LVwG N LVwG-S-2830/001-2023

LVwG-S-2830/001-2023Tribunal administratif régional25 avr. 2024

Regest

Ordnungsrecht; Medienrecht; Verwaltungsstrafe; Druckwerk; Anschlagen; Aushängen; Werbebanner; Einfriedung;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-2830/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.04.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.S.2830.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Strasser, LL.M. über die Beschwerde des A, vertreten durch B KG, Rechtsanwälte in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 27. November 2023, Zl. ***, betreffend Übertretung nach dem Mediengesetz, zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 38 VwGVG in Verbindung mit § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.

2. Eine Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Zum maßgeblichen Verfahrensgang:

1.1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling (in der Folge: „belangte Behörde“) vom 27. November 2023, Zl. ***, wurde Herrn A (in der Folge: „Beschwerdeführer“) folgendes zur Last gelegt:

„Sie haben zumindest am 09.03.2023 im Gemeindegebiet *** neben der Bundesstraße *** vor dem Kreisverkehr auf der straßenseitigen Einfriedung des Grundstücks Nr. ***, EZ *** mehrere Werbebanner (Transparente) angeschlagen, obwohl im Gemeindegebiet *** das Anschlagen von Druckwerken nicht unmittelbar an Außenflächen von Einfriedungen erfolgen darf.Zur vorgeworfenen Tatzeit waren folgende Werbebanner angeschlagen:CDEFH (G)

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 49 iVm § 48 Mediengesetz iVm § 1 Abs. 2 der Verordnung der BH Mödling vom 16.04.2002 für die Gemeinde ***, Zahl ***“

1.1.1. Wegen dieser angelasteten Verwaltungsübertretung wurde eine Geldstrafe in Höhe von EUR 200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 30 Stunden) gemäß § 45 Abs. 2 Mediengesetz verhängt, sowie ein Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) in Höhe von EUR 20,-- festgesetzt.

1.1.2. Die belangte Behörde gab – soweit für das gegenständliche Verfahren weiter maßgeblich – zusammengefasst an, dass die übertretene Verordnung das Anschlagen (Plakatieren) von Druckwerken an Außenflächen von Gebäuden und auch an Einfriedungen verbiete. Zum Vorbringen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, wonach es sich bei dem vorliegenden Doppelstabmattenzaun um keine Mauer oder durchgängige Oberfläche handle, erwiderte die belangte Behörde ohne nähere Begründung, dass dies nicht relevant sei. Das Anschlagen (Plakatieren) von Druckwerken dürfe nicht unmittelbar an Einfriedungen erfolgen.

Die belangte Behörde stellte weiter fest, dass in der Verordnung selbst der Begriff „Anschlagen“ jedoch bereits als „Plakatieren“ spezifiziert werde. Als „Plakatieren“ sei jedenfalls bereits das Anbringen von Plakaten zu verstehen. Ob nun die Werbebanner angeklebt oder nur aufgehängt seien, spiele im gegenständlichen Verfahren keine Rolle. Es sei erwiesen, dass es sich um ein Plakatieren handle und damit der Tatbestand des Anschlagens (Plakatierens) erfüllt sei.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde, in der der Beschwerdeführer durch seine anwaltliche Vertretung insbesondere die Einstellung des Strafverfahrens beantragte.

1.2.1. Darin brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst und soweit für das vorliegende Beschwerdeverfahren weiter maßgeblich vor, dass es richtig sei, dass § 1 Abs. 2 Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 16. April 2002 für die Gemeinde ***, Zahl *** regle, dass das Anschlagen (Plakatieren) von Druckwerken nicht unmittelbar an Außenflächen von Gebäuden oder von Einfriedungen, an Brückenpfeilern, an Bäumen, an Denkmälern oder an Sachen, die der religiösen Verehrung gewidmet seien, erfolgen dürfe. Weiters sei es unzulässig, an Einrichtungen oder Anlagen, die der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Versorgung mit Wasser oder Energie, dem öffentlichen Verkehr oder dem Post- oder Fernmeldewesen dienen (dazu zählen insbesondere Laternen- und Abspannungsmasten, Schaltkästen, Notrufanlagen und Telefonzellen).

1.2.2. Das von der Behörde genannte Grundstück des Beschuldigten sei mit einem „Doppelstabmattenzaun“ eingezäunt. Es handle sich sohin nicht um eine Einfriedung durch eine Mauer oder einer anderen durchläufigen Oberfläche. Wenn die belangte Behörde in dem angefochtenen Straferkenntnis ausführe: „Es ist nicht relevant, dass es sich beim Doppelstabmattenzaun um keine Mauer oder durchgängige Oberfläche handelt“ so sei dies unrichtig.

Dem Wortlaut der oben genannten Bestimmung sei aus Sicht des Beschwerdeführers eindeutig zu entnehmen, dass das Anschlagen (Plakatieren) von Druckwerken nicht an Außenflächen von Gebäuden und an Außenflächen von Einfriedungen erfolgen dürfe. Dies ist der Wortfolge „oder von“ zu entnehmen, welche sich eindeutig auf die „Außenflächen“ beziehe.

1.2.3. Zudem umfasse das „Anschlagen“ (Plakatieren) das Ankleben und meine gegenständlich nur durch physische Krafteinwirkung lösbare Fixierung des Druckwerkes auf einer (baulichen) Fläche, zB auf Mauern, Masten, Schaltkästen, Telefonzellen, Bäumen, Denkmälern etc; vom „Aushängen“ unterscheide es sich durch seine auf Dauer vorgenommene, feste und unmittelbar mit dem tragenden Untergrund verbundene Anbringung.

Ein wie mit der genannten Verordnung verbotenes Anschlagen (Plakatieren) sei an dem gegenständlichen Doppelstabmattenzaun daher schon rein technisch nicht möglich, da dieser über keine durchgängige „Fläche“ verfüge.

In der gegenständlichen Angelegenheit seien die Werbebanner nicht durch eine nur mit physischer Krafteinwirkung lösbaren Fixierung unmittelbar mit dem Untergrund verbunden. Ein „Anschlagen“ im Sinn der oben genannten Verordnung liege daher nicht vor.

Ebenfalls verfehlt sei die Rechtsansicht der belangten Behörde, dass es in dem gegenständlichen Verfahren „keine Rolle“ spiele, ob nun ein Werbebanner angeklebt oder nur aufgehängt wurde.

Diese Unterscheidung sei sogar von erheblicher Bedeutung, weil sich das Verordnungsrecht der Bezirksverwaltungsbehörden im zweiten Satz des § 48 Mediengesetz nur auf das „Anschlagen“ (Plakatieren) und sohin nicht auf das „Aufhängen“ beziehe.

1.3. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2023 legte die belangte Behörde unter Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung diese Beschwerde mitsamt dem behördlichen Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor.

2. Feststellungen:

Das Grundstück Nr. ***, EZ ***, liegt im Gemeindegebiet *** und ist durch einen „Doppelstabmattenzaun“, der auf einem Betonsockel fixiert wurde, begrenzt. Mit diesem Zaun wird das Grundstück zur Bundesstraße *** und nach außen hin abgegrenzt.

Auf diesem Doppelstabmattenzaun waren am 9. März 2023 mehrere Werbebanner aufgehängt. Dabei handelte es sich um Werbungen folgender Unternehmen:

CDEFH (G).

Diese Banner wurden durch eine Form von Kabelbinder, ähnlich einem Expander, an den einzelnen Stäben des Doppelstabmattenzauns jeweils an den Enden der Werbebanner aufgehängt bzw. angebracht. Festgestellt wird, dass dies konkret in folgender Weise erfolgt ist:

[Abweichend vom Original

Bild nicht wiedergegeben]

Die einzelnen Werbebanner wurden jeweils mit acht solcher Fixierungen auf der Längsseite und zwei weiteren auf der Breitseite an einzelnen Stäben des Doppelstabmattenzauns angebracht. Die Werbebanner sind allerdings nur an diesen Fixierungen an den einzelnen Doppelstäben fixiert, eine durchgehend feste und unmittelbar mit dem tragenden Untergrund verbundene Anbringung, wie etwa mit dem Betonsockel, besteht dabei nicht.

3. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen – einschließlich des dargelegten Verfahrensgangs – ergeben sich aus dem vorgelegten verwaltungsbehördlichen Strafakt der belangten Behörde und den eigenen Angaben des Beschwerdeführers, wie etwa in seiner Beschwerde und seiner Rechtfertigung.

Zum festgestellten Lichtbild ist beweiswürdigend festzuhalten, dass dieses als unbedenkliches Beweismittel herangezogen werden konnte und als Grundlage für die jeweils getroffenen Feststellungen zu berücksichtigen war, zumal der Beschwerdeführer, dem diese Bilder bereits im Rahmen der Akteneinsicht von der belangten Behörde übermittelt wurden, nicht vorbrachte, dass das dort enthaltene Material nicht den Tatsachen entspreche oder gar gefälscht worden sei. An dem festgestellten Lichtbild als auch an den weiteren im Akt befindlichen Lichtbildern entstand kein Zweifel einer allfälligen Manipulation, stimmen diese sowohl mit den eigenen Angaben des Beschwerdeführers als auch mit jenen seitens der Behörde aber auch den Eingaben seitens der örtlichen Gemeinde überein. Diesbezüglich ist zusammenfassend beweiswürdigend festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall nicht der objektive Geschehensablauf (wie etwa das grundsätzliche Vorhandensein der Werbebanner auf dem Doppelstabmattenzaun) strittig war, sondern vielmehr die Rechtsfrage, ob die vom Beschwerdeführer vorgenommene Fixierung der Werbebanner am Doppelstabmattenzaun in den Anwendungsbereich der BH Mödling vom 16. April 2002 für die Gemeinde ***, Zahl *** betreffend Anschlagen von Druckwerken, fällt.

4. Maßgebliche Rechtslage:

4.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Mediengesetzes, BGBl. Nr. 314/1981, idF BGBl. I Nr. 182/2023, lauten auszugsweise wie folgt:

„Anschlagen von Druckwerken

§ 48. Zum Anschlagen, Aushängen und Auflegen eines Druckwerkes an einem öffentlichen Ort bedarf es keiner behördlichen Bewilligung. Doch kann die Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch Verordnung anordnen, daß das Anschlagen nur an bestimmten Plätzen erfolgen darf.

Verwaltungsübertretung

§ 49. Wer der Bestimmung des § 47 oder einer Verordnung nach § 48 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen.“

4.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der BH Mödling vom 16. April 2002 für die Gemeinde ***, Zahl *** (in der Folge: „Druckwerk-VO gemäß § 48 Mediengesetz“), lauten auszugsweise wie folgt:

„VERORDNUNG

Der Bezirkshauptmannschaft Mödling betreffend das Anschlagen von Druckwerken an öffentlichen Orten.

§ 1

  1. Auf Grund des § 48 Mediengesetz, BGBl. Nr. 314/1981, wird zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angeordnet, dass das Anschlagen (Plakatieren) von Druckwerken (§ 1 Abs. 1 Z. 4 leg. cit.) an öffentlichen Orten im Gebiet der Gemeinde *** nur

a)an Flächen, die offensichtlich zum Anschlagen von Druckwerken bestimmt sind, oder

b)an anderen Flächen, sofern sie nicht unter die im Abs. 2 angeführten Beschränkungen erfolgen darf.

  1. Das Anschlagen (Plakatieren) von Druckwerken darf nicht unmittelbar an Außenflächen von Gebäuden oder von Einfriedungen, an Brückenpfeilern, an Bäumen, an Denkmälern oder an Sachen, die der religiösen Verehrung gewidmet sind, erfolgen; es ist weiters unzulässig an Einrichtungen oder Anlagen, die der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Versorgung mit Wasser oder Energie, dem öffentlichen Verkehr oder dem Post- und Fernmeldewesen dienen (dazu zählen insbesondere Laternen- und Abspannmasten, Schaltkasten, Notrufanlagen und Telefonzellen). Die vorstehenden Beschränkungen gelten nicht, soweit es sich um das Anschlagen von Druckwerken an offensichtlich hiezu bestimmten Flächen handelt.

[…]“

4.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 88/2023, lauten auszugsweise wie folgt:

[…]

§ 38. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

[…]

§ 44. (1) […]

(2) Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

[…]

§ 50. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

[…]

§ 52. (1) In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

(2) Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.

[…]“

4.4. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 (WV) idF BGBl. I Nr. 88/2023, lauten auszugsweise wie folgt:

„§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

[…]“

5. Rechtliche Beurteilung:

5.1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschwerdeführer angelastet, auf der straßenseitigen Einfriedung des Grundstücks Nr. ***, EZ *** mehrere Werbebanner (Transparente) angeschlagen zu haben, obwohl im Gemeindegebiet *** das Anschlagen von Druckwerken nicht unmittelbar an Außenflächen von Einfriedungen erfolgen dürfe.

5.2. § 48 Mediengesetz normiert die keiner behördlichen Bewilligung unterliegende Freiheit des Anschlagens (Plakatierfreiheit), des Aushängens und Auflegens von Druckwerken an einem öffentlichen Ort. § 48 zweiter Satz Mediengesetz enthält eine Verordnungsermächtigung, wonach die Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch Verordnung anordnen kann, dass das „Anschlagen“ nur an bestimmten Plätzen erfolgen darf. Diese Verordnungsermächtigung bezieht sich somit bereits ex lege lediglich auf den Tatbestand des „Anschlagens“ von Druckwerken, nicht jedoch etwa auf das „Aushängen“ von Druckwerken.

Von dieser Verordnungsermächtigung hat die Bezirkshauptmannschaft Mödling für die Gemeinde *** Gebrauch gemacht. Nach § 1 Abs. 2 Druckwerk-VO gemäß § 48 Mediengesetz darf in der Gemeinde *** das „Anschlagen (Plakatieren)“ von Druckwerken nicht unmittelbar an Außenflächen von Gebäuden oder von Einfriedungen, an Brückenpfeilern, an Bäumen, an Denkmälern oder an Sachen, die der religiösen Verehrung gewidmet sind, erfolgen.

5.3. Zu den Tatbestandvoraussetzungen des § 1 Abs. 2 Druckwerk-VO gemäß § 48 Mediengesetz:

5.3.1. Zum Vorliegen einer „Einfriedung“

Was unter einer Einfriedung zu verstehen ist, ist weder nach dem Mediengesetz noch nach der NÖ BauO definiert. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter einer Einfriedung eine Einrichtung zu verstehen, die ein Grundstück einfriedet, das heißt schützend umgibt. Daraus folgt, dass bei einer Einfriedung die grundsätzliche Eignung gegeben sein muss, die Liegenschaft nach außen abzuschließen. Entscheidend ist dabei nicht, ob sich die Einfriedung auf die gesamte Grundgrenze erstreckt, und auch nicht, ob sie unmittelbar an der Grundgrenze errichtet wird. Weiters kommt es in Bezug auf die Frage des Vorliegens einer Einfriedung weder auf die Baumaterialien noch auf die Ortsüblichkeit an (vgl. zum Ganzen VwGH 27.7.2017, Ra 2016/05/0118, mwN).

Im Lichte der Feststellung ist der am Betonsockel angebrachte Doppelstabmattenzaun als „Einfriedung“ zu verstehen, zumal dieser das Grundstück straßenseitig nach außen erkennbar abschließt bzw. dieses schützend umgibt.

5.3.2. Zur Tathandlung des „Anschlagens (Plakatierens)“:

§ 1 Abs. 2 Druckwerk-VO gemäß § 48 Mediengesetz verbietet in der Gemeinde *** das „Anschlagen (Plakatieren)“ von Druckwerken an bestimmten Örtlichkeiten.

Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass sich bereits aus § 48 Mediengesetz eine Differenzierung der Handlungen zwischen „Anschlagen“, „Aushängen“ und „Auflegen“ ergibt und lediglich das „Anschlagen“ in den Anwendungsbereich der Druckwerk-VO gemäß § 48 Mediengesetz fällt und von der Verordnungsermächtigung gemäß § 48 zweiter Satz Mediengesetz umfasst ist.

Das „Anschlagen (Plakatieren)“ von Druckwerken umfasst auch das Ankleben (Affichieren) und versteht darunter eine durch physische Krafteinwirkung lösbare Fixierung des Druckwerks auf einer (baulichen) Fläche, zB auf Mauern, Masten, Schaltkästen, Telefonzellen, Bäumen, Denkmälern etc; vom „Aushängen“ unterscheidet es sich nur durch seine auf Dauer vorgenommene, feste und unmittelbar mit dem tragenden Untergrund verbundene Anbringung. Die Unterscheidung ist bedeutsam, weil sich das Verordnungsrecht der Bezirksverwaltungsbehörden (Landespolizeidirektionen) im zweiten Satz nur auf das „Anschlagen“ (Plakatieren) bezieht (vgl. Koukal in Berka/Heindl/Höhne/Koukal Mediengesetz: Praxiskommentar4 [2019] § 48 MedienG, Rz 2).

Entsprechend dem im Strafrecht allgemein geltenden, im Bereich des Verwaltungsstrafrechtes aus § 1 Abs. 1 VStG ableitbaren Grundsatz „nullum crimen sine lege“ ist Voraussetzung für die Verhängung einer Strafe, dass die Tat zur Zeit ihrer Begehung ausdrücklich für strafbar erklärt war. Strafrechtsquelle ist ausschließlich das geschriebene Gesetz; eine Ergänzung desselben durch Analogie oder jede andere Art von Lückenschließung (etwa durch Größenschluss) zum Nachteil des Täters ist untersagt. Dies schließt zwar eine Auslegung des Gesetzes nach Inhalt, Sinn und Tragweite eines bestehenden Rechtssatzes nicht aus, doch muss die Auslegung jedenfalls ihre äußerste Grenze stets im möglichen Wortsinn der auszulegenden Norm haben; sie muss immer noch im Wortlaut des Gesetzes eine Stütze finden (vgl. etwa VwGH 7.7.2017, Ra 2016/03/0099 mwN, siehe weiters in diesem Zusammenhang Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG² § 1 Rz 3 ff; vgl. auch VfSlg. 11.938/1988 zum Erfordernis der besonders genauen gesetzlichen Determinierung im Strafrecht).

Vor diesem Hintergrund und im Lichte der Feststellungen war die durch Kabelbinder ähnliche Fixierung an einzelnen Stäben des Doppelstabmattenzauns ohne dabei mit dem tragenden Untergrund fest verbundenen Werbebanner nicht unter Strafe gestellt. Auch die Gesetzesmaterialien können nicht zu einem anderen Ergebnis führen, hat doch der Gesetzgeber die Elemente eines strafbaren Tatbestandes genau zu umschreiben und darf es nicht der individuellen Vollziehung und ihrer Interpretation überlassen, eine Strafnorm ergänzend auszulegen (VwGH 10.12.2013, Zl. 2013/05/0162, mwN).

Daher hat der Beschwerdeführer die Werbebanner mangels durchgehend fester Verbindung an der Einfriedung bzw. dessen tragenden Untergrund (hier: Betonsockel) nicht „angeschlagen (plakatiert)“, sondern lediglich „ausgehängt“.

Demzufolge ist allerdings die objektive Tatseite des § 1 Abs. 2 Druckwerk-VO als nicht erfüllt anzusehen, weshalb der Beschwerdeführer auch nicht gegen § 49 Mediengesetz verstoßen hat.

Das gegenständliche Straferkenntnis war daher aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 38 VwGVG in Verbindung mit § 45 Abs. 1 Z 2 VStG einzustellen.

Diesem Ergebnis steht jedoch eine allenfalls nach anderen Gesetzen bestehende Bewilligungspflicht nicht entgegen und wird abschließend etwa auf § 82 Abs. 1 letzter Satz StVO hingewiesen.

5.4. Da das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war, waren dem Beschwerdeführer auch keine Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

6. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte bereits gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG abgesehen werden, zumal bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass das mit der verfahrensgegenständlichen Beschwerde angefochtene Straferkenntnis aufzuheben war.

7. Zur Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Zudem konnte sich die Entscheidung auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut des § 45 Abs. 1 Z 2 VStG sowie des § 49 MedienG iVm § 1 Abs. 2 der Druckwerk-VO gemäß § 48 Mediengesetz vom 16. April 2002 für die Gemeinde ***, Zahl ***, stützen (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage zB VwGH 27.8.2019, Ra 2018/08/0188).

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