LVwG N LVwG-AV-30/004-2021

LVwG-AV-30/004-2021Tribunal administratif régional26 mars 2024

Regest

Eisenbahnrecht; Eisenbahnkreuzung; Sicherung; Kosten; Parteistellung; Verfahrensrecht; Teilerkenntnis;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-30/004-2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.03.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.30.004.2021

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Teilerkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Kammerhofer als Einzelrichter über die Beschwerde der Marktgemeinde ***, vertreten durch A, Rechtsanwalt in ***, *** (mitbeteiligte Partei: B Aktiengesellschaft in ***, vertreten durch C Rechtsanwälte OG in ***, ***), gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 12. November 2020, Zl. ***, betreffend Kosten für die Sicherung der Eisenbahnkreuzung in km *** auf der ***-Strecke *** – *** nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1. Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Festlegung des prozentuellen Aufteilungsschlüssels von 50 % richtet, als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 17, 24 Abs. 1, 28 Abs. 1 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§§ 37, 38, 59 Abs.1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG

§§ 48, 49 Eisenbahngesetz 1957 – EisBG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Sachverhalt

1.1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 20. Dezember 2016, ***, wurde ausgesprochen, dass die Eisenbahnkreuzung in km *** der ***-Strecke *** – *** mit einer Gemeindestraße in *** gemäß § 4 Abs. 1 Z. 4 EisbKrV durch Lichtzeichen mit Schranken zu sichern ist, wobei der Schranken als Vollschranken mit gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume auszuführen ist. Als Bauausführungsfrist wurde ein Zeitraum von zwei Jahren ab Rechtskraft des Bescheides festgelegt.

Davor war die Eisenbahnkreuzung mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 25. Februar 1999, ***, gemäß § 9 EKVO 1961 durch eine zuggeschaltete Lichtzeichenanlage gesichert. Dieser ist in Rechtskraft erwachsen. Im damaligen Sicherungsverfahren wurden gegen die projektierte Sicherung keinerlei Einwände der Straßenerhalterin erhoben.

Die Marktgemeinde *** regte mit einem Schreiben vom 13. Oktober 2014 dringend eine Überprüfung der Sicherung an. Es wurde zum einen auf einen Verkehrsunfall vom 7. Oktober 2014 an der Eisenbahnkreuzung hingewiesen. Zum anderen wäre die betreffende Eisenbahnkreuzung unmittelbar bei der Aufbahrungshalle des örtlichen Friedhofs gelegen und käme es gerade bei Begräbnissen zu gefährlichen Situationen, wo Trauergäste sich längere Zeit auf den Gleisen befinden würden und damit nicht die roten Lichtzeichen der Lichtzeichenanlage wahrnehmen könnten.

Nach Sicherungsverhandlungen am 7. Mai 2015 (auf Betreiben der Marktgemeinde) und am 14.9.2015 (von Amts wegen, aufgrund der Bestimmung des § 102 Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012-EisbKrV) sprach sich die Marktgemeinde *** nochmals für die Sicherung durch Lichtzeichen mit Schranken aus, wobei im Schreiben vom 13. Oktober 2016 auch ergänzend angeführt wurde, dass in der Gemeinde neue Wohnsiedlungen erschlossen würden und der Straßenverkehr ständig zunehme.

Das Sicherungsverfahren endete schlussendlich mit dem oben angeführten Sicherungsbescheid vom 20. Dezember 2016, ***. Die Straßenerhalterin hat auch dagegen keine Beschwerde erhoben.

Zu diesem Bescheid teilte die Marktgemeinde mit Schreiben vom 12. Dezember 2019 mit, dass eine Einigung über die Kosten an sich sowie über die Kostentragung nicht gefunden werden habe können. Insbesondere deswegen, weil Kosten mit einbezogen worden seien, die nicht einzubeziehen gewesen wären und der Kostenverteilungsschlüssel zwischen Eisenbahnunternehmer und der Marktgemeinde nicht sachgerecht sei.

Bei der Kostenverteilung sei das Sonderinteresse des Eisenbahnunternehmens, welches die Geschwindigkeit der Züge erhöht sowie die Intervalle verdichtet habe, nicht berücksichtigt worden. Das Sonderinteresse der Marktgemeinde als Straßenerhalterin sei untergeordnet, da sich die Verkehrslage seit Jahrzehnten nicht geändert habe. Zudem sei auf die Unfallhäufung im konkreten Bereich des Bahnschrankens abzustellen, diese habe sich nicht erhöht. Zu berücksichtigen sei auch, dass die alte Lichtanlage ohnedies erneuert hätte werden müssen und sich somit die B die Erneuerung dieser Anlage durch die Schrankenanlage erspart habe. Besonders auffällig und in keiner Weise kostenvorausschauend sei gewesen, dass am konkreten Bahnübergang ein Bahnschranken vorhanden gewesen sei, welcher von der B aus Kostengründen entfernt worden sei. Die Marktgemeinde habe sich vehement dagegen ausgesprochen, habe aber, da dies außerhalb ihrer Kompetenzen gelegen sei, sich nicht gegen die Demontage des Bahnschrankens durchsetzen können. Sie habe lediglich erreichen können, dass Lanelights eingebaut wurden. Es entspreche weder Treu noch Glauben, eine Bahnschrankenanlage zu entfernen und sie danach wieder zu errichten, diesmal aber unter Kostenteilung. Dadurch könne sich der Bahnbetreiber elegant seiner Kostentragungspflicht entledigen, was konkret auch tatsächlich der Fall gewesen sei. Ohne Entfernung der Schrankenanlage und Ersatz durch eine Lichtanlage hätte die B als Schienenerhalter bei einer (schlichten) Erneuerung einer am Ende der Nutzungsdauer angelangten Sicherungsanlage die Kosten zu tragen gehabt. Ganz offenkundig sei dies der Hintergedanke gewesen.

Nach der Rechtslage vor dem „Regulierungsgesetz 2001“ habe die Behörde, neben der Festlegung der Art der Sicherung sogleich auch über die Kostentragung abzusprechen gehabt. Dies habe die Behörde unterlassen und sei auch das Eisenbahnunternehmen gegen die Nichtentscheidung über die Kosten nicht vorgegangen, weshalb in aller Regel das Eisenbahnunternehmen alle Kosten zu tragen gehabt habe. Vor diesem Hintergrund sei bedeutend, dass im Sicherungsverfahren der Straßenerhalter, also die Antragstellerin im Verfahren betreffend Erlassung der Sicherungsentscheidung, im Konkreten des Bescheides vom 20. Dezember 2016 keine Parteistellung gehabt habe. Genau zu diesem Thema sei aufgrund eines Vorlageantrages des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich ein Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof anhängig. Von dieser Entscheidung werde es abhängen, ob nun das Sicherungsverfahren neu durchzuführen sei, unter Einräumung von ausreichender Parteistellung oder nicht. Da das Kostentragungsverfahren nach Einschaltung der Sachverständigenkommission in einer Entscheidung münde und die Klärung der Rechtslage durch den Verfassungsgerichtshof eine Vorfrage darstelle, werde angeregt und auch beantragt, das Verfahren bis zur Fällung der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes zu unterbrechen.

Es werde daher beantragt, das Verfahren bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes im Verfahren *** zu unterbrechen, jedenfalls aber ohne Berücksichtigung der Kostentragungsregelung gemäß § 48 Abs. 2 Eisenbahngesetz über die Kostentragung zu entscheiden, auch unter Einbeziehung welche baulichen Kosten zu entscheiden sind, dies nach Einholung des Gutachtens der Sachverständigenkommission.

Mit Schreiben vom 20. Dezember 2019, GZ ***, brachte die B AG einen Antrag auf Kostenteilung gemäß § 49 Abs. 2 iVm § 48 Abs. 2-4 Eisenbahngesetz ein. Dazu wurde ausgeführt, dass mit Bescheid vom 20. Dezember 2016 zur Eisenbahnkreuzung in Bahn-Kilometer *** der Landeshauptmann von Niederösterreich die Sicherung dieser Eisenbahnkreuzung durch Lichtzeichen mit Schranken gemäß § 4 Absatz 1 Z 4 Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 verfügt habe. Der Umbau der Lichtzeichenanlage auf Lichtzeichen mit Schranken sei im Juli 2018 durchgeführt worden. Die Kosten für die Sicherung der Eisenbahnkreuzung mit der Gemeindestraße würden betragen:

1. Herstellungskosten € 276.673,27

2. Erhaltungskosten / Inbetriebhaltungskosten (Barwert bei einer Restnutzungsdauer von 8 Jahren) € 20.073,00 .

Alle Anfragen der B AG bezüglich eines Gesprächstermins hinsichtlich der Regelung der Kostentragung seien seitens der Gemeinde unbeantwortet geblieben. Da somit keine Einigung erzielt werden habe können, seien die Kosten für die Errichtung und Erhaltung / Inbetriebhaltung zu 50% von der Gemeinde als Trägerin der Straßenbaulast zu tragen. Zusätzlich sei zu berücksichtigen, dass sich in den letzten Jahren die Frequenz auf der Straße durch den Bau von Wohnhäusern erhöht habe und auch in kommenden Jahren noch zunehmen werde.

Unter Hinweis auf § 49 Abs. 2 Eisenbahngesetz und § 48 Abs. 2-4 Eisenbahngesetz beantragte die B AG, die Landeshauptfrau von Niederösterreich möge gemäß § 49 Abs. 2 iVm § 48 Abs. 2-4 Eisenbahngesetz entscheiden, in welchem Ausmaß die Gesamtkosten von den Verkehrsträgern für die Errichtung und Erhaltung / Inbetriebhaltung der Eisenbahnkreuzung in Bahn-Kilometer *** zu tragen sind, in eventu möge die Landeshauptfrau von Niederösterreich entscheiden, in welchem Ausmaß die Gesamtkosten von den Verkehrsträgern zu tragen sind, sowie in eventu möge die Landeshauptfrau von Niederösterreich entscheiden, welche Kosten der Gemeinde als Trägerin der Straßenbaulast zu tragen hat.

Beigelegt waren diesem Antrag neben dem genannten Sicherungsbescheid vom 20. Dezember 2016 eine Abrechnungsunterlage sowie eine Aufstellung der seitens der Straßenerhalterin zu entrichtenden Raten. In der Abrechnungsunterlage wurden die Kosten in den Kostenblöcken Projektierungskosten, Sicherungstechnik, Bautechnik, Elektro-Dienst, Fernmelde-Dienst, Gleiseindeckung und Stellwerksanbindung / Anbindung Betriebsführungszentrale (BFZ)) dargestellt.

Bei den Projektierungskosten führt die B AG Projektmanagement, Koordination, Planungsleistungen (Gutachten) und Abnahme mit Kosten in der Höhe von € 45.203,79 an. Bei Sicherungstechnik führt sie den Umbau der Eisenbahnkreuzungssicherungsanlage in Relaistechnik, Änderung der Sicherungsart von Lichtzeichen auf Lichtzeichen mit Schranken und Verlegung der Einschaltstellen für den Umbau der EKSA km *** auf Lichtzeichen mit Schranken mit Kosten in der Höhe von € 85.354,13 an. Bei Bautechnik führte sie Verkabelungs- und Fundamentierungsarbeiten für den Umbau der EKSA km *** an mit Kosten in der Höhe von € 102.715,91 an. Bei Elektro-Dienst, Fernmelde-Dienst und Gleiseindeckung an und waren laut der Abrechnungsunterlage keine Arbeiten erforderlich. Beim Kostenblock Stellwerksanbindung / Anbindung Betriebsführungszentrale (BFZ) sind ein erforderlicher Umbau des Relaisstellwerkes *** und der Fernüberwachungsstelle *** für Umbau der EKSA km *** auf Lichtzeichen mit Schranken mit Kosten in der Höhe von € 43.399,44 ausgewiesen. Eine weitere Aufgliederung der Kosten findet sich in dieser Unterlage nicht.

Mit Schreiben vom 12. März 2020 wurde die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft m.b.H. (im Folgenden: SCHIG) um die Erstattung eines Gutachtens gemäß § 48 Abs. 4 EisbG ersucht.

Diese forderte mit E-Mail vom 15. April 2020 Unterlagen, wie einen Lageplan und Situationsfotos der gegenständlichen Eisenbahnkreuzung, an.

Mit Schreiben vom 15. April 2020 wurden die seitens der B AG vorgelegten Unterlagen an die SCHIG übermittelt.

Die Sachverständigenkommission gemäß § 48 Abs. 4 EisbG erstattete folgendes Gutachten vom 26. August 2020:

[…]

„II. Befund

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 20.12.2016‚ GZ: *** wurde folgendes angeordnet:

Die Eisenbahnkreuzung in km *** der ***-Strecke *** - *** in der Marktgemeinde *** mit einer Gemeindestraße ist zukünftig gemäß § 4 Abs. 1. Z 4 EisbKrV durch Lichtzeichen mit Schranken zu sichern. Der Schranken ist gemäß § 4 Abs. 2 EisbKrV als Vollschranken mit gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume auszuführen.

Die Eisenbahnkreuzung in km *** der Eisenbahnstrecke *** – *** mit einer Gemeindestraße war aufgrund des Bescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 25.02.1999, GZ ***, gemäß § 9 EKVO 1961 durch eine zuggeschaltete Lichtzeichenanlage gesichert.

Es wurde damit gemäß Wortlaut des zitierten in Rechtskraft erwachsenen Bescheides eine neue Sicherungsart angeordnet. Weshalb im Lichte der jüngsten Judikatur ein Kostenteilungsverfahren zulässig ist.

Verkehrsfrequenz (gemäß dem die Sicherungsart anordnenden Bescheid)

Auf der Schiene: 67 Züge/24h

Auf der Straße: 500 Kfz/24h

III. Kostenaufteilungsmasse

Aufgrund einer amtswegigen Überprüfung wurde gemäß dem Wortlaut des in Rechtskraft erwachsenen o.a. Bescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich eine neue Sicherungsart angeordnet, weshalb im Lichte der jüngsten Judikatur des VwGH ein Kostenteilungsverfahren zulässig ist.

Gemäß § 49 Abs. 2 EisbG ist die im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung einer Eisenbahnkreuzung durch die Behörde festzulegen. Hinsichtlich der Kostentragung kommen diesfalls die Kostentragungsregelungen gemäß § 48 Abs. 2 bis 4 EisbG zur Anwendung. Im gegenständlichen Fall wurde – wie oben bereits festgestellt – eine neue Sicherungsart angeordnet.

Die Kostentragungsregelungen umfassen die Errichtungskosten sowie die Kosten für die künftige Erhaltung und Inbetriebhaltung.

Die seitens B AG dargestellten Errichtungskosten laut Schreiben vom 20.12.2019, der Sachverständigenkommission vorgelegt mit Schreiben vom 12.03.2020, können im Vergleich mit anderen gleichartigen Eisenbahnkreuzungen als plausibel und angemessen beurteilt werden. Danach betragen die Kosten der Errichtung EUR 276.673,27.

Zu den seitens B AG vorgelegten Kosten für die zukünftige Erhaltung und lnbetriebhaltung wird seitens der Sachverständigen des Eisenbahnwesens festgehalten, dass der Basiswert von EUR 2.620,00 (vor Kostenteilung) gemäß den Erfahrungen der ho. Kommission im Vergleich mit anderen gleichartigen Eisenbahnkreuzungen im Lichte des erhöhten Wartungsaufwandes von Schrankenanlagen nachvollziehbar sind. Allerdings wird festgehalten, dass die Indexierung von 3% nicht wirklich nachvollzogen werden kann, weil einerseits nicht klargestellt wird, worauf dieser Index sich bezieht, und andererseits es nicht angebracht erscheint. Im Lichte der unabwägbaren wirtschaftlichen Entwicklungen ist es nicht angebracht einen Index auch nur über acht Jahre beizubehalten.

Im Lichte der vorstehenden Feststellungen halten die Sachverständigen für das Eisenbahnwesen es für geraten, im Zuge der Kostenentscheidung keine Einmal-Vorauszahlung für acht Jahre vorzuschreiben, sondern jährliche Zahlungen auf Grundlage des von B AG angegebenen Basiswertes plus einer jährlichen Indexierung unter Heranziehung eines betriebswirtschaftlich üblichen einschlägigen Technikindexes. Mit dieser Vorgangsweise werden auch Risiken bzw. Unklarheiten betreffend eine Rückzahlung bei einer weiteren Umgestaltung bzw. Auflassung der Eisenbahnkreuzung vor Ablauf von acht Jahren ausgeschlossen.

Die Kostenaufteilungsmasse umfasst daher die Errichtungskosten in einer Gesamthöhe von EUR 276.673,27 sowie die Kosten für Erhaltung und lnbetriebhaltung, ausgehend von dem Basiswert EUR 2.620,00 mit jährlicher Indexierung.

IV. Kostenaufteilung

Unter Berücksichtigung der vorliegenden Aktenlage, der besonderen Sachkenntnis der Mitglieder der ho. Kommission sowie der Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs in seinen Erkenntnissen vom 21.05.2019, Ro 2018/03/0050 bis 0053, sowie vom 26.06.2019, Ra 2019/03/0012-8 und Ra 2019/03/0015-10, war zur Kostenaufteilung wie folgt zu erwägen:

Aufteilungskriterien

§ 48 Abs. 3 EisbG misst den Aufteilungskriterien keine unterschiedliche Gewichtung bei. Klarzustellen ist auch, dass die im Gesetz genannten Aufteilungskriterien schon per se nicht Gegenstand exakter wissenschaftlicher Messung sein können, sondern nur einer entsprechend begründeten sachverständigen Einschätzung, wobei aber die diesbezüglichen Begründungspflichten der Sachverständigenkommission nicht überspannt werden dürfen.

Unter dem Kriterium „Änderung des Verkehrs“ ist insbesondere eine Änderung der Verkehrsfrequenz auf der Schiene oder auf der Straße zu verstehen.

Unter dem Kriterium „Verbesserung der Abwicklung des Verkehrs auf der Eisenbahn oder des Straßenverkehrs“ sind u.a. die Erhöhung der Geschwindigkeit auf der Schiene, die Erhöhung der Sicherheit sowohl auf Seiten des Eisenbahnverkehrs als auch des Straßenverkehrs sowie eine Verbesserung der Flüssigkeit des Verkehrs auf der Straße zu verstehen.

Zum Kriterium der erzielten allfälligen Ersparnisse ist grundsätzlich festzuhalten, dass damit die infolge der baulichen Umgestaltung entfallenden Kosten angesprochen sind, aber – der Systematik des § 48 Abs. 3 EisbG gemäß – solche Ersparnisse keinen Abzugsposten von der Kostenaufteilungsmasse, sondern ein Aufteilungskriterium darstellen.

Unter dem Kriterium der im Sonderinteresse eines Verkehrsträgers aufgewendeten Mehrkosten sind gemäß des vorzitierten Erkenntnisses des VwGH die über die üblichen Errichtungskosten der jeweilig festgelegten Sicherung hinausgehenden Kosten zu verstehen.

Weiters ist festzuhalten, dass die Sachverständigenkommission ihr Gutachten nur auf Feststellungen gründen kann, die sich aus den ihr vorliegenden Unterlagen und erteilten Informationen in Verbindung mit der speziellen Sachkunde der in der Sachverständigenkommission vertretenen Sachverständigen ergeben. Sollten nach Ansicht der Behörde die Befundgrundlagen nicht ausreichen, um ihren Bescheid auf das Gutachten stützen zu können, ist sie selbst gehalten, die Beweisaufnahme zu ergänzen.

Zur Aufteilung konkret

Verbesserungen der Sicherheit und der Abwicklung des Verkehrs

Bei der Sicherung Eisenbahnkreuzung in km *** der genannten ***-Strecke mit einer Gemeindestraße durch Lichtzeichen mit Schranken, wobei der Schranken gemäß § 4 Abs. 2 EisKrV 2012 als Vollschranken mit gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume auszuführen ist, kommt es zu einer Verbesserung der Verkehrssicherheit auf der Straße und auf der Schiene.

Ersparnis

Für die EK in km *** werden keine Ersparnisse festgestellt.

Sonderinteressen

Im gegenständlichen Fall können aufgrund der Aktenlage keine „im Sonderinteresse eines Verkehrsträgers aufgewendete Mehrkosten“ (§ 48 Abs. 3 EisbG) festgestellt werden.

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen empfiehlt die Kommission, von der gesetzlich vorgesehenen Kostenteilung von jeweils 50% für das Eisenbahnunternehmen und den Träger der Straßenbaulast nicht abzugehen.“

Die belangte Behörde gewährte den Parteien rechtliches Gehör zu diesem Gutachten.

Mit Schreiben vom 23. September 2020 teilte die B AG dazu mit, dass das Gutachten der Sachverständigenkommission zustimmend zur Kenntnis genommen und um Bescheidausstellung wie beantragt ersucht werde.

Die Marktgemeinde teilte in ihrer Stellungnahme vom 3. Oktober 2020 mit, dass das Gutachten weder im Befund noch in der Kostenaufteilungsmasse noch in den Aufteilungskriterien zur Kostenaufteilung noch in der Zusammenfassung berücksichtige, dass wie im Antrag vom 12. Dezember 2019 angeführt, die B selbst den bereits vorhandenen Bahnschranken entfernt habe. Einwendungen dagegen seien nicht beachtet worden, auch nicht Sicherheitsbedenken. Ohne Entfernung der Schrankenanlage und Ersatz durch eine Lichtanlage hätte die B als Schienenerhalterin bei einer schlichten Erneuerung einer am Ende der Nutzungsdauer angelangten Sicherungsanlage die Kosten zu tragen gehabt. Darauf gehe das Gutachten mit keinem Wort ein, weshalb es zur abschließenden Beurteilung der Angelegenheit ungeeignet sei.

Das Verkehrsaufkommen sei so weit heruntergesunken gewesen, dass die Kosten-Nutzen-Relation gegen den Betrieb eines Bahnschrankens gesprochen habe. Schon aus diesem Grund habe sich die Kommission nicht ausreichend mit den Gegebenheiten auseinandergesetzt.

Die in der Eingabe vom 12. Dezember 2019 gestellten Anträge würden vollinhaltlich aufrecht erhalten.

1.2. Verwaltungsbehördliche Entscheidung

Mit dem angefochtenen Bescheid setzte die belangte Behörde die Errichtungskosten der Sicherungsanlage mit € 276.673,27 fest und ordnete an, dass diese von den Parteien jeweils zur Hälfte zu tragen seien. Die Gemeinde wurde zur Zahlung der Hälfte des Betrages (€ 138.336,63) innerhalb von vier Wochen nach Rechtskraft des Bescheides verpflichtet.

Weiters wurden die Kosten der Erhaltung und Inbetriebhaltung der Sicherungsanlage der Eisenbahnkreuzung in km *** der ***-Strecke *** - *** mit einer Gemeindestraße in *** mit einem Barwert von € 20.073.- festgesetzt.

Die B AG und die Marktgemeinde *** habe diese Kosten jeweils zur Hälfte zu tragen. Die Marktgemeinde *** habe der B AG entweder jeweils bis zum 31. Jänner des Folgejahres – auf die Dauer von 8 Jahren - jährlich € 1.431,47 valorisiert mit einem Index von 3% (Bezugsjahr = Jahr des Eintritts der Rechtskraft des Bescheides), oder - binnen 4 Wochen ab Rechtskraft des Bescheides den halben Barwert in der Höhe von € 10.037,- bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

In der Begründung stützte sich die belangte Behörde bei der von ihr gemäß § 49 Abs 2 iVm § 48 Abs 3 EisbG vorzunehmenden Beurteilung im Wesentlichen auf das Gutachten der Sachverständigenkommission. Das Gutachten der Sachverständigenkommission gemäß § 48 Abs 4 EisbG trage den verfahrenseinleitenden Anträgen vom 12. und 20. Dezember 2019 vollinhaltlich Rechnung. Da die Kostenangaben des Eisenbahnunternehmens und die darauf aufbauenden Ausführungen der Sachverständigenkommission gemäß § 48 Abs. 4 EisbG der Eisenbahnbehörde nicht von vornherein als unschlüssig erscheinen würden, hätte die Trägerin der Straßenbaulast diesen Ausführungen auf gleicher fachlicher Ebene, also durch Vorlage entsprechender Gutachten, entgegentreten müssen. Von der Eisenbahnbehörde sei der Trägerin der Straßenbaulast hierzu ausreichend Gelegenheit im Rahmen des mit Schreiben vom 10. September 2020 eingeräumten Parteiengehörs geboten worden. Der von der Straßenerhalterin bevollmächtigte und beauftragte Rechtsvertreter habe mehrmals auf das vorangegangene Sicherungsverfahren zur Begründung der „nicht sachgerechten“ Aufteilung der Kosten (gemeint offenbar der Aufteilung der Kosten zu je 50% B AG und 50% Marktgemeinde ***) verwiesen. Aus diesem Grund sei - obwohl der Sicherungsbescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 20. Dezember 2016 unzweifelhaft in Rechtskraft erwachsen sei – Einsicht in die vorangegangenen Sicherungsverfahren genommen und kurz dargelegt worden. Es habe sich ergeben, dass zum einen die Marktgemeinde im Jahr 1999 keinerlei Einwände gegen die Änderung der Sicherung mit Schranken in eine Sicherung durch Lichtzeichen (gemäß der EKVO 1961) gehabt habe und zum anderen, dass ab dem Jahr 2014 die Marktgemeinde auf eine Änderung der Sicherung mit Lichtzeichen mit Schranken (nunmehr gemäß EisbKrV) gedrängt habe und auf Unfallgeschehen, Nähe zum Friedhof und damit einhergehende Gefahrensituationen, vermehrte Bautätigkeit in der Gemeinde und letztendlich auf Erhöhung des Straßenverkehrs der betreffenden Gemeindestraße insgesamt hingewiesen habe. Der B „Hintergedanken“ im Jahre 1999 zuzuschreiben, damit diese durch das Inkrafttreten der EisbKrV im Jahre 2012 Vorteile ziehen könne, erscheine kaum nachvollziehbar. Das vom Rechtsvertreter der Marktgemeinde angesprochene „Regulierungsgesetz 2001“ (gemeint wohl: Deregulierungsgesetz 2001) sei am 1. April 2002 in Kraft getreten, damit drei Jahre nach der Änderung der Sicherung im Jahre 1999. Die Trägerin der Straßenbaulast habe keine geeigneten Beweismittel für ihre Behauptungen der mangelnden Plausibilität der Kosten vorgebracht und habe demnach die Schlüssigkeit des eingeholten Gutachtens nicht zu entkräften vermocht. Die Eisenbahnbehörde sehe keine Veranlassung, an der Richtigkeit des ihr zur Verfügung stehenden Gutachtens gemäß § 48 Abs. 4 EisbG zu zweifeln.

1.3. Zum Beschwerdevorbringen:

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde der Marktgemeinde vom 16. Dezember 2020 mit der beantragt wird, im Verfahren über diese Beschwerde eine mündliche Verhandlung durchzuführen; das Verfahren zu unterbrechen bis zur Entscheidung zu Geschäftszahl *** durch den Verfassungsgerichtshof; den Bescheid insoweit abzuändern, als die Beschwerdeführerin die Kosten nicht, nicht aber in einem geringeren Ausmaß als der Hälfte zu tragen hat und die Punkte III und IV ersatzlos aufheben; in eventu die Wortfolge „… Wobei die Bestimmungen des § 48 Abs. 2-4 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden sind, dass die Kosten der Sicherungseinrichtungen für Materialbahnen, ausgenommen solche mit beschränkt öffentlichem Verkehr vom Eisenbahnunternehmen alleine zu tragen sind, sofern nicht eine andere Vereinbarung besteht oder getroffen wird, in eventu § 49 Abs. 2 Eisenbahngesetz zur Gänze und § 48 Abs. 2-4 (ebenfalls zur Gänze) jeweils in der vorgenannten Fassung, als verfassungswidrig aufzuheben …“ dem Verfassungsgerichtshof nach Antrag auf Normenkontrolle vorzulegen.

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass in anderen Verfahren beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LVwG-AV-660/001-2019 u.a.) mit im Wesentlichen identem Sachverhalt ein Antrag auf Normenkontrolle an den Verfassungsgerichtshof gestellt worden sei und die dort vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geäußerten Bedenken auch in diesem Verfahren vorgebracht würden.

1.4. Antrag VfGH

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in einem anderen Verfahren beim Verfassungsgerichtshof den Antrag gestellt, den Schlussteil des § 49 Abs 2 EisbG, in eventu § 49 Abs 2 zur Gänze sowie § 48 Abs 2 bis 4 EisbG (ebenfalls zur Gänze), als gesetzwidrig aufzuheben.

Diese Anträge wurden vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 26. Februar 2020, ***, hinsichtlich des Hauptantrages (wegen zu eng gefasstem Antrag) als unzulässig zurückgewiesen, und hinsichtlich des Eventualantrages abgewiesen. In der Begründung hielt der Verfassungsgerichtshof fest, dass eine verfassungskonforme Interpretation der vom Landesverwaltungsgericht als verfassungswidrig erachteten Rechtsvorschriften möglich sei, jedoch nur dann, wenn entgegen der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes den Trägern der Straßenbaulast im Verfahren über die Sicherung der Eisenbahnkreuzung Parteistellung zuerkannt werde.

Dieses Erkenntnis wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 24. März 2020 zugestellt.

1.5. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nahm Einsicht in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und die von der beschwerdeführenden Partei angeführte Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 26. Februar 2020, ***.

1.6. Zur Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt einschließlich der darin aufliegenden Vorbringen der Parteien und der Beschwerde, dem hinsichtlich der Prozentaufteilung schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten der Sachverständigenkommission sowie der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 26. Februar 2020, ***.

2. Rechtsvorschriften:

1.

2.1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):

Anzuwendendes Recht

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. […]

Verhandlung

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist […]

Prüfungsumfang

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid […] auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. […]

2.2. Eisenbahngesetz 1957:

[…]

4. Teil

Kreuzungen mit Verkehrswegen, Eisenbahnübergänge

1. Hauptstück

Bauliche Umgestaltung von Verkehrswegen, Auflassung schienengleicher Eisenbahnübergänge

Anordnung der baulichen Umgestaltung und der Auflassung

§ 48. (1) Die Behörde hat auf Antrag eines zum Bau und zum Betrieb von Haupt-, Neben-, Anschluss- oder Materialbahnen mit beschränkt-öffentlichem Verkehr berechtigten Eisenbahnunternehmens oder eines Trägers der Straßenbaulast anzuordnen:

1. an einer bestehenden Kreuzung zwischen einer Haupt-, Neben-, Anschluss- oder Materialbahn mit beschränkt-öffentlichem Verkehr einerseits und einer Straße mit öffentlichem Verkehr andererseits die bauliche Umgestaltung der Verkehrswege, wenn dies zur besseren Abwicklung des sich kreuzenden Verkehrs erforderlich und den Verkehrsträgern (Eisenbahnunternehmen und Träger der Straßenbaulast) wirtschaftlich zumutbar ist;

2. die Auflassung eines oder mehrerer in einem Gemeindegebiet gelegener schienengleicher Eisenbahnübergänge zwischen einer Haupt-, Neben-, Anschluss- oder Materialbahn mit beschränkt-öffentlichem Verkehr einerseits und einer Straße mit öffentlichem Verkehr andererseits, sofern das verbleibende oder das in diesem Zusammenhang umzugestaltende Wegenetz oder sonstige in diesem Zusammenhang durchzuführende Ersatzmaßnahmen den Verkehrserfordernissen entsprechen und die allenfalls erforderliche Umgestaltung des Wegenetzes oder die Durchführung allfälliger sonstiger Ersatzmaßnahmen den Verkehrsträgern (Eisenbahnunternehmen und Träger der Straßenbaulast) wirtschaftlich zumutbar sind.

Sie kann unter denselben Voraussetzungen eine solche Anordnung auch von Amts wegen treffen. Für die Durchführung der Anordnung ist eine Frist von mindestens zwei Jahren zu setzen.

(2) Sofern kein Einvernehmen über die Regelung der Kostentragung zwischen dem Eisenbahnunternehmen und dem Träger der Straßenbaulast erzielt wird, sind die Kosten für die bauliche Umgestaltung der bestehenden Kreuzung, für die im Zusammenhang mit der Auflassung schienengleicher Eisenbahnübergänge allenfalls erforderliche Umgestaltung des Wegenetzes oder allenfalls erforderliche Durchführung sonstiger Ersatzmaßnahmen, deren künftige Erhaltung und Inbetriebhaltung je zur Hälfte vom Eisenbahnunternehmen und dem Träger der Straßenbaulast zu tragen. Die Kosten für die im Zusammenhang mit der Auflassung eines schienengleichen Eisenbahnüberganges erforderlichen Abtragungen und allenfalls erforderlichen Absperrungen beiderseits der Eisenbahn sind zur Gänze vom Eisenbahnunternehmen zu tragen. Die Festlegung der Art und Weise allenfalls erforderlicher Absperrungen beiderseits der Eisenbahn hat im Einvernehmen zwischen dem Eisenbahnunternehmen und dem Träger der Straßenbaulast zu erfolgen.

(3) Falls es das Eisenbahnunternehmen oder der Träger der Straßenbaulast beantragen, hat die Behörde ohne Berücksichtigung der im Abs. 2 festgelegten Kostentragungsregelung zu entscheiden,

1. welche Kosten infolge der technischen Anpassung der baulichen Umgestaltung (Abs. 1 Z 1) im verkehrsmäßigen Ausstrahlungsbereich der Kreuzung erwachsen, oder

2. welche Kosten für eine allfällige Umgestaltung des Wegenetzes oder für die Durchführung allfälliger sonstiger Ersatzmaßnahmen im verkehrsmäßigen Ausstrahlungsbereich der verbleibenden oder baulich umzugestaltenden Kreuzungen zwischen Haupt-, Neben-, Anschluss- oder Materialbahn mit beschränkt-öffentlichem Verkehr einerseits und einer Straße mit öffentlichem Verkehr andererseits infolge der Auflassung eines schienengleichen Eisenbahnüberganges erwachsen, und demgemäß in die Kostenteilungsmasse einzubeziehen sind und in welchem Ausmaß das Eisenbahnunternehmen und der Träger der Straßenbaulast die durch die bauliche Umgestaltung oder durch die Auflassung eines schienengleichen Eisenbahnüberganges und die durch die künftige Erhaltung und Inbetriebhaltung der umgestalteten Anlagen oder durchgeführten Ersatzmaßnahmen erwachsenden Kosten zu tragen haben. Diese Festsetzung ist nach Maßgabe der seit der Erteilung der Baugenehmigung für die Kreuzung eingetretenen Änderung des Verkehrs auf der Eisenbahn oder des Straßenverkehrs, der durch die bauliche Umgestaltung der Verkehrswege, der durch die nach Auflassung verbleibenden oder im Zusammenhang mit der Auflassung baulich umgestalteten Kreuzungen, des umgestalteten Wegenetzes und der durchgeführten Ersatzmaßnahmen erzielten Verbesserung der Abwicklung des Verkehrs auf der Eisenbahn oder des Straßenverkehrs, der hierdurch erzielten allfälligen Ersparnisse und der im Sonderinteresse eines Verkehrsträgers aufgewendeten Mehrkosten zu treffen. Eine derartige Antragstellung ist nur innerhalb einer Frist von drei Jahren ab Rechtskraft einer Anordnung nach Abs. 1 zulässig. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die vom Eisenbahnunternehmen und vom Träger der Straßenbaulast zu tragenden Kosten gilt die im Abs. 2 festgelegte Kostentragungsregelung.

(4) Die Behörde hat sich bei der Kostenfestsetzung des Gutachtens einer Sachverständigenkommission zu bedienen. Die Geschäftsführung der Sachverständigenkommission obliegt der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH. Die Sachverständigenkommission besteht aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder sind vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu bestellen. Der Vorsitzende (Ersatzmitglied) muss rechtskundig sein. Von den weiteren Mitgliedern muss eines eine technische Fachperson des Eisenbahnwesens sowie eines eine technische Fachperson des Straßenwesens sein. Bei Kreuzungen mit Straßen, die nicht Bundesstraßen sind, soll die Fachperson des Straßenwesens mit dem Straßenwesen des in Betracht kommenden Landes besonders vertraut sein. Die Mitglieder der Sachverständigenkommission haben Anspruch auf Ersatz der angemessenen Reisekosten und Barauslagen sowie auf ein Sitzungsgeld. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen unter Bedachtnahme auf den Umfang der von der Sachverständigenkommission wahrzunehmenden Gutachtenstätigkeit durch Verordnung pauschalierte Beträge für das Sitzungsgeld der Mitglieder festlegen.

2. Hauptstück

Schienengleiche Eisenbahnübergänge

Sicherung und Verhalten bei Annäherung und Übersetzung

§ 49. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie setzt durch Verordnung fest, in welcher Weise schienengleiche Eisenbahnübergänge nach dem jeweiligen Stand der Technik einerseits und nach den Bedürfnissen des Verkehrs andererseits entsprechend zu sichern sind und inwieweit bestehende Sicherungseinrichtungen an schienengleichen Eisenbahnübergängen weiterbelassen werden dürfen. […]

(2) Über die im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung hat die Behörde nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse zu entscheiden, wobei die Bestimmungen des § 48 Abs. 2 bis 4 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden sind, dass die Kosten der Sicherungseinrichtungen für Materialbahnen, ausgenommen solche mit beschränkt-öffentlichem Verkehr, vom Eisenbahnunternehmen alleine zu tragen sind, sofern nicht eine andere Vereinbarung besteht oder getroffen wird.

[…]

2.3. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG):

§ 37.

Zweck des Ermittlungsverfahrens ist, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Nach einer Antragsänderung (§ 13 Abs. 8) hat die Behörde das Ermittlungsverfahren insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf seinen Zweck notwendig ist.

§ 39.

[…]

(2) Soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, hat die Behörde von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.

[…]

§ 52.

(1) Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.

[…]

§ 58.

(1) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.

(2) Bescheide sind zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.

[…]

§ 60.

In der Begründung sind die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.

2.4. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG):

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

[…]

3. Rechtliche Beurteilung:

2.

3.1. Sache des Beschwerdeverfahrens

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das VerwaItungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden (§ 27 VwGVG). Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren - nach h. M. (in diesem Sinn auch VwGH Ro 2014/03/0076) - regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen - zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht - soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1-5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).

„Sache“ des Beschwerdeverfahrens ist - ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgesehenen Prüfungsumfanges - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. VwGH Ra 2014/03/0049).

3.2. Zur Parteistellung im Sicherungsverfahren und Rechtskraft des Sicherungsbescheides

Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 26. Februar 2020 die Rechtsauffassung vertreten, eine verfassungskonforme Auslegung im Lichte des Gleichheitssatzes (Art 7 B-VG, Art 2 StGG) müsse zu dem Ergebnis führen, dass entgegen der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dem Träger der Straßenbaulast Parteistellung im Verfahren nach dem ersten Halbsatz des § 49 Abs 2 EisbG über die im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung einer Eisenbahnkreuzung zukomme. Dieser Rechtsauffassung schließt sich das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich an.

3.3. Zur Anwendung der Kostenaufteilungsregeln dem Grunde nach

Allerdings wurde der Sicherungsbescheid vom 20. Dezember 2016 auch dem Träger der Straßenbaulast – der Gemeinde – zugestellt. Nachdem weder diese noch die B AG gegen den Bescheid Beschwerde erhoben haben, ist dieser für sämtliche Parteien rechtskräftig geworden. Diese waren daher im Kostenverfahren an den Ausspruch über die Sicherung gemäß § 38 zweiter Satz AVG gebunden.

Dieselbe Bindungswirkung gilt nunmehr im Beschwerdeverfahren gegen den Kostenbescheid auf Grund des § 17 VwGVG für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich.

Mit dem Sicherungsbescheid wurde die ursprüngliche aufgrund des Bescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 25. Februar 1999, ***, gemäß § 9 EKVO 1961 vorgesehene zuggeschaltete Lichtzeichenanlage durch Lichtzeichen mit Schranken (Vollschranken mit gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume) ersetzt. Als Bauausführungsfrist wurde ein Zeitraum von zwei Jahren ab Rechtskraft des Bescheides festgelegt.

Im vorliegenden Fall wurde im Spruch des Bescheides nicht ausgesprochen, dass die bisherige bestehende Sicherungsart beibehalten kann (vgl VwGH Ro 2018/03/0017). Auch in Zusammenschau mit der Begründung dieses Bescheides ist ein solcher Ausspruch nicht ersichtlich.

Vielmehr wurde die zuggeschaltete Lichtzeichenanlage durch Lichtzeichen mit Schranken (Vollschranken mit gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume) ersetzt und eine Bauausführungsfrist von zwei Jahren ab Rechtskraft des Bescheides festgelegt.

Es liegt somit kein Fall vor, in dem eine bestehende Sicherung im Wesentlichen unverändert weiterbelassen werden konnte. Es wurde eine neue Entscheidung über die Ausgestaltung der Art und Weise der Sicherung getroffen und eine andere Sicherungsart festgelegt.

In Fällen – bei gänzlicher Erneuerung aufgrund Ablaufs der technischen Nutzungsdauer - spielt es laut VwGH keine Rolle, wenn eine Sicherungsart festgelegt wird, die mit einer früher angeordneten vergleichbar ist (siehe VwGH Ra 2019/03/0161 Rn 20, dort gegenständlich Lichtzeichen mit Läutwerk). Dies muss daher umso mehr gelten, wenn statt einer zuggeschalteten Lichtzeichenanlage eine Lichtzeichenalange mit Vollschranken festgesetzt wird, sodass die Kostentragungsregel zur Anwendung kommt.

3.4. Zu den Anträgen der B AG

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird im antragsgebundenen Verfahren der Prozessgegenstand durch den Inhalt des Antrags determiniert, wobei zu beachten ist, dass es für die Frage des Inhalts eines Antrags als Prozesshandlung lediglich auf die Erklärung des Willens und nicht auf den – davon abweichenden – tatsächlichen Willen des Antragstellers ankommt (VwGH 2007/04/0037, mwN). Die Behörde darf über den Antrag nicht hinausgehen (VwGH 94/10/0147, mwN). Daher ist zunächst auf den Inhalt des von der B AG im Verwaltungsverfahren gestellten Antrags einzugehen und dessen Zulässigkeit zu prüfen.

Die B AG stellte bei der belangten Behörde den Antrag, diese möge entscheiden, dass die Gemeinde als Träger der Straßenbaulast im Sinne von § 48 Abs. 2 EisbG 50 % der Kosten für die Errichtung und Erhaltung/Inbetriebhaltung der Eisenbahnkreuzung zu tragen habe. In eventu wurde beantragt, die belangte Behörde möge entscheiden, in welchem Ausmaß die Gesamtkosten von den Verkehrsträgern zu tragen sind, in eventu möge sie entscheiden, welche Kosten die Gemeinde zu tragen habe.

Nach Ansicht des VwGH in einem vergleichbaren Verfahren (VwGH Ra 2020/03/0079), dem ident formulierte Anträge zugrunde liegen, sind diese dahingehend zu lesen, dass die Partei in jedem Fall die Klärung des Umfangs der relevanten Kosten anstrebt und die weitere Gliederung der Anträge in Haupt- und Eventualanträge sich nur darauf bezieht, in welchem Ausmaß diese Kosten von der mitbeteiligten Partei zu tragen sind (primär wurde eine Übernahme von 50 % der Kosten angestrebt, hilfsweise die Übernahme eines anderen Anteils [1. Eventualantrag] oder eines näher zu bezeichnenden Kostenbetrags [2. Eventualantrag]).

Demnach ist über alle Anträge, auch die als Eventualantrag bezeichneten, abzusprechen.

3.5. Zur Tunlichkeit des Teil-Erkenntnisses

Gemäß ständiger Rechtsprechung kann für Landesverwaltungsgerichte gemäß § 59 Abs 1 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG die Pflicht zur Teilentscheidung in einer Angelegenheit bestehen. Demnach ist die in Verhandlung stehende Angelegenheit zwar "in der Regel zur Gänze" zu erledigen, das Verwaltungsgericht "kann" aber - falls einzelne Punkte von den anderen trennbar und für sich genommen spruchreif sind - über diese Punkte durch Teilentscheidung absprechen, wenn dies zweckmäßig erscheint. Das Wort "kann" enthält dabei eine Ermächtigung, indiziert aber kein Ermessen; die zu treffende Entscheidung ist daher eine gebundene Entscheidung. Das Landesverwaltungsgericht hat daher eine Teilentscheidung zu fällen, wenn dies zweckmäßig erscheint, um eine (unvertretbare) Verzögerung der Erledigung zu verhindern (VwGH Fr 2019/08/0008 mwV).

Nach der einschlägigen Rechtsprechung des VwGH zu § 48 Abs 2 – 4 EisbG in der Fassung nach dem Deregulierungsgesetz 2001, BGBl. I Nr. 151/2001, stellt der Gesetzestext auf sämtliche aufgrund des Sicherungsbescheides verursachten Kosten ab, und zwar auch auf jene, die zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde noch nicht angefallen sind, sondern erst erwachsen werden. Es kann dem Gesetzgeber nämlich nicht zugesonnen werden, dass er für derartige Fälle davon ausgehen würde, dass zwar eine fristgerechte Antragstellung (drei Jahre ab Rechtskraft des Sicherungsbescheides, vgl. § 48 Abs. 3 dritter Satz EisbG) zu erfolgen hätte, das Verfahren dann aber – möglicherweise mehrere Jahre hindurch –ruhen müsste, bis tatsächlich die Umgestaltung abgeschlossen ist und die Abrechnung vorliegt (VwGH Ra 2019/03/0012). Es kommt daher für die Entscheidung über den prozentuellen Aufteilungsschlüssel der (bereits angefallenen und noch zu erwartenden) Gesamtkosten nicht darauf an, ob und welche Arbeiten das Eisenbahnunternehmen in Entsprechung der Sicherungsentscheidung tatsächlich durchführt, sondern ist dafür (alleine) der – durch Auslegung zu ermittelnde – Inhalt des Sicherungsbescheides maßgeblich.

Daraus folgt, dass der Umfang der durchzuführenden bzw. bereits durchgeführten Arbeiten erst für die Höhe der gem. § 48 Abs. 3 EisbG zu bestimmenden Kosten eine Rolle spielt. Für die Aufteilung dieser (allenfalls noch strittigen) Kosten sind diese jedoch nicht relevant. Die Angelegenheit kann daher im Sinne des § 59 Abs. 1 AVG geteilt und über die prozentuelle Aufteilung gesondert abgesprochen werden.

In den Entscheidungen VwGH Ro 2018/03/0050, Ra 2020/03/0079 und Ra 2020/03/0122 führt das Höchstgericht zwar aus, dass in einem Verfahren nach § 48 Abs. 3 EisbG sowohl das Ausmaß der relevanten Kosten als auch deren Aufteilung auf das Eisenbahnunternehmen und einen Träger der Straßenbaulast festzulegen seien. Dies schließt jedoch nicht aus, dass im selben Verfahren zunächst mit Teilerkenntnis (bzw. Teilbescheid) über die Frage der prozentuellen Kostenaufteilung bei diesbezüglicher Spruchreife entschieden wird und erst im das Verfahren abschließende Erkenntnis (bzw. Bescheid) über die Höhe abgesprochen wird.

Im Ergebnis war die Ausfertigung des vorliegenden Teilerkenntnisses tunlich im Sinne des § 59 Abs 1 AVG und das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich dazu auch verpflichtet.

3.6. Zur Festlegung des prozentuellen Aufteilungsschlüssels

Gemäß § 49 Abs. 2 EisbG kommen nach einer behördlichen Festlegung der Sicherung einer Eisenbahnkreuzung im Einzelfall die Bestimmungen über die Kostentragung nach § 48 Abs. 2 bis 4 EisbG sinngemäß zur Anwendung.

Dabei steht seit dem Inkrafttreten des Deregulierungsgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 151/2001, eine einvernehmliche Regelung der Kostentragung im Vordergrund (§ 48 Abs. 2 erster Satz EisbG). Mangels Erreichung einer einvernehmlichen Lösung sieht § 48 Abs. 2 EisbG grundsätzlich vor, dass (ex lege) die Kosten je zur Hälfte vom Eisenbahnunternehmen und dem Träger der Straßenbaulast zu tragen sind, wobei davon abweichend bestimmte Auflassungskosten dem Eisenbahnunternehmen zur Gänze zugeordnet werden.

Allerdings kann im Einzelfall eine behördliche Entscheidung nach § 48 Abs. 3 EisbG über eine andere Kostenteilung bzw. Kostentragung beantragt werden. § 48 Abs. 3 EisbG sieht unter den dort vorgesehenen Voraussetzungen die Entscheidung einer Verwaltungsbehörde in einem Verwaltungsverfahren über die Kostentragung vor, wobei neben dem Ausmaß der relevanten Kosten auch deren Aufteilung auf das Eisenbahnunternehmen und einen Träger der Straßenbaulast festzulegen sind.

Für den Anwendungsbereich des § 49 EisbG bedeutet das, dass von der Behörde der Umfang der Kosten für die im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung festzulegen und die Tragung dieser Kosten auf das Eisenbahnunternehmen und einen Träger der Straßenbaulast nach den in § 48 Abs. 3 EisbG normierten Kriterien aufzuteilen ist (vgl. VwGH Ro 2014/03/0077).

Gegenständlich ist zu beachten, dass die B AG hinsichtlich der prozentuellen Aufteilung im Hauptantrag lediglich beantragt hat, den Träger der Straßenbaulast zur Tragung der Hälfte der Kosten zu verpflichten, somit das gesetzlich in § 48 Abs. 2 EisbG ohnehin bereits subsidiär bestimmte Ausmaß der Kostentragung festzulegen. Dieses beantragte Ausmaß begrenzte die Sachentscheidungskompetenz der belangten Behörde und begrenzt nunmehr auch jene des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich (Hengstschläger/Leeb, AVG § 13, Rz 3, mwN). Somit kommt im Rahmen der Prüfung des Hauptantrages die Auferlegung eines höheren prozentuellen Anteils an die Gemeinde nicht in Betracht.

3.7. Zum Gutachten der Sachverständigenkommission bei der Schieneninfrastruktur Dienstleistungsgesellschaft mbH

Selbst wenn man jedoch den verfahrenseinleitenden Antrag der B AG, insbesondere den ersten Eventualantrag („möge die Landeshauptfrau von Niederösterreich entscheiden, in welchem Ausmaß die Gesamtkosten von den Verkehrsträgern zu tragen sind“) dahingehend auslegt, dass nicht die Festlegung der Kostentrage zu je 50 % beantragt wurde (wie ausdrücklich im Hauptantrag formuliert), sondern die Behörde frei den Aufteilungsschlüssel bestimmen solle, führt dies materiell zu keinem anderen Ergebnis.

Die Behörde hat im Zuge der Bestimmung der Kostenteilungsmasse sowie der Festsetzung des Kostenaufteilungsschlüssels ein Gutachten der Sachverständigenkommission iSd § 48 Abs. 4 EisbG eingeholt.

Bezüglich die Kostenteilungsmasse (Errichtungs- und Erhaltungskosten) erachtet das Landesverwaltungsgericht die Ausführungen im Gutachten der Sachverständigenkommission als nicht ausreichend und damit die Angelegenheit insoweit noch nicht als spruchreif. Es ist vielmehr eine ergänzende Beweisaufnahme nötig.

Zur Kostenaufteilung führte die Kommission aus, dass unter Bedachtnahme auf die spezielle Sachkunde der in ihr vertretenen Sachverständigen die Kosten zu 50 % vom Eisenbahnunternehmen und zu 50 % vom Träger der Straßenbaulast zu tragen seien. Dies begründete sie damit, dass § 48 Abs 3 EisbG den Aufteilungskriterien kein unterschiedliches Gewicht beimesse. Die Kriterien könnten auch schon per se nicht Gegenstand exakter wissenschaftlicher Messung sein, sondern nur einer entsprechend begründeten sachverständigen Einschätzung, wobei aber die Begründungspflichten der Kommission nicht überspannt werden dürften. Weiters könne die Kommission ihr Gutachten nur auf Feststellungen gründen, die sich aus den ihr vorliegenden Unterlagen und erteilten Informationen in Verbindung mit der speziellen Sachkunde der vertretenen Sachverständigen ergeben. Sollten nach Ansicht der Behörde die Befundgrundlagen nicht ausreichen, um ihren Bescheid auf das Gutachten stützen zu können, sei sie selbst gehalten, die Beweisaufnahme zu ergänzen. Durch die neue technische Sicherung mittels Lichtzeichen und einer Vollschrankenanlage komme es zu einer Verbesserung der Sicherheit des Verkehrs sowohl für die Eisenbahn als auch für die öffentliche Straße, insbesondere werde durch die Vollschrankenanlage ein Umfahren der Schrankenanlage ausgeschlossen. Ersparnisse lägen nicht vor. Es seien keine im Sonderinteresse eines Verkehrsträgers aufgewendeten Mehrkosten feststellbar. Nach Abwägung der Verbesserungen und Ersparnisse sei die Kommission zur vorgeschlagenen Kostenaufteilung zu gleichen Teilen gelangt.

Das Landesverwaltungsgericht erachtet, wie auch schon die belangte Behörde, diese Ausführungen zur prozentuellen Kostenaufteilung als schlüssig und nachvollziehbar. Es liegen keine Beweisergebnisse vor, die eine abweichende Kostenaufteilung indizieren (weder zugunsten der B AG noch zugunsten der Gemeinde). Letztere ist als Beschwerdeführerin den Ausführungen im Sachverständigengutachten auch nicht substantiiert auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, hat es doch stets (nur) die Höhe und Plausibilität der angegebenen Gesamtkosten bestritten.

Auch aufgrund dieser Beweisergebnisse ist im Ergebnis die prozentuelle Aufteilung der Kosten zu gleichen Teilen, welche die Sachverständigenkommission in ihrem Gutachten festgelegt hat, zu bestätigen und diesem Teilerkenntnis zu Grunde zu legen. Daher war die Beschwerde bezüglich der prozentuellen Aufteilung abzuweisen.

Die betragliche Bestimmung der Errichtungs- und Erhaltungskosten bleibt hingegen, wie ausgeführt, der weiteren Entscheidung des Landesveraltungsgerichtes vorbehalten.

3.8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Lösung der Rechtsfragen ergibt sich vielmehr einerseits aus dem klaren Wortlaut der angeführten Bestimmungen und aus der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

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