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LVwG-AV-1185/001-2023•LVwG N LVwG-AV-1185/001-2023
LVwG-AV-1185/001-2023Tribunal administratif régional29 mars 2024
Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Bebauungsplan; Geländeveränderung; Zufahrt; Garageneinfahrt;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch HR Mag. Janak-Schlager als Einzelrichter über die Beschwerde der A Aktiengesellschaft in ***, vertreten durch die C Rechtsanwälte OG in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 13.01.2023, ***, betreffend die Abweisung eines Antrages um Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für den Neubau eines Lebensmittelmarktes in ***, ***, Grundstücke Nr. *** und ***, EZ ***, KG ***, nach der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (BVG) nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren
Mit dem an die Bezirkshauptmannschaft Mödling (im Folgenden: belangte Behörde) gerichteten Schreiben vom 10.02.2021, eingelangt am 25.02.2021, beantragte die A Aktiengesellschaft (im Folgenden: Beschwerdeführerin) unter Vorlage von Plänen und Beschreibungen die baubehördliche Bewilligung für den Neubau einer A-Filiale mit einer Verkaufsfläche von 750 m² in ***, ***, Grundstücke Nr. *** und ***, EZ ***, KG ***.
Dieser Antrag war zunächst mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.06.2021 aufgrund des – nach Ansicht der Behörde - Nichtvorliegens der Voraussetzungen des § 18 Abs 2 2. Spiegelstrich NÖ Raumordnungsgesetz 2014 (NÖ ROG 2024) abgewiesen worden.
Aufgrund einer dagegen eingebrachten Beschwerde wurde dieser Bescheid mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 22.04.2022, LVwG-AV-1283/001-2021, aufgehoben und wurde die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen, da eine Abweisung des Antrages nach den genannten Bestimmungen des NÖ ROG 2014 im vorliegenden Fall nicht in Betracht komme.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.01.2023, ***, wurde schließlich der Antrag vom 10.02.2021 um Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für den Neubau des A-Lebensmittelmarktes erneut abgewiesen.
Die belangte Behörde stützte ihre Entscheidung zum einen darauf, dass ein Widerspruch zu den Bebauungsvorschriften der Marktgemeinde *** bestehe. Sie führte dazu im Wesentlichen aus, dass laut § 3 Pkt. 1.2.1 der zum Zeitpunkt der Einreichung gültigen Bebauungsvorschriften der Marktgemeinde *** vom 01.07.2020 die bebaute Fläche höchstens 300 m² je Bauplatz betragen dürfe, ausgenommen Gebäude, die in Schutzzonen liegen und für Gebäude, die landwirtschaftlichen Betriebszwecken dienen, sowie für erforderliche Zu-, Um- und Neubauten von Gebäuden im öffentlichem Interesse mit Einrichtungen der sozialen, technischen oder Versorgungsinfrastruktur. Bereits aus dem Wortlaut der Bestimmung gehe hervor, dass das Vorliegen von sozialer Infrastruktur, technischer Infrastruktur oder Versorgungsinfrastruktur „abstrakt betrachtet“ nicht ausreichend für eine Bebauung von mehr als 300 m² sei; vielmehr müsse der Zu-, Um- und Neubau zusätzlich erforderlich sein und im öffentlichen Interesse liegen.
Ausgehend vom Bezug habenden Erläuterungsbericht zum Gemeinderatsbeschluss vom 01.07.2020 sei anzunehmen, dass die Ziele: „Entwicklung von Ortskernen“, „flächensparende Innenentwicklung“, „Konzentration auf Bestandsentwicklung“ sowie „maßvolle Nachverdichtung“, einem öffentlichen Interesse und Erfordernis am konkreten Projekt entgegenstehe, solle doch ein nicht bebautes Baulandgrundstück außerhalb einer – laut örtlichem Entwicklungskonzept – Orts- oder Subzentrumszone erstmals mit einem Lebensmittelmarkt bebaut werden. In diesem Zusammenhang sei auf das vom Gemeinderat am 25.06.2019 beschlossene örtliche Entwicklungskonzept einzugehen, das die Planungsziele der Gemeinde betreffe und dessen Plandarstellung die verfahrensgegenständlichen Grundstücke als „WOHNZONE 2“ ausweise. Ziele der Nahversorgung würden an anderer Stelle, nämlich für die Zonen „Ortszentrum“ und „Subzentrum“ angeführt. Darüber hinaus lasse sich ableiten, dass kein Interesse der Gemeinde daran bestehe, dass die bestehende Filiale der Beschwerdeführerin – wie in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin sowie der Raumverträglichkeitsprüfung in Aussicht gestellt – von der Zone „Ortszentrum“ in die „Wohnzone 2“ abgesiedelt werde.
Als weitere Auslegungshilfe könne aus den Bebauungsvorschriften der Marktgemeinde ***, der bestehenden Bausperre (die als Ziel das dem zunehmenden Flächenverbrauch, der damit verbundenen Bodenversiegelung und dem Verlust von siedlungsinternen Grünflächen Entgegenwirken nenne) sowie § 18 Abs 7 NÖ ROG 2014 die allgemeine Bestrebung gegen eine großflächige Bodenversiegelung erkannt werden, da die Versiegelung von wertvollen Grünflächen im großen Ausmaß (etwa für die Herstellung von Kundenparkplätzen im Freien) dem Grundsatz der „sparsamen Grundinanspruchnahme“ widerspreche. Die projektierte bebaute Fläche samt der befestigten Fläche würde eine Bodenversiegelung von knapp 3.000 m² bedeuten, was ebenfalls gegen die Annahme eines öffentlichen Interesses am konkreten Projekt ins Treffen geführt werden könne.
Auch bei der Beurteilung der Frage, ob das Vorhaben erforderlich sei, sei an die maßgebenden Kriterien ein strenger Maßstab anzulegen. Die Erforderlichkeit sei in einem objektiven Sinn zu verstehen: Ein Bedarf an einem Zu-, Um- oder Neubau von mehr als 300 m² müsse also in diesem Sinn „unerlässlich“ sein und von ähnlichen möglichen Vorhaben jenes sein, das die Interessen und Ziele der Gemeinde am wenigsten einschneide oder belaste. Die Raumverträglichkeitsprüfung habe ergeben, dass die Etablierung einer zweiten A-Filiale für den täglichen Bedarf nicht notwendig sei.
Das Vorhaben stelle somit keinen erforderlichen Neubau dar und stehe auch aus diesem Gesichtspunkt im Widerspruch zu den Bebauungsbestimmungen.
Zusammengefasst sei die Ausnahmebestimmung in § 3 Pkt. 1.2.1 der Bebauungsvorschriften restriktiv zu interpretieren. Die Gemeinde habe die Frage nach einem konkreten öffentlichen Interesse abschlägig beantwortet, die Rechtsetzungen des Gemeinderats sowie die Erläuterungen zur Ausnahmebestimmung und das örtliche Entwicklungskonzept, die Bausperre, der fehlende Bedarf und weitere Gründe würden gegen die Annahme, dass das Vorhaben erforderlich wäre und dass es im öffentlichen Interesse stünde, sprechen. Da dem Ansuchen um Erteilung der baubehördlichen Bewilligung unter anderem der Bebauungsplan der Marktgemeinde *** somit entgegenstehe, sei es gemäß § 20 Abs 2 NÖ BO 2014 abzuweisen.
Zum anderen verwies die belangte Behörde in der Begründung ihrer Entscheidung darauf, dass die Planunterlagen einen Widerspruch zu § 67 BÖ BO 2014 aufweisen würden. Unter Bezugnahme auf das Gutachten der Amtssachverständigen für Bautechnik legte die belangte Behörde dar, dass § 67 Abs 1a NÖ BO 2014, dem zufolge das Gelände nach Fertigstellung an Gebäudefronten und in einem Abstand von bis zu 3 m von Gebäudefronten auf demselben Grundstück nicht mehr als 1,5 m unter dem Bezugsniveau liegen dürfe, in deutlicher Weise nicht eingehalten werde. Das Grundstück zum gegenständlichen Bauvorhaben weise die Flächenwidmung „Bauland-Wohngebiet“ auf und stelle das Bauvorhaben kein Wohngebäude dar. Die (restriktiv zu interpretierende) Ausnahme des dritten Spiegelstrichs der Bestimmung könne für dieses Unterschreiten des Bezugsniveaus nicht herangezogen werden, da die taxative Aufzählung ausschließlich Stiegenabgänge und Garageneinfahrten nenne und beides nicht vorliegend sei. § 67 NÖ BO 2014 stehe einer positiven Vorprüfung entgegen und sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
In ihrer fristgerechten Beschwerde gegen diesen Bescheid führte die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass der bekämpfte Bescheid der belangten Behörde nach ihrer Rechtsansicht in mehrfacher Hinsicht materiell rechtswidrig sei wie auch ein Verstoß gegen wesentliche Verfahrensvorschriften vorliege, deren Einhaltung zu einer anderen rechtlichen Beurteilung geführt hätte.
Die belangte Behörde gehe in ihrer rechtlichen Beurteilung davon aus, dass sie zu prüfen habe, ob dem Bauvorhaben die Bebauungsvorschriften der Marktgemeinde *** entgegenstünden und weiters, dass das in den Bebauungsvorschriften der Marktgemeinde *** für den Neubau eines Gebäudes mit einer projektierten Fläche von mehr als 300 m² verlangte „öffentliche Interesse an der Errichtung“ ein in den Bebauungsvorschriften der Marktgemeinde *** enthaltender nicht näher definierter Begriff sei, der eine „bewusst vage gehaltene Vorschrift“ darstelle, deren Inhalt restriktiv zu interpretieren sei.
Die von der belangten Behörde in der Folge herangezogenen Regelungen, aus denen sich ein fehlendes öffentliches Interesse im Sinne der Bebauungsvorschriften der Marktgemeinde *** an der Neuerrichtung des von ihr geplanten Verkaufsmarktes erschließen lasse, stellen nach ihrer Rechtsansicht demhingegen weder eine taugliche Grundlage noch eine taugliche Methode zur Interpretation des Begriffs des öffentlichen Interesses im Sinne der Bebauungsvorschriften der Marktgemeinde *** dar.
Nach ihrer Rechtsansicht fehle es dem Punkt 1.2.1 der zum Zeitpunkt der Einreichung des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens gültigen Bebauungsvorschriften der Marktgemeinde ***, wonach es für den Neubau eines Gebäudes mit einer bebauten Fläche von mehr als 300 m² eines öffentlichen Interesses bedürfe, an einer gesetzlichen Grundlage. Entsprechend dem in Art 18 BVG festgelegten Legalitätsprinzip bilde § 30 NÖ ROG 2014 den gesetzlichen Rahmen, inwieweit der Verordnungsgeber im Bebauungsplan Regelungen für das Bauland treffen dürfe. Wenn nunmehr im Erläuterungsbericht zu den Bebauungsvorschriften der Marktgemeinde ***, Punkt 1.2.1, ausgeführt sei, dass diese Regelung in § 30 Abs 2 NÖ ROG 2014 ihre Grundlage habe, so sei dies nach ihrem Rechtsstandpunkt unzutreffend. Eine Ermächtigung, einen Neubau von Gebäuden mit einer bebauten Fläche von über 300 m² nur dann zuzulassen, wenn das geplante Objekt ein erforderlicher Neubau eines Gebäudes sei, das im öffentlichen Interesse liege und der Versorgungsinfrastruktur diene, finde sich in § 30 Abs 2 NÖ ROG nicht, weshalb sich jegliche Auslegung des Vorliegens eines „öffentlichen Interesses" im Sinne des Punktes 1.2.1 der Bebauungsvorschriften der Marktgemeinde *** an der möglichen Gesetzwidrigkeit dieser Bebauungsvorschriften mangels Stützung auf eine gesetzliche Grundlage zu orientieren habe und bei der Entscheidung der Rechtsfrage, ob für ihr Projekt ein öffentliches Interesse im Sinne der Bebauungsvorschriften der Marktgemeinde *** gegeben sei oder nicht – was die belangte Behörde verkenne – jedenfalls auch die Interpretationsmaxime der verfassungskonformen Interpretation heranzuziehen sei.
Die Beschwerdeführerin setzte sich in ihrem Rechtsmittmittel mit der Begründung der belangten Behörde zum Begriff des „öffentlichen Interesses“ iS des Punktes 1.2.1 der Bebauungsvorschriften der Marktgemeinde *** im Detail auseinander und folgerte, dass nach ihrem Rechtsstandpunkt die Realisierung des geplanten A-Verkaufsmarktes eindeutig mehrfach im öffentlichen Interesse liege und mit den Bebauungsvorschriften im Einklang stehe.
Betreffend den auf § 67 Abs 1a NÖ BO 2014 gestützten Versagungsgrund führte die Beschwerdeführerin aus, dass die projektgegenständliche Anlieferungszone des geplanten A-Marktes eine Garageneinfahrt im Sinne des § 67 Abs 1a 3. Spiegelstrich NÖ BO 2014 darstelle und bei gegenständlichem Projekt sohin dieser Ausnahmetatbestand entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde erfüllt sei. Aus dem Umstand, dass eine Garageneinfahrt in den erläuternden Bemerkungen zur NÖ BO 2014 ausdrücklich nur als Beispiel der großzügigen Regelung gesehen werde, sei für sie evident abzuleiten, dass auch eine Anlieferungszone, in die wie in eine Garage mit dem anliefernden LKW zum Verkaufsmarkt gefahren werde, unter den Tatbestand des § 67 Abs 1a 3. Spiegelstrich NÖ BO 2014 zu subsumieren sei.
Im Übrigen sei von der Amtssachverständigen für Bautechnik bei einer Projektbesprechung bei der belangten Behörde am 07.10.2022 selbst releviert worden, dass die Anlieferung wie eine Tiefgarageneinfahrt angesehen werden könne. Da sich ihr Planer bei der zulässigen Ausgestaltung des Bauvorhabens im Hinblick auf die Anlieferungszone schlichtweg auf das Ergebnis der Besprechung verlassen habe, hätte ihr vor diesem Hintergrund nach ihrer Rechtsansicht jedenfalls nochmals die Gelegenheit zur Projektverbesserung gegeben werden müssen. Hätte die Behörde den Verfahrensmangel nicht begangen, wäre es ihr möglich gewesen, geänderte Einreichpläne vorzulegen, nach denen der vermeintliche Widerspruch des Projekts zu § 67 Abs 1a 3. Spiegelstrich NÖ BO 2014 vermieden worden wäre. Der bekämpfte Bescheid sei daher mit einem schweren Verfahrensmangel belastet.
Die Beschwerdeführerin beantragte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und die Abänderung des bekämpften Bescheides dahingehend, dass ihr für das Bauvorhaben eine Baubewilligung erteilt werde, in eventu, dass der bekämpfte Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückgewiesen werde.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 17.01.2023 wurden dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Verfahrensakten zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren
Da die gegenständliche Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG nicht zurückzuweisen bzw. das Beschwerdeverfahren nicht einzustellen war, hatte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich darüber gemäß § 28 Abs 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden.
Vom erkennenden Gericht wurde am 17.01.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und wurde Beweis erhoben durch (Verzicht auf) Verlesung des Verfahrensaktes der belangten Behörde zur Geschäftszahl ***.
Der Bewilligungsantrag der Beschwerdeführerin vom 10.02.2021 hat die Erlangung des baubehördlichen Konsenses für einen auf den Grundstücken Nr. *** und ***, EZ ***, KG ***, geplanten Neubau einer A-Filiale mit einer Verkaufsfläche von 750 m² zum Inhalt.
Im gültigen Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde *** ist für die Baugrundstücke die Flächenwidmung „Bauland-Wohngebiet“ ausgewiesen und liegen diese innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes.
Seitens der belangten Behörde wurde die Vorprüfung des verfahrensgegenständlichen Projekts durchgeführt und wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30.10.2022 zur Kenntnis gebracht, dass das Vorhaben nach Ansicht der belangten Behörde dem Bebauungsplan der Marktgemeinde *** entgegenstehe und beabsichtigt sei, das Ansuchen vom 10.02.2021 gemäß § 20 Abs 2 NÖ BO 2014 abzuweisen.
Zusätzlich wurden der Beschwerdeführerin basierend auf der bautechnischen Vorbegutachtung der Projektsunterlagen vom 06.12.2022 mit Schreiben der belangten Behörde vom gleichen Tag die Notwendigkeit der Vorlage von ergänzenden Angaben für die Beurteilung des Vorhabens zur Kenntnis gebracht und u.a. in Bezug auf geplante Geländeveränderungen ausdrücklich auf die Verpflichtung zur Einhaltung der Bestimmungen des § 67 NÖ BO 2014 hingewiesen, wonach im Bauland […] das Gelände nach Fertigstellung an Gebäudefronten und in einem Abstand von bis zu 3 m von Gebäudefronten auf demselben Grundstück nicht mehr als 1,5 m unter dem Bezugsniveau liegen dürfe.
In weiterer Folge wurden von der Beschwerdeführerin, nachdem zunächst um Erstreckung der für die Übermittlung überarbeiteter Unterlagen bis 20.12.2022 eingeräumten Frist ersucht worden war (seitens der Projektplanung wurde die Befürchtung geäußert, dass aufgrund der Weihnachtspause einige Punkte, wie z.B. Unterschriften, nicht mehr zeitgerecht eingeholt/eingearbeitet werden könnten), am 27.12.2022 überarbeitete Projektunterlagen – insbesondere der Einreichplan „Grundriss, Ansichten, Schnitt u. Lageplan“, Plan Nr. *** („Nachreichung am 14.12.2022“) – vorgelegt. Im dazu verfassten Anschreiben an die belangte Behörde wird ausdrücklich für die gewährte Fristverlängerung gedankt und mitgeteilt, dass damit die mit Schreiben vom 06.12.2022 geforderten Unterlagen in 3facher Papierausfertigung zur weiteren Prüfung übermittelt werden.
Diese Unterlagen wurden von der bautechnischen Amtssachverständigen am 29.12.2022 und am 13.01.2023 begutachtet und wurde darauf verwiesen, dass den Bestimmungen des § 67 NÖ BO 2014 im Bereich der Anlieferung, ersichtlich bei der Ansicht Süd, nach wie vor nicht Rechnung getragen werde.
Entsprechend der Plandarstellung soll das bestehende Geländeniveau (Bezugsniveau) im Bereich der Anlieferung an der Südseite des Gebäudes im Durchschnitt um 2,50 m abgesenkt werden. An dieser Gebäudefront wird das Gelände nach Fertigstellung in einem Abstand von 3 m von der Gebäudefront mehr als 1,5 m unter dem Bezugsniveau liegen. Zusätzlich dazu soll das Geländeniveau im Bereich der projektierten Notausgangstüre an der westlichen Gebäudefront um durchschnittlich 1,6 m abgesenkt werden.
Im Übrigen wird in Bezug auf das gegenständlich durchgeführte Bauverfahren, um Wiederholungen zu vermeiden, auf den oben wiedergegebenen Verfahrensverlauf verwiesen.
Im Wesentlichen ist der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Inhalt des Verfahrensaktes der belangten Behörde in Verbindung mit den von der mitbeteiligten Partei im Bauverfahren vorgelegten Projektsunterlagen.
Die Feststellungen zur Absenkung des Geländeniveaus ergeben sich zweifelsfrei aus den planlichen Darstellung im Einreichplan mit dem Vermerk „Nachreichung am 14.12.2022“ in der Zusammenschau mit dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten der bautechnischen Amtssachverständigen, welches im angefochtenen Bescheid im Wortlaut wiedergegeben wird und dem die Beschwerdeführerin nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist.
Dieses war im Ergebnis daher geeignet, eine ausreichende Grundlage für die getroffenen Aussagen zu den geplanten Geländeveränderungen am Baugrundstück zu bilden.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge § 31 Abs 1 VwGVG mit Beschluss.
Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden.
Zur Zuständigkeit der belangten Behörde für das gegenständliche Bauverfahren ist zunächst auf die Bestimmungen der NÖ Bau-Übertragungsverordnung 2017 (NÖ BÜV 2017) zu verweisen. Zufolge § 1 NÖ BÜV 2017 wurden die Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei bei gewerblichen Betriebsanlagen, die einer Genehmigung durch die Gewerbebehörde bedürfen, aus dem eigenen Wirkungsbereich der Marktgemeinde *** ab 01.01.2017 auf die Bezirkshauptmannschaft Mödling übertragen.
Die hier maßgeblichen Bestimmungen der NÖ BO 2014 lauten wie folgt:
„§ 14
Bewilligungspflichtige Vorhaben
Nachstehende Vorhaben bedürfen einer Baubewilligung:
1. Neu- und Zubauten von Gebäuden;
[…]“
„§ 20
Vorprüfung
(1) Die Baubehörde hat bei Anträgen nach § 14 vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben
1. die im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmungsart des Baugrundstücks, seine Erklärung zur Vorbehaltsfläche oder Aufschließungszone, sofern das Vorhaben nicht der Erfüllung einer Freigabebedingung dient,
[…]
– dieses Gesetzes, ausgenommen § 18 Abs. 4,
– des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung,
[…]
entgegensteht.
[…]
(2) Wenn die Baubehörde eines der im Abs. 1 angeführten Hindernisse feststellt, hat sie den Antrag abzuweisen. Hält sie dessen Beseitigung durch eine Änderung des Bauvorhabens für möglich, dann hat sie dies dem Bauwerber mitzuteilen.
Diese Mitteilung hat eine Frist zur Vorlage der geänderten Antragsbeilagen zu enthalten. Wird diese Frist nicht eingehalten, ist der Antrag abzuweisen.“
„§ 67
Veränderung der Höhenlage des Geländes und des Bezugsniveaus
[…]
(1a) Im Bauland darf das Gelände nach Fertigstellung an Gebäudefronten und in einem Abstand von bis zu 3 m von Gebäudefronten auf demselben Grundstück nicht mehr als 1,5 m unter dem Bezugsniveau liegen. Ausgenommen davon sind:
Bauwerke im Bauland-Betriebsgebiet, Bauland-Industriegebiet und Bauland-Sondergebiet,
bei Wohngebäuden mit nicht mehr als 2 Wohnungen und bei Nebengebäuden: ein Stiegenabgang und eine Garageneinfahrt mit einer Breite von insgesamt nicht mehr als 5 m pro Gebäude,
sonstigen Hauptgebäuden: Stiegenabgänge oder Garageneinfahrten mit einer Breite von insgesamt nicht mehr als 8 m pro Gebäude.
[…]“
Das von der Beschwerdeführerin zur baubehördlichen Bewilligung eingereichte Vorhaben wird in den Projektsunterlagen beschrieben und werden die beabsichtigten Geländeveränderungen in dem am 27.12.2022 nachgereichten Einreichplan mit Stand „Nachreichung am 14.12.2022“ dargestellt.
Der in den ursprünglichen Planunterlagen enthaltene Widerspruch zu § 67 Abs 1a NÖ BO 2014 wurde der Beschwerdeführerin seitens der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht und auch eine Frist zur Vorlage geänderter Antragsbeilagen eingeräumt. Die Beschwerdeführerin hat auf diesen Vorhalt reagiert, zunächst um Fristverlängerung angesucht, und schließlich am 27.12.2022 jene Unterlagen vorgelegt, welche der abschließenden Begutachtung durch die bautechnische Amtssachverständige zugrunde gelegt wurden.
Wie im Gutachten vom 13.01.2023 festgestellt wurde, findet sich der Widerspruch zu § 67 Abs 1a NÖ BO 2014 auch auf dem am 27.12.2022 vorgelegten Einreichplan.
Wenn die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf § 67 Abs 1a NÖ BO 2014 auf die erläuternden Bemerkungen zur Novelle LGBl 53/2018 verweist, wonach der Bereich einer größeren zulässigen Absenkung des Geländes unterschiedlich nach Hauptgebäude, Nebengebäude und Anzahl der Wohnungen in einem Gebäude großzügiger geregelt werde und bei größeren Hauptgebäuden nun z.B. eine Garageneinfahrt mit getrennter Zu- und Abfahrt mit einer Breite von insgesamt 8 Metern jedenfalls zulässig sei, und daraus schließt, dass damit auch die Anlieferungsbucht eines Lebensmittelverkaufsmarktes mitumfasst sei, so ist dem entgegenzuhalten, dass diese Interpretation durch den klaren Wortlaut des Gesetzes nicht gedeckt wird und die Aufzählung der im 1. bis 3. Spiegelstrich beschriebenen Ausnahmen von der Regelung des § 67 Abs 1a 1. Satz NÖ BO 2014 taxativ zu verstehen ist. Von den zwei nach der Regelung des 3. Spiegelstrichs möglichen Ausnahmen – Stiegenabgänge und Garageneinfahrten in der genannten Ausgestaltung – wurden in den erläuternden Bemerkungen lediglich die Garageneinfahrten explizit genannt, was wohl die Abkürzung „z.B.“ im Text erklärt.
Eine Anlieferungsbucht entspricht auch nicht der Definition von „Garage“, wird nach dem fachlichen Sprachgebrauch unter einer Garage doch ein Gebäude oder Teil eines Gebäudes zum Einstellen von Kraftfahrzeugen verstanden (vgl. VwGH Ra 2021/06/0131). Der im Einreichplan dargestellten Anlieferungsbucht mangelt es an der Gebäudeeigenschaft, fehlt doch selbst unter Berücksichtigung des Vordachs jedenfalls ein raumabschließender Bauteil. Liegt gegenständlich keine „Garage“ vor, so kann auch die „Anlieferungszone“ nicht als „Garageneinfahrt“ i.S. der zitierten Ausnahmegenehmigung qualifiziert werden.
Ob den Vertretern der Beschwerdeführerin im Rahmen eines Bausprechtages bei der belangten Behörde tatsächlich falsche Auskünfte gegeben wurden oder die Behörde nach entsprechenden Auskünften später ihre Auffassung geändert hat, vermag nichts daran zu ändern, dass das Gesetz anzuwenden ist (vgl. VwGH Ra 2017/06/0259). Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerdeführerin jedenfalls schriftlich vom Widerspruch zu baurechtlichen Bestimmungen informiert und die Möglichkeit zur Überarbeitung des Projekts eingeräumt, weshalb der diesbezüglich erhobene Einwand ins Leere geht.
Im vorliegenden Fall kann es daher dahingestellt bleiben, ob das Vorhaben der Beschwerdeführerin den in Pkt. 1.2.1 des Bebauungsplanes der Marktgemeinde *** genannten Vorgaben entspricht, war doch bereits auf Basis des Widerspruchs zu § 67 Abs 1a NÖ BO 2014 dem Rechtsmittel keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten, als einheitlich zu wertenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (VwGH Ro 2014/01/0033) dar.
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