LVwG N LVwG-AV-1171/001-2022; LVwG-AV-1172/001-2022; LVwG-AV-1173/001-2022; LVwG-AV-1175/001-2022; LVwG-AV-1176/001-2022; LVwG-AV-1177/001-2022; LVwG-AV-1179/001-2022; LVwG-AV-1180/001-2022; LVwG-AV-1181/001-2022; LVwG-AV-1182/001-2022; LVwG-AV-1183/001-2022

LVwG-AV-1171/001-2022; LVwG-AV-1172/001-2022; LVwG-AV-1173/001-2022; LVwG-AV-1175/001-2022; LVwG-AV-1176/001-2022; LVwG-AV-1177/001-2022; LVwG-AV-1179/001-2022; LVwG-AV-1180/001-2022; LVwG-AV-1181/001-2022; LVwG-AV-1182/001-2022; LVwG-AV-1183/001-2022Tribunal administratif régional7 mai 2024

Regest

Sozialrecht; Leistungen der Sozialhilfe; Verfahrensrecht; Wiederaufnahme; Irreführungsabsicht;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1171/001-2022; LVwG-AV-1172/001-2022; LVwG-AV-1173/001-2022; LVwG-AV-1175/001-2022; LVwG-AV-1176/001-2022; LVwG-AV-1177/001-2022; LVwG-AV-1179/001-2022; LVwG-AV-1180/001-2022; LVwG-AV-1181/001-2022; LVwG-AV-1182/001-2022; LVwG-AV-1183/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.05.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.1171.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Warum als Einzelrichter über die Beschwerde der A, in ***, ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, gegen die Bescheide des Bürgermeisters der Stadt Krems an der Donau vom 08.09.2022, Zlen. ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, alle betreffend Wiederaufnahme rechtskräftig abgeschlossener Verfahren und Abweisung von Anträgen nach dem NÖ Sozialhilfegesetz (NÖ SHG), NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG) bzw. NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

1. Die Beschwerden werden gemäß § 28 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Jeweils mit Bescheid vom 8.9.2022 sprach der Bürgermeister der Stadt Krems an der Donau (im Folgenden: Belangte Behörde) unter Anwendung von § 69 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) aus, dass betreffend die der Beschwerdeführerin mit Bescheiden vom 19.12.2019, Zl. ***, vom 10.3.2020, Zl. ***, vom 1.2.2021, Zl. ***, vom 25.1.2022, Zl. ***, vom 9.2.2018, Zl. ***, vom 26.1.2017, Zl. ***, vom 23.1.2019, Zl. ***, vom 17.1.2014, Zl. ***, vom 26.1.2015, Zl. ***, vom 19.1.2016, Zl. ***, vom 18.5.2009, Zl. ***, vom 1.12.2010, Zl. ***, vom 9.6.2011, Zl. ***, und vom 24.2.2012, Zl. ***, gewährten Leistungen die Wiederaufnahme des Verfahrens verfügt wird und „der Antrag auf Grund des Vermögens abgewiesen“ wird.

Begründend wird zusammengefasst ausgeführt, dass mit den genannten Bescheiden der Beschwerdeführerin Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts und Wohnbedarfs nach dem NÖ Sozialhilfegesetz (NÖ SHG), dem NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG) und dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG) im Zeitraum von 12.5.2009 bis 31.12.2022 gewährt worden seien.

In der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 2.8.2022 habe sich diese zur Sachverhaltsdarstellung geäußert, wobei in dieser Äußerung keinerlei Tatsachen enthalten seien, die eine Änderung des Sachverhalts und der damit verbundenen Rechtsfolgen begründet hätten. So sei neben der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin der belangten Behörde den Wohnsitz verschwiegen habe, irrelevant, dass deren Tochter diesen „mangels Kenntnis“ nicht bekanntgegeben habe, zumal die Tochter der Beschwerdeführerin lediglich eine Dolmetscherfunktion und nicht die einer rechtsfreundlichen Vertretung eingenommen hätte. Sie sei außerdem nie als Vertreterin benannt worden.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In der zu jedem Bescheid jeweils fristgerecht eingebrachten und wortident ausgeführten Beschwerde wird zusammengefasst vorgebracht, dass es richtig sei, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem mittlerweile geschiedenen Ehegatten mit Kaufvertrag vom 21.6.1993 eine Eigentumswohnung in ***, ***, *** erworben hätte. Es handle sich dabei um eine jener Wohnungen, welche nach der rumänischen Revolution zu besonders günstigen Konditionen vom Staat an die Mieter verkauft worden seien. Die Scheidung vom damaligen Ehegatten sei im Jahr 2006 erfolgt, dieser habe die Beschwerdeführerin daraufhin aus der Wohnung „hinausgeworfen“. Die Beschwerdeführerin sei nach Österreich ausgewandert und seither nie wieder nach Rumänien zurückgekehrt. Ein Verkauf der Wohnung sei bis dato nicht möglich gewesen, weil der Ex-Gatte der Beschwerdeführerin diese weiterhin bewohne und „dort sterben wolle“. Die Wohnung sei deshalb nicht dem Vermögen der Beschwerdeführerin zuzuzählen.

Die Beschwerdeführerin habe ab 2009 Leistungen der Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen. Mangels ausreichender Deutschkenntnisse habe deshalb die Tochter der Beschwerdeführerin, Frau C, seit 2009 sämtliche Sozialhilfeanträge ausgefüllt. Sie sei bereits 1991 nach Österreich gekommen und habe zu keiner Zeit Kenntnis von einem Hälfteeigentum der Wohnung gehabt.

Auf Grund des geringen Einkommens der Beschwerdeführerin sei es ihr nicht möglich, eine Rückzahlung der geforderten Beträge zu leisten, einer Verwertung des Hälfteeigentums der Wohnung verwehre sich die Beschwerdeführerin allerdings nicht. Sollte die belangte Behörde ein Pfandrecht eintragen wollen, werde „die volle Unterstützung“ zugesagt.

3. Feststellungen:

3.1. Die Beschwerdeführerin A, geb. am ***, rumänische Staatsangehörige, wanderte 1991 mit ihrem damaligen Ehegatten und den zwei jüngeren ihrer vier Kinder nach Österreich ein. Ihre zwei älteren Kinder, darunter C, blieben vorerst in ***, Rumänien, wo die Familie davor gemeinsam gewohnt und gelebt hatte. C folgte ihrer Familie in ihrem 18. Lebensjahr nach und kam 1992 ebenfalls nach Österreich. Seitdem leben C und die Beschwerdeführerin in Österreich.

3.2. Die Beschwerdeführer wohnte mit ihrem damaligen Ehegatten und ihren vier Kindern in *** seit 21.6.1983 in einer vier-Zimmer-Wohnung (81,37 m2) an der Adresse ***, ***, ***, ***, im ***. Diese Wohnung war zunächst über den damaligen Arbeitgeber des damaligen Ehegatten der Beschwerdeführerin gemietet. Mit Kaufvertrag (Nr. 1972140) erwarben die Beschwerdeführerin und ihr damaliger Ehegatte gemeinsam von der staatlichen Gesellschaft D, mit Sitz in ***, am 27.11.1992 käuflich die genannte Wohnung. Seit diesem Tag, somit bis jetzt, ist die Beschwerdeführerin zur Hälfte Eigentümerin dieser Wohnung. Der damalige Kaufpreis betrug insgesamt 202.956 RON. Die Wohnung dient nicht der Deckung eines dringenden Wohnbedürfnisses der Beschwerdeführerin oder eines ihr gegenüber unterhaltsberechtigten Angehörigen. Die Beschwerdeführerin ließ sich im Jahr 2006 scheiden. Ein Ehevertrag oder eine besondere Vereinbarung im Zuge der Eheschließung über die Aufteilung der Güter in der Ehe liegt nicht vor.

3.3. Jeweils am 15.05.2009, 18.11.2010, 18.05.2011, 07.02.2012, 11.12.2012, 12.12.2013, 30.12.2014, 28.12.2015, 12.12.2016, 27.11.2017, 19.12.2018, 11.12.2019, 28.11.2020 und 14.12.2021 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts und Wohnbedarfs nach dem NÖ SHG, NÖ MSG sowie NÖ SAG. Die Anträge wurden von der Beschwerdeführerin unterschrieben und von ihr eingebracht. Ihre Tochter, C, half der Beschwerdeführerin zwar beim Ausfüllen der Antragsformulare, vertreten ließ sie sich durch sie – oder auch durch jemand anderen – jedoch nicht.

Zur Antragstellung verwendete die Beschwerdeführerin jedes Mal ein von der belangten Behörde zur Verfügung gestelltes Formblatt, welches in den dafür vorgesehenen Feldern auszufüllen ist. Jedes der Antragsformulare enthielt die Aufforderung, bestehende Vermögenswerte im In- und Ausland bekanntzugeben. So enthält beispielsweise das für den Antrag vom 28.11.2020 verwendete Formular folgendes auszufüllendes und jeweils anzukreuzendes Feld:

„Aus – und inländisches Vermögen (in Euro)

Bankkonto/Girokonto […]

Sparguthaben/Sparkonto […]

Bausparvertrag […]

[…]

Grundbesitz […] Grundbuchnummer (KG) […]

Sonstiges Vermögen […]“

Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin in den Antragsformularen jeweils den Punkt „Bankkonto/Girokonto“ angekreuzt hat, dies teilweise mit Angabe des jeweils auf dem Konto sich befindlichen Geldbetrages. Eine Angabe des Grundbesitzes erfolgte nicht. Die Beschwerdeführerin hat gegenüber der belangten Behörde in sämtlichen verwendeten Antragsformularen verschwiegen, dass sie zur Hälfte Eigentümerin der oben genannten Wohnung in *** ist.

3.4. Aufgrund der Anträge wurden der Beschwerdeführerin im Zeitraum 12.5.2009 bis 31.12.2022 Leistungen nach dem NÖ SHG, dem NÖ MSG und dem NÖ SAG in Höhe von insgesamt € 54.639,73 zuerkannt und ausbezahlt.

4. Beweiswürdigung:

4.1. Das erkennende Gericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten. Weiters hat es am 10.1.2023 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der die Beschwerdeführerin befragt und C als Zeugin einvernommen wurde. In der Verhandlung vorgelegt wurde von der Beschwerdeführerin eine Kopie des Kaufvertrages über die gegenständliche Wohnung. Mit Schreiben vom 7.2.2023 und vom 16.11.2023 richtete das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gemäß § 4 IPRG Auskunftsersuchen über die Einholung von Rechtsauskünften zu rumänischem Recht an das Bundesministerium für Justiz und an das rumänische Justizministerium, welches mit Schreiben vom 19.1.2024 antwortete. Das eingeholte Auskunftsersuchen samt Übersetzung der vom rumänischen Justizministerium bekanntgegebenen rechtlichen Bestimmungen wurde den Parteien mit Schreiben vom 8.4.2024 ins Parteiengehör gegeben. Dazu nahm die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30.4.2024 Stellung, eine Stellungnahme der belangten Behörde dazu langte nicht ein. Anträge, weitere Rechtsauskünfte zu Bestimmungen des rumänischen Rechts einzuholen, wurden nicht gestellt.

4.2. Die Eigentumsverhältnisse an der genannten Wohnung in *** erwiesen sich im Ergebnis als unstrittig. So gab die Beschwerdeführerin in der Verhandlung zu, Hälfteeigentümerin der Wohnung zu sein, was außerdem auch aus dem vorgelegten Kaufvertrag ersichtlich ist. Die Aussagen der Beschwerdeführerin zum Aufenthalt in Österreich decken sich mit den Informationen in den Verwaltungsakten (z.B. einem Auszug der Pensionsbeitragszeiten oder einem Auszug aus dem Melderegister). Ferner lebt sie bereits sehr etwa 30 Jahren in Österreich, dass die Wohnung in *** der Deckung eines dringenden Wohnbedürfnisses dient, war deshalb nicht anzunehmen. Dass die Wohnung der Deckung eines der Beschwerdeführerin gegenüber unterhaltsberechtigten Angehörigen dient, wurde im Verfahren nicht behauptet und kam auch nicht hervor, sodass die entsprechende Feststellung zu treffen war. Der Leistungszeitraum der Sozialhilfeleistungen, die Anträge sowie die Leistungsgewährungsbescheide samt zuerkannten und ausbezahlten Leistungen ergeben sich aus dem in den Verwaltungsakten aufliegenden entsprechenden Dokumenten.

4.3. Strittig im Verfahren ist unter anderem die Frage, ob die Beschwerdeführerin das Hälfteeigentum an der Wohnung gegenüber der Behörde verschwiegen hat in dem Sinne, dass sie bewusst eine Mitteilung unterlassen hätte. Dies ist im Ergebnis zu bejahen: So liegt nicht nur ein Kaufvertrag vor, in dem der Name der Beschwerdeführerin – neben jenem ihres geschiedenen Ehegatten – als (Mit-)Käuferin angeführt ist. Zusätzlich hat sie in der Verhandlung ausgesagt, den Kaufvertrag eigenhändig unterschrieben zu haben. Es kann also bereits deshalb nicht die Rede davon sein, dass ihr das Hälfteeigentum an der Wohnung gleichsam „untergejubelt“ worden wäre. Selbst der Umstand, dass Ehegatten zu der Zeit, als die Beschwerdeführerin und ihr mittlerweile geschiedener Ehemann die Wohnung kauften, nach rumänischem Recht daran automatisch gemeinsames Eigentum erwarben, spricht nicht für die Beschwerdeführerin, sondern gegen sie. Zusätzlich hat die Beschwerdeführerin über mehr als 10 Jahre Leistungen der Sozialhilfe (in unterschiedlicher Form) bezogen. Dafür musste jedes Jahr ein neuer Antrag gestellt werden, damit Leistungen weitergewährt werden konnten. Für diesen Antrag stellte die belangte Behörde jeweils ein Antragsformular zur Verfügung, welches die Beschwerdeführerin auch verwendet hat. Diese Formulare enthalten die unmissverständliche Aufforderung, bestehendes Vermögen (im In- und Ausland) bekanntzugeben, mitunter war die Angabe von Grundbesitz explizit gefordert. Die Aussage der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung, sie habe „nicht gewusst“, dass sie einen bestehenden Grundbesitz angeben muss, erscheint deshalb in hohem Maße unglaubwürdig. Dies auch deshalb, weil die Beschwerdeführerin regelmäßig Angaben zum Bestand eines Girokontos bzw. einer Bankverbindung machen konnte, mitunter auch unter Angabe des aktuell verfügbaren Geldbetrages am Konto. Weshalb es nun möglich sein soll, dieses Feld auf dem Formular auszufüllen in dem Sinne, dass für die Beschwerdeführerin verständlich ist, was damit gemeint war, aber die Aufforderung, Grundbesitz bekannt zu geben, unverständlich sein soll, erschließt sich für das erkennende Gericht nicht. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin insgesamt 14 (!) Anträge gestellt hat. Ein Vergessen bzw. „versehentliches Nichtausfüllen“ dieses auf dem jeweiligen Antragsformular explizit anzugebenen Umstandes bei dieser Anzahl an Anträgen ist nicht glaubwürdig.

Selbst die Aussage der in der mündlichen Verhandlung vernommenen Zeugin C konnte das erkennende Gericht nicht vom Gegenteil überzeugen. So hat die Zeugin ausgesagt, dass sie – und nicht die Beschwerdeführerin – in Wahrheit sämtliche Antragsformulare ausgefüllt hätte und die Beschwerdeführerin diese lediglich unterschrieben, aber nicht gewusst hätte, was sie denn hier unterschreibt. Angesichts des bestehenden Naheverhältnisses zwischen der Zeugin und der Beschwerdeführerin – die Beschwerdeführerin ist die Mutter der Zeugin – ist es nicht außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die Zeugin die Beschwerdeführerin schützen möchte. Außerdem hat die Beschwerdeführerin selbst ausgesagt, dass teilweise sie selbst die Antragsformulare ausgefüllt hat. Ferner erscheint die Aussage, der ältere Bruder der Zeugin hätte die ganze Zeit über gewusst, dass die Beschwerdeführerin Miteigentümerin der Wohnung sei, die Zeugin selbst, welche der Beschwerdeführerin beim Ausfüllen der Sozialhilfeanträge geholfen habe, über einen Zeitraum von ca. 30 Jahren jedoch nicht, reichlich konstruiert.

5. Rechtslage:

5.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) lauten auszugsweise:

§ 69. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:

(2) […]

(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.

(4) Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat.

§ 70. (1) In dem die Wiederaufnahme bewilligenden oder verfügenden Bescheid ist, sofern nicht schon auf Grund der vorliegenden Akten ein neuer Bescheid erlassen werden kann, auszusprechen, inwieweit und in welcher Instanz das Verfahren wieder aufzunehmen ist.

(2) Frühere Erhebungen und Beweisaufnahmen, die durch die Wiederaufnahmsgründe nicht betroffen werden, sind keinesfalls zu wiederholen.“

5.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetzes (NÖ SAG) lauten auszugsweise:

(1) Die Bemessung der Leistungen nach dem 3. Abschnitt hat unter Berücksichtigung des verwertbaren Vermögens, auch jenes, welches sich im Ausland befindet, der Hilfe suchenden Person zu erfolgen. Vermögen, welches der Verwertung unterliegt, ist von der Hilfe suchenden Person einzusetzen.

(2) Die Verwertung von Vermögen darf nicht verlangt werden, wenn dadurch eine Notlage erst ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte. Dies ist insbesondere anzunehmen bei:

(3) Von der Verwertung von unbeweglichem Vermögen ist solange abzusehen, als dieses der Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfs der Person, die Leistungen der Sozialhilfe geltend macht oder ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen dient (Wohnvermögen). Für Leistungen, die nach drei unmittelbar aufeinander folgenden Jahren weiterhin zu gewähren sind, ist die grundbücherliche Sicherstellung der Ersatzforderung vorzunehmen.“

5.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Codul Civil (rumänisches Zivilgesetzbuch – rum. ZGB), Gesetz Nr. 287/2009, Amtsblatt Nr. 505 vom 15.7.2011, lauten auszugsweise:

„Abschnitt 1

Gemeinsame Bestimmungen

Art. 312

Arten des Ehegüterstandes

(1) Die zukünftigen Ehegatten können als Güterstand Folgendes wählen: gesetzliche Gütergemeinschaft, Gütertrennung oder vertraglich geregelte Gütergemeinschaft.

(2) Ungeachtet des gewählten Güterstandes kann von den Bestimmungen dieses Abschnitts nicht abgewichen werden, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht.

[…]

Artikel 319

Beendigung des Ehegüterstandes

(1) Der Ehegüterstand endet durch/mit [Anm. d. Übers.: beides möglich] Feststellung der Nichtigkeit, Annullierung, Auflösung oder Beendigung der Ehe.

(2) Während der Ehe kann der Ehegüterstand nach Maßgabe der Gesetze abgeändert werden.

Artikel 320

Liquidation des Ehegüterstandes

Im Falle der Beendigung oder Änderung ist der Ehegüterstand nach Maßgabe der Gesetze durch Vereinbarung oder – bei Uneinigkeit – gerichtlich zu liquidieren. Die rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder gegebenenfalls der beglaubigt angefertigte Notariatsakt stellt eine Liquidationsurkunde dar.

[…]

Abschnitt 2

Gesetzliche Gütergemeinschaft

Artikel 339

Eheliches Gebrauchsvermögen

Jene Güter, die während aufrechter gesetzlicher Gütergemeinschaft von jedem der Ehegatten erworben werden, sind ab dem Datum des Erwerbs eheliches Gebrauchsvermögen im Gesamthandseigentum.

[…]

Artikel 346

Veräußerung- und Belastungshandlungen

(1) Rechtsgeschäfte zur Veräußerung oder Belastung ehelicher Güter mit dinglichen Rechten dürfen nur mit Zustimmung beider Ehegatten abgeschlossen werden.

(2) Allerdings kann jeder der Ehegatten alleine gegen Entgelt über die ehelichen beweglichen Güter, deren Veräußerung dem Gesetz nach nicht bestimmten Offenlegungsvorschriften unterworfen sind, verfügen. Die Bestimmungen des Artikels 345 Abs. (4) sind weiterhin anwendbar.

(3) Ferner sind auch gewöhnliche Geschenke von den Vorschriften des Abs. (1) ausgenommen.

Artikel 347

Relative Nichtigkeit

(1) Rechtsgeschäfte, die ohne ausdrückliche Zustimmung des anderen Ehegatten abgeschlossen wurden, sind in jenen Fällen, in denen diese Zustimmung dem Gesetz nach erforderlich ist, aufhebbar.

[…]

Artikel 355

Liquidation/Auflösung [Anm. d. Übers.: beides möglich] des Güterstandes der ehelichen Gütergemeinschaft

(1) Bei Beendigung der ehelichen Gütergemeinschaft wird diese durch gerichtliche Entscheidung oder Notariatsakt aufgelöst.

(2) Bis zum Abschluss der Auflösung besteht die Gütergemeinschaft sowohl hinsichtlich der Güter als auch der Verbindlichkeiten fort.

(3) Bei Beendigung der Gütergemeinschaft aufgrund des Todes eines Ehegatten wird die Auflösung zwischen dem hinterbliebenen Ehegatten und den Erben des verstorbenen Ehegatten vorgenommen. In diesem Fall sind die Verbindlichkeiten des verstorbenen Ehegatten auf die Erben im Verhältnis ihrer Erbanteile aufzuteilen.

Artikel 356

Wirkungen der Beendigung der ehelichen Gütergemeinschaft

Endet die eheliche Gütergemeinschaft durch Auflösung der Ehe, bleiben die ehemaligen Ehegatten bis zur Bestimmung der jedem einzelnen zustehenden Anteilsquoten Miteigentümer im Gesamthandseigentum des ehelichen Vermögens.

Artikel 357

Auflösung der ehelichen Gütergemeinschaft. Aufteilung

(1) Bei der Auflösung der Gütergemeinschaft übernimmt jeder Ehegatte sein Eigengut, anschließend wird zur Aufteilung des ehelichen Vermögens und zur Schuldenregulierung geschritten.

(2) Zu diesem Zweck wird zuerst der jedem Ehegatten zustehende Anteil anhand seines Beitrags sowohl zum Erwerb der ehelichen Gebrauchsgüter als auch zur Erfüllung der ehelichen Verpflichtungen bestimmt. Bis zum Gegenbeweis wird angenommen, dass die Ehegatten zu gleichen Teilen beigetragen haben.

[…]

Abschnitt 3

Güterstand der Gütertrennung

[…]

Artikel 362

Güter, an denen Miteigentümerschaft nach Anteilen besteht

(1) Gemeinsam durch die Ehegatten erworbene Güter gehören nach Maßgabe des Gesetzes beiden als anteilsmäßiges Miteigentum.

[…]

Artikel 632

Arten des gemeinsamen Eigentums

(1) Es gibt folgende Arten des gemeinsamen Eigentums:

a) Eigentum nach Anteilen (Miteigentümerschaft);

b) Gesamthandseigentum (Gesamthandsgemeinschaft).

[…]“

5.4. Die maßgeblichen Bestimmungen des Codul de Procedura Civila (rumänische Zivilprozessordnung – rum. ZPO), Gesetz Nr. 134/2010, Amtsblatt Nr. 247 vom 10.4.2015, lauten auszugsweise:

„Titel V Gerichtliches Aufteilungsverfahren

Artikel 980

Anwendbare Regeln

Die gerichtliche Entscheidung über jeden Antrag auf Aufteilung von Gütern, an denen die Parteien ein gemeinsames Eigentumsrecht haben, erfolgt nach dem in diesem Titel vorgesehenen Verfahren, außer in jenen Fällen, in denen das Gesetz ein anderes Verfahren vorsieht.

[…]

Artikel 983

Aktive Rolle des Gerichtes. Vergleich

(1) Während des gesamten Verfahrens wird das Gericht darauf bedacht sein, dass die Parteien die Güter im Einvernehmen unter sich aufteilen.

(2) Erzielen die Parteien eine Einigung über die Aufteilung der Güter, entscheidet das Gericht entsprechend ihrer Vereinbarung. Die Aufteilung kann einvernehmlich erfolgen und, wenn sich unter den Verfahrensbetroffenen Minderjährige, Personen, die rechtlich betreut werden oder unter einer besonderen Art von Vormundschaft stehen, oder Vermisste befinden, dann nur mit vorheriger Genehmigung des Vormundschaftgerichtes oder gegebenenfalls des Vertreters oder des gesetzlichen Vormunes/(Erwachsenen)Schutzvertreters.

[…]

Artikel 984

Gerichtliche Aufteilung

(1) Sofern die Parteien zu keiner Einigung gelangen oder keinen Vergleich nach Art. 983 abschließen, hat das Gericht die aufzuteilenden Güter, die Miteigentümerschaft, den jeweils zustehenden Anteil und die gegenseitigen Forderungen der Miteigentümer aus dem gemeinsamen Eigentum zu bestimmen. Bei Aufteilung eines Nachlasses hat das Gericht auch die durch die Erbschaft übertragenen Schulden, die Schulden und Forderungen der Miterben gegenüber dem Erblasser sowie die Pflichten/Verpflichtungen der Erbschaft zu bestimmen.

(2) Das Gericht führt eine Naturalteilung durch. Auf der Grundlage des nach Abs. (1) Bestimmten schreitet es zur Aufteilung [der Aufteilungsmasse] in Lose [Anm. d. Übers.: die häufigste Entsprechung des rumänischen Terminus wäre eigentlich Parzellen, aber in diesem Kontext sind höchstwahrscheinlich auch bewegliche Güter mitgemeint, daher wurde das Wort Lose gewählt] und zur Zuteilung der Lose. Soweit die Lose nicht gleichwertig sind, werden sie durch einen Geldbetrag wertmäßig ausgeglichen.

[…]

Artikel 988

Kriterien der Aufteilung

Bei der Bildung und Zuteilung der Lose wird das Gericht gegebenenfalls auch die Vereinbarung der Parteien, die Höhe des jedem einzelnen zustehenden Anteils aus der aufzuteilenden Gütermasse, die Art der Güter, den Wohnsitz und den Beruf der Parteien, den Umstand, dass vor Beantragung der Aufteilung einige der Miteigentümer mit Zustimmung der anderen Miteigentümer Baulichkeiten errichtet oder Verbesserungen oder Dergleichen durchgeführt haben, berücksichtigen.

Artikel 989

Vorläufige Zuteilung

(1) Soweit die Aufteilung eines Gutes in natura nicht möglich ist oder eine bedeutende Wertminderung des Gutes bewirken würde oder zu einer mit Verlust einhergehenden Änderung der wirtschaftlichen Widmung/Bestimmung [Anm. d. Übers.: beides möglich] des Gutes führen würde, kann das Gericht auf Antrag eines Miteigentümers diesem durch Beschluss das Gut vorläufig zur Gänze zuerkennen. Wenn mehrere Miteigentümer jeweils die Zuerkennung des Gutes beantragen, hat das Gericht auf die im Art. 988 vorgesehenen Kriterien Bedacht zu nehmen. Mit Beschluss legt das Gericht auch die Frist fest, innerhalb derer der Miteigentümer, dem das Gut vorläufig zuerkannt wurde, zur Hinterlegung der den Anteilen der anderen Miteigentümer entsprechenden Beträge verpflichtet ist.

(2) Wenn der Miteigentümer, dem das Gut vorläufig zuerkannt wurde, innerhalb der festgelegten Frist die den anderen Miteigentümern zustehenden Beträge hinterlegt, erkennt das Gericht – mittels Entscheidung in der Sache – dem betreffenden Miteigentümer das Gut zu.

(3) Soweit der Miteigentümer innerhalb der Frist nicht die den anderen Miteigentümern zustehenden Beträge hinterlegt, kann das Gericht das Gut einem anderen Miteigentümer zu den Bedingungen dieses Artikels zuerkennen.

Artikel 990

Endgültige Zuteilung

Auf Antrag eines Miteigentümers kann das Gericht, unter Berücksichtigung der Umstände des Falles, aus triftigen Gründen diesem Miteigentümer direkt mittels Entscheidung in der verfahrensgegenständlichen Sache das Gut zuerkennen und zugleich auch die den anderen Miteigentümern zustehenden Beträge und die für ihn geltende Zahlungsfrist bestimmen.

Artikel 991

Verkauf des Gutes

(1) Wenn keiner der Miteigentümer die Zuteilung des Gutes begehrt oder wenn, trotz vorläufiger Zuerkennung, die den anderen Miteigentümern zustehenden Beträge nicht innerhalb der Frist hinterlegt wurden, ordnet das Gericht mittels Beschlusses den Verkauf des Gutes an und bestimmt zugleich, ob der Verkauf einvernehmlich durch die Parteien oder durch den Gerichtsvollzieher erfolgen soll.

(2) Wenn die Parteien mit dem einvernehmlichen Verkauf einverstanden sind, bestimmt das Gericht das Datum, an dem der Verkauf erfolgen wird. Das Datum darf nicht den Zeitraum von drei Monaten überschreiten, es sei denn, die Parteien stimmen einer Erstreckung zu.

(3) Wenn einer der Parteien nicht mit dem einvernehmlichen Verkauf einverstanden war oder der Verkauf nicht innerhalb der im Abs. (2) vorgesehenen Frist realisiert wurde, bestimmt das Gericht durch Beschluss und unter Ladung der Parteien, dass der Verkauf von einem Gerichtsvollzieher durchgeführt wird.

(4) Die in diesem Artikel angeführten Beschlüsse können separat nur durch Berufung innerhalb von 15 Tagen ab Verkündung angefochten werden. Wenn sie nicht auf diese Weise angefochten wurden, können diese Beschlüsse nicht mehr im Rahmen der Berufung gegen die in der verfahrensgegenständlichen Sache ergangene Entscheidung angefochten werden.

[…]

Artikel 995

Aufteilungsurteil

Das Aufteilungsurteil hat rechtsbegründende Wirkung.

(1) Mit Eintritt der Rechtskraft ist das Aufteilungsurteil ein Exekutionstitel und kann in Vollzug gesetzt werden, auch wenn die tatsächliche Übergabe des Gutes nicht gefordert wurde oder das Gericht die Herausgabe nicht ausdrücklich angeordnet hat.

(2) Gegen das Aufteilungsurteil kann nur Berufung eingelegt werden. Wenn aber die Teilung auf inzidentalem Wege [Anm. d. Übers.: z.B. im Zuge eines anderen Verfahrens] beantragt wurde, stehen für diese Entscheidung dieselben Rechtsmittel wie bei einer Entscheidung über den Hautantrag zur Verfügung. Die Frist zur Ausübung des Rechtsmittels ist ebenfalls gleich, auch wenn lediglich die ergangene Entscheidung über die Aufteilung angefochten wird. Die Anwendung der Kriterien nach Art. 988 darf nicht im Rahmen des Rekurses zensuriert werden.

(3) Die Vollstreckung betreffend die aufgeteilten Güter kann innerhalb der 10-jährigen Verjährungsfrist nach Art. 706 gefordert werden.

Artikel 996

Beanspruchung der zuerkannten Güter

(1) Erklären die Parteien ausdrücklich, dass sie die Herausgabe der Güter nicht wünschen, kann die Aufteilungsentscheidung nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen.

(2) Um in den Besitz der Güter, die zuerkannt wurden, aber deren Herausgabe durch die anderen Miteigentümer verweigert wird, zu gelangen, muss die betroffene Partei Forderungsklage erheben.

[…]“

6. Erwägungen:

6.1. Zur Wiederaufnahme der Verfahren, die die belangte Behörde mit den angefochtenen Bescheiden verfügt hat, ist die Bestimmung des § 69 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 3 AVG maßgeblich. Demnach ist die Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens möglich, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist (vgl. Z 1). Nach Abs. 3 leg. cit. kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden. Zu prüfen ist deshalb eingangs das Vorliegen von Gründen im Sinne der Z 1 leg. cit.

6.2.1. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) liegt das „Erschleichen“ eines Bescheides dann vor, wenn dieser in der Art zustande gekommen ist, dass bei der Behörde von der Partei objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht wurden und diese Angaben dann dem Bescheid zu Grunde gelegt worden sind, wobei die Verschweigung wesentlicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen ist. Dabei muss die Behörde auf die Angaben der Partei angewiesen sein und eine solche Lage bestehen, dass ihr nicht zugemutet werden kann, von Amts wegen noch weitere, der Feststellung der Richtigkeit der Angaben dienliche Erhebungen zu pflegen. Wenn es die Behörde verabsäumt, von den ihr im Rahmen der Sachverhaltsermittlung ohne besondere Schwierigkeiten offen stehenden Möglichkeiten Gebrauch zu machen, schließt dieser Mangel es aus, auch objektiv unrichtige Parteiangaben als ein Erschleichen des Bescheides im Sinn des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG zu werten (VwGH 17.12.2013, 2012/01/0088, mHa VwGH 19.10.2011, 2008/01/0778, und 20.9.2011, 2008/01/0777).

Hat die Partei einen amtlichen Fragebogen unrichtig oder unvollständig ausgefüllt und sind dadurch der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht Tatsachen zunächst verborgen geblieben, bei deren Kenntnis ein anderer Bescheid bzw. ein anderes Erkenntnis ergangen wäre, kommt nach Ansicht des VwGH in Bezug auf die Irreführungsabsicht folgende Überlegung zum Tragen: Wenn die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht aus der unrichtigen oder unvollständigen Ausfüllung des Fragebogens auf eine solche Absicht der Partei geschlossen hat, weil keine gegen sie sprechenden Umstände hervorgekommen sind, so kann nicht gesagt werden, dass eine solche Schlussfolgerung etwa den Denkgesetzen widerspräche (so VwGH 27.4.1956, 1099/53; 16.2.1999, 96/08/0270). Entgegengetreten werden kann einer solchen Schlussfolgerung nach Ansicht des VwGH nur dann, wenn die im Fragebogen enthaltenen Fragen für einen Rechtsunkundigen schwer zu beantworten sind und insbesondere eine schwierige rechtliche Beurteilung eines Sachverhalts fordern (VwGH 25.2.1988, 88/08/0027; 16.2.1999, 96/08/0270; 18.10.2000, 98/09/0098). Prima vista kann die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht allein aus dem unrichtigen Ausfüllen eines Fragebogens darauf schließen, dass Irreführungsabsicht vorliegt, wenn nicht Begleitumstände, wie die Schwierigkeit der zu beantwortenden Frage, ihre rechtliche Kompliziertheit oder die Uninformiertheit oder Hilflosigkeit der Partei die Vermutung nahelegen, dass sie die falschen oder lückenhaften Angaben nicht wider besseres Wissen gemacht hat.

6.2.2. Eine Prüfung dieser Voraussetzungen ergibt nun folgendes Ergebnis:

6.2.2.1. In den Antragsformularen, die dahingehend den gesetzlichen Bestimmungen (vgl. § 7 NÖ SAG; § 6 NÖ MSG) entsprechen, war jeweils die Angabe von im In- oder Ausland befindlichem Vermögen des Antragstellers erforderlich, mitunter war eigens die Angabe von Grundbesitz gefordert. Die von der Beschwerdeführerin dazu gemachten Angaben waren objektiv unrichtig, das Bestehen des Hälfteeigentums an der Wohnung in ***, die ohne Zweifel einen Vermögenswert darstellt, wurde nicht mitgeteilt. Diese objektiv unrichtigen Angaben sind überdies von wesentlicher Bedeutung, sind Leistungen der Sozialhilfe denn subsidiär (vgl. § 3 Abs. 2 NÖ SAG; § 2 Abs. 1 NÖ MSG). Die Bemessung der Leistungen hat unter Berücksichtigung des verwertbaren Vermögens zu erfolgen. Ein verwertbares Vermögen oberhalb der Freibetragsgrenze schließt den Bezug von Sozialhilfeleistungen grundsätzlich aus.

6.2.2.2. Vom geforderten Kausalzusammenhang ist fallbezogen ebenso auszugehen, dies wurde im Verfahren weder angezweifelt, noch sind Umstände hervorgekommen, die zu solchen Bedenken geführt hätten.

6.2.2.3. Zur Irreführungsabsicht ist auf die oben zitierte Rechtsprechung zum unrichtigen oder unvollständigen Ausfüllen eines amtlichen Fragebogens zu verweisen. Der Beschwerdeführerin wurde mit dem Antragsformular ein amtlicher Fragebogen zur Verfügung gestellt. Davon, dass die im Antragsformular im Hinblick auf bestehende Vermögenswerte im In- und Ausland gestellten Fragen für einen Rechtsunkundigen schwer zu beantworten sind und insbesondere eine schwierige rechtliche Beurteilung eines Sachverhalts fordern, war nicht auszugehen. Gleichsam wurde explizit die Angabe von Grundbesitz gefordert. Außerdem war es der Beschwerdeführerin, wie oben ausgeführt, möglich, Angaben zum Girokonto bzw. Bankvermögen zu machen. Dass diese Frage von erheblich weniger Komplexität wäre, als die Frage nach dem sonstigen Vermögen, erschließt sich für das erkennende Gericht nicht.

Zusätzlich ist die Behörde bei dieser Art von Angaben auf die Mitwirkung der Beschwerdeführerin angewiesen. Mag in Österreich auch die Abfrage des Grundbuchs möglich sein, so besteht ein solcher Zugriff auf entsprechende Register in Rumänien so ohne weiteres nicht, woraus sich – bei Nichtvorliegen entsprechender Hinweise – ein unverhältnismäßiger Aufwand ergeben würde. Hinzu kommt die, auch aus diesem Grund, gesetzlich normierte Mitwirkungspflicht eines Antragstellers (vgl. § 23 Abs. 2 NÖ SAG; § 17 NÖ MSG).

In Zusammenschau mit den Ergebnissen des Beweisverfahrens war deshalb vom Vorliegen einer Irreführungsabsicht fallbezogen auszugehen.

6.2.2.4. Schließlich war nicht davon auszugehen, dass es die belangte Behörde verabsäumt hätte, die Unrichtigkeit dieser Angabe zu erkennen. So ist es in Sozialhilfeverfahren beileibe nicht ungewöhnlich, dass Antragsteller über keinen Grundbesitz verfügen. Besteht hingegen Grundbesitz, dient dieser in der Regel der Deckung eines dringenden Wohnbedürfnisses. Noch dazu war ohne weiteres nicht davon auszugehen, dass Grundbesitz im Ausland besteht. Dem Aktenlauf ließen sich keine Anhaltspunkte entnehmen, aus denen sich ergeben hätte, dass die belangte Behörde dieser Frage vertieft hätte im Zuge der Antragstellung nachgehen müssen.

6.2.3. Für die Zulässigkeit der Wiederaufnahme aus dem Grund, dass der Bescheid bzw. das Erkenntnis (der Beschluss) des Verwaltungsgerichts durch eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen wurde, spielt es keine Rolle, ob die Behörde im wiederaufgenommenen Verfahren voraussichtlich zu einem anderen Verfahrensergebnis kommen wird oder nicht (vgl. VwGH 9.8.2018, Ra 2018/22/0076). Die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht braucht also nicht zu ergründen, ob ohne das verpönte Verhalten (§ 69 Abs. 1 Z 1 AVG, § 32 Abs. 1 Z 1 VwGVG) eine anderslautende Entscheidung ergangen wäre (VwGH 25.9.1990, 86/07/0071; 8.6.2006, 2004/01/0470).

6.3. Die belangte Behörde hat deshalb zu Recht die Wiederaufnahme der hier gegenständlichen Verfahren verfügt.

6.4. Der im wiederaufzunehmenden Verfahren ergangene rechtskräftige Bescheid tritt nach der Judikatur mit der Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme – im Umfang der Wiederaufnahme – außer Kraft, und zwar schon mit der Erlassung (der Zustellung, Ausfolgung, Verkündung) des bewilligenden oder verfügenden verfahrensrechtlichen Bescheides und nicht erst mit dem Eintritt seiner Rechtskraft. Die Bewilligung oder Verfügung wirkt ex tunc (VwSlg 814 A/1949; 3773 A/1055; VwGH 10.10.2016, Ro 2014/17/0079; 30.6.2016, Ra 2016/11/0044).

Maßgeblich für die neue Entscheidung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des neuen Bescheides bzw. des neuen Erkenntnisses (Beschlusses) im wiederaufgenommenen Verfahren. Jedoch dürfen bei der Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes jene Tatsachen und Beweise, die durch die Wiederaufnahmegründe unberührt geblieben sind, nicht anders beurteilt werden als im früheren, wiederaufgenommenen Verfahren. Tatbestandselemente, die der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht schon im früheren Verfahren bekannt waren, dürfen für sich allein und ohne Beziehung zu den neu hervorgekommenen Tatsachen nicht zum Ausgangspunkt einer abweichenden Sachentscheidung gemacht werden (s. Hengstschläger/Leeb, AVG § 70 Rz 89, mHa die höchstgerichtliche Rechtsprechung).

Das bedeutet zum einen, dass bei den in den wiederaufgenommenen Verfahren neu zu fassenden Entscheidungen lediglich die Frage des Einsatzes des Vermögens der Beschwerdeführerin zu prüfen ist. Zum zweiten ist dafür unter Anwendung der aktuellen Sach- und Rechtslage die Bestimmung des § 7 NÖ SAG heranzuziehen.

6.5. Demnach hat die Bemessung von Sozialhilfeleistungen unter Berücksichtigung des verwertbaren Vermögens, auch jenes, welches sich im Ausland befindet, der Hilfe suchenden Person zu erfolgen. Vermögen, welches der Verwertung unterliegt, ist von der Hilfe suchenden Person einzusetzen (vgl. § 7 Abs. 1 NÖ SAG). Gemäß § 7 Abs. 3 erster Satz NÖ SAG ist von der Verwertung von unbeweglichem Vermögen solange abzusehen, als dieses der Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfs der Person, die Leistungen der Sozialhilfe geltend macht, oder ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen dient (Wohnvermögen).

6.5.1. Wie festgestellt, dient die gegenständliche Wohnung nicht der Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfs der Beschwerdeführerin oder einer ihrer unterhaltsberechtigter Angehörigen. Ein Fall des Abs. 3 leg. cit. liegt deshalb nicht vor. Die Wohnung wurde damals um einen Preis von knapp 203.000,- RON gekauft, was, nicht inflationsbereinigt, einem umgerechneten Preis von € 40.000,- entspricht. Selbst unter Zugrundelegung des damaligen Preises übersteigt der Wert des Hälfteanteils der Beschwerdeführerin an der Wohnung (i.e. € 20.000,-) somit mühelos die Freibetragsgrenze im Sinne des § 7 Abs. 2 Z 4 NÖ SAG.

6.5.2. Sohin kommt der Frage, ob es sich beim Hälfteanteil der genannten Wohnung um ein verwertbares Vermögen im Sinne des § 7 Abs. 1 NÖ SAG handelt, zentrale Bedeutung zu. Verwertbarkeit setzt nach der Rechtsprechung voraus, dass der Hilfesuchende auch rechtlich über das Vermögen verfügen kann, sodass es nicht genügt, wenn es nur formell in seinem Eigentum steht (vgl. VwGH 23.3.2004, 2001/11/0370, mHa VwGH 23.2.1993, 91/08/0142).

Die rechtliche Verfügungsmöglichkeit richtet sich – durch die Lage der Wohnung – nach rumänischem Recht, welches vom erkennenden Gericht gemäß § 4 IPRG von Amts wegen (vgl. VwGH 25.2.2009, 2008/03/0179) zu ermitteln war.

6.5.2.1. Wie festgestellt, kauften die Beschwerdeführerin und ihr damaliger Ehegatte im Jahr 1992 die gegenständliche Wohnung während aufrechter Ehe. Mangels anderer Anhaltspunkte war zunächst davon auszugehen, dass die ehemals eheliche Wohnung als eheliches Gebrauchsvermögen im Rahmen einer gesetzlichen Gütergemeinschaft im Sinne des Art. 339 rum. ZGB anzusehen war, es sich also um ein eheliches Gebrauchsvermögen im Gesamthandeigentum handelte. Dazu sieht Art. 346 Abs. 1 rum. ZGB vor, dass „Rechtsgeschäfte zur Veräußerung […] ehelicher Güter […] nur mit Zustimmung beider Ehegatten abgeschlossen werden“ dürfen. Dies entspricht auch nach der österreichischen Rechtslage dem Wesen des Gesamthandeigentums, zumal in einem solchen Fall keiner der Gesamthandeigentümer über seinen Anteil alleine verfügen kann, vielmehr müssen alle Beteiligten jeweils gemeinschaftlich handeln (vgl. dazu etwa § 13 Abs. 3 letzter Satz Wohnungseigentumsgesetz [WEG]). Eine Verwertbarkeit im Sinne des § 7 Abs. 1 NÖ SAG wird – während aufrechter Ehe – nach den zitierten Bestimmungen des rum. ZGB sohin nur dann anzunehmen sein, wenn eine Zustimmung des (Wohnungs-)Eigentümerpartners zu einem Verkauf bzw. einer Belastung vorliegt. Wird diese, aus welchem Grund immer, verweigert, so würde eine Verwertbarkeit ausscheiden.

Nun lebt die Beschwerdeführerin jedoch nicht (mehr) in aufrechter Ehe, sondern ließ sich im Jahr 2006 scheiden. Gemäß Art. 319 Abs. 1 rum. ZGB endet der Ehegüterstand unter anderem durch Beendigung der Ehe. Nach Art. 320 leg. cit. ist der Ehegüterstand im Falle der Beendigung der Ehe „nach Maßgabe der Gesetze durch Vereinbarung oder – bei Uneinigkeit – gerichtlich zu liquidieren.“ Art. 356 rum. ZGB wiederum regelt, dass die ehemaligen Ehegatten bis zur Bestimmung der jedem einzelnen zustehenden Anteilsquoten Miteigentümer im Gesamthandeigentum des ehelichen Vermögens bleiben, wenn die eheliche Gütergemeinschaft durch Auflösung der Ehe endet. Die Aufteilung erfolgt nach Art. 357 leg. cit., anhand dessen der jeweilige Anteil am ehemaligen ehelichen Vermögen ermittelt wird und gemäß dessen Abs. 2 zweiter Satz bis zum Gegenbeweis angenommen wird, „dass die Ehegatten zu gleichen Teilen beigetragen haben.“

Daraus folgt für das erkennende Gericht, dass das (in der Ehe bestandene) Gesamthandeigentum endet, sobald die Aufteilung nach Art. 357 rum. ZGB durchgeführt und jeweils die Anteilsquoten der (ehemaligen) Ehepartner bestimmt wurden. Danach besteht ein „Eigentum nach Anteilen (Miteigentümerschaft)“ (Art. 632 Abs. 1 lit. a rum. ZGB) – als zweite Variante gegenüber dem Gesamthandeigentum (lit. b leg. cit.) (vgl. dazu auch die nach Art. 362 Abs. 1 rum. ZGB bestehende „Miteigentümerschaft nach Anteilen“ im Falle von durch die Ehegatten gemeinsam erworbene Güter bei Bestehen eines Güterstands der Gütertrennung während aufrechter Ehe).

Daraus ist für den vorliegenden Fall abzuleiten, dass durch die im Jahr 2006 erfolgte Scheidung der Beschwerdeführerin ihr Eigentumsanteil an der hier in Rede stehenden Wohnung in *** nicht (mehr) in Form eines Gesamthandeigentums besteht, sondern ein Eigentum „nach Anteilen“ ist. Da es sich auch nicht mehr um ein „eheliches Gut“ im Sinne des Art. 346 Abs. 1 rum. ZGB handelt, bedürfte ein Rechtsgeschäft zur Veräußerung des Anteils auch nicht der Zustimmung des Ex-Ehegatten der Beschwerdeführerin. Diese Bestimmung wäre daher, was sich aus ihrem Wortlaut und ihrer systematischen Stellung im rum. ZGB ergibt, bei einem allfällig beabsichtigten Verkauf des Wohnungsanteils nicht anwendbar.

6.5.2.2. Dem kann auch nicht, wie die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 30.4.2024 vorbringt, Art. 996 rum. ZPO entgegengehalten werden. Titel V der rum. ZPO, also deren Art. 980ff, regeln das rechtliche Aufteilungsverfahren bei „Anträgen auf Aufteilung von Gütern, an denen die Parteien ein gemeinsames Eigentumsrecht haben“ (Art. 980 rum. ZPO). Bereits daraus folgt, dass dieses Verfahren zunächst nicht den Erwerb von (Anteilen von) Eigentum behandelt, sondern nachgelagert das Verfahren zur Auflösung einer Miteigentümergemeinschaft, etwa durch Naturalteilung, Zuweisung eines Gutes samt Verpflichtung zum Wertersatz (vgl. Art. 989 rum. ZPO) oder Verkauf der Güter (Art. 991 leg. cit.). Zusätzlich erfolgte die Scheidung der Beschwerdeführerin bereits im Jahr 2006. Anhaltspunkte oder auch Vorbringen, wonach ein (gerichtliches) Scheidungs- und Aufteilungsverfahren bis dato noch immer nicht abgeschlossen worden wäre, lagen nicht vor. Zusätzlich gab die Beschwerdeführerin selbst an, Hälfteeigentümerin der in Rede stehenden Wohnung in *** zu sein, woraus folgt, dass die Miteigentumsanteile bereits bestimmt wurden.

Überdies sieht Art. 995 rum. ZPO vor, dass ein rechtskräftiges Aufteilungsurteil grundsätzlich einen Exekutionstitel bildet, selbst wenn die tatsächliche Übergabe des Gutes nicht gefordert wird. Von einer Zwangsvollstreckung der Aufteilungsentscheidung wird lediglich dann abgesehen, wenn die Parteien ausdrücklich erklären, dass sie die Herausgabe der Güter nicht wünschen. Dabei ist es schon dem Wortlaut nach nicht ausreichend, wenn sich lediglich eine Verfahrenspartei gegen die Zwangsvollstreckung stellt (arg. „die Parteien“).

Schließlich regelt Art. 996 Abs. 2 rum. ZPO die Vorgangsweise, um in den Besitz der zuerkannten Güter zu gelangen, sollte eine Herausgabe durch die anderen Miteigentümer verweigert werden. Dies schließt aber etwa einen Verkauf des Eigentumsanteils wiederum nicht aus, sodass eine rechtliche Verfügbarkeit über das Vermögen dadurch nicht verhindert wird.

6.6. Im Ergebnis kann die Beschwerdeführerin spätestens seit ihrer Scheidung im Jahr 2006 rechtlich über ihren Hälfteanteil der Wohnung in *** verfügen, sodass eine (rechtliche) Verwertbarkeit im Sinne des § 7 Abs. 1 NÖ SAG gegeben ist. Da die gegenständliche Wohnung nicht der Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfs der Beschwerdeführerin oder einer ihrer unterhaltsberechtigter Angehörigen dient und ihr Wert das Schonvermögen des § 7 Abs. 2 Z 4 NÖ SAG übersteigt, hat die Beschwerdeführerin dieses einzusetzen, bevor ihr Leistungen nach dem NÖ SAG zuerkannt werden können (§ 7 Abs. 1 letzter Satz NÖ SAG).

Im Ergebnis hat die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführerin im wiederaufgenommenen Verfahren zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde war als unbegründet abzuweisen.

7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Der Entscheidung wird zum einen die als einheitlich zu wertende höchstgerichtliche Rechtsprechung, sowohl §§ 69 und 70 AVG, als auch das NÖ SAG betreffend, zugrunde gelegt. Zusätzlich erfolgte eine Ermittlung ausländischen Rechts gemäß § 4 IPRG unter Zuhilfenahme des Bundesministeriums für Justiz sowie des rumänischen Justizministeriums den höchstgerichtlichen Vorgaben entsprechend von Amts wegen (vgl. 22.3.2018, Ra 2018/01/0045). Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, weswegen die ordentliche Revision zuzulassen gewesen wäre, lag demnach nach Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht vor.

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