LVwG N LVwG-AV-49/001-2024

LVwG-AV-49/001-2024Tribunal administratif régional2 juin 2024

Regest

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Bodenaushubdeponie; Verfahrensrecht; Genehmigungsverhandlung; Kundmachung; Nachbar; übergangene Partei;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-49/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.06.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.49.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde der A, ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 09. Mai 2023, Zl. ***, betreffend Genehmigung einer Bodenaushubdeponie nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) auf den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und *** in der KG ***, (mitbeteiligte Partei: B GmbH), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Z 1 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes- Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Auf Antrag der B GmbH erteilte die Landeshauptfrau von Niederösterreich mit Bescheid vom 09. Mai 2023, ***, die abfallrechtliche und naturschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Bodenaushubdeponie auf den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und *** in der KG ***, Stadtgemeinde ***. Diesem Genehmigungsverfahren liegt ein von der Abfallrechtsbehörde durchgeführtes Ermittlungsverfahren zu Grunde, insbesondere wurde eine Stellungnahme des Amtssachverständigen für Geohydrologie vom 10. Oktober 2022 eingeholt und fand am 17. April 2023 im Rathaus der Stadtgemeinde *** eine Verhandlung statt, bei welcher die Amtssachverständigen für die Fachbereiche Deponietechnik und Gewässerschutz, Naturschutz, Umweltmedizin, Luftreinhaltetechnik, Lärmschutz und Forsttechnik beigezogen wurden und ihre Gutachten erstatteten; ebenso das Arbeitsinspektorat ***.

Nach Darstellung der Rechtsgrundlagen führte die Abfallrechtsbehörde aus:

„Sämtliche im Zuge des Ermittlungsverfahrens eingeholten Gutachten, die fachlich fundiert sind, haben zusammenfassend eindeutig und widerspruchsfrei ergeben, dass die abfallrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen vorliegen und die gemäß § 43 AWG 2002 wahrzunehmenden Interessen bei Vorschreibung der im Spruch angeführten Auflagen und Bedingungen hinreichend geschützt sind. Aus den fachlichen Ausführungen des ASV für Naturschutz ergibt sich, dass die naturschutzrechtliche Bewilligungsfähigkeit gegeben ist.

Nachdem zum Deponieaufsichtsorgan eine natürliche Person zu bestellen ist, die über die notwendigen fachlichen Kenntnisse verfügt und auch ansonsten für die Wahrnehmung der dem Deponieaufsichtsorgan übertragenen Aufgaben geeignet ist, wurde vom Vertreter der Konsenswerberin ein Deponieaufsichtsorgan vorgeschlagen. Vom Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz wurde die Bestellung befürwortet und wurden gegen diese Person keine fachlichen Bedenken angemeldet. Diese war daher als Deponieaufsichtsorgan zu bestellen und zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Aufgaben gemäß § 22a Abs. 4 AWG 2002 zur Datenübermittlung an das Register zu ermächtigen. Die Pflicht zur Kostentragung durch den Inhaber der Deponie ergibt sich aus § 63 Abs. 3 iVm § 49 Abs. 6 AWG 2002.

Die Stellungnahmen des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes, des Umweltanwaltes und des Arbeitsinspektorates wurden berücksichtigt.

Der Antrag und die Antragsunterlagen wurden gehörig kundgemacht.

Zu der vorliegenden Einwendung wird ausgeführt, dass einerseits im Zuge der Verhandlung Maßnahmen zur Reduzierung der Beeinträchtigung für die Ausübung der Tätigkeit des Mieters des C festgelegt wurden (eingeschränkter Betrieb). Hinsichtlich der behaupteten Gesundheitsbelästigungen wird auf die Stellungnahme der Amtssachverständigen für Luftreinhaltetechnik und Lärmtechnik und das abschließende Gutachten des Amtssachverständigen für Umwelthygiene hingewiesen. Hinsichtlich der Erschütterungen wird ausdrücklich ausgeführt, dass bei Betrieb der gegenständlichen Deponie eine Nutzung der am C unmittelbar vorbeiführenden *** nicht vorgesehen ist (die Nutzung dieser Straße ist nicht Projektbestandteil).

Hinsichtlich der Wasserableitung wurden vom Amtssachverständigen für Deponietechnik zusätzliche Maßnahmen vorgeschrieben.

Das Ermittlungsverfahren hat eindeutig und zweifelsfrei die Genehmigungs- und Bewilligungsfähigkeit des beantragten Deponieprojektes ergeben.

Es waren daher spruchgemäß die abfallrechtliche Genehmigung und die naturschutzrechtliche Bewilligung zu erteilen.“

Dieser Bescheid ist gegenüber den im behördlichen Verfahren beigezogenen Parteien in Rechtskraft erwachsen.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

A brachte mit E-Mail vom 20. Dezember 2023 Beschwerde gegen diese behördliche Bewilligung ein und beantragte „die Aufhebung des ergangenen Bescheides sowie ein neuerliches Verfahren aufgrund schwerer Mängel bei den Voraussetzungen der Bescheiderteilung und Verletzung [ihrer] Rechte“.

Begründet wurde wie folgt:

1. Nachbarrechte: Die massiv betroffenen Nachbarn und unmittelbaren Anrainer in *** wurden nicht über das Projekt und die Bescheiderteilung informiert. Die Nachbarn und Wasserberechtigten waren der Behörde bekannt oder hätten bekannt sein müssen, weil die Anschriften sehr leicht zu eruieren und die Wassernutzungsrechte im Wasserbuch eingetragen sind.

2. Die Behörde hätte maßgebliche Fakten zu dem Deponieprojekt berücksichtigen müssen, um sich ein genaueres Bild von der Sachlage machen zu können:A. Wasserrecht: Im Bescheid wurden die wasserrechtlichen Voraussetzungen nicht ausführlich betrachtet.Die Liegenschaften in *** verfügen ausschließlich über Hausbrunnen und sind nicht an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen.Die Deponie liegt geländetechnisch oberhalb der Liegenschaften und hat daher aufgrund der Geländegegebenheiten massiven Einfluss. Die Geländeveränderungen werden daher maßgebliche Veränderungen und Auswirkungen auf die Wasserversorgung der Hausbrunnen haben.Die lt Bescheid vorgeschriebene Befeuchtung der Fahrflächen und des Materials bei der Siebung kann nur mit Grundwasser durchgeführt werden und wird sich daher auf den Grundwasserspiegel auswirken, was ebenfalls maßgebliche Auswirkungen auf unsere Wasserversorgung haben wird.B. Zufahrt: die „Hauptzufahrt“ über die Gemeindestraße durch *** ist eine völlig unzureichende Gemeindestrasse mit einer 3,5t Beschränkung, die für einen Betriebs-Schwerverkehr ungeeignet ist und bei der Erbauung auch dafür nicht ausgelegt war. Aufgrund des Straßenaufbaues und der Gewichtsbeschränkung ist diese Straße für einen betrieblichen Schwerverkehr nicht geeignet und sie war auch nie dafür geplant.Die Straßendecke ist nicht durchgehend asphaltiert.Hier fordern wir jedenfalls weitere alternative Zufahrten: zB direkt von *** über die *** oder eine gänzlich neue Zufahrt über eine Straße, die dafür geeignet ist.C. Lärm: Lt. Bescheid werden „Nachbarn nicht durch Lärm ...... Erschütterungen oder in anderer Weise unzumutbar belästigt.“Dies ist u.a. aus oben beschriebenen Gründen vollkommen falsch.D. Baulandwidmung: Die Beschreibung der Baulandwidmung (Betrachtung der nur östlich der Deponie gelegenen Gebäude (C, ***) manifestiert, dass der geländetechnisch darunter liegende Ortsteil *** mit den betroffenen Grundstücken und Häusern nicht berücksichtigt wurde – insbes. Ausbaustufe 5 6 grenzt unmittelbar an mein Grundstück und wird weitere Auswirkungen auf Wasserversorgung, Lärm, Staub u.v.m. haben. Ein Treffen vor Ort wäre sicher die beste Möglichkeit, sich über die Gegebenheiten ein Bild zu machen.“

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 11. Jänner 2024 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde der D vom 20. Dezember 2023 (richtig: A) zur Entscheidung vor. Weiters wurden dem Verwaltungsgericht Leserechte für den gesamten abfallrechtlichen Akt verliehen.

In diesem Beschwerdeverfahren wurde E mit Verfahrensanordnung vom 21. März 2024 unter Anschluss einer Kopie des Genehmigungsbescheides vom 09. Mai 2023, Zl. ***, der Verhandlungsschriften vom 17. April 2023 und vom 15. Februar 2024 und der Beschwerdeschrift unter Verweis auf sein im behördlichen Verfahren abgegebenes Gutachten vom 10. Oktober 2022, Zl. ***, als Amtssachverständiger für Geohydrologie bestellt und ersucht, in der öffentlichen mündlichen Verhandlung im Verhandlungsverlauf folgende Frage zu beantworten:

„Unter Berücksichtigung, dass die Liegenschaften der Beschwerdeführer über Hausbrunnen verfügen und nicht an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen sind und unter Verweis darauf, dass in Auflage 15 des Genehmigungsbescheides, nämlich dass die innerbetrieblichen unbefestigten Fahrflächen unter näher genannten Bedingungen zu befeuchten sind, wird um fachliche Stellungnahme ersucht, ob die den Beschwerdeführern verliehenen Wasserbenutzungsrechte durch das genehmigte Projekt beeinträchtigt werden könnten und ob die betroffenen Grundstücke auf die bisher geübte Art im Sinne des § 12 Abs. 4 WRG 1959 benutzbar bleiben.“

Am 30. April 2024 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der im Beschwerdeverfahren bestellte Amtssachverständige sein im behördlichen Verfahren abgegebenes Gutachten insofern ergänzte, als er fachliche Ausführungen zu dem an ihn gestellten Beweisthema tätigte.

Von der Beschwerdeführerin wurde ersucht, eine Ausfertigung der Verhandlungsschriften vom 17. April 2023 und des Beschwerdeverfahrens, sowie das luftreinhaltetechnische Gutachten vom 15. November 2022 sowie das schalltechnische Projekt vom 20. Jänner 2023 per E-Mail zur Verfügung gestellt zu bekommen.

Zu diesen Unterlagen äußerte sich die Rechtsmittelwerberin mit E-Mail vom 07. Mai 2024 wie folgt:

„Grundsätzlich möchte ich nochmals feststellen, und dies wurde auch in unserer Verhandlung bestätigt (s.S. 9 Ihres Protokolls und Aussagen in der Verhandlung), dass aufgrund der ausschließlichen Betrachtung der Häuser östlich der Deponie (Auszug aus Schreiben von F im Dez. 2023: „Die nächste Baulandwidmung befindet sich ca 950 m östlich der Deponie. Gebäude mit Einzelwidmung bestehen unmittelbar östlich …. Angrenzend (C) sowie ca. 500 m nordöstlich …. (***)…“) keine Berücksichtigung der geländetechnisch unter der Deponie liegenden Liegenschaften in *** stattfand. Dies wurde auch von E bestätigt bzw. angemerkt, dass mein Haus knapp unter 200 m zur geplanten Deponie liegt.

Zu zwei Themenkreisen im Konkreten:

Zufahrt

Wie auch F erläutert hat, gibt es derzeit drei Möglichkeiten für An- bzw. Abtransport zur Deponie:

-über *** – ***

-über ***-Abfahrt – Baustellenzufahrt und

-über die Gemeindestraße durch ***

Der Projektwerber – Herr G. – berichtet über den derzeit positiven Stand der Verhandlungen und Vereinbarungen zur neuen alternativen Zu- und Abfahrt über den Autobahnzubringer *** und einen eigens errichteten Weg zur Deponie auf dem Grund des Grundstückseigentümers. Diese Hauptzufahrt wird von allen Beteiligten begrüßt.

Wasser

Wasserversorgung – Grundwasser

Die Stellungnahme und das Gutachten des ASV vom 10. Oktober 2022 beruhen auf nicht korrekten Grundlagen:

-s. meine grundsätzlichen Ausführungen oben und das Gutachten S. 3: „…. Die nächsten hydrogeologisch relevanten Wasserrechte (Wasserentnahmen aus dem Grundwasser) sind weiter als 500 m vom Deponiestandort entfernt.“ Dies ist falsch.

-Weiters wurde in den Projektunterlagen festgestellt, dass in der Umgebung die Wasserversorgung über eine öffentliche Wasserleitung erfolgt – dies ist ebenso unrichtig, da wir lediglich über Hausbrunnen verfügen.

Die Begründung (S. 5 1. Absatz – ASV Gutachten vom 10. Oktober 2022: „Eine Beeinträchtigung fremder Rechte ……. betreffend Grundwasser ist auf Basis der Angaben im technischen Bericht und den Beilagen praktisch auszuschließen“) ist für mich mit heutigem Wissenstand nicht nachvollziehbar und es ist daher ist eine neue Betrachtung mit den korrekten Angaben notwendig.

Oberflächenwasser - Niederschlagswasser

Wie auch in Ihrem Tonbandprotokoll wiedergegeben (s.S. 10) wurde eingehend über das Niederschlagswasser gesprochen. „Dieses Niederschlagswasser fließt überwiegend oberflächlich ab und versickert nur zum sehr geringen Teil und wird sich um 30% mengenmäßig erhöhen.“

Der erwähnte Graben bzw. das oberflächig abfließende Wasser führt über mein Grundstück und abgeschwemmte Feinteile werden sich dort sammeln und absetzen. Die Auswirkungen wurden im Gutachten des ASV nicht betrachtet bzw. konnten auch nicht betrachtet werden, die die grundlegenden Angaben nicht korrekt waren.

Auch hier ist für mich die Begründung nicht nachvollziehbar, dass dies keine Auswirkungen auf meine Liegenschaft bzw. den Brunnen hat, da dies

1. im Gutachten des ASV nicht berücksichtigt wurde (s. Ausführungen oben) und

2. aufgrund der neu zu berücksichtigenden Basisangaben in einer mündlichen Verhandlung nicht allumfassend behandelt werden kann.

Ich ersuche Sie daher, aufgrund der neuen Fakten dies auch in dem Projektverfahren berücksichtigen zu lassen.“

4. Feststellungen:

Die B GmbH hat am 14. September 2022 einen Antrag auf Genehmigung einer Bodenaushubdeponie bei der Abfallrechtsbehörde eingebracht. Gegenstand dieses Projektes ist die Errichtung und der Betrieb einer Bodenaushubdeponie auf den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, alle KG ***, Stadtgemeinde ***.

Aus den Einreichunterlagen ergibt sich zusammengefasst folgende Projektbeschreibung:

Die projektierte Fläche besitzt eine Größe von ca. 149.900 m², das Verfüllvolumen beträgt 640.000 m³. Im geplanten Deponiebereich befinden sich keine Fließgewässer und besteht auch kein Hochwasserabflussbereich. Durch die Deponieausgestaltung erfolgt eine Änderung der Geländeverhältnisse, und sollen nachteilige Auswirkungen hinsichtlich der Abflusssituation im Zuge von Starkregenereignissen durch begleitende Maßnahmen (Mulde mit Begrünung) bei der Gestaltung berücksichtigt und kompensiert werden. Der nahegelegene C wird vor einer Oberflächenwasserzuleitung von Norden durch eine entsprechende Geländegestaltung geschützt (im südlichen Bereich Gegengefälle Richtung Norden). Zusätzlich wird am Fuß der neuen Deponieböschung im Süden des Grundstück Nr. ***, KG ***, eine leichte Mulde ausgestaltet, um die Fließgeschwindigkeit des über die Böschung abfließenden Oberflächenwassers zu reduzieren. Am Südrand der fertiggestellten Deponie wird eine Entwässerungsmulde als Rasenmulde mit einer Breite von 2 m und einem Abstichmaß von 0,5 m hergestellt. Die Zufahrt soll von Süden über die Landesstraße *** und eine Gemeindestraße erfolgen. Für Baustellen der ASFINAG soll die Betriebsausfahrt der *** bei km *** genutzt werden. Die Abgrenzung der Deponie soll durch einen Schranken bei der Zufahrt und 2 m hohe Begrenzungswälle aus dem abgeschobenen Oberboden erfolgen. Im Bereich der Verfüllabschnitte 2 bis 4 wird ein zusätzlicher Begrenzungswall aus zugeführtem Bodenaushubmaterial errichtet. Das Material wird der Qualität der Klasse A1 gemäß Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2023 (BAWP 2023) entsprechen und somit für die Herstellung der Rekultivierungsschicht geeignet sein. Die Verfüllung ist in sechs Abschnitten mit einer Größe zwischen 21.000 m² und 29.500 m² vorgesehen. Die maximal offene Fläche der Deponie wird mit 5 ha angegeben. Auf dem Standort soll einerseits eine Bodenaushubdeponie und andererseits ein Zwischenlager für Bodenaushubmaterial einschließlich der Behandlung mittels mobiler Siebanlage betrieben werden. Das Ablagerungsmaterial wird in maximal 2 m hohen Schüttlagen eingebaut. Die Einbauarbeiten auf der Deponie und die Humusarbeiten werden mit einer Schubraupe durchgeführt. Während der betriebsfreien Zeiten werden die eingesetzten Geräte außerhalb des Projektareals abgestellt. Eine Betankung der Bagger und Schubraupe am Deponiegelände ist nicht vorgesehen. Am Deponiegelände wird zeitweise auch eine mobile Siebanlage zur Aussiebung von verwertbarem Bodenaushub betrieben werden. Die abgeschlossene Deponieoberfläche soll landwirtschaftlich genutzt werden. Die nördliche Böschungsfläche soll aufgeforstet werden, die kurzen Böschungen im Osten und Süden werden begrünt bzw. mit Gehölzen bepflanzt.

Die Beschwerdeführerin ist ua Eigentümerin der Liegenschaft mit der Anschrift ***, ***.

Im behördlichen Verfahren wurde ein schalltechnisches Projekt vom 20. Jänner 2023, ergänzt am 13. Februar 2023, erstellt von der H GmbH, vorgelegt, aus welchem sich ergibt, dass als Immissionspunkt 4 die Liegenschaft mit der Anschrift *** gewählt wurde. Die dem Gutachten zugrundeliegenden Schallpegelmessungen wurden auf dem Grundstück Nr. *** (im südlichen Bereich), Liegenschaftsanschrift ***, nördlich der Liegenschaft mit der Anschrift ***, durchgeführt.

Ebenso wurde im im behördlichen Verfahren vorgelegten luftreinhaltetechnischen Gutachten vom 15. November 2022, ebenfalls erstellt von der H GmbH, als Immissionspunkt 4 die Liegenschaft der Rechtsmittelwerberin herangezogen.

Am 10. Oktober 2022 erstattete der Amtssachverständige für Hydrogeologie eine Stellungnahme zum beantragten Projekt und führte fachlich fundiert aus, weshalb mit einer Beeinträchtigung fremder Rechte oder öffentlicher Interessen betreffend das Grundwasser auf Basis der Angaben im technischen Bericht und den Beilagen praktisch auszuschließen sind. Darüber hinaus gab er bekannt, dass aus hydrogeologischer Sicht keine Bedenken gegen die Umsetzung des Projektes bestehen.

Grundlage dieser Stellungnahme bildet ua die Angaben in Punkt 1.4 der Projektunterlagen, letzter Absatz, die wie folgt lauten:

„Die Wasserversorgung des näheren Umfeldes erfolgt großräumig über zentrale Versorgungsanlagen. Im Nahbereich bestehende Einzelobjekte mit lokaler Wasserversorgung befinden sich nicht im geländegegebenen Einfluss des geplanten Deponiestandortes.“

In der Verhandlung vom 17. April 2023 wurden von den Amtssachverständigen für Lärmtechnik, Luftreinhaltetechnik und Umwelthygiene Gutachten abgegeben.

Das Gutachten des medizinischen Amtssachverständigen lautet auszugsweise:

„[…]

Pragmatisch hat der Österreichische Arbeitsring für Lärmbekämpfung (ÖAL) in seiner Richtlinie Nr. 3 Blatt 1 vom 1. März 2008 einen Schwellenwert von 65 dB (als energieäquivalenten Dauerschallpegel) für die Gesundheitsgefährdung untertags (60 dB für den Abend und 55 dB nachts) angesetzt.

Derartige Schallpegelwerte werden durch den gegenständlichen Betrieb nicht erreicht, eine Gesundheitsgefährdung kann daher nicht abgeleitet werden.

Zu den Feststellungen des lärmtechnischen ASV kann folgendes ausgeführt werden:

Eine Wahrnehmbarkeit der Betriebsgeräusche in besonders ruhigen Phasen der Umgebung kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Durch die Unterschreitung sowohl des Basispegels als auch des energieäquivalenten Dauerschallpegels der Umgebung durch die Betriebsgeräusche ist eine besondere Auffälligkeit nicht zu erwarten. 1 dB Pegelunterschied können vom gesunden, normal empfindenden Menschen in seiner üblichen Lebensumgebung nicht sicher als Änderung des Lautheitseindruckes wahrgenommen werden. Eine erhebliche Belästigung kann daher nicht abgeleitet werden.

[…]

Aus medizinischer Sicht ist, unter Zugrundelegung einer maximalen Immissionszusatzbelastung von 0,3 µg PM2,5 pro m³ und Jahr, die vom gegenständlichen Vorhaben ausgehende Feinstaub – Zusatzbelastung als nicht gesundheitsgefährdend zu beurteilen.

Die Gesamtbelastungen (Vorbelastung plus Zusatzbelastung ggst. Projekt) an PM10 bzw. PM2,5 liegen weiterhin in den Bereichen des IT 4 für PM2,5 bzw. zwischen AQG bzw. IT 4 bei PM10, in diesen Bereichen lag auch die gemittelte Vorbelastungssituation.

Es ist daher aus medizinischer Sicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Gesamtbelastung (die Summe aus Vorbelastung und Zusatzbelastung) keine anderen Auswirkungen auf die Gesundheit der Anrainer zeigt als die Vorbelastung allein.“

In weiterer Folge wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 09. Mai 2023, Zl. ***, der B GmbH die abfallrechtliche und naturschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der beantragten Bodenaushubdeponie unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.

Festgehalten wird, dass die Stadtgemeinde *** zwar zur Verhandlung ordnungsgemäß mit Verfahrensanordnung vom 13. März 2023 geladen wurde, ein Auftrag zum Anschlag der Kundmachung der für 17. April 2023 anberaumten abfallrechtlichen Genehmigungsverhandlung an der Amtstafel erging jedoch nicht, weshalb eine solche Kundmachung auch nicht erfolgte. Eine Kundmachung im Internet auf der Homepage der Abfallrechtsbehörde fand im Zeitraum 13. März 2023 bis 24. April 2023 iSd § 41 AWG 2002 statt.

Mit Verfahrensanordnung vom 27. Dezember 2023 erging an die Stadtgemeinde *** die Anordnung, die Kundmachung über eine für 10. Jänner 2024 anberaumte Genehmigungsverhandlung betreffend die verfahrensgegenständliche Deponie sofort an der Amtstafel anschlagen zu lassen und diese bis zum Verhandlungstag dort zu belassen. Am 10. Jänner 2024, 08:00 Uhr, fand eine Verhandlung in den Räumlichkeiten der Abfallrechtsbehörde statt.

Die nunmehrige Beschwerdeführerin wurde weder zur Verhandlung am 17. April 2023 noch zu jener am 10. Jänner 2024 persönlich geladen und nahm an beiden Amtshandlungen auch nicht teil.

Am 28. November 2023 begehrte A bei der Abfallrechtsbehörde Auskunft nach dem UIG betreffend die verfahrensgegenständliche Deponie. Mit Schreiben vom 30. November 2023 teilte die Abfallrechtsbehörde A die wesentlichen Bescheidinhalte mit. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2023 wurde der abfallrechtliche Genehmigungsbescheid vom 09. Mai 2023 zur Zl. *** an A übermittelt. Mit E-Mail vom 20. Dezember 2023 brachte die nunmehrige Beschwerdeführerin ihr Rechtsmittel bei der Abfallrechtsbehörde ein.

Sowohl die Errichtung, als auch der Betrieb der beantragten Bodenaushubdeponie verursachen keine Lärmimmissionen, die als gesundheitsgefährdend zu beurteilen sind und sind auch im Bereich der nächsten Wohnanrainer keine erheblich nachteiligen oder belästigenden bzw. unzumutbare Einwirkungen zu erwarten. Die Vorschreibung zusätzlicher Maßnahmen ist nicht erforderlich.

Zwar wird die Liegenschaft der Beschwerdeführerin durch einen Hausbrunnen versorgt. Doch ist durch das gegenständliche Projekt mit einer Beeinträchtigung des bestehenden Wasserbezugsrechtes und der damit verbundenen Wasserversorgung nicht zu rechnen. Insbesondere können aufgrund der bestehenden Flyschzone Feinteile nicht in den Brunnen gelangen.

Das nach Süden hin abfließende Niederschlagswasser wird durch den Deponieabschluss insofern geändert, als dieses um ca. 30 % vergrößert wird. Der weitere Weg des oberflächlich abfließenden Wassers bleibt unverändert in dem Sinne, als das Oberflächenwasser in einen Graben gesammelt wird, der nach Westen hin abfließt – außerhalb der Liegenschaften der Rechtsmittelwerberin. In diesem westlich des Deponieareals liegenden Teil des Grabens werden keine morphologischen Veränderungen durchgeführt. Eventuell abgeschwemmte Feinteile werden sich im Graben sammeln und dort absetzen. Eine Gefährdung des Eigentums der Rechtsmittelwerberin ist dadurch jedenfalls nicht zu erwarten.

Letztlich sind auch bei Verwirklichung des Projektes keine erheblich nachteiligen Auswirkungen auf Menschen und keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit durch Erschütterungen zu erwarten; ebenso sind mit einer Projektrealisierung keine erheblichen bzw. unzumutbaren Belästigungen von Anrainern durch Erschütterungen verbunden.

5. Beweiswürdigung:

Sämtliche Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der Verwaltungsbehörde, insbesondere aus den darin inne liegenden angeführten Gutachten.

Die Lage der verfahrensgegenständlichen Bodenaushubdeponie ergibt sich aus den Projektunterlagen; ergänzt durch eine Einsicht in das Geoinformationssystem des Landes Niederösterreich, IMAP, publiziert unter ***, durch welche auch die Lage des Wohnhauses der Beschwerdeführerin verifiziert werden konnte.

Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin behaupteten Gefährdungen bzw. Belästigungen ist Folgendes festzuhalten:

Dem Gutachten eines Amtssachverständigen kommt im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs. 2 AVG) kein erhöhter Beweiswert zu. Diesem kann unter anderem durch ein Gegengutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten werden (VwGH 20.06.2016, Ra 2016/09/0046).

Den Aussagen der Amtssachverständigen für Lärmtechnik, Geohydrologie, Luftreinhaltetechnik und Humanmedizin ist die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten (Vergleich zum Erfordernis des Entgegentretens auf gleicher fachlicher Ebene bei Vorliegen eines schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens z.B. VwGH 25.09.2014, 2012/07/0001), weshalb das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich keinen Grund sieht, an den fachlichen Äußerungen der jeweiligen Amtssachverständigen zu zweifeln. Im Übrigen wurde im gesamten verwaltungsgerichtlichen Verfahren Gegenteiliges lediglich behauptet, ohne dies mit fachlichen Äußerungen zu untermauern.

Festzuhalten ist, dass aus dem vom Verwaltungsgericht an den im Beschwerdeverfahren bestellten Amtssachverständigen für Geohydrologie formulierten Beweisthema klar hervorgeht, dass dieser im Rechtsmittelverfahren die Lage des Brunnens der Beschwerdeführerin zu beurteilen hatte, sodass die Befundung auf Seite 3 seiner im behördlichen Verfahren abgegebenen Stellungnahme vom 10. Oktober 2022, wonach „Wasserentnahmen aus dem Grundwasser weiter als 500 m vom Deponiestandort entfernt sind“ nicht mehr Relevanz hat, zumal die entsprechende Klarstellung im Sachverhalt im Beschwerdeverfahren definitiv aufgegriffen wurde und der Amtssachverständige im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in der Verhandlung am 30. April 2024 auf dieser Basis auch seine Stellungnahme erstattet hat. Im Zuge der Verhandlung [Seite 10 der Verhandlungsschrift] hat der Geohydrologe auch klargelegt, weshalb eine Beeinträchtigung des Brunnens der Beschwerdeführerin nicht möglich ist.

Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme nun davon ausgeht, dass E bestätigt hätte, dass ihr Haus knapp unter 200 m zur geplanten Deponie liege, wird angemerkt, dass im vorletzten Absatz der Seite 9 der Verhandlungsschrift eindeutig von einer örtlichen Entfernung zwischen Deponiestandort und Wohnhaus der Rechtsmittelwerberin ausgegangen wurde; weshalb die Beschwerdeführerin nun im E-Mail vom 07. Mai 2024 von einem Unterschied in der Höhenlage von 200 m ausgeht, kann nicht nachvollzogen werden. Zwar ist in der Stellungnahme des E vom 10. Oktober 2022 auf Seite 2 im Bild mit der Beschriftung „Lage der geplanten Deponie mit Morphologie und Hangwasserlinien (imap)“ gerade nicht das Grundstück der Beschwerdeführerin ersichtlich; im Zuge der Verhandlung wurde vom Amtssachverständigen für Geohydrologie auf seinem Laptop eine Karte aus dem imap zu diesen Themenbereichen im Bereich zwischen der Deponie und dem Wohnhaus der Beschwerdeführerin gezeigt und insbesondere die geohydrologische Situation genau und fachlich fundiert erklärt. Auch aus den Höhenlinien ergibt sich zudem, dass die Behauptung der Beschwerdeführerin nicht stimmen kann. Ebenso ergibt sich aus der Einsicht in das Geoinformationssystem des Landes Niederösterreich, IMAP, dass zwischen dem südwestlichen Punkt der Deponie [im Bereich des Grundstückes Nr. ***] und der östlichen Grundstücksgrenze der im Eigentum der Rechtsmittelwerberin stehenden Grundstücke [bestehend aus den Grundstücken Nr. ***, *** und ***] eine Entfernung von mindestens 100 m besteht.

Diesbezüglich ist auf Seite 10 der Verhandlungsschrift weiters zu verweisen, wonach der Amtssachverständige sehr wohl auch den Graben berücksichtigt hat, jedoch aufgrund seiner Fachkunde keinerlei morphologische Veränderungen durch die geänderte Entwässerungssituation feststellen konnte. Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der im Eigentum der Rechtsmittelwerberin stehenden Liegenschaften (EZ ***, KG ***) durch eventuell abgeschwemmte Feinteile sind im Verfahren keine hervorgekommen, sodass entsprechend festzustellen war. Die Daten des IMAP mit Darstellung der Hangwasser Gefahrenhinweise, Fließwege klassifiziert [welche Darstellung auch vom geohydrologischen Amtssachverständigen bei seiner Vorbegutachtung und in der verwaltungsgerichtlichen Verhandlung verwendet wurde], ergibt außerdem, dass der Fließweg des Hangwassers außerhalb der Liegenschaften der Rechtsmittelwerberin vorbeiläuft.

Dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich liegen schlüssige, nachvollziehbare und widerspruchsfreie Gutachten, insbesondere für die Fachbereiche Lärmtechnik, Geohydrologie, Luftreinhaltetechnik und Humanmedizin, vor, deren Mangelhaftigkeit von der Beschwerdeführerin in keinster Weise fundiert geltend gemacht wurde.

Zwar können auch Einwendungen gegen ein Gutachten Gewicht haben, wenn sie nicht auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelt sind, also insbesondere ohne Gegengutachten erstattet werden:

Im Rahmen des Parteiengehörs und damit ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts steht es aber auch der Partei zunächst offen, Mängel des Gutachtens aufzuzeigen. Der VwGH betont in seiner Rsp, dass Einwendungen gegen die Schlüssigkeit, also die Darlegung eines Widerspruchs zu den Denkgesetzen oder zur allgemeinen Lebenserfahrung – einschließlich der Behauptung, die Befundaufnahme sei unzureichend bzw. der Sachverständige gehe von unrichtigen Voraussetzungen aus –, genauso wie Einwendungen gegen die Vollständigkeit des Gutachtens auch dann Gewicht haben können, wenn sie nicht auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelt sind, also insbesondere auch ohne Gegengutachten. Das Gleiche gilt für die Behauptung, das Gutachten sei widersprüchlich. Die Behörde hat sich daher mit solchen Einwendungen jedenfalls auseinander zu setzen und erforderlichenfalls von Amts wegen ein (weiteres bzw. Ergänzungs-)Gutachten einzuholen. Darüber hinaus ist es der Partei aber angesichts des Grundsatzes der Gleichwertigkeit der Beweismittel im Prinzip auch unbenommen, die Lösung von Fachfragen in einem von einem tauglichen Sachverständigen erstellten und mängelfreien Gutachten zu bekämpfen. Allerdings kann die Behörde im Rahmen der freien Beweiswürdigung das Fachwissen eines (noch dazu am Ausgang des Verfahrens nicht interessierten) Sachverständigen der mangelnden Vorbildung einer diesem Sachverständigen widersprechenden Person (insbesondere eines Beteiligten) gegenüberstellen und dabei den Äußerungen des Fachmannes folgen. Nach stRsp des VwGH ist es daher nicht möglich, einem tauglichen Sachverständigengutachten erfolgreich durch bloße Anträge auf weitere Ermittlungen oder durch laienhafte Ausführungen zu begegnen, also zB durch die bloße Behauptung, das Gutachten stehe mit den Erfahrungen der in Betracht kommenden Wissenschaft in Widerspruch. Vielmehr kann sein Beweiswert grundsätzlich nur mehr durch Vorbringen der Partei auf gleichem fachlichen Niveau oder durch ein fachlich fundiertes Gegengutachten erschüttert werden. Anderes gilt nur, soweit es sich nicht um die Lösung von Fachfragen handelt, für die ein bestimmter Sachverstand erforderlich ist (Hengstschläger/Leeb, AVG², § 52 Rz 64f mwN).

In diesem Zusammenhang ist daraufhin hinzuweisen, dass von der belangten Behörde die von ihr verwerteten Gutachten in der Verhandlungsschrift vom 17. April 2023 enthalten sind, welche im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vom Verwaltungsgericht der Rechtsmittelwerberin elektronisch zur Verfügung gestellt wurde. Mit diesen Gutachten hat sich die Einschreiterin nicht außer einander gesetzt.

Zudem ist sie nicht den fachlichen Aussagen des geohydrologischen Amtssachverständigen zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30. April 2024 entgegengetreten und erscheint für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht nachvollziehbar, weshalb diesen schlüssigen und nachvollziehbaren Aussagen nicht zu folgen wäre.

Ebenso konnte festgestellt werden, dass bei der Erstellung sowohl des schalltechnischen, als auch des luftreinhaltetechnischen Gutachtens die Liegenschaft der Beschwerdeführerin berücksichtigt wurde und - bezogen auf diese -die Berechnungen stattgefunden haben. In gleicher Weise entbehrt die Behauptung von Erschütterungen durch die Beschwerdeführerin jedweder Grundlage und wurde auch in keiner Weise dargelegt, wodurch eine Beeinträchtigung der Einschreiterin in diesem Zusammenhang stattfinden könnte.

6. Rechtslage:

§ 28 VwGVG lautet wie folgt:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

[…]

Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG – soweit das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz selbst nichts anderes normiert - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Die verfahrensrelevanten Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, idF BGBl. I Nr. 66/2023, lauten:

§ 37. (1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen bedarf der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigungspflicht gilt auch für ein Sanierungskonzept gemäß § 57 Abs. 4.

[…]

§ 41. Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 37 Abs. 1 ist im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden zusätzlich durch Veröffentlichung auf der Internetseite der Behörde kundzumachen.

§ 42. (1) Parteistellung in einem Genehmigungsverfahren gemäß § 37 Abs. 1 haben

§ 43. (1) Eine Genehmigung gemäß § 37 ist zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die Behandlungsanlage neben den Voraussetzungen der gemäß § 38 anzuwendenden Vorschriften folgende Voraussetzungen erfüllt:

(2) Eine Genehmigung für ein Deponieprojekt ist zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die Behandlungsanlage neben den Voraussetzungen des Abs. 1 folgende Voraussetzungen erfüllt:

[…]

(4) Erforderlichenfalls hat die Behörde zur Wahrung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 bis 3 geeignete Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorzuschreiben. Dies gilt auch, wenn im Einzelfall durch die Einhaltung der Bestimmungen zum Stand der Technik einer Verordnung gemäß § 65 Abs. 1 die gemäß § 43 wahrzunehmenden Interessen nicht hinreichend geschützt sind. Sofern die Voraussetzungen nicht erfüllt sind und auch durch die Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht erfüllt werden können, ist der Genehmigungsantrag abzuweisen.

Die verfahrensrelevanten Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) idF BGBl. I Nr. 88/2023 lauten:

§ 41. (1) Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies an der Amtstafel der Gemeinde, durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung oder durch Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der Behörde kundzumachen.

(2) Die Verhandlung ist so anzuberaumen, dass die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können. Die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung hat die für Ladungen vorgeschriebenen Angaben einschließlich des Hinweises auf die gemäß § 42 eintretenden Folgen zu enthalten. Sie kann unter Hinweis auf die gemäß § 39 Abs. 3 eintretenden Folgen die Aufforderung an die Parteien enthalten, binnen einer angemessenen, vier Wochen möglichst nicht übersteigenden Frist alle ihnen bekannten Tatsachen und Beweismittel geltend zu machen. Falls für Zwecke der Verhandlung Pläne oder sonstige Behelfe zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen sind, ist dies bei der Anberaumung der Verhandlung unter Angabe von Zeit und Ort der Einsichtnahme bekanntzugeben.

§ 42. (1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.

(1a) Die Kundmachung im Internet unter der Adresse der Behörde gilt als geeignet, wenn sich aus einer dauerhaften Kundmachung an der Amtstafel der Behörde ergibt, dass solche Kundmachungen im Internet erfolgen können und unter welcher Adresse sie erfolgen. Sonstige Formen der Kundmachung sind geeignet, wenn sie sicherstellen, dass ein Beteiligter von der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.

(2) Wurde eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Abs. 1 kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.

7. Erwägungen:

Aufgrund des geplanten Verfüllvolumens der verfahrensgegenständlichen Deponie hatte die Behörde ein „ordentliches Verfahren“ gemäß § 37 Abs. 1 AWG 2002 durchzuführen.

Wie festgestellt wurde die Stadtgemeinde *** zwar zur Verhandlung ordnungsgemäß mit Verfahrensanordnung vom 13. März 2023 geladen; ein Anschlag der Kundmachung zur Genehmigungsverhandlung am 17. April 2023 auf der Amtstafel erfolgte jedoch nicht, sondern lediglich eine Kundmachung im Internet auf der Homepage der Abfallrechtsbehörde im Zeitraum 13. März 2023 bis 24. April 2023 iSd § 41 AWG 2002.

Da die Verständigung zur Genehmigungsverhandlung durch Edikt sohin nicht auf eine in § 41 Abs. 1 zweiter Satz AVG vorgesehenen Weise erfolgte, nämlich durch Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde, durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung oder durch Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der Behörde, sondern lediglich in der im Materiengesetz in § 41 AWG 2002 festgelegten Form, liegt eine fehlerhafte doppelte Kundmachung vor.

Auch die nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens, nämlich nach Erlassung des Genehmigungsbescheides, versuchte nachträgliche Kundmachung einer zusätzlichen Genehmigungsverhandlung am 10. Jänner 2024 führt nicht zur Sanierung des Kundmachungsfehlers im bereits abgeschlossenen behördlichen Genehmigungsverfahren, insbesondere zum Eintritt der Präklusionsfolgen des § 42 AVG (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 42 (Stand 1.4.2021, rdb.at), § 42 Rz 24).

Erfolgt die Kundmachung über die Anberaumung der mündlichen Verhandlung nicht in der gesetzlich vorgesehenen Form, tritt gegenüber betroffenen Nachbarn keine Präklusion ein, dh sie verlieren ihre Stellung als Partei nicht und gelten als sogenannte übergangene Parteien. Gegenüber einer übergangenen Partei wird der in einem Mehrparteienverfahren erlassene Bescheid nicht rechtskräftig und entfaltet keinerlei Rechtswirkungen (vgl. Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher, GewO4, § 356, Rz 14).

Nach den Bestimmungen des AVG bedeutet die Nichtbeiziehung eines Nachbarn zu einer Verhandlung nicht die Nichtigkeit des Verfahrens, das fehlende Parteiengehör kann auch im Beschwerdeverfahren saniert werden. Die Verhandlung dient, was die Beiziehung des Nachbarn anlangt, letztlich nur dem Zwecke, den Nachbarn die Möglichkeit einzuräumen, tatsächliche oder vermeintliche Verletzungen ihrer subjektiv öffentlichen Rechte geltend zu machen. Das Auftreten einer übergangenen Partei allein rechtfertigt noch nicht die Aufhebung des Bewilligungsbescheides und die Anordnung der Durchführung einer neuerlichen Verhandlung. Die übergangene Partei hat vielmehr lediglich das Recht auf nachträgliche Durchführung eines zusätzlichen, auf sie und die betreffende Hauptpartei beschränkten Verfahrens. Ein Rechtsanspruch auf Durchführung einer neuerlichen Verhandlung besteht nicht (VwGH 06.09.2023, Ra 2023/05/0063).

Festzuhalten ist, dass die Rechtsprechung zur (im Verwaltungsverfahren) übergangenen Partei seit dem Inkrafttreten des VwGVG 2014 der übergangenen Partei im Hinblick auf § 7 Abs. 3 VwGVG auch die sofortige Berufungs- und Beschwerdemöglichkeit einräumt und damit die Möglichkeit der Klärung der strittigen Parteistellung, ohne den "Umweg" über Anträge auf Zuerkennung der Parteistellung bzw. Zustellung des Bescheids gehen zu müssen, eröffnet (VwGH 29.07.2021, Ra 2020/06/0146).

Parteistellung besteht schon dann, wenn eine Beeinträchtigung von subjektiven Rechten nicht ausgeschlossen ist; ob eine derartige Beeinträchtigung tatsächlich stattfindet, ist Gegenstand des Verfahrens, berührt aber nicht die Parteieigenschaft.

Das Verwaltungsgericht hat grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden und somit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war; bei Parteibeschwerden iSd Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG von Parteien mit nur einzelnen subjektivöffentlichen Rechten - wie etwa Nachbarn im Betriebsanlagenverfahren - aber stets nur im Rahmen dieser Bestimmung, also nur insoweit, als die Frage einer Verletzung derartiger subjektiv-öffentlicher Rechte Gegenstand ist. Das Verwaltungsgericht kann daher etwa nicht auf Grund der Beschwerde einer auf bestimmte subjektive Rechte beschränkten Partei eine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheids aus öffentlichen Interessen vornehmen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/03/0022); somit auch nicht aufgrund einer fehlerhaften Kundmachung.

In der Beschwerde und im daran anschließenden Beschwerdeverfahren muss die übergangene Partei alles vorbringen, was sie vorbringen hätte können, wenn sie dem Verfahren ordnungsgemäß beigezogen worden wäre; ein Anspruch auf Wiederholung des Verfahrens kommt ihr aber nicht zu. Das Auftreten eines übergangenen Nachbarn bedeutet nicht, dass das durchgeführte Verfahren schon deshalb rechtswidrig ist (Wendl, Die Nachbarn und ihre Parteistellung, in Stolzlechner/Wendl/Bergthaler (Hrsg.), Die gewerbliche Betriebsanlage4 (Stand 1.1.2016, rdb.at), Punkt 11.3.3).

Daraus folgt, dass das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Beschwerdeverfahren zu prüfen hat, ob die Beschwerdeführerin einerseits zulässige Beschwerdegründe geltend gemacht hat, also solche, die auf ein von ihr zustehendes subjektiv-öffentliches Recht gestützt werden können; andererseits ob diese zulässig geltend gemachten Rechte tatsächlich verletzt werden.

Soweit die Rechtsmittelwerberin die mangelnde Information über das Projekt in der Ortsgemeinschaft *** moniert, ergibt sich aus der dargestellten Rechtslage, dass die Einschreiterin im gegenständlichen Verfahren nur geltend machen kann, dass sie (ad personam) dem behördlichen Verfahren [mangels ordnungsgemäßer Kundmachung] nicht beigezogen wurde; ob andere Personen der Ortschaft *** nicht beigezogen wurden, ist nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens; wie dargelegt führt die Nichtbeiziehung per se nicht zur Rechtswidrigkeit der behördlichen Entscheidung.

Eine Genehmigung ist gemäß § 37 AWG 2002 zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die Behandlungsanlage neben den Voraussetzungen der gemäß § 38 anzuwendenden Vorschriften die in § 43 Abs. 1 AWG 2002 normierten Voraussetzungen erfüllt sind.

„Nachbarn“ sind gemäß der Legaldefinition des § 2 Abs. 6 Z 5 AWG 2002 Personen, die durch die Errichtung, den Bestand, den Betrieb oder eine Änderung einer Behandlungsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder deren dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Nicht als Nachbarn gelten Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Behandlungsanlage aufhalten und die nicht Eigentümer oder dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn geltend jedoch die Inhaber von Einrichtungen (zB Beherbergungsbetriebe, Krankenanstalten, Heime, Schulen), in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen.

Der Nachbarbegriff des § 2 Abs. 6 Z 5 AWG 2002 entspricht im Wesentlichen jenem des § 75 Abs. 2 GewO 1994. Die Rechtsprechung zu dieser Bestimmung kann daher auch auf das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 übertragen werden. Daher reicht für die Nachbarstellung bereits die bloße Möglichkeit einer Gefährdung oder Belästigung. Das für die Beurteilung der Nachbarstellung maßgebliche räumliche Naheverhältnis wird durch einen – in der Regel auf Grund einer Beweisaufnahme durch Sachverständige festzustellenden – möglichen Immissionsbereich bestimmt. Nachbarstellung kommt einer Person dann nicht zu, wenn für sie eine von der Betriebsanlage ausgehende Gefährdung oder Belästigung von vornherein auszuschließen ist (Bumberger/Hochholdinger/Niederhuber/Wolfslehner, AWG 2002², § 42 E 6 mwN).

Der Nachbar ist im Genehmigungsverfahren nach § 37 AWG 2002 demnach keineswegs berechtigt, schlechthin alle tatsächlichen oder vermeintlichen Verstöße gegen Rechtsvorschriften geltend zu machen. Nur soweit diese neben dem öffentlichen Interesse auch dem Interesse des Nachbarn dienen, vermögen sie sogenannte subjektiv-öffentliche Rechte zu begründen, gegen deren Verletzung sich der Nachbar im Bewilligungsverfahren durch die Erhebung von Einwendungen wehren kann. Entgegen der offensichtlichen Ansicht der Beschwerdeführerin besitzt sie im gegenständlichen Bewilligungsverfahren demnach kein umfassendes Mitspracherecht, sondern kann sie nur im Umfang ihrer geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte mitwirken und auch nur im Bereich dieses Mitspracherechtes Verfahrensfehler und andere Rechtswidrigkeiten aufzeigen.

Aus der Bestimmung des § 42 Abs. 1 Z 3 AWG 2002 ergibt sich erschöpfend (taxativ) der Rahmen der festgelegten Nachbarrechte und somit jener Einwendungen, welche in einem Verfahren betreffend Genehmigung einer Abfallbehandlungsanlage von einem Nachbarn mit Erfolg geltend gemacht werden können. Hierbei ist auch zu beachten, dass die dem Nachbarn eingeräumten prozessualen Rechte nicht weiter reichen können als die ihm durch das Gesetz gewährleistete Sphäre materieller Rechte. Soweit Verletzungen eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes also gar nicht in Frage kommen, kann die Verletzung der Rechte eines Nachbarn auch nicht aus allfälligen Verletzungen von Verfahrensvorschriften abgeleitet werden. Verfahrensrechte dienen stets nur der Durchsetzung bzw. der Verwirklichung behaupteter materieller Rechte und stehen diese daher dem Nachbarn nicht über den Umfang dieser materiellen Rechte hinaus zu.

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Prüfungsbefugnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich auf jene Fragen beschränkt ist, hinsichtlich derer ein Nachbar ein Mitspracherecht besitzt und ein solches geltend gemacht hat und ist das Verwaltungsgericht nicht berechtigt, aus Anlass eines Rechtsmittels eines Nachbarn andere Fragen als jene der Verletzung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte aufzugreifen (vgl. (zum Baurecht) u.a. VwGH 21.02.1984, Zl. 82/05/0158).

In Anbetracht dessen, als sowohl im schalltechnischen als auch im luftreinhaltetechnischen Gutachten die Liegenschaft der Rechtsmittelwerberin berücksichtigt wurde, kann die Möglichkeit einer Beeinträchtigung wohl nicht ausgeschlossen werden, sodass die Beschwerdeführerin als „Nachbar iSd § 42 Abs. 1 Z 3 AWG 2002“ zu qualifizieren ist.

§ 43 Abs. 1 AWG 2002 sieht ein subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn im Verfahren zur Genehmigung einer Abfallbehandlungsanlage dem gegenüber vor, dass die beantragte Genehmigung nicht erteilt wird, wenn – trotz Vorschreibung von Bedingungen oder Auflagen – eine Gefährdung seines Lebens oder seiner Gesundheit, seines – dem Genehmigungswerber nicht zur Benützung überlassenen – Eigentums oder seiner sonstigen dinglichen Rechte sowie wenn eine unzumutbare Belästigung seiner Person zu erwarten ist. Hingegen besteht kein subjektives Recht des Nachbarn, dass die beantragte Genehmigung nicht erteilt wird, wenn andere – im öffentlichen Interesse normierte – Genehmigungsvoraussetzungen (nach seiner Auffassung) nicht erfüllt sind.

Sein Mitspracherecht im Genehmigungsverfahren ist vielmehr auf die Geltendmachung der ihm nach dem AWG 2002 gewährleisteten Nachbarrechte beschränkt (vgl. VwGH 17.09.2010, 2009/04/0080, mwN).

Wenn die Beschwerdeführerin die mangelnde Eignung der Gemeindestraße durch *** rügt und eine alternative Zufahrt fordert, ist Folgendes festzuhalten:

Zur Behauptung, der Gemeindestraße in *** sei völlig unzureichend mit einer 3,5 t Beschränkung, die für einen Betriebsschwerverkehr ungeeignet sei und bei der Erbauung auch dafür nicht ausgelegt worden ist, ist auf die Bestimmungen des NÖ Straßengesetzes 1999 zu verweisen. Demnach hat gemäß § 15 Abs. 1 NÖ Straßengesetz 1999 die Kosten des Baues (einschließlich des Grunderwerbs), der Erhaltung (einschließlich des Winterdienstes) und der Verwaltung einer Straße, soferne

in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist,

keine anders lautende Vereinbarung getroffen wird und

kein Dritter aufgrund eines Rechtstitels zur Kostentragung verpflichtet ist,

der Straßenerhalter zu tragen.

§ 16 bzw. § 17 leg. cit. sieht die Möglichkeit der Überwälzung dieser Kosten unter bestimmten Voraussetzungen vor; auf die dort normierten Verfahrensbestimmungen wird hingewiesen. Diesbezüglich wird auf die im behördlichen Akt inneliegende Vereinbarung mit dem Straßenerhalter verwiesen. Diesbezüglich sehen die abfallrechtlichen Bestimmungen jedenfalls aber kein subjektiv öffentliches Recht der Beschwerdeführerin vor.

Auf die in der ergänzenden Stellungnahme vom 07. Mai 2024 angestellten Überlegungen zur Wahl der Transportwege braucht deshalb nicht näher eingegangen werden.

Der Vollständigkeit halber ist noch auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zur Frage, welche Vorgänge speziell im Zusammenhang mit einer allfälligen Beeinträchtigung des Verkehrs einer gewerblichen Betriebsanlage zuzurechnen sind, hinzuweisen. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit der Abgrenzung von Vorgängen, die einer gewerberechtlichen Betriebsanlage zuzurechnen sind, und solchen, die auf öffentlichen Straßen stattfinden und keinen Bezug zur Betriebsanlage haben, in mehreren den Immissionsschutz von Nachbarn nach der GewO 1994 betreffenden Erkenntnissen auseinandergesetzt (vgl. VwGH 10.02.1998, 97/04/0165; VwGH 27.01.2010, 2009/04/0297). Dabei gelangte er zu dem Ergebnis, dass das bloße Vorbeifahren (ebenso wie das Anhalten, Halten oder Parken) von Betriebsfahrzeugen auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr, auch wenn es sich um die einzige Zufahrtsstraße zur Betriebsanlage handelt, nicht mehr als zu einer gewerblichen Betriebsanlage gehörendes Geschehen gewertet werden könne. Als entscheidend wurde angesehen, ob die befahrene Verkehrsfläche „einen Teil der gegenständlichen Betriebsanlage bildet oder als (unter anderem) bloß der Zufahrt zu dieser Betriebsanlage dienende Straße mit öffentlichem Verkehr anzusehen ist“.

Letzterenfalls könnten verkehrsbedingte Immissionen nicht mehr der Betriebsanlage zugerechnet werden. Diese Rechtslage ist auf abfallrechtliche Behandlungsanlagen übertragbar und ist somit die Straße mit öffentlichem Verkehr im Ortsteil ***, die auf dem Weg zur Zufahrt der Deponie genutzt werden soll, nicht Teil der Behandlungsanlage. Schon aus diesem Grund können die Einwendungen, die sich de facto auf die Routenwahl zur Erreichbarkeit der Deponie beziehen, der Beschwerde nicht zum Erfolg führen.

Fraglich ist, ob durch das verfahrensgegenständliche Projekt eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit oder eine unzumutbare Belästigung von Personen iSd § 43 Abs. 1 Z 3 AWG 2002 erwartet werden könnte.

Bei der Beurteilung eines Sachverhaltes daraufhin, ob eine Gefährdung der Gesundheit der Nachbarn oder eine unzumutbare Belästigung der Nachbarn vorliegt, handelt es sich um die Lösung einer Rechtsfrage, die jedoch anhand von dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechenden Sachverständigenaussagen vorzunehmen ist. Das Ergebnis der Beweisaufnahme durch Sachverständige bildet lediglich ein Element des für die Erlassung des Bescheides „maßgebenden Sachverhaltes“ (vgl. VwGH 16.12.1998, Zl. 98/04/0109).

Die „Gefährdung des Lebens und der Gesundheit des Menschen“ stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar. Ein entscheidender Ansatzpunkt für seine Auslegung ergibt sich aus der Unterscheidung zwischen der Gefährdung der Gesundheit und der Belästigung der Nachbarn. Dementsprechend ist eine Gefährdung der Gesundheit und eine Einwirkung auf den menschlichen Organismus, eine, die in Art und Nachhaltigkeit über eine bloße Belästigung hinausgeht. Es ist ausreichend, wenn Gefährdungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden können. Ob Belästigungen der Nachbarn zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich das Vorhaben auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirkt. Ein gewisses Maß an Belästigungen oder Beeinträchtigungen muss hingenommen werden, da der Gesetzgeber nur eine solche Beschränkung auf ein zumutbares Maß fordert (vgl. Bumberger/ Hochholdinger/Niederhuber/Wolfslehner, AWG 2002², § 43 K 4 f).

Demnach ist dieser Beurteilungsmaßstab dem gegenständlichen Verfahren zugrunde zu legen.

Zur eingewendeten unzumutbaren Beeinträchtigung der Rechtsmittelwerberin durch Lärm und Erschütterungen ist auf das im behördlichen Verfahren vorgelegte schalltechnische Projekt vom 20. Jänner 2023, erstellt von der H GmbH, Seite 24, hinzuweisen, wo als Immissionspunkt 4 die Liegenschaft mit der Anschrift *** gewählt wurde. [Auch beim luftreinhaltetechnischen Gutachten vom 15. November 2022 wurde als Immissionspunkt 4 die Liegenschaft der Rechtsmittelwerberin herangezogen.]

Zwar können auch Einwendungen gegen ein Gutachten Gewicht haben, wenn sie nicht auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelt sind, also insbesondere ohne Gegengutachten erstattet werden (Hengstschläger/Leeb, AVG², § 52 Rz 64ff).

Dadurch, dass die Beschwerdeführer die Beweiswürdigung der belangten Behörde lediglich völlig substanzlos bekämpft, hat sie den Beweiswert der von der Verwaltungsbehörde eingeholten Gutachten nicht in Frage gestellt.

Darüber hinaus ist dem im verwaltungsbehördlichen Verfahren verwerteten Gutachten des Amtssachverständigen für Umwelthygiene eindeutig zu entnehmen, dass eine unzumutbare Belästigung der Beschwerdeführerin oder aber eine Beeinträchtigung ihres Lebens oder ihrer Gesundheit durch die beantragte Bodenaushubdeponie ausgeschlossen ist. Weshalb die Rechtsmittelwerberin im Zusammenhang durch behauptete Erschüttungen belästigt bzw. gefährdet werden könnte, wurde von ihr im Beschwerdeverfahren nicht verifiziert und können auch aus den umfassenden Gutachten der Amtssachverständigen Hinweise auf solche nicht erkannt werden, sodass die diesbezüglichen Einwände ohnehin ins Leere gehen.

Zur behaupteten raumordnungsrechtlichen Widersprüchen ist festzuhalten:

In dem der Landesgesetzgeber die Raumordnungsinstrumente zum Maßstab für eine Raumverträglichkeitsprüfung macht, verleiht er ihnen insoweit gegenüber den vollziehenden Behörden und den Rechtsunterworfenen Verbindlichkeit. Dabei ist die Landeshauptfrau von Niederösterreich in diesem Zusammenhang nach der Verfassungsbestimmung des § 38 Abs. 1 AWG 2002 als Organ der Landesvollziehung tätig (vgl. VwGH 23.08.2023, Ra 2021/07/0067). Demnach sind raumordnungsrechtliche Vorschriften auch im konzentrierten, abfallrechtlichen Genehmigungsverfahren beachtlich; nicht nur bautechnische. Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin können jedoch Widersprüche zum NÖ ROG 2014 nicht erkannt werden. Moniert wird von der Rechtsmittelwerberin, dass ihre Liegenschaft Baulandwidmung aufweist und viel näher zum Abschnitt 6 der verfahrensgegenständlichen Deponie liegt, als ein anderer Nachbar. Eine mit § 82 Abs. 1 MinroG vergleichbare Abstandbestimmung von 300 m zum Bauland ist im AWG 2002 und im NÖ ROG 2014 nicht normiert, sondern bilden hier lediglich die in § 43 Abs. 1 AWG 2002 definierten Genehmigungsvoraussetzungen die Entscheidungsgrundlage.

Ebenso verhält es sich mit der von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Beeinträchtigung des Wasserbezugsrechts und der damit verbundenen Wasserversorgung infolge des Betriebes der gegenständlichen Deponie: Der im Beschwerdeverfahren beigezogene Amtssachverständige für Geohydrologie hat unter Bedachtnahme der Lage des Brunnens der Beschwerdeführerin schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, weshalb eine Beeinträchtigung des Brunnens durch die Deponie nicht möglich ist.

Wenn die Rechtsmittelwerberin nun in ihrer Stellungnahme vom 07. Mai 2024 durch die geänderte Niederschlagssituation durch abgeschwemmte Feinteile auf Grundlage des § 43 Abs. 1 Z 4 AWG 2002 eine Gefährdung ihres Eigentums erblickt, so hat das verwaltungsgerichtliche Beweisverfahren ergeben, dass keinerlei Anhaltspunkte für eine solche Beeinträchtigung der Liegenschaft der Rechtsmittelwerberin hervorgekommen sind; Hinweise für eine Gefährdung schon gar nicht. Der Vollständigkeit halber ist auf § 43 Abs. 1 Z 4 AWG 2002 zu verweisen, wonach die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes der Sache nicht als Gefährdung von Sachen zu verstehen ist. Aus dieser Bestimmung folgt, dass der Nachbar nur den Schutz seines Eigentums vor Vernichtung der Substanz geltend machen kann, nicht aber eine (bloße) Minderung des Verkehrswertes. Einer solchen Vernichtung der Substanz ist der Verlust der Verwertbarkeit gleichzuhalten, der bereits dann anzunehmen ist, wenn die nach der Verkehrsauffassung übliche bestimmungsgemäße Sachnutzung oder Verwertung ausgeschlossen ist (vgl. VwGH 18.05.2005, 2004/04/0099). Ein darauf gerichtetes Vorbringen wurde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren jedenfalls nicht erstattet, sondern vorgebracht, dass „der Graben über ihr Grundstück führen würde und Auswirkungen im Gutachten des ASV nicht betrachtet bzw. nicht korrekt“ gewesen wären. In diesem Zusammenhang wird auf die diesbezüglich vorgenommene Beweiswürdigung verwiesen, wo die Fließwege des Hangwassers im Umfeld der Liegenschaft der Rechtsmittelwerberin berücksichtigt wurden, sodass auch dieses Beschwerde-vorbringen nicht geeignet ist, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen.

Da auf Grundlage der von der Abfallrechtsbehörde eingeholten Gutachten, sowie den im Beschwerdeverfahren eingeholten Ergänzungen im Fachbereich Geohydrologie zweifelsfrei festgestellt werden kann, dass die Einschreiterin durch das verfahrensgegenständliche Projekt durch Erschütterungen und Lärm weder in ihrer Gesundheit gefährdet noch unzumutbar belästigt wird, zudem weder ihr Eigentum noch ihr Wassernutzungsrecht beeinträchtigt werden können, kann an der behördlichen Entscheidung, dem Antrag auf Genehmigung der verfahrensgegenständlichen Bodenaushubdeponie stattzugegeben, keine Rechtswidrigkeit erkannt werden.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der im Erwägungsteil zitierten, einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte und es im Übrigen bloß die Tatsache zu klären galt, ob für das beantragte Vorhaben eine Bewilligung erteilt werden durfte, wobei die zu lösende Frage durch die bisherige Rechtsprechung und durch den eindeutigen Gesetzeswortlaut klargestellt ist. Im Übrigen liegt aufgrund der eindeutigen Rechtslage keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG vor (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage z.B. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053, oder auch VwGH 02.09.2015, Ra 2015/19/0194). Letztlich war überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).

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