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LVwG-S-1740/003-2023; LVwG-S-1741/003-2023•LVwG N LVwG-S-1740/003-2023; LVwG-S-1741/003-2023
LVwG-S-1740/003-2023; LVwG-S-1741/003-2023Tribunal administratif régional13 mars 2024
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Verwaltungsstrafe; Übungsfahrt; amtlicher Lichtbildausweis;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dullnig als Einzelrichter über die Beschwerden des A in ***, ***, gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 22.06.2023, Zl. ***, und Zl. ***, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967) sowie des Führerscheingesetzes (FSG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26.02.2024, zu Recht:
1. Die Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 22.06.2023, Zl. ***, wird als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 22.06.2023, Zl. ***, wird als unbegründet abgewiesen.
3. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 118,-- Euro zu leisten.
4. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten zu allen Spruchpunkten im Straferkenntnis vom 22.06.2023, Zl. ***, und zu Spruchpunkt 2. im Straferkenntnis vom 22.06.2023, Zl. ***, nicht zulässig.
5. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 50 und 52 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Art. 133 Abs. 6 Z. 1 bzw. Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG
Zahlungshinweis:
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten des Verwaltungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens) beträgt daher 743,-- Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.
Sofern der Beschwerdeführer tatsächlich nicht in der Lage sein sollte, den Gesamtbetrag in der Höhe von 743,-- Euro sofort oder auf einmal zu bezahlen, besteht die Möglichkeit, bei der Bezirkshauptmannschaft Melk um Zahlungserleichterung (wie etwa Stundung oder Ratenzahlung) anzusuchen.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
1.1. Mit den Straferkenntnissen der Bezirkshauptmannschaft Melk (idF: belangte Behörde) vom 22.06.2023, Zl. *** und Zl. ***, wurden A (idF: Beschwerdeführer) folgende Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt und über ihn die folgenden Verwaltungsstrafen verhängt sowie folgende Verfahrenskosten festgesetzt:
1.1.1. Straferkenntnis zu Zl. ***:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:
Zeit:
04.02.2023, 14:55 Uhr,
und 3) 04.02.2023, 14:56 Uhr
Ort:
Gemeindegebiet *** auf der Autobahn *** nächst Strkm. ***, Fahrtrichtung ***,
und 3) Gemeindegebiet *** auf der Autobahn *** von Strkm. *** bis Strkm. ***, Fahrtrichtung ***
Fahrzeug:
***, Personenkraftwagen
Tatbeschreibung:
1. Sie haben als Lenkern den Wechsel des Fahrstreifens angezeigt, und haben nach Beendigung des Vorhabens die Anzeige nicht beendet.
2. Sie haben als Lenker des angeführte Fahrzeuges, dieses nicht so weit rechts gelenkt, wie Ihnen dies unter die Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer und ohne Beschädigung von Sachen möglich gewesen wäre.Sie haben ohne Grund den dritten Fahrstreifen benützt, obwohl der erste und der zweite Fahrstreifen frei waren.
3. Sie haben die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um durchschnittlich 22 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
zu 1.§ 11 Abs.2, § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960
zu 2.§ 7 Abs.1 StVO 1960, § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960
zu 3.§ 20 Abs.2 StVO 1960, § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:
Geldstrafen von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafen von
Gemäß
zu €40,00
18 Stunden
§ 99 Abs.3 lit.a StVO 1960
zu €40,00
18 Stunden
§ 99 Abs.3 lit.a StVO 1960
zu €50,00
23 Stunden
§ 99 Abs.3 lit.a StVO 1960
Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro
€30,00
Gesamtbetrag:
€160,00“
1.1.2. Straferkenntnis zu Zl. ***:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:
Zeit:
bis 2) 04.02.2023, 14:55 Uhr,
bis 6) 04.02.2023, 15:15 Uhr
Ort:
bis 2) Gemeindegebiet *** auf der Autobahn *** nächst Strkm. ***, Fahrtrichtung ***,
bis 6) Gemeindegebiet *** auf der Autobahn *** nächst Strkm. ***, *** Parkplatz, Fahrtrichtung ***
Fahrzeug:
***, Personenkraftwagen
Tatbeschreibung:
1. Sie haben das Kraftfahrzeug, welches mit dem angeführten Probefahrtkennzeichen versehen war, zum Tatzeitpunkt am Tatort verwendet, obwohl Probefahrtkennzeichen nur bei Probefahrten im Sinne des § 45 Abs.1 KFG verwendet werden dürfen. Im gegenständlichen Fall hat es sich um keine Probefahrt gehandelt, da eine L17 Ausbildungsfahrt durchgeführt wurde.
2. Keinen solchen Abstand vom nächsten vor Ihnen fahrenden Fahrzeug eingehalten, dass Ihnen jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich gewesen wäre, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst worden wäre. (Abstand in m: 18 m bzw. zeitlicher Abstand in Sekunden: 0,48 sek., gefahrene Geschwindigkeit: 134 km/h)
3. Bei dieser Fahrt kein Verbandzeug mitgeführt.
4. Bei dieser Fahrt keine geeignete, der ÖNORM EN 471 entsprechende Warnkleidung mit weiß retroreflektierenden Streifen mitgeführt.
5. Bei dieser Fahrt keine geeignete Warneinrichtung mitgeführt.
6. Sie haben zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort als Lenker eine Ausbildungsfahrt mit dem angeführten Kraftfahrzeug durchgeführt und haben dabei den amtlichen Lichtbildausweis nicht mitgeführt bzw. diesen den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung nicht ausgehändigt.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
zu 1.§ 45 Abs.4 2. Satz, § 134 Abs.1 KFG 1967
zu 2.§ 18 Abs.1, § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960
zu 3.§ 102 Abs.10, § 134 Abs.1 KFG 1967
zu 4.§ 102 Abs.10, § 134 Abs.1 KFG 1967
zu 5.§ 102 Abs.10, § 134 Abs.1 KFG 1967
zu 6.§ 37 Abs. 1 FSG i.V.m. § 19 Abs. 2 FSG i.V.m. § 122 Abs. 6 KFG
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:
Geldstrafen von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafen von
Gemäß
zu 1. €150,00
15 Stunden
§ 134 Abs.1 KFG 1967
zu 2. €90,00
41 Stunden
§ 99 Abs.3 lit.a StVO 1960
zu 3. €40,00
4 Stunden
§ 134 Abs.1 KFG 1967
zu €40,00
4 Stunden
§ 134 Abs.1 KFG 1967
zu €40,00
4 Stunden
§ 134 Abs.1 KFG 1967
zu €40,00
18 Stunden
§ 37 Abs. 1 FSG
Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro
€65,00
Gesamtbetrag:
€465,00“
1.2. Begründend führte die belangte Behörde zu beiden Straferkenntnissen lediglich aus, dass diese sich auf die Ergebnisse des jeweiligen Ermittlungsverfahrens sowie auf die verfahrenseinleitenden Anzeigen gründen und dass den Rechtsfertigungsangaben des nunmehrigen Beschwerdeführers nicht gefolgt habe werden können. Er habe auch nicht darlegen können, dass ihn an den Verwaltungsübertretungen kein Verschulden treffe.
1.3. Im Rahmen der Strafbemessung ging die belangte Behörde jeweils von einem monatlichen Nettoeinkommen des Beschwerdeführers in Höhe von 538,98 Euro aus und berücksichtigte strafmildernd, dass er bei der Tatbegehung unbescholten gewesen sei.
1.4. Die angefochtenen Straferkenntnisse wurden vom Beschwerdeführer am 26.06.2023 postalisch übernommen. Ein darob am 28.07.2023 erhobener Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers wurde mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 18.09.2023, Zl.en LVwGS1740/001-2023 und LVwG-S-1741/001-2023, als unbegründet abgewiesen.
1.5. Der Beschluss wurde am 25.09.2023 zugestellt, wodurch die Beschwerdefrist ab diesem Zeitpunkt neu zu laufen begonnen hatte.
2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 10.10.2023, eingelangt am 16.10.2023, fristgerecht jeweils eine Beschwerde, die er wie folgt begründete:
2.1.1. Beschwerdegründe zu Straferkenntnis zu Zl. ***:
zu 1.: Er habe den linken Blinker eingeschaltet als er sich bereits auf der 3. Spur befunden habe. Da er sich ohnehin bereits auf der 3. Spur befunden habe und es keinen weiteren Fahrsteifen mehr gegeben habe, habe er keinen Wechsel des Fahrstreifens anzeigen können und habe damit auch keine Verpflichtung gehabt, den Vorgang zu beenden.
zu 2.: Da er sich nächst Strkm. *** gerade in einem Überholvorgang befunden habe, wäre ein Wechsel des Fahrstreifens nach rechts nicht tunlich gewesen, da er danach unmittelbar wieder auf den Fahrstreifen nach links hätte wechseln müssen. Dies hätte zu einer Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenutzer führen können. Dies gehe auch aus der Strafverfügung zu Zl. *** hervor. Hier werde ihm in Punkt 2. der Tatbeschreibung vorgeworfen zum selben Zeitpunkt ebenfalls nächst Strkm. *** angeblich den Abstand des vor ihm fahrenden Fahrzeuges nicht ausreichend eingehalten zu haben.
zu 3.: Aus seiner Wahrnehmung habe er die Höchstgeschwindigkeit nicht überschritten, er habe auch immer wieder auf den Tacho geblickt. Er bitte daher um die Vorlage der Geschwindigkeits- und Abstandsmessung im Detail sowie um Auskunft über den genauen Hergang der Messung sowie um einen Nachweis über die technische Eignung der Messinstrumente.
2.1.2. Beschwerdegründe zu Straferkenntnis zu Zl. ***:
zu 1.: Er habe am 04.02.2023 eine Ausbildungsfahrt nach *** unternommen. Sein Vater, B, habe ihn im Vorfeld aufgefordert, das Gepäck einzuladen und die Kennzeichentafeln *** auf das Fahrzeug zu montieren. Er habe die Kennzeichentafeln vorerst in den Kofferraum gelegt und habe begonnen, das Gepäck einzuladen. In weiterer Folge habe er dann leider vergessen, die Kennzeichentafeln zu montieren, da er sehr aufgeregt gewesen sei. Ihm sei dies erst aufgefallen, als er von der Zivilpolizeistreife am *** Parkplatz auf sein Versehen aufmerksam gemacht worden sei. Er habe daraufhin sofort die im Kofferraum befindlichen Kennzeichentafeln auf das Fahrzeug montiert.
zu 2.: Er habe nach seinem Ermessen jederzeit einen Abstand eingehalten, der das rechtzeitige Anhalten seines Fahrzeuges ermöglicht hätte auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich gebremst hätte. Er bitte daher um Vorlage der Geschwindigkeits- und Abstandsmessung im Detail sowie Auskunft über den genauen Hergang der Messung sowie einen Nachweis über die technische Eignung der Messinstrumente.
zu 3., 4. und 5.: Er habe eine derartige Amtshandlung noch nie erlebt und sei in diesem Moment so aufgeregt gewesen, dass er das Verbandszeug, die Warneinrichtung und die Warnkleidung nicht gefunden habe. Da er sich sicher gewesen sei, diese mit sich zu führen, habe er, nachdem er sich beruhigt habe, den Wagen noch einmal durchsucht und diese in einem Seitenfach aufgefunden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Zivilstreife jedoch leider nicht mehr gegenwärtig gewesen.
zu 6.: Er habe bei der Ausbildungsfahrt seinen Schülerausweis mitgeführt. Dass dieser nicht ausreichend gewesen sei, sei ihm nicht bewusst gewesen. Er verfüge auch über keinen anderen Ausweis.
2.1.3. Beschwerdeausführungen zu beiden Straferkenntnissen:
Weiters merkt der Beschwerdeführer in der Beschwerde an, dass ihn dasselbe Organ, das die Anhaltung durchgeführt habe, während derselben Fahrt wegen weiterer sechs bzw. drei vermeintlicher Delikte angezeigt habe und dass er zwei Strafverfügungen erhalten habe.
Obwohl er sich für sein Versehen im Rahmen der Anhaltung entschuldigt habe und auch erkläre habe, dass sich hier leider einige ungünstige Umstände verknüpft hätten, habe ihn das Organ wegen insgesamt neun Delikten angezeigt, aufgeteilt auf zwei Anzeigen. Anstatt ihn bei Strkm. *** anzuhalten, sei ihm das Organ in der Zivilstreife noch zwei Kilometer weiter nachgefahren, ohne sich zu erkennen zu geben. Offenbar habe es das Organ auf eine exzessive Bestrafung seiner Person abgesehen.
Darüber hinaus sei die Höhe der gegen ihn verhängten Strafen viel zu hoch. Aufgrund der beiden Strafverfügungen sei einmal eine Strafe von 160,-- Euro und einmal eine Strafe von 470,-- Euro, sohin in Höhe von 630,-- Euro verhängt worden. Dies sei angesichts seines Verdienstes als Praktikant in Höhe von 538,98 Euro netto völlig unverhältnismäßig. Seinen Lohnzettel habe er angeschlossen.
Der Beschwerdeführer weist auch darauf hin, dass er immer genau darauf geachtet habe, sämtliche Vorschriften einzuhalten. Wenn er dennoch nicht alles richtig gemacht habe, sei dies nicht auf Fahrlässigkeit zurückzuführen, sondern auf die Tatsache, dass er sich auf das Fahren konzentrieren müsse. Davon abgesehen seien keine nachteiligen Folgen eingetreten und ein allfälliges Verschulden wäre aufgrund der bezeichneten Umstände geringfügig und würde weit hinter dem mit der Strafdrohung verbundenen Unrechtsgehalt zurückbleiben. Daher wäre auch aus diesem Grund von einer Bestrafung abzusehen.
2.2. Im Übrigen beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
3.1. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 26.02.2024 eine gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung zu beiden Akten durch.
3.2. Zu Beginn der mündlichen Verhandlung wurde dem erkennenden Richter mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer am 23.02.2024, 19:00 Uhr, eine Vertagungsbitte eingebracht hat. Diese ist weder rechtzeitig eingelangt noch hat sie sich – wie die Ausführungen unter Punkt 6.1. zeigen – als inhaltlich begründet erwiesen.
3.3. In der Verhandlung wurde Beweis erhoben – erstens – durch die Verlesung des Aktes der belangten Behörde sowie des Gerichtsaktes. Es wurde – zweitens –Beweis aufgenommen durch die Einvernahme der Zeugen C und D von der Landesverkehrsabteilung der Landespolizeidirektion Niederösterreich, wobei nochmals die im Akt ersichtlichen Lichtbilder vorgelegt und erläutert wurden. Der Zeuge C legte in der mündlichen Verhandlung nochmals das Lichtbild von der Abstandsmessung (Beilage ./1) sowie insbesondere den Eichschein Nr. *** (Beilage ./3) und die Bedienungsanleitung des Messgeräts (Beilage ./4) vor.
Auf dem Boden der im Rahmen der mündlichen Verhandlung aufgenommenen Beweise wurde der nachfolgende Sachverhalt festgestellt.
4.1. Am 04.02.2023, 14:55 Uhr, lenkte der dazumal 17-jährige Beschwerdeführer im Zuge einer L17-Ausbildungsfahrt den auf die E GmbH in ***, ***, zugelassenen PKW der Marke Mercedes Benz, Fahrgestellnr.: ***, auf der Autobahn *** in Fahrtrichtung ***.
4.2. Während dieser Fahrt war der PKW mit dem blauen Probefahrtkennzeichen „***“ versehen, obwohl es sich um keine Probefahrt handelte.
4.3. Aufgrund überhöhter Geschwindigkeit wurde eine Zivilstreife der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Landesverkehrsabteilung, besetzt mit C und D, auf den vom Beschwerdeführer gelenkten PKW aufmerksam und nahm seine Verfolgung auf.
4.4. Nächst Strkm. *** wechselte der Beschwerdeführer von der zweiten auf die dritte Fahrspur (Überholspur) um andere Verkehrsteilnehmer zu überholen, dabei betätigte er den linken Fahrtrichtungsanzeiger. Nach dem erfolgten Spurwechsel beendete der Beschwerdeführer von 14:55:01 Uhr bis 14:55:09 Uhr die Fahrtrichtungsanzeige nach links nicht.
4.5. Um 14:55:21 Uhr hielt der Beschwerdeführer unter Zugrundelegung einer gefahrenen Geschwindigkeit von 134 km/h (142 km/h unter Abzug von 5% Toleranz) zum vor ihm fahrenden Fahrzeug lediglich einen Abstand von 18 Metern bzw. 0,48 Sekunden ein. Die abgezogene 5%-ige Toleranz entspricht der in der Bedienungsanleitung des Messgeräts vorgesehenen Toleranz. Die Messung der Geschwindigkeit wurde durch eine Nachfahrt im gleichbleibenden Abstand mit einem Dienstkraftfahrzeug mit Deckkennzeichen und durch Aufnahme der gefahrenen Geschwindigkeit mit der im Fahrzeug verbauten Videoanlage „Videospeed 250“ des Herstellers *** vorgenommen. Die Videoanlage war laut vorgelegtem Eichschein im Messzeitpunkt geeicht und überprüft. Die nächste Eichung ist am 31.12.2024 fällig. Der Beschwerdeführer war in der Anwendung des Messgeräts geschult.
4.6. Nächst Strkm. *** überholte der Beschwerdeführer ab 14:56:01 Uhr ein weiteres Fahrzeug, das auf der zweiten Fahrspur fuhr. Zwischen 14:56:03 Uhr und 14:56:10 Uhr, nächst Strkm. *** verblieb der Beschwerdeführer auf der dritten Fahrspur, wobei die erste und die zweite Fahrspur frei von anderen Fahrzeugen waren.
4.7. Um 14:56:10 Uhr fuhr der Beschwerdeführer, nächst Strkm. *** mit 152 km/h (161 km/h unter Abzug von 5% Toleranz). Die abgezogene Toleranz entspricht der in der Bedienungsanleitung vorgesehenen Toleranz.
4.8. Nächst Strkm. *** wurde der Beschwerdeführer von den Organen der Zivilstreife auf den ***-Parkplatz auf der *** abgeleitet und dort einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle unterzogen.
4.9. Der Beschwerdeführer wies sich mit seinem Schülerausweis („edu.card“) aus; einen amtlichen Lichtbildausweis konnte er nicht vorweisen.
4.10. Der Beschwerdeführer führte während der Fahrt kein Verbandszeug, keine der ÖNROM EN 471 entsprechende Warnkleidung mit weiß retroreflektierenden Streifen und keine geeignete Warneinrichtung im Beschwerdefahrzeug mit.
4.11. Der Beschwerdeführer verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von 538,98 Euro und hat kein beachtenswertes Vermögen. Ihn treffen keine Sorgepflichten.
4.12. Es sind zum Tattag keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen zum Beschwerdeführer aktenkundig.
5.1. Zunächst ist vorauszuschicken, dass der Zeuge C im Zuge der Nachfahrt die Fahrt des Beschwerdeführers auf Video aufzeichnete und festhielt. Im Zuge des Verfahrens wurden dem Gericht rund ausgewertete 20 Lichtbilder vorgelegt.
5.2. Die unter Punkt 4.1. und Punkt 4.2. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt, insbesondere aus der Anzeige, den aufgenommenen Lichtbildern (vom Heck; AS 22) und auch aus der Beschwerde.
5.3. Die unter Punkt 4.3. und Punkt 4.4. getroffene Feststellung ergibt sich aus der Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer einen Überholvorgang beschreibt, und aus den Lichtbildern. Dies stimmt mit den Aussagen der Zeugen C und D zum Tatgeschehen überein.
5.4. Dass der Beschwerdeführer den Fahrtrichtungsanzeiger nach dem Überholvorgang nicht beendete ergibt sich aus den Lichtbildern (AS 90 bis AS 92) und wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Der Zeuge C bestätigte dies ebenso, entlastete den Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung aber auch dahingehend, dass der Fahrtrichtungsanzeiger jedenfalls ab 14:55:09 Uhr beendet wurde. Es konnte somit von einem erwiesenen Geschehen ausgegangen werden.
5.5. Wie der Zeuge C in der mündlichen Verhandlung zutreffend ausführte, zeigt sich schon auf dem 14:55:09 Uhr aufgenommenen Lichtbild, dass der Beschwerdeführer rein optisch sehr knapp zum vorderen Fahrzeug auffährt. In der mündlichen Verhandlung konnte der Zeuge C anhand des um 14:55:21 Uhr aufgenommenen Lichtbildes weiters nachvollziehbar darlegen, wo und wie er die Messlinien gesetzt hat und wie die Abstandsmessung erfolgt ist. Dies, indem er einen Messpunkt an einem sichtbaren Radaufstandspunkt der Vorderachse des vom Beschwerdeführer gelenkten Pkw und einen weiteren an einem sichtbaren Radaufstandspunkt der Hinterachse des davor fahrenden Fahrzeuges setzte und eine Messlinie zur Leitlinie zeichnete („Verlängerung“), sodass sich – ausgehend von der Länge der weißen Leitlinien von 6 Metern und des Leitlinienabstandes von 12 Metern – ein Abstand von 18 Metern errechnet hat. Dabei wurde der hintere Überhang des vorderen Fahrzeuges und der vordere Überhang des vom Beschwerdeführer gelenkten Fahrzeuges zu seinen Gunsten ausgeklammert („keine Messung von Stoßstange zu Stoßstange“), wie der Zeuge D ergänzend ausführte und die Vorgehensweise der Messung (als üblich) bestätigte. Bei einer gemessenen Geschwindigkeit von 142 km/h (nach Abzug von 5 % nach Punkt 6.3.4. der Bedienungsanleitung) errechnet sich ein (nicht im Grenzbereich zu einer strengeren Bestrafung gelegener) deutlich zu geringer Abstand von 0,48 Sekunden. Im Hinblick auf die Verlässlichkeit dieser Messung ist auf Punkt 5.7. zu verweisen. Der Beschwerdeführer ist dem Messergebnis nicht substantiiert entgegengetreten und hat keine Beweise für eine Unrichtigkeit oder Zweifelhaftigkeit der Messung angeboten oder beantragt. Seine Verantwortung ließ daher den Charakter einer Schutzbehauptung erkennen. Das erkennende Landesverwaltungsgericht ist auf dem Boden der aufgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangt, dass die Abstandswerte objektiv und technisch einwandfrei, somit verlässlich, ermittelt wurden.
5.6. Dass der Beschwerdeführer zwischen Straßenkm. *** und *** den dritten Fahrstreifen benützt hat ergibt sich aus den Lichtbildern (AS 93 bis AS 97) sowie aus dem Inhalt seiner Beschwerde. Die Lichtbilder dokumentieren, dass zwischen 14:56:03 Uhr und 14:56:10 Uhr der erste und der zweite Fahrstreifen frei von anderen Verkehrsteilnehmern ist. Ein Wechsel auf einen dieser Fahrstreifen wäre daher gefahrlos möglich gewesen. Der Zeuge D verwies darauf, dass er dies aufgrund des im Zuge der Nachfahrt zum Beschwerdeführer gehaltenen Abstandes mit Sicherheit sagen kann. Der Beschwerdeführer konnte dem nichts Stichhaltiges entgegensetzen, da er sich nur pauschal auf den ab Straßenkm. *** begonnen Überholvorgang stützte, der aber nicht der angelastete Tatort ist. Im Übrigen entbindet ihn auch ein durchaus beträchtliches Verkehrsaufkommen, das vermehrt zur Spurwechseln führen kann, nicht von der Pflicht zur Einhaltung des gesetzlich vorgegebenen Rechtsfahrgebotes.
5.7. Bei der Frage der Fehlerhaftigkeit eines Messergebnisses geht es nicht um „denkbare“ oder „mögliche“ Fehler und Irrtümer, sondern um tatsächlich vorhandene (vgl. VwGH 23.4.2014, Ro 2014/07/0003). Aus dem gesamten Beweisverfahren ergeben sich aber keinerlei Indizien für eine Fehlbedienung des Messgerätes oder einen Messfehler, die der Beschwerdeführer nur im Allgemeinen und ohne konkrete Anhaltspunkte in Zweifel zieht. Die festgestellte Geschwindigkeitsübertretung um 22 km/h bei einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h ergibt sich aus dem um 14:56:10 Uhr aufgenommenen Lichtbild (nach einer gleichbleibenden Nachfahrt über 300 Meter) sowie aus den übereinstimmenden Aussagen der Zeugen C und D und kann als erwiesen angesehen werden. Es war für das erkennende Landesverwaltungsgericht nicht zu ersehen, dass der Zeuge C das geeichte Messgerät entgegen den Vorgaben in der Bedienungsanleitung (iSv „Gebrauchsanweisung“) bedient hätte, zumal er schlüssige und nachvollziehbare Angaben dazu machte. Auch konnte dem Zeugen geglaubt werden, dass er in der Bedienung des Gerätes durch den Hersteller *** geschult war. Und schließlich stand die der Tatanlastung zugrundeliegende Messung (AS 85 um 14:56:10 Uhr; d.h. eine Durchschnittsgeschwindigkeit von 161 km/h (ohne Toleranz) über eine Distanz von 300 Metern) im Verhältnis zu den weiteren auf den Lichtbildern festgehaltenen Messgeschwindigkeiten (z.B. Lichtbild auf AS 77 oder AS 83, aufgenommen um 14:55:01 Uhr mit 162 km/h bzw. 14:56:03 Uhr mit 159 km/h (ohne Toleranz). Diese Beweisergebnisse konnte das schlichte Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe „auf den Tacho geblickt und keine Geschwindigkeitsüberschreitung festgestellt“, nicht entkräften.
5.8. Der Beschwerdeführer konnte das Landesverwaltungsgericht nicht davon überzeugen, dass er die drei Ausstattungsgegenstände während der Fahrt tatsächlich mitführte. Er schilderte diesen Vorgang in der Beschwerde wie folgt: „Ich […] war in diesem Moment so aufgeregt, dass ich das Verbandszeug, die Warneinrichtung und die Warnkleidung nicht gefunden habe. Da ich mir sicher war, diese mit zu führen, habe ich, nachdem ich mich beruhigt hatte, den Wagen noch einmal durchsucht und diese in einem Seitenfach aufgefunden.“ Dies steht im Widerspruch zur glaubhaften Aussage des Zeugen C, der aussagte, dass der Beschwerdeführer während der Kontrolle größtenteils im Fahrzeug sitzen blieb und nicht einmal selbst (sondern sein Vater) nach den Ausstattungsgegenständen zu suchen begonnen hatte und zum anderen zu dessen ebenso glaubhaft geschilderter Beobachtung, dass das Beschwerdefahrzeug unmittelbar nach der Zivilstreife den Rastplatz wieder in Richtung der *** verlassen hatte. Im Übrigen konnte der Beschwerdeführer keinerlei Beweise (z.B. ein mit dem Mobiltelefon aufgenommenes Lichtbild, Augenzeugen) dafür anbieten, dass er tatsächlich – wie er in der Beschwerde schilderte – in einem (auch nicht einmal näher beschriebenen) Seitenfach des Beschwerdefahrzeuges fündig wurde, was aber naheliegend wäre.
5.9. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse waren aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers festzustellen. Es gab keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer die Tätigkeit im Zeitpunkt der Entscheidung nicht mehr ausgeübt hätte. Der Beschwerdeführer ist (seinem Vorbringen entsprechend) Schüler und bezieht eine Praktikantenentschädigung in der festgestellten Höhe. Von beachtenswertem Vermögen oder Sorgepflichten war bei objektiver Betrachtung der Umstände und der Aktenlage nicht auszugehen.
5.10. Die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit am Tattag ergibt sich aus den drei im Akt erliegenden Vormerkauszügen (der Bezirkshauptmannschaften Scheibbs und Melk bzw. Polizeikommissariat ***).
6.1. Zum Vertagungsantrag des Beschwerdeführers vom 23.02.2024:
Der Beschwerdeführer hat am Freitag, 23.02.2024, 19:00 Uhr, einen Vertagungsantrag für die Verhandlung am Montag, 26.02.2024, 09:00 Uhr, eingebracht und hat diesen damit begründet, dass ihn sein Vater aufgrund einer kurzfristig anberaumten Operation nicht zur Verhandlung begleiten könne.
Zum Umgang mit Vertagungsbitten hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen (vgl. etwa VwGH 25.01.2024, Ra 2022/13/0076), dass eine Partei im Falle einer ordnungsgemäßen Ladung zwingende Gründe für das Nichterscheinen darzutun hat. Das bedeutet, dass nicht allein die Tatsache des Vorliegens (etwa) einer Erkrankung behauptet und dargetan werden muss, sondern auch die Hinderung aus diesem Grunde, bei der Verhandlung (Vernehmung) zu erscheinen. Die Triftigkeit des Nichterscheinens (der dafür vorgebrachten Gründe) muss überprüfbar sein (vgl. z.B. VwGH 29.1.2020, Ra 2019/13/0122).
Aufgrund der Einbringung des Vertagungsantrags außerhalb der Amtsstunden wurde erst unmittelbar zu Beginn der mündlichen Verhandlung bekannt, dass der Beschwerdeführer einen solchen Antrag gestellt hat, der somit auch erst in der mündlichen Verhandlung behandelt werden konnte. Daher waren gerichtseigene Erhebungen zum Vertagungsantrag nicht mehr möglich und konnte dieser nur anhand des knapp begründeten Vorbringens beurteilt werden. Auf dieser Grundlage konnte dem Antrag nicht entsprochen werden. Der einzig ins Treffen geführte Verhinderungsgrund war nicht ausreichend bescheinigt (Termin, Bestätigung) und betraf nicht den Beschwerdeführer selbst, sondern dessen Vater, sodass nicht zu ersehen war, weshalb der Beschwerdeführer selbst der Ladung nicht hätte folgen können, zumal er eine Terminkollision nicht behauptete. Wie das erkennende Gericht schon zu den Verfahrenshilfeanträgen des Beschwerdeführers festhielt (vgl. LVwG-S-1740/1741/001-2023), wäre dieser auch alleine in der Lage gewesen, sich zweckentsprechend im gegenständlichen Verfahren zu verteidigen.
6.2. Zur Verwendung des Probefahrtkennzeichens „***“ ohne Durchführung einer Probefahrt:
Gemäß § 45 Abs. 1 KFG 1967 sind Probefahrten u.a. Fahrten zur Feststellung der Gebrauchsfähigkeit oder der Leistungsfähigkeit von Fahrzeugen oder ihrer Teile oder Ausrüstungsgegenstände oder Fahrten, um Fahrzeuge vorzuführen sowie die unter Z. 1. bis Z. 4 näher angeführten Fahrten.
Gemäß § 45 Abs. 4 KFG 1967 ist bei der Erteilung der im Abs. 1 angeführten Bewilligung auch auszusprechen, welche Kennzeichen bei den Probefahrten zu führen sind. Diese Kennzeichen sind Probefahrtkennzeichen (§ 48 Abs. 3) und dürfen nur bei Probefahrten geführt werden. […]
Die Verwendung von Probefahrtkennzeichen bei anderen als Probefahrten ist verboten und strafbar (vgl. schon VwGH 07.06.1961, 1953/60 ZVR 1962/47).
Der Beschwerdeführer hat die Übertretung in objektiver Hinsicht zugestanden, zumal es sich bei der Fahrt zweifelsfrei um eine L17-Ausbildungsfahrt handelte.
6.3. Zur Nichtbeendigung des Fahrtrichtungsanzeigers nächst Strkm. ***:
Gemäß § 11 Abs. 2 StVO 1960 hat der Lenker eines Fahrzeuges die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung oder den bevorstehenden Wechsel des Fahrstreifens so rechtzeitig anzuzeigen, dass sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang einstellen können. Er hat die Anzeige zu beenden, wenn er sein Vorhaben ausgeführt hat oder von ihm Abstand nimmt.
Wie die vorgelegten Lichtbilder belegen, hat der Beschwerdeführer nach dem Wechsel auf die dritte Fahrspur (Überholspur) für rund 10 Sekunden die Fahrtrichtungsanzeige – nach links – nicht beendet, obwohl der Spurwechsel bereits eindeutig abgeschlossen war. Der Beschwerdeführer bestritt in lediglich, dass ihn eine gesetzliche Pflicht dazu trifft, was mit Blick auf § 11 Abs. 2 StVO 1960 jedoch nicht der Fall ist.
Wenn der Beschwerdeführer lose vorbringt, dass dieses Delikt und das unter Punkt 6.4. begangene Delikt nicht gleichzeitig nächst Strkm. *** begangen worden sein können, wirft der damit keine begründeten Zweifel am Tatort auf, da die Delikte, wie festgestellt, in sehr enger zeitlicher Abfolge begangen wurden. Das Landesverwaltungsgericht erachtet den angelasteten Tatort im vorliegenden Fall damit als ausreichend präzise konkretisiert (vgl. VwGH 24.10.1986, 86/18/0205; VwGH 16.12.1992, 92/02/0238).
Die Verwaltungsübertretung ist daher in objektiver Hinsicht als erfüllt anzusehen.
6.4. Zur Nichteinhaltung des gebotenen Abstandes zum voranfahrenden Fahrzeug nächst Strkm. ***:
Gemäß § 18 Abs. 1 StVO 1960 hat der Lenker eines Fahrzeuges stets einen solchen Abstand vom nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug einzuhalten, dass ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich ist, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird.
Von einem Hintereinanderfahren ist im Allgemeinen dann zu sprechen, wenn sich zwei oder mehrere Fahrzeuge in gleicher oder annähernd gleicher Spur nacheinander fortbewegen und der Abstand nicht so groß ist, dass das Verhalten des Vorausfahrenden unter Berücksichtigung aller Umstände keinen Einfluss mehr auf das des Nachfahrenden haben kann (vgl. Pürstl, StVO-ON16, § 18, E 23 (Stand 15.9.2023, rdb.at) mit Verweis auf OGH 11.01.1996, 2 Ob 98/95).
Beim Hintereinanderfahren im Sinne des § 18 Abs. 1 StVO 1960 genügt in der Regel die Einhaltung eines dem Reaktionsweg entsprechenden Sicherheitsabstandes, wenn nicht besondere Umstände einen größeren Abstand geboten erscheinen lassen (vgl. VwGH 28.03.2006, 2006/03/0299).
Der Kfz-Lenker muss aber jedenfalls einen Abstand einhalten, der etwa der Länge des Reaktionsweges (Sekundenweges) entspricht, das sind in Metern drei Zehntel der Höhe der eingehaltenen Geschwindigkeit in km/h (vgl. VwGH 26.09.2008, 2008/02/0143; VwGH 18.12.1997, 96/11/0035; zur hM einer Reaktionszeit von einer Sekunde siehe auch OGH 12.01.1962, 2 Ob 5/62; OGH 07.10.1977, 2 Ob 131/77).
Wie festgestellt wurde, lag der Sicherheitsabstand des Beschwerdeführers nächst Strkm. *** bei nur 18 Metern bzw. 0,48 Sekunden (unter Zugrundelegung einer Geschwindigkeit von 134 km/h). Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Sinne des Tatbestandes den gebotenen Abstand beim Hintereinanderfahren nicht eingehalten hat.
6.5. Zur Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 22 km/h zwischen Strkm. *** bis ***
Gemäß § 20 Abs. 2 StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges, sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h fahren.
Da die im Zuge der Klärung der Tatfrage festgestellte Geschwindigkeit (unter Berücksichtigung des Toleranzabzuges) bei 152 km/h lag, lag auch die angelastete Verwaltungsübertretung vor.
6.6. Zum Nichtmitführen von Verbandszeug, geeigneter Warnkleidung und geeigneter Warneinrichtung:
Gemäß § 102 Abs. 10 KFG 1967 hat der Lenker auf Fahrten Verbandzeug, das zur Wundversorgung geeignet und in einem widerstandsfähigen Behälter staubdicht verpackt und gegen Verschmutzung geschützt ist, sowie bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen eine geeignete Warneinrichtung und eine geeignete, der ÖNORM EN 471 oder der ÖNORM EN ISO 20471 entsprechende Warnkleidung mit weiß retroreflektierenden Streifen mitzuführen.
Von einem "Mitführen" im Sinne des § 102 Abs. 10 erster Fall KFG kann nur dann gesprochen werden, wenn sich das Verbandszeug als Ausstattungsgegenstand an bzw. auf dem vom Lenker gelenkten Kraftfahrzeug befindet (vgl. VwGH 05.11.1997, 97/03/0159).
Das erkennende Landesverwaltungsgericht ist im Rahmen der Beweiswürdigung zur Feststellung gelangt, dass der Beschwerdeführer die Ausstattungsgegenstände nicht im Beschwerdefahrzeug mitführte, sodass die Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht vorliegt.
6.7. Zur Nichtmitführung bzw. Nichtaushändigung eines amtlichen Lichtbildausweises während der Ausbildungsfahrt:
Gemäß § 19 Abs. 2 FSG gelten für die Durchführung der Ausbildungsfahrten gelten § 122 Abs. 1 bis 3, 6 und 8 KFG 1967, […]
Gemäß § 122 Abs. 6 KFG 1967 hat der Bewerber um eine Lenkberechtigung die im Bewilligungsbescheid erteilten Auflagen oder Beschränkungen einzuhalten und hat auf Übungsfahrten den Bewilligungsbescheid und einen amtlichen Lichtbildausweis […] mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.
Der Beschwerdeführer konnte im vorliegenden Fall nur seine „edu.card“, d.h. eine Schülerkarte, vorweisen, welche auf der Grundlage des § 57b Abs. 1 Schulunterrichtsgesetz (SchUG) ausgestellt wird. Nach dieser Bestimmung dient die Schülerinnen- bzw. Schülerkarte dem Nachweis der Eigenschaft als Schülerin oder Schüler an der betreffenden Schule. Wie auch die Gesetzesmaterialien zu dieser Bestimmung zeigen (ErlRV 1146 BlgNR 24. GP, 12), dient die Schülerkarte nicht der Identifikation der sie innehabenden Person und kann einem amtlichen Lichtbildausweis auch nicht gleichgesetzt werden.
Damit ist der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung als erfüllt anzusehen.
6.8. Zum Verschulden des Beschwerdeführers:
Gemäß § 5 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.
Bei Ungehorsamsdelikten greift die Rechtsvermutung für das Verschulden des Täters. Es ist daher Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht (vgl. VwGH 09.11.1989, 88/06/0165).
Dem Beschwerdeführer sind die im Zuge der Fahrt und der Anhaltung festgestellten Übertretungen auch subjektiv vorwerfbar. Dies ist unberührt der Tatsache zu sehen, dass es sich im vorliegenden Fall um eine Fahrt mit Ausbildungscharakter handelte, da (im FSG) keine Norm existiert, die das Verschulden in solchen Fällen auf den Begleiter überbindet. Dies wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Dem Beschwerdeführer ist damit fahrlässiges Handeln bzw. Unterlassen zur Last zu legen, wobei hinsichtlich der Nichteinhaltung des gebotenen Abstandes und der beträchtlichen Geschwindigkeitsübertretung von grober Fahrlässigkeit ausgegangen werden muss.
7.1. Gemäß § 38 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in Verwaltungsstrafsachen – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des VStG mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder wenn der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.
Hat jemand – so § 22 Abs. 2 VStG – durch mehrere selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen oder fällt eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen, so sind die Strafen nebeneinander zu verhängen. Dasselbe gilt bei einem Zusammentreffen von Verwaltungsübertretungen mit anderen von einer Verwaltungsbehörde zu ahndenden strafbaren Handlungen.
Gemäß § 45 Abs. 1 Z. 4 und letzter Satz VStG 1991 hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde (hier: das Landesverwaltungsgericht) dem Beschuldigten im Fall der Z. 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO, idF BGBl. I Nr. 154/2021, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.
Gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967, idF BGBl. I Nr. 134/2020, ist die Übertretung dieses Bundesgesetzes mit Geldstrafe bis zu 10.000 Euro und im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. […]
Gemäß § 37 Abs. 1 FSG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2 180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt.
7.2. Der Schutzzweck der verletzten Bestimmungen des KFG 1967 und der StVO 1960 liegt in der Gewährleistung der Verkehrssicherheit (hier: Identifikation möglicher Risiken, Unfallprävention, Unfallhandhabe).
§ 19 Abs. 2 FSG iVm § 122 Abs. 6 KFG 1967 stellt im Übrigen darauf ab, dass Kraftfahrzeuge auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ausschließlich von dazu berechtigten Personen gelenkt werden, welche sich dafür mit einem (von einer Behörde ausgestellten) amtlichen Lichtbildausweis auszuweisen haben.
Die Schutzzwecke lassen hier nicht auf eine bloß geringfügige Bedeutung der Rechtsgüter schließen. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes drückt sich die Wertigkeit eines Rechtsgutes in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens aus (vgl. VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0167). Im vorliegenden Fall gibt § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 einen Strafrahmen von bis zu 726,-- Euro, § 134 Abs. 1 KFG 1967 von bis zu 10.000,-- und § 37 Abs. 1 FSG von 36,--bis zu 2.180,-- Euro vor; dies bei Ersatzfreiheitsstrafen von bis zu zwei bzw. von bis zu sechs Wochen. Damit kann schon bei einer Betrachtung des Strafrahmens nicht davon gesprochen werden, dass den geschützten Rechtsgütern nur eine geringfügige Bedeutung zukommen würde (vgl. VwGH 13.02.2023, 2022/02/0117).
Weil die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG kumulativ vorliegen müssen und im vorliegenden Fall schon die Bedeutung der strafrechtlich geschützten Rechtsgüter nicht gering ist, scheidet das Vorgehen mit einer Ermahnung bzw. die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens aus (auch das Vorgehen mit einer Beratung gemäß § 33a VStG scheitert schon daran).
Der Eingriff in die genannten Rechtsgüter war im Hinblick auf die damit verbundene Gefahr im Straßenverkehr jedenfalls bei den folgenden Delikten nicht unbeträchtlich: Der Beschwerdeführer war über eine Strecke von *** (mit Ziel: ***) bis zur Anhaltung durch die Polizei mit einem Probefahrtkennzeichen unterwegs. Er verletzte beim Hintereinanderfahren auf der dritten Fahrspur den Sicherheitsabstand einmal mehr als deutlich und hielt die Höchstgeschwindigkeit in einem nicht nur geringfügigen Ausmaß nicht ein, womit er ein beträchtliches Unfallpotential eröffnete. Zudem beendete er nach einem Überholmanöver den linken Fahrtrichtungsanzeiger nicht, benützte in einem Abschnitt ohne Notwendigkeit die dritte Fahrspur und führte Ausstattungsgegenstände und einen amtlichen Lichtbildausweis nicht mit sich, was ebenfalls nicht außer Acht gelassen werden kann.
Auch für ein bloß geringfügiges Verschulden, wie es die Beschwerde behauptet, gab es von vorneherein keine Anhaltspunkte. Von einem geringfügigen Verschulden kann nach der Rechtsprechung nur dann die Rede sein, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl. VwGH 21.03.2001, 98/10/0401). Es lagen hier aber durchwegs typische Fälle eines nach den jeweils angeführten Strafbestimmungen verpönten Verhaltens vor. Ansonsten darf auf die unter Punkt 6.8. angestellten Erwägungen zum Grad des Verschuldens verwiesen werden.
7.3. Im vorliegenden Fall wurde von der belangten Behörde die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu Recht als mildernd gewertet. Erschwerungsgründe wurden keine berücksichtigt und waren auch vom erkennenden Gericht nicht zu ersehen.
7.4. Ausgehend von den Strafzumessungsgründen in § 19 Abs. 1 und 2 VStG und den von der belangten Behörde angenommenen allseitigen Verhältnissen des Beschwerdeführers (monatliches Durchschnittsnettoeinkommen: 538,98 Euro, kein nennenswertes Vermögen, keine Sorgepflichten), erachtet das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die von der belangten Behörde festgesetzte Geld- sowie die als adäquat dazu zu sehende Ersatzfreiheitsstrafe für tat-, täter- und schuldangemessen. Die verhängten Strafen bewegen sich (isoliert betrachtet) bereits am unteren, zum Teil untersten, Rand des jeweiligen Strafrahmens. Auch bei der gemäß § 37 Abs. 1 FSG verhängten Strafe, wo das Gesetz eine Mindeststrafe vorsieht, war aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes eine (gemäß § 20 VStG mögliche) Herabsetzung (auf die Hälfte der Mindestgeldstrafe) nicht angezeigt.
Wenn der Beschwerdeführer mit Blick auf die Ahndung aller Einzeldelikte vorbringt, dass ihm die Polizisten auf der *** ohne unverzügliche Anhaltung nach der Begehung des ersten Deliktes nachgefahren sind, weil sie es auf eine exzessive Bestrafung seinerseits abgesehen hätten, übergeht er vollends, dass er es selbst zu verantworten hat, dass er über eine Strecke von 2,4 km vier – alleine auf sein Fahrverhalten zurückzuführende – Delikte verwirklichte. In dieser Hinsicht reicht es ansonsten aus, den Beschwerdeführer auf das in § 22 Abs. 2 VStG verankerte Kumulationsprinzip hinzuweisen, welches festlegt, dass bei Verwirklichung mehrerer Verwaltungsübertretungen die „Strafen nebeneinander zu verhängen“ sind.
Ausgehend von dem Umstand, dass die in den beiden Straferkenntnissen zusammengefassten Delikte einzeln zu betrachten sind (vgl. VwGH 12.11.2013, 2012/09/0051, VwGH 16.11.2009, 2008/02/0103) konnte auch die Einkommenssituation des Beschwerdeführers keine Unverhältnismäßigkeit der verhängten Strafen begründen, da diese unter Zugrundelegung seines Nettoeinkommens durchaus noch verkraftbar erscheinen und selbst eine Einkommens- bzw. Vermögenslosigkeit weder die Verhängung einer Geldstrafe hindert noch einen Anspruch auf Verhängung der Mindeststrafe vermittelt (vgl. Wessely in Raschauer/Wessely, Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz3, 2023, § 19, Rz. 20, mit Hinweisen auf die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).
Wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerde zuletzt darauf verweist, dass die Gesetzesverstöße „nicht auf Fahrlässigkeit zurück zu führen [seien], sondern auf die Tatsache, dass er sich sehr auf das Fahren konzentrieren müsse“ und dass „davon abgesehen keine nachteiligen Folgen eingetreten seien“ lässt er überdies ein mangelndes Schuldbewusstsein erkennen, welches die verhängten Strafen auch aus spezialpräventiven Gesichtspunkten heraus als angemessen erscheinen lässt, um ihm das Unrecht seiner Tat vor Augen zu führen und ihn von der Begehung weiterer Verwaltungsübertretungen im Straßenverkehr abzuhalten.
8.1. Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; […]
8.2. Daraus folgt, dass für das im Beschwerdeverfahren bestätigte Straferkenntnis zu Zl. ***, ein Kostenbeitrag von 30,-- Euro vorzuschreiben ist. Für das bestätigte Straferkenntnis zu Zl. *** war weiters ein Kostenbeitrag von 88,-- Euro vorzuschreiben.
9. Zur Unzulässigkeit der Revision wegen Verletzung in Rechten:
Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z. 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro, verhängt wurde.
Im vorliegenden Fall wurde über den Beschwerdeführer hinsichtlich der in Spruchpunkt 4. genannten Delikte gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO – diese Bestimmung sieht einen Strafrahmen von bis zu 726 Euro bzw. Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen vor – eine Geldstrafe von zwei Mal 40,--, einmal 50,-- bzw. einmal 90,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafen: 18, 23 bzw. 41 Stunden) verhängt. Die Revision wegen Verletzung in Rechten ist daher für den Beschwerdeführer hinsichtlich dieser Delikte gemäß § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig (vgl. VwGH 23.9.2021, Ra 2021/02/0194).
10. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist darüber hinaus nicht zulässig, da sich die Entscheidung auf eine einheitliche und eindeutige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützt (vgl. VwGH 15.05.2019, Ro 2019/01/0006 zur Unzulässigkeit der Revision bei Vorliegen einer eindeutigen Rechtslage). Fragen der Beweiswürdigung, die im gegenständlichen Verfahren zu klären waren, sind ebenso wie die im Rahmen des eingeräumten Ermessens erfolgte Strafbemessung im Allgemeinen nicht revisibel (vgl. dazu u.a. VwGH 29.12.2017, Ra 2017/17/0893 bzw. VwGH 22.02.2018, Ra 2017/09/0050).
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