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LVwG-AV-2554/001-2023•LVwG N LVwG-AV-2554/001-2023
LVwG-AV-2554/001-2023Tribunal administratif régional11 avr. 2024
Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Nachbar; Einwendung; Trockenheit; Grundwasser; Immissionen; Widmungsart;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seine Richterin Dr. Raunig über die Beschwerde der Frau A, vertreten durch B Rechtsanwälte (GbR) in ***, gegen den Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 15.09.2023, GZ ***, betreffend Abweisung der Berufung gegen den baubehördlichen Bewilligungsbescheid der Firma C gesellschaft m.b.H., zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit hier angefochtenem Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 15.09.2023, GZ ***, wurde die Berufung der Beschwerdeführerin abgewiesen und der bekämpfte Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz vom 06.07.2023 bestätigt.
Die belangte Behörde begründet ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Baubehörde das Grundstück Nr. *** EZ *** C-Nr. *** KG, ***, gemäß § 23 Abs. 3 NÖ BauO zum Bauplatz erklärt habe sowie der C gesellschaft m.b.H. aufgrund des Ansuchens vom 19.12.2022 die Baubewilligung für den Neubau einer Wohnhausanlage mit 71 Wohneinheiten sowie einer Tiefgarage in ***, ***, ***, ***, auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, EZ *** erteilt habe.
Die Einwendungen der Nachbarin (Beschwerdeführerin) seien als unbegründet abgewiesen worden.
Die Beschwerdeführerin habe fristgerecht Berufung gegen den Bewilligungsbescheid erhoben und fühle sich zusammengefasst darin beschwert, dass ihr Urkunden vor Bescheiderlassung nicht zugestellt worden seien. Darüber hinaus stehe der gegenständliche Bescheid auch im Widerspruch zu einer E-Mail der Bezirkshauptmannschaft Melk, weshalb die Baubehörde I. Instanz auch von unrichtigen Tatsachenfeststellungen ausgehe. Hierzu beantrage die Berufungswerberin die Einvernahme des Verfassers dieser E-Mail. Das bewilligte Bauverfahren würde jedenfalls dazu führen, dass der Baum- und Strauchbestand auf dem Grundstück der Berufungswerber nicht die nötige Wasserzufuhr erhalte, weshalb die Einholung von Befund und Gutachten eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Hydrologie beantragt werde. Die Berufungswerberin sehe sich auch in der Argumentation beschwert, dass projektfremde Schallquellen und deren mögliche Reflexion am Projektgebäude ausgeschlossen seien und halte diese für unrichtig. Zuletzt fordere die Berufungswerberin die Ausfolgung bzw. Übermittlung von Dokumenten betreffend der Flächenwidmung „Bauland Kerngebiet“ sowie einen historischen Rückblick über die vorangegangenen Änderungen dieser Flächenwidmung für die letzten 20 Jahre.
Dazu erwog die belangte Behörde, dass nach der NÖ BO 2014 kein subjektives öffentliches Nachbarrecht darauf bestehe, dass das Grundwasser der eigenen Liegenschaft durch ein Bauvorhaben nicht beeinträchtigt werden dürfe (VwGH 97/05/0339 - zuletzt LVwG NÖ LVwG-AV-1134/001-2020). Ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht in Bezug auf Immissionen komme nur im Hinblick auf jene Immissionen in Frage, die im § 48 NÖ Bauordnung 2014 taxativ aufgezählt seien. Die von der Berufungswerberin in ihren Einwendungen vom 22.3.2023 und in der Berufung vom 24.07.2023 geltend gemachten Beeinträchtigungen des Wasserhaushaltes auf ihrem Grundstück zählen nicht dazu. Die behauptete Rechtsverletzung liege somit nicht vor.
Zu den Einwänden der Beschwerdeführerin dürfe der Vollständigkeit halber folgendes ergänzt werden:
Die Beschwerdeführerin gebe in Ihrer Berufung vom 24.07.2023 an, der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz der Beschwerdeführerin habe eine gutachterliche Stellungnahme hinsichtlich der Grundwassersituation vor der Erlassung des Bescheides vom 08.07.2023 nicht übermittelt. Zunächst werde dazu auf den ersten Absatz verwiesen (kein subjektives öffentliches Recht der Nachbarin).
Eine Stellungnahme sei von Amts wegen dazu eingeholt worden: Das D GmbH habe eine solche abgegeben, die laienhaft nachvollziehbar sei und somit Grundlage für den gegenständlichen Bescheid bieten könne. Zusammengefasst werde durch die Bautätigkeit der Gesamtwasserhaushalt im Umfeld nicht wesentlich beeinflusst und damit sei auch mit keiner wesentlichen Änderung der Bodenfeuchte zu rechnen. Hinzu komme, dass es auch nach Beendigung der Bautätigkeit zu keiner Veränderung der Wasserbilanz gegenüber dem gegenwärtigen Zustand komme. Der Einwand der Berufungswerberin, es würde zu Beeinträchtigungen des Wasserhaushaltes am Nachbargrundstück kommen, gehe somit auch aus fachlicher Sicht ins Leere.
Zunächst habe die Berufungswerberin selbst angegeben, die gutachterliche Stellungnahme bereits am 5.7.2023 im Zuge des wasserrechtlichen Verfahrens bei der Bezirkshauptmannschaft Melk zur GZ *** tatsächlich erhalten zu haben. Abgesehen davon habe die Berufungswerberin die Stellungnahme mit dem Bescheid erhalten und somit jedenfalls in ihrer Beschwerde, die nicht dem Neuerungsverbot unterliege, die Möglichkeit einer inhaltlichen Auseinandersetzung.
Auch diese habe aber keine Hinweise auf eine andere Beurteilung der Sachlage liefern können. Der Brunnen auf dem Grundstück Nr. *** KG ***, welcher der Beschwerdeführerin zugeschrieben werde, sei maßgeblich für die wasserrechtliche Beurteilung des Bauvorhabens. Dies werde sowohl in der gutachterlichen Stellungnahme als auch im Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz deutlich, wonach mehrfach auf die wasserrechtliche Relevanz Bezug genommen werde. Für den gegenständlichen Bescheid und den zu beurteilenden Einwand der Berufungswerberin habe sich ergeben, dass die Bautätigkeit den Gesamtwasserhaushalt im Umfeld nicht wesentlich beeinflusse und damit auch mit keiner wesentlichen Änderung der Bodenfeuchte zu rechnen sei. Ein Verfahrensmangel sei jedoch schon mangels subjektiven Rechtes der Beschwerdeführerin auf Beeinträchtigung des Wasserhaushaltes nicht zu erkennen.
Ad Beschwerdepunkt II. Lärm:
Auch hier meine die Beschwerdeführerin eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens zu erkennen, wenn sie behaupte, die schalltechnische Stellungnahme des E GmbH sei ihr nicht zugegangen.
Dem sei entgegenzuhalten, dass die schalltechnische Stellungnahme vom Mai 2023 allein aufgrund der Einwendungen der Beschwerdeführerin vom 22.3.2023 eingeholt worden sei und im vorliegenden Bescheid sogleich auch wortwörtlich Einzug gefunden habe.
Das Ergebnis der Stellungnahme sei zusammengefasst, dass sich auf dem konkreten Bauvorhaben keine relevanten Lärmquellen ergeben. Projektfremde Schallquellen und auch deren mögliche Reflexion am Projektgebäude seien ebenso ausgenommen. Insgesamt sei die Stellungnahme des Schalltechnikers daher nicht zugunsten der Berufungswerberin ausgefallen, weshalb sie nunmehr versuche eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens zu konstruieren.
Tatsache sei, dass die Stellungnahme Einzug im Bescheid vom 6.7.2023 gefunden habe und der Berufungswerberin gemeinsam mit dem Bescheid zugestellt worden sei, sodass sie jedenfalls in ihrer Berufung die Möglichkeit gehabt hätte diesbezüglich Stellung zu nehmen. Konkrete Einwendungen, die die Beurteilung ändern könnten, seien allerdings nicht erhoben worden:
§ 48 der NÖ BO lautet: Emissionen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase und Erschütterungen, die originär von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen, dürfen Menschen weder in ihrem Leben oder ihrer Gesundheit gefährden noch örtlich unzumutbar belästigen.
Ausgenommen davon seien allerdings ausdrücklich - Lärmemissionen von Kindern auf Spielplätzen, in Kinderbetreuungseinrichtungen, Schulen oder ähnlichen Anlagen, - Emissionen aus der Nutzung von Stellplätzen, sofern sie einem Vorhaben nach § 63 Abs. 1 erster Satz zugeordnet sind, selbst wenn sie die dafür verordnete Mindestanzahl der Stellplätze übersteigen, sowie - Emissionen von öffentlichen Warneinrichtungen.
Ob Belästigungen örtlich unzumutbar seien, richte sich nach der für das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart und der sich daraus ergebenden zulässigen Auswirkung des Bauwerks und dessen Benützung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen.
Das Projekt sei als übliche Wohnanlage im Bauland Kerngebiet kaum dazu geeignet andere, als die bereits ausdrücklich im Gesetz genannten und vom Nachbarschutz ausgenommenen Lärmemissionen zu verursachen. Dieser Umstand sei durch die insofern nachvollziehbare und nicht zu beanstandende Stellungnahme des technischen E GmbH bestätigt worden. Auch die Berufungswerberin könne keine anderen Emissionen der Anlage benennen, ausgenommen mögliche Änderungen der Lärmeinwirkung anderer Schallquellen.
§ 48 der NÖ BO 2014 siehe dazu nunmehr ausdrücklich vor, dass für ein Bauvorhaben nur jene Emissionen relevant sind, die originär von Bauwerken oder deren Benutzung ausgehen. Dies erfolge in ausdrücklicher Abwendung von der früheren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs dazu. Diese gesetzgeberische Festlegung, die im ausdrücklichen Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen ihren Niederschlag finde und auch in den Gesetzesmaterialien ausdrücklich dargelegt sei (siehe Riegler/Koizar, NÖ BauO § 48 NÖ BO 2014 (Stand 1.7.2021, rdb.at), ist für die Behörde zwingend zu berücksichtigen. Die Kritik der Berufungswerberin sei insofern zu verwerfen.
Weitere Lärmeinwirkungen haben aufgrund des Projektinhaltes nicht ausgemacht werden können, sie seien auch durch die Berufungswerberin nicht aufgezeigt worden.
Der Berufung sei daher auch in diesem Punkt der Erfolg zu versagen.
Ad Beschwerdepunkt III. Flächenwidmungsplan:
Sofern die Berufungswerberin vorbringe, es sei ihr die Einsicht in den Flächenwidmungsplan verwehrt worden, sei richtigzustellen, dass sie von Ihrem Recht in die Flächenwidmung Einsicht zu nehmen schlichtweg keinen Gebrauch gemacht habe. Das örtliche Raumordnungsprogramm sei im Gemeindeamt während der Amtsstunden der allgemeinen Einsicht immer zugänglich. Eine eigenständige Übermittlung dieser Verordnungsunterlagen im Verwaltungsverfahren sei nicht vorgesehen.
Die Berufungswerberin habe in Ihrer Eingabe vom 22.3.2023 die Beischaffung, aller Dokumente, die für die Widmung „Bauland-Kerngebiet“ von entscheidender Bedeutung sind, gefordert. Die Relevanz dieses Beweisantrages erschließe sich der Behörde nicht: Grundlage für die Entscheidung der Behörde sei ausnahmslos die aktuell im Zeitpunkt der Bescheiderlassung gültige Gesetzes- und Verordnungslage.
Die Grundlagen dieser Verwaltungsakte anderer Behörden und Gesetzgebungsorgane seien für denen Bürgermeister als Baubehörde erste Instanz und auch für den nun entscheidenden Gemeindevorstand nicht von Relevanz.
Der Berufungswerberin stehe es jederzeit frei, in das örtliche Raumordnungsprogramm im Gemeindeamt der Marktgemeinde *** (***, ***) während der Amtsstunden (Montag und Dienstag: 08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Donnerstag und Freitag: 08:00 - 12:00 Uhr) Einsicht zu nehmen.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass der Berufungsbescheid unzulässiger Weise unter Hinzuziehung des zuständigen Bürgermeisters, der in I. Instanz entschieden habe, erlassen worden sei.
Die Rechtsmittelwerberin verweise auf § 7 AVG und haben sich nach dieser Gesetzesstelle Verwaltungsorgane der Ausübung des Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen im Berufungsverfahren, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung mitgewirkt haben.
Der Bürgermeister sei sohin zur Entscheidung in zweiter Instanz nicht berufen und befähigt. Damit liege die Entscheidung eines Organes vor, welches für die Berufungsentscheidung nicht geeignet sei. Es fehle am gesetzlichen Entscheidungsorgan. Es handle sich hier um eine absolute Befangenheit. Die vorliegende Entscheidung sei rechtswidrig.
Darüber hinaus werde inhaltlich zu den Einwendungen die nunmehr auch Beschwerdegegenstand seien, auf den Wasserrechtsbescheid der BH Melk vom 19.07.2023, GZ ***, verwiesen. Dieser Bescheid sei von Frau A mit Beschwerde angefochten worden. Der Akt dürfte sich beim LVwG NÖ befinden. Dieser Bescheid umfasse auch die Beweissicherung des Brunnens auf dem Grundstück *** der Rechtsmittelwerberin, wobei dieser Bescheid angefochten und derzeit nicht rechtskräftig sei. Der Bescheid sehe unter anderem vor, dass die Grundwasserspiegel einmal eine Woche vor Beginn der Aushubarbeiten ab dem Beginn der Wasserhaltung bis eine Woche nach dem Erreichen des Absenkzieles täglich, anschließend bis zum Ende der Wasserhaltung wöchentlich zu messen seien.
Die Wasserspiegel seien aufzuzeichnen und der Behörde auf deren Verlangen bzw. mit der Fertigstellungsmeldung vorzulegen.
Der Bescheid erster Instanz gehe von unrichtigen Tatsachen aus, nämlich, dass die Rechtsmittelwerberin über keinen Brunnen bzw. keine Grundwasserentnahmestelle auf Parzelle *** verfüge.
Tatsächlich befinde sich ein Brunnen und eine Grundwasserentnahmestelle.
Geltend gemacht worden seien im Verfahren erster Instanz, dass die Rechtsmittelwerberin der Trockenheit aufgrund der Bautätigkeit des Bauwerbers auf Parzelle *** ausgesetzt sei. Der Einwand der Trockenheit sei für die Rechtsmittelwerberin ein berechtigtes Argument zur Überprüfung des Bescheides der ersten Instanz.
Auf diese behauptete Trockenheit sei der Berufungsbescheid nicht eingegangen.
Auch die beantragte Einholung eines Befundes und Gutachtens eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Hydrologie sei nicht nachgekommen worden.
Das Verfahren sei mangelhaft geblieben.
Weiters sei als Beschwerdepunkt Lärm iSd § 48 der NÖ BO eingewendet worden.
Der angefochtene Bescheid meine, dass projektfremde Schallquellen und deren mögliche Reflektion am Projektgebäude ausgenommen seien.
Tatsächliche seien aber die Reflektionen von Schallquellen davon ausgenommen. Die Reflektion von Lärm und zwar durch die Bahn sei zu beachten. Darüber hinaus sei das lärmtechnische Gutachten diesbezüglich nicht eingeholt worden.
Die Einwendungen bezüglich der Flächenwidmung bleiben weiterhin aufrecht. Die Rechtsmittelwerberin wisse, dass sie dieses Argument derzeit mit Erfolg nicht verfolgen könne, dazu sei das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof berufen.
Es werde daher beantragt den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die baubehördliche Bewilligung nicht erteilt werde und von der Bauplatzerklärung bezüglich des Grundstückes *** Abstand zu nehmen.
Allenfalls werde beantragt den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Baubehörde zweiter oder erster Instanz zurückzuverweisen.
Das Landesverwaltungsgericht NÖ beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 12.03.2024 an, zu welcher die Parteien, samt Rechtsvertreter und die geladenen Zeugen erschienen sind.
Im Wesentlichen wurde auf das schriftliche Vorbringen verwiesen und seitens des Vertreters der Bauwerberin und des Vertreters der belangten Behörde neuerlich auf die Bestimmung des § 48 NÖ BO 2014 samt Novellierung verwiesen.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hierzu erwogen:
Nachstehender Sachverhalt steht fest:
Die C gesellschaft m.b.H. stellte am 19.12.2022 ein Bauansuchen hinsichtlich der baubehördlichen Bewilligung zur Errichtung eines Neubaus einer Wohnhausanlage mit 71 Wohneinheiten sowie einer Tiefgarage in ***, ***, ***, ***, auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, EZ ***, Grundbuch ***.
Gegensätzliche Liegenschaft liegt im Widmungsbereich Bauland-Kerngebiet.
Die Beschwerdeführerin Frau A ist grundbücherliche Eigentümerin des westlich angrenzenden Grundstückes Nr. ***, KG ***.
Die Beschwerdeführerin erhob fristgerecht Einwendungen. Diese betrafen den Wasserhaushalt auf Parzelle ***. Dazu wurde ausgeführt, dass dieser Wasserhaushalt stark beeinträchtigt werde und führe zur Trockenheit der Grundstücke der Beschwerdeführerin.
Weiters wurde Lärmerregung eingewendet, zumal die südlich vorbeifahrende ***bahn mehr Lärm am Grundstück der Beschwerdeführerin verursachen würde – dies infolge der Schallreflexion.
Darüber hinaus wurde noch die Wertminderung des Grundstückes der Beschwerdeführerin eingewendet. Es seien ihr auch nicht die Urkunden über die Flächenwidmung ausgehändigt worden. Es bestehen daher Zweifel an der Richtigkeit der Umwidmung in Bauland-Kerngebiet.
Im baubehördlichen Bewilligungsverfahren I. Instanz wurden ua ein verkehrstechnisches Gutachten sowie ein Gutachten bezüglich des Grundwassers, eine maschinenbaufachliche Stellungnahme, eine Stellungnahme zur Umwidmung und eine schalltechnische Stellungnahme eingeholt.
In der Stellungnahme bezüglich Schalltechnik der E GmbH wird festgehalten, dass in Bezug auf Schallimmissionen und die eingebrachten Einwendungen der Beschwerdeführerin wie folgt Stellung genommen wird:
„Geplant ist die Errichtung einer Wohnhausanlage mit 71 Wohneinheiten sowie einer Tiefgarage mit 113 PKW-Stellplätzen samt zugehörigen Nebenräumen am Standort *** in *** auf dem Grundstück Nr. ***, EZ *** der KG *** durch die C gesellschaft m.b.H. (C).
Nachfolgend wird im Rahmen des laufenden Baubewilligungsverfahren, GZ: ***, der Marktgemeinde *** zum Einwand b) im Schreiben *** der Nachbarin A, vertreten durch B Rechtsanwälte vom 22.03.2023, in Bezug auf den Schallimmissionsschutz fachlich Stellung genommen:
• Gemäß § 48 der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBI. Nr. 20/2022, ist grundsätzlich nur Lärm der originär (ursprünglich) vom Bauwerk oder dessen Benützung ausgeht, zu betrachten.
• Wesentliche Schallquellen sind dabei explizit ausgenommen, wie Parkplätze, Garagen, Kinderspielplätze und Warneinrichtungen.Für das konkreten Bauvorhaben ergeben sich demnach keine relevanten Lärmquellen.
• Projektfremde Schallquellen und auch deren mögliche Reflexionen am Projektgebäude (durch Schiene, Straße, Gewerbe- und Industrieanlagen, etc.) sind ebenso ausgenommen.Angemerkt wird in diesem Zusammenhang, dass ein neues Bauwerk im Hinblick auf den Lärmeintrag aus der Umgebung ein hinzukommendes Abschirmhindernis darstellt, wodurch es zumeist zu einer Lärmminderung im Nachbarschaftsbereich kommt.
• Die Auswirkungen des Umgebungslärms auf den Bauplatz bzw. die gegenständliche Liegenschaft wurden im Rahmen des Flächenumwidmungsverfahren nach dem NÖ Raumordnungsgesetz 2014 (NÖ ROG 2014), LGBI. Nr. 99/2022, im Hinblick auf die Widmungskonformität nach der zulässigen Immission gemäß Verordnung über die Bestimmung des äquivalenten Dauerschallpegels bei Baulandwidmungen, LGBI. 8000/4-0, geprüft.Die entsprechende Grundstückswidmung (BK) samt Bebauungsvorschriften (Bebauungsweise, Bebauungsdichte, Bauklasse, etc.) sind im Bebauungsplan festgelegt.
• Der mindesterforderliche bauliche Schallschutz für Außenbauteile hat den Vorgaben nach OIB-Richtlinie 5 (OIB-330.5-002/19) zu entsprechen.“
Ebenso wurde eine gutachterliche Stellungnahme hinsichtlich der Grundwassersituation eingeholt vom 05.06.2023 des D mit nachstehendem Inhalt:
„Die C Gruppe, ***, beabsichtigt auf dem derzeit noch unbebauten Grundstück ***, KG ***, die Neuerrichtung eines Wohnobjektes. Der Wohnkomplex soll aus einem Erdgeschoß sowie'drei Obergeschoßen bestehen, zudem ist eine Unterkellerung geplant. Da die Baugrubensohle im Grundwasserschwankungsbereich zu liegen .kommt, sind entsprechende Wasserhaltungsmaßnahmen notwendig.
Hierzu wurde neben zahlreichen Baggerschürfen auch eine Bohrung am Projektgrundstück abgeteuft. Gemäß dieser setzt die neogene --Formation bei 8,1 m unter GOK (Geländeoberkante) ein. Diese neogene Einheit besteht durchgehend bis zur Endteufe von 15,0 m aus Mittel- bis Grobsanden. Da der Schluffanteil kaum bzw. nicht vorhanden ist, weist diese liegende Einheit auch eine zumindest mäßige Wasserwegigkeit auf. Entsprechend der derzeitigen Planung werden daher temporär Spundwände bis 10 m unter der derzeitigen GOK niedergebracht, um möglichst „geringe“ Wasserhaltungsmaßnahmen zu erwirken. Dabei werden alle innerhalb der Umspundung abgepumpten Grundwässer wieder auf Eigengrund versickert. Details hierzu sind unserem Einreichoperat vom 01.06.2023, welches auch der BH Melk vorliegt, zu entnehmen.
Zur Thematik Trockenheit (Einwendung von Grundstücksnachbarin Fr. A)
Durch die Einbindung der Spundwände in die *** kann es temporär und kleinräumig - für die Dauer der Wasserhaltungsmaßnahmen bzw. der Bautätigkeiten - zu einer Absenkung des Grundwasserspiegels abstromseitig des Bauvorhabens kommen. Anstromseitig ist zudem sogar mit einer geringer Aufhöhung im Ausmaß von wenigen cm zu rechnen. Da die Umspundung nur einen lokalen Eingriff darstellt, wird diese in der Bauphase um- bzw. unterströmt werden. Gemäß unseren großflächig durchgeführten Wasserrechtserhebungen (Umkreis von 300 m) wurden auf den Gst. Nr. ***, *** und ***, alle KG ***, keine Brunnen bzw. Grundwasserentnahmestellen dokumentiert. Somit können auf dem o. g. Grundstücken auch keine Wasserrechte beeinflusst werden. Da auch der Gesamtwasserhaushalt im Umfeld nicht wesentlich beeinflusst wird ist ebenfalls mit keiner wesentlichen Änderung der Bodenfeuchte zu rechnen. Mögliche Trockenheit in den Böden oder stärkere Durchfeuchtung werden somit auf den natürlichen Schwankungsrahmen des Grundwassers als auch die (eventuell ausbleibende) Niederschlagstätigkeit zurückzuführen sein.
Nach Beendigung der Bautätigkeiten wird die Spundwand gezogen und das Bauwerk bzw. die Tiefgarage wird sowohl seitlich um- als auch unterhalb unterströmt. Eine Umströmung wird nur bei mittleren bis hohen Grundwasserständen erfolgen, wogegen die Tiefgarage bei niedrigem Grundwasserstand gar nicht bzw. nur im Sohlbereich in den Grundwasserkörper einbindet. Somit ist prinzipiell auch im Endzustand von keiner Verschlechterung der hydrogeologischen Situation der umliegenden Grundstücke auszugehen. Ergänzend ist anzumerken, dass auch die anfallenden Niederschlagswässer über Sickerelemente in den Untergrund verbracht werden und somit keine Ableitung von natürlichen Wässern erfolgt.
Gesamtheitlich kommt es somit zu keiner Veränderung der Wasserbilanz gegenüber dem gegenwärtigen Zustand.“
Weiters vorliegend ist die maschinenbaufachliche Stellungnahme zum geplanten Bauvorhaben vom Amt der NÖ Landesregierung vom 02.03.2023 und wird in der Zusammenfassung Nachstehendes festgehalten:
„Gutachten:
Aus maschinenbautechnischer Sicht wird festgehalten, dass die Projektierung und Bemessung der Heizungsanlage entsprechend den Regeln der Technik, insbesondere der ÖNORM EN 12831/ H7500 und ÖNORM EN 12828 erfolgte.
Zu den Wohnraumlüftungsanlagen wird ausgeführt, dass deren Planung und Dimensionierung entsprechend der ÖNORM H 6038 erfolgte. Die ÖNORM H 6038 ist als hier als aktuelle Regel der Technik anzusehen.
Hinsichtlich der Bewilligungspflicht nach §14 Ziff. 9 NÖBO 2014 ergibt sich aus maschinenbaufachlicher Sicht, dass Belange der Standsicherheit und des Brandschutzes Gegenstand einer bautechnischen Beurteilung sind und es wird hier daher auf das vorliegende Gutachten der BT- ASV vom 23.2.2023 verwiesen. Angemerkt wird, dass die ÖNORM H 6038 hinsichtlich des Brandschutzes auf die OIB- Richtlinie 2 verweist und diese Richtlinie im bautechnischen Gutachten berücksichtigt wurde.
Die Dimensionierung der Lüfter im Kellergeschoss erfolgte ebenso entsprechend den Regeln der Technik und wird bezüglich der Standsicherheit und des Brand-schutzes auf die obigen Ausführungen verwiesen.
Die Wohnraumlüftungsgeräte (laut Projektierung Fabrikat Pichler LG 150 A) und die Einzellüfter im Kellergeschoss (laut Projektierung Fabrikat Helios RR 1250) stellen Maschinen nach der Maschinen- Sicherheitsverordnung 2010 - MSV 2010) dar und müssen über daher über eine EG- Konformität verfügen (nach Internetrecherche bei den genannten Produkten ist die EG- Konformität gegeben).
Aus maschinenbaufachlicher Sicht besteht kein Einwand gegen die Erteilung der Baubewiliigung.“
Weiters wurde eingeholt ein Gutachten der E GmbH bezüglich der Umwidmung Wohnbauland mit folgendem zusammengefassten Inhalt:
„7 Zusammenfassung
Die Marktgemeinde *** beabsichtigt, das Areal zwischen der Landesstraße *** und der Bahnstrecke, vom Grundstück Nr. *** bis Nr. *** der KG ***, von derzeit Betriebsgebiet (BB)-emissionsarm auf Bauland-Kerngebiet (BK) umzuwidmen.
Gemäß den Vorgaben des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 (NÖ ROG 2014) ist im Rahmen einer strategischen Umweltprüfung für die Flächenumwidmung ein Nachweis der lärmtechnischen und raumordnungsrechtlichen Widmungskonformität erforderlich.
Die rechnerische Schallimmissionsprognose erfolgt gemäß ÖNORM ISO 9613-2, unter Zuhilfenahme der Software SoundPLAN, Version 8.0.
Die Beurteilung der berechneten Prognosewerte erfolgte gemäß der Verordnung über die Bestimmung des äquivalenten Dauerschallpegels bei Baulandwidmungen (LGBL 8000/4-0).
Die ortsübliche Umgebungslärmsituation am den gegenständlichen Liegenschaften Grdst.-Nr. wird maßgeblich vom Straßen- und Schienenverkehrslärm geprägt.
Aufgrund der Schalleinstrahlung ergeben sich auf der gegenständlichen Widmungsfläche Überschreitungen der Planungsrichtwerte für zulässige Schallimmissionen nach der Flächenwidmungskategorie für Bauland-Kerngebiet (BK).
Unter Berücksichtigung der für die gegenständliche Liegenschaft konkret geplanten städtebaulichen Bebauungsweise können die Grenzwerte auf die Randbereich der Widmungsfläche beschränkt und eine Widmungskonformität hergestellt werden.“
Aufgrund des Bauansuchens samt Einreichunterlagen sowie der nachfolgend eingeholten Gutachten erteilte die Baubehörde I. Instanz, nämlich der Bürgermeister, die baubehördliche Bewilligung und wies die Einwendungen der Beschwerdeführer ab.
Gleichzeitig wurde die Liegenschaft der Bauwerberin Nr. *** EZ ***, C-Nr ***, KG *** zum Bauplatz erklärt.
Bei dem baubehördlich bewilligten Projekt handelt es sich um eine Wohnhausanlage mit 71 Wohneinheiten samt Tiefgarage.
Der entsprechende Flächenwidmungsplan erfuhr am 30.10.2018 eine Änderung. Es erfolgte durch die Landesregierung bezüglich des Grundstückes der Bauwerberin eine Umwidmung von „Bauland-Kerngebiet- Emissionsarm“ zu „Bauland-Kerngebiet“. Durch die Bauweise des Bauprojektes, wird gemäß Gutachten der für diese Widmungskategorie festgelegte Emissionswert für Schall und Lärm nicht überschritten. Die Planungsrichtwerte für Emissionen (Schall) werden bei konsensgemäßer Herstellung nicht überschritten.
Der Baubewilligungsbescheid wurde vom Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** als Baubehörde II. Instanz bestätigt.
An der Berufungsentscheidung hat der Bürgermeister nicht mitgewirkt, er enthielt sich seiner Stimme und verließ zu diesem Tagesordnungspunkt bzw. zur Beschlussfassung auch den Sitzungssaal.
Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Grund des vorgelegten Verfahrensaktes und des durchgeführten Beweisverfahrens.
Die Feststellungen zu den Eigentumsverhältnissen gründen sich auf die unbedenklichen Grundbuchsauszüge.
Die Feststellungen zum Bauverfahren erster und zweiter Instanz, finden in dem vorgelegten Verfahrensakt ihre Stütze. Gleichermaßen die Feststellungen zur Widmung bzw. Umwidmung und zu den Inhalten der eingeholten Gutachten.
Dass durch die Bauweise des Bauprojektes, der für diese Widmungskategorie festgelegte Emissionswert für Schall und Lärm nicht überschritten wird, gründet sich eben auf das im Akt befindliche Gutachten und ist dieses von der Beschwerdeführerin nicht bestritten worden bzw. dem Gutachten auf fachlicher Ebene nicht entgegengetreten worden. Gleich verhält es sich mit der Feststellung, dass die Planungsrichtwerte für Emissionen (Schall) bei konsensgemäßer Herstellung nicht überschritten werden.
Der Inhalt der erhobenen Einwendungen ergab sich ebenso aus dem vorgelegten Akt.
Die Feststellungen hinsichtlich der mangelnden Mitwirkung des Bürgermeisters an der zweitinstanzlichen Entscheidung, basieren auf den vorgelegten Sitzungsprotokollen.
In rechtlicher Hinsicht war zu erwägen:
Infolge des Ansuchens am 19.12.2022 sind die Bestimmungen der NÖ BO in der geltenden aktuellen Fassung anzuwenden:
§ 6 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014):
(1) In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:
1. der Bauwerber und der Eigentümer des Bauwerks
2. der Eigentümer des Baugrundstücks
3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z. B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und
4. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z 2 und 3, z. B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn).
Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten oder als Inhaber eines Fahr- und Leitungsrechtes nach § 11 Abs. 3 beeinträchtigt werden können.
Vorhaben im Sinn des § 18 Abs. 1a lösen keine Parteistellung der Nachbarn aus.
(2) Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung 2016, LGBl. Nr. 9/2017 in der geltenden Fassung, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z 4)
sowie
2. den Schutz vor Emissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben (z. B. aus Heizungs- und Klimaanlagen),
gewährleisten und
3. durch jene Bestimmungen über
a)die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (§ 4 Z 3 und 21) der künftig zulässigen Gebäude der Nachbarn dienen,
sowie
b)gesetzlich vorgesehene Abweichungen von den Festlegungen nach lit. a, soweit die ausreichende Belichtung
-auf Hauptfenster der zulässigen Gebäude der Nachbarn (§ 50 Abs. 2 und 4, § 51 Abs. 2 Z 3, Abs. 4 und 5, § 67 Abs. 1) oder
-auf bestehende bewilligte Hauptfenster (§ 52 Abs. 2 Z 4, § 53a Abs. 8) der Nachbarn
beeinträchtigt werden könnte.
(3) Grenzt eine Straße an das Baugrundstück, dann hat der bzw. haben die Straßenerhalter Parteistellung im Sinne des Abs. 1. Abweichend davon darf der bzw. dürfen die Straßenerhalter nur jene Rechte geltend machen, die die Benützbarkeit der Straße und deren Verkehrssicherheit gewährleisten.
(4) In den Fällen des § 2 Abs. 2 sowie in jenen Bauverfahren, die aufgrund der NÖ Bau-Übertragungsverordnung 2017 (NÖ BÜV 2017), LGBl. Nr. 87/2016, auf die Bezirksverwaltungsbehörde übertragen sind, hat die Gemeinde Parteistellung. Sie ist berechtigt, die Einhaltung der von ihr wahrzunehmenden öffentlichen Interessen hinsichtlich der Raumordnung (Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan) und des Orts- und Landschaftsbildes im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
(4a) Keine Parteistellung haben Miteigentümer bei Zu- und Umbauten innerhalb einer selbständigen Wohnung, einer sonstigen selbständigen Räumlichkeit oder auf einem damit verbundenen Teil der Liegenschaft im Sinn des § 1 oder § 2 des Wohnungseigentumsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 70/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 81/2020.
(5) Keine Parteistellung hinsichtlich des Abs. 2 Z 2 und 3 haben Eigentümer von Grundstücken im Grünland, die im Sinne des Abs. 1 an das Baugrundstück angrenzen, wenn für diese Grundstücke noch keine Baubewilligung für ein Gebäude mit Aufenthaltsräumen erteilt wurde.
(6) Nachbarn haben in einem Baubewilligungsverfahren keine Parteistellung im Sinn des Abs. 1 und 2, wenn sie einem Vorhaben nach § 14 unter ausdrücklichem Hinweis auf den Verzicht der Parteistellung nachweislich auf den Planunterlagen zugestimmt haben.
(7) Nachbarn, die einem Bauverfahren nicht beigezogen wurden oder denen gegenüber ein Baubewilligungsbescheid nicht erlassen wurde, verlieren ihre Parteistellung, wenn die Ausführung des Bauvorhabens begonnen wurde und seit der Anzeige des Beginns der Ausführung des Bauvorhabens mehr als ein Jahr vergangen ist, sofern nicht innerhalb dieser Frist die Parteistellung geltend gemacht wurde.
§ 48 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014):
Emissionen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase und Erschütterungen, die originär von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen, dürfen Menschen weder in ihrem Leben oder ihrer Gesundheit gefährden noch örtlich unzumutbar belästigen.
Ausgenommen davon sind:
-Lärmemissionen von Kindern auf Spielplätzen, in Kinderbetreuungseinrichtungen, Schulen oder ähnlichen Anlagen,
-Emissionen aus der Nutzung von Stellplätzen, sofern sie einem Vorhaben nach § 63 Abs. 1 erster Satz zugeordnet sind, selbst wenn sie die dafür verordnete Mindestanzahl der Stellplätze übersteigen, sowie
-Emissionen von öffentlichen Warneinrichtungen.
Ob Belästigungen örtlich unzumutbar sind, richtet sich nach der für das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart und der sich daraus ergebenden zulässigen Auswirkung des Bauwerks und dessen Benützung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen. Örtlich sind dabei als Emissionsquellen neben dem Bauvorhaben die bewilligten oder angezeigten Bauwerke, die innerhalb einer Entfernung von 300 m vom Bauvorhaben aus situiert sind und mit diesem eine organisatorische oder wirtschaftliche Einheit bilden, in die Beurteilung miteinzubeziehen.
Die Beschwerdeführerin ist „Nachbar“ iS des § 6 Abs. 1 Z 3 NÖ BO 2014 zumal die in ihrem Eigentum stehende Liegenschaft an die Liegenschaft der Bauwerberin angrenzt.
Nach einheitlicher höchstgerichtlicher Rechtsprechung ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren im Lichte des § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, die ihm nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften eingeräumt sind und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. VwGH 29.09.2015, 2013/005/0179).
Der Nachbar hat aufgrund seiner beschränkten Mitsprachemöglichkeit also ganz allgemein keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspricht, sondern besitzt im Zusammenhang mit der oben zitierten Bestimmung des § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014, nur einen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben seine rechtzeitig geltend gemachten, durch baurechtliche Vorschriften eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte nicht verletzt. Hierbei ist zu beachten, dass die dem Nachbarn eingeräumten prozessualen Rechte nicht weiterreichen können als die ihm durch das Gesetz gewährleisteten subjektiv-öffentlichen Rechte (vgl. VwSlg. 8.070A). Ist ein subjektiv-öffentliches Recht nicht verletzt, bringt eine Verfahrensrüge keinen Erfolg.
Soweit die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes also gar nicht in Frage kommt, kann die Verletzung des Rechtes eines Nachbarn auch nicht etwa aus allfälligen Verletzungen von Verfahrensvorschriften abgeleitet werden.
Nicht jede objektive Rechtswidrigkeit des Bescheides kann zu dessen Aufhebung oder Abänderung führen; vielmehr hat die Aufhebung oder Abänderung zur Voraussetzung, dass die vom Nachbarn geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechte durch das beantragte Bauvorhaben verletzt werden (vgl. VwSlg. 7.873A ua).
Dementsprechend ist auch die Prüfungsbefugnis der Rechtsmittelbehörde und des Verwaltungsgerichtes auf jene Fragen beschränkt, hinsichtlich derer der Nachbar ein Mitspracherecht besitzt und ein solches auch – rechtzeitig – geltend gemacht hat und sind weder die Rechtsmittelbehörde noch das Verwaltungsgericht berechtigt, aus Anlass des Rechtsmittels eines Nachbarn andere Fragen als die Frage der Verletzung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte aufzugreifen (vgl. VwGH 29.09.2015, 2013/05/0179 ua). Ein über die erlangte Parteistellung hinausgehendes Berufungs- oder Beschwerdevorbringen ist daher unzulässig (vgl. VwGH 17.6.2003, 2003/05/0009).
Zudem ist auch zu beachten, dass die Aufzählung der Nachbarrechte in § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 taxativ ist (vgl. VwGH 28.02.2012, 2009/05/0346) und nicht mehr eine bloß beispielhafte (vgl. VwGH 13.1.2021, Ra 2020/05/0036 mwN).
Soweit sich demnach ein Nachbar durch das Bauvorhaben in einem Recht verletzt erachtet, welches nicht in § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 genannt ist, kommt für den Nachbar nur ein anderes geeignetes Verwaltungsverfahren oder der Zivilrechtsweg in Betracht (vgl. VwGH 28.04.2006, 2005/05/2071 mwN). Privatrechtliche Einwendung sind auf den Zivilrechtsweg zu verweisen (vgl. VwSlg. 8813 A ua).
Der Begriff „Einwendung“ ist den Bestimmungen des allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), insbesondere des § 42 entnommen. Unter Einwendungen sind Vorbringen eines Beteiligten zu verstehen, denen die Behauptung zugrunde liegt, dass eine positive Entscheidung über den durch den Antrag der Partei bestimmten Verfahrensgegenstand seine Rechte verletzen würde. Die Einwendung ist demnach als Antrag zu verstehen, das Vorhaben zur Gänze oder zum Teil nicht zu bewilligen, weil es nach Auffassung des Nachbarn seine Rechte verletzt.
Schon nach der durch die 5. Novelle LGBl 2017/50 geschaffenen Rechtslage waren aber die von § 42 AVG abweichenden Präklusionsregelungen des § 21 Abs. 1 NÖ BO 2014 zu beachten. Die Einwendungen sind – da eine mündliche Verhandlung nicht stattfindet – demnach bei sonstigem Verlust der Parteistellung binnen einer Frist von zwei Wochen ab der Zustellung der Verständigung im Sinne des § 21 Abs. 1 erster und zweiter Satz NÖ BO 2014 bei der Baubehörde schriftlich einzubringen.
Mithin erlangt der Nachbar im Baubewilligungsverfahren Nachbar- und damit Parteistellung nur im Rahmen und im Umfang der rechtzeitig erhobenen rechtserheblichen Einwendungen (vgl. VwGH 17.6.2003, 2003/05/0009).
Voraussetzung für die Erhaltung der Parteistellung ist die rechtzeitige Erhebung von Einwendungen.
Von der Präklusionswirkung des § 42 AVG sind aber auch an und für sich rechtzeitig erhobene Einwendungen betroffen, wenn diese nicht erkennen lassen, in welchem Recht sich die Partei durch das Vorbringen verletzt erachtet. Im Rahmen der Erhebung von Einwendungen ist eine Bezugnahme auf eine bestimmte Gesetzesstelle nicht notwendig, dem betreffenden Vorbringen muss aber jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektivöffentlichen Rechts geltend gemacht wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist (vgl. VwGH 15.07.2003, 2001/05/0032; VwGH 15.12.2009, 2008/05/0130).
Allgemein gehaltene und unsubstantiierte Ausführungen können den Anforderungen von Einwendungen nicht gerecht werden.
Soweit zwar konkrete Einwendungen erhoben werden, diese jedoch wiederum nicht spätestens in der Verhandlung, bzw. binnen zwei Wochen ab Zustellung der Verständigung erhoben werden, tritt ebenso Präklusion ein. Ein Nachtragen von neuen Einwendungen ist nicht möglich, zumal insoweit der Betreffende seine Parteistellung bereits verloren hat (vgl. VwGH 19.05.2015, 2013/05/0190).
Eben die Anordnung des § 42 Abs. 2 AVG bedeutet auch, dass eine Partei, die rechtzeitig Einwendungen erhoben hat, nicht darüber hinaus nach der Verhandlung oder nach Ablauf der ihr gesetzten Frist rechtens weitere neue Einwendungen nachtragen kann, weil sie insoweit ihre Parteistellung verloren hat (vgl. VwGH 23.11.2009, 2008/05/0111).
Die Parteistellung des Nachbarn bleibt also nur im Umfang der rechtzeitig erhobenen Einwendungen erhalten.
Die Prüfungsbefugnisse des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich im gegenständlichen Verfahren ist somit in zweierlei Hinsicht beschränkt. Zum einen sind nur jene Einwendungen der Beschwerdeführerin zu prüfen, die von dieser rechtzeitig erhoben wurden und diese auch nur inhaltlich, soweit durch diese Einwendungen subjektiv-öffentliche Nachbarrechte des § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 betroffen sind bzw. sein können, und zum anderen aber auch nur soweit, soweit eben diese Einwendungen auch noch im Rahmen der Berufung und vor allem der Beschwerde aufrecht gehalten wurden.
Zuletzt bleibt anzuführen, dass es sich beim Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, bei welchem eben die Zulässigkeit und der Umfang aufgrund der eingereichten Pläne gemäß § 18 Abs. 1 NÖ BO 2014 zu beurteilen ist. Gegenstand des Verfahrens ist das in den Einreichplänen oder sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt, für das der in den Einreichplänen und den Baubeschreibungen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist (vgl. VwGH 15.11.2011, 2008/05/0051). Es kommt zudem grundsätzlich nur auf die Darstellung in den Einreichunterlagen an und nicht auf davon etwa abweichende sonstige Erklärungen. Der Antrag bezieht sich regelmäßig auf die mit ihm verbundenen und allenfalls im Lauf des Verfahrens bis zur Bewilligung geänderten Projektunterlagen (vgl. VwGH 15.05.2014, 2012/05/0164).
Zu den einzelnen Einwendungen:
Ausgehend von den Feststellungen wurden die Einwendungen der Beschwerdeführerin fristgerecht erhoben und war sohin die Beschwerdeführerin im baubehördlichen Verfahren hinsichtlich dieser Einwendungen grundsätzlich nicht präkludiert.
Inhaltlich war zu den Einwendungen zu erwägen wie folgt:
1. Trockenheit des Grundstückes:
Die Beschwerdeführerin vermeint, dass durch die Bauarbeiten eine Trockenheit des Grundstückes der Beschwerdeführerin zu befürchten ist. Den Nachbarn steht gemäß § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ BO 2014 die Gewährleistung der Standsicherheit, der Trockenheit und des Brandschutzes nur hinsichtlich ihrer bestehenden und baubehördlich bewilligten bzw. angezeigten Bauwerke zu [Hervorgehoben durch den Verfasser] (vgl. VwGH 25.02.2005, 2003/05/0099, VwGH 23.03.2005, 2003/05/0180). Die genannten Rechte kommen den Nachbarn nur hinsichtlich rechtmäßig bestehender Bauten zu (vgl. VwGH 06.07.2010, 2009/05/0016). Insoweit sich daher die Einwendungen betreffend Standsicherheit, Trockenheit und Brandschutz nicht auf ihre Bauwerke, sondern auf ihre Grundstücke beziehen, werden keine subjektiv öffentlichen Rechte geltend gemacht (vgl. VwGH 12.10.2010, 2009/05/0201).
Bereits aus diesen oberstgerichtlichen Rechtsprechungsgrundsätzen ergibt sich, dass der Einwand der Trockenheit bezüglich des Grundstückes der Beschwerdeführerin ins Leere geht, zumal die Beschwerdeführerin damit nicht subjektiv-öffentliche Rechte im Hinblick auf ihr Bauwerk geltend macht, sondern abweichend davon bezüglich des Grundstückes. Diesbezüglich verneint der VwGH das Bestehen von subjektiv öffentlichen Rechten, sodass dieser Einwand bereits aus diesem Grund unbeachtlich ist.
Das in § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ BO 2014 genannte Nachbarrecht soll die Trockenheit der Bauwerke der Nachbarn gewährleisten. Die Durchfeuchtung der Grundparzellen der Nachbarn, die zu einer Einschränkung der (landwirtschaftlichen) Nutzung führen könnte ist davon jedenfalls nicht erfasst (vgl. dazu beispielsweise VwGH 27.06.2006, 2004/05/0015). Nichts Anderes kann für den Einwand der auftretenden Trockenheit des Grundstückes gelten.
2. Lärm durch ***bahn / Schallreflektion durch das projektierte Bauvorhaben:
Die Beschwerdeführerin wendet diesbezüglich ein, dass durch die Errichtung des projektierten Bauwerkes der Schall zur Liegenschaft der Beschwerdeführerin reflektiert werde. Dadurch komme es zu erhöhter Lärmentwicklung bzw. Beeinträchtigung durch Lärm.
Die in § 48 NÖ BO 2014 getroffene Emissionsschutzregelung gibt einem Nachbarn gemäß § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 das subjektiv öffentliche Recht, dass von dem Bauwerk oder dessen Benützung keine Emissionen ausgehen durch beispielsweise Lärm (vgl. VwGH 23.03.1999, 99/05/0049).
Zur Emission selbst ist auszuführen, dass Emissionen iSd Bestimmung des § 48 jene sind, die originär von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen. Es handelt sich hierbei um Störfaktoren und durch Weitertransport führen diese Umweltbeeinträchtigungen zu Immissionen. Relevant sind die Emissionen nur dann, wenn es sich um Gefährdungen oder Belästigungen handelt; für sonstige nachteilige Einwirkungen bietet § 48 NÖ BO 2014 keinen Schutz. Als Gefährdungen des Lebens und der Gesundheit von Menschen kommt alles in Betracht, das in Zusammenhang mit dem Bestand und/oder dem Betrieb eines Bauwerkes steht. Belästigungen sind die von einem Bauwerk und/oder dessen Benützung ausgehende Emissionen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase und Erschütterungen die das Wohlbefinden von Menschen stören, nicht aber ihre Gesundheit gefährden; nach § 48 NÖ BO 2014 kommt es nicht auf die Änderung der Lärmsituation an, sondern darauf, dass vom geplanten Bauwerk oder dessen Benützung Emissionen nur im bestimmten Maße ausgehen dürfen (vgl. VwGH 27.02.2006, 2004/05/0006).
Ein subjektiv öffentliches Nachbarrecht kommt in Bezug auf Emissionen nur im Hinblick auf jene Emissionen in Frage, die in § 48 NÖ BO 2014 taxativ aufgezählt sind. Nur diese Belästigungen hat die Baubehörde zu prüfen; hinsichtlich anderer Emissionen kommt entweder ein anderes Verwaltungsverfahren oder der Zivilrechtsweg in Betracht (vgl. VwGH 28.04.2006, 2005/05/0171).
Eine in Zusammenhang mit zu erwartenden Emissionen und Immissionen eines Bauwerks ist von der Baubehörde zu prüfende baurechtliche Vorschrift hinsichtlich der Widmungskonformität des Baugrundstückes. Alle Baugesetze der Länder enthalten im Wesentlichen die Anordnung, dass die Baubehörden im Bewilligungsverfahren zu prüfen haben, ob ein Bauvorhaben der im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart des Baugrundstückes entspricht. Den Nachbarn wird hingegen nach der NÖ BO 2014 kein subjektives öffentliches Recht auf Einhaltung der einzelnen Widmungskategorien des Flächenwidmungsplanes schlechthin eingeräumt. Der Nachbar hat aber ein subjektiv öffentliches Recht auf Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan und dem Bebauungsplan dann, wenn mit der Widmung des Baugrundstückes ein Immissionsschutz verbunden ist. Dies trifft bei den Widmungen im Wohngebiet, Kerngebiet, Betriebsgebiet zu.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Aufzählung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte in § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 taxativ (vgl. etwa VwGH 29.7.2021, Ra 2019/05/0282, mwN). Mangels Aufzählung in diesem Katalog kommt der Beschwerdeführerin als Nachbarin daher ein Recht auf Einhaltung der
Flächenwidmung zwar nicht zu, es besteht aber aus dem Blickwinkel des Immissionsschutzes dann, wenn die Widmungskategorie auch einen Immissionsschutz gewährleistet (vgl. VwGH 23.8.2012, 2012/05/0051, zu § 48 NÖ Bauordnung 1996 [NÖ BauO 1996]; vgl. dazu, dass diese Bestimmung im Wesentlichen § 48 NÖ BO 2014 entspricht und eine grundsätzliche Rechtsfrage nicht vorliegt, wenn die in den Revisionszulässigkeitsgründen aufgeworfene Frage durch die zu früheren Rechtslagen ergangene und auf die aktuelle Rechtslage übertragbare Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits geklärt wurde, VwGH 31.8.2020, Ra 2020/05/0162, mwN).
Zu betonen ist aber abermals, dass selbst dort, wo die Widmungskategorie den Nachbarn keinen Emissionsschutz gewährt, die Baubehörde von Amts wegen zu überprüfen hat, ob das jeweilige Bauvorhaben nach der Widmungskategorie des Flächenwidmungsplanes und nach den sonstigen Bestimmungen überhaupt zulässig ist und an der Grundgrenze schädliche Umwelteinwirkungen entfaltet werden (vgl. Pallitsch/Pallitsch/Kleewein § 48 NÖ Bauordnung 2014, 9. Auflage, § 48, 611).
Ausgehend von den Feststellungen besteht für das Grundstück der Bauwerberin die Widmung „Bauland-Kerngebiet“.
Gemäß § 48 NÖ BO 2014 ist die im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmungsart zu berücksichtigen. Dabei ist allein die Widmung des zu bebauenden Grundes, nicht aber die Widmung der Grundstücke der Nachbarn entscheidend (vgl. VwGH 2008/05/0041).
Gemäß § 6 Abs. 2 Z 2 leg. cit. iVm § 48 leg. cit. sind die mit jeder Art der Wohnnutzung typischerweise verbundenen Emissionen von Nachbarn hinzunehmen. Ebenso müssen Emissionen, die sich im Rahmen des in einer Widmungskategorie üblichen Ausmaßes halten, von den Nachbarn hingenommen werden (VwGH 2002/05/1237). Voraussetzung und ausschlaggebend ist diesbezüglich immer eine konsensgemäße Errichtung bzw. Benützung, nicht eine solche in konsenswidriger Art und Weise (vgl. LVwG –AV-404/001-2020).
Die Rechtsprechung, wonach die Flächenwidmung „Bauland-Kerngebiet“ dem Nachbarn einen Immissionsschutz und damit ein subjektives Recht auf Übereinstimmung des Bauvorhabens mit dem Flächenwidmungsplan gewähre, bezieht sich aber auf Bauvorhaben bzw. Gebäude, die nicht der
Wohnnutzung dienen (etwa Produktions- und Lagerhallen; Hinweis auf VwGH 16.9.2009, 2008/05/0038).
In Auseinandersetzung mit dem Vorbringen zum Schutz vor Emissionen ist daher abschließend festzuhalten, dass § 6 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 den Schutz vor Emissionen, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben würden, ausdrücklich ausnimmt.
Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ergab sich auch nicht, dass die aus dem baubehördlich bewilligten Bauvorhaben zu erwartenden Emissionen über jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der
Wohnnutzung ergeben, hinausgehen würden.
Ausgehend von der gesetzlich bestehenden generellen Prüfpflicht ist anzumerken, dass die Baubehörde diesbezüglich die oben festgestellten Gutachten eingeholt hat und im Ergebnis sämtliche Gutachten die Konformität zu den Rechtsvorschriften konstatierten. Ebenso konnte die Übereinstimmung des projektierten Bauvorhabens zum Flächenwidmungsplan festgestellt werden. Gleichermaßen, dass die Emissionswerte die festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten.
Sohin ergibt sich daraus, dass seitens der Baubehörde rechtsrichtig die Widmungskonformität bestätigt wurde. Im Hinblick auf die festgestellte Änderung der Flächenwidmung bezüglich des Baugrundstückes, konnte den diesbezüglichen Bedenken der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden.
Der Einwand der Beschwerdeführerin bezüglich Lärmreflexion (des von der ***bahn verursachten Lärms durch Reflexion des neu zu errichtenden Bauwerks), geht ebenfalls ins Leere.
§ 48 NÖ BO 2014 wurde im Zuge der Novelle 2018 insoweit wesentlich geändert, als in der Bestimmung „originär vom Bauwerk ausgehen“ eingefügt wurde.
So lautet § 48 nunmehr: „Emissionen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase und Erschütterungen, die originär von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen, […]“.
Wohingegen § 48 NÖ BO alte Fassung lautete: „Emissionen
durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase und Erschütterungen, die von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen, dürfen Menschen weder in ihrem Leben oder ihrer Gesundheit gefährden noch örtlich unzumutbar belästigen. […]“
Waren bislang gemäß der ständigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung auch Emissions-Reflexionen von § 48 NÖ BO 2014 umfasst, stellt sich die Frage nach der Anwendbarkeit dieser bislang geltenden Rechtsprechungsgrundsätze auf die Neufassung des § 48 NÖ BO 2014.
Was die Schallreflexion der ***bahn durch das projektierte Bauwerk betrifft, war vorerst ein Blick auf die bisherige Rechtsprechung zu werfen:
Vor der Baurechtsnovelle (LGBl 2018/53) war gegebenenfalls bei der Beurteilung gemäß § 48 NÖ BO auch auf Lärmreflektionen Bedacht zu nehmen. § 48 NÖ BO beschränkte nämlich den Immissionsschutz nicht auf Emissionen die gleichsam originär vom Bauwerk oder dessen Benutzung ausgehen, was schon dadurch deutlich wird, dass nach § 48 Abs. 1 Z 2 NÖ BO unter anderem auch auf Spiegelungen Bedacht zu nehmen ist. Vor dem Hintergrund des Schutzgedankens des § 48 NÖ BO 2014 kann es im Hinblick auf die Auswirkungen von Emissionen keinen Unterschied machen, ob Licht oder Lärm unmittelbar vom Vorhaben oder seiner Benützung ausgehen oder aber (wie bei Lichtreflektion oder Schallreflektionen) nur mittelbar (vgl. VwGH 14.12.2004, 2004/05/0110).
Mit der 7. Novelle wurde die Bestimmung des § 48 NÖ BO 2014 unter anderem im ersten Satz um das Wort „originär“ ergänzt. In den Materialien zu § 48 NÖ BO 2014 wird klargestellt, dass nur solche Emissionen im Bauverfahren zu prüfen sind (bzw. überhaupt geprüft werden können) die unmittelbar von Bauwerken und dessen Benutzung selbst ausgehen - dh unmittelbar auch von diesen ausgelöst bzw. verursacht werden.
Die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf Emissionsquellen, die nicht originär vom Bauwerk ausgehen, ist im Hinblick auf die terminologische Änderung des § 48 NÖ BO 2014 obsolet.
Auch ungeachtet der nunmehr erfolgten Anpassung des Gesetzestextes – die den Materialien zu Folge gerade infolge dieser genannten Rechtsprechung erfolgt ist und daraus der Rückschluss zu ziehen ist, dass sich der Gesetzgeber bewusst gegen diese zitierte Rechtsprechung entschieden hat – würde es auch unter Außerachtlassung der geforderten „originären Auswirkung durch das Bauwerk“ zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung kommen, wurde doch von der E GmbH konstatiert, dass eine solche Reflexion nicht zu erwarten ist bzw. eine Lärmreduktion durch das projektierte Bauwerk zu erwarten ist.
Überdies wird in genannter Stellungnahme ausgeführt, dass durch das projektierte Bauvorhaben von einer eintretenden Lärmverdrängung auszugehen ist, nicht hingegen von einer Schaffung einer neuen Lärmquelle.
Sohin war auch diese Einwendung unbeachtlich, zumal hinsichtlich der behaupteten Lärmreflexion kein Emissionsschutz des Nachbarn (mehr) besteht.
3. Wertminderung der Liegenschaft:
Auch diesbezüglich scheiden die Einwendungen der Wertminderung der Liegenschaft der Beschwerdeführerin als zulässige Einwendungen aus.
Eine behauptete Entwertung der Liegenschaft des Nachbarn bzw. eine Wertminderung der Liegenschaft ist als privatrechtliche Einwendung zu qualifizieren, die weder zu einem Versagen der Baubewilligung, noch zu einer die behauptete Wertminderung vermeidenden Auflage führen kann (vgl. VwGH 04.09.2001, 2001/05/0037).
Zumal gesamthaft keine Einwendungen erhoben wurden, welche subjektiv-öffentliche Nachbarrechte zum Inhalt hatten bzw. begründeten, war der Beschwerde daher der Erfolg zu versagen.
Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass der angefochtene Bescheid ohne Mängel zustande gekommen ist und auch vom zuständigen Organ erlassen wurde, zumal der Bürgermeister weder an der Beratung noch an der Abstimmung teilnahm.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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