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LVwG-AV-312/002-2024; LVwG-AV-312/001-2024Tribunal administratif régional30 juin 2024
Tierrecht; Tierschutz; Haltungsverbot; Hunde; Vernachlässigung; Anlasstat; Prognose;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vom 22. Februar 2024, Zl. ***, betreffend Verbot des Haltens und der Betreuung von Tieren aller Art nach dem Tierschutzgesetz, zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG dahingehend Folge gegeben, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat: Frau A wird gemäß § 39 Abs. 2 TSchG ein Verbot des Haltens und der Betreuung von Tieren aller Art auf Dauer angedroht.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zulässig (§ 25a VwGG).
Entscheidungsgründe:
Mit Erledigung vom 23. Jänner 2024, ***, informierte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin von der beabsichtigten Verfügung eines Tierhaltungsverbots aufgrund zweier rechtskräftiger Bestrafungen nach § 5 TSchG und weiterer festgestellter tierschutzrechtlicher Verstöße.
Infolgedessen übermittelte die Beschwerdeführerin in mehreren E-Mails ein Konvolut an Lichtbildern, wobei sie der Ansicht, die Tiere seien gestresst, in einzelnen E-Mails entgegentrat. Weitere, die Sache betreffende Ausführungen lassen sich den E-Mails hingegen nicht entnehmen.
Nach Einholung von Informationen über weitere einschlägige Vormerkungen der Beschwerdeführerin verfügte die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid ein Verbot der Haltung und Betreuung von Tieren aller Art auf Dauer.
Hiergegen wendet sich die fristgerechte Beschwerde, in der die Beschwerdeführerin einwendet, dass das 2019 diversionell erledigte Verfahren keine Berücksichtigung finden dürfe bzw. einer solchen Berücksichtigung die seither vergangene Zeitspanne und das Doppelbestrafungsverbot i.S.d. Art. 4 7. ZPEMRK entgegenstehe. Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Horn vom 18. Jänner 2021, ***, sei wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwachsen und wären den Tieren durch die dort zur Last gelegten Haltungsumstände keine Leiden zugefügt worden; vielmehr hätten angesichts der Größe der Liegenschaft von knapp 1.000 m2 mannigfaltige Rückzugsmöglichkeiten bestanden und wäre die Betreuung der Tiere jederzeit gewährleistet gewesen. Lege man die Ansätze der 1. THV zugrunde, würde für die damals gehaltene Anzahl an Hunden eine Fläche von 275 m² genügen. Bezogen auf das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vom 23. November 2023, ***, habe die Beschwerdeführerin die angeordneten Sofortmaßnahmen umgehend umgesetzt, wobei die fehlende Frischluftzufuhr nicht zuletzt aufgrund des großen von den Tieren genutzten Areals (1.000 m² Vorgarten sowie 500 m² Innenhof) vermuten lasse, dass hier mehr der Wunsch seitens der ausführenden Personen, auf jeden Fall etwas zu finden, als die Realität festgehalten worden sei. Die angebliche Entzündung des Krallenbettes des Hundes „C“ sei zum damaligen Zeitpunkt bereits bekannt gewesen, da es sich dabei um einen Tumor gehandelt habe, welcher regelmäßig von der Beschwerdeführerin bzw. deren Tierärztin versorgt worden sei. Unrichtig sei, dass keine tierärztliche Versorgung stattgefunden habe. Übersehen würde, dass die Beschwerdeführerin sich aufopferungsvoll um die Hunde kümmere und diese top gepflegt und bestens medizinisch versorgt seien.
Bezogen auf den Vorfall vom 14. September 2023 stelle die Beschwerdeführerin die Fachkenntnis der einschreiten Personen in Frage, zumal diesen nicht bekannt sein dürfe, dass es beim Spielen und Balgen von Hunden zu Kratzern kommen könne, was jedoch weder Schmerzen, Leiden noch Schäden mit sich bringe. Vielmehr handle es sich bei diesem Balgen und ein übliches Sozialverhalten der Tiere, u.a. um die Rangordnung innerhalb des Rudels auszutesten. Aus diesen Gründen stelle sie die Anträge, den Bescheid aufzuheben, die „Strafe“ herabzusetzen und bezogen auf den „Vollzug[] der Strafe“ der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Beweis wurde in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Akt, in die Verwaltungsstrafakten ***, *** und ***, durch Vernehmung der Zeugin D sowie durch Einholung eines veterinärfachlichen Gutachtens.
3. Feststellungen Beweiswürdigung:
3.1. Demnach steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest:
3.1.1. Die Beschwerdeführerin war bei der letzten behördlichen Kontrolle am 3. Juni 2024 Halterin von 42 Hunden. Die Haltung erfolgt auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, mit einer Gesamtfläche von 1.645 m2 hält. Der Vorgarten hat ein Ausmaß von rund 714 m2, der Innenhof ein solches von rund 250 m2. Die Versorgung der Hunde erfolgt grundsätzlich durch die Beschwerdeführerin und zwei weitere Personen, nämlich Herrn E und Herrn F. Die Beschwerdeführerin hält sich jedoch nicht ständig bei den Tieren bzw. in deren Nahebereich auf, sondern ist zeitweise in Deutschland.
3.1.2. Mit rechtskräftigem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 29. April 2019, ***, wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe an einem nicht näher genannten Tag insgesamt zehn näher bezeichneten Hunden dadurch ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt, dass sie diese trotz Anzeichen einer Krankheit oder Verletzung nicht unverzüglich, erforderlichenfalls auch unter Heranziehung eines Tierarztes versorgt habe. Darüber hinaus sei der Aufenthaltsbereich der Hunde, nämlich der Hof des damals von ihr für die Haltung verwendeten Anwesens stark mit Kot verunreinigt gewesen und seien Tiere nicht der Heimtierdatenbank gemeldet worden.
3.1.2. Mit Beschluss des Landesgericht *** vom 13. März 2019, ***, stellte dieses ein gegen die Beschwerdeführerin wegen §§ 2 i.V:m. 222 Abs. 1 Z 1 StGB geführtes Strafverfahren gemäß §§ 203 Abs. 1 und 2 i.V.m. 199 StPO unter Bestimmung einer Probezeit von zwei Jahren ein. Dem lag ein Strafantrag der Staatsanwaltschaft *** zugrunde, wonach die Beschwerdeführerin im Zeitraum 18. und 19. August 2018 von ihr gehaltenen Hunden unnötige Qualen zugefügt habe, indem sie diese trotz anhaltender Hitze von über 32° C im Schatten ohne ausreichend frisches Wasser und Futter und ohne ausreichend kühle Rückzugsmöglichkeiten mehr als 30 Stunden alleine gelassen habe.
3.1. 3Mit rechtskräftigem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Horn vom 18. Jänner 2021, ***, wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe jeweils in ***
-zwischen 18. August und 20. September 2020 52 von ihr gehaltenen Hunden dadurch Leiden zugefügt, dass diese nicht ihren physiologischen und ethologischen Bedürfnissen entsprechend gehalten worden seien, weil die Haltung in einem so großen Rudel ohne Rückzugsmöglichkeit erfolgt sei, wodurch die individuelle Anpassungsfähigkeit der Tiere überfordert und ein artspezifisches Sozialgefüge nicht erreicht hätte werden können.
-am 30. September 2020 52 Hunde Gehalten, wobei diesen nur für die Tierhaltung geeignete Räumlichkeiten (Teilfläche des Hauses, der Garage und eines daran angrenzenden Raums, Einfahrtsbereich des Hofes) im Gesamtausmaß von 120 m² zur Verfügung gestanden seien, was den physiologischen und ethologischen Bedürfnissen nicht entsprochen habe.
-zwischen 18. August und 20. September 2020 52 Hunde gehalten, für die nur zwei Betreuungspersonen zur Verfügung gestanden seien, wobei aufgrund der Anzahl vier Personen erforderlich wären.
3.1.4. Mit rechtskräftigem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vom 23. November 2023, ***, wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe am 24. August 2023 in *** 43 Hunde
-gehalten und nicht dafür gesorgt, dass die Tiere mehrmals täglich die Möglichkeit zu Kot- und Harnabsatz im Freien gehabt hätten, was zu einer Verschmutzung des Innenbereichs des Anwesens mit Haaren und Kot geführt habe. Dieser Bereich sei nicht sauber gehalten worden.
-in einer einzigen sozialen Gruppe ohne Rückzugmöglichkeit gehalten und dadurch fünf Hunden mit den Rufnamen „G“, „H“, „I“, „J“ und „K“ Leiden zugefügt, dass durch diese Haltungsumstände bei ihnen Stress verursacht wurde, indem die individuelle Anpassungsfähigkeit der Tiere überstrapaziert wurde und ein artspezifisches Sozialgefüge wird nicht erreicht werden konnte
-gehalten, ohne für eine ausreichende Anzahl an Betreuungspersonen zu sorgen. Aufgrund der Tieranzahl wären zumindest drei Personen erforderlich gewesen, die Versorgung sei jedoch nur durch zwei Personen nämlich die Beschwerdeführerin und eine weitere Person (Herr E) erfolgt.
-gehalten und dem Tier mit dem Rufnamen „C“ durch Vernachlässigung der Betreuung ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt, indem bezogen auf ein entzündetes Skalenbett an der linken Vorderpfote kein Nachweis über eine tierärztliche Versorgung hätte vorgelegt werden können.
Im Zeitpunkt der Kontrolle befanden sich im Vorgarten keine Tiere, wohingegen im Wohnbereich des Hauses eine Fläche von rund 150 m2 zur Verfügung stand, die mit Kot und Urin verschmutzt war. Ein Teil des Kots wurde während der Kontrolle entfernt. Dazu gab die Beschwerdeführerin anlässlich der Kontrolle an, dass das Haus innen an sich sauber sei. Die Verschmutzung in Kontrollzeitpunkt rühre daher, dass der Amtstierarzt alle Tiere hätte sehen wollen, sodass es sich im Haus hätten aufhalten müssen. Im Innenhof, der ebenso mit Kot verschmutzt war, befanden sich etwa die Hälfte der Tiere. Aus Anlass der Kontrolle erteilte der Amtstierarzt Anpassungsaufträge, nämlich
-beim Tier mit Rufnamen „L“ unverzüglich eine Krallenpflege durchzuführen;
-beim Tier mit Rufnamen „C“ unverzüglich eine Versorgung der Krallen links vorne Vorzunehmen (diesbezüglich sagte die Beschwerdeführerin die Vorlage einer Rechnung der Tierärztin zu);
-innerhalb von zwölf Wochen eine Schutzhütte für die im Innenhof gehaltenen Tiere herzustellen;
-den Kot täglich zu entfernen;
-für ausreichend Frischluft im Inneren des Gebäudes zu sorgen.
Abgesehen von Herrn M und ihr nannte die Beschwerdeführerin Frau N als nicht ständig anwesende Betreuungsperson.
3.1.5. Mit rechtskräftigem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vom 16. Oktober 2023, ***, wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe am 14. September 2023 in *** 43 Hunde
-auf einer Fläche von nicht mehr als 115 m² gehalten, was den Bedürfnissen der Tiere nicht entsprochen habe.
-in einer einzigen sozialen Gruppe gehalten, ohne für Rückzugsmöglichkeiten oder eine getrennte Unterbringung der Tiere zu sorgen, sodass dem Tier „O“, Chip Nr. ***, dadurch ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden und Schäden zugefügt worden seien, indem ihm in den Tagen vor Durchführung der Kontrolle eine 2 bis 3 cm lange Kratz-/Bissverletzung auf der linken Körperseite zugefügt worden sei.
Im Zuge der Kontrolle wurde in Anwesenheit der unterstützenden Amtstierärztin P festgestellt, dass die Tiere nach wie vor im Rudel gehalten wurden, jedoch keine Bisspuren oder Verletzungen aufwiesen, die von Rangkämpfen herrühren könnten. Den Tieren stand der Innenhof, der gesamte Innenbereich des Hauses und der Vorgarten zur Verfügung zur Verfügung; in der Nacht wurden die Tiere im Haus gehalten und stand ihnen eine Fläche von rund 115 m2 zur Verfügung. Das Haus war – anders als bei der Vorkontrolle – grundsätzlich sauber, Jedoch herrschte ein beißender Kot- und Uringeruch. Der Innenhof war verschmutzt.
3.1.6. Mit Schreiben vom 15. September 2023, ***, erteilte die belangte Behörde einen Anpassungsauftrag, nämlich u.a.
-unverzüglich eine tierärztliche Versorgung der Tiere „Q“ „C“ „R“ „S“ und „T“ zu veranlassen;
-bis 25. September 2023 eine Krallenpflege bei den Tieren „U“ „H“ „V“ „W“ „X“ „Y“ „Z“ „AA“ „BB“ „CC“ „I“ durchzuführen;
-bis 30. Oktober 2023 ausreichende Rückzugsmöglichkeiten (Schutzhütten) entsprechend der 2. THV für alle im Innenhof gehaltenen Tiere herzustellen;
-unverzüglich ein ausreichendes Platzangebot für die Haltung von Hunden in Räumen zur Verfügung zu stellen, nämlich 15 m2 für einen Hund und für jeden weiteren Hund 5 m2 uneingeschränkte Bodenfläche.
3.1.7. Die Tiere „Q“, „C“, „S“, „T“ und „R“ befanden sich z.T. seit März 2023 bei Frau DD in tierärztlicher Behandlung, das Tier „C“ aufgrund einer Umfangsvermehrung in Zehenbereich seit Juni 2023.
3.1.8. Im September 2023 richtete die Beschwerdeführerin im Innenhof einige Hundehütten ein.
3.1.9. Im Zuge einer unangekündigten Kontrolle an 13. April 2024 befand sich die Beschwerdeführerin nicht vor Ort, sondern in Deutschland. Anwesend war ausschließlich Herr E, der dem Kontrollorgan jedoch den Zutritt zum Inneren des Hauses verwehrte. Gleiches gab auch die Beschwerdeführerin dem Kontrollorgan gegenüber telefonisch zu verstehen, in dem es sie darauf hinwies, dass die Tiere eine Kontrolle nur in ihrer Gegenwart dulden würden. Beim Öffnen der Türe war ein widerlicher, übelriechender Gestank wahrzunehmen.
3.1.10. Im Zuge einer weiteren unangekündigten Kontrolle am 3. Juni 2024 befanden sich auf der Liegenschaft 42 Hunde. Zu Beginn der Kontrolle war die Beschwerdeführerin nicht vor Ort, sondern mit Hunden bei der Tierärztin. Die Kontrolle konnte erst mit eineinhalbstündiger Verspätung beginnen, wobei sich Herr E während dieses Zeitraums im Anwesen befand. Während der Wartezeit traf Herr F ein. Während sich Herr E hauptsächlich um die Reinigung kümmerte, widmete sich Herr F den Tieren mittels aktiver Beschäftigung. Die Tiere gingen ihm zu. Die 42 Hunde lebten in einem Rudel und eine Rangordnung war auch für Außenstehende erkennbar. Keiner der Hunde reagierte aggressiv oder revierverteidigend. Mängel wurden keine festgestellt. Der Vorgarten vermittelte aufgrund des Zustands der Vegetation den Eindruck, dass dort nicht öfter mehrere Hunde spielen.
Diese Feststellungen stützen sich, soweit im Folgenden nicht anders dargestellt, auf den unbedenklichen Akt der belangten Behörde, hinsichtlich der rechtskräftigen Verfahrensbeendigungen auf die genannten Entscheidungen. Die Feststellungen zu den Kontrollen Am 13. April 2024 und am 3. Juni 2024 gründen sich auf die glaubhaften Schilderungen der sachverständigen Zeugin EE in der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Sie erscheinen dem Gericht vollständig, schlüssig und nachvollziehbar und wurde ihnen von den weiteren Parteien auch in keiner Weise entgegengetreten. Schlüssig und nachvollziehbar legte die Zeugin auch dar, aufgrund welcher Umstände sie zum Ergebnis gelangte, dass die Tiere keinen regelmäßigen Zugang zum Vorgarten hatten; auch dem traten die Parteien nicht entgegen.
4. Daraus ergibt sich in rechtlicher Hinsicht:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) – zu berücksichtigen sind.
Gemäß § 39 Abs. 1 TSchG kann die Behörde einer Person, die vom Gericht wegen Tierquälerei wenigstens einmal oder von der Verwaltungsbehörde wegen Verstoßes gegen die §§ 5, 6, 7 oder 8 mehr als einmal rechtskräftig bestraft wurde, die Haltung und Betreuung von Tieren aller oder bestimmter Arten für einen bestimmten Zeitraum oder auf Dauer verbieten, soweit dies mit Rücksicht auf das bisherige Verhalten der betreffenden Person erforderlich ist, damit eine Tierquälerei oder ein Verstoß gegen die §§ 5, 6, 7 oder 8 in Zukunft voraussichtlich verhindert wird. Dies gilt in gleicher Weise, wenn die Bestrafung nur wegen Fehlens der Zurechnungsfähigkeit unterblieben oder die Staatsanwaltschaft auf Grund diversioneller Maßnahmen (§ 198 StPO) von der Strafverfolgung zurückgetreten ist. Reicht es zur Erreichung dieses Zwecks voraussichtlich aus, ein solches Verbot lediglich anzudrohen, kann sich die Behörde auch auf eine solche Androhung beschränken (Abs. 2).
Die Verhängung eines Tierhalteverbots setzt daher zunächst eine Anlasstat voraus. Anlasstaten sind mit Strafe bedrohte (mithin tatbestandsmäßige und rechtswidrige, nicht notwendig aber schuldhafte) Handlungen nach § 222 StGB bzw. wiederholte nach den §§ 5 bis 8 TSchG. Angesichts der Tatbestandswirkung derartiger Bestrafungen ist es der Tierschutzbehörde zunächst verwehrt, diese im nunmehrigen Verfahren auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen (vgl. systematisch gleichartig zum FSG VwGH 19.4.1994, 94/11/0079; 11.7.2000, 2000/11/0092; 11.7.2002, 2000/11/0126). Angesichts der unbestrittenermaßen vorliegenden zwei ungetilgten rechtskräftigen Verurteilungen nach § 5 TSchG ist die erste Voraussetzung für die Verfügung eines Tierhaltungsverbots erfüllt.
Zur Verwirklichung von Anlasstaten tritt als weitere Voraussetzung für die Verhängung die Prognose hinzu, dass das Haltungsverbot mit Rücksicht auf das bisherige Verhalten des Betroffenen erforderlich ist, um eine Tierquälerei (nicht nur an eigenen Tieren; vgl VwGH 30.5.2000, 99/05/0236) in Zukunft voraussichtlich zu verhindern. Es erfasst damit u.a. zum einen Fälle, in denen der Betroffene sein verpöntes Verhalten trotz einschlägiger Bestrafungen wiederholt oder fortsetzt. Zum anderen ist aber auch an Fälle zu denken, in denen er – unbeschadet einer entsprechenden (verwaltungs-) strafrechtlichen Sanktionierung – auf der Sozialadäquanz des (im Zuge der Verwirklichung einer Anlasstat) gesetzten Verhaltens beharrt oder das Fehlverhalten negiert oder dieses bzw. Missstände bagatellisiert oder herunterspielt (Herbrüggen/Wessely, Österreichisches Tierschutzrecht Bd. 13 [2020] § 39 TSchG Anm. 5 mwN). Unerheblich ist dabei, ob dies aus Unwillen, Unvermögen, aus Überforderung geschieht oder das Fehlverhalten auf entsprechende Charaktereigenschaften zurückzuführen ist (Herbrüggen/Wessely, a.a.O. Rz. 6 mwN).
In die Beurteilung miteinzubeziehen sind sohin das (Vor-) Verhalten des Betroffenen nach behördlichen Beanstandungen, aber auch während des anhängigen Verfahrens nach § 39, seine Rechtfertigungen und Ausführungen im Zusammenhang mit den Anlasstaten bzw. der beabsichtigten Androhung bzw Verhängung eines Tierhaltungsverbots. Während getilgte Verurteilungen als Anlasstat richtigerweise nicht mehr herangezogen werden können (Herbrüggen/Wessely, a.a.O. Rz. 2), besteht eine Berücksichtigung im Rahmen der Prognose nichts entgegen (gleichartig zur vergleichbaren Rechtslage nach § 87 GewO VwSlg 18.689 A/2013).
Im konkreten Fall ergibt sich aus den oben dargestellten Übertretungen, dass die Beschwerdeführerin über einen Zeitraum von rund vier Jahren im Zusammenhang mit der Haltung von Hunden mehrfach rechtskräftig bestraft wurde und wegen des Verdachts einer Übertretung eine diversionelle Erledigung erfolgte. Bei allen Unterschieden im Einzelnen war es regelmäßig die Anzahl der von der Beschwerdeführerin gehaltenen Hunden, die zu tierschutzrechtlich relevanten Verstößen geführt hat. Dies in Form eines zu geringen Platzangebots bzw. fehlender Rückzugsmöglichkeiten, einer zu geringen Anzahl von Betreuungspersonen und hygienischen Missständen (Verschmutzung des Haltungsbereichs mit Kot und Urin; deutlich herabgesetzte Luftqualität). Dabei waren ersichtlich die rechtskräftigen Bestrafungen durch die Bezirkshauptmannschaften Gänserndorf und Horn sowie die diversionelle Erledigung durch das Landesgericht *** nicht dazu angetan, zu einer nachhaltigen Verbesserung der beanstandeten Haltungsumstände, zu einer Herstellung des erforderlichen Betreuungsschlüssels oder einem Sinneswandel der Beschwerdeführerin zu führen. Vielmehr kam es – wie aufgrund der Verurteilung in den beiden Anlassfällen feststeht – zu neuerlichen gleichartigen Übertretungen.
Hinzu tritt, dass die Beschwerdeführerin sowohl während des erstinstanzlichen Verfahrens als auch in ihrer Beschwerde jede Einsicht, in der bisherigen Tierhaltung Fehler gemacht zu haben, vermissen lässt. Deutlich wird dies etwa, wenn sie der Beanstandung der Luftqualität im Gebäudeinneren unter Hinweis auf den mehr als 1.500 m2 großen Außenbereich des Grundstücks entgegentritt. Nicht nur, dass der Vorgartenbereich eine Fläche von 714 m2 und nicht 1.000 m2 aufweist, stand er den Tieren nicht generell zur Verfügung und wurde die erheblich verschlechterte Luftqualität auch im Zuge der unangekündigten Kontrolle am 13. April 2024 festgestellt.
Gleichwohl kann nicht übersehen werden, dass im Zuge der Nachkontrolle am 3. Juni 2024 und damit nach Erlassung des angefochtenen Bescheids keine Beanstandungen mehr erfolgten, wurde die Kontrolle auch zunächst um eineinhalb Stunden verzögert. Allerdings bietet angesichts der sich in den beiden Anlasstaten manifestierenden Rückfälligkeit der Beschwerdeführerin und des anhängigen Beschwerdeverfahrens mit dem drohenden Ausspruch eines Tierhaltungsverbots auf Dauer allein diese Momentaufnahme keine Gewähr für eine nachhaltige Verbesserung der Haltungsumstände und die Einhaltung tierschutzrechtlichen Vorschriften. Der vom Gesetzgeber verfolgte Normzweck kann aber aufgrund der jüngeren Entwicklung einschließlich der Reduzierung der Tieranzahl dadurch erreicht werden, dass der Beschwerdeführerin die Verhängung eines Tierhaltungsverbots auf Dauer angedroht wird. Der Beschwerde war demgemäß in diese Richtung Folge zu geben.
Die Beschwerdeführerin wird jedoch darauf hingewiesen, dass sie insbesondere für den Fall eines Rückfalls mit der Verhängung des nunmehr angedrohten Tierhalteverbots zu rechnen hat.
5. Zur aufschiebenden Wirkung:
Mit der nunmehrigen Entscheidung in der Sache ist der Antrag auf Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos und kann ein gesonderter Abspruch hierüber entfallen (VwGH 30.1.2015, Ra 2014/02/0174).
6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte bzw. es im Übrigen lediglich eine den Einzelfall betreffende Wertung zu treffen galt (VwGH 5.9.2015, Ra 2015/02/0146; zur Tatsache, dass Bewertungsfragen keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung sind, vgl. insb. 8 Ob 79/10s).
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