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LVwG-S-266/001-2024•LVwG N LVwG-S-266/001-2024
LVwG-S-266/001-2024Tribunal administratif régional10 mai 2024
Ordnungsrecht; Versammlungswesen; Verwaltungsstrafe; Versammlung; Auflösung; Notstand;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr.in Enengel-Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde der A, geb. ***, wohnhaft in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 30.01.2024, Zl. ***, betreffend eine Übertretung des Versammlungsgesetzes 1953, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) dahingehend Folge gegeben, als die von der Behörde festgesetzte Geldstrafe von Euro 100,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 5 Tage, 20 Stunden) auf Euro 50,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 2 Tage, 22 Stunden) herabgesetzt wird.
2. Entsprechend der Herabsetzung der verhängten Strafe ist gemäß § 38 VwGVG iVm. § 19a Abs. 1 Z 1 VStG die erlittene Vorhaft am 28. August 2023 von 07:12 Uhr bis 07:15 Uhr (sohin drei Minuten, das entspricht Cent 3,57, aufgerundet sohin Cent 4,00) auf das verhängte Strafausmaß anzurechnen.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Zahlungshinweis:
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher Euro 59,96 und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion St. Pölten vom 30.01.2024 wurde A, geb. *** (in der Folge: Beschwerdeführerin), zur Last gelegt, sie habe es am 28.08.2023 in der Zeit von 07:51 Uhr bis 08:15 Uhr in , , auf der Fahrbahn der 4-strahligen Kreuzung in Fahrtrichtung kommend von Süden () Richtung Norden () als Teilnehmerin der Versammlung zum Thema „***“ der Gruppierung „B“ unterlassen, diese Versammlung sogleich zu verlassen und auseinanderzugehen, nachdem die Versammlung vom Behördenvertreter um 07:51 Uhr für aufgelöst erklärt worden sei. Die Beschwerdeführerin sei trotz mehrfacher Belehrung am Versammlungsort verharrt. Der Beschwerdeführerin wurde dadurch eine Übertretung nach § 14 Abs. 1 Versammlungsgesetz 1953 zur Last gelegt und über sie eine Geldstrafe von Euro 100,00, Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage und 20 Stunden, verhängt.
Mit Beschwerde vom 04.02.2024 führte die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, das Versammlungsgesetz erlaube es, eine Versammlung aufzulösen, wenn deren Abhaltung eine drohende Gefahr für die in Art. 11 Abs. 2 EMRK aufgezählten Schutzgüter darstellen würde. Eine Versammlungsanzeige sei zwar unterblieben, doch bestand kein Grund zur Auflösung. Es habe sich um einen friedlichen, kurzfristig geringfügig verkehrsbehindernden Klimaprotest gehandelt. Dieser stelle keine Störung der öffentlichen Ordnung dar. Spontanversammlungen dürften, wenn sie lediglich zu relativ kurzfristigen Verkehrsbehinderungen führen würden, nicht untersagt werden. Es sei nicht gegen Grundsätze der Straßenverkehrsordnung verstoßen worden, nachdem es nur zur kurzfristigen Behinderungen gekommen sei.
Höchstgerichte hätten mehrfach Ziele, die dazu dienen würden, das Zusammenleben von Menschen in Zukunft zu sichern, als legitim anerkannt. Eine Interessensabwägung hätte zu Gunsten der Beschwerdeführerin ausschlagen müssen. Diese habe keine Störung der öffentlichen Ordnung verursacht. Proteste ähnlicher Art in *** und *** seien von der Behörde nicht aufgelöst worden. Das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes sei bei nicht ordnungsgemäß angemeldeten Versammlungen nach zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes und des deutschen Bundesverfassungsgerichts nicht von vorn herein ausgeschlossen.
Die Protestaktion sei durch rechtfertigenden Notstand gerechtfertigt. Die Auswirkungen und Bedeutung des Klimawandels sei u.a. einer „Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen“ vom 24.02.2021 und der Verordnung (EU) 2022/2577 des Rates vom 22.12.2022 zu entnehmen. Es sei erwiesen, dass Österreich keine wirkungsvolle Maßnahme zur Eindämmung des Klimawandels im Verkehrsbereich umgesetzt habe. Eine klimabedingte Notstandssituation liege evidenter Maßen vor. Es seien von den Entscheidungsträgern notwendige Schritte zu setzen, um dem weiteren Voranschreiten der Erderwärmung entgegenzuwirken und schwerwiegende Schäden an Menschen und Umwelt zu verhindern.
Die Vergangenheit habe gezeigt, dass institutionalisierter, legaler Protest nicht im gleichen Ausmaß zur Sichtbarmachung der Klimaproblematik beigetragen hätten. Derartige Protestaktionen seien Teil kritischer Meinungsbildung. Nur durch Blockaden und Aufhalten des Verkehrs könne der nötige Leidensdruck erzeugt werden. Auf Grund der Zwecklosigkeit anderer Mittel seien Handlungen wie diese angemessen.
Auch liege entschuldigender Notstand vor. Die teilnehmenden Personen hätten die Versammlung als den letzten Ausweg gesehen, auf die Klimaproblematik aufmerksam zu machen.
Die Beschwerdeführerin sei zumindest vom Vorliegen einer Notstandssituation ausgegangen und habe keine andere Möglichkeit gesehen, in der Allgemeinheit Bewusstsein für die dramatische Situation zu schaffen.
Hinsichtlich der Strafhöhe sei das hehre Motiv der Versammlung in mehreren verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen strafmildernd gewertet worden.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Beweis wurde erhoben durch (Verzicht auf) Verlesung des Verwaltungsaktes sowie Einvernahme der Beschwerdeführerin und der Zeugen C und D im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 02.04.2024.
A (in der Folge: Beschwerdeführerin) ist Mitglied der Gruppierung „B“. Diese Gruppierung führt in verschiedenen Bundesländern Veranstaltungen durch, um auf die Problematik des Klimawandels aufmerksam zu machen. Seit 2019 beteiligte sich die Beschwerdeführerin regelmäßig an den Klimastreiks der Gruppe „E“ und demonstrierte seit ihrer Jugend immer wieder für Umweltthemen.
Die Beschwerdeführerin nahm am 28.08.2023 – einem Montag in den Schulferien – an einer von der Gruppe „B“ organisierten Versammlung am *** in *** teil. Über eine Gruppe des Messenger Dienstes „***“ wurde die Beschwerdeführerin über das Stattfinden der Versammlung informiert. Die Beschwerdeführerin wusste, dass die Rettungsleitstelle vom Stattfinden der Versammlung im Vorfeld informiert und die Versammlung behördlich nicht angemeldet worden war. Die Gruppierung wählte als Versammlungsort den ***, um mediale Aufmerksamkeit zu erregen und auf den Alltag einzuwirken.
Um etwa 07:35 Uhr setzte sich die Beschwerdeführerin gemeinsam mit 14 weiteren AktivistInnen am *** in *** dergestalt auf die Fahrbahn der vierstrahligen Kreuzung, dass lediglich die Fahrtrichtung West-Nord bzw. Nord-West passierbar blieb. Die Beschwerdeführerin hielt gemeinsam mit einer weiteren an der Versammlung teilnehmenden Person ein Transparent mit der Aufschrift „***“ und trug eine der Gruppierung „B“ zuordenbare Warnweste. Einige der AktivistInnen – nicht die Beschwerdeführerin – hatten sich auf der Fahrbahn festgeklebt.
Der Behördenvertreter erklärte die Versammlung um 07:51 Uhr mittels Lautsprecher für aufgelöst und forderte die AktivistInnen auf, die Fahrbahn freiwillig zu verlassen. Nachdem die Beschwerdeführerin auf der Fahrbahn verharrte, wurde sie durch den Zeugen D nochmals persönlich aufgefordert, die Fahrbahn freiwillig zu verlassen, widrigenfalls eine Festnahme zu erfolgen habe. Diese Aufforderung verneinte die Beschwerdeführerin dem Zeugen gegenüber. Um 08:12 Uhr wurde die Beschwerdeführerin festgenommen. Die Festnahme wurde um 08:15 Uhr aufgehoben, nachdem die Beschwerdeführerin von Organen der Exekutive von der Fahrbahn getragen worden war.
Wie lange die AktivistInnen ohne Abtransport durch die Exekutive die Kreuzung blockiert hätten, ist nicht bekannt.
Das Verkehrsaufkommen am *** liegt bei etwa 40.000 Fahrzeugen täglich. Speziell zu den Stoßzeiten in den Morgen- und späteren Nachmittagsstunden wird der *** besonders stark frequentiert. Unmittelbar nach dem Einrichten der Blockade am *** kam es zu einem Verkehrsstillstand und zu umfangreicher Staubildung in alle Fahrtrichtungen. Unter Anleitung der nach wenigen Minuten eingetroffenen Exekutivorgane konnten zahlreiche Fahrzeuge wenden und in entgegengesetzter Richtung abfahren. Nachdem eine lokale Umleitung nicht möglich war, musste der Verkehr großräumig umgeleitet werden. An den Umleitungsstellen kam es zu Staubildung. Ohne zeitgerechter Auflösung der Versammlung hätte der Stau trotz Umleitungen etwa auf der hochfrequentierten *** rasch bis zur Auf-/Abfahrt der *** „***“ zurückgereicht.
Um 08:30 Uhr konnte der *** wieder für den Fahrzeugverkehr freigegeben werden.
Das Verwaltungsstrafregister der Beschwerdeführerin weist keine Vormerkungen auf.
Der festgestellte Sachverhalt basiert im Wesentlichen auf dem Behördenakt sowie dem Vorbringen des Behördenvertreters, der Beschwerdeführerin und den Einvernahmen der Zeugen D und C im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 02.04.2024.
Die Feststellungen zur Vorbereitung der Protestaktion sowie zum konkreten Ablauf beruhen auf den Angaben der Beschwerdeführerin. Auch legte diese im Zuge der Verhandlung anschaulich dar, mit ungenügendem Erfolg sich seit Jahren für Umweltschutz einzusetzen und zahlreiche friedliche Kundgebungen zum Thema Klimawandel besucht zu haben. Dass sowohl Versammlungsort als auch Versammlungszeitpunkt in Hinblick auf das Beeinflussen des Verkehrsgeschehens bewusst gewählt wurde, ergibt sich ebenso aus den authentischen Schilderungen der Beschwerdeführerin. Die Feststellungen, wonach die Versammlung von der Gruppierung „B“ organisiert worden und eine behördliche Anzeige im Vorfeld nicht erfolgt war, sind als unstrittig zu beurteilen. Dass die Beschwerdeführerin über die fehlende Anzeige informiert war, ergibt sich aus ihrem eigenen Vorbringen.
Die Feststellungen zur Versammlungsauflösung sowie zur Festnahme der Beschwerdeführerin sind als unstrittig zu beurteilen und ergeben sich aus dem behördlichen Akt.
Zur Verkehrssituation im Nahbereich des *** unmittelbar im Anschluss an die Blockade durch die AktivistInnen sowie zur Staubildung im Bereich der Umleitungsstellen, war den Zeugen C sowie D zu folgen. Ebenso legte der an der Auflösung mitwirkende Behördenvertreter dar, dass eine Funkverbindung zu den an den Umleitungsstellen positionierten Exekutivorganen aufrecht gehalten wurde und sich die belangte Behörde laufend und speziell vor Auflösung der Versammlung ein Bild über die Verkehrslage machte.
Dass eine Blockade des *** in den Morgenstunden eines Werktages trotz großräumiger Umleitungen zu umfangreicher und fortschreitender Staubildung im Frühverkehr führt, ist für das Gericht entsprechend dem festgestellten Verkehrsaufkommen unzweifelhaft und war es durch die Wahl des Versammlungsortes auch nach Angabe der Beschwerdeführerin gerade die Intention der AktivistInnen durch die Protestaktion Aufmerksamkeit zu erregen und das Verkehrsgeschehen zu beeinflussen.
Versammlungsgesetz 1953
§ 14. (1) Sobald eine Versammlung für aufgelöst erklärt ist, sind alle Anwesenden verpflichtet, den Versammlungsort sogleich zu verlassen und auseinanderzugehen.
[…]
§ 19. Übertretungen dieses Gesetzes sind, insofern darauf das allgemeine Strafgesetz keine Anwendung findet, von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, aber von der Landespolizeidirektion, mit Arrest bis zu sechs Wochen oder mit Geldstrafe bis zu 720 Euro zu ahnden.
Zum Begriff der Versammlung:
Das VersammlG 1953 definiert den Begriff der von ihm erfassten "Versammlung" nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs ist eine Zusammenkunft mehrerer Menschen als Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes zu qualifizieren, wenn sie in der Absicht veranstaltet wird, die Anwesenden zu einem gemeinsamen Wirken zu bringen, sodass eine gewisse Assoziation der Zusammengekommenen entsteht (VfGH 15.6.2023, 1142/2022). Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, hängt nicht zuletzt von den Umständen des Einzelfalles ab (VfSlg 11.935/1988).
Die Beurteilung, ob eine Zusammenkunft eine Versammlung ist, hat sich primär an ihrem Zweck und den Elementen der äußeren Erscheinungsformen zu orientieren. Dabei kommt es auf das erkennbar geplante Geschehen und nicht etwa darauf an, ob die beabsichtigte Zusammenkunft vom Veranstalter bei der Behörde formal als „Versammlung“ angezeigt wurde (VfGH 15.6.2023, 1142/2022). Maßgeblich für die Qualifikation als Versammlung ist, dass es sich um ein einer politischen Zielsetzung dienendes, allgemein zugängliches (§ 2 Abs. 1 VersammlG; dazu VfSlg 7762/1976, 9783/1983, 10.443/1985) Zusammentreffen von Menschen zum Austausch und zur Diskussion handelt (LVwG Tirol, 20.07.2023, LVwG-2023/14/0484). Im Falle einer nicht angezeigten Zusammenkunft ist für das Vorliegen einer Versammlung jenes Bild maßgeblich, dass sich den einschreitenden Organen an Ort und Stelle bietet (vgl. VwGH 29.03.2004, 98/01/0213, und 18.05.2009, 2009/17/0047, LVwG Tirol, 20.07.2023, LVwG-2023/14/0484).
Nach den Umständen des vorliegenden Falles bestehen für das Gericht keine Zweifel, dass es sich bei gegenständlicher Aktion um eine Form der Protestmanifestation gehandelt hat. Ziel der gegenständlichen Zusammenkunft war es, die Bevölkerung aufzurütteln, um den Gesetzgeber zur Erlassung von Regelungen zubringen. Die teilnehmenden Personen wurden über einen Messenger Dienst kurzfristig über den Zeitpunkt und Ort der Versammlung informiert. Die Versammlung war auch nicht auf nur geladene Gäste beschränkt. Es wäre jedem Passanten, jeder Passantin, ohne weiteres möglich gewesen, sich dem Protest anzuschließen und an der Versammlung teilzunehmen. Die Protestaktion fand bestimmungsgemäß an einer stark frequentierten Kreuzung statt. Das ausdrückliche – auch durch die Beschwerdeführerin zugestandene – Ziel war gerade, eine möglichst breite Öffentlichkeit zu erreichen, um die Bevölkerung aufzurütteln. Durch die Wahl einer stark frequentierten Kreuzung als Protestort – zur Zeit erhöhten Verkehrsaufkommens in den Morgenstunden – und der Blockade gemeinsam mit der Verwendung von Transparenten als Protestform liegt eine Versammlung im Sinne des Art 12 StGG, Art 11 EMRK und § 1 VersammlG vor.
Zur Auflösung der Versammlung:
Sobald eine Versammlung für aufgelöst erklärt ist, sind alle Anwesenden gemäß § 14 Abs. 1 VersG verpflichtet, den Versammlungsort sogleich zu verlassen und auseinanderzugehen (vgl. VfGH 20.9.2012, B1359/11). Die Auflösung der Versammlung erfolgte wie festgestellt durch einen Behördenvertreter. Die anwesende Beschwerdeführerin leistete der Aufforderung, den Ort zu verlassen, keine Folge. Nachdem sie nicht an der Fahrbahn festgeklebt war, wäre es ihr binnen weniger Sekunden möglich gewesen, aufzustehen und selbst von der Fahrbahn zu gehen (VwGH 18.10.2022, Ra 2022/01/0276). Die Beschwerdeführerin weigerte sich trotz mehrmaliger Aufforderung, den Versammlungsort zu verlassen, sodass sie schließlich von den einschreitenden Exekutivorganen weggetragen wurde. Die objektiven Tatbestandsmerkmale der Verwaltungsübertretungen des Nichtverlassens des Versammlungsortes nach Auflösung liegen vor (vgl. dazu LVwG Tirol, 20.07.2023, LVwG-2022/14/2555).
Nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung ist die Rechtmäßigkeit der Auflösung der Versammlung nach dem Wortlaut des § 14 Abs. 1 VersammlG nicht als Vorfrage zu prüfen. Die Rechtmäßigkeit der Auflösung kann vielmehr mittels Maßnahmenbeschwerde gesondert bekämpft werden (VwGH 18.10.2022, Ra 2022/01/0276). Diese wurde durch die Beschwerdeführerin nicht erhoben.
Selbst die Auflösung war nach Ansicht des Gerichts rechtmäßig. Nach § 13 VersammlG ist eine Versammlung aufzulösen, wenn diese gegen die Vorschriften des Versammlungsgesetzes veranstaltet wird und eine Prüfung dem materiellen Gesetzesvorbehalt des Art 11 Abs. 2 EMRK nicht standhält (VfGH 7.12.2022, E 2303/2021). Nach dem Vorbringen des Behördenvertreters war die Auflösung der Versammlung nach den getroffenen Feststellungen erforderlich. So kam es, trotz umgehender Einrichtung weiträumiger Umleitungen, an diesen Umleitungsstellen zu erheblicher, zunehmender Staubildung. Der Stau drohte nach Angaben der belangten Behörde bei Aufrechterhaltung der Blockade bis zur Autobahn-Auf- bzw. –Abfahrt *** zurückzureichen. Nachdem sich einige AktivistInnen mit den Handflächen auf die Fahrbahn geklebt hatten, rechnete die Behörde zu Recht mit einer nicht unerheblichen zeitlichen Verzögerung bis zur Freigabe der Kreuzung für den Fahrzeugverkehr. Da die Versammlung im Vorfeld nicht angezeigt worden war, hatte die Behörde verkehrstechnische Vorkehrungen nicht getroffen, um bei Abhaltung der Versammlung die Verkehrssituation zu entspannen. Ohne Möglichkeiten verkehrlicher Vorsorge mit dem Ziel, den städtischen Verkehrsfluss in den Morgenstunden im Wesentlichen aufrecht zu erhalten, ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie nach Abwägung aller Umstände in diesem Fall die Auflösung als legitim und auch verhältnismäßig beurteilte (ähnlich VfSlg 19.818/2013).
Zum rechtfertigenden und entschuldigenden Notstand:
Die Beschwerdeführerin schilderte in der öffentlichen Verhandlung eindrücklich ihre Motivation die Bevölkerung aufzurütteln und den Gesetzgeber dazu zu bringen, wirksame Maßnahmen für den Klimaschutz zu treffen. Bisherige Maßnahmen der Beschwerdeführer waren aus ihrer Sicht erfolglos, weil sie das gesellschaftliche Leben in zu geringem Ausmaß beeinträchtigten. Mit den Ausführungen zum Klimanotstand kann die Beschwerdeführerin nach der gesetzlichen Lage jedoch nichts gewinnen.
Der Rechtfertigungsgrund des rechtfertigenden Notstands besteht nach hM darin, dass der Täter als ultima ratio ein – einer unmittelbar drohenden Gefahr ausgesetztes – höherwertiges Individualrechtsgut dadurch errettet, dass er ein geringwertigeres Rechtsgut opfert. Die Möglichkeiten einer rechtskonformen Gefahrenabwehr sind auszuschöpfen; unter den zur Verfügung stehenden Mitteln ist das relativ schonendste zu wählen (vgl. Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 § 6 Rz 6). Die Verletzung des entgegenstehenden verwaltungsrechtlichen Gebots in concreto muss das einzige Mittel zur Gefahrenabwehr sein (vgl. VwGH vom 6.10.1993, 93/17/0266; 21.2.2023, Ra 2023/01/0021). Für das Vorliegen eines „übergesetzlichen Notstandes“, der die Tat rechtfertigen soll, ist zudem derjenige beweispflichtig, der einen solchen Notstand behauptet (vgl. VwGH vom 28.02.1985, 84/02/0294).
Gemäß § 6 VStG ist eine Tat darüber hinaus dann nicht strafbar, wenn sie durch Notstand entschuldigt ist. Darunter kann ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten verstanden werden, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, dass er eine sonst allgemein strafbare Handlung begeht (vgl. VwGH vom 12.07.2021, Ra 2021/09/0161).
Auch wenn die Europäische Union bereits den Klimanotstand ausgerufen und der österreichische Nationalrat diesen beschlussmäßig anerkannt hat, handelt es sich dabei nicht um einen rechtfertigenden bzw. entschuldigenden Notstand im rechtlichen Sinne.
Selbst unter der Annahme, dass eine Notstandssituation vorliegen würde, wurden durch die hier gegenständliche Klimaaktion die Anforderungen an die Notstandshandlung nicht erfüllt. Durch die Verursachung einer Verkehrsblockade, die in verschiedener Hinsicht eine zusätzliche Umweltbelastung darstellt, ist auch die Tauglichkeit zur Berufung auf einen rechtfertigenden bzw. entschuldigenden Notstand nicht zu erkennen. So ist eine Verkehrsblockade gänzlich ungeeignet, um das Fortschreiten der globalen Erderwärmung zu verhindern bzw. handelt es sich nicht um ein taugliches Mittel, das der Beseitigung des behaupteten Notstands unmittelbar dient. Weiters stellt eine Verkehrsblockade keinesfalls das schonendste, noch das einzige Mittel zur Erreichung der bestehenden Klimaziele dar, sondern stehen hierfür vielmehr anderweitige, rechtmäßige Möglichkeiten zur Verfügung (z.B. fristgerecht angezeigte Versammlungen). Eine Berufung der Beschwerdeführerin auf den rechtfertigenden bzw. entschuldigenden Notstand ist daher nicht zulässig.
Ein allfälliger Irrtum über das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes ist dann anzunehmen, wenn der Täter irrig einen Sachverhalt annimmt, der – läge er tatsächlich vor – zur Rechtfertigung der Täterhandlung führen würde. Nach der Regelung des § 8 StGB entfällt diesfalls Vorsatzunrecht; gibt es ein einschlägiges Fahrlässigkeitsdelikt, so kann der Täter dafür bestraft werden, wenn er die diesbezüglichen Voraussetzungen erfüllt, also ihm Fahrlässigkeit in Hinblick auf seinen Irrtum vorzuwerfen ist. Diese Regelung findet auch im VStG Anwendung (vgl. Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 § 6 Rz 10).
Die Beschwerdeführerin konnte nicht einzig aufgrund des Beschlusses des Nationalrates zur Anerkennung des Klimanotstandes annehmen, dass sie die im VersammlG vorgesehenen gesetzlichen Bestimmungen nicht länger einzuhalten habe. Weiters berechtigt ein Beschluss des Nationalrates nicht zur Störung der öffentlichen Ordnung. Der Beschwerdeführerin hätte als Mitglied einer informierten Bewegung, die sich seit vielen Monaten mit ident ablaufenden Protestaktionen gegen das Fortschreiten des Klimawandels einsetzt, nach Ergehen zahlreicher rechtskräftiger Entscheidungen bewusst sein müssen, dass im gegenständlichen Fall vom Vorliegen einer Notstandssituation nicht auszugehen ist.
Damit liegt kein entschuldbarer Irrtum über das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes vor. Die Beschwerdeführerin handelte wissentlich, zumal sie über den Umstand der Auflösung der Versammlung mehrfach informiert und über die Rechtsfolgen belehrt wurde und sich weigerte, den Versammlungsort zu verlassen. Die angelastete Tat ist daher auch subjektiv vorwerfbar.
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind §§ 32-35 StGB sinngemäß anzuwenden. Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Unrechtsgehalt der angelasteten Verwaltungsübertretung ist nicht unerheblich. § 14 Abs. 1 VersammlG bezweckt die rasche Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung nach Auflösung einer Versammlung. Die Beschwerdeführerin verharrte selbst nach persönlicher Aufforderung auf der Fahrbahn und musste durch die Exekutive weggetragen werden. Das angelastete Verhalten der Beschwerdeführerin unterlief die Gesetzeszwecke des § 14 VersammlG.
Wer eine Übertretung des Versammlungsgesetzes begeht ist gemäß § 19 VersammlG mit Arrest bis zu sechs Wochen oder mit Geldstrafe bis zu Euro 720 zu ahnden.
Die Beschwerdeführerin handelte wissentlich. Es war ihr bewusst, dass sie nach Auflösung der Versammlung den Versammlungsort zu verlassen hatte. Dies wurde ihr durch den Behördenvertreter und Einsatzkräfte vor Ort mitgeteilt. Die Beschwerdeführerin nahm dies in Kauf um bei der Blockade einer stark frequentierten Straße möglichst große Aufmerksamkeit zu erregen und die Dauer der Blockade zu verlängern.
Bei der Beschwerdeführerin wurden durch die belangte Behörde durchschnittliche Vermögens- und Einkommensverhältnisse angenommen. Die Behörde hat bei der Strafbemessung Sorgepflichten für ein Kind unberücksichtigt gelassen. Es liegen keine Erschwerungsgründe vor. Dass verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen nicht vorliegen, war zu Recht als Milderungsgrund zu werten.
Zur Höhe der Strafe war gemäß § 19 Abs. 2 VStG iVm. § 34 Z 3 StGB der hinter der Tat stehende Umweltschutzgedanke zu Recht als Milderungsgrund zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin beging die Tat aus achtenswerten Beweggründen. Die bislang unbescholtene Beschwerdeführerin beabsichtigte mit der gegenständlichen Protestaktionen wachzurütteln, um auf die drastischen und für uns alle bereits spürbaren Folgen der Klimakrise aufmerksam zu machen, nachdem andere von ihr gesetzte Maßnahmen nicht zum gewünschten Erfolg führten (vgl. LVwG Tirol, 20.07.2023, LVwG-2022/14/2555).
Der belangten Behörde ist bei ihrer Strafbemessungsbeurteilung grundsätzlich nicht entgegenzutreten. Allerdings sind im verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahren weitere mildernde Umstände hervorgetreten, weshalb sich das Gericht im vorliegenden Fall veranlasst sah, die verhängte Strafe zu reduzieren:
Die Beschwerdeführerin hat von der Behörde unberücksichtigt gebliebene Sorgepflichten für ein mj. Kind. Zusätzlich ist die Beschwerdeführerin auch strafrechtlich unbescholten. Die Beschwerdeführerin führte bisher einen ordentlichen Lebenswandel. Die Tatsache, dass die Tat mit ihrem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht war nach § 19 Abs. 2 VStG iVm. § 34 Abs. 1 Z 2 StGB zu berücksichtigen.
Die Beschwerdeführerin führte im Rahmen der Verhandlung auch aus, es sei ihr als aktives Mitglied des F wichtig gewesen, dass die Rettungsleitstelle im Vorfeld von der Blockade informiert worden sei und dass Einsatzfahrzeuge die Sperre ungehindert hätten passieren können. Die Beschwerdeführerin setzte sich damit ausdrücklich dafür ein, dass ihre Tat keine unmittelbaren nachteiligen Folgen, in Hinblick auf medizinische oder anderweitige Notfälle, nach sich zieht.
Das Gericht gelangt auch nach dem im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung gewonnen persönlichen Eindruck der Beschwerdeführerin zur Auffassung, dass in Hinblick auf die vorliegenden Strafmilderungsgründe die verhängte Strafe herabzusetzen war. Die Verhängung dieser nunmehr reduzierten Geldstrafe ist schuld- und tatangemessen sowie aus general- und spezialpräventiven Gründen erforderlich.
Eine Ermahnung iSd. § 45 Abs. 1 Z 4 VStG kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes des Versammlungsgesetzes, nämlich die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit, nicht als gering angesehen werden kann. Mangels Mindeststrafe scheidet ein Vorgehen nach § 20 VStG aus.
Kosten:
Da Kosten des Behördenverfahrens bereits mit dem Mindestbetrag von jeweils Euro 10 festgesetzt wurden, ist insoweit keine Neufestsetzung erforderlich. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten aufzuerlegen, da der Beschwerden (teilweise) Folge gegeben wurde.
Anrechnung der Vorhaft:
Die am 28. August 2023 wegen der angelasteten Tat erlittene Vorhaft von 3 Minuten wird gemäß § 19a Abs. 1 iVm. Abs. 3 VStG auf die verhängte Strafe im Ausmaß von Cent 3,57 (aufgerundet sohin Cent 4,00) angerechnet. Dieser Betrag ergibt sich durch die Verkürzung der festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafe um das Ausmaß der erlittenen Vorhaft und die dadurch im gleichen Verhältnis zu reduzierende Geldstrafe (vgl. Wessely in Raschauer/Wessely [Hrsg] Kommentar zum VStG2, § 19a VStG Rz 3).
9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Es fehlen die Voraussetzungen für die Erhebung einer Revision – so VwGH 7.4.2021, Ra 2021/09/0051 – zum einen etwa, wenn sich das Verwaltungsgericht auf einen klaren Gesetzeswortlaut stützen kann. Ist somit die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art 133 Abs 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (dazu VwGH 6.8.2020, Ra 2020/09/0040; 20.12.2017, Ra 2017/12/0124). Das Verwaltungsgericht kann sich auf den klaren Gesetzeswortlaut stützen. Im Übrigen wird auf die zitierte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen.
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