LVwG N LVwG-S-770/001-2024

LVwG-S-770/001-2024Tribunal administratif régional8 avr. 2024

Regest

Tierrecht; Tierschutz; Verwaltungsstrafe; Qualzuchtmerkmale; Import; Tatort;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-770/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.04.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.S.770.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag.Dr. Wessely, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau A gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Horn vom 07.03.2024, Zl. ***, betreffend Bestrafung wegen Übertretung nach dem Tierschutzgesetz, zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG wird die Einstellung des Strafverfahrens verfügt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zulässig (§ 25a VwGG).

Entscheidungsgründe:

1. Aus dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt ergibt sich folgender unstrittiger Sachverhalt:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin – in Übereinstimmung mit der Anlastung in der Verfolgungshandlung – schuldig erkannt, sie habe es als Obfrau des Vereines „B“ und damit als dessen außenvertretungsbefugtes Organ zu verantworten, dass der Verein am 26. Juli 2023 in *** ein Tier, nämlich den Hund namens „C“, Englische Bulldogge (Microchip Nr. ***, männlich, 5 Jahre) mit näher bezeichneten Qualzuchtmerkmalen aus Rumänien importiert habe.

Gegen dieses Straferkenntnis wendet sich die fristgerechte Beschwerde.

2. Daraus sich in rechtlicher Hinsicht:

Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Im konkreten Fall liegt dem Schuldspruch die Annahme eines rechtswidrigen Imports eines Hundes zugrunde. Diese Übertretung wird aber an jenem Ort begangen, an dem das Tier die Staatsgrenze passiert und in das Bundesgebiet verbracht wird (VwGH 29.4.2002, 2000/03/0016); die Handlung konnte daher an dem von der belangten Behörde angenommenen Ort nicht begangen worden sein, sodass der Beschwerde bereits aus diesem Grunde Erfolg beschieden war. Ob die Beschwerdeführerin eine gleichartige Übertretung an einem anderen Tatort zu verantworten hat bzw. die belangte Behörde überhaupt zur Führung des diesbezüglichen Strafverfahrens zuständig wäre, brauchte mit Blick auf den konkreten Tatvorwurf vorliegend nicht geklärt zu werden (vgl. zum Ganzen LVwG NÖ 3.1.2022, LVwG-S-66/001-2021).

3. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte.

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