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LVwG-AV-123/001-2024•LVwG N LVwG-AV-123/001-2024
LVwG-AV-123/001-2024Tribunal administratif régional14 mars 2024
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Lenkberechtigung; gesundheitliche Eignung; Aufforderung; amtsärztliche Untersuchung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Parich-Gabler über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 15. Jänner 2024, Zl. ***, betreffend Aufforderung zur Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung gemäß § 24 Abs. 4 Führerscheingesetz (FSG), zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass sich der Beschwerdeführer binnen vier Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses amtsärztlich untersuchen zu lassen hat.
2. Eine ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 15. Jänner 2024, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, sich binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides amtsärztlich untersuchen zu lassen, ob seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM, A, B und BE noch gegeben ist.
Hingewiesen wurde darauf, dass der Beschwerdeführer zu beachten habe, dass ihm die Lenkberechtigung bis zur Durchführung der amtsärztlichen Untersuchung entzogen werden müsse, falls er dieser Aufforderung keine Folge leiste.
Begründend führte die Behörde aus, dass aufgrund einer Mitteilung des Krankenhauses *** vom 5. Dezember 2023 seitens der Behörde Bedenken bestünden, ob er für das sichere Beherrschen von Kraftfahrzeugen der Klassen AM, A, B und BE und das Einhalten der für diese Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften die nötige körperliche Gesundheit besitze. In einem solchen Fall habe die Behörde ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 FSG einzuholen und den Besitzer der Lenkberechtigung aufzufordern, sich ärztlich untersuchen zu lassen und die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen
Den von ihm ins Treffen geführte Befund des Krankenhauses *** habe er trotz Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Mödling nicht vorgelegt, weshalb die Bedenken betreffend die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen weiterhin bestehen würden.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, welche er im Wesentlichen damit begründet, dass das Krankenhaus *** die Herausgabe seiner Dokumente verweigert habe. Im Krankenhaus *** seien Blutgutachten nach Überweisung von einem praktischen Arzt wegen Verdacht auf Vergiftung ausgestellt worden. Im Krankenhaus *** seien am 20. November keine Drogen oder Anzeichen für eine Vergiftung gefunden worden, der Alkoholgehalt sei mit 0,4 Promille unter der gesetzlichen Grenze gelegen. Im Krankenhaus *** seien 0,0 Promille festgestellt worden. Er sei falsch verdächtigt worden, Alkoholiker zu sein. Sein CTD-Wert bestätige, dass er nicht regelmäßig Alkohol trinke, er habe sohin gegen kein Gesetz verstoßen. Als Beweis habe er das Gutachten vom Krankenhaus *** mit 0,4 Promille in *** und nicht in *** vorgelegt. Er sei Opfer eines Verbrechens und habe seine gesamten Bankkonten, Sozialkonten und seine Homepage schützen müssen. Die Ärztin im Krankenhaus habe geglaubt, er sei verrückt, er könne aber jeden Anschlag nachverfolgen. Er sei Kälteanlagentechniker für Transportkühlanlagen und benötige den Führerschein.
3. Verwaltungsgerichtliches Verfahren:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. Februar 2024 auf, die Blutbefunde des Landesklinikums *** und *** vorzulegen.
Mit Schreiben vom 25. Februar 2024 übermittelte der Beschwerdeführer den Aufnahmebefund des Landesklinikums *** Standort ***, den Endbefund des Landesklinikums *** betreffend die Blutuntersuchung vom 20. November 2023, Blutabnahme um 07:43 Uhr sowie das Urinscreening, Urinabgabe um 17:17 Uhr, und teilte ergänzend mit, dass das Krankenhaus *** auf jeden Fall gegen den Datenschutz verstoßen habe, es gäbe keine Rechtsgrundlage, seinen Führerschein zu entziehen, da er gegen keine Gesetze verstoßen habe. Das Krankenhaus *** habe kein Recht, seine Gesundheitsdaten weiterzuleiten, irgendwelche Gesundheitsdaten zu erfinden und ihm zu schaden. Die Berichte vom Krankenhaus *** seien einfach falsch. Er sei nicht alkoholisiert gewesen, sondern habe nur einen Liter Orangensaft getrunken, dann sei ihm übel geworden. Den Ärzten sei einfach egal, dass er ausgeraubt, erpresst und bedroht worden sei, dies durch einen Täter, der seinen Laptop gestohlen habe und Zugriff auf alle E-Mail-Adressen, Social Media Konten, Kreditkonten und Bankkonten hatte. Seine Ex-Frau und die neue Frau seien angezeigt worden.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Einsicht genommen in den seitens der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt zur Zl. ***, die darin befindlichen (vom Beschwerdeführer übermittelten) Befunde und die vom Beschwerdeführer am 25. Februar 2024 vorgelegten Unterlagen:
Den Aufnahmebefund des Landesklinikums ***, Abteilung Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, vom 20. November 2023, den Endbefund des Landesklinikums ***, Institut für Medizinisch-Chemische- und Molekularbiologische Labordiagnostik, vom 21. November 2023, betreffend die Untersuchung des am 20. November 2023 um 17:43 Uhr abgenommenen Blutes und der um 17:17 Uhr abgegebenen Urinprobe, sowie den ärztlichen Entlassungsbrief des Landesklinikums *** vom 22. November 2023.
Der Beschwerdeführer suchte aus eigenem Antrieb am 20. November 2023 die Notaufnahme des Landesklinikums *** auf, nachdem er am Morgen einen halben Liter Orangensaft getrunken hatte, ihm am Nachmittag übel wurde und er sich übergeben musste. Er zitterte, konnte dieses Zittern nicht einordnen, weswegen er vermutete, vergiftet worden zu sein.
Im Landesklinikum *** gab der Beschwerdeführer um 17:17 Uhr eine Urinprobe ab, welche durch das Institut für Medizinisch-Chemische- und Molekularbiologische Labordiagnostik des Landesklinikums *** untersucht wurde, um 17:43 Uhr wurde dem Beschwerdeführer Blut abgenommen, welches ebenfalls durch das Institut für Medizinisch-Chemische- und Molekularbiologische Labordiagnostik des Landesklinikums *** untersucht wurde.
In der Urinprobe fanden sich keine Spuren von Drogen, Benzodiazepinen. Die Blutuntersuchung ergab einen Blutalkoholgehalt von 0,4 g/L und folgende Leberwerte:
ASAT (GOT) 117 U/l
ALAT (GPT) 76 U/l
Gamma-GT 463 U/l
Der Beschwerdeführer klagte im Landesklinikum ***, wo er am 20. November 2023 stationär aufgenommen wurde, über Appetitlosigkeit, Zittern, Schwitzen und Herzrasen. Diese Anfälle habe er seit circa einer Woche. Im Aufnahmebefund des Landesklinikums ***, Abteilung Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin, vom 20. November 2023 ist unter der Rubrik „psychopathologischer Status“ vermerkt:
„Wach, klar, zu alle vier Qualitäten orientiert.
Auffassung, Aufmerksamkeit und Konzentration etwas ret., Duktus kohärent, frag. Paranoide Wahnsymptomatik-Vergiftungsidee, Verfolgungsidee, kein Hinweis auf Halluzinationen, keine Ich-Störung feststellbar.
Stimmung ängstlich, Antrieb gesteigert, Affekt labil, Affizierbarkeit im neg. SKB, psychomotorisch angespannt, Impulskontrolle erhalten von SMG klar und glaubhaft distanziert.“
Im ärztlichen Entlassungsbrief des Landesklinikums *** vom 22. November 2023 ist unter der Rubrik „Diagnosen bei Entlassung“ vermerkt:
„F10.2 – Psychische und Verhaltensstörungen bei Alkoholabhängigkeitssyndrom, Gastritis Dermatitis Proteinurie, Hepatopathie.“
Erhöhte GGT Werte im Blut haben eine hohe Aussagekraft im Hinblick auf alkoholbedingte Leberschädigungen. Nur bei chronischen Alkoholabusus über einen längeren Zeitraum kommt es zu einer GGT Erhöhung im Blut. Beim Beschwerdeführer lag zum Zeitpunkt der Blutuntersuchung am 20. November 2023 ein siebenfach erhöhter Gamma-GT Wert (Referenzwert 10 bis 60 U/l), ein zweifach erhöhter GOT Wert (Referenzwert 5 bis 50 U/l) und ein überhöhter GPT Wert (Referenzwert 5 bis 50 U/l) vor.
Die Abteilung „Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin“ des Landesklinikums *** diagnostizierte „F10.2 – Psychische und Verhaltensstörungen bei Alkoholabhängigkeitssyndrom“.
Die Feststellungen beruhen auf dem Inhalt des Verwaltungsaktes sowie den vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunden.
§ 24 Abs. 4 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 in der derzeit geltenden Fassung, lautet:
„Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.“
Die Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung, BGBl. BGBl. II Nr. 322/1997 idgF, lautet auszugsweise:
§ 5. (1) Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend gesund gilt eine Person, bei der keine der folgenden Krankheiten festgestellt wurde:
[…]
§ 13. (1) Als ausreichend frei von psychischen Krankheiten im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 gelten Personen, bei denen keine Erscheinungsformen von solchen Krankheiten vorliegen, die eine Beeinträchtigung des Fahrverhaltens erwarten lassen. Wenn sich aus der Vorgeschichte oder bei der Untersuchung der Verdacht einer psychischen Erkrankung ergibt, der die psychische Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einschränken oder ausschließen würde, ist eine psychiatrische fachärztliche Stellungnahme beizubringen, die die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitbeurteilt.
(2) Personen, bei denen
[…]
§ 14. (1) Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig
sind oder den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken können, daß sie
beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, darf, soweit nicht
Abs. 4 anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen
werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder
Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische
Stellungnahme beizubringen.
(2) Lenker von Kraftfahrzeugen, bei denen ein Alkoholgehalt des Blutes von 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Atemluft von 0,8 mg/l oder mehr festgestellt wurde, haben ihre psychologische Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine verkehrspsychologische Stellungnahme nachzuweisen.
(3) Personen, die ohne abhängig zu sein, in einem durch Sucht- oder
Arzneimittel beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt haben, darf eine
Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden, es sei denn, sie haben
ihre Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine verkehrspsychologische und eine fachärztliche Stellungnahme nachgewiesen.
(4) Personen, die aus medizinischen Gründen Sucht- oder Arzneimittel erhalten, die geeignet sind, die Fahrtauglichkeit zu beeinträchtigen, darf nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme eine Lenkberechtigung erteilt oder belassen werden.
(5) Personen, die alkohol-, suchtmittel- oder arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuften Mißbrauch begangen haben, ist nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen.
Für die Erlassung einer Aufforderung nach § 24 Abs. 4 FSG genügen begründete Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung der betreffenden Person zum Lenken von Kraftfahrzeugen. Es bedarf hiezu nicht der erst im Entziehungsverfahren der Setzung einer Entziehungsmaßnahme vorausgehenden auf sachverständiger Basis festzustellenden Nichteignung; insbesondere bedarf es zur Annahme von begründeten Bedenken (noch) nicht eines Gutachtens eines ärztlichen Sachverständigen (vgl. zB VwGH vom 14. März 2000, 99/11/0330).
Ein Aufforderungsbescheid nach § 24 Abs. 4 FSG ist (aber) nur dann zulässig, wenn begründete Bedenken bestehen, dass der Inhaber der Lenkerberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt. Hierbei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in diese Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen. Derartige Bedenken sind in einem Aufforderungsbescheid nachvollziehbar darzulegen (vgl. zB VwGH vom 24. Mai 2005, 2004/11/0016, sowie vom 17. Juni 2009, 2009/11/0052).
Im gegenständlichen Fall bestehen aufgrund der alkoholsensitiven Parameter und der Diagnose des Landesklinikums ***, Abteilung Psychiatrie, jedenfalls ausreichende Anhaltspunkte für den Verdacht einer Alkoholabhängigkeit bzw. eines Alkoholmissbrauchs, weswegen das erkennende Gericht zum Schluss kommt, dass beim Beschwerdeführer begründete Bedenken an der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen bestehen.
Im Hinblick auf die oben wiedergegebene Sach- und Rechtslage war daher festzustellen, dass der Aufforderungsbescheid der belangten Behörde gegenüber dem Beschwerdeführer rechtmäßig und im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen erlassen wurde, weshalb dieser Bescheid unter Setzung einer neuen Frist zu bestätigen war. Die spruchgemäße Abänderung der Erfüllungsfrist (Datum, bis zu welchem sich der Beschwerdeführer längstens amtsärztlichen untersuchen zu lassen hat) erfolgte zur Festlegung eines angemessenen Zeitraumes, in welchem der Beschwerdeführer diesem behördlichen Auftrag ab die Erlassung dieser Entscheidung nachkommen kann.
7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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