LVwG N LVwG-S-30/001-2024

LVwG-S-30/001-2024Tribunal administratif régional7 mars 2024

Regest

Landwirtschaft und Natur; Pflanzenschutz; Pflanzenschutzmittel; Zulassung; Inverkehrbringen; Verkauf; Werbung;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-30/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.03.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.S.30.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Dr. Maier über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch Rechtsanwalt B, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 28.11.2023, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz und Vorschreibung von Gebühren des Bundesamtes für Ernährungssicherheit, zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insofern Folge gegeben, als die verhängten Strafen wie folgt herabgesetzt werden:

zu 1.: von € 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 22 Stunden) auf € 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Stunden),

zu 2.: von € 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 22 Stunden) auf € 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Stunden),

zu 3.: von € 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 22 Stunden) auf € 700,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 22 Stunden),

zu 4.: von € 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 22 Stunden) auf € 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 22 Stunden).

2. Der Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird mit € 160,-- neu festgesetzt.

3. Die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.

Zahlungshinweis:

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 1.760,-- und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.

Entscheidungsgründe:

1. Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf (in der Folge: belangte Behörde) wurde Herrn A (in der Folge: Beschwerdeführer) Folgendes zur Last gelegt bzw. vorgeschrieben:

„Zeit: 02.08.2023

Ort: ***, ***

Tatbeschreibung:

Sie haben als Einzelunternehmer des Betriebes C in ***, ***, zu verantworten, dass anlässlich einer am 02.08.2023 durchgeführten Überprüfung von Internetauftritten seitens des Bundesamtes für Ernährungssicherheit wie folgt festgestellt wurde:

die Pflanzenschutzmittel mit den Handelsbezeichnungen „“; „"; „"; „" sowie „***" auf der Webpage des Betriebes C, ***, ***, unter ***, werden beworben und zum Verkauf angeboten, wobei

1. weder die österreichischen Pflanzenschutzmittelregister-Nummern

2. noch der Zusatz „Pflanzenschutzmittel vorsichtig verwenden. Vor Verwendung stets Etikett und Produktinformationen lesen" angeführt sind.

Gemäß § 1 Abs. 10 Pflanzenschutzmittelverordnung 2011 darf für Pflanzenschutzmittel nur in Verbindung mit der zugelassenen Handelsbezeichnung und der Pflanzenschutzmittelregister-Nummer geworben werden.

Gemäß Art. 66 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ist der Hinweis „Pflanzenschutzmittel vorsichtig verwenden. Vor Verwendung stets Etikett und Produktinformationen lesen" jeglicher Werbung für ein Pflanzenschutzmittel hinzuzufügen.

3. Weiters wurde festgestellt, dass die Produkte „"; „Spray in *** (Schädlinge)" und „Spray in *** ()" auf der überprüften Internetseite mit pflanzenschützerischer Wirkung iSd Art. 2 Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 beworben und zum Verkauf angeboten werden, obwohl diese Produkte in Österreich nicht als Pflanzenschutzmittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zugelassen sind. Nicht zugelassene Pflanzenschutzmittel dürfen gem. Art. 28 Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 iVm § 3 Abs. 1 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 nicht in Verkehr gebracht werden. Ein Inverkehrbringen der betreffenden Pflanzenschutzmittel gemäß Art. 3 Z 9 Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 liegt durch Anbieten zum Verkauf im Internet in Österreich vor.

4. Eine Überprüfung hat ergeben, dass der Betrieb C nicht im Betriebsregister des Bundesamtes für Ernährungssicherheit gemeldet ist. Sie sind Ihrer Verpflichtung gem. § 4 Abs. 1 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 zur schriftlichen Meldung zwecks Eintragung in das Betriebsregister des Bundesamtes für Ernährungssicherheit nicht nachgekommen, obwohl auf der Internetseite des Einzelunternehmens C - wie anlässlich der betreffenden Amtshandlung erhoben wurde - Pflanzenschutzmittel zum Verkauf an Dritte angeboten werden und damit eine Inverkehrbringenstätigkeit iSd § 3 Abs 1 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 iVm Art. 3 Z 9 Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vorliegt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

zu 1. § 1 Abs. 10 Pflanzenschutzmittelverordnung 2011 BGBl. II Nr. 233/2011 idF BGBl. II Nr. 212/2015iVm § 3 Abs. 1 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 und § 15 Abs. 1 Z 2 lit. e Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 BGBl. I Nr. 10/2011 idF BGBl. I Nr. 104/2021

zu 2. Art. 66 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 2 iVm § 3 Abs. 1 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 und § 15 Abs. 1 Z 2 lit. b Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 BGBl. I Nr. 10/2011 idF BGBl. I Nr. 104/2021

zu 3. Art. 28 Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 iVm § 3 Abs. 1 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 und § 15 Abs. 1 Z 1 lit. e Pflanzenschutzmittelgesetz BGBl. I Nr. 10/2011 idF BGBl. I Nr. 104/2021

zu 4. § 4 Abs. 1 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 BGBl. I Nr. 10/2011 iVm § 15 Abs. 1 Z 1 lit. a Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 BGBl. I Nr. 10/2011 idF BGBl. I Nr. 104/2021

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

Geldstrafen von falls diese uneinbringlich ist, Gemäß Ersatzfreiheitsstrafen von

zu 1. € 500,00 22 Stunden§ 15 Abs. 1 Z 2 lit. e Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 BGBl. I Nr. 10/2011 idF BGBl. I Nr. 104/2021

zu 2. € 500,00 22 Stunden § 15 Abs. 1 Z 2 lit. b Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 BGBl. I Nr. 10/2011 idF BGBl. I Nr. 104/2021

zu 3. € 1.000,00 22 Stunden § 15 Abs. 1 Z 1 lit. e Pflanzenschutzmittelgesetz BGBl. I Nr. 10/2011 idF BGBl. I Nr. 104/2021

zu 4. € 1.000,00 22 Stunden § 15 Abs. 1 Z 1 lit. a Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 BGBl. I Nr. 10/2011 idF BGBl. I Nr. 104/2021

Folgende Barauslagen sind ebenfalls einzuzahlen:

Barauslage von Zweck

€ 995,30 Untersuchungskosten, Gebührenvorschreibung gem. Gebührentarif

Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 300,00 Gesamtbetrag: € 4.295,30“

2. Beschwerdevorbringen:

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht mit Schreiben vom 29.12.2023 Beschwerde erhoben. In dieser führte er im Wesentlichen aus, dass er die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nicht begangen habe und zudem der begehrte Barauslagenersatz unberechtigt vorgeschrieben worden wäre.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer durch das bloße Einstellen der Artikel in den Onlineshop des Beschwerdeführers nicht Werbung betrieben hätte. Die gegenständlichen Produkte wären bloß in den Onlineshop aufgelistet gewesen, es wären weder mit Worten noch mit Slogans verkaufsfördernde Maßnahmen gesetzt worden.

Die gemäß Spruchpunkt 3. aufgelisteten Produkte wären auch keine Pflanzenschutzmittel, sie würden weder Wirkstoffe noch Safenern oder Synergisten enthalten.

Zu Spruchpunkt 4. wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer ordnungsgemäß bei der Wirtschaftskammer betreffend seine Pflichten zum Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln erkundigt hätte und ihm dabei mitgeteilt worden wäre, dass es keiner weiteren Maßnahmen bedürfe. Es wurde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben.

3. Ermittlungsverfahren:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Entsprechung des § 44 Abs. 1 VwGVG am 20.02.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser wurde in die Verfahrensakte eingesehen sowie der Zeuge D, beschäftigt bei der E GmbH, ***, einvernommen.

Der Beschwerdeführer blieb dieser Verhandlung fern.

4. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der Aktenlage und der Zeugenaussage kann nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen angesehen werden:

Der Beschwerdeführer betreibt als Einzelunternehmer den Betrieb C in ***, ***. Dieses Unternehmen beschäftigt sich mit dem Verkauf von Gartenzubehör und Gartenprodukten, ebenso mit dem Verkauf von Hanfprodukten. Jedenfalls am 02.08.2023 wurde seitens des Bundesamtes für Ernährungssicherheit (BAES) eine Überprüfung von Internetauftritten dieses Unternehmens durchgeführt.

Zu diesem Zeitpunkt wurden die Pflanzenschutzmittel mit den Handelsbezeichnungen „“, „“, „“, „“ sowie „***“ auf der Webpage des Betriebes C, unter *** beworben und zum Verkauf angeboten. Diese Produkte waren zu diesem Zeitpunkt weder mit der österreichischen Pflanzenschutzmittelregister-Nummer noch mit dem Zusatz „Pflanzenschutzmittel vorsichtig verwenden. Vor Verwendung stets Etikett und Produktinformationen lesen“ gekennzeichnet.

Die Produkte „“, „Spray in *** ()“ und „Spray in *** (***)“ wurden dabei im Onlineauftritt mit pflanzenschützerischer Wirkung beworben und zum Verkauf angeboten. Diese drei Produkte sind in Österreich nicht zugelassene Pflanzenschutzmittel.

Das Unternehmen des Beschwerdeführers war jedenfalls am 02.08.2023 nicht im Betriebsregister des Bundesamtes für Ernährungssicherheit unter Bekanntgabe seines Sitzes oder seiner Niederlassung gemeldet.

Die von der Behörde herangezogenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse wurden im Zuge des Beschwerdeverfahrens nicht beanstandet.

5. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage, insbesondere der Anzeige samt Beilagen, des Gutachtens der E GmbH (E) datiert mit 23.08.2023 in Zusammenschau mit den Ausführungen des Zeugen im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung.

Die Ausführungen des Beschwerdeführervertreters, wonach der Beschwerdeführer die Produkte nicht verkaufen, sondern sich lediglich ein Bild über Kundenströme bzw. Kundeninteresse machen wollte, werden vom erkennenden Gericht als unglaubwürdig eingestuft. Es widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein Unternehmer, welcher sich mit dem Verkauf von Gartenzubehör beschäftigt und daraus sein Einkommen erzielt, ungeheuren Aufwand durch das Einstellen bzw. Aufnehmen von Produkten in den Onlinekatalog tätigt, um schließlich keinen Gewinn daraus zu erzielen. Auch der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer vorab bei seiner Interessensvertretung über die Einhaltung der rechtlichen Rahmenbedingungen erkundigte und zudem eine Ausbildung bezüglich den Verkauf von Pflanzenschutzmittel absolvierte belegen diese Ansicht des Gerichtes.

Dass der Beschwerdeführer die Produkte zum Verkauf anbot und diese seinen Kunden auch zur Verfügung stellten wollte zeigt auch die Erstverantwortung des Beschwerdeführers vor der Behörde, wonach er am 24.10.2023 angab, dass er einen Fahler gemacht hätte. Hätte der Beschwerdeführer die Produkte gar nicht verkaufen wollen so ist anzunehmen, dass er auf diesen Umstand sofort hingewiesen hätte.

Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitig im Betriebsregister eingetragen ist, zeugt vom Umstand, dass er grundsätzlich bestrebt ist, Pflanzenschutzmittel zum Verkauf anzubieten.

6. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei, sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, aufgrund der Beschwerde oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu prüfen.

Aufgrund einer vom Beschuldigten oder bloß zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf im Erkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid.

Gemäß Art. 28 Abs. 1 der Verordnung EG Nr. 1107/2009 darf ein Pflanzenschutzmittel nur in Verkehr gebracht oder verwendet werden, wenn es in dem betreffenden Mitgliedsstaat gemäß der vorliegenden Verordnung zugelassen wurde.

Die Produkte „“, „“, „“, „“ und „***“ sind in Österreich zugelassene Pflanzenschutzmittel und auch mit einer Pflanzenschutzmittelregister-Nummer ausgestattet. Art. 1 der vorhin genannten Verordnung legt fest, dass die Verordnung Bestimmungen über die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln in kommerzieller Form sowie über das Inverkehrbringen, die Verwendung und die Kontrolle innerhalb der Gemeinschaft regelt. Art. 2 Abs. 1 legt fest, dass diese Verordnung für Produkte in der dem Verwender gelieferten Form gilt, die aus Wirkstoffen, Safenern oder Synergisten bestehen oder diese enthalten und für einen der in Art. 1 Abs. 1 aufgezählten Verwendungszwecke bestimmt sind. Dabei sieht Art. 1 Abs. 1 lit. a als einen Verwendungszeck den Schutz von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen vor Schadorganismen oder deren Einwirkung vorzubeugen, vor.

Die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, auch Pflanzenschutzmittelverordnung genannt, definiert den Begriff Pflanzenschutzmittel nach dem Verwendungszweck eines Stoffes oder seiner Zubereitung. Dazu müssen Pflanzenschutzmittel bestimmte Kriterien erfüllen. Dazu gehört, dass die Produkte Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse gegen Schadorganismen schützen oder vor ihnen bewahren. Ein Pflanzenschutzmittel im Sinne dieser Verordnung besteht aus dem Wirkstoff, also dem Stoff der allgemein oder spezifisch gegen Schadorganismen an Pflanzen, Pflanzenteilen oder Pflanzenerzeugnissen vorgeht, wobei Schadorganismen alle für Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse schädliche Arten, Stämme oder Biotypen von Pflanzen, Tieren oder Krankheitserregern sind. Zudem können sie weitere Komponenten enthalten (Safener, Synergisten oder sonstige Beistoffe).

Im gegenständlichen Fall wurden neben den unter Spruchpunkt 1. registrierten Pflanzenschutzmitteln auch die Produkte „***“, „Spray in ***“ und „Spray in ***“ als Pflanzenschutzmittel angepriesen. So wurde beim Produkt *** darüber informiert, dass es sich um ein einsatzbereites Produkt, dass die Pflanze stärkt und vor unerwünschten Insekten und Schimmel schützt, beschrieben. Der „Spray in ***“ wurde als biologisches Schutzspraykonzentrat beschrieben, das auf natürlichem Weg Schädlinge bekämpft, nämlich Spinnmilben, Thripse und Blattläuse. Beim „Spray in ***“ findet sich der Hinweis, dass es sich um einen Mehltau-Schutzspray handelt, der die Pflanzen ernährt und Pilzen auf ganz natürliche und biologische Weise entgegenwirkt. Der Mehltau-Schutzspray wird als schnell wirkende Blattsprühlösung gegen mehrere Arten von Pilzen beschrieben. Allen drei angebotenen Produkten ist der Verwendungszweck, nämlich Pflanzen vor Schädlingen zu schützen, immanent. Es handelt sich daher bei diesen Produkten ebenso um Pflanzenschutzmittel.

Die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln ist durch die Verordnung Nr. 1107/2009 gesetzlich geregelt und dienen die rechtlichen Bestimmungen dazu, den sicheren Einsatz von Pflanzenschutzmittel in der Europäischen Union in Bezug auf die menschliche Gesundheit und die Umweltverträglichkeit zu gewährleisten.

Das Bundesgesetz über den Verkehr mit Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelgesetz 2011) legt in § 1 dar, dass es der Vollziehung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 soweit sie das Inverkehrbringen und die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln betreffen, dient. § 3 Abs. 1 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 legt fest, dass Pflanzenschutzmittel und Zusatzstoffe nur dann zum Zwecke des Verkaufs oder der sonstigen Abgaben an andere gelagert oder vorrätig gehalten oder auf sonstige Weise in Verkehr gebracht oder beworben werden dürfen, wenn den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes einschließlich der darauf beruhenden Verordnungen und den Rechtsvorschriften der Europäischen Union entsprochen wird. Die Abgabe, der Erwerb und die Lagerung von Pflanzenschutzmitteln wird in der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft zur Durchführung des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 (Pflanzenschutzmittelverordnung 2011) näher geregelt.

Dabei legt § 1 Abs. 10 Pflanzenschutzmittelverordnung fest, dass für Pflanzenschutzmittel nur in Verbindung mit der zugelassenen Handelsbezeichnung und der Pflanzenschutzmittelregister-Nummer geworben werden darf. Wie bereits oben näher dargelegt, handelt es sich bei den Produkten „“, „“, „“, „“ und „***“ um zugelassene Pflanzenschutzmittel, die über eine Pflanzenschutzmittelregister-Nummer verfügen. Bei den im Onlinekatalog aufgelisteten und den Kunden angebotenen Produkten wurde diese Pflanzenschutzmittelregister-Nummer nicht angeführt. Ebenso ist gemäß Art. 66 Abs. 1 der Verordnung EG Nr. 1107/2009 bei jeglicher Werbung für Pflanzenschutzmittel der Satz „Pflanzenschutzmittel vorsichtig verwenden. Vor Verwendung stets Etikett und Produktinformation lesen.“ anzuführen. Dieser Hinweis wurde bei diesen fünf Produkten ebenso nicht angeführt.

Wenn der Beschwerdeführer vermeint, dass die Produkte weder beworben noch zum Verkauf angeboten worden wären, da der Beschwerdeführer diese gar nicht vorrätig gehalten hätte, sondern bloß eine Marktanalyse hätte durchführen wollen, so wird dazu angeführt:

Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Judikatur des OGH vom 23.08.2018, 4 Ob 138/18z, wonach das reine Auflisten der zum Verkauf stehenden Waren in einem Onlineshop nicht als Werbung gesehen werden kann, kann im gegenständlichen Fall jedenfalls nicht herangezogen werden. Dieses Judikat bezieht sich auf Werbeverbote im Bereich des Tabakwesens. Im gegenständlichen Fall handelt es sich um das Anbieten eines Pflanzenschutzmittels in einem Onlinekatalog eines Einzelunternehmens, das im Bereich Gartenbau tätig ist. Die strengen Regelungen der EG Verordnung, des Pflanzenschutzmittelgesetzes und der Pflanzenschutzmittelverordnung möchten sicherstellen, dass durch die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln weder Mensch noch Pflanzen oder Tiere negativ beeinträchtigt oder geschädigt werden. Schon der Wortlaut des Verbes „Bewerben“ deutet darauf hin, dass man sich um etwas bemüht. Für das erkennende Gericht steht außer Zweifel, dass der Beschwerdeführer die spruchgegenständlichen Produkte deshalb in seinen Onlinekatalog aufnahm, um diese zu veräußern. Die Produkte wurden auch mit verkaufsfördernden Eigenschaften versehen und wurde einem Onlinebenutzer in Aussicht gestellt, dass bei Verwendung dieser Produkte ein Schutz der Pflanzen vor Schädlingen, Pilzen usw. eintritt. Das Listen im Onlinekatalog, das nähere Beschreiben der Produkte sowie das zur Verfügung stellen von Ablichtungen dieser hatte den Zweck, sich um den Verkauf dieser Produkte zu bemühen. Es ist daher von einem Bewerben und zum Verkauf anbieten – sowie in der Tatanlastung beschrieben – jedenfalls auszugehen.

Selbst wenn man von keinem Bewerben ausgehen würde, so liegt jedenfalls der Tatvorwurf des „zum Verkauf Anbietens“ vor, da die Behauptung des Beschwerdeführervertreters, die erstmals im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung vorgebracht wurde, dass der Beschwerdeführer die Produkte gar nicht vorrätig gehalten hätte, sondern lediglich zum Schein anbieten wollte, als bloße Schutzbehauptung gewertet wird. Wie oben bereits dargelegt, gab der Beschwerdeführer im Zuge seiner Einvernahme bei der belangten Behörde an, dass es ihm bewusst sei, dass er einen Fehler gemacht hätte. Bereits zu diesem Zeitpunkt wäre es ihm möglich gewesen darzulegen, dass er die Produkte niemals zum Verkauf anbieten wollte, sondern bloß eine Marktanalyse hätte erwirken wollen. Auch zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde, wo der Beschwerdeführer bereits durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter vertreten war, wurde dieses Argument nicht vorgebracht. Auch der Umstand, dass die Produkte direkt in den Warenkorb des Onlinekataloges gelegt werden konnten und mit dem Hinweis versehen waren, dass eine Abholung bei „Hauptstraße 35“, sohin dem Sitz des Einzelunternehmens, verfügbar wäre, deutet darauf hin, dass die Produkte jedenfalls käuflich erworben werden konnten und der Beschwerdeführer diese Produkte auch tatsächlich zum Verkauf angeboten hat.

Da die Produkte „***“, „Spray in ***“ und „Spray in ***“ nicht als Pflanzenschutzmittel in Österreich zugelassen sind aber dennoch als Pflanzenschutzmittel beworben wurden, wurde Art. 28 der Verordnung EG Nr. 1107/2009 iVm § 3 Abs. 1 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 nicht entsprochen. Bei diesen drei Produkten liegen klare Auslobungen von pflanzenschützerischen Wirkungen vor und hätten diese nur dann in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie auch zugelassen sind. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur festhält, so zB VwGH 2008/07/0177 vom 16.12.2010, dürfen nur zugelassene oder angemeldete Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht werden. Der Begriff des Inverkehrbringens von Pflanzenschutzmitteln ist im Art. 3 Z 9 der Verordnung EG Nr. 1107/2009 iVm dem Pflanzenschutzmittelverordnung 2011 geregelt und ist definiert als das Bereithalten zum Zwecke des Verkaufs innerhalb der Gemeinschaft, einschließlich des Anbietens zum Verkauf oder jeder anderen Form der Weitergabe. Das erkennende Gericht geht davon aus, dass der Beschwerdeführer die Produkte jedenfalls online zum Verkauf angeboten hat und ist der objektive Tatbestand zu Spruchpunkt 3. jedenfalls als erfüllt anzusehen.

Der Betrieb des Beschwerdeführers war jedenfalls am 02.08.2023 nicht im Betriebsregister des Bundesamtes für Ernährungssicherheit registriert. Eine Tätigkeit nach § 3 Abs. 1 oder sonstige Geschäftstätigkeiten iVm dem Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln bedarf jedoch, vor Aufnahme der Tätigkeit, der Bekanntgabe des Sitzes oder der Niederlassung zum Zwecke der Eintragung in das beim Bundesamt für Ernährungssicherheit zu führende Betriebsregister. Dabei ist gemäß § 4 Abs. 1 Pflanzenschutzmittelgesetz eine schriftliche Meldung zu erstatten. Aus der Aktenlage ergibt sich, dass diese Meldung nicht stattfand und eine Eintragung im Betriebsregister nicht erfolgte. Es ist daher von der objektiven Tatbildmäßigkeit zu Spruchpunkt 4. auszugehen.

Was die innere Tatseite anlangt ist festzuhalten, dass es sich bei den dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretungen um so genannte Ungehorsamsdelikte handelt. Für derartige Delikte sieht § 5 Abs. 1 2. Satz VStG vor, dass Fahrlässigkeit dann ohne Weiteres anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat dabei initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten, entsprechende Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge dahingehend zu stellen (VwGH vom 24.05.1989, Zl. 89/02/0017 ua).

Diese Glaubhaftmachung ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Er hat zu den Spruchpunkten 1., 2. und 3. auch dahingehend kein Vorbringen erstattet. Wenn er zu Spruchpunkt 4. vorbringt, dass er sich bei der Wirtschaftskammer entsprechend erkundigt hätte und ihm damals mitgeteilt worden wäre, dass eine Registrierung nicht vorzunehmen wäre, so ist ihm jedenfalls vorzuwerfen, dass er sich nicht ausreichend über die rechtlichen Rahmenbedingungen erkundigt hat. So wurde vom Beschwerdeführer ausgeführt, dass er bei der AGES den Sachkundenachweis absolviert hat. Dabei handelt es sich um eine Ausbildung nach § 2 Pflanzenschutzmittelverordnung 2011. Diese Ausbildung beinhaltet eine Vermittlung aller einschlägigen Rechtsvorschriften, die Pestizide und deren Verwendung betreffen. So wurde bei dieser Ausbildung bereits unter Modul 1, Kapitel zu den Rechtsgrundlagen, auf das Erfordernis zur Eintragung in das Betriebsregister hingewiesen. Dem Beschwerdeführer ist daher auch in Spruchpunkt 4. die Glaubhaftmachung von mangelndem Verschulden nicht gelungen.

Die Bestrafung erfolgte daher dem Grunde nach zu Recht.

7. Zur Strafhöhe wird Folgendes ausgeführt:

Gemäß § 19 VStG idF BGBl. I Nr. 33/2013 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Mildernd war die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers (§ 34 Abs.1 Z 2 StGB), erschwerend hingegen nichts zu werten.

Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen sowie die Intensität der Beeinträchtigung können keineswegs unerheblich angesehen werden.

Als Verschuldensgrad war von Fahrlässigkeit auszugehen.

Zu den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen ist der Beschwerdeführer den Annahmen der Behörde nicht entgegengetreten.

Im Zusammenhalt dieser Strafzumessungsgründe konnten die von der Behörde ausgesprochenen Strafen vermindert werden.

Zweck der gegenständlichen Bestimmung ist, natürlich Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Menschen sowie für die Umwelt, die durch die Verwendung von Pflanzenschutzmittel entstehen, zu minimieren.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass die unter Spruchpunkt 1. und 2. angelasteten Produkte in Österreich zum Verkauf zugelassen sind und es sich um durchwegs bekannte und häufig in Verwendung stehende Produkte handelt, die eine entsprechende Kennzeichnung auch auf der Verpackung tragen. Es ist daher ein Schadenseintritt durch diese Übertretung nicht zu erwarten und auch nicht bekannt. Ähnlich verhält es sich mit den Produkten, die von der Tatanlastung zu Spruchpunkt 3. umfasst sind, wenngleich hier zu bedenken ist, dass es sich um nicht in Österreich zugelassene Produkte handelte.

Da die Registrierung im Betriebsregister zügig nachgeholt wurde, wurde der Tatanlastung in Spruchpunkt 4 ebenso umgehend entgegengetreten.

Im Zusammenhalt dieser Umstände in Verbindung mit den Strafzumessungskriterien erweist sich die durch die belangte Behörde verhängte Geldstrafe als überhöht. Auch wenn damit der gesetzliche Strafrahmen lediglich zu einem Teil ausgeschöpft wurde, steht diese in keinem angemessenen Verhältnis zu den angelasteten Taten.

Die Geldstrafen waren daher spruchgemäß herabzusetzen.

8. Zur Vorschreibung der Gebühren des Bundesamtes für Ernährungssicherheit:

Gemäß § 9 Abs. 4 letzter Satz Pflanzenschutzmittelgesetz hat der Beanstandete jedenfalls die Kosten, die anlässlich der Kontrolle einschließlich allfälliger Probenahme und Untersuchung gemäß § 6 Abs. 6 des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes (GESG), BGBl. I Nr. 63/2002, angefallen sind, zu tragen.

Gemäß § 6 Abs. 6 GESG ist für Tätigkeiten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit anlässlich der Vollziehung der in Abs. 1 angeführten hoheitlichen Aufgaben eine Gebühr nach Maßgabe eines Tarifes (§ 57 AVG) zu entrichten, den das Bundesamt für Ernährungssicherheit mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen kostendeckend festzusetzen hat. [...].

Im Verwaltungsstrafverfahren sind dem Beschuldigten im Straferkenntnis neben einer Verwaltungsstrafe die Gebühren vorzuschreiben. Diese sind unmittelbar an das Bundesamt für Ernährungssicherheit zu entrichten.

Das Bundesamt für Ernährungssicherheit machte mit Schreiben vom 16.8.2023 konkret ausgelistete Gebühren geltend:

Die angesetzten (verzeichneten) Gebühren entsprechen dem Kontrollgebührentarif 2023 (Amtliche Nachrichten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit Nr. 01/2023).

Auch ergibt sich unstrittig, dass die Tätigkeiten erforderlich waren und durchgeführt wurden. Die Gebühren wurden daher zu Recht dem Beschwerdeführer vorgeschrieben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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