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LVwG-AV-249/001-2022•LVwG N LVwG-AV-249/001-2022
LVwG-AV-249/001-2022Tribunal administratif régional7 mars 2024
Freie Berufe; Verfahrensrecht; Kostenersatz; Barauslagen; nichtamtlicher Sachverständiger; Gebührenanspruch;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch seinen Richter Dr. Marvin Novak, LL.M., als Einzelrichter zum Säumnisbeschwerdeverfahren von Herrn A, ***, ***, betreffend den Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung zur Ziviltechnikerprüfung Architektur vom 2. Februar 2020, hinsichtlich des Ersatzes von Barauslagen, folgenden
BESCHLUSS:
1. Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Beiziehung des nichtamtlichen Sachverständigen, B, in der Höhe von insgesamt 1.750,70 Euro binnen 14 Tagen ab Zustellung des vorliegenden Beschlusses bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
ad 1.: § 76 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG)
§ 17 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG)
ad 2.: § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG)
Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG)
Zahlungshinweis:
Zahlungsempfänger: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich
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Zahlungsreferenz: LVwG-AV-249/001-2022
Begründung:
1.1. Mit Schreiben vom 2. Februar 2020 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Zulassung zur Ziviltechnikerprüfung Architektur.
Mit Bescheid der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort vom 7. August 2020 wurde der Antrag abgewiesen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hob mit Beschluss vom 18. Jänner 2021, Zl. LVwGAV934/0012020, den Bescheid auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurück.
Mit Schreiben vom 24. Februar 2022 erhob der Beschwerdeführer eine Säumnisbeschwerde, die samt Verwaltungsakten dem Landesverwaltungsgericht vorgelegt wurde.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nahm in Folge Kontakt mit dem FH *** zwecks Ermittlung einer fachkundigen Person zur Durchführung der im Verfahren notwendigen Gleichwertigkeitsprüfung (Vergleich der Studien Architektur und Baugestaltung – Holz) auf. Nach Bekanntgabe von B wurden dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde die Möglichkeit eingeräumt, Einwände gegen die Heranziehung von B als Sachverständigen bekannt zu geben; mitgeteilt wurde, dass kein Amtssachverständiger zur Verfügung stehe und dass erwachsene Barauslagen grundsätzlich von der Partei zu tragen seien, welche den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt habe. Der Beschwerdeführer erhob dazu keine konkreten Einwände und es teilte die belangte Behörde ausdrücklich mit, dass keine Einwände bestünden.
Dass ein entsprechender Amtssachverständiger nicht zur Verfügung stand ist gerichtsbekannt, es wurde dies seitens des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung aber auch noch bestätigt.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bestellte mit Beschluss vom 14. Juli 2023, Zl. LVwG-AV-249/001-2022, B zum nichtamtlichen Sachverständigen. Dem Sachverständigen wurden die vorliegenden Akten übermittelt und es wurde ihm aufgetragen, bis 30. September 2023 Befund und Gutachten zu folgendem Themenkreis zu erstatten: Gleichwertigkeit des Fachhochschul-Diplomstudienganges Baugestaltung-Holz mit einem Architekturstudium (Gleichwertigkeitsprüfung im Einzelnen nach qualitativen Anforderungen und quantitativem Umfang).
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich forderte den Beschwerdeführer – über Ersuchen des Sachverständigen – mit Schreiben vom 21. September 2023 und vom 22. September 2023 zur Nachreichung weiterer Unterlagen auf. Der Beschwerdeführer brachte dazu E-Mails ein und es wurden auch seitens der Fachhochschule *** E-Mails eingebracht. Dem Sachverständigen wurden diese Unterlagen zur Kenntnis gebracht.
Der Sachverständige übermittelte dem Landesverwaltungsgericht – nach gewährter Fristerstreckung – am 9. Oktober 2023 sein Gutachten. Am 13. Oktober 2023 wurden über hg. Ersuchen fehlende Anlagen vom Sachverständigen nachgereicht.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übermittelte dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde mit Schreiben vom 16. Oktober 2023 das Gutachten zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme und es wurde um Mitteilung ersucht, sollte die Durchführung einer Verhandlung begehrt sein. Der Beschwerdeführer gab mit Schreiben vom 24. Oktober 2023 eine Stellungnahme ab, in welcher er das Gutachten kritisiert und einen Verhandlungswunsch bekannt gab. Mit E-Mail vom 15. November 2023 brachte der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme ein. Seitens der belangten Behörde wurde keine Stellungnahme abgegeben.
Der Sachverständige gab mit Schreiben vom 4. Dezember 2023 eine Stellungnahme ab, worauf der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 7. Dezember 2023 replizierte.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 13. Dezember 2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Die Verhandlung dauerte von 09:00 Uhr bis 09:55 Uhr. An der Verhandlung nahm der Beschwerdeführer teil sowie der Sachverständige. Der Beschwerdeführer legte in der Verhandlung seinen Standpunkt dar, wonach die Gleichwertigkeit des Fachhochschul-Diplomstudienganges Baugestaltung – Holz mit einem Architekturstudium gegeben sei; dazu wurde auch eine weitere Unterlage vorgelegt. Der Sachverständige legte seine Qualifikation dar und erstattete weitere Ausführungen.
Mit Erkenntnis vom 20. Dezember 2023, Zl. LVwG-AV-249/001-2022, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung zur Ziviltechnikerprüfung Architektur abgewiesen (Spruchpunkt 1.). Die Entscheidung über die Kosten wurde einer gesonderten hg. Entscheidung vorbehalten (Spruchpunkt 2.). Auf das Wesentlichste zusammengefasst wurde davon ausgegangen, dass die Säumnisbeschwerde berechtigt sei und dass daher hg. in der Sache zu entscheiden sei. Gestützt auf die Ausführungen des Sachverständigen wurde aber von einer mangelnden Gleichwertigkeit der Studien ausgegangen und es wurde der Antrag abgewiesen. Die Kostenentscheidung wurde vorbehalten, weil die Kosten zum damaligen Zeitpunkt mangels Festsetzung und Auszahlung noch nicht erwachsen waren.
1.2. Der Sachverständige übermittelte am 23. Oktober 2023 eine Gebührennote, in welcher er ohne nähere Aufschlüsselung für die bis dahin erbrachten Leistungen einen Pauschalbetrag in Höhe von 2.000,-- Euro ansprach. Mit hg. Schreiben vom 16. November 2023 wurde ihm dazu mitgeteilt, dass die Gebührennote als vorläufige Gebührenverzeichnung zu werten sei und als solche zur Kenntnis genommen werde. Die endgültige Gebührenbestimmung sei nach Abschluss der Tätigkeit binnen einer Frist von vier Wochen anzusprechen, wobei die einzelnen Gebührenbestandteile aufzugliedern seien.
1.3. Der Sachverständige übermittelte am 10. Jänner 2024 (an diesem Tag auch hg. eingelangt) eine (überarbeitete) Gebührennote, in welcher er für die von ihm erbrachten Leistungen einen Betrag von insgesamt 2.254,40 Euro begehrte. Vorgelegt wurden dazu ein ***-Ticket und eine Stundenaufstellung:
„Je Arbeitsstunde wird ein Satz von € 86,-- (gerundet) zur Verrechnung gebracht
(Gebührensatz pro Stunde folgt Stundensatz nebenberuflich Lehrender an der FH *** - ***)
Datum
Tätigkeit
Zeitraum
∑ Stunden
Studium des Aktes
09,00 – 12,00
3
Studium des Aktes
19,30 – 21,30
2
Zusammenstellung der Unterlagen für Erstellung des Gutachtens
13,00 – 17,00
4
Erstellung des Gutachtens
09,00 – 12,00Anfallende Kosat
3
Erstellung des Gutachtens
19,30 – 22,30
3
Erstellung des Gutachtens
13,30 – 17,30
4
Absenden des Gutachtens incl. Anhänge
12,45 – 13,30
Absenden fehlender Anhänge des Gutachtens
11,00-11,15
Verfassen der Stellung- nahme zu Schreiben A
14,00 – 18,00
3
Versenden der Stellung- nahme B
09,25
Erhalt der erneuten Stellungnahme A und Studium dieser
19,30 – 20,30
1
Anreise Verhandlung – Verhandlung – Rückreise
08,00 – 11,00
3
SUMME
26
Anfallende Kosten daher: 26x86 = € 2236,-- + Fahrkosten 2x9,20 = € 18,40,-- (siehe Beilage Fahrtkarte *** der Rückfahrt – Hinfahrt elektronisch gebucht, daher kein Beleg!)
Gesamt: €2254,40,--“
1.4. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übermittelte dem Beschwerdeführer die Eingabe des Sachverständigen vom 10. Jänner 2024 zur Kenntnis. Es wurde – unter Hinweis darauf, dass für die Gebühren nichtamtlicher Sachverständiger als Barauslagen gemäß § 76 Abs. 1 AVG die Partei aufzukommen habe, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt habe – die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme binnen der Frist von zwei Wochen ab Zustellung eingeräumt. Es wurde weder innerhalb dieser Frist noch danach eine Stellungnahme vom Beschwerdeführer abgegeben.
1.5. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich richtete mit Schreiben vom 20. Februar 2024 einen Vorhalt an den Sachverständigen. Dabei wurde mit näherer Begründung mitgeteilt, dass nach erfolgter Prüfung der Gebührennote vorläufig davon ausgegangen werde, dass eine Gebühr in Höhe von insgesamt 1.750,70 Euro zuzuerkennen sei. Es wurde die Möglichkeit zur Stellungnahme bzw. Einschränkung des Begehrens eingeräumt. Der Sachverständigte teilte dazu mit Schreiben vom 21. Februar 2024 mit, dass er mit den gerichtlichen Ausführungen einverstanden sei.
1.6. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 22. Februar 2024, Zl. LVwG-AV-249/002-2022, wurde die dem Sachverständigen zustehende Gebühr mit 1.750,70 Euro bestimmt und es wurde der Zuspruch in dieser Höhe entsprechend begründet. Die Zustellung des Beschlusses erfolgte mit 23. Februar 2024.
1.7. Die bestimmte Gebühr wurde in Folge zur Auszahlung gebracht.
1.8. Der dem Sachverständigen für die Erstellung von Befund und Gutachten in Kopie übermittelte Behördenakt hatte einen Umfang von 526 Seiten. Die übermittelten Unterlagen aus dem Gerichtsakt hatten einen Umfang von rund 100 Seiten.
Der dargelegte Sachverhalt gründet sich auf die vorliegende unbedenkliche und unstrittige Aktenlage.
3. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich:
3.1. Zur Vorschreibung der Sachverständigengebühr:
Gemäß § 76 Abs. 1 AVG hat für Barauslagen grundsätzlich die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten dabei auch Kosten nichtamtlicher Sachverständiger (vgl. auch etwa Leber, Verfahrenskosten im Verwaltungsverfahren und verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ [2022] 14/15, S 710).
Die Gebühren wurden vom Sachverständigen jedenfalls fristgerecht geltend gemacht (s. § 38 Abs. 1 GebAG: vier Wochen nach Abschluss der Tätigkeit).
Die Kosten der Beiziehung des nichtamtlichen Sachverständigen sind daher vom Beschwerdeführer als Antragsteller zu tragen.
Zur Notwendigkeit der Heranziehung eines Sachverständigen ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die anzustellende Gleichwertigkeitsprüfung grundsätzlich anhand von Sachverständigengutachten durchgeführt wird (vgl. etwa VwGH 23.10.2018, Ra 2018/06/0072, Rn 11). Es wurde auch im rechtskräftigen und unangefochtenen hg. Zurückverweisungsbeschluss vom 18. Jänner 2021 der Behörde aufgetragen, die Gleichwertigkeitsprüfung im Einzelnen nach qualitativen Anforderungen und quantitativem Umfang anhand eines Sachverständigengutachtens durchzuführen (vgl. zur Bindungswirkung einer Zurückverweisung etwa VwGH 30.4.2019, Ro 2019/10/0013, Rn 26). Ein Vergleich des vom Beschwerdeführer absolvierten Fachhochschul-Diplomstudienganges mit einem Fachhochschul-Studiengang Architektur lag bis zur Gutachtenseinholung nicht vor und es hat der Beschwerdeführer in seiner Säumnisbeschwerde zu Recht bemängelt, dass die Behörde ihren Vergleich lediglich auf die TU *** beschränkt hat. Ein Amtssachverständiger stand und steht nicht zur Verfügung (vgl. dazu auch etwa VwGH 3.3.1987, 85/07/0343).
Zur Höhe der Kosten ist Folgendes auszuführen:
Der Sachverständige hat in seiner Gebührennote vom 10. Jänner 2024 eine Gebühr für Mühewaltung in der Höhe von 2.236,-- Euro für 26 Stunden (Stundensatz 86,-- Euro) beantragt. Ausweislich der vorgelegten Stundenliste sind in den 26 Stunden allerdings insgesamt fünf Stunden für „Studium des Aktes“ sowie insgesamt zwei Stunden für die Anreise zur Verhandlung und für die Rückreise von der Verhandlung enthalten. Da diese sieben Stunden nicht zur Mühewaltung zählen, sind sie aus der Anzahl der Gesamtstunden herauszurechnen, sodass sich bei den verbleibenden 19 Stunden eine Gebühr für Mühewaltung von 1.634,-- Euro ergibt.
Für die Anreise zur Verhandlung und für die Rückreise von der Verhandlung sieht § 32 Abs. 1 GebAG (iVm BGBl. II Nr. 134/2007) als Entschädigung für die Zeitversäumnis den Betrag von 22,70 Euro für jede, wenn auch nur begonnene, Stunde vor. Für zwei Stunden ergibt sich somit eine Gebühr von insgesamt 45,40 Euro.
Zur Gebühr für Aktenstudium ist unter Berücksichtigung von § 36 GebAG Folgendes auszuführen: Der Behördenakt umfasst mehr als 500 Seiten und es ist von einer Sache mit hoher Komplexität auszugehen. Setzt man für diesen ersten Aktenband den Betrag von 44,90 Euro an und für den weiteren Aktenband mit rund 100 Seiten den Betrag von 8,-- Euro (Höchstbetrag für weitere Aktenbände: 39,70 Euro) ergibt sich eine Gebühr für Aktenstudium von insgesamt 52,90 Euro.
Die geltend gemachten Reisekosten sind mit Blick auf § 28 Abs. 1 GebAG und das vorgelegte Ticket nicht zu beanstanden (zumal sogar die Vergütung für den Fahrpreis der höchsten Klasse geltend gemacht hätte werden können).
Demnach ergeben sich bei den geltend gemachten Gebühren gemäß den Bestimmungen des GebAG folgende Beträge:
Gebühr für Mühewaltung1.634,-- Euro
für 19 Stunden à 86,-- Euro
Gebühr für Zeitversäumnis45,40 Euro
für 2 Stunden à 22,70 Euro
Gebühr für Aktenstudium52,90 Euro
für 1. Aktenband von über 500 Seiten und weiteren Aktenband von ca. 100 Seiten
Reisekosten18,40 Euro
Hin- und Rückfahrt à 9,20 Euro
Gesamtsumme1.750,70 Euro
Festzuhalten ist dazu, dass der vom Sachverständigen verzeichnete Gebührensatz (Stundensatz nebenberuflich Lehrender am FH ***) und die vom Sachverständigen verzeichnete Stundenanzahl nachvollziehbar sind und dass dagegen auch keine Bedenken vorgebracht wurden. Der Gebührensatz liegt auch im in § 34 Abs. 3 Z 2 GebAG normierten Rahmen.
Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist grundsätzlich von dem Entgelt auszugehen, dass der Sachverständige sonst in seinem Beruf erzielen würde (vgl. etwa OGH 5.12.2007, 16 Ok 6/07) und es sind die Angaben eines gerichtlich beeideten Sachverständigen über den Zeitaufwand solange als wahr anzunehmen, als nicht das Gegenteil bewiesen wird (vgl. etwa OGH 12.7.2018, 16 Ok1/18k, Rn 30).
Die Gebühren wurden dem Sachverständigen auch bereits nach rechtskräftiger Bestimmung ausbezahlt, d.h. die Kosten sind dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich inzwischen erwachsen (vgl. etwa VwGH 8.4.1992, 91/12/0259).
Darauf hinzuweisen ist schließlich, dass dem Beschwerdeführer Parteiengehör hinsichtlich der vom Sachverständigen verzeichneten Gebühren gewährt wurde. Er hätte somit seine Rechte umfassend im vorliegenden Verfahren betreffend die Vorschreibung von Barauslagen geltend machen können (vgl. etwa VwGH 2.12.2020, Ra 2020/02/0220, Rn 23).
Der Beschwerdeführer hat somit die Kosten der Beiziehung des nichtamtlichen Sachverständigen in der Höhe von insgesamt 1.750,70 Euro binnen 14 Tagen ab Zustellung des vorliegenden Beschlusses bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde in Bezug auf die Kostenvorschreibung nicht begehrt. Davon abgesehen ist der maßgebliche Sachverhalt als unstrittig anzusehen und es hat sich der Beschwerdeführer trotz eingeräumter Möglichkeit nicht zur Gebührenfrage geäußert. Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. zu einer angemessenen Entscheidung anhand des schriftlichen Vorbringens und der Aktenlage auch etwa EGMR 18.7.2013, Fall Schädler-Eberle, Appl. 56.422/09).
3.2. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis (und zufolge Art. 133 Abs. 9 B-VG grundsätzlich auch gegen einen Beschluss) eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall nicht hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur und sie beinhalten eine – keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende – einzelfallbezogene Beurteilung (vgl. etwa VwGH 20.3.2020, Ra 2019/10/0197, Rn 16).
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