LVwG N LVwG-AV-285/001-2024

LVwG-AV-285/001-2024Tribunal administratif régional18 avr. 2024

Regest

Ordnungsrecht; Sicherheitspolizei; erkennungsdienstliche Behandlung; allgemeine Gefahr; Verdacht; gerichtlich strafbare Handlung; gefährlicher Angriff;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-285/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.04.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.285.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Steger über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 12. Februar 2024, GZ. ***, betreffend Anordnung zur erkennungsdienstlichen Behandlung nach dem Sicherheitspolizeigesetz (SPG),

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 12.02.2024 mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruchpunkt II. dahingehend abgeändert wird, dass der Ladungstermin zur Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung mit Dienstag, 28. Mai 2024 Uhr, 10:00 Uhr, Polizeiinspektion ***, ***, ***, neu festgesetzt wird.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 12.02.2024, GZ. ***, wurde gegenüber dem Beschwerdeführer Folgendes angeordnet:

„I.

Die Bezirkshauptmannschaft Tulln verpflichtet Sie zur Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung.

Hinweis:

Einer Beschwerde gegen die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

Rechtsgrundlagen:

§ 65 Abs.1 und 4 i.V.m. § 77 Abs. 2 Sicherheitspolizeigesetz (SPG)

§ 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

II.

Sie werden hiermit als Beteiligter zur erkennungsdienstlichen Behandlung geladen. Es ist notwendig, dass Sie persönlich erscheinen.

Ort: Polizeiinspektion ***

Datum, Uhrzeit: 28. Februar 2024, 10:00 Uhr

Bitte bringen Sie diese Ladungsanordnung und einen amtlichen Lichtbildausweis mit.

Wenn Sie dieser Ladung ohne wichtigen Grund – z.B. Krankheit, Gebrechlichkeit, zwingende berufliche Behinderung, nicht verschiebbare Urlaubsreise – nicht Folge leisten, müssen Sie damit rechnen, dass Ihre zwangsweise Vorführung veranlasst wird. Teilen Sie uns daher in Ihrem Interesse sofort mit, wenn Sie zum angegebenen Termin nicht kommen können, damit dieser allenfalls verschoben werden kann.

Im Falle Ihres Ausbleibens wird Ihre (sofortige) Vorführung veranlasst werden.

Gemäß § 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz wird die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Ladungsbescheid ausgeschlossen, da die Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung im öffentlichen Interesse liegt und somit dringend geboten ist.

Rechtsgrundlagen:

§ 19 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) 1991

§ 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)“

Begründend führte dazu die Bezirkshauptmannschaft Tulln zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer am 24.10.2023 von der Polizeiinspektion *** wegen des Verdachtes, eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte vorsätzliche Handlung nach § 269 StGB und § 50 WaffG begangen zu haben, bei der Staatsanwaltschaft *** angezeigt worden sei. Aufgrund dieses Sachverhaltes sei der Beschwerdeführer von der Polizeiinspektion *** zur Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung aufgefordert worden, dem er nicht nachgekommen sei. Die Polizeiinspektion *** habe diese Tatsache der Bezirkshauptmannschaft Tulln mitgeteilt. In weiterer Folge sei der Beschwerdeführer formlos von der Bezirkshauptmannschaft Tulln mit Schreiben vom 08.01.2024 aufgefordert worden, binnen 14 Tagen ab Erhalt dieses Schreibens die erkennungsdienstliche Behandlung bei der Polizeiinspektion *** durchführen zu lassen und sei der Beschwerdeführer laut Mitteilung der Polizeiinspektion *** vom 23.01.2024 dieser Aufforderung zur Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung bis dato ebenso nicht nachgekommen.

Der Beschwerdeführer habe im Rahmen einer Versteigerung seines Kraftfahrzeuges der Marke BMW am 21.09.2023 sinngemäß „das regelt meine 9mm“ gesagt haben, was auch ein Kaufinteressent wahrgenommen habe. In weiterer Folge solle der Beschwerdeführer mit einem Recurvebogen gegen den Gerichtsvollzieher gezielt haben. Bei der Erstbefragung auf der Terrasse hätte er angegeben, an einer psychischen Erkrankung namens ADHS zu leiden und dass er eine „AK47“ und eine „Panzerfaust“ im Haus hätte. Aufgrund der zur Tatzeit vorliegenden Sachlage sei vor Ort vom Polizeibeamten seine Festnahme ausgesprochen worden, da er der Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung verdächtig gewesen wäre und unmittelbar danach glaubwürdig durch mehrere Personen der Tatbegehung beschuldigt worden sei. Der Beschwerdeführer habe sehr wohl gewusst, dass ein Gerichtsvollzieher und Polizeibeamte eingeschritten wären.

Der Beschwerdeführer sei daher auf frischer Tat bei den Vergehen der §§ 269 StGB und § 50 WaffG angetroffen worden. Die Angaben der Polizeibeamten seien schlüssig und es sei für die Behörde auch kein Grund ersichtlich, warum sie den Anzeigeleger wahrheitswidrig belasten sollten. Auch die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 14.01.2024, dass er an einer ADHS-Erkrankung leiden würde und er mit der Situation maßlos überfordert gewesen sein solle, führe zu keinem anderen Ergebnis. Aufgrund der Ausführung der Tat, dass er die Äußerung „das regelt meine 9 mm“ sinngemäß an beteiligte Personen gerichtet von sich gegeben haben solle und mit seinem Recurvebogen auf den Gerichtsvollzieher gezielt hätte, sei eine erkennungsdienstliche Behandlung zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe jedenfalls erforderlich.

Die Bezirkshauptmannschaft Tulln habe den vorliegenden Sachverhalt geprüft und stelle fest, dass die Befugnis des § 65 Abs. 1 SPG nicht schuld-, sondern gefährlichkeitsbezogen sei und im vorliegenden Fall von der Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht Abstand genommen werde.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In seiner fristgerecht mit E-Mail vom 27.02.2024 erhobenen Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer eindeutig erkennbar, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben.

Begründend führte dazu der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung einen schwerwiegenden Eingriff in sein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung darstelle. Dieser Eingriff sei nur dann gerechtfertigt, wenn er zur Gefahrenabwehr oder zur Aufklärung einer Straftat erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne sei. Nach geltendem Recht gelte die Unschuldsvermutung bis zur rechtskräftigen Verurteilung und sei er bisher nicht angeklagt oder verurteilt worden. Auch die Behauptung, dass diese Maßnahme im Sinne des öffentlichen Interesses sei, sei kaum nachvollziehbar und beruhe auf einer völlig zweifelhaften Grundlage und sei somit auch nicht gerechtfertigt.

Im vorliegenden Fall würden keine hinreichenden und tatsächlichen Anhaltspunkte für eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder für die Beteiligung an einer Straftat nach § 81b Abs. 1 SPG vorliegen. Die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung sei daher nicht erforderlich und mithin unverhältnismäßig. Die Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung ohne konkrete Beweise oder einer Anklage stelle somit eine erhebliche Belastung seiner Privatsphäre und einen unverhältnismäßigen Eingriff in seine Grundrechte dar.

Darüber hinaus würden Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Anordnung selbst bestehen. Die Anordnung sei nicht von einem Richter, sondern von der Polizeibehörde/Staatsanwaltschaft getroffen worden. Dies sei jedoch nur dann zulässig, wenn Gefahr im Verzug sei. Im vorliegenden Fall sei jedoch keine Gefahr im Verzug ersichtlich.

Der Beschwerdeführer behalte sich das Recht vor, weitere rechtliche Schritte gegen die Behörde selbst sowie auch gegen alle Beteiligten als Privatperson einzuleiten, sowie auch die öffentlichen Medien zu informieren, sollte die erkennungsdienstliche Behandlung ohne ausreichende Begründung und gegen seinen Willen durchgeführt werden.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 08.03.2024 legte die Bezirkshauptmannschaft Tulln dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt zu GZ. *** mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit den Mitteilungen, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen von der Bezirkshauptmannschaft Tulln vorgelegten Verwaltungsakt.

4. Feststellungen:

Laut schlüssigem Abschluss-Bericht der Polizeiinspektion *** vom 24.10.2023 zur GZ. *** besteht der dringende Verdacht, dass der bislang unbescholtene Beschwerdeführer, gegenüber dem allerdings ein aufrechtes Waffenverbot besteht, am 21.09.2023 gegen 09:05 Uhr, zunächst mit seinem Kraftfahrzeug der Marke BMW von seinem Wohnsitz in der *** in *** weggefahren sei, obwohl zu diesem Zeitpunkt über Anordnung des Bezirksgerichtes *** eine Versteigerung eben dieses PKWs durch den Gerichtsvollzieher B an Ort und Stelle durchgeführt werden sollte. Im Anschluss daran soll der Beschwerdeführer ohne Gefährdung anderer wieder auf den Gerichtsvollzieher und einen anwesenden Kaufinteressenten zugefahren sein, soll nach hitziger Diskussion doch seine Autoschlüssel dem Gerichtsvollzieher ausgehändigt haben, jedoch beim Weggehen gesagt haben „das regelt meine 9mm“. In weiterer Folge soll der Beschwerdeführer auf die Terrasse seines Wohnhauses getreten sein und mit seinem Sportbogen „Recurve“ gegen den Gerichtsvollzieher gezielt haben.

Aufgrund dieser Vorkommnisse wurde die Amtshandlung zunächst abgebrochen und der Beschwerdeführer festgenommen. Im Rahmen dessen soll der Beschwerdeführer noch geäußert haben, dass er noch eine „AK47“ und eine „Panzerfaust“ im Haus hätte, was sich in weiterer Folge nicht bestätigte. Allerdings konnten im PKW des Beschwerdeführers ein Messer mit einer Klingenlänge von 29cm und ein Jagdmesser der Marke PUMA sichergestellt werden.

Es besteht sohin der dringende Verdacht der Begehung mehrerer Straftaten, insbesondere des § 269 StGB und des § 50 WaffG. Eine Anklage des Beschwerdeführers bzw. eine abschließende Entscheidung der zuständigen Behörden erfolgte bislang diesen Sachverhalt betreffend noch nicht.

Der Beschwerdeführer hat bislang weder der formlosen Aufforderung der Polizei noch den Aufforderungen der Bezirkshauptmannschaft Tulln, dies zuletzt mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 12.02.2024, sich erkennungsdienstlich behandeln zu lassen, Folge geleistet.

5. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ist im Wesentlichen unstrittig und ergibt sich aus dem vorliegenden unbedenklichen Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes, insbesondere aus dem verfahrenseinleitenden Abschluss-Bericht der Polizeiinspektion *** vom 24.10.2023, dem Antrag auf bescheidmäßige Auferlegung einer erkennungsdienstlichen Behandlung der Polizeiinspektion *** vom 05.12.2023, der Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 08.01.2024 und dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde.

Eben daraus ist für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in eindeutiger Weise zu entnehmen, dass gegenüber dem Beschwerdeführer (nach wie vor) der dringende Tatverdacht der Begehung strafrechtlicher Vergehen, insbesondere nach § 269 StGB und § 50 WaffG besteht. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht geeignet, diesen Verdacht zu entkräften, zumal der Beschwerdeführer nicht einmal substantiiert leugnet, diese Straftaten begangen zu haben. Die angeführten Berichte der Polizeiinspektion *** sind inhaltlich auch schlüssig und ist keinesfalls davon auszugehen, dass nach der bisherigen Aktenlage jegliche Verdachtslage gegen den Beschwerdeführer ausscheidet. Ob und inwieweit der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten Straftaten tatsächlich begangen hat, ist zudem auch nicht Gegenstand dieses Verfahrens, sodass es dazu keines weiteren Beweisverfahrens bedurfte, wobei in diesem Zusammenhang auf die rechtliche Beurteilung zu verweisen ist.

6. Rechtslage:

Folgende Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:

§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):

„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“

§ 16 Sicherheitspolizeigesetz (SPG):

„(1) Eine allgemeine Gefahr besteht

1. bei einem gefährlichen Angriff (Abs. 2 und 3)

oder

2. sobald sich drei oder mehr Menschen mit dem Vorsatz verbinden, fortgesetzt gerichtlich strafbare Handlungen zu begehen (kriminelle Verbindung).

(2) Ein gefährlicher Angriff ist die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Verlangen eines Verletzten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand

1. nach dem Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, ausgenommen die Tatbestände nach den §§ 278, 278a und 278b StGB, oder

2. nach dem Verbotsgesetz, StGBl. Nr. 13/1945, oder

3. nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, oder

4. nach dem Suchtmittelgesetz (SMG), BGBl. I Nr. 112/1997, ausgenommen der Erwerb oder Besitz von Suchtmitteln zum ausschließlich persönlichen Gebrauch (§§ 27 Abs. 2, 30 Abs. 2 SMG), oder

5. nach dem Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 (ADBG 2007), BGBl. I Nr. 30, oder

6. nach dem Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetz (NPSG), BGBl. I Nr. 146/2011,

handelt.

(3) Ein gefährlicher Angriff ist auch ein Verhalten, das darauf abzielt und geeignet ist, eine solche Bedrohung (Abs. 2) vorzubereiten, sofern dieses Verhalten in engem zeitlichen Zusammenhang mit der angestrebten Tatbestandsverwirklichung gesetzt wird.

(4) Gefahrenerforschung ist die Feststellung einer Gefahrenquelle und des für die Abwehr einer Gefahr sonst maßgeblichen Sachverhaltes.“

§ 21 SPG:

„(1) Den Sicherheitsbehörden obliegt die Abwehr allgemeiner Gefahren.

(2) Die Sicherheitsbehörden haben gefährlichen Angriffen unverzüglich ein Ende zu setzen. Hiefür ist dieses Bundesgesetz auch dann maßgeblich, wenn bereits ein bestimmter Mensch der strafbaren Handlung verdächtig ist.

(2a) Den Sicherheitsbehörden obliegen die Abwehr und Beendigung von gefährlichen Angriffen gegen Leben, Gesundheit, Freiheit oder Eigentum auch an Bord von Zivilluftfahrzeugen, soweit sich ihre Organe auf begründetes Ersuchen des Luftfahrzeughalters oder zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben an Bord befinden und Völkerrecht dem nicht entgegensteht.“

§ 65 Abs. 1 und 4 SPG:

„(1) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, einen Menschen, der im Verdacht steht, eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte vorsätzliche Handlung begangen zu haben, erkennungsdienstlich zu behandeln, wenn er im Rahmen einer kriminellen Verbindung tätig wurde oder dies wegen der Art oder Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe erforderlich scheint.

(…)

(4) Wer erkennungsdienstlich zu behandeln ist, hat an den dafür erforderlichen Handlungen mitzuwirken.“

§ 77 SPG:

„(1) Die Behörde hat einen Menschen, den sie einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu unterziehen hat, unter Bekanntgabe des maßgeblichen Grundes formlos hiezu aufzufordern.

(2) Kommt der Betroffene der Aufforderung gemäß Abs. 1 nicht nach, so ist ihm die Verpflichtung gemäß § 65 Abs. 4 bescheidmäßig aufzuerlegen. Eines Bescheides bedarf es dann nicht, wenn der Betroffene auch aus dem für die erkennungsdienstliche Behandlung maßgeblichen Grunde angehalten wird oder zur Vernehmung nach der StPO bereits in der Dienststelle anwesend ist.

(3) Wurde wegen des für die erkennungsdienstliche Behandlung maßgeblichen Verdachtes eine Anzeige an die Staatsanwaltschaft erstattet, so gelten die im Dienste der Strafjustiz geführten Erhebungen als Ermittlungsverfahren (§ 39 AVG) zur Erlassung des Bescheides. Dieser kann in solchen Fällen mit einer Ladung (§ 19 AVG) zur erkennungsdienstlichen Behandlung verbunden werden.

(4) Steht die Verpflichtung zur Mitwirkung gemäß § 65 Abs. 4 fest, so kann der Betroffene, wenn er angehalten wird, zur erkennungsdienstlichen Behandlung vorgeführt werden.“

§ 269 Strafgesetzbuch (StGB):

„(1) Wer eine Behörde mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt und wer einen Beamten mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung an einer Amtshandlung hindert, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, im Fall einer schweren Nötigung (§ 106) jedoch mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

(2)Ebenso ist zu bestrafen, wer eine Behörde mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt oder einen Beamten mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu einer Amtshandlung nötigt.

(3)Als Amtshandlung im Sinn der Abs. 1 und 2 gilt nur eine Handlung, durch die der Beamte als Organ der Hoheitsverwaltung oder der Gerichtsbarkeit eine Befehls- oder Zwangsgewalt ausübt.

(4)Der Täter ist nach Abs. 1 nicht zu bestrafen, wenn die Behörde oder der Beamte zu der Amtshandlung ihrer Art nach nicht berechtigt ist oder die Amtshandlung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstößt.“

§ 50 Waffengesetz 1996 (WaffG):

„(1) Wer, wenn auch nur fahrlässig,

1. unbefugt Schusswaffen der Kategorie B besitzt oder führt,

2. verbotene Waffen oder Munition (§ 17) mit Ausnahme der verbotenen Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 9 und 10 unbefugt besitzt,

3. Waffen oder Munition besitzt, obwohl ihm dies gemäß § 12 verboten ist,

4. Kriegsmaterial (ausgenommen Gewehrpatronen mit Vollmantelgeschoß) unbefugt erwirbt, besitzt oder führt,

5. Schusswaffen der Kategorie B, verbotene Waffen oder Kriegsmaterial (ausgenommen Gewehrpatronen mit Vollmantelgeschoß) einem Menschen überläßt, der zu deren Besitz nicht befugt ist,

6. Schusswaffen oder Munition erwirbt, besitzt oder führt, obwohl ihm dies nach § 11a verboten ist,

ist vom ordentlichen Gericht in den Fällen der Z 2, 3 und 6 mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen und in den Fällen der Z 1, 4 und 5 mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.

(1a) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist zu bestrafen, wer vorsätzlich eine oder mehrere der in Abs. 1 mit Strafe bedrohten Handlungen in Bezug auf eine größere Zahl von Schusswaffen oder Kriegsmaterial begeht. Ebenso ist zu bestrafen, wer die nach Abs. 1 Z 5 mit Strafe bedrohte Handlung in der Absicht begeht, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

(2) Abs. 1 ist auf den unbefugten Besitz von wesentlichen Bestandteilen von Schusswaffen (§ 2 Abs. 2) nicht anzuwenden.

(3) Nach Abs. 1 und Abs. 1a ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig, bevor eine zur Strafverfolgung berufene Behörde (§ 151 Abs. 3 StGB) von seinem Verschulden erfahren hat, die Waffen oder sonstigen Gegenstände der Behörde (§ 48) abliefert.

(4) Gemäß Abs. 3 abgelieferte Waffen oder Gegenstände gelten als verfallen. Sie sind dem Betroffenen jedoch wieder auszufolgen, sofern dieser innerhalb von sechs Monaten die Erlangung der für den Besitz dieser Waffen oder Gegenstände erforderlichen behördlichen Bewilligung nachweist. § 43 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, daß keine Entschädigung gebührt, wenn sie dem zustehen würde, der das tatbestandmäßige Verhalten verwirklicht hat oder an diesem beteiligt war.“

7. Erwägungen:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen wie folgt erwogen:

Voranzustellen ist zunächst, dass sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt des Verwaltungsaktes ergibt und auch unstrittig ist, dass mit dem hier angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 12.02.2024 der Beschwerdeführer unter Angabe des Termins (28.02.2024, 10:00 Uhr) zur Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung bei der Polizeiinspektion *** unter Zugrundelegung der Rechtsvorschriften § 65 Abs. 1 und 4 iVm § 77 Abs. 2 SPG verpflichtet wurde.

Der Beschwerdeführer bekämpft mit seiner Beschwerde im Ergebnis die ihm durch den angefochtenen Bescheid auferlegte Verpflichtung, an der erkennungsdienstlichen Behandlung mitzuwirken und der gleichzeitig ausgesprochenen Ladung Folge leisten zu müssen.

§ 65 Abs. 1 SPG ermächtigt die Sicherheitsbehörden, einen Menschen, der im Verdacht steht, eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte vorsätzliche Handlung begangen zu haben, unter weiteren in einem genannten Voraussetzungen erkennungsdienstlich zu behandeln. Diese Befugnis dient sicherheitspolizeilichen Zielsetzungen, nämlich dazu, der Begehung weiterer gefährlicher Angriffe vorzubeugen. Nach Abs. 2 leg. cit. ist, wenn der Betroffene der Aufforderung gemäß Abs. 1 nicht nachkommt, ihm die Verpflichtung gemäß § 65 Abs. 4 bescheidmäßig aufzuerlegen.

Nach der dargelegten Rechtslage ist die amtswegige Vornahme einer erkennungsdienstlichen Behandlung (unter sicherheitspolizeilichen Gesichtspunkten) nach § 65 Abs. 1 SPG klar an zwei Voraussetzungen geknüpft: Einerseits muss die betreffende Person im Verdacht stehen, eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen zu haben, andererseits muss sie im Rahmen krimineller Verbindungen tätig geworden sein oder muss die erkennungsdienstliche Behandlung sonst auf Grund der Art oder Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe erforderlich erscheinen (vgl. VwGH 20.03.2013, 2013/01/0006; VwGH 31.05.2012, 2011/01/0276, LVwG Tirol 27.03.2017, LVwG-2016/30/2002-7). Die auf § 65 Abs. 1 leg. cit. gestützte erkennungsdienstliche Behandlung dient somit nicht kriminalpolizeilicher, sondern sicherheitspolizeilicher Zielsetzungen, nämlich der Begehung weiterer gefährlicher Angriffe vorzubeugen; sie ist daher gefährlichkeitsbezogen.

Voraussetzung für eine auf § 65 Abs. 1 SPG gestützte erkennungsdienstliche Behandlung ist zunächst, dass die betreffende Person im Verdacht steht eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte vorsätzliche Handlung begangen zu haben. Nicht erforderlich ist es somit, dass wegen einer vorsätzlich begangenen und mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung vorliegt, es genügt vielmehr der Verdacht der Begehung einer derartigen Tat. Seitens des Gesetzes ist es auch nicht gefordert, dass es sich um bestimmte Deliktstypen handeln muss. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich diesbezüglich, dass jedenfalls ein derartiger Verdacht besteht und wird das Vorliegen eines solchen vom Beschwerdeführer auch gar nicht dezitiert bzw. substantiiert in Abrede gestellt. Damit liegt jedenfalls die in § 65 Abs. 1 SPG statuierte Voraussetzung „Verdacht der Begehung einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten vorsätzlichen Handlung“ vor.

Hinsichtlich der weiteren (alternativen) Voraussetzung (nämlich Begehung im Rahmen einer kriminellen Vereinigung oder Art oder Ausführung der Tat oder Persönlichkeit des Betroffenen) ist zunächst festzuhalten, dass unbestritten die Begehung im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nicht vorliegt. Es war daher zu prüfen, ob die erkennungsdienstliche Behandlung sonst auf Grund der Art oder Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe erforderlich erscheint.

Aus der Bestimmung des § 16 SPG ergibt sich, wann der Gesetzgeber im Rahmen des Sicherheitspolizeigesetzes von einer „allgemeinen Gefahr“ (Abs. 1), so unter anderem bei einem gefährlichen Angriff (Z 1) ausgeht und was unter einem „gefährlichen Angriff“ (Abs. 2) zu verstehen ist, wobei es sich hier um eine taxative Aufzählung (Z 1 bis 6) handelt. Aus § 16 Abs. 2 Z 1 SPG ergibt sich, dass ein gefährlicher Angriff die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung ist, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Verlangen eines Verletzten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand nach dem Strafgesetzbuch, ausgenommen die Tatbestände nach den §§ 278, 278a und 278b StGB, handelt. Eine Tatbegehung nach § 269 StGB ist somit jedenfalls geeignet, einen derartigen gefährlichen Angriff darzustellen.

Im vorliegenden Fall geht die belangte Behörde davon aus, dass die erkennungsdienstliche Behandlung zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe erforderlich erscheint. Es ist nun gegenständlich unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer eben im Verdacht steht, nicht nur die Versteigerung seines PKWs unmöglich bzw. zumindest erschwert gemacht zu haben, sondern auch durch Verwendung einer aggressiven Wortwahl und vor allem durch Anvisieren des einschreitenden Organes in Person des Gerichtsvollziehers mit einem Bogen zumindest ein strafrechtlich relevantes Vergehen nach dem Strafgesetzbuch begangen zu haben. Ob es zu einem strafrechtlich zu ahndenden Verhalten gekommen ist und bejahendenfalls zu welchem oder gar zu welchen, obliegt den dazu zuständigen Behörden und Gerichten. Jedenfalls zeugt dieses zumindest plausibel von der Polizei dargestellte Verhalten des Beschwerdeführers von einem erheblichen Aggressionspotential und demnach auch von einer potentiellen Gefahr, die vom Beschwerdeführer ausgeht.

Dazu kommt die eigene Verantwortung des Beschwerdeführers gegenüber der Polizei und im gegenständlichen Verfahren, die im Wesentlichen einzig darin liegt, dass ihm nicht bewusst gewesen sei, dass es sich um eine Amtshandlung gehandelt habe und dass er selbst neben einer Behinderung an einer Krankheit leide. Mit diesem Vorbringen wird eine Persönlichkeit des Beschwerdeführers dokumentiert, wonach er die Gefährlichkeit seines Verhaltens gar nicht richtig einschätzen kann, sich offenkundig zu gewissen – strafrechtlich jedoch relevanten – Handlungen berechtigt sieht und jedenfalls keinerlei Einsicht zeigt. Berücksichtigt man dazu auch seine festgestellten Äußerungen, hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich keine Zweifel, dass weitere strafbare Handlungen, vor allem in ähnlichen Situationen, zu befürchten sind.

Berücksichtigt man nicht zuletzt, dass für die Zulässigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung bereits eine abstrakte Form der Wahrscheinlichkeit ausreicht und konkrete Hinweise auf weitere Ausführungen strafbarer Handlungen nicht erforderlich sind, liegt aufgrund der Persönlichkeit des Beschwerdeführers jedenfalls auch die zweite gesetzliche Voraussetzung für die Zulässigkeit einer auf § 65 Abs. 1 SPG vorzunehmenden erkennungsdienstlichen Behandlung vor.

Zusammengefasst ist daher festzustellen, dass die durch § 65 Abs. 1 SPG geforderten gesetzlichen Voraussetzungen für die Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung jedenfalls vorliegen.

Da der Beschwerdeführer einem formlosen Ersuchen zur Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht nachgekommen ist, war die bescheidmäßige Verpflichtung gemäß § 77 Abs. 1 und 2 SPG zulässig und wird dies auch nicht bestritten.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden, wobei von Amtswegen der Zeitpunkt, zu dem sich der Beschwerdeführer an der Polizeiinspektion *** zur Vornahme der erkennungsdienstlichen Behandlung einzufinden hat, aufgrund dessen, dass der bescheidmäßig vorgeschrieben Termin (vom Beschwerdeführer ungenutzt) verstrichen ist, neu festzulegen war.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG war von einer Verhandlung absehen, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Der Sachverhalt ist im festgestellten Rahmen unstrittig und wurde auch von keiner der Parteien die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Es wird insbesondere auch auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut verwiesen (z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und war überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).

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