022) bewilligt. Die Eintragungen wurden am 06. Dezember 2022 vorgenommen.
Beweiswürdigung: Dies ergibt sich aus dem von den Beschwerdeführern vorgelegten Beschluss des Landesgerichts *** vom 05. Dezember 2022, *** sowie dem betreffenden Auszug aus dem Firmenbuch vom 06. Dezember 2022.
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Ziviltechnikergesetzes 2019 (ZTG 2019) lauten auszugsweise:
§ 12. (1) Den Ziviltechnikern ist jede Tätigkeit untersagt, die mit der Ehre und Würde des Standes unvereinbar ist oder durch welche die Vertrauenswürdigkeit bei der Führung ihrer Geschäfte oder die Glaubwürdigkeit ihrer urkundlichen Ausfertigungen erschüttert werden kann.
[…]
(7) Die Ausübung eines Gewerbes, das eine Tätigkeit zum Gegenstand hat, die auch zum Befugnisumfang des Ziviltechnikers gehört, ist mit der Ausübung der Befugnis des Ziviltechnikers unvereinbar und hat das unverzügliche Ruhen der Befugnis zur Folge. Das Ruhen der Befugnis ist der zuständigen Landeskammer innerhalb von zwei Wochen schriftlich anzuzeigen.
[…]
§ 24. (1) Die Befugnis zur Ausübung des Ziviltechnikerberufes wird vom Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort auf Antrag der Gesellschaft für einen bestimmten Sitz verliehen. Gesellschaften, die ihre Rechtspersönlichkeit erst durch spätere Eintragung in das Firmenbuch erlangen, sind im Verfahren über die Verleihung der Befugnis parteifähig und von den vorgesehenen Organen zu vertreten.
(2) Die Befugnis ist zu verleihen, wenn:
(3) Ohne Nachweis der Befugnis dürfen Ziviltechnikergesellschaften nicht ins Firmenbuch eingetragen werden.
(4) Ziviltechnikergesellschaften haben jede Änderung des Gesellschaftsvertrages dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort unverzüglich bekanntzugeben. Ziviltechnikergesellschaften haben dazu eine Abschrift des geänderten Gesellschaftsvertrags zu übermitteln.
§ 25. (1) Die Befugnis erlischt:
(2) Das Erlöschen der Befugnis der Ziviltechnikergesellschaft ist durch Bescheid des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort festzustellen.
§ 115. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2019 in Kraft.
[…]
§§ 14 sowie 22 bis 24 des Ziviltechnikergesetz 1993 (ZTG 1993) idF BGBl. Nr. 156/1994, aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2019 lauteten auszugsweise wie folgt:
§ 14. (1) Den Ziviltechnikern ist jede Tätigkeit untersagt, die mit der Ehre und Würde des Standes unvereinbar ist oder durch welche die Vertrauenswürdigkeit bei der Führung ihrer Geschäfte oder die Glaubwürdigkeit ihrer urkundlichen Ausfertigungen erschüttert werden kann.
[…]
(7) Die Ausübung eines Gewerbes, das eine Tätigkeit zum Gegenstand hat, die auch zum Befugnisumfang des Ziviltechnikers gehört, ist mit der Ausübung der Befugnis des Ziviltechnikers unvereinbar und hat das unverzügliche Ruhen der Befugnis zur Folge. Das Ruhen der Befugnis ist der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer innerhalb von zwei Wochen schriftlich anzuzeigen.
[…]
§ 22. (1) Die Befugnis wird vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit auf Antrag der Gesellschaft für einen bestimmten Sitz verliehen. Gesellschaften, die ihre Rechtspersönlichkeit erst durch spätere Eintragung in das Firmenbuch erlangen, sind im Verfahren über die Verleihung der Befugnis parteifähig und von den vorgesehenen Organen zu vertreten.
(2) Die Befugnis ist zu verleihen, wenn:
(3) Ohne Nachweis der Befugnis dürfen Ziviltechnikergesellschaften nicht ins Firmenbuch eingetragen werden.
§ 23. Die Befugnis erlischt:
§ 24. Das Erlöschen der Befugnis der Ziviltechnikergesellschaft ist durch Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit festzustellen.
6.1. Zur Erstbeschwerdeführerin:
Die Erstbeschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerde insbesondere aus, dass der Zweitbeschwerdeführer als ihr Gesellschafter und Geschäftsführer zwar im fraglichen Zeitraum als handelsrechtlicher Geschäftsführer der D GmbH tätig war und diese über die Gewerbeberechtigungen des Baumeisters sowie des Immobilientreuhänders, eingeschränkt auf Immobilienmakler und Bauträger verfüge, der Zweitbeschwerdeführer hierdurch aber nicht deren Gewerbe ausgeübt habe, sodass kein Ruhen seiner Ziviltechnikerbefugnis eingetreten sei, weshalb die Befugnis der Erstbeschwerdeführerin nicht erloschen sei. Dazu hält das Landesverwaltungsgericht wie folgt fest:
Die vorliegende Beschwerde ist rechtzeitig und zulässig. Sie erweist sich auch als berechtigt.
Die belangte Behörde begründete das mit dem angefochtenen Bescheid festgestellte Erlöschen der Befugnis der Erstbeschwerdeführerin als Ziviltechnikergesellschaft damit, dass der Zweitbeschwerdeführer, dessen ausgeübte Befugnis Verleihungsvoraussetzung für die Befugnis der Erstbeschwerdeführerin war, mit 08. August 2017 als Geschäftsführer der D GmbH tätig wurde. Aufgrund deren Gewerbeberechtigungen ruhe die Befugnis des Zweitbeschwerdeführers gemäß § 12 Abs. 7 ZTG 2019, da dieser ein Gewerbe ausübe, das eine Tätigkeit zum Gegenstand hat, die auch zum Befugnisumfang des Ziviltechnikers gehöre.
Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die Bestimmung des § 12 Abs. 7 ZTG 2019, wonach die Ausübung eines Gewerbes, das eine Tätigkeit zum Gegenstand hat, die auch zum Befugnisumfang des Ziviltechnikers gehört, das unverzügliche Ruhen der Befugnis zur Folge hat, erstmals bereits im ZTG 1993 und zwar durch BGBl. I Nr. 137/2005 eingeführt wurde. Diese im damaligen § 14 Abs. 7 ZTG 1993 vorgesehene Regelung ist am 19. November 2005 in Kraft getreten. Insoweit also in der Beschwerde vorgebracht wird, das ZTG 1993 habe keine dem § 12 Abs. 7 ZTG 2019 gleichzuhaltende Bestimmung enthalten, erweist sich dieses Vorbringen als nicht begründet. Zum Zeitpunkt der Bestellung des Zweitbeschwerdeführers zum handelsrechtlichen Geschäftsführer der D GmbH am 08. August 2017 stand § 14 ZTG 1993 idF BGBl. Nr. 156/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2019 in Geltung, dessen Abs. 7 leg cit eben diese Regelung enthielt. Damit war zu diesem Zeitpunkt der Eintritt des Ruhens der Befugnis des Zweitbeschwerdeführers bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen möglich. Ob diese Voraussetzungen erfüllt waren, ist gegenständlich zu prüfen.
§ 14 ZTG 1993 wurde durch BGBl. I Nr. 137/2005 u.a. um einen Abs. 7 leg cit mit der hier relevanten Regelung ergänzt. In den diesbezüglichen Gesetzesmaterialien (1090 der Beilagen XXII. GP, Regierungsvorlage) heißt es auszugsweise:
„Das österreichische Berufsrecht weist in vielen Bereichen insofern einen Dualismus auf, als eine Reihe von Erwerbstätigkeiten sowohl im Rahmen der Gewerbeordnung als auch nach dem Ziviltechnikergesetz ausgeübt werden können. Um dem Selbstverständnis der Ziviltechnikerschaft als unabhängige Planer und Urkundsperson Rechnung zu tragen, ist es erforderlich, jegliche Interessenskollisionen hintanzuhalten. Demzufolge ist die Ausübung der Ziviltechnikerbefugnis während eines aufrechten Dienstverhältnisses unzulässig, sofern dieses Dienstverhältnis Tätigkeiten zum Gegenstand hat, die in den Befugnisumfang des Ziviltechnikers fallen.Dasselbe gilt auch für die Ausübung eines Gewerbes. Nicht jede gewerbliche Tätigkeit ist mit der Ausübung der Befugnis eines Ziviltechnikers unvereinbar, sondern nur eine solche, die eine Tätigkeit zum Gegenstand hat, die zum Befugnisumfang des betreffenden Ziviltechnikers gehört.“
§ 14 Abs. 7 ZTG 1993 in der betreffenden Fassung (sowie auch der nunmehrige § 12 Abs. 7 ZTG 2019) erklärt ausdrücklich die „Ausübung“ eines Gewerbes, das eine Tätigkeit zum Gegenstand hat, die auch zum Befugnisumfang des Ziviltechnikers gehört, mit der Ausübung der Befugnis des Ziviltechnikers für unvereinbar und ordnet das unverzügliche Ruhen der Ziviltechnikerbefugnis an. Mit „Ausübung des Gewerbes“ ist primär der aufrechte Bestand einer Gewerbeberechtigung gemeint. Aus gewerberechtlicher Sicht liegt „Ausübung des Gewerbes“ immer dann vor, wenn eine Tätigkeit selbständig, regelmäßig und in Ertragserzielungsabsicht ausgeübt wird, für die eine Gewerbeberechtigung erforderlich ist (Oppel / Swittalek, Handbuch Ziviltechnikerrecht1, S. 59).
Da § 14 Abs. 7 ZTG 1993 den Beruf des Ziviltechnikers gerade von anderen einschlägigen Gewerben abgrenzen möchte, ist kein Grund ersichtlich, warum der Wendung „Ausübung eines Gewerbes“ ein anderes Begriffsverständnis als jenes der Gewerbeordnung zugrunde gelegt werden sollte. Gemäß § 38 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) ist das Recht, ein Gewerbe auszuüben (Gewerbeberechtigung) ein persönliches Recht, das nicht übertragen werden kann. Als Gewerbeinhaber ist nach § 38 Abs. 5 GewO 1994 grundsätzlich der Gewerbeinhaber einschließlich des Fortbetriebsberechtigten zu verstehen. Gewerbeinhaberin der fraglichen Gewerbe (Baumeister, Immobilientreuhänder) ist im vorliegenden Fall unstrittig die D GmbH und nicht der Zweitbeschwerdeführer.
Eine Gewerbeberechtigung kann als persönliches Recht gemäß § 38 Abs. 1 GewO 1994 durch Dritte nur insoweit „ausgeübt“ werden, als dies in der GewO 1994 bestimmt ist. So ermöglicht vor allem § 39 GewO 1994 dem Gewerbeinhaber, für die Ausübung seines Gewerbes einen gewerberechtlichen Geschäftsführer zu bestellen, der dem Gewerbeinhaber gegenüber für die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes und der Gewerbebehörde gegenüber für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich ist. Der gewerberechtliche Geschäftsführer betreibt das jeweilige Gewerbe zwar nicht selbst (ist also kein Gewerbetreibender), doch übt er das Gewerbe im Namen des Gewerbetreibenden aus. Gleiches gilt im Wesentlichen für die in § 47 GewO 1994 geregelte Bestellung eines Filialgeschäftsführers für die Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte.
Im vorliegenden Fall war der Zweitbeschwerdeführer jedoch nicht als gewerberechtlicher, sondern (nur) als handelsrechtlicher Geschäftsführer der D GmbH bestellt. Als solcher vertrat er diese Gesellschaft als vertretungsbefugtes Organ nach außen (vgl. §§ 18 und 19 GmbH-Gesetz), hat aber weder das Gewerbe dieser juristischen Person selbst betrieben noch deren Gewerbe in ihrem Namen (als gewerberechtlicher Geschäftsführer) ausgeübt. Als gewerberechtliche Geschäftsführer, die die jeweiligen Gewerbe im Namen der D GmbH ausgeübt haben, waren – wie oben festgestellt – vom Zweitbeschwerdeführer verschiedene Personen bestellt. Insoweit ist dem Beschwerdevorbringen zu folgen, wonach der Zweitbeschwerdeführer – indem er zum handelsrechtlichen Geschäftsführer der D GmbH wurde – deren Gewerbe dadurch nicht ausgeübt hat.
Da § 14 Abs. 7 ZTG 1993 (wie im Übrigen auch § 12 Abs. 7 ZTG 2019) eindeutig auf die „Ausübung eines Gewerbes“, das mit der Ausübung der Befugnis des Ziviltechnikers unvereinbar ist, abstellt und eine solche Gewerbsausübung im gegenständlichen Fall nicht vorliegt, wurde der Tatbestand des § 14 Abs. 7 ZTG 1993 durch die Bestellung des Zweitbeschwerdeführers zum handelsrechtlichen Geschäftsführer der D GmbH am 08.08.2017 nicht erfüllt. Auch die spätere Regelung des § 12 Abs. 7 ZTG 2019 kommt als Grundlage hierfür nicht in Betracht. Somit ist kein Ruhen der Befugnis des Zweitbeschwerdeführers eingetreten, sodass die Befugnis der Erstbeschwerdeführerin nicht erloschen ist (was nach dieser Bestimmung im Übrigen entgegen dem Ausspruch der belangten Behörde auch erst nach der dort genannten Frist nach allfälligem Wegfall einer vorausgesetzten Befugnis hätte erfolgen können).
Dass § 14 Abs. 7 ZTG 1993 bzw. § 12 Abs. 7 ZTG 2019 auch auf eine Tätigkeit als handelsrechtlicher Geschäftsführer Anwendung finden würden, ist weder vom Gesetzeswortlaut noch von den Gesetzesmaterialen, die – wie oben dargelegt – ebenfalls nur von der „Ausübung eines Gewerbes“ sprechen, gedeckt (siehe auch die Ausführungen in Oppel / Swittalek, Handbuch Ziviltechnikerrecht1, S. 59).
Zusammenfassend ist im vorliegenden Fall kein Ruhen der Befugnis des Zweitbeschwerdeführers eingetreten, sodass die Befugnis der Erstbeschwerdeführerin nicht gemäß § 25 Abs. 1 Z 2 ZTG 2019 erloschen sein kann und der angefochtene Feststellungsbescheid daher zu Unrecht ergangen ist.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
6.2. Zum Zweitbeschwerdeführer:
Der Zweitbeschwerdeführer hat die Zulässigkeit seiner Beschwerde gegen den angefochtenen Feststellungsbescheid mit seinem rechtlichen Interesse an der Entscheidung der Behörde begründet, da er als natürliche Person derjenige sei, der die Ziviltechnikerbefugnis innehabe und ausübe. Durch die Feststellung der belangten Behörde, dass die Ziviltechnikerbefugnis des Zweitbeschwerdeführers während seiner Geschäftsführertätigkeit geruht hätte, sei er unmittelbar durch den Bescheid betroffen. Dieser greife auch in sein Grundrecht auf Erwerbsfreiheit ein, da die Feststellung des Ruhens seiner Ziviltechnikerbefugnis zur Folge habe, dass er die ihm gem. § 3 ZTG 2019 zukommenden Leistungen nicht ausführen dürfe.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beschwerdelegitimation nach Art. 132 Abs. 1 B-VG unter anderem voraus, dass eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinen subjektiven Rechten durch den angefochtenen Bescheid möglich ist. Ob dies der Fall ist, ist nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheides zu bestimmen. Bereits aus dieser verfassungsgesetzlichen Regelung folgt, dass grundsätzlich nur der Bescheidadressat durch einen an ihn gerichteten Bescheid in seinen Rechten verletzt sein kann (VwGH 06.12.2021, Ra 2020/03/0067, mwN).
In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass allein die Erstbeschwerdeführerin Adressatin des angefochtenen Bescheides ist. Mit diesem wurde ausschließlich ihr gegenüber gemäß § 25 Abs. 2 ZTG 2019 festgestellt, dass ihre Befugnis als Ziviltechnikergesellschaft erloschen ist. In Bezug auf den Zweitbeschwerdeführer findet sich keine verbindliche – in Rechtskraft erwachsene – Feststellung, wonach seine eigene Befugnis gemäß § 12 Abs. 7 ZTG 2019 geruht hätte. Vielmehr tritt das Ruhen der Befugnis nach dieser Bestimmung bei Vorliegen der Voraussetzungen bereits ex lege ein, ohne dass es einer behördlichen Feststellung darüber bedürfte. Ein allfälliger Eintritt des Ruhens der Befugnis ist daher vom Ziviltechniker selbst zu beurteilen. Dies zeigt sich auch daran, dass das von Gesetzes wegen eingetretene Ruhen in der Folge bei der zuständigen Landeskammer binnen zwei Wochen schriftlich anzuzeigen ist.
§ 16 Abs. 3 ZTG 2019 sieht vor, dass das Erlöschen der Befugnis eines Ziviltechnikers durch Bescheid des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort festzustellen ist. Auch eine solche Feststellung wurde gegenüber dem Zweitbeschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid nicht getroffen.
Aus diesen Gründen kann der Zweitbeschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid nicht in seinen eigenen Rechten verletzt worden sein, da ihn der behördliche Ausspruch des Erlöschens der Befugnis der Erstbeschwerdeführerin nicht daran hinderte, seine eigene Befugnis, über die mit dem angefochtenen Bescheid in keiner Weise normativ abgesprochen wurde, weiterhin auszuüben. Ob ein Ruhen der Befugnis eingetreten ist oder nicht, war vom Zweitbeschwerdeführer selbst zu beurteilen. Der angefochtene Bescheid hat diesbezüglich keine materielle Rechtskraftwirkung entfaltet. Dass das festgestellte Erlöschen der Befugnis der Erstbeschwerdeführerin mit einem allfälligen Ruhen der Befugnis des Zweitbeschwerdeführers begründet wurde, vermag daran nichts zu ändern.
Mangels Beschwerdelegitimation des Zweitbeschwerdeführers war dessen Beschwerde somit spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen.
7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Vielmehr stützt sich die Entscheidung auf den klaren Wortlaut des § 14 Abs. 7 ZTG 1993 bzw. § 12 Abs. 7 ZTG 2019 (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei klarem Wortlaut etwa VwGH 18.04.2023, Ra 2023/02/0049).
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