LVwG N LVwG-S-815/001-2024

LVwG-S-815/001-2024Tribunal administratif régional3 juil. 2024

Regest

Ordnungsrecht; Sicherheitspolizei; Verfahrensrecht; Verwaltungsstrafe; Beschwerde; Zurückziehung; Beschwerdeverzicht;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-815/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.07.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.S.815.001.2024

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch die Richterin Mag. Strasser, LL.M. über die Beschwerde der Frau A in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 4. März 2024, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem NÖ Polizeistrafgesetz und nach dem Sicherheitspolizeigesetz, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 2. Juli 2024, den

BESCHLUSS:

1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

2. Für die Beschwerdeführerin ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten betreffend Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses absolut unzulässig. Im Übrigen ist eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Begründung:

1. Maßgeblicher Verfahrensgang und Feststellungen:

1.1. Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling (in der Folge: „belangte Behörde“) vom 4. März 2024, Zl. ***, wurde A (in der Folge: „Beschwerdeführerin“) zur Last gelegt, sie habe durch Beschimpfen der einschreitenden Beamten während der Amtshandlung zwischen 17:26 Uhr und 17:29 Uhr mit näher umschriebenen Beschimpfungen den öffentlichen Anstand verletzt. Auch habe sie mit den einschreitenden Beamten lautstark herumgeschrien sowie vor den Gesichtern der Beamten herumgefuchtelt. Mit diesem Verhalten habe sie sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht, während dieses seine gesetzliche Aufgabe wahrnahm, aggressiv verhalten.

Die Beschwerdeführerin habe dadurch die Rechtsvorschriften zu Punkt 1. des § 1 lit. b NÖ Polizeistrafgesetz verletzt und wurde über sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 150,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 50 Stunden) und zu Punkt 2. des § 82 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2016 eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 60,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 40 Stunden) verhängt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin ein Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs. 2 VStG in der Höhe von EUR 40,-- Euro vorgeschrieben.

1.2. Hiergegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde. Darin beantragt sie – neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und in eventu das angefochtene Straferkenntnis dahingehend abzuändern, dass die Strafhöhe auf ein schuld- und strafangemessenes Maß herabgesetzt und der Beitrag zu den Verfahrenskosten auf 10 % der verhängten Strafe reduziert wird – der Beschwerde Folge zu geben, das Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Strafverfahren einzustellen.

1.3. Mit Schreiben vom 9. April 2024 legte die belangte Behörde diese Beschwerde mitsamt dem Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor.

1.4. Am 2. Juli 2024 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in der Beweis erhoben wurde durch die persönliche Einvernahme der Beschwerdeführerin und vier Zeugen sowie durch Einsicht in den verfahrensgegenständlichen verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Akt.

Nach Einvernahme sämtlicher Zeugen und Ende der Beweisaufnahme sowie nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage hat die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung ihre Beschwerde ausdrücklich zurückgezogen.

1.5. Mit Bescheid vom 2. Juli 2024 hat die belangte Behörde den auf einer automationsunterstützen Datenverarbeitungsanlage basierenden Rechenfehler bei der Berechnung des Beitrags zum behördlichen Verfahren von amts wegen auf folgenden Betrag berichtigt:

„Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

Geldstrafen von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafen von

Gemäß

zu € 150,00

50 Stunden

§ 1 NÖ Polizeistrafgesetz

zu € 60,00

40 Stunden

§ 82 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2016

Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro

€ 25,00

Gesamtbetrag:

€ 235,00

Zahlungshinweise:

Einzuzahlender Betrag:€ 235,00

Empfänger:NÖ Bezirksverwaltungsbehörden - Verwaltungsstrafen

Bank:***

IBAN:***

BIC (= SWIFT-Code):***(SEPA-Überweisung!)

Zahlungsreferenz:***

Zahlungsfrist:

Wenn Sie kein Rechtsmittel einbringen, haben Sie den Geldbetrag binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Bei Verzug müssen Sie damit rechnen, dass Mahngebühren in der Höhe von € 5,00 anfallen, der Betrag zwangsweise eingetrieben und im Fall seiner Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wird.“

2. Erwägungen:

2.1. Gemäß § 38 VwGVG in Verbindung mit § 13 Abs. 7 AVG kann ein Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Die gegenständliche Beschwerde ist als solches Anbringen im Sinne des § 13 Abs. 7 AVG zu werten und ist folglich einer Zurückziehung zugänglich.

2.2. Die Zurückziehung einer bereits erhobenen Beschwerde ist nichts anderes als ein nachträglicher Beschwerdeverzicht. Die Beschwerderücknahme muss ausdrücklich, das heißt eindeutig (zweifelsfrei) erklärt werden (vgl. VwGH 24.2.2022, Ro 2020/05/0018, Rn. 16, mwN). Für die Rechtswirksamkeit einer Prozesshandlung ist bei gegebener Rechts- und Handlungsfähigkeit des Handelnden und Einhaltung der vorgeschriebenen Form nur die Erklärung des Willens maßgebend; auf die ihr zugrundegelegenen Absichten und Beweggründe kommt es nicht an. Parteienerklärungen im Verfahren sind ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen (VwGH 18.3.2022, Ra 2021/03/0331, Rn. 18, mwN).

2.3. Nach Durchführung der Verhandlung und Einvernahme des Beschwerdeführers sowie nach ausführlicher Erläuterung der Sach- und Rechtslage erklärte die Beschwerdeführerin ausdrücklich, ihre Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling zurückziehen zu wollen. Die Beschwerde gilt sohin als rechtswirksam zurückgezogen.

2.4. Der Beschwerdeverzicht bzw. die Zurückziehung der Beschwerde ist unwiderruflich, weil es sich dabei um eine einseitige, verbindliche Prozesserklärung handelt. Mit der ex-nunc wirkenden Zurückziehung der Beschwerde hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich sohin gegenständlich seine Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde verloren (vgl. VwGH 24.2.2022, Ro 2020/05/0018, Rn. 31, mwN).

2.5. Ein beim Verwaltungsgericht anhängiges Beschwerdeverfahren ist mit Beschluss einzustellen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wird (vgl. erneut VwGH 24.2.2022, Ro 2020/05/0018, Rn. 23, mwN).

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

2.6. Die Revision gegen diesen Beschluss ist für die Beschwerdeführerin betreffend Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses absolut unzulässig, zumal gegenständlich die belangte Behörde der Beschwerdeführerin die Verwaltungsübertretung des § 82 Abs. 1 SPG angelastet hat, sodass der Strafrahmen bis EUR 500,-- betragen hatte. Dadurch waren die Voraussetzungen des § 25a Abs. 4 VwGG erfüllt, eine Revision des Beschwerdeführers wegen Verletzung in Rechten ist deshalb unzulässig, da eine Geldstrafe von unter EUR 750,-- gemäß der Strafandrohung zu verhängen war und keine Freiheitsstrafe verhängt wurde und da im angefochtenen Straferkenntnis eine Geldstrafe von unter EUR 400,-- verhängt wurde (hier: EUR 60,--). Für die weiteren Parteien sowie für die Beschwerdeführerin in Bezug auf den Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses ist eine Revision gegen diesen Beschluss nicht zulässig, da dieser nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und auch sonst keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegt.

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