LVwG N LVwG-AV-576/001-2023; LVwG-AV-587/001-2023; LVwG-AV-589/001-2023; LVwG-AV-590/001-2023

LVwG-AV-576/001-2023; LVwG-AV-587/001-2023; LVwG-AV-589/001-2023; LVwG-AV-590/001-2023Tribunal administratif régional3 juin 2024

Regest

Finanzrecht; Aufschließungsabgabe; Ergänzungsabgabe; Bauplatz; Vereinigung; bebautes Grundstück; unbebautes Grundstück;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-576/001-2023; LVwG-AV-587/001-2023; LVwG-AV-589/001-2023; LVwG-AV-590/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.06.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.576.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Kammerhofer als Einzelrichter über die Beschwerde von A und B in ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom 05. Dezember 2022, ohne Zahl, betreffend Ergänzungsabgaben nach der NÖ Bauordnung 2014 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass die Abgabenbescheide des Bürgermeisters der Marktgemeinde ***, mit denen jeweils eine Ergänzungsabgabe zur Aufschließungsabgabe nach der NÖ Bauordnung 2014 vorgeschrieben wurde, aufgehoben werden.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 279 Bundesabgabenordnung – BAO

§ 39 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Sachverhalt:

1.1. Bewilligung für Änderung der Grundstücksgrenzen

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 20. Dezember 2018, ***, wurde auf Antrag der Grundeigentümer hin gemäß § 10 Abs. 5 NÖ Bauordnung 2014 die Bewilligung für die Änderung der Grundstücksgrenzen im Bauland laut Vermessungsurkunde vom 01. März 2018 erteilt.

1.2. Erstinstanzliche Abgabenbescheide

1.2.1. Zum Grundstück Nr. ***:

Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 11. Oktober 2022, ***, wurde den beschwerdeführenden Parteien gemäß § 39 NÖ Bauordnung als Grundeigentümer aufgrund der bewilligten Änderung für den neugeformten Bauplatz Grundstück Nr. ***, KG ***, eine Ergänzungsabgabe in der Höhe von € 4.239,25 vorgeschrieben. Aufgrund der gemäß § 10 NÖ Bauordnung 2014 durchgeführten Änderung der Grundstücksgrenzen (Teilung laut Teilungsplan vom 01. März 2018) entsprechend dem Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom 24. April 2020 sei das Gesamtausmaß der Bauplätze vergrößert worden. Deshalb sei eine Ergänzungsabgabe vorzuschreiben. Der Einheitssatz betrage laut Verordnung des Gemeinderates € 530,00. Der Bauklassenkoeffizient betrage gemäß § 38 Abs. 5 NÖ Bauordnung 2014 im Baulandbereich ohne Bebauungsplan mindestens 1,25, sofern nicht eine Höhe eines Gebäudes bewilligt wird oder zulässig ist, die einer höheren Bauklasse entsprechen als der Bauklasse II.

Berechnung der Ergänzungsabgabe

(* zur besseren Darstellung wurden die Zahlen auf vier Kommastellen gerundet)

Berechnungslänge NEUBerechnungslänge ALT

GStk. Nr. **, 562 m²: 23,7065GStk. Nr. **, 411 m²: 20,2731

GStk. Nr. **, 1.391 m²: 37,2961GStk. Nr. **, 47 m²: 6,8557

GStk. Nr. **, 978 m²: 31,2730GStk. Nr. **, 207 m²: 14,3875

GStk. Nr. **, 801 m²: 28,3019GStk. Nr. **, 859 m²: 29,3087

GStk. Nr. **, 1.084 m²: 32,9242GStk. Nr. **, 65 m²: 8,0623

Summe 153,5017*GStk. Nr. **, 1.101 m²: 33,1813

Summe 112,0686*

Differenzbetrag 41,4332* x Bauklassenkoeffizient 1,25 x Einheitssatz 530,00

= 27.449,4805*, davon 15,4438* % = EUR 4.239,25

1.2.2. Zum Grundstück Nr. ***:

Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 11. Oktober 2022, ***, wurde den beschwerdeführenden Parteien gemäß § 39 NÖ Bauordnung als Grundeigentümer aufgrund der bewilligten Änderung für den neugeformten Bauplatz Grundstück Nr. ***, KG ***, eine Ergänzungsabgabe in der Höhe von € 6.669,36 vorgeschrieben. Aufgrund der gemäß § 10 NÖ Bauordnung 2014 durchgeführten Änderung der Grundstücksgrenzen (Teilung laut Teilungsplan vom 01. März 2018) entsprechend dem Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom 24. April 2020 sei das Gesamtausmaß der Bauplätze vergrößert worden. Deshalb sei eine Ergänzungsabgabe vorzuschreiben. Der Einheitssatz betrage laut Verordnung des Gemeinderates € 530,00. Der Bauklassenkoeffizient betrage gemäß § 38 Abs. 5 NÖ Bauordnung 2014 im Baulandbereich ohne Bebauungsplan mindestens 1,25, sofern nicht eine Höhe eines Gebäudes bewilligt wird oder zulässig ist, die einer höheren Bauklasse entsprechen als der Bauklasse II.

Berechnung der Ergänzungsabgabe

(* zur besseren Darstellung wurden die Zahlen auf vier Kommastellen gerundet)

Berechnungslänge NEUBerechnungslänge ALT

GStk. Nr. **, 562 m²: 23,7065GStk. Nr. **, 411 m²: 20,2731

GStk. Nr. **, 1.391 m²: 37,2961GStk. Nr. **, 47 m²: 6,8557

GStk. Nr. **, 978 m²: 31,2730GStk. Nr. **, 207 m²: 14,3875

GStk. Nr. **, 801 m²: 28,3019GStk. Nr. **, 859 m²: 29,3087

GStk. Nr. **, 1.084 m²: 32,9242GStk. Nr. **, 65 m²: 8,0623

Summe 153,5017*GStk. Nr. **, 1.101 m²: 33,1813

Summe 112,0686*

Differenzbetrag 41,4332* x Bauklassenkoeffizient 1,25 x Einheitssatz 530,00

= 27.449,4805*, davon 24.2969* % = EUR 6.669,36

1.2.3. Zu Grundstück Nr. ***:

Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 11. Oktober 2022, ***, wurde den beschwerdeführenden Parteien gemäß § 39 NÖ Bauordnung als Grundeigentümer aufgrund der bewilligten Änderung für den neugeformten Bauplatz Grundstück Nr. ***, KG ***, eine Ergänzungsabgabe in der Höhe von € 5.592,30 vorgeschrieben. Aufgrund der gemäß § 10 NÖ Bauordnung 2014 durchgeführten Änderung der Grundstücksgrenzen (Teilung laut Teilungsplan vom 01. März 2018) entsprechend dem Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom 24. April 2020 sei das Gesamtausmaß der Bauplätze vergrößert worden. Deshalb sei eine Ergänzungsabgabe vorzuschreiben. Der Einheitssatz betrage laut Verordnung des Gemeinderates € 530,00. Der Bauklassenkoeffizient betrage gemäß § 38 Abs. 5 NÖ Bauordnung 2014 im Baulandbereich ohne Bebauungsplan mindestens 1,25, sofern nicht eine Höhe eines Gebäudes bewilligt wird oder zulässig ist, die einer höheren Bauklasse entsprechen als der Bauklasse II.

Berechnung der Ergänzungsabgabe

(* zur besseren Darstellung wurden die Zahlen auf vier Kommastellen gerundet)

Berechnungslänge NEUBerechnungslänge ALT

GStk. Nr. **, 562 m²: 23,7065GStk. Nr. **, 411 m²: 20,2731

GStk. Nr. **, 1.391 m²: 37,2961GStk. Nr. **, 47 m²: 6,8557

GStk. Nr. **, 978 m²: 31,2730GStk. Nr. **, 207 m²: 14,3875

GStk. Nr. **, 801 m²: 28,3019GStk. Nr. **, 859 m²: 29,3087

GStk. Nr. **, 1.084 m²: 32,9242GStk. Nr. **, 65 m²: 8,0623

Summe 153,5017*GStk. Nr. **, 1.101 m²: 33,1813

Summe 112,0686*

Differenzbetrag 41,4332* x Bauklassenkoeffizient 1,25 x Einheitssatz 530,00

= 27.449,4805*, davon 20,3731* % = EUR 5.592,30

1.2.4. Zu Grundstück Nr. ***:

Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 11. Oktober 2022, ***, wurde den beschwerdeführenden Parteien gemäß § 39 NÖ Bauordnung als Grundeigentümer aufgrund der bewilligten Änderung für den neugeformten Bauplatz Grundstück Nr. ***, KG ***, eine Ergänzungsabgabe in der Höhe von € 5.061,01 vorgeschrieben. Aufgrund der gemäß § 10 NÖ Bauordnung 2014 durchgeführten Änderung der Grundstücksgrenzen (Teilung laut Teilungsplan vom 01. März 2018) entsprechend dem Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom 24. April 2020 sei das Gesamtausmaß der Bauplätze vergrößert worden. Deshalb sei eine Ergänzungsabgabe vorzuschreiben. Der Einheitssatz betrage laut Verordnung des Gemeinderates € 530,00. Der Bauklassenkoeffizient betrage gemäß § 38 Abs. 5 NÖ Bauordnung 2014 im Baulandbereich ohne Bebauungsplan mindestens 1,25, sofern nicht eine Höhe eines Gebäudes bewilligt wird oder zulässig ist, die einer höheren Bauklasse entsprechen als der Bauklasse II.

Berechnung der Ergänzungsabgabe

(* zur besseren Darstellung wurden die Zahlen auf vier Kommastellen gerundet)

Berechnungslänge NEUBerechnungslänge ALT

GStk. Nr. **, 562 m²: 23,7065GStk. Nr. **, 411 m²: 20,2731

GStk. Nr. **, 1.391 m²: 37,2961GStk. Nr. **, 47 m²: 6,8557

GStk. Nr. **, 978 m²: 31,2730GStk. Nr. **, 207 m²: 14,3875

GStk. Nr. **, 801 m²: 28,3019GStk. Nr. **, 859 m²: 29,3087

GStk. Nr. **, 1.084 m²: 32,9242GStk. Nr. **, 65 m²: 8,0623

Summe 153,5017*GStk. Nr. **, 1.101 m²: 33,1813

Summe 112,0686*

Differenzbetrag 41,4332* x Bauklassenkoeffizient 1,25 x Einheitssatz 530,00

= 27.449,4805*, davon 18,4375* % = EUR 5.061,01

1.3. Berufungen

Gegen diese Bescheide des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 11. Oktober 2022 erhoben die beschwerdeführenden Parteien mit Schreiben vom 09. November 2022 fristgerecht Berufung an den Gemeindevorstand. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass die Eigentümer mit der Berechnung der Ergänzungsabgaben für diese vier Grundstücke nicht einverstanden seien, da es sich um die Vereinigungen von bebauten Grundstücken mit unbebauten Grundstücken handle. Des Weiteren handle es sich dabei auch um Bauplätze, welche schon vor dem 01. Jänner 1989 die Bauplatzeigenschaft besessen hätten. Die beschwerdeführenden Parteien beantragten die Neuberechnung bzw. Prüfung der angefochtenen Bescheide.

1.4. Berufungsentscheidung des Gemeindevorstandes

Mit Berufungsentscheidung des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom 05. Dezember 2022, ohne Zahl, wurden die Berufungen als unbegründet abgewiesen und die angefochtenen Bescheide bestätigt. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass bei Änderung der Grenzen von Bauplätzen dem Eigentümer mit Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides für jeden der neugeformten Bauplätze eine Ergänzungsabgabe vorzuschreiben sei, wenn das Gesamtausmaß oder die Zahl der Bauplätze vergrößert wird. Die Bauplatzeigenschaft des jeweiligen Grundstückes werde demnach sogar vorausgesetzt, das Vorhandensein einer bestimmten Bebauung sei hingegen nicht erforderlich. Dieser Berufungsbescheid wurde per Post übermittelt und laut RSb-Rückschein von A am 09. Dezember 2022 übernommen.

1.5. Beschwerde

Gegen diesen Berufungsbescheid vom 05. Dezember 2022 richtet sie die am 03. Jänner 2023 bei der belangten Behörde eingegangene Beschwerde. Es wurde die Prüfung und Neuberechnung der festgesetzten Ergänzungsabgaben beantragt. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt:

Zu Grundstück Nr. *** und Nr. ***:

Beim Kauf dieser beiden Grundstücke sei den beschwerdeführenden Parteien im Juni 2004 vom Notar nicht gesagt worden, dass ein Stück der Straße welche im Grundstück ende nicht zum Grundstück gehöre. Seit ca. 200 Jahren bestehe das Grundstück in dieser Form, sei aber von der Gemeinde nicht schriftlich festgehalten worden und somit verjährt. Vor einigen Jahren hätten sie den Bürgermeister und den Sachverständigen C vom Land NÖ gefragt. Diese beiden seien vor Ort gewesen und hätten gesagt, dass keine Aufschließung nötig sei, da Fenster und Sockel ins Grundstück ragen würden sowie der Kanal und drei Schächte durch das Grundstück verlaufen würden. Es seien die Grenzen vermessen und die Grundstücke zusammengelegt worden. Es gebe nur mehr eine Parzelle Nr. *** EZ ***. Eine Vorschreibung der Ergänzungsabgabe habe hier nicht zu erfolgen gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 NÖ Bauordnung 2014, dafür den Baubestand Grundstück Nr. *** erst durch die Vereinigung mit dem unbebauten Grundstück Nr. *** die Voraussetzung für eine Baubewilligung erfülle.

Zu Grundstück Nr. ***:

Die Beschwerdeführer hätten das Grundstück Nr. *** im Jahr 2010 gekauft. Es sei von den Voreigentümern bis 2008 bewohnt worden. Beim Kauf hätten die beschwerdeführenden Parteien nicht gewusst, dass 44 m² Straße dazugehören würden. Die Voreigentümer hätten das sicher beim Straßenbau nicht freiwillig abgetreten, sie hätten dafür einen Teil von Grundstück Nr. *** bekommen (Servitutsstreifen) was von der Gemeinde aber nicht niedergeschrieben worden sei. Die beschwerdeführenden Parteien hätten die Straße von der Gemeinde am 21. September 2020 kaufen müssen. Es sei nicht einzusehen warum die beschwerdeführenden Parteien für das Grundstück Nr. *** Aufschließung zahlen sollen wo dieses schon seit 150 oder 200 Jahren so bestehend sei. Bei der Vermessung seien 63 m² weggekommen und 5 m² dazu gekommen. 5 m² von der Grenze und 85 m² von der Straße (Servitutsstreifen). Kanal und Wasser würden schon seit Jahrzehnten durch den Garten verlaufen.

Zu Grundstück Nr. ***:

Das Grundstück gehöre zur Parzelle Nr. *** und sei durch den Servitutsstreifen getrennt, sei ein Garten mit starker Hanglage und werde immer ein Garten bleiben. Es sei dort schon immer ein Gebäude mit 65 m² gestanden. Die beschwerdeführenden Parteien würden Aufschließungsabgaben zahlen für die Quadratmeter die dazugekommen seien, wegekommen seien 4 m², dazugekommen 22 m² von Grenzen und 33 m² Straße. Das Grundstück Nr. *** habe schon vor dem 01. Jänner 1989 die Bauplatzeigenschaft besessen. Es sei nicht einzusehen, warum hier plötzlich Aufschließungsabgaben nur durch Vermessung und „Servitutsstreifen“ zu entrichten seien, wenn dieses Grundstück immer schon als Bauplatz ausgewiesen gewesen sei. Es sei zu keinem Gespräch mit dem Bürgermeister gekommen. Es sei nicht einzusehen warum für mehr als die dazugekommenen Quadratmeter bezahlt werden solle.

1.6. Weitere Feststellungen:

Zum Grundstück Nr. ***:

Auf dem Grundstück *** (alt) gibt es schon seit 200 Jahren das bestehende Gebäude. Dieses ist in Richtung Güterweg (Grundstück ***) situiert.

Das auf Grundstück *** (alt) am Plan ersichtliche Flugdach ist nicht so alt wie das ursprüngliche Gebäude auf dem Grundstück *** (alt). Das Flugdach wurde ca. in den 50er oder 60er Jahren errichtet.

Zum Grundstück ***:

Das Grundstück *** kommt als eigene Bauparzelle eigentlich nicht in Frage. Es wäre nämlich ansonsten das Grundstück *** (alt) nicht von öffentlichem Grund erreichbar. Dies deshalb, weil vom Güterweg GstNr. *** eine Zufahrt praktisch wegen des Gefälles nicht möglich wäre. Wäre das Grundstück *** ein eigenes, dann könnte auch von der *** (***) das Grundstück *** nicht erreicht werden.

Mittlerweile gibt es auch kein Grundstück *** mehr, sondern nur mehr das Grundstück *** in dem das ehemalige Grundstück *** mit den Grundstücken *** und *** aufgegangen ist (Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom 06. Oktober 2020).

Auf dem ehemaligen Grundstück *** befindet sich ein Gebäude. Dieses Gebäude gibt es schon seit mindestens 100 Jahren. Dieses Gebäude über das ehemalige Grundstück *** hinausgegangen. Dies in zweifacher Hinsicht: Zum einen hat sich das Gebäude auf dem ehemaligen Grundstück *** auch zum Teil auf dem Grundstück *** (alt) befunden. Das Gebäude auf dem ehemaligen Grundstück *** hat aber nicht nur in das ehemalige Grundstück *** hinübergeragt, sondern auch in das ehemalige Grundstück ***. Dies insofern, als sich beim Gebäude auf dem ehemaligen Grundstück *** in Richtung Norden baulich ein Sockel befindet welcher auf dem ehemaligen Grundstück *** liegt. Der Sockel ist mit dem Gebäude direkt verbunden und schon sehr alt. Er wurde auf jeden Fall vor dem Jahr 1989 errichtet.

Zum Grundstück ***:

Beim Grundstück *** wurde Richtung *** eine Fläche von 74 m² an die Gemeinde abgetreten. Dort befindet sich die Straße. Auf der südlichen Seite des Grundstückes *** befindet sich ein Wohngebäude. Bei diesem Gebäude handelt es sich ebenfalls um ein sehr altes Gebäude. Es ist mindestens 100 Jahre alt, es wurde noch mit Lehm gemauert. Es verfügt dementsprechend auch über keine Brandschutzwände zum angrenzenden Grundstück hin.

Das ehemalige Grundstück *** ist im Endeffekt der Vorgarten zum Gebäude auf dem Grundstück ***. Des Weiteren wurde ein Teil des ehemaligen Grundstückes *** (Verkehrsfläche der Gemeinde) zum Grundstück *** hinzugenommen. Der am ehemaligen Grundstück *** verlaufende Weg befindet sich auch teilweise am ehemaligen Grundstück ***.

Zum Grundstück ***:

Das Grundstück *** kann über den Weg Grundstück *** und den Servitutsstreifen zwischen dem Grundstück *** und dem Grundstück *** erreicht werden.

Es gab früher auf dem Grundstück *** an der Grundgrenze zum Grundstück *** einen Schuppen. Dieser besteht mittlerweile aber nicht mehr. Es war ein sehr baufälliger Schuppen und wurde dieser vor etwa 10 Jahren von den beschwerdeführenden Parteien entfernt. Auf dem Grundstück befindet sich auch ein Keller, dessen Eingangsbereich an zwei Seiten oberirdisch gelegen ist. Dieser Keller existiert nach wie vor. Die Konstruktion von Schuppen und Keller war ursprünglich so, dass man über den Schuppen in den Keller hineingehen konnte. Schuppen und Keller wurden ebenfalls vor mehr als 100 Jahren errichtet.

1.7. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben der Gemeinde vom 10. Jänner 2023 wurden dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Bezug habenden Abgabenakten einschließlich der Beschwerde vorgelegt.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der Behörde vorgelegten Akt und das Vorbringen der Parteien.

1.8. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt in Zusammenschau mit dem Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien, welches in den aufliegenden Planunterlagen Deckung findet und durch die vorgelegten Fotos untermauert wurden.

2. Rechtslage:

2.1. Bundesabgabenordnung (BAO):

§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.

§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. (…)

§ 4. (1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.

§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

§ 288. (1) Besteht ein zweistufiger Instanzenzug für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden, so gelten für das Berufungsverfahren die für Bescheidbeschwerden und für den Inhalt der Berufungsentscheidungen die für Beschwerdevorentscheidungen anzuwendenden Bestimmungen sinngemäß. Weiters sind die Beschwerden betreffenden Bestimmungen (insbesondere die §§ 76 Abs. 1 lit. d, 209a, 212 Abs. 4, 212a und 254) sowie § 93 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden.

2.2. NÖ Bauordnung 2014:

§ 10

Änderung von Grundstücksgrenzen im Bauland

(1) Änderungen von Grundstücksgrenzen im Bauland bedürfen vor ihrer Durchführung im Grundbuch einer Bewilligung der Baubehörde. Änderungen im Zuge von Straßen-, Weg-, Eisenbahn- und Wasserbauanlagen (§ 15 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2013) sowie Änderungen im Rahmen von Baulandumlegungen (V. Abschnitt des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung) sind von der Bewilligungspflicht ausgenommen. Grundstücksgrenzen in Aufschließungszonen (§ 16 Abs. 4 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung) dürfen nur

-zum Zweck der Erfüllung einer entsprechenden Freigabebedingung oder

-im Rahmen einer Vermögensteilung

geändert werden, wenn dies dem Zweck der Festlegung der Aufschließungszone nicht widerspricht.

(2) Die Änderung von Grundstücksgrenzen muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

1. Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Flächenwidmungsplans und des Bebauungsplans bzw. in Bereichen ohne Bebauungsplan mit den abgeleiteten Bebauungsweisen und -höhen (§ 54); es darf – auch im Hinblick auf eine künftige Bebauung – kein Widerspruch zum Zweck einer Bausperre entstehen;

2. die Bebauung der neugeformten unbebauten Grundstücke im Bauland darf entsprechend den Bestimmungen des Flächenwidmungs- und Bebauungsplans und der §§ 49 bis 54 (Anordnung von Bauwerken) nicht erschwert oder verhindert werden;

3. bei bebauten Grundstücken darf kein Widerspruch zu bautechnischen Ausführungsbestimmungen dieses Gesetzes oder einer Durchführungsverordnung (z. B. über die Beschaffenheit von Wänden an Grundstücksgrenzen) neu entstehen; können vor der Änderung der Grundstücksgrenzen bereits bestehende Widersprüche nicht beseitigt werden, dürfen sie zumindest nicht verschlechtert werden;

4. die Verbindung der neugeformten Grundstücke mit einer öffentlichen Verkehrsfläche muss unmittelbar oder durch die Möglichkeit eines Fahr- und Leitungsrechtes (§ 11 Abs. 3) gewährleistet sein; bei Grundstücken, die mit der öffentlichen Verkehrsfläche durch einen streifenförmigen Grundstücksteil verbunden werden (Fahnengrundstücke), muss dieser Grundstücksteil eine Mindestbreite von 3,5 m aufweisen.

Die Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche ist bei Grenzänderungen in Aufschließungszonen auch dann erfüllt, wenn die neugeformten Grundstücke wenigstens an eine Fläche anschließen, die gleichzeitig mit der Freigabe der Aufschließungszone als öffentliche Verkehrsfläche gewidmet wird (§ 16 Abs. 4 NÖ Raumordnungsgesetz 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung).

(3) Dem Antrag nach Abs. 1 sind anzuschließen:

1. die Zustimmung der Eigentümer aller von der Änderung betroffenen Grundstücke;

2. ein von einem Vermessungsbefugten (§ 1 des Liegenschaftsteilungsgesetzes BGBl. Nr. 3/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2013) verfasster Plan der Änderung der Grundstücksgrenzen, ausgenommen bei Vereinigungen von Grundstücken, von denen kein Straßengrund abzutreten ist (§ 12);

3. ein Antrag auf Bauplatzerklärung für wenigstens ein neugeformtes Grundstück, wenn noch keines der geänderten Grundstücke Bauplatz nach § 11 Abs. 1 ist. Dies gilt nicht für Grundstücke in Aufschließungszonen.

(4) Der Plan hat zu enthalten

–die Beurkundung des Verfassers, dass die Voraussetzungen nach Abs. 2 erfüllt oder im Fall des Widerspruchs zu bautechnischen Ausführungsbestimmungen (Abs. 2 Z 3) erfüllbar sind,

–die Straßenfluchtlinien, die bei der Änderung der Grundstücksgrenzen zu beachten sind,

–die Darstellung eines Fahr- und Leitungsrechtes, wenn ein solches eingeräumt oder vorgesehen wird, und

–bei Grundstücken, die nicht nur als Bauland gewidmet sind, die Widmungsgrenzen und das Ausmaß der Baulandflächen.

(5) Die Baubehörde erster Instanz hat über einen Antrag nach Abs. 1 binnen 8 Wochen nach Einlangen des vollständigen Antrages zu entscheiden.

Der Bescheid, mit dem die Änderung der Grundstücksgrenzen bewilligt wird, hat – soweit dies erforderlich ist – zu enthalten:

–die Erklärung des betroffenen Grundstücks zum Bauplatz (§ 11 Abs. 2),

–die Bestimmung der Straßenfluchtlinie und deren Niveau, wenn diese nicht durch einen Bebauungsplan oder eine Verordnung des Gemeinderates nach § 67 Abs. 4 festgelegt sind

–die Grundabtretung (§ 12),

–die Grenzverlegung (Abs. 8 und 9).

Mit Auflagen darf die Baubehörde insbesondere die Einhaltung bautechnischer Vorschriften vorschreiben. Ist die Einhaltung bautechnischer Vorschriften nur durch bewilligungspflichtige Abänderungen von Bauwerken (z. B. durch die Herstellung einer Brandwand) zu gewährleisten, darf die Bewilligung der Grenzänderung nur mit der aufschiebenden Bedingung der ordnungsgemäßen Herstellung der Abänderung des Bauwerks erteilt werden.

Wird eine Bewilligung wegen eines Widerspruchs zu Abs. 2 bis 4 nicht erteilt, ist ein Antrag auf Bauplatzerklärung gleichzeitig abzuweisen.

(6) Die Änderung der Grundstücksgrenzen im Bauland darf im Grundbuch durchgeführt werden, wenn

–das Grundbuchsgesuch vollinhaltlich der Entscheidung im Umfang des Abs. 5 entspricht,

–die Erfüllung der aufschiebenden Bedingung nachgewiesen und

–das Grundbuchsgesuch innerhalb von 2 Jahren ab der Rechtskraft bei Gericht eingebracht wird.

Wird das Grundbuchsgesuch nicht innerhalb der genannten Frist gestellt, ist die Bewilligung der Grenzänderung unwirksam. Eine damit verbundene Bauplatzerklärung erlischt gleichzeitig.

Die Verbücherung eines für die Erschließung vorgesehenen Fahr- und Leitungsrechtes darf bei Grundstücken, die noch nicht gleichzeitig mit dieser Änderung der Grundstücksgrenzen zum Bauplatz erklärt werden, zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

(7) Jeder Beschluss des Grundbuchsgerichtes über die Durchführung einer Änderung von Grundstücksgrenzen im Bauland ist der Baubehörde zuzustellen. Gegen einen solchen Beschluss des Grundbuchsgerichtes steht der Gemeinde das Rechtsmittel des Rekurses zu.

(8) Wenn 2 Gebäude an einer Grundstücksgrenze

-eine gemeinsame Wand aufweisen und

-eines dieser Gebäude abgebrochen wird,

hat die Baubehörde die Verlegung der Grundstücksgrenze zwischen den beiden Gebäuden zu verfügen. Die bisher gemeinsame Wand muss damit zur Gänze zu dem bestehen bleibenden Gebäude gehören. Der Eigentümer des abzubrechenden Gebäudes ist verpflichtet, einen von einem Vermessungsbefugten (§ 1 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2013) verfassten Teilungsplan vorzulegen. Dieser Teilungsplan ist der Verfügung der Baubehörde zugrunde zu legen.

(9) Der Eigentümer des vergrößerten Grundstücks hat dem Eigentümer des anderen eine Entschädigung zu leisten. Die Entschädigung ist aufgrund des Verkehrswertes des Grundstücks zu bemessen.

§ 11

Bauplatz

(1) Bauplatz ist ein Grundstück im Bauland, das

1. hiezu erklärt wurde oder

2. durch eine vor dem 1. Jänner 1989 baubehördlich bewilligte Änderung von Grundstücksgrenzen geschaffen wurde und nach den damals geltenden Vorschriften Bauplatzeigenschaft besaß oder

3. durch eine nach dem 1. Jänner 1989 baubehördlich bewilligte oder angezeigte Änderung von Grundstücksgrenzen ganz oder zum Teil aus einem Bauplatz entstanden ist und nach den damals geltenden Vorschriften Bauplatzeigenschaft besaß oder

4. seit dem 1. Jänner 1989 ununterbrochen als Bauland gewidmet und am 1. Jänner 1989 mit einem baubehördlich bewilligten Gebäude oder Gebäudeteil, ausgenommen solche nach § 18 Abs. 1a Z 1, § 17 Z 8 und § 23 Abs. 3 vorletzter Satz, bebaut war, oder

5. durch eine nach § 15 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2013, durchgeführte Änderung von Grundstücksgrenzen ganz oder zum Teil aus einem Bauplatz entstanden ist und nach den damals geltenden Vorschriften Bauplatzeigenschaft besaß, oder

6. durch eine nach dem V. Abschnitt des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, durchgeführte Baulandumlegung ganz oder zum Teil aus einem Bauplatz entstanden ist.

Mit dem Wegfall der Baulandwidmung erlischt die Bauplatzeigenschaft im Sinn der Z 2 bis 6.

(2) Auf Antrag des Eigentümers ist ein Grundstück im Bauland zum Bauplatz zu erklären, wenn es

1. a)an eine bestehende oder im Flächenwidmungsplan vorgesehene öffentliche Verkehrsfläche unmittelbar angrenzt oder

b)mit einer solchen durch eine Brücke verbunden ist oder verbunden werden kann oder

c)mit einem im Grundbuch sichergestellten Fahr- und Leitungsrecht, das dem Bebauungsplan nicht widerspricht, verbunden wird oder

d)die Widmung Bauland-Sondergebiet aufweist und durch eine im Flächenwidmungsplan vorgesehene im Eigentum des Bauplatzeigentümers stehende private Verkehrsfläche mit einer öffentlichen Verkehrsfläche verbunden ist,

2. aufgrund seiner Gestalt, Beschaffenheit und Größe nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und den Festlegungen im Bebauungsplan bebaut werden darf,

3. nicht in einer Aufschließungszone (§ 16 Abs. 4 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung) liegt, und wenn

4. die Bauplatzerklärung dem Zweck einer Bausperre §§ 26 oder 35 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung) nicht widerspricht.

Verliert ein zum Bauplatz erklärtes Grundstück, das weder mit einem Gebäude noch mit einer großvolumigen Anlage (§ 23 Abs. 3) bebaut ist, durch Umwidmung nach den Bestimmungen des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, die Baulandwidmung, erlischt die Bauplatzerklärung.

(3) Das Fahr- und Leitungsrecht nach Abs. 2 Z 1 lit. c muss mindestens die Ausübung folgender Rechte gewährleisten:

-Benützung des Grundstücks in einer Breite von mindestens 3,5 m und

-die Verlegung, Instandhaltung und Wartung aller für eine beabsichtigte Verwendung des Bauplatzes erforderlichen Ver- und Entsorgungsleitungen (z. B. Hausleitung nach § 17 Abs. 2 des NÖ Kanalgesetzes 1977, LGBl. 8230 und § 8 Abs. 4 des NÖ Wasserleitungsanschlußgesetzes 1978, LGBl. 6951).

Die Ausübung dieser Rechte darf durch die Errichtung von Bauwerken nicht eingeschränkt werden.

Das Fahr- und Leitungsrecht ist in einem von einem Vermessungsbefugten (§ 1 des Liegenschaftsteilungsgesetzes BGBl. Nr. 3/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2013) verfassten Plan darzustellen und ist dieser dem Antrag auf Bauplatzerklärung anzuschließen. Die grundbücherliche Eintragung des Fahr- und Leitungsrechtes ist bei Einbringung eines Antrages nach Abs. 2 sowie nach § 14 nachzuweisen. Wird jedoch der Antrag auf Bauplatzerklärung aufgrund einer Bewilligung einer Änderung von Grundstücksgrenzen (§ 10) gestellt, dann ist die Eintragung gleichzeitig mit jener der Änderung durchzuführen.

(4) Wenn ein Grundstück nur zum Teil als Bauland gewidmet ist, darf nur der als Bauland gewidmete Teil – unter Angabe des Flächenausmaßes – zum Bauplatz erklärt werden. Die Ein- und Ausfahrt darf auch durch andere Widmungen erfolgen, wenn dies mit dem jeweiligen Widmungszweck vereinbar ist.

(5) Für Grundstücksteile, die durch Änderung des Flächenwidmungsplans in Bauland umgewidmet werden oder für die eine Aufschließungszone freigegeben wird, gilt Abs. 2 bis 4 sinngemäß.

§ 38.

(3) Die Aufschließungsabgabe (A) ist eine einmal zu entrichtende, ausschließliche Gemeindeabgabe nach § 6 Abs. 1 Z. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45/1948 in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012. Die Wahl der Abgabentatbestände kann dabei alternativ vorgenommen werden.

Sie wird aus dem Produkt von Berechnungslänge (BL), Bauklassenkoeffizient (BKK) und Einheitssatz (ES) errechnet:

A = BL x BKK x ES

Bei der Vorschreibung ist jeweils der zum Zeitpunkt der Bauplatzerklärung oder Erteilung der Baubewilligung (Abs. 1) geltende Bauklassenkoeffizient und Einheitssatz anzuwenden. (…)

(4) Die Berechnungslänge ist die Seite eines mit dem Bauplatz flächengleichen Quadrates:

Bauplatzfläche = BF

BL = √BF

(5) Der Bauklassenkoeffizient beträgt:

in der Bauklasse I 1,00 und

bei jeder weiteren zulässigen Bauklasse um je 0,25 mehr,

in Industriegebieten ohne Bauklassenfestlegung2,00

bei einer Geschoßflächenzahl

  • bis zu 0,8 1,5

  • bis zu 1,1 1,75

  • bis zu 1,5 2,0

  • bis zu 2,0 2,5 und

  • über 2,0 3,5

Ist eine höchstzulässige Gebäudehöhe festgelegt, ist der Bauklassenkoeffizient von jener Bauklasse abzuleiten, die dieser Gebäudehöhe entspricht.

Im Baulandbereich ohne Bebauungsplan beträgt der Bauklassenkoeffizient mindestens 1,25, sofern nicht eine Höhe eines Gebäudes bewilligt wird oder zulässig ist, die einer höheren Bauklasse entspricht als der Bauklasse II.

(…)

§ 39.

(1) Bei der Änderung der Grenzen von Bauplätzen (§ 10 und V. Abschnitt des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung) ist dem Eigentümer mit Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach § 2 bzw. mit Erlassung des Umlegungsbescheides nach § 44 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 für jeden der neugeformten Bauplätze eine Ergänzungsabgabe vorzuschreiben, wenn das Gesamtausmaß oder die Anzahl der Bauplätze vergrößert wird.

Eine Vorschreibung hat bei der Vereinigung eines nach § 11 Abs. 1 Z 4 bebauten Grundstücks mit unbebauten Grundstücken nicht zu erfolgen, wenn für den Baubestand erst durch die Vereinigung mit den an einer oder mehreren Seiten anschließenden unbebauten Grundstücken oder Teilen davon die Voraussetzungen für eine Bewilligung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und des Bebauungsplans sowie im Hinblick auf den Brandschutz bei (Außen-)Wänden gegenüber einer Grundstücksgrenze nach einer Verordnung der Landesregierung erfüllt würden.

Die Höhe der Ergänzungsabgabe (EA) wird wie folgt berechnet:

Von der Summe der neuen Berechnungslängen wird die Summe der damaligen Berechnungslängen abgezogen. Der Differenzbetrag wird mit dem zur Zeit der Bewilligung der Grenzänderung (§ 10) geltenden Bauklassenkoeffizienten und Einheitssatz multipliziert und das Produkt nach dem Verhältnis der neuen Berechnungslängen auf die neuen Bauplätze aufgeteilt;

z. B. 3 Bauplätze neu (1, 2, 3), 2 Bauplätze alt (a, b)

EA = [(BL1 + BL2 + BL3) – (BLa + BLb)] x BKK x ES

EA/m (Ergänzungsabgabe pro Meter) = EA : (BL1 + BL2 + BL3)

EA für Bauplatz 1 = EA/m x BL1

EA für Bauplatz 2 = EA/m x BL2

EA für Bauplatz 3 = EA/m x BL3

Erfolgt die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe für einen Bauplatz, der durch eine Teilfläche des Grundstücks vergrößert wurde, für das eine Vorauszahlung nach § 38 Abs. 2 vorgeschrieben wurde, sind die entrichteten Teilbeträge anteilsmäßig zu berücksichtigen. Der Anteil ergibt sich aus dem Verhältnis des Ausmaßes der Teilfläche zum Gesamtausmaß der Grundstücksfläche, für die die Vorauszahlung nach § 38 Abs. 2 entrichtet wurde. Bei der Berechnung der auf den Anteil entfallenden Vorauszahlung ist der Einheitssatz, der der Vorschreibung der Ergänzungsabgabe zu Grunde zu legen ist, heranzuziehen.

2.3. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG:

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3. Erwägungen:

3.1.

Nach § 4 Abs. 1 der von den Verwaltungsbehörden (und dem erkennenden Gericht) anzuwendenden BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Angesichts der Komplexität der Sachlage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass aus der rechtlichen Konstruktion der Abgabenschuldverhältnisse folgt, dass dieses bereits mit Verwirklichung eines gesetzlich normierten Abgabentatbestandes entsteht. Der Abgabenbescheid ist seinen wesentlichen Merkmalen nach lediglich feststellender Natur. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest (vgl. VwGH 94/17/0419). Daraus ergibt sich, dass die Abgabenbehörde die Abgabe festzusetzen hat, sobald der Abgabenanspruch entstanden ist. Da sich der Abgabenanspruch der Gemeinde aus der Sicht des Abgabepflichtigen als Abgabenschuld darstellt, ist die Abgabenfestsetzung zulässig, sobald die Abgabenschuld entstanden ist.

Gemäß § 39 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 ist bei der Änderung der Grenzen von Bauplätzen (§ 10) für jeden der neugeformten Bauplätze eine Ergänzungsabgabe vorzuschreiben, wenn das Gesamtausmaß oder die Anzahl der Bauplätze vergrößert wird. Der Abgabentatbestand ist nach dieser Bestimmung erfüllt, wenn auf der vorgelegten Anzeige und dem Duplikat die Bestätigung der Nichtuntersagung (§ 10 Abs. 5 erster Satz) oder die Bezugsklausel (§ 10 Abs. 5 zweiter Satz) angebracht wird (Datum der Bestätigung oder der Bezugsklausel).

Werden bei einem solchen Bauplatz in der Folge die Grenzen geändert und wird dabei das Gesamtausmaß oder die Anzahl der Bauplätze vergrößert, so ist dies zum Anlass für die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zu nehmen (vgl. VwGH 2006/17/0139).

3.2.

Der Begriff „Bauplatz“ gemäß § 39 Abs. 1 erster Satz NÖ BauO 2014 ist im Sinne des § 11 NÖ BauO 2014 zu verstehen. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 NÖ BauO 2014 ist ein Bauplatz ein Grundstück im Bauland, das seit dem 01. Jänner 1989 ununterbrochen als Bauland gewidmet und am 01. Jänner 1989 mit einem baubehördlich bewilligten Gebäude oder Gebäudeteil, ausgenommen solche nach § 18 Abs. 1a Z 1, § 17 Z 8 und § 23 Abs. 3 vorletzter Satz, bebaut war.

Im gegenständlichen Fall waren die Grundstücke bereits Bauplätze, weil sie seit dem 01. Jänner 1989 ununterbrochen als Bauland gewidmeten Bereich gelegen sind und am 01. Jänner 1989 mit einem – aufgrund des langen Bestandes jedenfalls zu vermutend – baubehördlich bewilligten Gebäude bzw. Gebäudeteil bebaut waren. Das nicht bebaute ehemalige Grundstück *** (Vorgarten) wurde mit dem seit vielen Jahrzehnten bebauten Grundstück *** vereinigt und unterliegt dies damit der Ausnahmebestimmung des § 39 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014, wonach eine Vorschreibung bei der Vereinigung eines nach § 11 Abs. 1 Z 4 NÖ Bauordnung 2014 bebauten Grundstücks mit unbebauten Grundstücken nicht zu erfolgen hat, wenn für den Baubestand erst durch die Vereinigung mit den an einer oder mehreren Seiten anschließenden unbebauten Grundstücken oder Teilen davon die Voraussetzungen für eine Bewilligung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und des Bebauungsplans sowie im Hinblick auf den Brandschutz bei (Außen-)Wänden gegenüber einer Grundstücksgrenze nach einer Verordnung der Landesregierung erfüllt würden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Hinblick auf die obigen Ausführungen liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

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