LVwG N LVwG-S-2030/001-2023

LVwG-S-2030/001-2023Tribunal administratif régional17 avr. 2024

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; Verwaltungsstrafe; Verfahrensrecht; Verjährung; Teilrechtskraft; Einstellung;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-2030/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.04.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.S.2030.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Flendrovsky als Einzelrichter über die Beschwerde des A in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 20. Jänner 2022, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach der NÖ Bauordnung 2014, zu Recht:

1. Das Strafverfahren wird hinsichtlich des Ausspruches einer Bestrafung gemäß § 43 Abs. 1 letzter Halbsatz VwGVG eingestellt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG zulässig.

Entscheidungsgründe:

I.Sachverhalt und Verfahrensgang

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe zu verantworten, dass ein näher bezeichnetes Wohnhaus in *** von 22. Jänner 2021 bis zumindest 25. Juni 2021 „ohne eine entsprechende Fertigstellung“ nach § 30 NÖ BO 2014 genutzt worden sei. Nach einer Beschau am 11. September 2020 hätten entsprechende Unterlagen an den Bürgermeister der Stadtgemeinde *** (Baubehörde I. Instanz) bis zum 15. Oktober 2020 übermittelt werden sollen. Dieser Verpflichtung sei bis zumindest 25. Juni 2021 nicht nachgekommen worden.

Dadurch habe der Beschwerdeführer § 30 iVm § 37 Abs. 1 Z 8 NÖ BO 2014 verletzt. Dafür wurde über ihn gemäß § 37 Abs. 1 Z 8 iVm § 37 Abs. 2 Z 3 NÖ BO 2014 eine Geld- sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe von € 1.000,– (68 Stunden) verhängt. Weiters wurde ihm ein Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens in der Höhe von € 100,– vorgeschrieben.

Das Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 24. Jänner 2022 zugestellt.

2. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, die am 11. Februar 2022 an der von der belangten Behörde verwendeten E-Mail-Adresse *** einlangte und mit der der Beschwerdeführer ausschließlich eine Herabsetzung der verhängten Strafe begehrt.

Die Beschwerde wurde von der belangten Behörde erst am 6. September 2023 samt dem zugehörigen elektronischen Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.

3. Das Landesverwaltungsgericht vertrat im Hinblick auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Oktober 2023, Ra 2023/02/0133 und 0134, zunächst die Auffassung, die Beschwerde sei nicht bei der belangten Behörde eingelangt und leitete sie am 3. November 2023 an die Behörde weiter.

Mit Schreiben vom 20. März 2024 teilte das Landesverwaltungsgericht der Behörde unter Verweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Februar 2024, Ra 2023/05/0204, mit, das Gericht gehe nunmehr von einer wirksamen Beschwerdeeinbringung aus. Daher sei auch die Beschwerdevorlage rechtmäßig erfolgt.

4. Dieser Sachverhalt bzw. Verfahrensgang ergibt sich in offenkundiger Weise aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie aus dem Gerichtsakt und wird von keiner Partei bestritten.

II.Rechtsvorschriften

Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 88/2023, lauten:

„[…]

Beschwerderecht und Beschwerdefrist

§ 7. […]

(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG […] beträgt vier Wochen. […] Sie beginnt

1. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung […]

[…]

Prüfungsumfang

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid […] auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.

[…]

Beschlüsse

§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

[…]

Verjährung

§ 43. (1) Sind seit dem Einlangen einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde des Beschuldigten gegen ein Straferkenntnis bei der Behörde 15 Monate vergangen, tritt es von Gesetzes wegen außer Kraft; das Verfahren ist einzustellen.

(2) In die Frist gemäß Abs. 1 werden die Zeiten gemäß § 34 Abs. 2 und § 51 nicht eingerechnet.

Verhandlung

§ 44. (1) Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

[…]

(3) Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn

[…]

2. sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet […]

[…]

Erkenntnisse

§ 50.(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

[…]“

III.Erwägungen

1. Im Hinblick auf die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes im oben (I.3.) genannten Erkenntnis vom 21. Februar 2024 ist die Beschwerde ungeachtet dessen, dass sie nicht an eine in der (auf § 13 Abs. 2 und 5 AVG gestützten, im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung in Kraft befindlichen) Kundmachung der belangten Behörde vom 25. Juni 2020, ***, genannte E-Mail-Adresse gerichtet war, wirksam und gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG rechtzeitig eingebracht.

2. Im vorliegenden Fall wurde Beschwerde nur gegen die Strafhöhe erhoben. Daher ist nach § 27 VwGVG Gegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens nur die Frage der Strafbemessung. Hinsichtlich der Frage der Strafbarkeit ist Teilrechtskraft eingetreten (VwGH 11.01.2024, Ra 2023/02/0241; 04.02.2022, Ra 2021/09/0239, jeweils mwN).

3. Da seit dem Einlangen der Beschwerde am 11. Februar 2022 unstrittig mehr als 15 Monate vergangen sind, ist der Strafausspruch des angefochtenen Straferkenntnisses gemäß § 43 Abs. 1 VwGVG von Gesetzes wegen außer Kraft getreten (vgl. zur Geltung des § 43 Abs. 1 VwGVG nach der früheren Rechtslage entsprechenden § 51 Abs. 7 VStG auch im Falle bloßer Strafhöhenbeschwerden etwa VwGH 26.02.2009, 2008/09/0249). Anhaltspunkte für das Vorliegen von gemäß § 43 Abs. 2 VwGVG in die Frist nicht einzurechnende Zeiten liegen nicht vor.

Dem Landesverwaltungsgericht verbleibt es, das Verfahren insoweit nach dem letzten Halbsatz des § 43 Abs. 1 VwGVG einzustellen.

4. Zu klären bleibt noch was unter dem in dieser Bestimmung genannten „Verfahren“ zu verstehen ist, ob also (wie nach § 45 Abs. 1 VStG) das Verwaltungsstrafverfahren oder (wie nach § 50 Abs. 1 erster Halbsatz VwGVG) das verwaltungsgerichtlich Beschwerdeverfahren einzustellen ist (vgl. zum Unterschied VwGH 23.02.2023, Ra 2021/05/0063, mwN). Als Konsequenz der letztgenannten Rechtsansicht (die etwa Frank in Köhler/Brandtner/Schmelz [Hrsg], VwGVG Kommentar, 2020, § 43 Rz 20, vertritt) wäre die Einstellung nach § 31 Abs. 1 VwGVG mit (bloß das Beschwerdeverfahren beendendem) Beschluss auszusprechen. Geht man hingegen von einer Einstellung des Verwaltungsstraf-verfahrens aus (wie sie zB von Winkler in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, Kommentar, 2017, § 43 VwGVG, Rz 8, vertreten wird), so hätte ein Erkenntnis zu ergehen (so zur Einstellung nach § 45 VStG VwGH 09.09.2016, Ra 2016/02/0137).

Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich sprechen die besseren Argumente für eine Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, also einen zu den Gründen des § 45 Abs. 1 VStG im Beschwerdeverfahren hinzutretenden Einstellungsgrund. Neben dem Argument Winklers, das auf der Bedeutung der „Einstellung“ nach der Rechtslage vor der Schaffung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz beruht, spricht hiefür insbesondere, dass der Gesetzgeber mit der Verpflichtung des Verwaltungsgerichts zur Einstellung offenbar eine weitere Verfolgung (im vorliegenden Fall einer bloßen Strafhöhenbeschwerde eine Bestrafung) des Beschwerdeführers wegen der mit dem angefochtenen Straferkenntnis angelasteten Verwaltungsübertretung verhindern möchte, also auf eine endgültige Erledigung der „Sache“ iSd § 50 Abs. 1 VwGVG abzielt. Demgegenüber scheint im Falle der bloßen Einstellung des Beschwerdeverfahrens nach § 50 Abs. 1 erster Halbsatz VwGVG (also einer verfahrensrechtlichen Entscheidung) eine weitere Verfolgung (Bestrafung) nicht ausgeschlossen, da diesfalls keine rechtskräftige Entscheidung (hier Bestrafung) vorläge (vgl. zum Unterschied zwischen einer Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens und einem verfahrensrechtlichen Bescheid im Strafverfahren nochmals das vorzitierte Erkenntnis vom 26.02.2009).

Somit hat die Einstellung nach § 43 Abs. 1 letzter Halbsatz VwGVG mit Erkenntnis zu erfolgen.

5. Eine – von keiner Partei beantragte – mündliche Verhandlung kann gemäß § 44 Abs. 3 Z 2 VwGVG entfallen.

IV.Zur Zulässigkeit der Revision

Die (ordentliche) Revision ist auf Grund der im vorliegenden Verfahren zu lösenden Frage, ob nach Ablauf der 15-monatigen Entscheidungsfrist des § 43 Abs. 1 VwGVG das Strafverfahren mittels Erkenntnis oder das verwaltungsgerichtliche Verfahren durch Beschluss einzustellen ist, zulässig, da dazu noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt und diese Frage auch nicht eindeutig auf Grund des Wortlauts der Bestimmung beantwortet werden kann. Es liegt somit eine Rechtsfrage vor, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal dem Ausspruch einer Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens einerseits und jenem einer Einstellung des Beschwerdeverfahrens andererseits unterschiedliche Wirkungen zukommen (vgl. zur Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens als Freispruch iSd Art. 4 7. ZPEMRK VwGH 26.09.2018, Ra 2017/17/0459, mwN; weiters nochmals das bereits mehrfach zitierte Erkenntnis vom 26.02.2009), sodass im vorliegenden Kontext eine unrichtige Form der Entscheidung auch nicht als bloßes Vergreifen im Ausdruck angesehen werden kann.

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