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LVwG-AV-2782/001-2023•LVwG N LVwG-AV-2782/001-2023
LVwG-AV-2782/001-2023Tribunal administratif régional18 avr. 2024
Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Verbesserungsauftrag; Ergänzungen; Belehrung; Manuduktionspflicht; Rechtsfolgen;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Kutsche, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde der A, in ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** als Baubehörde II. Instanz vom 28. Juni 2023, Zl. ***, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Festgestellter Sachverhalt:
1.1. Die nunmehrige Beschwerdeführerin stellte mit ihrer Eingabe vom 22. Juli 2022 (bzw. 12. Oktober 2022) den Antrag auf nachträgliche Baubewilligung für Um- und Zubauarbeiten am bestehenden Wohngebäude auf der Liegenschaft EZ *** KG ***, Grst.Nr. ***, auf der Liegenschaftsadresse ***, ***.
1.2. Im Rahmen der Vorprüfung gemäß § 20 NÖ BO 2014 kam der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz (im Folgenden: Baubehörde I. Instanz) zu dem Ergebnis, dass dem Vorhaben Hindernisse gemäß § 20 NÖ BO 2014 entgegenstünden, weil sich das verfahrensgegenständliche Grundstück nicht im Grenzkataster befinde und auch sonst kein Nachweis über die gesicherten Grundstücksgrenzen gemäß § 19 Abs. 1a NÖ BO 2014 dem Antrag angeschlossen worden sei.
1.3. Mit Schreiben der Baubehörde I. Instanz vom 1. August 2022 wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin wie folgt über das „Ergebnis der Vorprüfung des Vorhabens“ informiert:
„Im Rahmen der Vorprüfung des Vorhabens laut Antrag vom 22.07.2022 wurde festgestellt, dass dem Vorhaben Hindernisse nach § 20 Abs. (1) NÖ BO 2014 entgegenstehen.
Es wurde erwogen, dass die festgestellten Hindernisse durch Änderungen des Vorhabens und Ergänzung der Antragsbeilage beseitigt werden können. Dem Bauwerber ist das Ergebnis dieser Vorprüfung, unter Setzung einer Frist zur Vorlage der geänderten und ergänzenden Antragsbeilagen schriftlich mitzuteilen. Bei Nichteinhaltung der Frist ist der Antrag abzuweisen.
Als Frist für die Vorlage der geänderten und ergänzenden Antragsbeilagen wird der 31.08.2022 festgelegt.“
1.4. Mit Eingaben vom 19. September, 12. Oktober und 20. Dezember 2022 legte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen vor.
1.5. Am 12. Oktober 2022 führte die Baubehörde I. Instanz eine (weitere) Vorprüfung durch, die ergeben habe, dass das als Plan und Grenzprotokoll bezeichnete Dokument nicht als Nachweis der gesicherten Grundstücksgrenzen einzustufen sei. Es sei keine Grenzverhandlung mit den betroffenen Anrainern abgehalten worden.
1.6. Die Baubehörde I. Instanz übermittelte der nunmehrigen Beschwerdeführerin daraufhin folgendes Schreiben vom 24. Jänner 2023 (Hervorhebungen wie im Original):
„Mit Schreiben vom 01.08.2022 wurden Ihnen Ergänzungen der Antragsunterlagen zum Bauverfahren *** aufgetragen.
Ein Nachweis der gesicherten Grundstücksgrenzen wurde nicht vorgelegt.
Da das gegenständliche Bauvorhaben einen Abstand von weniger als 1 m von der Grundstücksgrenze aufweist, ist jedenfalls eine Grenzvermessung oder ein Plan, welcher auf der Grundlage der Vermessungsverordnung 2016, BGBl. II Nr. 307/2016, durchgeführt oder verfasst wurde als Nachweis der gesicherten Grundstücksgrenzen vorzulegen.
Wie auch im Motivenbericht zum § 19 Abs. (1a) NÖ BO 2014 ausgeführt trat die Vermessungsverordnung 2010, BGBl. 2010/115 in der Fassung BGBl II 2010/241, mit 7. Mai 2012 in Kraft. Seit damals ist ua geregelt, dass Grenzpunkte mit einer Genauigkeit von 5 cm zu bestimmen sind und dass bindend ein beurkundetes Protokoll über die mit den Grundstückseigentümern abzuhaltende Grenzverhandlung mit Unterschriften aller Beteiligten zu erstellen und dem Plan beizulegen ist. Im Sinn einer möglichst genauen Darstellung und im Hinblick auf eine spätere Überprüfung aller Grenzen des Grundstücks in den Grenzkataster, ist es zweckmäßig, die Grenzvermessung auf dieser Grundlage zu verankern. Seit 1. Dezember 2016 gilt die Vermessungsverordnung 2016, BGBl II 2016/307, die an den beschriebenen Grundsätzen festhält.
Dem Ergänzungsauftrag vom 01.08.2022 wurde daher nicht entsprochen.
Die Behörde hat erwogen die Frist zur Ergänzung der Antragsbeilagen letztmalig bis 10.03.2023 zu verlängern. Sollte bis dahin dem Ergänzungsauftrag nicht entsprochen werden ist ihr Antrag abzuweisen.“
1.7. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz vom 3. April 2023, Zl. ***, wurde der Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin „vom 12.10.2022 aufgrund des Fehlens des Nachweises der gesicherten Grundstücksgrenzen [zurückgewiesen]“. Begründend wird im Bescheid unter anderem Folgendes ausgeführt:
„Das vorliegende Dokument mit der Bezeichnung Plan und Grenzprotokoll erfüllt nicht die Kriterien der Vermessungsverordnung und es kann nicht nachvollzogen werden ob eine Grenzverhandlung nach den Bestimmungen der Vermessungsverordnung durchgeführt wurde. Die vorgelegten Unterlagen qualifizieren sich daher nicht als Nachweis der rechtlich gesicherten Grundstücksgrenzen gemäß § 19 Abs. 1a NÖ BO 2014.
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG 1991 ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Die Frist für die Ergänzung der Antragsbeilagen laut Schreiben vom 14.01.2023 ist nach fruchtlosem Ablauf verstrichen. Die innerhalb dieser Frist vorgelegten Unterlagen qualifizieren sich nicht als Nachweis der rechtlich gesicherten Grundstücksgrenzen gemäß § 19 Abs. (1a) NÖ BO 2014. Der Bürgermeister hat somit Ihren Antrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG 1991 zurückzuweisen.“
1.8. Gegen diesen Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz vom 3. April 2023, Zl. ***, brachte die nunmehrige Beschwerdeführerin rechtzeitig ihre näher begründete Berufung ein.
1.9. Mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** als Baubehörde II. Instanz (im Folgenden: belangte Behörde) vom 28. Juni 2023, Zl. ***, wurde der Berufung der nunmehrigen Beschwerdeführerin keine Folge gegeben. Begründend führt die belangte Behörde unter anderem Folgendes aus:
„Vor einer inhaltlichen Überprüfung eines Bauvorhabens ist von der Baubehörde von Amts wegen vorweg zu prüfen, ob dem Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung jene Beilagen angeschlossen sind, die nach § 18 NÖ BO 2014 erforderlich sind, und ob diese Beilagen den Anforderungen des § 19 NO BÖ 2014 entsprechen. Werden diesbezügliche Mängel festgestellt, hat die Baubehörde dem Einschreiter einen Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 1 AVG 1991 zur Behebung dieser Mängel zu erteilen […]. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht, widrigenfalls es zurückzuweisen ist […]. Über diese Rechtsfolge wurde die Einschreiterin und der von ihr beauftragte Planverfasser mit Schreiben vom 24.01.2022 ausdrücklich hingewiesen, wobei es nach Einschätzung der Berufungsbehörde als unschädlich anzusehen ist, dass die Mängelbehebung als „Ergänzung“ bezeichnet wurde, und statt der anzudrohenden Zurückweisung die Abweisung des Ansuchens angekündigt wurde, zumal die nachteilige Konsequenz für Sie unzweifelhaft erkennbar gewesen sein musste. Für die Mängelbehebung wurde eine Frist bis 10.03.2023 gesetzt. Nachdem Sie innerhalb der Ihnen gesetzten Frist eine vollständige Behebung der aufgezeigten Mängel nicht erbracht haben, war die Behörde zur Zurückweisung Ihres Anbringens befugt. Dies geschah mit dem angefochtenen Bescheid.
Gegenstand des Berufungsverfahrens war daher ausschließlich die Frage der Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides […].“
Die Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides lautet wie folgt:
„Gegen diesen Bescheid können sie binnen einen Monat nach Zustellung Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erheben.
[…]
Hinweis:
Anbringen, die mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise binnen offener Frist eingebracht werden und außerhalb der Amtsstunden bei der Behörde einlangen, gelten als rechtzeitig eingebracht. Behördliche Entscheidungsfristen beginnen jedoch erst mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden zu laufen.“
1.10. Mit Eingabe vom 8. August 2023, 23:15 Uhr, brachte die Beschwerdeführerin per E-Mail ihre als „Berufung“ bezeichnete Beschwerde ein.
1.11. Die belangte Behörde legte dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30. November 2023 zur Entscheidung vor, in welchem sie zudem unter anderem Folgendes ausführt:
„Der Berufungsbescheid wurde der Bescheidadressatin nachweislich am 11.07.2023 zu eigenen Handen zugestellt. Auf diesen Bescheid reagierte die Bescheidadressatin mit dem als „Berufung“ bezeichneten Schreiben von 08.08.2023. Diese als „Berufung“ bezeichnete Eingabe wird ha. als Beschwerde qualifiziert, die jedoch außerhalb der auf der Homepage unserer Stadtgemeinde kundgemachten Amtsstunden eingegangen und somit als verspätet anzusehen ist. Dies wurde de Bescheidadressatin auch mit Schreiben vom 12.09.2023 kommuniziert.“
1.12. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des verwaltungsbehördlichen Verfahrens der belangten Behörde zur Zl. *** und hieraus insbesondere dem Schreiben der Baubehörde I. Instanz vom 24. Jänner 2023.
2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
2.1. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in den verwaltungsbehördlichen Akt zur Zl. *** Einsicht genommen und legt dessen unbestrittenen und unbedenklichen Inhalt seinem weiteren Verfahren zu Grunde.
2.2. Ergänzende Sachverhaltsermittlungen, welche ein weiteres Parteiengehör oder eine mündliche Verhandlung zur Erörterung notwendig gemacht hätten, waren nicht erforderlich.
3.1. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde
Die am 8. August 2023 eingebrachte Beschwerde gegen den der Beschwerdeführerin am 11. Juli 2023 zugestellten Bescheid der belangten Behörde vom 28. Juni 2023, Zl. ***, ist – entgegen der Ansicht der belangten Behörde – rechtzeitig: So ist die Beschwerde zum einen vor dem Hintergrund der in der Rechtsmittelbelehrung angegebenen Frist „binnen einen Monat“ trotz der in § 7 Abs. 4 VwGVG statuierten vierwöchigen Beschwerdefrist gemäß § 61 Abs. 3 AVG innerhalb dieser (längeren) Frist eingebracht worden. Zum anderen ist die am 8. August 2024 um 23:15 Uhr per E-Mail übermittelte Beschwerde auch aufgrund des irreführenden Hinweises in der Rechtsmittelbelehrung, der von den auf der Homepage der belangten Behörde kundgemachten organisatorischen Beschränkungen abweicht, wonach „Anbringen, die mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise binnen offener Frist eingebracht werden und außerhalb der Amtsstunden bei der Behörde einlangen, […] als rechtzeitig eingebracht [gelten]“ im Sinne des § 61 Abs. 4 AVG rechtzeitig eingebracht (vgl. VwGH 15.02.2006, 2005/08/0063).
3.2. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde
3.2.1. Wenn die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung. Mit einer meritorischen Entscheidung würde die Sache des Beschwerdeverfahrens überschritten werden (vgl. VwGH 27.06.2022, Ra 2021/03/0301, mwN).
3.3. Nur ein dem Gesetz entsprechender Verbesserungsauftrag kann Grundlage für eine dem Gesetz entsprechende Zurückweisung des Antrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG sein (VwGH 04.10.2022, Ra 2019/06/0005 mwN).
Gemäß § 13 Abs. 3 zweiter Satz AVG hat die Behörde von Amts wegen unverzüglich die Behebung von Mängeln zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. § 13 Abs. 3 AVG dient dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind (vgl. VwGH 27.02.2020, Ra 2019/11/0102).
3.4. Im vorliegenden Fall formulierte die belangte Behörde – ohne im gesamten Schreiben auf § 13 Abs. 3 AVG hinzuweisen – ihren Auftrag im Schreiben vom 24. Jänner 2023 wie folgt:
„Dem Ergänzungsauftrag vom 01.08.2022 wurde daher nicht entsprochen.
Die Behörde hat erwogen die Frist zur Ergänzung der Antragsbeilagen letztmalig bis 10.03.2023 zu verlängern. Sollte bis dahin dem Ergänzungsauftrag nicht entsprochen werden ist ihr Antrag abzuweisen.“
Im Hinblick darauf, welche „Ergänzungen“ zu erbringen seien, wird von der Baubehörde I. Instanz lediglich ein Zitat des Motivenberichtes unterstrichen bzw. fett markiert. Insbesondere für eine nicht durch eine berufsmäßige Parteienvertretung vertretene Partei wird dieser „Ergänzungsauftrag“ den Voraussetzungen des § 13a AVG nicht gerecht, zumal ein Verbesserungsauftrag konkret sein muss und eine unmissverständliche Aufforderung zu enthalten hat, welche Mängel zu beheben sind (vgl. VwGH 27.06.2022, Ra 2021/03/0301 mwN).
Der belangten Behörde kann vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes daher nicht gefolgt werden, wenn sie davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin über die Rechtsfolge der Zurückweisung „mit Schreiben vom 24.01.2022 ausdrücklich hingewiesen“ worden sei, es „als unschädlich anzusehen“ sei, dass „die Mängelbehebung als ‚Ergänzung‘ bezeichnet wurde“, und „statt der anzudrohenden Zurückweisung die Abweisung des Ansuchens angekündigt wurde“, zumal die „nachteilige Konsequenz“ für die Beschwerdeführerin „unzweifelhaft erkennbar gewesen sein musste“.
3.5. Da nur ein dem Gesetz entsprechender Verbesserungsauftrag Grundlage für eine dem Gesetz entsprechende Zurückweisung des Antrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG sein kann (vgl. VwGH 04.10.2022, Ra 2019/06/0005), ist der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben (vgl. in diesem Sinne VwGH 02.06.2004, 2002/04/0188).
3.6. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
4. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal diese von keiner Partei des Verfahrens beantragt wurde, der Sachverhalt selbst geklärt ist und die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der (zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung im gegenständlichen Fall nicht vorliegen, zumal gegenständlich die Entscheidung im Übrigen auf einer, keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende einzelfallbezogenen Beurteilung beruht (vgl. etwa VwGH 08.11.2018, Ra 2018/22/0211), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
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