LVwG N LVwG-AV-747/001-2024

LVwG-AV-747/001-2024Tribunal administratif régional11 juil. 2024

Regest

Infrastruktur und Technik; Straßenrecht; Verfahrensrecht; Parteistellung; Nachbar; Präklusion;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-747/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.07.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.747.001.2024

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Warum als Einzelrichter über die Beschwerde der A, in ***, ***, vertreten durch B, in ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde ***, Zl. ***, betreffend eine Angelegenheit nach § 12 NÖ Straßengesetz 1999 (mitbeteiligte Partei: C, vertreten durch den Obmann D, in ***, ***), den

BESCHLUSS

1. Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Begründung:

1. Entscheidungswesentliche Feststellungen:

1.1. Mit rechtskräftigem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 16.10.2023, Zl. , wurde unter Anwendung von § 17 NÖ Straßengesetz 1999 (NÖ StrG) für den Güterweg „“ eine Beitragsgemeinschaft gebildet. Die Straße liegt in der KG ***, beginnt beim Grundstück Nr. *** (öffentliches Gut der Gemeinde ***) und endet bei der Gemeindegrenze zu ***, Grundstück Nr. ***, KG ***.

A, in ***, *** (im Folgenden: Beschwerdeführerin), ist Mitglied dieser Beitragsgemeinschaft, sie hat 10,09 Prozent bzw. Anteile an der Straßenerrichtung und 4,97 Prozent bzw. Anteile an der Erhaltung der oben genannten Straße zu tragen. Sie ist Eigentümerin der Grundstücke Nr. ***, *** sowie ***, alle KG ***. Das Grundstück Nr. ***, KG ***, grenzt unmittelbar an das Grundstück Nr. ***, KG ***.

1.2. Mit Schreiben vom 19.3.2024 suchte die C (im Folgenden: Mitbeteiligte Partei) beim Bürgermeister der Gemeinde *** (im Folgenden: Behörde 1. Instanz) um baubehördliche Bewilligung nach dem NÖ StrG für das Vorhaben „Weg-Neubau Projekt Güterweg ‚***‘ in ***, KG ***“ an und legte näher bezeichnete Projektunterlagen bei. Für das Vorhaben werden Teile der Grundstücke Nr. ***, *** und ***, alle KG ***, in Anspruch genommen.

1.3. Mit Schreiben vom 22.3.2024 beraumte die Behörde 1. Instanz unter Anwendung von § 12 NÖ StrG für das Vorhaben „Neubau Güterweg ‚***‘ in ***, KG ***“ für 8.4.2024 eine mündliche Verhandlung an. Die Kundmachung enthielt u.a. den Hinweis, dass „Einwendungen, die nicht spätestens am Tag vor der Verhandlung während der Amtsstunden beim Gemeindeamt oder während der Verhandlung vorgebracht werden, […] keine Berücksichtigung [finden] und die Beteiligten […] gemäß § 42 Abs. 1 AVG ihre Parteistellung [verlieren].“

Die Kundmachung wurde an der Amtstafel der Gemeinde am 22.3.2024 angeschlagen und am 8.4.2024 abgenommen.

1.4. Mit Schreiben vom 21.3.2024 lud die Behörde 1. Instanz u.a. die Beschwerdeführerin zur für den 8.4.2024 anberaumten mündlichen Verhandlung in der Angelegenheit des Straßenprojekts „Neubau Güterweg ***“ und wies in der Ladung darauf hin, dass die Projektunterlagen zur Einsichtnahme bei der Gemeinde *** aufliegen würden.

Die Ladung enthielt ferner folgenden Hinweis:

„*) Beachten Sie bitte, dass Einwendungen gegen den Gegenstand der Verhandlung spätestens am Tag der Verhandlung der Behörde schriftlich bekannt gegeben oder während der Verhandlung vorgebracht werden müssen, widrigenfalls die Parteistellung verloren geht.

[…]“

Die Verhandlungsverständigung wurde der Beschwerdeführerin mittels RSb übermittelt und am 26.3.2024 übernommen.

1.5. Der Verhandlungsschrift der Behörde 1. Instanz vom 8.4.2024 ist u.a. zu entnehmen wie folgt:

„[…]

Im Zuge der Verhandlung wurde von allen anwesenden Parteien die Errichtung des Weges einvernehmlich zugestimmt.

[…]

Erklärungen:

Laut Wunsch von Herr B soll eine Anbindung zur Liegenschaft *** hergestellt werden. Sodann würde von der Beitragsgemeinschaft der Anschluss wie bei allen anderen Liegenschaften hergestellt. Wunsch wäre auch, dass neben der Liegenschaft *** sowie dem Güterweg ein Parkplatz hergestellt und asphaltiert wird und wie bei allen anderen Liegenschaftsbesitzern an den Weg angebunden wird.

[…]

Herr B weist darauf hin, dass Abweichen vom Plan eine Zufahrt zum Gebäude auf Grundstücksnummer *** (E) herzustellen wäre. Es wird hinterfragt, ob der Anschluss von der Hofzufahrt bis zur Gemeindegrenze *** notwendig ist. Weiters wird angeregt, dass betreffend eine etwaige Geschwindigkeitsbeschränkung ein Verkehrssachverständiger nach den geplanten Bauarbeiten über deren Notwendigkeit befindet.

[…]“

Die Verhandlungsschrift wurde von B, „i.V. für A“ unterschrieben.

1.6. Mit Bescheid vom 15.4.2024, Zl. , erteilte die Behörde 1. Instanz unter Anwendung von § 12 NÖ StrG und unter Vorschreibung näher bezeichneter Auflagen der mitbeteiligten Partei die „baubehördliche Bewilligung zum Weg – Neubau Güterweg ‚‘ laut den angeschlossenen Projektunterlagen auf den Grundstücken ***, *** (Anm. wohl gemeint ***), *** und *** alle KG ***“.

Der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin mittels RSb übermittelt und am 19.4.2024 übernommen.

1.7. Mit Schriftsatz vom 3.5.2024, eingelangt bei der Gemeinde *** am selben Tag, erhob die Beschwerdeführerin Berufung und brachte darin zusammengefasst vor, dass es kein gültiges Verkehrskonzept gebe und damit zu rechnen sei, dass der Fahrradverkehr massiv zunehmen werde. Weiters sei nicht der kürzeste Weg der Straße geplant worden, wodurch Mehrkosten entstünden. Das Projekt werde schließlich durch Fördermittel von der EU und dem Land NÖ finanziert, es sei nicht nur ein landwirtschaftliches Projekt, sondern auch ein allgemeines Verkehrsprojekt.

1.8. Mit Bescheid vom 14.5.2024, Zl. ***, wies der Gemeindevorstand der Gemeinde *** (im Folgenden: Belangte Behörde) die Berufung unter Anwendung von § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) als unbegründet ab.

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass mit Bescheid vom 9.6.2023 eine Beitragsgemeinschaft gemäß § 17 Abs. 1 NÖ StrG zum Bau und zur Erhaltung des Güterweges *** gebildet worden sei, der auch die Beschwerdeführerin angehöre. Der Bescheid sei am 13.6.2023 zugestellt worden und in Rechtskraft erwachsen.

Am 15.4.2024 sei der Güterweggemeinschaft die baubehördliche Bewilligung für den Bau einer öffentlichen Straße erteilt worden. Gegen diesen Bescheid hätten die Beschwerdeführerin, vertreten durch Herrn B, am 3.5.2024 Berufung eingelegt.

Die Behörde habe die in der Berufung dargelegten Einwände geprüft und für nicht stichhaltig befunden. Ein Amtssachverständiger für Verkehrstechnik habe bei der Verhandlung am 8.4.2024 bestätigt, dass das Projekt die Verkehrsverhältnisse verbessere und dem Stand der Technik entspreche. Die Behörde sehe keine Beeinträchtigung durch eine mögliche Zunahme des Rad- oder sonstigen Verkehrs. Die Straßenführung und Kostenverteilung seien bereits im Verfahren zur Bildung der Beitragsgemeinschaft festgelegt worden, weshalb dieser Einwand im aktuellen Verfahren nicht mehr zu behandeln sei. Der Vorwurf der Verletzung von Förderrichtlinien sei nicht ausreichend begründet worden und daher unzulässig. Zudem habe die NÖ Agrarbezirksbehörde die Einhaltung der Förderrichtlinien geprüft. Alle vorgebrachten Berufungsgründe im gegenständlichen Verfahren seien als irrelevant anzusehen, die Einwände gingen ins Leere. Die Berufung sei daher abzuweisen gewesen.

1.9. Mit Schriftsatz vom 13.6.2024, gesendet an die Gemeinde *** am selben Tag, erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde und brachte darin zusammengefasst zunächst dieselben Gründe vor, die sie bereits in der Berufung dargetan hat. Zusätzlich wurde vorgebracht, dass der Weg bis zu einer neu asphaltierten Aussichtsplattform asphaltiert werden solle, was nichts mit der Landwirtschaft zu tun habe. Ferner werde der Fahrradverkehr nach der Aussichtsplattform Richtung *** nicht enden, hier werde das Privateigentum „vorsätzlich und rechtswidrig verletzt werden.“ Schließlich sei der erstellte Plan, der bei der Verkehrsverhandlung vorgelegt worden sei, aus dem Jahr 2020 und würde nicht mit der tatsächlichen Wegführung übereinstimmen.

2. Beweiswürdigung:

Das erkennende Gericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, darin inliegend insbesondere der Projektsantrag vom 19.3.2024 samt technischem Bericht und drei Plänen, die Verhandlungskundmachung vom 22.3.2024 sowie die Ladung zur mündlichen Verhandlung, die angefochtenen Bescheide sowie Berufung und Beschwerde. Die erfolgten Zustellungen sind durch die im Akt aufliegenden Rückscheine nachgewiesen. Die Verhandlungsschrift über die Verhandlung am 8.4.2024 wurde von B i.V. der Beschwerdeführerin unterschrieben, welcher auch als ihr Vertreter an der Verhandlung teilnahm. Einwendungen gegen die Verhandlungsschrift sind dem Verwaltungsakt und auch den Rechtsmitteln nicht zu entnehmen, sodass davon auszugehen war, dass das Verhandlungsprotokoll als Niederschrift „vollen Beweis“ über Verlauf und Gegenstand der Verhandlung im Sinne des § 15 AVG liefert (vgl. VwGH 17.4.2012, 2009/05/0054). Die Feststellung zum Eigentum der Beschwerdeführerin an den oben angeführten Grundstücken ergibt sich durch Einsichtnahme in die Grundstücksdatenbank und liegt überdies im Verwaltungsakt auf. Soweit die vorliegende Entscheidung betroffen ist, erweist sich der Sachverhalt, insbesondere auch betreffend die vom Projekt in Anspruch genommenen Grundstücke samt samt Führung des Straßenverlaufs, als hinreichend auf Grund der Aktenlage geklärt, sodass keine weiteren Sachverhaltsergänzungen erforderlich waren, zudem der Verfahrensgang und auch die erfolgten Zustellungen – wie eben auch die Verhandlungsschrift vom 8.4.2024 – von der Beschwerdeführerin nicht bestritten werden.

3. Rechtslage:

3.1. Art. 132 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lautet auszugsweise wie folgt:

„Artikel 132. (1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:

[…]“

3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten auszugsweise:

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

[…]

§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

[…]“

3.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) lauten auszugsweise:

„§ 41. (1) Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies an der Amtstafel der Gemeinde, durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung oder durch Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der Behörde kundzumachen.

(2) Die Verhandlung ist so anzuberaumen, dass die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können. Die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung hat die für Ladungen vorgeschriebenen Angaben einschließlich des Hinweises auf die gemäß § 42 eintretenden Folgen zu enthalten. […] Falls für Zwecke der Verhandlung Pläne oder sonstige Behelfe zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen sind, ist dies bei der Anberaumung der Verhandlung unter Angabe von Zeit und Ort der Einsichtnahme bekanntzugeben.

§ 42. (1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.

(1a) […]

(2) Wurde eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Abs. 1 kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.

[…]“

3.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Straßengesetzes 1999 (NÖ StrG) lauten auszugsweise:

Sofern in diesem Gesetz nicht anders geregelt, ist Behörde in Angelegenheiten, die

[…]

Im Sinne dieses Gesetzes gelten als

[…]

(1) Für den Bau und die Umgestaltung einer öffentlichen Straße ist eine Bewilligung der Behörde erforderlich.

(2) […]

(3) Die Behörde hat vor Erteilung der Bewilligung eine mündliche Verhandlung abzuhalten, in deren Verlauf ein Augenschein an Ort und Stelle vorzunehmen ist.

(4) Weiters sind zur Verhandlung die für die Beurteilung des Straßenbauvorhabens und seiner Auswirkungen notwendigen Sachverständigen beizuziehen. Von der Aufnahme des Beweises durch Sachverständige darf nicht abgesehen werden.

(5) Die Verhandlung ist mindestens zwei Wochen vor dem Verhandlungstag durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinden, in denen die Baumaßnahmen durchgeführt werden sollen, kundzumachen.

Die Planunterlagen sind während dieser Zeit im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Auf die Möglichkeit der Einsichtnahme ist in der Kundmachung hinzuweisen.

(6) Die Behörde hat über einen Antrag auf Bewilligung einen schriftlichen Bescheid zu erlassen.

[…]

(1) Im Bewilligungsverfahren nach § 12 haben Parteistellung:

(2) Subjektiv-öffentliche Rechte sind:

[…]

(1) Dient eine öffentliche Straße überwiegend einem bestimmbaren Personenkreis von Benützern (Interessenten), der nicht der Gesamtheit der Gemeindebewohner entspricht, darf für den Bau und die Erhaltung (einschließlich Winterdienst) dieser Straße eine Beitragsgemeinschaft gebildet werden.

(2) Das Verfahren für die Bildung der Beitragsgemeinschaft wird auf Antrag eines oder mehrerer Interessenten oder von der Behörde von Amts wegen eingeleitet. Über den auf das einzelne Mitglied entfallenden Anteil an den Bau- und Erhaltungskosten ist zunächst eine gütliche Vereinbarung anzustreben. Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, so setzt die Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung mit Augenschein an Ort und Stelle im Bescheid über die Bildung der Beitragsgemeinschaft den Aufteilungsschlüssel fest.

(3) – (4) […]

(5) Die Beitragsgemeinschaft wird durch den Obmann vertreten. Der Obmann wird von den Mitgliedern der Beitragsgemeinschaft aus dem Kreis der Mitglieder mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gewählt. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

[…]“

4. Erwägungen:

4.1. Zunächst ist auszuführen, dass die mitbeteiligte Partei bei der Gemeinde *** am 19.3.2024 um Erteilung der straßenbehördlichen Bewilligung für den Bau und die Umgestaltung des Güterweges „***“ angesucht hat und näher bezeichnete Projektunterlagen beilegte. Dabei handelt es sich um eine öffentliche Straße im Sinne des § 4 Z 3 NÖ StrG, zumal die Straße von jedermann unter den gleichen Bedingungen widmungsgemäß für Verkehrszwecke benützt werden kann (Z 5 leg. cit.) und sie nach Fertigstellung des Vorhabens in das Eigentum der Gemeinde als öffentliches Gut übernommen werden soll. Zusätzlich erfolgte eine nachweisliche Information der Öffentlichkeit über das geplante Straßenbauvorhaben jedenfalls mit der Kundmachung der mündlichen Verhandlung vom 8.4.2024 an der Amtstafel der Gemeinde. Angesichts der bloß demonstrativen Aufzählung in § 4 Z 3 NÖ StrG im Hinblick auf die nachweisliche Information der Öffentlichkeit über Straßenbauvorhaben, die Gemeindestraßen betreffen, sieht das erkennende Gericht fallbezogen die Voraussetzungen gegeben, um beim gegenständlichen Vorhaben von einer öffentlichen Straße im Sinne des § 4 Z 3 leg. cit. zu sprechen, zumal dieser Umstand im gesamten Verfahren von keiner Seite in Zweifel gezogen wurde.

4.2. Gemäß § 2 Z 1 NÖ StrG ist, sofern nicht gesetzlich anders geregelt, in Angelegenheiten, die unter anderem Gemeindestraßen betreffen, Behörde in erster Instanz der Bürgermeister und in zweiter Instanz der Gemeinderat. Bereits daraus folgt, dass zwar der erstinstanzliche Bescheid von der zuständigen Behörde, nämlich dem Bürgermeister der Gemeinde ***, erlassen wurde, der Berufungsbescheid jedoch nicht. Dieser wurde vom Gemeindevorstand erlassen, welcher jedoch nicht die nach § 2 Z 1 NÖ StrG zuständige Berufungsbehörde ist, wäre diese denn der Gemeinderat gewesen. Daraus folgt, dass der Berufungsbescheid normalerweise gemäß § 27 VwGVG vom Verwaltungsgericht wegen Unzuständigkeit zu beheben wäre.

4.3. Ein Vorgehen gemäß § 27 VwGVG, und damit eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde, setzt nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung eine zulässige Beschwerde voraus (vgl. VwGH 26.9.2016, Ra 2016/05/0080). Die Beschwerde erweist sich aus den nachstehenden Gründen jedoch als unzulässig:

4.4.1. Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Dabei muss nach der Rechtsprechung die Rechtsverletzung auch möglich sein (vgl. VfSlg 19.151/2010; VwSlg 12.662 A/1988). Eine Rechtsverletzungsmöglichkeit, und damit die Beschwerdelegitimation, wird dann verneint, wenn die Parteistellung des Beschwerdeführers im Verfahren etwa durch das Unterlassen der Erhebung jeglicher Einwendungen durch Präklusion im Sinne des § 42 Abs. 1 AVG verloren wurde. Die Beschwerdeberechtigung ist insofern mit der Parteistellung von Personen, denen subjektive Rechte zukommen, verknüpft (vgl. VfGH 27.2.2018, E 2179/2017).

Der Beschwerdeführerin kam im gegenständlichen straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren nach § 12 NÖ StrG zunächst unzweifelhaft Parteistellung zu. So ist sie nicht nur Eigentümerin des Grundstückes Nr. ***, KG ***, welches unmittelbar an das Grundstück Nr. ***, KG ***, auf dem das Straßenbauvorhaben projektgemäß ausgeführt werden soll, angrenzt. Dies vermittelt ihr eine Parteistellung als Nachbarin im Sinne des § 13 Abs. 1 Z 3 NÖ StrG. Sie ist auch Mitglied einer Beitragsgemeinschaft, welche im Verfahren als Antragstellerin auftritt, sodass der Beschwerdeführerin auch eine Parteistellung im Sinne des § 13 Abs. 1 Z 5 NÖ StrG zukam.

Betreffend die Parteistellung als Nachbar sieht das NÖ StrG jedoch dahingehend eine Einschränkung vor, als Nachbarn nur dann Parteien des Verfahrens sind, wenn sie durch den geplanten Straßenbau und dessen Benützung in den in § 13 Abs. 2 leg. cit. erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten berührt sind.

Diese Einschränkung besteht dem Gesetzeswortlaut nach für die Parteistellung nach § 13 Abs. 1 Z 5 leg. cit. nicht, ist aber im gegenständlichen Verfahren nicht weiter von Relevanz:

4.4.2. Aus § 42 Abs. 1 AVG folgt, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht rechtzeitig bei der Behörde zulässige Einwendungen erhebt. Der Verlust der Parteistellung gilt dabei auch für das Rechtsmittelverfahren (vgl. VwGH 28.3.2018, Ra 2015/07/0055). Die auch als Neben- bzw. Gegenparteien bezeichneten Personen verlieren die ihnen durch das materielle Recht iVm § 8 AVG verliehene Parteistellung insoweit wieder, als sie sich nicht rechtzeitig durch zulässige Einwendungen selbst aktiv am Verfahren beteiligen (vgl. VwGH 15.12.2009, 2008/05/0143). Soweit sie dies verabsäumen, gleichgültig aus welchen Gründen (VwGH 18.12.2003, 2001/06/0032), gehen ihre Parteienrechte im betroffenen Verfahren (VwGH 16.11.2010, 2007/05/0174) verloren (zur Anwendbarkeit von § 42 Abs. 1 AVG nicht nur auf Nachbarn, sondern auch auf Gegenparteien siehe weiters Hengstschläger/Leeb, AVG § 42 Rz 27 (Stand 1.4.2021, rdb.at).

Nach der Rechtsprechung ist unter einer „Einwendung“ im Rechtssinne gem. § 42 Abs. 1 AVG die Behauptung zu verstehen, durch die Genehmigung des verfahrensgegenständlichen Projekts in seinen subjektiven öffentlichen Rechten verletzt zu sein (VwGH 2.7.1998, 98/07/0042; 17.4.2012, 2009/05/0054). Eine Einwendung in diesem Sinn liegt nur vor, wenn das Vorbringen die Behauptung zum Inhalt hat, dass durch die Genehmigung des den Gegenstand des Bewilligungsverfahrens bildenden Vorhabens ein subjektives Recht der Neben(Gegen)partei (vgl. z.B. VwGH 18.10.2012, 2012/06/0179) verletzt wird.

4.4.3. Die Beschwerdeführerin wurde von der Behörde 1. Instanz mit Schreiben vom 21.3.2024 zur mündlichen Verhandlung am 8.4.2024 persönlich geladen. Diese Ladung wurde der Beschwerdeführerin am 26.3.2024 zugestellt, kann sohin als rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung betrachtet werden, zumal eine zu kurze Vorbereitungszeit nicht eingewendet wurde. Die Ladung enthielt die Information, dass die „C am 19.3.2024 um baubehördliche Bewilligung nach dem NÖ Straßengesetz 1999 zum geplanten Straßenprojekt ‚Neubau Güterweg ***‘ in ***, KG *** angesucht“ habe. Der Verfahrensgegenstand der mündlichen Verhandlung war demnach mit ausreichender Deutlichkeit erkennbar. Ferner sind die Hinweise enthalten, dass die Projektunterlagen beim Gemeindeamt der Gemeinde *** zur Einsichtnahme auflägen und „Einwendungen gegen den Gegenstand der Verhandlung spätestens am Tag der Verhandlung der Behörde schriftlich bekannt gegeben oder während der Verhandlung vorgebracht werden müssen, widrigenfalls die Parteistellung verloren geht.“

Die Beschwerdeführerin wurde somit ordnungsgemäß von der Verhandlung am 8.4.2024 verständigt, an der sie auch, vertreten durch B, teilnahm.

4.4.4. Dem Verhandlungsprotokoll ist nun, wie festgestellt, zu entnehmen, dass „im Zuge der Verhandlung […] von allen anwesenden Parteien [der] Errichtung des Weges einvernehmlich zugestimmt [wurde]“. Den im Verhandlungsprotokoll festgehaltenen Erklärungen der Beschwerdeführerin, vertreten durch B, ist nun in keiner Weise zu entnehmen, dass und in welchem subjektiven Recht sie sich durch das geplante Vorhaben verletzt erachtet. Vielmehr werden „Wünsche“ geäußert, oder auch „darauf hingewiesen“, dass eine Zufahrt herzustellen wäre. Aus der Anregung der Beiziehung eines Verkehrssachverständigen im Hinblick auf eine Geschwindigkeitsbeschränkung ist ebenso keine Einwendung im Rechtssinn abzuleiten.

Das Verwaltungsgericht verkennt nun nicht, dass sich die Beschwerdeführerin zwar vertreten ließ, jedoch nicht durch einen Rechtsanwalt. Der Ladung ist jedoch, wie dargelegt, in allgemein verständlicher Weise und eindeutig die Belehrung zu entnehmen, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, widrigenfalls die Parteistellung verloren geht. Der Verhandlungsschrift, der „voller Beweis“ zukommt, ist kein Vorbringen der Beschwerdeführerin zu entnehmen ist, bei dem es sich zumindest im Zweifel um eine Einwendung hätte handeln können. Insofern erübrigt sich auch, zwischen der Reichweite der Parteistellung zwischen Nachbarn im Sinne des § 13 Abs. 1 Z 3 NÖ StrG und Mitgliedern einer Beitragsgemeinschaft im Sinne des § 13 Abs. 1 Z 5 NÖ StrG zu differenzieren, hat denn die Beschwerdeführerin keinerlei zulässige Einwendungen im Rechtssinn bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor der Behörde 1. Instanz erhoben. Um ihre Parteistellung im Verfahren zu wahren, hätte die Beschwerdeführerin zumindest bis zu diesem Zeitpunkt eine durch das Projekt bedingte Verletzung in zumindest einem ihr zukommenden subjektiv-öffentlichen Recht behaupten müssen.

Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin bereits mit Schluss der Verhandlung vor der Behörde 1. Instanz ihre Parteistellung im gegenständlichen Verfahren verloren hat. Den Verlust der Parteistellung hätte überdies bereits die Berufungsbehörde von Amts wegen wahrzunehmen gehabt.

4.5. Die Beschwerde von jemandem, der nicht mit subjektiven Rechten an der Sache beteiligt ist, ist zurückzuweisen (vgl. VwGH 25.5.2016, Ra 2013/15/0001).

Durch die mit Schluss der Verhandlung vor der Behörde 1. Instanz eingetretene Präklusion der Beschwerdeführerin mangelt es ihr an der Beschwerdelegitimation im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht. Ihre Beschwerde war deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

5. Zum Absehen von der mündlichen Verhandlung:

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG abgesehen werden, da die Beschwerde bereits auf Grund der Aktenlage zurückzuweisen war.

6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der oben zitierten und als einheitlich zu wertenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.

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