LVwG N LVwG-AV-287/001-2024

LVwG-AV-287/001-2024Tribunal administratif régional17 avr. 2024

Regest

Krankenanstaltenrecht; Bedarfsfeststellung; selbständiges Ambulatorium; Zielsteuerung Gesundheit; Großgeräteplan;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-287/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.04.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.287.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Wimmer als Einzelrichter über die Beschwerde des A, ***, ***, vertreten durch die B Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid der NÖ Landesregierung vom 30. Jänner 2024, Zl. ***, betreffend die Feststellung des Bedarfs für die „Errichtung eines selbständigen Ambulatoriums für MRT-Untersuchungen“ nach dem NÖ Krankenanstaltengesetz, zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom 30. Jänner 2024,Zl. ***, wurde dem Antrag des A, ***, ***, vertreten durch die B Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, („Beschwerdeführer“) auf Feststellung des Bedarfs für die „Errichtung eines selbständigen Ambulatoriums für MRT-Untersuchungen“ nicht stattgegeben und festgestellt, dass ein Bedarf zur Errichtung eines selbständigen Ambulatoriums zur Durchführung von MRT-Untersuchungen am Standort ***, ***, nicht besteht.

Gestützt ist die Entscheidung auf die §§ 10a, 10b Abs. 5, 10c, 11 Abs. 1 lit. h NÖ KAG, LGBl. 9440 in der Fassung LGBl. Nr. 4/2023 iVm § 4 ÖSG-VO 2022 iVm Anhang 2 ÖSG-VO 2022.

Begründet wurde der Bescheid im Wesentlichen damit, dass der verfahrensgegenständliche Leistungsumfang im Großgeräteplan geregelt sei. Demnach bestehe kein weiterer Bedarf für die geplante Einrichtung in dem beantragten Einzugsgebiet, da für die Versorgungsregion „***“ vier extramurale MRT-Geräte ausgewiesen seien, welche bereits errichtet seien bzw. deren Errichtung bereits rechtskräftig bewilligt sei.

Dagegen wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht mit Schriftsatz vom 1.3.2024 Beschwerde erhoben und beantragt gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen; gemäß Art 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ein Bedarf für die Errichtung eines selbständigen Ambulatoriums für MRT-Untersuchungen besteht; in eventu die Sache an die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens zurückzuverweisen.

Die Behörde sei grundsätzlich verpflichtet, das Ermittlungsverfahren amtswegig zu führen und ihre Bescheide klar und übersichtlich zu begründen. Die Behörde habe sich bei der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes sowie auch bei der rechtlichen Begründung ihrer Entscheidung im Wesentlichen auf eine dem Antragsteller nicht übermittelte Stellungnahme des NÖGUS sowie die ÖSG VO 2022 gestützt, ohne sich dabei im Detail mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander zu setzen. Insbesondere habe sie nicht dargelegt, warum aus ihrer Sicht überhaupt eine Bedarfsprüfung (auch iS einer Prüfung auf Plankonformität) durchzuführen sei bzw. warum in diesem Zusammenhang § 10 c Abs. 2 NÖ KAG nicht zur Anwendung komme; dies auch vor dem Hintergrund der Rsp des OGH, dass die zu erbringenden Leistungen sozialversicherungsrechtlich (zumindest zum Teil) objektiv gar nicht zu ersetzen seien. Der Bescheid leide daher an einem wesentlichen Begründungsmangel. Wäre die Behörde ihrer Begründungspflicht nachgekommen und hätte sie sich entsprechend mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, wäre sie richtigerweise zu dem Schluss gekommen, dass eine Bedarfsprüfung in gegenständlichen Fall nicht nach § 10c Abs. 3 NÖ KAG durchzuführen sei. Die Behörde habe den angefochtenen Bescheid daher schon aus diesem Grund mit Rechtswidrigkeit belastet und den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt.

Hinzu komme, dass die Stellungnahme des NÖGUS dem Beschwerdeführer nie zur Gegenstellungnahme übermittelt worden sei. Dem Antragsteller sei somit die Möglichkeit vorenthalten worden zu wesentlichen Ermittlungsergebnissen Stellung zu nehmen. Dadurch sei er in seinem Recht auf rechtliches Gehör verletzt worden. Dies insbesondere deshalb, da laut Zitat der NÖGUS-Stellungnahme im Bescheid diese sich offensichtlich nur auf öffentlich finanzierte Großgeräte im Bereich MR beziehe.

Eine Bedarfsprüfung habe gemäß § 10c Abs. 5 NÖ KAG zu entfallen, wenn im selbständigen Ambulatorium ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen erbracht werden sollen.

Im gegenständlichen Fall sei im Antrag darauf hingewiesen worden, dass es sich bei MRT-Untersuchungen, die in einem Großgerät durchgeführt werden, das nicht in den Großgeräteplan aufgenommen worden sei, um derartige sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen handle, weil für diese keine Möglichkeit einer Wahlarzt-Kostenrückerstattung gegeben sei. Offensichtlich dürfte sich auch der NÖGUS mit dieser Frage auseinandergesetzt haben, werde zwischen öffentlich finanzierten und nicht öffentlich finanzierten MR-Geräten unterschieden.

Hinzu komme, dass nach der Judikatur des OGH CT- und MRT-Leistungen im niedergelassenen Bereich ausschließlich kassenrechtlich dann ersetzt würden, wenn der CT und der MRT im Großgeräteplan aufgenommen worden sei. Die höchstgerichtliche Rechtsprechung habe klargestellt, dass bei Diagnoseverfahren, die an Großgeräten vorgenommen werden, für den betroffenen Patienten kein Anspruch auf Kostenrückersatz bei Inanspruchnahme eines Wahlarzt bestehe. Seien die Geräte im Großgeräteplan nicht enthalten, so sei eine Vergütung für den Patienten auch nach dem Wahlarztprinzip nicht möglich (z.B. OGH 1.6.1999, 10 ObS 365/98v).

Da die vom Beschwerdeführer geplanten Geräte nicht im Großgeräteplan vorgesehen seien, werde das geplante Ambulatorium ausschließlich Leistungen erbringen, die de facto nicht erstattet werden. Gemäß § 3a Abs. 4 KaKuG iVm § 10c Abs. 5 NÖ KAG habe die Landesregierung von einer Prüfung des Bedarfs gemäß § 3a Abs. 2 Z 1, Abs. 3 KaKuG iVm § 10c Abs. 1 NÖ KAG abzusehen, wenn nach dem vorgesehenen Leistungsangebot im selbständigen Ambulatorium ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen erbracht werden sollen. Dies sei in der gegenständlichen Angelegenheit zu berücksichtigen.

Dem Beschwerdeführer seien die Ausführungen des VwGH zur sozialversicherungsrechtlichen Erstattungsfähigkeit bekannt. Die bisherige Entscheidung des VwGH zu diesem Thema sei aber auf Basis eines anderen Sachverhalts ergangen. Die Entscheidungen des VwGH vom 26.3.2015, Zl. 2013/11/0242, und vom 13.12.2018, Ro 2017/11/009, seien einerseits vor der neuen Rechtslage des § 3, 3a KAKuG idF von BGBl. I 2019/13 ergangen. Andererseits sei die Entscheidung des VwGH insofern bis dato nicht eindeutig, als in der Entscheidung vom 13.12.2018, die dahinterstehende Feststellung, wonach die Leistungen grundsätzlich erstattungsfähig seien, nicht substantiiert bekämpft worden seien. Im Erkenntnis des VwGH vom 25.07.2023 (Ro 2023/11/0004) sei diese Frage nicht behandelt worden.

Sofern die Behörde zur Ansicht gelange, dass nicht ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen erbracht werden sollen, wäre dies jedenfalls zu begründen gewesen. Indem die Behörde aber weder festgestellt habe, dass eine Bedarfsprüfung zu entfallen habe, noch ihre Ansicht, dass nicht ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen erbracht werden sollen, begründet habe, habe sie den Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet und den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt.

In § 3a Abs. 3a KAKuG sei für die Bedarfsprüfung selbständiger Ambulatorien eine neue Rechtslage geschaffen worden. Wenn der verfahrensgegenständliche Leistungsumfang in den Verordnungen gemäß § 23 oder § 24 des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung, Gesundheit, BGBl. I 26/2017, geregelt sei, sei hinsichtlich des Bedarfs die Übereinstimmung des Vorhabens mit diesen Verordnungen zu prüfen. Sei das Vorhaben nicht in der genannten Verordnung geregelt, sei Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.

Der Gesetzgeber hat bei Einführung des § 3a und § 3b KAKuG das Folgende ausgeführt:

„Der VfGH hat in seinem Erkenntnis Slg. Nr. 13023 ausgesprochen, dass der medizinischen Versorgung der Bevölkerung durch gemeinnützige Einrichtungen vorrangige Bedeutung zukomme, dies insbesondere auch deshalb, weil hier durch öffentliche Mittel eine für den einzelnen finanziell tragbare medizinische Behandlung sichergestellt wird. Diese Betrachtungsweise greift jedoch insofern zu kurz, als durch das System der Wahlarztkostenerstattung auch medizinische Leistungen in privaten selbständigen Ambulatorien zu einem nicht unwesentlichen Teil aus Mitteln der öffentlichen Hand getragen werden. Daher soll im Rahmen der Bedarfsprüfung die bestehende Versorgungslage auch unter Einbeziehung von Nichtkassenvertragspartnern, die jedoch im Wahlarzterstattungssystem eine Rolle spielen, beurteilt werden. Dabei sind allerdings sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen der Wahlärzte bzw. – Einrichtungen nicht zu berücksichtigen, da ansonsten ein unzulässiger Konkurrenzschutz bestehender

privatwirtschaftlich tätiger Organisationsformen vorliegen würde."

Es sei amtsbekannt, dass das Aufstellen von privaten CT-Geräten oder MR-Geräten im Bereich selbständiger Ordinationen bewilligungsfrei möglich sei. Im Sinne der zitierten Gesetzesmaterialien würden im Rahmen der Bedarfsprüfung nur jene Einrichtungen Berücksichtigung finden, die im Wahlarzterstattungssystem eine Rolle spielen. Umgekehrt erscheine es dann aber nicht nachvollziehbar, warum Einrichtungen einer krankenanstaltenrechtlichen Bedarfsprüfung unterliegen sollen, die im Wahlarzterstattungssystem keine Rolle spielen würden.

Die im niedergelassenen Bereich tätigen selbständigen Ambulatorien für CT und MRT seien auch nicht gemeinnützig, sodass bei Nichtzulassung von Leistungsanbietern, die Patienten ohne Kostenrückerstattungsanspruch behandeln, keine Beeinträchtigung dieser Einrichtungen erfolgen könne und ansonsten ein unzulässiger Konkurrenzschutz entstehen würde.

In Niederösterreich wurde diese Änderung wie folgt umgesetzt: Gemäß § 10c Abs. 3 NÖ KAG sei, wenn der verfahrensgegenständliche Leistungsumfang in den Verordnungen gemäß § 23 oder § 24 G-ZG geregelt ist, hinsichtlich des Bedarfs die Übereinstimmung des Vorhabens mit diesen Verordnungen zu prüfen (Prüfung der Plankonformität).

Im gegenständlichen Fall gehe die belangte Behörde in ihrem Bescheid davon aus, dass der verfahrensgegenständliche Leistungsumfang iSd § 10c Abs. 3 NÖ KAG in einer solchen Verordnung (konkret der ÖSG-VO) geregelt sei. Die Behörde übersehe dabei jedoch, dass der ÖSG iSd § 23 G-ZG zwar in Teilen für verbindlich erklärt worden sei; da in Bezug auf Großgeräte in den für verbindlich erklärten Abschnitten des ÖSG jedoch lediglich eine Zahl an Großgeräten angeführt, jedoch kein konkreter oder allgemeiner Leistunqsumfang enthalten sei und somit das Vorhaben iSd geplanten Ambulatoriums gerade nicht in einer entsprechenden Verordnung geregelt sei, habe eine Plankonformitätsprüfung zu entfallen; zumal die im ÖSG enthaltenen Zahlen des Großgeräteplans lediglich Planungsrichtwerte darstellen sollen. Der VwGH habe in seinem Erkenntnis vom 06.12.2022, Ra 2020/11/0069, ausgeführt wie folgt:

„Der Beurteilung, ob ein (nicht ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen erfassendes) Vorhaben in den Verordnungen gemäß § 23 G-ZG geregelt ist, ist die gemäß § 5 Abs. 1 zweiter Satz Wr. KAG vorzunehmende Bezeichnung des in Aussicht genommenen Leistungsangebotes, im Besonderen des Leistungsspektrums zu Grunde zu legen (vgl. Beilage Nr. 20/2017, LG-00211-2017/0001, 8: „das verfahrensgegenständliche Leistungsspektrum“).

[. . .] Soweit der verfahrungsgegenständliche Leistungsumfang in einer solchen Verordnung geregelt ist, ist hinsichtlich des Bedarfs ausschließlich die Übereinstimmung des Vorhabens mit den Inhalten des durch Verordnung verbindlich erklärten ÖSG bzw. jeweiligen RSG zu prüfen.“

Ein solcher Leistungsumfang sei in der ÖSG VO aber gerade nicht definiert.

In der Entscheidung des VwGH vom 25.07.2023, Ro 2023/11/0004-11, bei dem der VwGH weitestgehend auf die davor zitierte Entscheidung Ra 2020/11/0069 zum Wr. KAG verweise und bei dem es konkret ebenfalls um ein CT- und MRT-Ambulatorium gegangen sei, führe der VwGH aus:

„Die Revision legt auch nicht dar, dass das Verwaltungsgericht seiner Beurteilung, das gegenständliche Vorhaben sei in der ÖSG VO 2020 geregelt und daher lediglich die Übereinstimmung mit dieser Verordnung zu prüfen, Anderes als das nach den Anträgen der Revisionswerberin in Aussicht genommene Leistungsangebot zu Grunde gelegt hätte. Ein Abweichen von der oben zitierten Rechtsprechung zeigt die Revision insoweit nicht auf.“

Der VwGH habe den Begriff des „Vorhabens“ der Entscheidung Ro 2023/11/0004-11 deshalb nicht weiter beleuchtet, da die Revision die Frage des Begriffs des „Vorhabens“ im Verhältnis zum in Aussicht genommenem Leistungsangebot (respektive Leistungsumfang) nicht thematisiert habe.

Gerade dieser Punkt sei aber in der gegenständlichen Angelegenheit für die Frage, ob eine Bedarfsprüfung gemäß § § 10c Abs. 2 iVm Abs. 1 NÖ KAG oder eine Prüfung der Plankonformität gemäß § 10c Abs. 3 NÖ KAG durchzuführen ist, von wesentlicher Bedeutung. Der Begriff des Leistungsumfanges sei nicht deckungsgleich mit dem Begriff des „Vorhabens“. § 10c Abs. 3 NÖ KAG führe aus, dass eine Plankonformitätsprüfung dann durchzuführen sei, „wenn der verfahrensgegenständliche Leistungsumfang in den Verordnungen umfasst ist“. In der zitierten Entscheidung des VwGH zu Ra 2020/11/0069 zum Wr. KAG sei dies der Fall gewesen.

Genau dies sei im Bereich CT und MRT aber nicht möglich. Anlage 2 zur ÖSG VO 2024 lege - im Gegensatz zu § 2 Abs. 6 ÖSG VO - keinen medizinischen Leistungsumfang fest, sondern enthalte lediglich die Anzahl der Geräte.

Aus diesem Umstand folge sohin, dass im Sinne der Judikatur des VwGH mangels Enthalten eines Leistungsumfanges in der ÖSG VO 2024 für CT und MRT auch nicht geprüft werden könne, ob eine Übereinstimmung im Sinne der Plankonformität besteht. Die Anzahl der Geräte sage nichts über den Leistungsumfang aus. Da in der ÖSG VO kein Leistungsumfang definiert sei, könne der Bedarf auf diesem Weg jedenfalls nicht sinnvoll geprüft werden und müsse daher eine Bedarfsprüfung nach § 10c Abs. 2 iVm Abs. 1 NÖ KAG durchgeführt werden.

Dieses Argument wird unterstützt durch die letzte Gesundheitsreform und die Neufassung des § 3 Abs. 4 KAKuG. In den Materialien sei dazu wieder ausdrücklich angeführt, dass es darauf ankomme, ob verfahrensgegenständlicher Leistungsumfang per Verordnung gemäß § 23 oder § 24 G-ZG verbindlich erklärt worden sei. Genau dies sei lediglich durch Festlegen einzelner Gerätezahlen nicht der Fall, da eben kein Leistungsumfang festgelegt werde.

Sollte die Behörde dennoch zur Auffassung gelangen, dass nicht ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen erbracht werden sollen, hätte sie eine individuelle Bedarfsprüfung iSd § 10c Abs. 1 und 2 NÖ KAG durchführen müssen und hätte nicht alleine die Plankonformitätsprüfung heranziehen dürfen, da das Vorhaben nicht in einer Verordnung gemäß §§ 23, 24 G-ZG geregelt sei.

Wäre ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren abgehalten worden, wäre eine individuelle Bedarfsprüfung iSd § 10c Abs. 1 und 2 iVm § 3a Abs. 3 KAKuG durchzuführen gewesen und wäre im Rahmen dieser Bedarfsprüfung festgestellt worden, dass ein Bedarf für das gegenständlich geplante Ambulatorium bestehe.

Abschließend werde darauf hingewiesen, dass die Regelung des § 10c Abs. 3 NÖ KAG dahingehend verfassungskonform zu interpretieren sei, dass bei der geplanten Errichtung eines selbständigen Ambulatoriums dann nicht allein auf eine allfällige Plankonformität abgestellt werden dürfe, wenn diese zur Verneinung des Bedarfs führen würde. Dies deshalb da selbständige Ambulatorien andernfalls gegenüber sonstigen bettenführenden Krankenanstalten iSd § 5 Abs. 3 NÖ KAG8 in Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes gemäß Art 7 B-VG und dem daraus abgeleiteten Sachlichkeitsgebot, schlechter gestellt wären und dies weder sachlich gerechtfertigt werden könne noch verhältnismäßig sei. Die Bestimmung sei zur Vermeidung einer gleichheitswidrigen Entscheidung so zu interpretieren, dass auch für selbständige Ambulatorien - unabhängig von einer allenfalls bestehenden Plankonformität - dann ein Bedarf vorliege, wenn dieser individuell begründet sei. Da dieser im konkreten Fall dargelegt worden sei, wäre dieser, nachdem die belangte Behörde zur Auffassung gelangt sei, dass eine Bedarfsprüfung durchzuführen gewesen wäre, zu bejahen gewesen.

Da der individuelle Bedarf nicht geprüft bzw. die Auffassung vertreten worden sei, dass ein Bedarf aufgrund fehlender Plankonformität zu verneinen sei, sei der Bescheid auch aus diesem Grund zunächst mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet und den Beschwerdeführer in seinen Rechten, insbesondere auch in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht, nicht in unsachgemäßer Weise ungleich behandelt zu werden, verletzt.

Im Ergebnis sei der Bescheid somit sowohl aufgrund inhaltlicher Rechtswidrigkeit als auch aufgrund wesentlicher Verfahrensfehler mit Rechtswidrigkeit belastet und der Beschwerdeführer dadurch mehrfach in seinen Rechten verletzt.

Bereits aufgrund des von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensaktes wird nachstehender Sachverhalt festgestellt:

Mit Schreiben vom 20. November 2023 beantragte A die Vorabfeststellung des Bedarfs zur Errichtung eines selbstständigen Ambulatoriums für MRT-Untersuchungen am Standort ***, ***.

Antragsgemäß soll das Leistungsspektrum des Ambulatoriums ausschließlich Magnetresonanztomographie-Untersuchungen umfassen. Die gegenständlich in Aussicht genommenen MR-Leistungen sind abstrakt erstattungsfähig.

Am selben Standort betreibt die C OG, deren Gesellschafter der Antragsteller ist, eine Gruppenarztpraxis für Radiologie.

Als Einzugsgebiet (EZG) werden im Antrag die Bezirke ***, ***, *** und *** als auch bundesländerübergreifend die Bezirke *** und *** genannt. Pro Tag sollen 60 bis 70 Patienten untersucht werden.

Der verfahrensgegenständliche Leistungsumfang ist im Großgeräteplan und damit einer Verordnung gemäß § 23 Gesundheits-ZielsteuerungsG 2017 geregelt

Es besteht kein Bedarf für die für die Errichtung eines selbstständigen Ambulatoriums für MRT-Untersuchungen am beantragten Standort.

Rechtlich gelangen folgende Bestimmungen zur Anwendung:

Die relevanten Bestimmungen des NÖ Krankenanstaltengesetz (NÖ KAG), LGBl. 9440 in der Fassung LGBl. Nr. 4/2023 lauten:

§ 10a

Selbstständige Ambulatorien bedürfen sowohl zu ihrer Errichtung wie auch zu ihrem Betrieb einer Bewilligung der Landesregierung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.

§ 10b

(1) Der Bewerber hat in seinem Antrag auf Bewilligung der Errichtung eines selbstständigen Ambulatoriums bei Beschreibung des Anstaltszweckes, des in Aussicht genommenen Leistungsangebotes und allfälliger Schwerpunkte anzugeben:

a) für welches Gebiet und allenfalls für welchen Personenkreis das selbstständige Ambulatorium zunächst bestimmt ist,

b) welche Krankheiten zu behandeln beabsichtigt sind,

c) das genaue Leistungsspektrum, insbesondere welche Untersuchungen und beabsichtigte Behandlungen über den Umfang von Ordinationen von Fachärzten oder Ärzte von Allgemeinmedizin hinausgehen. Darüber hinaus ist anzugeben, wieviele Patienten an einem Tag im Rahmen des selbstständigen Ambulatoriums voraussichtlich behandelt werden können,

d) Öffnungszeiten unter Berücksichtigung von Tagesrand- und Nachtzeiten, Sams-, Sonn- und Feiertagen,

[…]

(5) Der Antragsteller ist berechtigt, vorab eine gesonderte Entscheidung über die Bedarfsfrage zu beantragen. Angaben im Sinne des Abs. 1 lit.e und f sowie die Vorlage der im Abs. 2 aufgezählten Unterlagen sind für die Antragstellung nicht erforderlich. Ein Bescheid, mit dem der Bedarf festgestellt wurde, erlischt, wenn nicht innerhalb eines Jahres ab Rechtskraft ein entsprechender Antrag auf Bewilligung der Errichtung der Krankenanstalt gestellt wird. Die Behörde hat die Frist für die Antragstellung auf höchstens drei Jahre zu verlängern, wenn dies vor ihrem Ablauf beantragt wird, sich die Planungsgrundlagen nicht geändert haben und berücksichtigungswürdige Gründe bescheinigt werden können.

[…]

§ 10c

(1) […] Sofern ein Vertragsvergabeverfahren der Sozialversicherung über den

verfahrensgegenständlichen Leistungsumfang anhängig ist oder innerhalb von 3 Monaten nach Zustellung der Entscheidung über den Bedarf eingeleitet wird, ist Voraussetzung für die Erteilung der Errichtungsbewilligung darüber hinaus auch eine Vertragszusage der Sozialversicherung aufgrund dieses Vertragsvergabeverfahrens. Sofern ein Vertragsvergabeverfahren der Sozialversicherung anhängig ist, können Verfahren nach § 10b Abs. 5 und § 10d Abs. 1 bis zur endgültigen Entscheidung über die Vertragsvergabe ausgesetzt werden.

[…]

(3) Wenn der verfahrensgegenständliche Leistungsumfang in den Verordnungen gemäß § 23 oder § 24 des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit, BGBl. I Nr. 26/2017, geregelt ist, ist hinsichtlich des Bedarfs die Übereinstimmung des Vorhabens mit diesen Verordnungen zu prüfen. Ist das Vorhaben nicht in den genannten Verordnungen geregelt, ist Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.

§ 4 der Verordnung der Gesundheitsplanungs GmbH zur Verbindlichmachung von Teilen des Österreichischen Strukturplans Gesundheit (ÖSG-VO 2024) lautet:

Festlegungen zum Großgeräteplan

§ 4.

(1)Im bundesweiten Großgeräteplan (GGP) werden die medizinisch-technischen Großgeräte festgelegt, die der öffentlichen Versorgung dienen. Der Großgeräteplan enthält die bundesweit sowie je Bundesland jeweils erforderliche Anzahl der Großgeräte und umfasst folgende Großgeräte:

1. Computertomographiegeräte (CT)

2. Magnetresonanz-Tomographiegeräte (MR)

3. Single-Photon-Emissions-Computer-Tomographiegeräte (SPECT; inkl. SPECT/CT)

4. Coronarangiographische Arbeitsplätze (Herzkatheterarbeitsplätze) (COR)

5. Strahlen- bzw. Hochvolttherapiegeräte (STR) (Linearbeschleuniger)

6. Positronen-Emissions-Tomographiegeräte (PET/CT)

(2)Die in Anlage 2 enthaltenen Festlegungen zum Großgeräteplan umfassen für die Großgeräte gemäß Abs. 1,

1. die bundesländerspezifische und österreichweite Gesamtanzahl und die Standorte in über Landesgesundheitsfonds abgerechnete Krankenanstalten (Fonds-Krankenanstalten) und

2. die bundesländerspezifische und österreichweite Gesamtzahl und die Gesamtzahl je Versorgungsregion in sonstigen Akut-Krankenanstalten, Rehabilitationszentren und im extramuralen Sektor (selbstständige Ambulatorien inklusive eigene Einrichtungen der Sozialversicherungsträger und niedergelassener Bereich).

(3)Anlage 2 enthält jene Großgeräte, die zum Stichtag 18. Dezember 2020 bereits öffentlich finanziert wurden (Status quo) beziehungsweise in Zukunft öffentlich finanziert werden sollen. Öffentlich finanzierte Großgeräte sind solche, deren Betreiberin/Betreiber über einen Kassenvertrag verfügt oder für deren Leistungen durch die Sozialversicherung Kostenerstattungen an Anspruchsberechtigte erfolgen.

(4)Die in Anlage 2 festgelegten Kapazitäten sind – sofern in Anlage 2 nichts Abweichendes vorgesehen ist – bis 2025 zu realisieren.

(5)Änderungen des Großgeräteplans basieren auf folgenden Planungskriterien:

1. Sicherstellung einer regional möglichst ausgewogenen Verteilung der Versorgungsangebote (Versorgungskriterium) insbesondere durch:

a)Berücksichtigung der im ÖSG 2017 festgelegten Planungsrichtwerte für Großgeräte sowie des Versorgungsbedarfs von Gastpatientinnen und -patienten und Pendlerinnen/Pendlern,

b)örtlich gut erreichbare und mit anderen Gesundheitsversorgungseinrichtungen gut vernetzte Standorte und

c)im Falle der Versorgung ambulanter Patientinnen und Patienten entsprechende Öffnungs-/Betriebszeiten auch an Tagesrandzeiten.

2. Sicherstellung der für die Erfüllung der Versorgungsaufträge der Fonds-Krankenanstalten erforderlichen Vorhaltung von Großgeräten (Vorrangkriterium).

3. Sofern aus gesundheitsplanerischer Sicht keine vollständige Auslastung des Großgeräts in der Fonds-Krankenanstalt zu erwarten ist, ist zur Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit unter Berücksichtigung von gesamtwirtschaftlichen Erwägungen gemäß Z 4 vorzusehen, dass dieses Großgerät zusätzlich auch zur Abdeckung eines ungedeckten extramuralen Versorgungsauftrages in der Versorgungsregion verwendet wird, wobei für solche Fälle – vor Abdeckung des extramuralen Versorgungsauftrages – zwingend eine entsprechende Kooperations- und Finanzierungsvereinbarung mit der Sozialversicherung abzuschließen ist. Hinsichtlich der Grundzüge der Kooperationsvereinbarung (insbesondere Grundlagen und Methodik der Tarifierung) ist bereits vor der Änderung des Großgeräteplanes das Einvernehmen zwischen dem Landesgesundheitsfonds und der Sozialversicherung herzustellen.

4. Sicherstellung einer gesamtwirtschaftlich möglichst kostengünstigen Leistungserbringung bei gleichzeitiger Nutzung von Synergien (Kooperationen intra- und extramural) und Sicherstellung einer Mindestauslastung der Großgeräte (Wirtschaftlichkeitskriterium) nach Maßgabe des Abs. 6.

(6)Für Änderungen des Großgeräteplans sind das Versorgungskriterium und/oder das Vorrangkriterium zu erfüllen. Das Wirtschaftlichkeitskriterium kommt nur dann zusätzlich zur Anwendung, wenn eine Entscheidung zwischen zwei oder mehr Großgeräten zu treffen ist.

Inkrafttretens- und Schlussbestimmungen

§ 6.

(1)

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Kundmachung im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) in Kraft.

(2)

Die Verordnung der Gesundheitsplanungs GmbH zur Verbindlichmachung von Teilen des Österreichischen Strukturplans Gesundheit 2017 (ÖSG VO 2020), kundgemacht am 18. Feber 2021, zuletzt geändert durch die Verordnung der Gesundheitsplanungs GmbH zur Verbindlichmachung von Teilen des Österreichischen Strukturplans Gesundheit 2017 (ÖSG VO 2022), kundgemacht am 24. November 2022, tritt mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.

Anlage 2 zur ÖSG-VO 2024 lautet auszugsweise:

Niederösterreich

Versorgungsregion

Sektor

K-Nr. und Standort der Fonds-KA

CT1

MR2,3,6

SPECT4

STR5

COR

PET/CT

31 NÖ Mitte

Fonds-KA

Fonds-KA

Fonds-KA

Fonds-KA

extramural

K321 Klosterneuburg LKL

K326 Krems UnivKL

K379 Tulln UnivKL

K382 St. Pölten-LF UnivKL/

St. Pölten

Lilienfeld

1

1

1

2

1

3

1

1

2

5

2

1

5

1

2

2

32 Waldviertel

Fonds-KA

Fonds-KA

extramural1,2

K377 Horn-Allentsteig LKL/Horn1,2

K383 Gmünd-W/T-Zwettl LKL/

Waidhofen a. d. Thaya

Zwettl

1

1

1

2

1

2

2

33 Weinviertel

Fonds-KA

Fonds-KA

Fonds-KA

extramural4

K319 Hollabrunn LKL

K335 Mistelbach LKL4

K378 Korneuburg-Stockerau LKL/

Korneuburg

Stockerau

1

1

1

1

2

1

1

2

2

1

34 Thermenregion

Fonds-KA

Fonds-KA

Fonds-KA

Fonds-KA

Fonds-KA

extramural3,5

K315 Hochegg LKL

K316 Hainburg LKL

K338 Neunkirchen LKL

K356 Wiener Neustadt LKL

K380 Baden-Mödling LKL/

Baden

Mödling

1

1

1

1

1

1

5

1

1

1

1

4

2

1

4

1

2

1

35 Mostviertel

Fonds-KA

Fonds-KA

Fonds-KA

Fonds-KA

Fonds-KA

extramural1

K303 Amstetten LKL6

K333 Mauer LKL

K334 Melk LKL

K347 Scheibbs LKL

K354 Waidhofen a. d. Ybbs LKL1

1

1

1

1

1

1

2

1

1

1

3 Niederösterreich

Fonds-KA6

Extramural1,2,3,4,5

Summe

24

15

39

13

14

27

6

5

11

9

1

10

7

7

3

3

1 CT: extramural exkl. 2 Kooperationen mit Akut-KA – K377 und K354 jeweils in Kooperation mit extramuralem Betreiber, Gerätestandort K377 bzw. K354

2 MR: extramural exkl. 1 Kooperation mit Akut-KA – K377 in Kooperation mit extramuralem Betreiber, Gerätestandort K377

3 MR: ergänzend 1 MR mit einer Feldstärke 1 Tesla extramural eingerichtet

4 SPECT: extramural inkl. 1 Kooperation mit Akut-KA – K335 in Kooperation mit extramuralem Betreiber, vor Realisierung Stellungnahme durch die GÖG bezüglich Bedarf

5 STR extramural: "MedAustron" als Einrichtung gesamthaft abgebildet, keine differenzierte Darstellung nach (Funktions-)Geräten

6 MR mit Vereinbarung zur Verrechnung mit Krankenversicherungsträgern

Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat dazu rechtlich Folgendes erwogen:

Gemäß § 10a in Verbindung mit § 10b NÖ KAG ist es erforderlich, dass die NÖ Landesregierung einen Bedarf für das beantragte Vorhaben feststellt. Gemäß § 10b Abs. 5 leg. cit. ist auf Verlangen des Antragstellers über den Bedarf in einem gesonderten Bescheid abzusprechen.

Die in Aussicht genommenen MR-Leistungen sind abstrakt erstattungsfähig (vgl. dazu VwGH 26.3.2015, 2013/11/0242). Mit dem Hinweis des Beschwerdeführers auf die OGH-Entscheidung vom 1.6.1999 zur Kostenrückerstattungsfähigkeit gelingt es dem Beschwerdeführer nicht die abstrakte Erstattungsfähigkeit des beabsichtigten angebotenen Leistungsspektrums zu widerlegen. Die beabsichtigten Leistungen sind grundsätzlich sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähig, mögen sie auch im Falle der Erbringung durch das geplante Ambulatorium, etwa wegen § 338 Abs. 2a ASVG (Nichtaufnahme des geplanten Gerätes in den Großgeräteplan) nicht erstattungsfähig sein. Die Voraussetzungen für ein Absehen von einer Bedarfsprüfung liegen somit nicht vor.

Gemäß § 10c Abs. 3 leg. cit. ist, wenn der verfahrensgegenständliche Leistungsumfang in den Verordnungen gemäß § 23 oder § 24 des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit geregelt ist, hinsichtlich des Bedarfs die Übereinstimmung des Vorhabens mit diesen Verordnungen zu prüfen.

Gemäß § 23 Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz (G-ZG) wird die Gesundheitsplanungs GmbH ermächtigt Verordnungen zu erlassen, mit denen Teile des Österreichischen Strukturplans Gesundheit (ÖSG) für verbindlich erklärt werden. Davon hat die Gesundheitsplanungs GmbH durch Erlass der Verordnung der Gesundheitsplanungs GmbH zur Verbindlichmachung von Teilen des Österreichischen Strukturplans Gesundheit (ÖSG VO 2024) Gebrauch gemacht.

Der Verwaltungsgerichthof hat in seinem Erkenntnis vom 6. Dezember 2022 zu § 5 Abs. 3a Wr Krankenanstaltengesetz 1987 – welcher im Wesentlichen § 10c Abs. 3 NÖ Krankenanstaltengesetz entspricht – Folgendes ausgeführt (VwGH vom 06.12.2023, Ra 2020/11/0069):

„Soweit der verfahrensgegenständliche Leistungsumfang in einer Verordnung gemäß § 23 Gesundheits-ZielsteuerungsG 2017 geregelt ist, ist hinsichtlich des Bedarfs ausschließlich die Übereinstimmung des Vorhabens mit den Inhalten des durch Verordnung verbindlich erklärten ÖSG bzw. jeweiligen RSG zu prüfen. Die inhaltlichen Kriterien des § 5 Abs. 3 Wr KAG 1987 gelangen bei dieser Prüfung, wie sich aus Wortlaut, Systematik und Gesetzesmaterialien (vgl. Beilage Nr. 20/2017, LG-00211-2017/0001, 8: "ausschließlich") ergibt, nicht zur Anwendung. Die Beurteilung der Bewilligungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 Z 1 Wr KAG 1987, ob durch das Vorhaben eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet erreicht werden kann, erfolgt ausschließlich durch Abgleich des in Aussicht genommenen Leistungsangebotes (Leistungsspektrums) mit den genannten Verordnungen. § 5 Abs. 3a zweiter Satz Wr KAG 1987 spricht demgemäß von der Prüfung der "Plankonformität des Vorhabens".

Für den verfahrensgegenständlichen Leistungsumfang – nämlich Magnetresonanztomographie-Untersuchungen – braucht es ein Magnetresonanz-Tomographiegerät. Im bundesweiten Großgeräteplan und damit einer Verordnung gemäß § 23 Gesundheits-ZielsteuerungsG 2017 werden die medizinisch-technischen Großgeräte festgelegt, die der öffentlichen Versorgung dienen. Darunter finden sich auch Magnetresonanz-Tomographiegeräte. Die Planung medizinisch-technischer Großgeräte erfolgt dabei nach im Großgeräteplan näher spezifizierten quantitativen und qualitativen Planungskriterien. Als Resultat stehen die im GGP angeführten verbindlichen Festlegungen zur Verfügung.

Konkret kann dem GGP entnommen werden, dass im relevanten Einzugsgebiet Versorgungsregion „***“ vier extramurale MR-Großgeräte ausgewiesen sind, welche aber bereits unstrittig errichtet sind bzw. deren Errichtung bereits rechtskräftig bewilligt ist. Daraus folgt, dass das Vorhaben nicht plankonform ist und kein Bedarf für dieses MR-Großgerät besteht.

Angemerkt wird der Vollständigkeit halber, dass die von der Behörde in diesem Zusammenhang eingeholte und im Akt aufliegende Stellungnahme des NÖGUS bloß informativen Charakter hat, wobei diese dem Antragsteller vom erkennenden Gericht zur Kenntnis übermittelt worden ist; für die verfahrensgegenständlich notwendigen Feststellungen war diese Stellungnahme jedoch nicht zwingend erforderlich.

Im Übrigen werden die vom Beschwerdeführer geäußerten Bedenken zur Gesetz- bzw. Verfassungsmäßigkeit der hier relevanten Bestimmungen vom Landesverwaltungsgericht nicht geteilt.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Gemäß § 24 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) konnte das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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