LVwG N LVwG-S-1248/001-2024

LVwG-S-1248/001-2024Tribunal administratif régional17 juil. 2024

Regest

Verkehrsrecht; Verfahrensrecht; Verwaltungsstrafe; Beschwerde; Einschreiter; Zweifel; Verbesserungsauftrag;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-1248/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.07.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.S.1248.001.2024

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Dr. Flendrovsky als Einzelrichter über die im Namen von A in ***, ***, erhobene Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 13. Mai 2024, Zl. ***, betreffend Bestrafungen nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) und dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), den

BESCHLUSS:

1. Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 50 Abs. 1 erster Halbsatz VwGVG iVm den §§ 31 Abs. 1 und 38 VwGVG sowie § 13 Abs. 3 und 4 AVG eingestellt.

2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 4 und 9 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG eine Revision nicht zulässig.

Zahlungshinweis:

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 327,50 und ist – soweit dies noch nicht erfolgt ist – gemäß § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen nach Rechtskraft des angefochtenen Bescheides (die jedenfalls mit Ablauf der Ihnen für den Identitätsnachweis gesetzten Frist eingetreten ist) einzuzahlen.

Begründung:

I.Sachverhalt und Verfahrensgang

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden A zwei am 1. März 2024, 18:10 Uhr, an einer näher genannten Adresse in *** mit dem Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen *** begangene Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt. Spruchpunkt 1. betraf eine Übertretung des § 82 Abs. 2 StVO 1960, für die über Frau A gemäß § 99 Abs. 3 lit. d StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von € 70,– (32 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde, Spruchpunkt 2. eine Übertretung des § 103 Abs. 1 Z 1 iVm § 36 lit. d KFG 1967, wofür über sie eine Geldstrafe in der Höhe von € 225,– (22 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde. Weiters wurde ihr ein Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens in der Höhe von € 32,50 vorgeschrieben.

2. Am 3. Juni 2024 langte bei der belangten Behörde ein E-Mail mit dem Betreff “Straferlass Familie B“ ein, als Absender (im Feld „Von“) war C (mit einer E-Mail-Adresse, die keinerlei Bezug auf dessen Namen oder den von A aufwies) genannt. Darin erklärte der Absender, das Tatfahrzeug sei zur Tatzeit bereits verkauft gewesen, jedoch nicht wie vereinbart abgeholt worden. Gefertigt war das E-Mail mit „Familie B“, angeschlossen war ein Kaufvertrag.

3. Am 6. Juni 2024 antwortete ein Mitarbeiter der belangten Behörde auf das EMail und ersuchte um Klarstellung, ob damit Beschwerde gegen das angefochtene Straferkenntnis erhoben werden sollte.

Am 7. Juni 2024 langte (von derselben E-Mail-Adresse) eine Antwort ein, dass das E-Mail vom 3. Juni 2024 als Beschwerde zu verstehen sei. Dieses war mit „A“ gefertigt.

Daraufhin legte die belangte Behörde am 11. Juni 2024 das E-Mail vom 3. Juni 2024 als Beschwerde samt dem zugehörigen Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor, wo es am 13. Juni 2024 einlangte.

4. Am 21. Juni 2024 forderte das Gericht A im Hinblick darauf, dass die vorgelegte Beschwerde keinen Anhaltspunkt dafür lieferte, dass sie als Beschwerdeführerin auftrete, gemäß § 13 Abs. 4 AVG auf, innerhalb von zehn Tagen ihre Identität (zB durch Vorlage eines Lichtbildausweises) nachzuweisen. Frau A wurde darauf hingewiesen, dass ansonsten die Beschwerde als zurückgezogen gelte und das Verfahren einzustellen sei.

Dieses Schreiben wurde ihr am 27. Juni 2024 persönlich durch die Post zugestellt. Eine Antwort langte bis heute nicht ein.

5. Dieser Sachverhalt bzw. Verfahrensgang ergibt sich in offenkundiger Weise aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und aus dem Gerichtsakt.

II.Rechtsvorschriften

1. Gemäß § 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I 33/2013, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 38 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in Verwaltungsstrafsachen – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des VStG mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 44 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Davon kann es jedoch nach Abs. 3 Z 3 absehen, wenn im angefochtenen Bescheid eine € 500,– nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.

Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

2. Gemäß § 24 erster Satz des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. 52 idF BGBl. I 57/2018, gilt das AVG grundsätzlich auch im Verwaltungsstrafverfahren, soweit sich aus dem VStG nicht anderes ergibt.

3. Nach § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. 51 idF BGBl. I 5/2008, ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Vielmehr hat sie von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens gilt nach § 13 Abs. 4 AVG Abs. 3 mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.

III.Rechtliche Beurteilung

1. Aus dem E-Mail vom 3. Juni 2024 ergaben sich ebenso wie aus jenem vom 7. Juni 2024 Zweifel über die Identität des Einschreiters. Daher wurde A – die alleine gegen das angefochtene Straferkenntnisnach Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm Art. 132 Abs. 1 Z 1 BVG beschwerdelegitimiert scheint und der die E-Mails ihrer Formulierung nach zugerechnet werden könnten – gemäß § 38 VwGVG iVm § 24 VStG sowie § 13 Abs. 3 und 4 AVG am 21. Juni 2024 innerhalb von zehn Tagen zum Nachweis ihrer Identität aufgefordert und sie über die Rechtsfolgen einer Unterlassung des Nachweises belehrt.

2. Ein Identitätsnachweis wurde jedoch nicht vorgelegt, sodass nach§ 13 Abs. 4 AVG die Beschwerde als zurückgezogen gilt.

3. Ein beim Verwaltungsgericht anhängiges Beschwerdeverfahren ist mit Beschluss einzustellen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wird (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Daher ist auch das vorliegende Beschwerdeverfahren einzustellen.

4. Eine mündliche Verhandlung war nicht beantragt und kann gemäß§ 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG entfallen.

5. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht vorzuschreiben, weil mit dem vorliegenden Beschluss das angefochtene Straferkenntnis nicht iSd § 52 Abs. 1 VwGVG „bestätigt“ wird (vgl. VwGH 20.10.1977, 0807/76, zum damaligen § 64 VStG; diese Rechtsprechung ist auf den nunmehrigen § 52 Abs. 1 VwGVG übertragbar).

IV.Zur Unzulässigkeit der Revision

Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen ist, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Lösung der maßgeblichen Rechtsfragen ergibt sich nämlich aus dem klaren Wortlaut des 38 VwGVG, des § 24 VStG sowie des § 13 Abs. 3 und 4 AVG (vgl. zum Fehlen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bei eindeutigem Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen etwa VwGH 23.05.2017, Ra 2017/05/0086) und darüber hinaus aus der zitierten – einheitlichen – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, von der die Entscheidung nicht abweicht.

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