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LVwG-M-13/001-2023•LVwG N LVwG-M-13/001-2023
LVwG-M-13/001-2023Tribunal administratif régional14 mars 2024
Maßnahmenbeschwerde; Annäherungsverbot; Betretungsverbot; Gefährder; Stellungnahmemöglichkeit; Verfahrensrecht; Rechtsschutzbedürfnis;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Dr. Flendrovsky als Einzelrichter über die Beschwerde des A in ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen ein am 27. Jänner 2023 um ca. 14:15 Uhr von einer Beamtin der Polizeiinspektion *** ausgesprochenes Betretungs- und Annäherungsverbot (protokolliert zu ***; belangte Behörde: Bezirkshauptmannschaft Baden), durch Verkündung am Schluss der mündlichen Verhandlung vom 19. Februar 2024 den
BESCHLUSS
gefasst:
1. Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die mit dem am 27. Jänner 2023 um ca. 14:15 Uhr telefonisch von einer Beamtin der Polizeiinspektion *** für die Wohnung ***, ***, ausgesprochenen Betretungsverbot verbundenen Annäherungsverbote an C und D richtet, gemäß § 28 Abs. 1 und 6 (jeweils erster Halbsatz) iVm § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 und 9 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG zulässig.
Außerdem hat das Landesverwaltungsgericht zu Recht erkannt:
3. Im Übrigen wird der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und 6 VwGVG Folge gegeben und das Betretungsverbot sowie das damit verbundene Annäherungsverbot an E für rechtswidrig erklärt.
4. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG zulässig.
Entscheidungsgründe:
I.Unstrittiger Sachverhalt und Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer und seine damalige Ehefrau (die Erstbeteiligte E) bewohnten im Zeitpunkt des Ausspruches des angefochtenen Betretungs- und Annäherungsverbotes mit ihrer gemeinsamen Tochter (der Zweitbeteiligten C; damals knapp 12 Jahre alt) sowie der Tochter der Erstbeteiligten (der Drittbeteiligten D; damals knapp 18¾ Jahre alt) ein Haus in der *** in ***, (in der Folge nur „Haus“), in dem der Beschwerdeführer auch seine Tierarztpraxis betrieb.
2. Am 14. Jänner 2023 erstattete die Erstbeteiligte bei der Polizeiinspektion *** (PI), konkret bei der Zeugin F, Anzeige. Dabei gab sie an, dass es seit dem 13. Oktober 2022 zwischen ihr und dem Beschwerdeführer immer wieder zu Streit komme. An diesem Tag habe ihr Mann von einem Bekannten ein Foto von ihr und einem anderen Mann zugeschickt bekommen. Er habe ihr vorgeworfen, eine Affäre zu haben. Im Zuge des Streits hätten sie sich auf eine einvernehmliche Scheidung geeinigt. Der Beschwerdeführer wolle, dass sie so schnell wie möglich ausziehe, wovon ihr Anwalt ihr aber abgeraten habe. Danach habe der Beschwerdeführer sie immer wieder nicht schlafen gelassen, habe nicht erlaubt, dass sie die Türe zu ihrem Zimmer schließe, und sie im Haus nicht frei dorthin gehen lassen, wo sie hinwollte. Er habe sich ihr in den Weg gestellt und immer wieder von ihr verlangt, dass sie das mache, was er will. Auch habe er einen Detektiv beauftragt, der sie überwache, und die von diesem aufgenommenen Fotos dann der Zweitbeteiligten gezeigt, wobei er die Erstbeteiligte beschimpft habe. Die Scheidung sei bereits eingebracht, das Verfahren werde aber sicher noch länger dauern, da sich der Beschwerdeführer und die Erstbeteiligte nicht einigen könnten. Verletzt sei sie bisher noch nie worden. Der Beschwerdeführer hoffe, die Erstbeteiligte durch seine Provokationen gegen ihn aufzubringen, damit sie etwas für sie Nachteiliges („Dummes“) mache, was er dann im Scheidungsverfahren einbringen könne. Außerdem sei sie von einem nach einer Operation in der Tierarztpraxis des Beschwerdeführers (wo sie arbeite) entlaufenen Hund beim Versuch diesen einzufangen in die Hand gebissen worden, weshalb sie einen Gips tragen müsse. Dies sei auf Fahrlässigkeit des Beschwerdeführers zurückzuführen.
Die Zeugin F verfasste auf Grund dieser Anzeige wegen des Verdachts der Nötigung einen Bericht an die Staatsanwaltschaft ***.
3. Am 24. Jänner 2023 erschien die Erstbeteiligte – diesmal in Begleitung einer Freundin– auf der PI, wo sie gegenüber einem anderen Beamten auf Provokationen durch den Beschwerdeführer sowie dessen Versuch, die Zweitbeteiligte zu beeinflussen, hinwies. Etwaige Drohungen oder Verletzungen verneinte sie. Sie spielte ein Video vor, in dem sich der Beschwerdeführer nach Wahrnehmung des Beamten trotz heftiger Beschimpfungen und Bewurf mit vermeintlichem Hundespielzeug deeskalierend verhalten habe.
Der Beamte verwies die Erstbeteiligte an die Kinder- und Jugendhilfe bei der belangten Behörde sowie eine Jugendpsychiatrie. Er kontaktierte auch den Beschwerdeführer telefonisch, der die Vorwürfe der Erstbeteiligten bestritt und behauptete, diese habe die Bilder des Liebhabers in der gemeinsamen Wohnung platziert.
4. Die PI erhielt im Hinblick auf den Bericht vom 14. Jänner 2023 von der Staatsanwaltschaft *** den Auftrag zur Durchführung zeugenschaftlicher Einvernahmen zur Klärung des gegen den Beschwerdeführer bestehenden Verdachts der Nötigung.
Daher wurde auf der PI am 27. Jänner 2023 um etwa 10:00 Uhr zunächst die Erstbeteiligte von der Zeugin F als Zeugin bzw. Opfer einvernommen. Dabei gab sie zusammengefasst an, sie sei seit Februar 2010 mit dem Beschwerdeführer verheiratet und lebe seit April 2010 in Österreich. Zunächst sei ihre Ehe in Ordnung gewesen.
Nach und nach sei es dann zu Problemen und Streitigkeiten gekommen. Nachdem die Tochter (Zweitbeteiligte) in den Kindergarten gekommen sei, habe sie auf Wunsch des Beschwerdeführers und seiner Mutter begonnen, an der Rezeption der Tierarztpraxis zu arbeiten. Dabei habe sie sich nicht sonderlich wohlgefühlt, sie hätte lieber in ihrem erlernten Beruf als Modedesignerin und Innenarchitektin gearbeitet, jedoch habe sie keine Diplome mitgenommen, weil der Beschwerdeführer gesagt habe, diese würden in Österreich nicht anerkannt.
Zu dieser Zeit habe der Beschwerdeführer damit begonnen ihr zu sagen, dass er andere Frauen (allgemein, aber auch Freundinnen, die sie mitgebracht habe) schöner fände und die Russen schuld an den Kriegen seien. Dadurch habe er sie eifersüchtig machen wollen und habe nach und nach ihr Selbstbewusstsein zerstört. Das habe sich über die Jahre hinweg immer mehr aufgebaut.
Der Beschwerdeführer sei viel bei Fortbildungen gewesen, habe sie und die anderen Beteiligten jedoch niemals mitgenommen. Da er dorthin mit ihrem Auto gefahren sei, sei sie fast immer in *** eingesperrt gewesen. Bei Abwesenheiten des Beschwerdeführers habe dessen Mutter sie überwacht. Wenn sie einmal unterwegs war, habe er sie ständig angerufen, oft bis zu 13-mal in 1½ Stunden.
Weil der Beschwerdeführer während der Corona-Pandemie Angst vor einer Ansteckung gehabt habe, habe sie bis zu dessen erster Impfung im Keller schlafen müssen. Sie sei also fast ihr gesamtes Eheleben hindurch unter der Kontrolle des Beschwerdeführers und seiner Mutter gestanden.
2018 habe sie sich zu einem Kurs angemeldet, um sich auf eine Deutschprüfung vorzubereiten. Zur gleichen Zeit sei eine neue Angestellte in die Tierarztpraxis gekommen, in die sich der Beschwerdeführer verliebt habe. Er habe das auch offen in ihrer Gegenwart demonstriert um sie eifersüchtig zu machen. So habe sie dann eine Depression bekommen, habe nicht mehr schlafen können und auch Selbstmordgedanken gehabt. Nur im Deutschkurs habe sie mit den Teilnehmerinnen darüber reden können, die sie unterstützt und wiederaufgebaut hätten. Von einer Teilnehmerin habe sie den Tipp bekommen, sich bei einer Tanzschule, bei einem Fitnessstudio, beim Tennis und auch beim Ballett anzumelden. Das habe ihr gutgetan, sie habe sich einfach ablenken wollen. Dabei sei sie von ihrem Mann nie gelobt worden, sondern habe immer nur von ihm gehört, was sie machen müsse. Die Angestellte habe er nicht kündigen wollen, sondern lediglich das Leiden der Erstbeteiligten genossen. Er sei ein emotionaler Sadist. Dadurch sei die Ehe zerstört worden, sie habe diese nur mehr wegen der Kinder aufrechterhalten.
Am 13. Oktober 2022 habe der Beschwerdeführer von einem Freund ein Foto bekommen, auf dem sie bei einem freundschaftlichen Treffen mit einem Tanzpartner zu sehen gewesen sei, der sie in ein Restaurant nach *** zum Essen eingeladen habe. An diesem Abend sei der Beschwerdeführer dann gegen Mitternacht von der Praxis zu ihr ins Bett gekommen und habe Geschlechtsverkehr mit ihr beginnen wollen. Es habe sehr brutal auf sie gewirkt und daher sei sie aus dem Bett gesprungen. Der Beschwerdeführer habe sie an der Hand gehalten und habe sie nicht gehen lassen wollen. Verletzt sei sie dabei nicht worden. Danach sei sie ins Schlafzimmer der älteren Tochter (der Drittbeteiligten) gegangen, die wach gewesen sei und bei der sie im Bett habe schlafen wollen. Der Beschwerdeführer sei nachgekommen und habe sie wieder ins Schlafzimmer gezogen. Sie hätten bis in die Morgenstunden miteinander gestritten, wobei er sie sie als Prostituierte und Schlampe bezeichnet habe. Sie würde das von ihm verdiente Geld für fremde Männer ausgeben.
Am Morgen danach habe der Beschwerdeführer beim Frühstück zu den beiden Kindern gesagt, dass die Erstbeteiligte fremdgehe und sie sich scheiden lassen würden. Die Zweitbeteiligte sei natürlich schockiert gewesen.
Er habe die Erstbeteiligte vier Nächte lang nicht schlafen lassen. Er sei immer um sie herumgegangen, habe gewollt, dass sie zu ihm ins Bett komme, und habe sie in der Nacht immer wieder aufgeweckt, um ihr etwas zu sagen. Er habe Sex mit ihr gewollt und ihr Aufmerksamkeit geschenkt, die er ihr die Jahre davor nicht gegeben habe. Sie habe gedacht, der Beschwerdeführer würde sich wieder beruhigen und umgänglicher werden, wenn sie wieder Sex miteinander hätten und habe dies als Ehefrau auch als ihre Verpflichtung empfunden. Körperliche Gewalt habe der Beschwerdeführer dabei nicht angewendet, sie habe sich aber unter Druck gesetzt gefühlt. Nach diesen vier schlaflosen Nächten sei sie dann zu einer Freundin gegangen und habe eine Nacht bei dieser geschlafen.
Nach dieser Nacht habe der Beschwerdeführer versucht, wieder nett zu ihr zu sein und habe die Beziehung auf einmal wieder retten wollen. Er habe ihr zwar vorgeworfen, dass sie fremdgegangen sei, ihr aber verzeihen wollen. Sie wisse aber, dass er nicht der Typ sei, der jemanden verzeiht und habe ihn daher nicht ernst genommen.
Am 28. Oktober 2022 sei ihr in *** einmal aufgefallen, dass ihr ein Mann folgt und sie fotografiert. Ihr sei klar gewesen, dass es sich um einen Detektiv handelt, den sie dann auch angeredet habe, dieser sei daraufhin jedoch weggelaufen. Sie habe den Beschwerdeführer an diesem Tag noch darauf angesprochen und ihm gesagt, dass er ein Lügner und Verräter sei und ihm kein Wort glaube. Es sei ihr klar gewesen, dass er sich auf eine Scheidung vorbereite.
Danach sei es immer schlimmer geworden. Sie habe drei dicke Briefe in der Ordination bekommen, auf denen alle Anrufe und Nachrichten der letzten drei Monate von ihrer Telefonnummer, die auf die Praxis angemeldet sei, ausgedruckt waren. Normalerweise habe sie nur die Rechnung und keine Verbindungsnachweise zugeschickt bekommen.
Ende November 2022 sei sie von einem Bekannten in der Praxis angesprochen worden, der sich dort um die IT-Angelegenheiten kümmere und auch in *** wohne. Dieser habe ihr gesagt, sie solle aufpassen, wenn sie an der Rezeption sitze, weil vielleicht Abhörgeräte oder Kameras dort sind, und sich eine neue Handynummer zulegen. Das habe sie bereits getan gehabt, nachdem sie den Detektiv erwischt hatte. Sie wisse auch, dass es eine in ihrem Rücken befindliche Kamera in der Rezeption gibt, die in Richtung des Eingangsbereiches filmt. Andere Geräte habe sie nicht wahrnehmen können.
Etwa eine Woche später habe sie an einem Freitagabend nochmals in die Ordination gehen wollen, da sie den Anrufbeantworter nicht aufgedreht hatte. Vor ihr sei der Beschwerdeführer hineingegangen und habe die Verbindungstüre zugehalten, sodass sie den Türgriff nicht mehr nach unten drücken konnte. Nachdem sie ihn darauf angesprochen hatte, habe er sie angeschrien, sie hätte einen Krieg gewollt und diesen jetzt auch bekommen, er hätte genug Beweise gegen sie und würde sie finanziell ruinieren. Auf ihre Frage, was das Ganze solle und was er hier mache, habe der Beschwerdeführer gezittert, sei sprachlos gewesen und habe ganz leise gesagt, dass er sie am Sonntag zuvor gewarnt hätte und sie aufpassen müsste. Auf die Frage, warum und was passiert sei, habe der Beschwerdeführer gesagt, dass die Kamera diese Woche anders funktioniert hätte. Die Erstbeteiligte habe auch eine Leiter und einen Koffer mit Werkzeug an der Rezeption wahrnehmen können. Sie denke, dass konkret in Deckenpaneelen mit kleinen Löchern etwas montiert gewesen sei, gesehen habe sie aber nichts. Es habe für sie wie ein Horrorfilm gewirkt. Sie habe Angst gehabt und dann im Zimmer ihrer Tochter geschlafen.
Am Tag danach, am 19. November 2022, habe sie eine Nachricht bekommen, dass ihr Handy gehackt wurde. Dieses habe sie danach überprüfen lassen, das sei aber nicht auf den Beschwerdeführer zurückzuführen gewesen, sondern von einem Programm gekommen, das sie offenbar verwendet hatte.
Der Beschwerdeführer und die Erstbeteiligte hätten sich dann beide einen Rechtsanwalt genommen, um die Scheidung vorzubereiten. Der Anwalt des Beschwerdeführers habe am 20. Dezember 2022 die Scheidung eingereicht. Vom Anwalt der Erstbeteiligten sei eine einvernehmliche Scheidung angeboten worden, die jedoch der Beschwerdeführer nicht akzeptiert habe.
Die Lebenssituation zuhause habe sich seither jeden Tag verschlechtert. Der Beschwerdeführer wolle, dass sie ausziehe und beschimpfe sie, dass sie nicht kochen könnte. Den Haushalt versuche sie zu führen, wenn sie alleine zuhause sei und der Beschwerdeführer arbeite. Er lasse sie nicht frei bewegen, stehe immer vor ihr, lasse sie nicht gehen und schränke ihre Bewegungsfreiheit ständig ein. Dabei stelle er sich knapp vor sie und wolle sie dadurch provozieren, damit sie ihn wegstoße. Das mache sie aber nicht. Alleine die Tatsache, dass sie nirgendwo hingehen könne, ohne dass er sie blockiere, schränke sie jedoch ständig in ihrem Leben ein. Er drohe ihr mit einem finanziellen Tsunami und schreie sie vor den Kindern an. Er habe ihr Zeit gegeben, vor dem Februar auszuziehen, damit es billiger für sie werde. Sie schaue, dass sie nicht mit ihm oder seiner Mutter, die am 24. Jänner 2023 bei ihnen eingezogen sei, alleine sei. Durch die Mutter sei ein Arbeiter angewiesen worden, alle Sachen aus einem Zimmer im Erdgeschoß zu entfernen, damit diese sich dort einrichten könne.
Am meisten schmerze es sie aber, dass er ihre Tochter (die Zweitbeteiligte) gegen sie aufhetze. Er zeige dieser Fotos, die er vom Detektiv bekommen habe, und beschimpfe die Erstbeteiligte dabei. Der Tochter gehe es dadurch psychisch schon schlecht und sie habe mit ihr schon ärztliche Hilfe aufsuchen müssen. Die Situation zuhause sei immer unruhig, wenn der Beschwerdeführer da sei. Am Montag (offenbar gemeint der 23. Jänner 2023) sei sie von der Mutter des Beschwerdeführers beschimpft worden und es sei ihr von dieser angedroht worden, dass ihr ihre Tochter weggenommen werde, weil sie ein Verhältnis habe. Am 27. Jänner 2023 habe der Beschwerdeführer ihrer älteren Tochter (der Drittbeteiligten) gesagt, dass sie künftig Betriebskosten bezahlen müsse, weil die Erstbeteiligte vom Beschwerdeführer Alimente für die Zweitbeteiligte verlangt habe.
Der Beschwerdeführer quäle sie immer, wenn sie einander sehen. Sie könne sich nur noch frei in der gemeinsamen Wohnung bewegen, wenn er nicht da sei. Die Zweitbeteiligte habe am Mittwoch (offenbar gemeint am 25. Jänner 2023) ein Paket im Auto des Beschwerdeführers gefunden, in dem sich Kameras sowie eine Speicherkarte befunden hätten. Dieses Paket habe er nicht unter seinem Namen bestellt, sondern es sei auf den Namen und an die Adresse seines besten Freundes geliefert worden. Sie sei sich sicher, dass er sie damit weiter überwachen wolle. Sie wolle abschließend noch anmerken, dass es ihr und auch der Zweitbeteiligten durch diesen ständigen Terror des Beschwerdeführers sehr schlecht gehe.
5. Im Anschluss (ab ca. 12:15 Uhr) führte die Zeugin F noch eine weitere Zeugeneinvernahme durch, und zwar mit einer Freundin der Erstbeteiligten. Diese schilderte zunächst, dass die Erstbeteiligte sie im Oktober 2022 verzweifelt angerufen habe, weil der Beschwerdeführer ihr vorgeworfen habe, dass 500 € aus der Kassa in der Ordination fehlen würden. Die Freundin habe dann mit dem Beschwerdeführer gesprochen, dieser sei ruhig und nett gewesen und es habe sich herausgestellt, dass es sich um einen Irrtum handle. Sie wisse aber, dass der Beschwerdeführer nicht wolle, dass die Erstbeteiligte von Freundinnen besucht werde. Dieser sei sehr eifersüchtig und rufe die Erstbeteiligte ständig an, wenn sie alleine unterwegs sei, manchmal bis zu 10-mal in einer Stunde. Er wolle auch nicht, dass die Erstbeteiligte bei der Freundin schlafe, und habe letzterer gesagt, dass die Erstbeteiligte bei ihrem Mann schlafen müsse. Die Freundin habe ihm darauf geantwortet, dass die Erstbeteiligte das könne, aber nicht müsse.
Die Frage der Zeugin F, ob sie gesehen habe, dass der Beschwerdeführer die Bewegungsfreiheit der Erstbeteiligten einschränke, bejahte die Freundin. Sie habe bereits gesehen, dass sich der Beschwerdeführer vor die Erstbeteiligte stelle und diese nicht weitergehen lasse. Wenn sie dann einen Schritt zur Seite gehe, stelle er sich wieder vor sie. Er wolle die Erstbeteiligte immer provozieren, wodurch diese bereits mit den Nerven am Ende sei. In der Zwischenzeit fühle auch sie selbst sich unwohl, wenn sie die Erstbeteiligte besuche.
Konkret sprach sie auch einen Vorfall am Abend des 31. Dezember 2022 im Haus an, bei dem er der Freundin verboten habe, ein Foto von deren (ebenfalls anwesendem) Neffen zu machen. Nachdem sie sich daran nicht habe halten wollen, sei er ganz nahe an sie herangekommen und habe ihr das Handy entreißen wollen.
Sie mache sich Sorgen um die Erstbeteiligte, weil diese vom Beschwerdeführer psychisch terrorisiert werde. Er wolle sie unter Druck setzen, indem er sie mitten in der Nacht aus dem Haus werfen wolle, Überwachungskameras und Speicherkarten sowie große Messer kaufe, die er verpackt, aber dennoch eindeutig sichtbar in seinem Büro liegenlasse.
6. Etwa gleichzeitig mit der Freundin wurde auf der PI wegen des gegen den Beschwerdeführer bestehenden Nötigungsverdachts auch noch ein langjähriger Freund des Beschwerdeführers vom nunmehrigen Zeugen G als Zeuge einvernommen. Dieser gab an, dass er schon seit langer Zeit mit psychischen Problemen kämpfe und in Frühpension sei. Auch zur Erstbeteiligten habe sich ein freundschaftliches Verhältnis entwickelt. Er helfe dem Beschwerdeführer bei Kleinigkeiten in der Ordination, was ihm die Möglichkeit gebe, ins soziale Leben zurückzufinden.
Die Aussage der Erstbeteiligten, wonach er sie Ende November 2022 vor Überwachung gewarnt habe, bestätigte er zwar, erklärte jedoch, damit sei nur gemeint gewesen, dass die Ordination damals vermehrt E-Mails erhalten habe, wonach diese telefonisch nicht erreichbar sei. Dies sei ihm aufgefallen und er habe nicht gewollt, dass die Erstbeteiligte Probleme bekomme, weil der Beschwerdeführer wegen der vorhandenen Kamera die Videos ja sichten könne, wenn ihm auffällt, dass die Ordination nicht erreichbar ist. Daher habe er ihr nahegelegt, vermehrt auf das Telefon aufzupassen.
Es sei auch richtig, dass er ein bis zwei Wochen nach diesem Vorfall die Kamera in der Ordination tauschen wollte. Dabei habe es sich allerdings nur um eine neue Kamera mit besserer Auflösung und nicht um eine zusätzliche Überwachungskamera gehandelt. Er habe diese neue Kamera auch nicht einbauen können, weil sie nicht gepasst habe. Er habe gemerkt, dass der Beschwerdeführer an diesem Tag anders gewesen sei. Die Erstbeteiligte sei zum Freund in den EDV-Raum gekommen und habe ihn angefahren, was er hier mache. Dadurch sei er psychisch überfordert gewesen, auf Grund seiner Erkrankung könnten ihn schon Kleinigkeiten aus der Bahn werfen. Er sei dann nach dem gescheiterten Versuch, die neue Kamera einzubauen, nach Hause gegangen. Der Beschwerdeführer sei mit der Erstbeteiligten aus der Praxis gegangen.
7. Laut dem Einleitungssatz eines von der Zeugin F angefertigten Aktenvermerks wurde der Beschwerdeführer von ihr am 27. Jänner 2023 um etwa 14:15 Uhr über den Ausspruch des angefochtenen Betretungs- und Annäherungsverbotes in Kenntnis gesetzt.
In weiterer Folge heißt es, dem Beschwerdeführer sei der zugrundeliegende Sachverhalt sowie eine Zusammenfassung der Aussage der Erstbeteiligten mitgeteilt worden. Er habe angegeben, er halte den Ausspruch für rechtswidrig, und habe eine Beschwerde in Aussicht gestellt. Die weiteren Vorgänge (Belehrung über das Recht, persönliche Gegenstände mitzunehmen, Schlüsselabnahme etc.) hätten ihm nicht mehr zur Kenntnis gebracht werden können, weil er wegen einer laufenden Operation das Gespräch beenden habe müssen.
Um etwa 14:30 Uhr habe die (damalige) Rechtsanwältin des Beschwerdeführers die Zeugin telefonisch kontaktiert und um Mitteilung des Sachverhalts ersucht. Sie sei über den Ausspruch und die Gründe für das Betretungs- und Annäherungsverbot in Kenntnis gesetzt worden. In weiterer Folge sei ihr auch mitgeteilt worden, dass auf Grund einer eingelangten Anordnung der Staatsanwaltschaft *** Ermittlungen geführt würden, sie jedoch erst nach Vorlage einer Vollmachtsbekanntgabe darüber informiert werden könne. Daraufhin habe sie angekündigt, dass der Beschwerdeführer noch am selben Tag die bereits vorhandenen Aktenteile abholen werde.
Zwei auf den Beschwerdeführer gemeldete Schusswaffen befänden sich bei einem Privatdetektiv in ***, der sich aktuell in *** aufhalte, jedoch zugesagt habe, diese am 29. Jänner 2023 auf die PI zu bringen.
In einem weiteren Aktenvermerk der Zeugin vom 27. Jänner 2023 ist festgehalten, dass der Beschwerdeführer selbst um 16:30 Uhr telefonisch die PI kontaktiert habe. Dabei sei mit diesem besprochen worden, dass die gewünschten Niederschriften von Beamten der PI bei ihm vorbeigebracht würden und er im Zuge dessen auch die Gefährderinformationen, die Information zum vorläufigen Waffenverbot sowie die Möglichkeit zur Mitnahme persönlicher Gegenstände erhalten werde. Die Schlüssel seien vom Beschwerdeführer an seine Mutter übergeben worden, danach habe er um 18:00 Uhr im Beisein der Beamten die Wohnung verlassen.
Die Zeugin F fertigte darüber hinaus (mittels des dafür vorgesehenen Formulars) drei Dokumentationen (§ 38a Abs. 6 SPG) an, wobei in jeder davon eine der Beteiligten als gefährdete Person angeführt ist.
In allen drei Dokumentationen heißt es zum Beschwerdeführer, sein Verhalten gegenüber der jeweiligen Beteiligten (= gefährdeten Person) habe nicht beurteilt werden können, weil die Anzeigeerstattung auf der PI stattgefunden habe und der Beschwerdeführer vom Betretungs- und Annäherungsverbot telefonisch in Kenntnis gesetzt worden sei. Gegenüber den Beamten habe er sich uneinsichtig und unkooperativ verhalten und zur weiteren Abklärung auf seine Anwältin verwiesen. Er habe weder Verletzungen aufgewiesen noch hätten Beschädigungen (insbesondere der Kleidung) festgestellt werden können. „Zum konkreten Vorfall“ habe er laut der Dokumentation zur Erstbeteiligten (in den anderen Dokumentationen ist dieses Feld leer) angegeben, es gebe keinen Grund für das Betretungsverbot. Was seine Frau gesagt habe, sei so nicht richtig. Einträge in der zentralen Gewaltschutzdatei seien nicht vorhanden.
Zur Begründung des Betretungs- und Annäherungsverbotes wird in allen drei Dokumentationen ausgeführt, die Gefährdungsprognose habe ergeben, dass ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit der jeweiligen Beteiligten mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei. Dafür spreche die Tatsache, dass seit Oktober 2022 die Bewegungsfreiheit „der gefährdeten Person“ (gemeint offenbar die Erstbeteiligte) durch den Beschwerdeführer in der gemeinsamen Wohnung eingeschränkt und diese von ihm am Schlafen gehindert sowie kontrolliert und überwacht werde. Auch die beiden im gemeinsamen Haushalt lebenden Töchter (die Zweit- und Drittbeteiligte) würden psychisch unter Druck gesetzt. Ein weiterer Indikator sei das laufende Scheidungsverfahren sowie das Verharmlosen von Gewalt (was mit dem Bestreiten der Gewaltausübung begründet wird) sowie „empfundenes auffälliges Kontrollverhalten“ (konkret Kontrollanrufe, die Forderung von Beweisfotos von Treffen mit Freundinnen sowie Eifersucht).
Zu sämtlichen Beteiligten ist jeweils angeführt, ihr Verhalten gegenüber dem Beschwerdeführer habe wegen der Anzeigeerstattung auf der PI ebenfalls nicht beurteilt werden können. Zur Erstbeteiligten heißt es zusätzlich, sie habe abwechselnd ruhig und aufgelöst gewirkt. Das Feld „Angaben der gefährdeten Person zum konkreten Vorfall“ ist nur in der die Erstbeteiligte betreffenden Dokumentation ausgefüllt. Demnach werde diese vom Beschwerdeführer schon seit Jahren psychisch unter Druck gesetzt. Jetzt, da sie sich scheiden lassen, schränke er ihre Bewegungsfreiheit in der gemeinsamen Wohnung ein, indem er sich immer vor sie stelle und sie nicht weitergehen lasse. Er lasse sie nicht schlafen und überwache sie, egal wo und mit wem sie unterwegs sei. Sie sei psychisch am Ende und habe Angst. Auch die beiden Töchter beschimpfe der Beschwerdeführer, die jüngere Tochter (Zweitbeteiligte) brauche schon psychologische Hilfe. Beschädigungen (insbesondere der Kleidung oder der Wohnung) seien nicht vorgelegen.
Andere Zeugen des Vorfalls gebe es (laut allen Dokumentationen) nicht.
8. Die PI übermittelte am Abend des 27. Jänner 2023 die Dokumentationen samt Kopien der drei Zeugeneinvernahmen an die belangte Behörde, die es zunächst am 30. Jänner 2023 gemäß § 38a Abs. 7 SPG überprüfte und nicht aufhob.
9. Am 30. Jänner 2023 wurde auf der PI auch die Drittbeteiligte von der Zeugin F als Zeugin wegen des Nötigungsverdachts gegen den Beschwerdeführer einvernommen. Die Niederschrift der Einvernahme wurde am 1. Februar 2023 der belangten Behörde übermittelt.
10. An diesem Tag stellte der Beschwerdeführer bei der Behörde einen Antrag gemäß § 38a Abs. 9 SPG auf Einschränkung des Betretungs- und Annäherungsverbotes, der im Wesentlichen die Ordinationsräumlichkeiten sowie den zugehörigen Parkplatz zu den Öffnungszeiten der Ordination betraf. Diesem Antrag gab die Behörde mit Mandatsbescheid vom 3. Februar 2023 nach Anhörung der Beteiligten Folge.
11. Ebenfalls am 3. Februar 2023 hob die Behörde nach einer nochmaligen Überprüfung das Betretungs- und Annäherungsverbot in Bezug auf die Zweit- und Drittbeteiligte auf. Davon wurde der Beschwerdeführer durch die Behörde und die Beteiligten durch die PI sogleich in Kenntnis gesetzt. Aus der in einem Aktenvermerk festgehaltenen Begründung geht hervor, dass die Behörde das Verbot insoweit von Anfang an als rechtswidrig erachtete, weil sich aus den drei Zeugeneinvernahmen keine Anhaltspunkte für gefährliche Angriffe gegen die Zweit- und Drittbeteiligte ergeben würden.
12. Die Erstbeteiligte stellte am 7. Februar 2023 beim Bezirksgericht *** einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 382b EO. Nach Verständigung hievon übermittelte die belangte Behörde am 9. Februar 2023 dem Bezirksgericht die bisher in ihrem Akt zum Betretungs- und Annäherungsverbot befindlichen Unterlagen. Mit Beschluss vom 1. März 2023, ***, wurde diesem Antrag keine Folge gegeben.
13. Ebenfalls am 1. März 2023 erhob der Beschwerdeführer „gegen am 27. Jänner 2023 rechtswidrig gesetzte Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt“ Maßnahmenbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 BVG an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich samt einem Begehren, diese Akte für rechtswidrig zu erklären und ihm Kostenersatz im Umfang des § 35 VwGVG zuzuerkennen. In der Begründung vertrat der Beschwerdeführer zunächst die Ansicht, es sei ihm gegenüber nur ein Betretungsverbot verbunden mit einem Annäherungsverbot an die Zweitbeteiligte (jüngere Tochter) ausgesprochen worden, erwähnte aber auch die Verbote hinsichtlich der übrigen beiden Beteiligten.
14. Im Hinblick darauf wurde dem Beschwerdeführer vom Gericht am 7. März 2023 gestützt auf die §§ 9 Abs. 1 Z 1 und 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG der Auftrag erteilt, die Beschwerde zu verbessern.
Diesem Auftrag kam der Beschwerdeführer am 13. März 2023 nach und erklärte, dass sich die Beschwerde gegen alle drei laut den Angaben der belangten Behörde verhängten Betretungsverbote sowie die Annäherungsverbote an alle drei Beteiligten richte.
15. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 2. März 2023 wurde ein Antrag des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht in den behördlichen Akt zum Betretungs- und Annäherungsverbot als unzulässig zurückgewiesen.
16. Das Landesverwaltungsgericht übermittelte am 14. März 2023 die Beschwerde (samt Verbesserung) der belangten Behörde und forderte sie gemäß § 10 VwGVG dazu auf, die zugehörigen Verwaltungsakten vorzulegen und zur Beschwerde Stellung zu nehmen. Dieses Schreiben langte am Folgetag bei der belangten Behörde ein.
17. Am 27. März 2023 ersuchte die Behörde um eine zweiwöchige Fristverlängerung. Das Gericht teilte ihr am 29. März 2023 mit, dass dies auf Grund des § 17 VwGVG iVm § 33 Abs. 4 AVG nicht möglich sei.
Am 30. März 2023 erstattete die belangte Behörde eine Stellungnahme zur Beschwerde, in der sie deren Abweisung sowie die Zuerkennung von Schriftsatz- und Vorlageaufwand begehrte. Die Behörde legte auch einen elektronischen Akt vor, der jedoch nur den bisherigen Schriftverkehr im Maßnahmenbeschwerdeverfahren enthielt, nicht aber Unterlagen zum Betretungs- und Annäherungsverbot. Im vorgelegten Akt war zwar ein Aktenvermerk enthalten, wonach dem Landesverwaltungsgericht Zugriff auf den Akt zum Betretungs- und Annäherungsverbot zu gewähren sei, dem wurde aber zunächst faktisch nicht entsprochen (ein entsprechender Link in das auch vom Gericht verwendete Kanzleiinformationssystem LAKIS funktionierte nicht). Der Akt wurde erst (nach einer telefonischen Aufforderung) am 27. Dezember 2023 dem Gericht vorgelegt.
18. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellte am 18. September 2023 unter anderem aus Anlass des vorliegenden Verfahrens gemäß Art. 140 B-VG einen Antrag an den Verfassungsgerichtshof auf Aufhebung des § 38a SPG sowie damit im untrennbaren Zusammenhang stehender weiterer Bestimmungen samt Eventualanträgen.
Dieser Antrag wurde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 7. Dezember 2023, ***, abgewiesen. Das Erkenntnis wurde dem Landesverwaltungsgericht am 27. Dezember 2023 zugestellt.
19. Der Beschwerdeführer legte am 18. Jänner 2024 weitere Urkunden vor und stellte Beweisanträge.
20. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 19. Februar 2024 in seiner Außenstelle in Wiener Neustadt eine erste öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsanwalt sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen.
Der Beschwerdeführer wurde als Beteiligter, F sowie G als Zeugen einvernommen.
Die belangte Behörde begehrte nunmehr Kostenersatz im vollen Umfang des § 35 VwGVG.
Am Schluss der Verhandlung wurde das vorliegende Erkenntnis mündlich verkündet.
21. Der Beschwerdeführer begehrte am 20. Februar 2024 eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung. Dieser Antrag wurde der belangten Behörde am 26. Februar 2024 (gleichzeitig mit der Verhandlungsschrift) übermittelt.
22. Der Verfahrensgang ergibt sich in unbedenklicher Weise aus dem Gerichtsakt.
Der bisher festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie aus dem Gerichtsakt und wurde von den Parteien insoweit nicht bestritten. Er steht auch mit den Aussagen des Beschwerdeführers und der Zeugen in der mündlichen Verhandlung im Einklang.
II.Weitere Sachverhaltsfeststellungen
Beim Telefongespräch mit dem Beschwerdeführer am 27. Jänner 2023 um ca. 14:15 Uhr wurde von der Zeugin F ein Betretungsverbot verbunden mit einem Annäherungsverboten an alle drei Beteiligten ausgesprochen, ohne dass dem Beschwerdeführer zuvor Gelegenheit gegeben worden wäre, zu den gegen ihn von der Erstbeteiligten sowie deren Freundin erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen.
Beweiswürdigung: Diese Feststellung gründet sich auf den Akteninhalt, konkret den von der Zeugin F über das Telefongespräch angefertigten Aktenvermerk sowie die zu allen drei Beteiligten vorhandenen und unterfertigten Informationsblätter, und die Aussagen der Zeugen F und G in der mündlichen Verhandlung.
Das Landesverwaltungsgericht misst diesen Beweismitteln einen höheren Beweiswert zu als dem Vorbringen des Beschwerdeführers bzw. seiner deckungsgleichen Aussage in der Verhandlung, ihm gegenüber sei am 27. Jänner 2023 lediglich ein Betretungsverbot verbunden mit einem Annäherungsverbot an die Zweitbeteiligte ausgesprochen worden. Wenngleich er zutreffend darauf hingewiesen hat, dass das Schriftbild der ihm zugerechneten Paraphen auf den beiden Informationsblättern betreffend die Erst- und Drittbeteiligte von jener auf dem Blatt betreffend die Zweitbeteiligte abweicht und die letztgenannte Paraphe eher dem Schriftbild der Unterschriften auf den vom Beschwerdeführer vorgelegten Ausweisen entspricht, so erscheint es dem Gericht doch nicht nachvollziehbar, warum die Zeugen gegenüber dem Beschwerdeführer nur die Zweitbeteiligte als gefährdete Person benannt und dementsprechend das Annäherungsverbot nur auf sie bezogen haben sollten, obwohl sie das Betretungs- und Annäherungsverbot nach dem insoweit unbestrittenen Akteninhalt (insbesondere den drei Dokumentationen) vor allem auf die (strafrechtlichen) Zeugenaussagen der Erstbeteiligten sowie ihrer Freundin und die darin erkannte Gefährdung aller dreier Beteiligter stützten, was sie nach Ausspruch des Verbots dem Beschwerdeführer unbestritten auch zur Kenntnis brachten. Das nachträgliche Hinzufügen einer Paraphe auf die im Akt verbliebenen Gleichschriften der Informationsblätter würde außerdem eine gerichtlich strafbare Handlung darstellen, wofür das Landesverwaltungsgericht kein hinreichendes Motiv zu erkennen vermag. Darüber hinaus befand sich der Beschwerdeführer beim Telefongespräch, in dem der Ausspruch des Verbots erfolgte, ebenso wie beim Eintreffen der Beamten in seiner Ordination unbestritten in einer sehr aufgebrachten Stimmung (beim Anruf darüber hinaus, wie er in der mündlichen Verhandlung darlegte, in der Stresssituation einer laufenden Operation). Daher geht das Gericht davon aus, dass die Zeugin F gleichzeitig mit dem unbestritten ausgesprochenen Betretungsverbot auch Annäherungsverbote an alle drei Beteiligten aussprachen, was vom Beschwerdeführer jedoch (wohl auf Grund seiner Aufregung über das Betretungsverbot sowie der Stresssituation) subjektiv nicht vollständig (nur hinsichtlich der Zweitbeteiligten) wahrgenommen wurde. Das gilt in ähnlicher Weise für die Unterfertigung bzw. Aufbewahrung der beiden weiteren Informationsblätter.
Für die – insoweit dem Beschwerdevorbringen folgende – Feststellung, dass dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Stellungnahme zu den Vorwürfen vor Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbotes nicht gewährt wurde, ist neben der Aussage des Beschwerdeführers wiederum der Aktenvermerk der Zeugin F vom 27. Jänner 2023 über das Telefongespräch um ca.14:15 Uhr ausschlaggebend, wonach dieses mit dem Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbotes eingeleitet wurde und der Beschwerdeführer erst danach sein Unverständnis hierüber äußerte, was in weiterer Folge in den drei Dokumentationen als uneinsichtiges und unkooperatives Verhalten den Beamten gegenüber vermerkt wurde. Mit diesen Angaben stehen die beiden Zeugeneinvernahmen im Einklang, sagten doch beide Beamte insoweit übereinstimmend aus, dass der Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbotes bereits nach den Zeugeneinvernahmen auf der PI und einer kurzen Beratung festgestanden sei. Das anschließende Telefongespräch diente nach der Aussage der Zeugin F primär dazu, dem Beschwerdeführer das Betretungs- und Annäherungsverbot zur Kenntnis zu bringen, wobei die Zeugin zwar auf das wegen des Zeitdrucks des Beschwerdeführers kurze Gespräch verwies, jedoch selbst nicht angab (und auch im Aktenvermerk nicht festhielt), dass sie vor dem Ausspruch des Verbots den Beschwerdeführer zu den in den Zeugeneinvernahmen gegen ihn erhobenen Vorwürfen hätte befragen wollen und er dies abgelehnt habe. Daraus ist die Schlussfolgerung zu ziehen, dass auf Grund des Zeitdrucks lediglich eine nähere Erörterung des bereits ausgesprochenen Betretungs- und Annäherungsverbotes (im Aktenvermerk ist von den „weiteren Vorgängen“ die Rede, womit die Rechtsfolgen des Verbots gemeint sind) nicht möglich war, jedoch gar nicht versucht wurde, dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Rechtfertigung vor Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbots zu geben.
III.Rechtsvorschriften
1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 88/2023, lauten:
„[…]
Anzuwendendes Recht
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
[…]
Verhandlung
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
[…]
Erkenntnisse
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
[…]
(6) Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.
[…]
Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
[…]
(3a) § 47 Abs. 5 VwGG ist sinngemäß anzuwenden.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
[…]“
2. Gemäß § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. 51, sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.
Gemäß § 59 Abs. 1 AVG idF BGBl. I 158/1998 hat der Spruch die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Lässt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.
3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. 566/1991 idF BGBl. I 147/2022, lauten:
„[…]
Rechte des Betroffenen bei der Ausübung von Befugnissen
§ 30. (1) Bei der Ausübung von Befugnissen im Rahmen der Sicherheitsverwaltung ist der Betroffene
[…]
4. berechtigt, für die Amtshandlung bedeutsame Tatsachen vorzubringen und deren Feststellung zu verlangen.
(2) Dies gilt nicht, solange dadurch die Erfüllung der Aufgabe gefährdet wäre. Die Rechte von Zeugen, Beteiligten und Parteien im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens bleiben unberührt.
[…]
Betretungs- und Annäherungsverbot zum Schutz vor Gewalt
§ 38a. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einem Menschen, von dem auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen ist, dass er einen gefährlichen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit, insbesondere in einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, begehen werde (Gefährder), das Betreten einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, samt einem Bereich im Umkreis von hundert Metern zu untersagen (Betretungsverbot). Mit dem Betretungsverbot verbunden ist das Verbot der Annäherung an den Gefährdeten im Umkreis von hundert Metern (Annäherungsverbot).
(2) Bei Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
1. dem Gefährder den Verbotsbereich nach Abs. 1 zur Kenntnis zu bringen;
2. dem Gefährder alle in seiner Gewahrsame befindlichen Schlüssel zur Wohnung gemäß Abs. 1 abzunehmen und ihn zu diesem Zweck erforderlichenfalls zu durchsuchen; § 40 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß;
3. dem Gefährder Gelegenheit zu geben, dringend benötigte Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitzunehmen und sich darüber zu informieren, welche Möglichkeiten er hat, unterzukommen;
4. den Gefährder über die Verpflichtung gemäß Abs. 8 und die Rechtsfolgen einer Zuwiderhandlung sowie über die Möglichkeit eines Antrags gemäß Abs. 9 zu informieren;
5. vom Gefährder die Bekanntgabe einer Abgabestelle für Zwecke der Zustellung von Schriftstücken nach dieser Bestimmung oder der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, zu verlangen; unterlässt er dies, kann die Zustellung solcher Schriftstücke so lange durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch erfolgen, bis eine Bekanntgabe erfolgt; darauf ist der Gefährder hinzuweisen;
6. den Gefährder bei Aufenthalt in einem Verbotsbereich nach Abs. 1 wegzuweisen.
(3) Betrifft das Betretungsverbot eine vom Gefährder bewohnte Wohnung, ist besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass dieser Eingriff in das Privatleben des Gefährders die Verhältnismäßigkeit (§ 29) wahrt. Sofern keine Ausnahme gemäß Abs. 9 vorliegt, darf der Gefährder den Verbotsbereich gemäß Abs. 1 nur in Gegenwart eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufsuchen.
[…]
(6) Bei der Dokumentation der Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots ist auf die für das Einschreiten maßgeblichen Umstände sowie auf jene Bedacht zu nehmen, die für ein Verfahren nach §§ 382b und 382c EO oder für eine Abklärung der Gefährdung des Kindeswohls durch den zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger von Bedeutung sein können.
(7) Die Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots ist der Sicherheitsbehörde unverzüglich bekanntzugeben und von dieser binnen drei Tagen zu überprüfen. Stellt die Sicherheitsbehörde fest, dass das Betretungs- und Annäherungsverbot nicht hätte angeordnet werden dürfen, so hat sie unverzüglich den Gefährdeten über die beabsichtigte Aufhebung zu informieren und das Verbot gegenüber dem Gefährder aufzuheben. Die Information des Gefährdeten sowie die Aufhebung des Betretungs- und Annäherungsverbots haben nach Möglichkeit mündlich oder schriftlich durch persönliche Übergabe zu erfolgen.
[…]
(10) Das Betretungs- und Annäherungsverbot endet zwei Wochen nach seiner Anordnung oder, wenn die Sicherheitsbehörde binnen dieser Frist vom ordentlichen Gericht über die Einbringung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382c EO informiert wird, mit dem Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung des ordentlichen Gerichts an den Antragsgegner, längstens jedoch vier Wochen nach seiner Anordnung.
[…]“
IV.Rechtliche Beurteilung
1. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht zunächst davon aus, dass ein Betretungs- und Annäherungsverbot auch telefonisch wirksam ausgesprochen werden kann und daher das im vorliegenden Fall angefochtene Betretungs- und Annäherungsverbot bereits mit seiner telefonischen Bekanntgabe an den Beschwerdeführer durch die Zeugin F am 27. Jänner 2023 um ca. 14:15 Uhr rechtliche Wirksamkeit erlangt hat (so auch Keplinger/Pühringer, Sicherheitspolizeigesetz, Praxiskommentar, § 38a, Anm. 21, unter Berufung auf VwGH 24.05.2005, 2004/01/0579).
2. Festgehalten sei, dass die Ehefrau, die Tochter und die Stieftochter des Beschwerdeführers im Hinblick darauf, dass das angefochtene Betretungs- und Annäherungsverbot aus deren Qualifikation als Gefährdete iSd § 38a Abs. 1 SPG resultierte und sich die Tätigkeit der Behörde somit auf sie bezog, im Beschwerdeverfahren gemäß § 17 VwGVG iVm § 8 AVG als (bloße) Beteiligte (ohne Parteistellung) angesehen wurden.
3. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vertritt die Ansicht, dass es sich bei einem (wie im vorliegenden Fall unter einem ausgesprochenen) auf § 38a Abs. 1 SPG gestützten Betretungsverbot für eine Wohnung, mit dem Annäherungsverbote an mehrere dort wohnhafte Personen verbunden werden, nur um einen einzigen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (und nicht um mehrere solche Akte) handelt. Ungeachtet dessen scheint es naheliegend, dass in einem solchen Fall das Betretungsverbot und die damit verbundenen Annäherungsverbote hinsichtlich jeder dieser Personen einer gesonderten (Teil-)Entscheidung des Verwaltungsgerichts iSd (von ihm gemäß § 17 VwGVG anzuwendenden) § 59 Abs. 1 letzter Satz AVG zugänglich ist.
4. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Prozessvoraussetzung für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof das Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses an der inhaltlichen Erledigung (VwGH 21.08.2023, Ro 2023/03/0014, mwN). Liegt ein solches schon bei Einbringung der Revision nicht vor, ist diese unzulässig (§ 34 Abs. 1 VwGG), fällt es erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens als gegenstandslos nach § 33 Abs. 1 VwGG. In seinem – zu einer Bescheidbeschwerde ergangenen – Erkenntnis vom 28. Jänner 2016, Ra 2015/11/0027, hat der Verwaltungsgerichtshof dargelegt, dass die zu § 33Abs. 1 VwGG ergangene Rechtsprechung betreffend den (zur Gegenstandslosigkeit führenden) Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses auch auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragen werden kann (daran anknüpfend VwGH 03.05.2018, Ra 2018/19/0020).
Zwar unterscheiden sich Maßnahmenbeschwerden von Bescheidbeschwerden insoweit grundlegend, als sie sich regelmäßig in einer ex-post-Kontrolle des angefochtenen Aktes unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erschöpfen (was sich speziell im Wortlaut des § 28 Abs. 6 VwGVG zeigt, wonach ein solcher Akt im Fall seiner Rechtswidrigkeit grundsätzlich für rechtswidrig zu erklären und nur „gegebenenfalls“, also wenn er noch andauert, aufzuheben ist, vgl. dazu im Detail Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG, Rz 174 ff, Stand 15.02.2017, rdb.at), jedoch hat der Verwaltungsgerichtshof auch bei Maßnahmenbeschwerden die Möglichkeit des Fehlens bzw. des Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses bereits bejaht (vgl. dazu VwGH 13.12.1989, 89/03/0126, mwN, zu einer vorläufigen Beschlagnahme, wenn ein anschließender Beschlagnahmebescheid von der Berufungsbehörde behoben wurde).
Ein solcher Fall liegt nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich auch dann vor, wenn ein Betretungs- und Annäherungsverbot vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die dagegen erhobene Maßnahmenbeschwerde von der Behörde (insbesondere, aber nicht nur bei der Überprüfung nach § 38a Abs. 7 SPG; vgl. zu der darüber hinausgehenden Verpflichtung der Behörde zur Aufhebung VfGH 25.09.2018, G 414/2017) aufgehoben wird, jedenfalls sofern die Begründung – wie es vorliegend der Fall ist – zum Ausdruck bringt, dass das Verbot bereits im Zeitpunkt seiner Erlassung rechtswidrig war. Vorliegend hat die Behörde (die offenbar von drei Betretungs- und Annäherungsverboten ausging) im Ergebnis die mit dem Betretungsverbot für das Haus verbundenen Annäherungsverbote an die Zweit- und Drittbeteiligte am 3. Februar 2023 – also vor Erhebung der vorliegenden Beschwerde – aufgehoben, während das Betretungsverbot selbst und das Annäherungsverbot an die Erstbeteiligte aufrecht blieben. Somit bestand ein Rechtsschutzbedürfnis seither nur mehr hinsichtlich des Betretungs- und Annäherungsverbotes an die Erstbeteiligte, nicht aber hinsichtlich der Annäherungsverbote an die Zweit- und Drittbeteiligte. Insoweit ist die Beschwerde daher als unzulässig zurückzuweisen; im Übrigen ist sie zulässig.
5. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Betretungs- und Annäherungsverbot an die Voraussetzung geknüpft, dass auf Grund bestimmter Tatsachen (Vorfälle) anzunehmen ist, ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer gefährdeten Person stehe bevor. Welche Tatsachen als solche im Sinne des § 38a SPG in Frage kommen, sagt das Gesetz nicht (ausdrücklich). Diese Tatsachen müssen (auf Grund bekannter Vorfälle) die Annahme rechtfertigen, dass plausibel und nachvollziehbar bestimmte künftige Verhaltensweisen zu erwarten sein werden. Auf Grund des sich den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bietenden Gesamtbildes muss mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass ein gefährlicher Angriff im genannten Sinn durch den Gefährder bevorstehe. Bei dieser Prognose ist vom Wissensstand des Beamten im Zeitpunkt des Einschreitens auszugehen
Das Verwaltungsgericht hat somit die Rechtmäßigkeit eines gemäß § 38a SPG angeordneten Betretungs- und Annäherungsverbots im Sinne einer objektiven ex ante-Betrachtung aus dem Blickwinkel der eingeschrittenen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Zeitpunkt ihres Einschreitens zu prüfen. Dabei hat es zu beurteilen, ob die eingeschrittenen Organe entsprechend den dargelegten Grundsätzen vertretbar annehmen konnten, dass ein vom Gefährder ausgehender gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevorsteht (zuletzt VwGH 25.09.2023, Ro 2022/01/0011, mwN).
Der Verfassungsgerichtshof schloss sich dieser Rechtsauffassung im Erkenntnis vom 7. Dezember 2023 (oben I.18.) im Wesentlichen an. Insbesondere hielt er in Rz. 63 fest:
„63Jedoch ist dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich insoweit zuzustimmen, als ein Verwaltungsgericht im Verfahren betreffend die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbotes die Anordnung zu überprüfen und allenfalls zu ermitteln hat, ob die einschreitenden Organe auf Grund bestimmter Tatsachen auf Basis des dokumentierten Sachverhaltes das Vorliegen einer Gefahrensituation annehmen konnten, welche die Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbotes geboten hat.
64In diese Rechtmäßigkeitskontrolle ist nur miteinzubeziehen, welche Sachverhaltselemente den einschreitenden Organen mit der im Hinblick auf den Zeitfaktor zumutbaren Sorgfalt im konkreten Kontext bekannt sein mussten.“
6. Vorliegend war für den Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbots hinsichtlich der Erstbeteiligten für die auf Grundlage des § 38a Abs. 1 SPG einschreitende Zeugin F vorrangig der Umstand ausschlaggebend, dass sowohl die Erstbeteiligte als auch deren Freundin bei ihren Zeugeneinvernahmen auf der PI für Zwecke eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen den Beschwerdeführer Umstände vorgebracht hatten, auf Grund derer die Zeugin die Begehung einer Nötigung (§ 105 StGB) zu Lasten der Erstbeteiligten durch den Beschwerdeführer als einigermaßen wahrscheinlich erachtete. Das Landesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass nach der (vorwiegend zur Prognose von Körperverletzungen) ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch die Anwendung von Gewalt in Form „bloßer“ Misshandlungen ohne Verletzungserfolg, wie etwa Stoßen, auf ein erhöhtes Aggressionspotential hinweisen und im Zusammenhang mit dem sich den Beamten bietenden Gesamtbild die Prognose eines drohenden gefährlichen Angriffs begründen könnte (vgl. VwGH 04.12.2020, Ra 2019/01/0163, Rn. 12). Nichts anderes kann für Nötigungen gelten, sodass jedenfalls das von der Erstbeteiligten behauptete und von ihrer Freundin bestätigte (wobei beide als Zeuginnen unter Wahrheitspflicht standen) „In den Weg Stellen“ durch den Beschwerdeführer durchaus als unterhalb der Schwelle für eine Nötigung liegender Hinweis auf einen gefährlichen Angriff (§ 16 Abs. 2 SPG) gesehen werden kann.
Es gehört allerdings nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes zu der dem einschreitenden Organ zumutbaren Sorgfalt iSd Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes, einen mutmaßlichen Gefährder vor der Verhängung eines Betretungs- und Annäherungsverbots mit den gegen ihn erhobenen Vorwürfen, auf die sich eine Gefährdungsprognose stützen kann, zu konfrontieren und ihm die Möglichkeit zu geben, sich in der gebotenen Kürze dazu zu äußern und seine allenfalls abweichende Darstellung nach Möglichkeit zu belegen. Erst wenn die Widerlegung jener Tatsachen, auf die sich die Gefährdungsprognose stützt, in der gebotenen Kürze nicht gelingt, darf ein Betretungs- und Annäherungsverbot verhängt werden (vgl. Helm in Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde2 [2016] 171, demzufolge die Maßnahme ohne eine solche eingeräumte Möglichkeit von vornherein als rechtswidrig zu erachten ist; ebenso Allesandi, Häusliche Gewalt – Eingriffe der Sicherheitsbehörden in den Privatbereich, Das Betretungs- und Annäherungsverbot des § 38a SPG, ÖJZ 2021, 665 [668], der dieses Anhörungsrecht des Beschuldigten aus § 30 Abs. 1 Z 4 SPG ableitet; ihm zufolge „muss der Gefährder Gelegenheit haben, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen“, und zwar vor Verhängung eines Betretungs- und Annäherungsverbots; ein Grund, davon nach § 30 Abs. 2 SPG Abstand zu nehmen, ist im vorliegenden Fall nicht zu erkennen; idS auch VwG Wien 25.09.2014, VGW-102/013/24669/2014; 22.01.2015, VGW-102/013/33054/2014).
Nach den getroffenen Feststellungen wurde dem Beschwerdeführer jedoch zu den von der Erstbeteiligten und ihrer Freundin am 27. Jänner 2023 erstmals in dieser Detailliertheit erhobenen Vorwürfen von Einschränkungen der persönlichen Freiheit durch den Beschwerdeführer keine Möglichkeit zu einer Äußerung eingeräumt, sondern wurde von der Zeugin F auf Grund dieser Vorwürfe ohne Anhörung des Beschwerdeführers sogleich das angefochtene Betretungs- und Annäherungsverbot ausgesprochen.
Deshalb erweist sich dieses hinsichtlich der Erstbeteiligten als rechtswidrig, was gemäß § 28 Abs. 6 VwGVG auszusprechen war.
7. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerde teilweise Folge gegeben wurde, unterblieb ein Zuspruch von Aufwandersatz gemäß § 35 VwGVG (vgl. VwGH 31.01.2013, 2008/04/0216, mwN, zum früheren § 79a AVG; diese Rechtsprechung erscheint im Hinblick auf die gleichartige Formulierung von § 35 Abs. 2 und 3 VwGVG auf die nunmehrige Rechtslage übertragbar).
V.Zur Zulässigkeit der Revision
Die Revision ist sowohl hinsichtlich der Zurückweisung (Spruchpunkt 1.) als auch der Sachentscheidung (Spruchpunkt 3.) zulässig.
Einerseits fehlt Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur – hier im Hinblick auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Dezember 1989 bejahten – Frage, ob das Rechtsschutzbedürfnis für ein Betretungs- und Annäherungsverbot nach § 38a SPG im Fall der (teilweisen) Aufhebung des Verbots (im Umfang der Aufhebung) wegfällt. Würde man diese Frage verneinen, wäre die Beschwerde auch insoweit zulässig und die Zurückweisung rechtswidrig.
Andererseits fehlt auch Rechtsprechung zu der Frage, ob dem Gefährder vor Ausspruch eines Betretungs- und Annäherungsverbotes nach § 38a Abs. 1 SPG (allenfalls gestützt auf § 30 Abs. 1 Z 4 SPG) Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist. Dass das Landesverwaltungsgericht diese Frage – im Hinblick auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 7. Dezember 2023, die zitierten Literaturstellen sowie die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Wien – bejaht hat, könnte allenfalls als Abweichen von der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 10. Mai 2023, Ra 2023/01/0038, gesehen werden, wonach zusätzliche Ermittlungen durch die einschreitenden Beamten angesichts des Präventionscharakters eines Betretungsverbotes nicht zu verlangen sind. Würde man die Rechtsfrage verneinen, könnte sich das Betretungs- und Annäherungsverbot betreffend die Erstbeteiligte als rechtmäßig erweisen.
Schließlich fehlt auch Rechtsprechung zu der Frage, ob bei (aus Sicht der einschreitenden Beamten) Vorliegen mehrerer gefährdeter Personen iSd § 38a Abs. 1 SPG drei Betretungs- und Annäherungsverbote oder – wie es vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hier angenommen wurde – lediglich ein Betretungsverbot verbunden mit drei Annäherungsverboten vorliegt. Ginge man von drei Betretungs- und Annäherungsverboten aus, wäre die Zurückweisung (Spruchpunkt 1.) auf zwei Betretungs- und Annäherungsverbote (und nicht nur auf zwei Annäherungsverbote) zu beziehen. Auch hätten diesfalls die Parteien Ansprüche auf Aufwandersatz, wobei nach § 35 Abs. 2 und 3 VwGVG zweimal die Behörde obsiegt hätte und einmal der Beschwerdeführer. Damit würden sich zwar die Ansprüche auf Ersatz von Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand (§ 1 Z 1, 2, 4 und 5 VwG-Aufwandersatzverordnung) wechselseitig aufheben, die belangte Behörde (die nur einen Verwaltungsakt vorgelegt hat) hätte jedoch Anspruch auf Ersatz eines Drittels des Vorlageaufwands nach § 1 Z 3 VwG-Aufwandersatzverordnung.
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