LVwG N LVwG-AV-207/001-2024

LVwG-AV-207/001-2024Tribunal administratif régional5 mars 2024

Regest

Freie Berufe; Ärzte; Krankenunterstützung; Antrag; Fristversäumnis; Nachsicht;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-207/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.03.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.207.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Marzi als Einzelrichter über die Beschwerde des A in ***, ***, gegen den Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich vom 27. September 2023, Zl. ***, betreffend Antrag auf Krankenunterstützung, zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und der Beschwerde ergibt sich nachstehender, entscheidungswesentlicher und unstrittiger Sachverhalt:

1.1. Der Beschwerdeführer ist Mitglied des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich.

Er war von 10. Jänner bis 29. Juni 2023 arbeitsunfähig (siehe die Bestätigung der Gesundheitskasse vom 08. August 2023, Aktenseite 38).

1.2. Mit formularmäßigem Antrag vom 08. August 2023 (Aktenseite 35), beim Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich per E-Mail am 09. August 2023 eingelangt (Aktenseite 34), begehrte der Beschwerdeführer Krankenunterstützung.

Auf diesem formularmäßigen Antrag ist unter anderem vermerkt, dass der Antrag „spätestens binnen 4 Wochen ab Ende des Krankenstands“ einzubringen ist.

Aus dem E-Mail, mit dem dieser Antrag übermittelt wurde ergibt sich – soweit verfahrensrelevant – Folgendes (Ausführungen in eckiger Klammer durch das Landesverwaltungsgericht):

„Nach einem ausführlichen Telefongespräch mit Ihrer zuständigen Wohlfahrtsfonds-Sachbearbeiterin Frau [B] und auf deren Rat hin, möchte ich meinem Antrag zur genaueren Erläuterung vor Vorlage meines Aktes im Verwaltungsausschuss folgende Erklärung hinzufügen:

Nach einem Vorkrankenstand im Zeitraum 28.10.-27.11.2022 aufgrund einer akuten Lumbago bei Diskusprolaps im Bereich der LWS und einem nachfolgenden frustranen konservativen Therapieversuch mit analgetischer Infusionstherapie und Physiotherapie musste ich mich nach einem zwischenzeitlichen Arbeitsversuch meinerseits bei Auftreten von höhergradigen Paresen und ausgedehnten Sensibiltätsstörungen im Bereich des linken Beins schließlich am 19.01.2023 an unserer neurochirurgischen Abteilung einer mikrochirurgischen Wirbelsäulenoperation unterziehen mit dem Ergebnis einer relativen Schmerzfreiheit, aber weiterhin bestehenden motorischen Ausfällen im Bereich Hüftstabilisation und Kniestreckung. Erst ein nachfolgender intensiver vierwöchiger Rehabilitationsaufenthalt am Neurologischen Therapiezentrum *** ermöglichte mir den beruflichen Wiedereinstieg als Allgemeinmediziner an der HNO des UK *** mit 30.06.2023.

Nachdem seitens des Neurologischen Therapiezentrums *** bis dato keine Aufenthaltsbestätigung per Datenträger an die Österreichische Gesundheitskasse übermittelt wurde, konnte mir von dieser erst auf meine persönliche Vorsprache und meine dringende Intervention hin mit 08.08.2023 eine nunmehr korrekte Arbeitsunfähigkeitsbestätigung für den Zeitraum 10.01.- 29.06.2023 (einschließlich Rehablitationsaufenthalt) ausgefolgt werden, die ich Ihnen somit zur Vorlage bringen kann.

Mit der Bitte um Ihr Verständnis für den oben erklärten zeitlichen Ablauf und der damit verbundenen Verzögerung und daher erst jetzt möglichen Antragstellung meinerseits hoffe ich auf eine zeitnahe Erledigung meines Antrags Ihrerseits und verbleibe mit freundlichen Grüßen“

Dem Antrag beigelegt waren folgende Unterlagen:

eine Aufenthaltsbestätigung des *** vom 22. Jänner 2023, wonach der Beschwerdeführer dort von 18. bis 23. Jänner 2023 in stationärer Behandlung war (Aktenseite 37);

eine Aufenthaltsbestätigung des Neurologischen Therapiezentrums *** vom 29. Juni 2023, wonach der Beschwerdeführer dort von 01. bis 29. Juni stationär behandelt wurde (Aktenseite 36);

eine Krankenstandsbescheinigung der ÖGK vom 12. Juni 2023, mit der die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers vom 10. Jänner bis 31. Mai 2023 bestätigt wird (Aktenseite 39);

eine Krankenstandsbescheinigung der ÖGK vom 08. August 2023, mit der die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers vom 10. Jänner bis 29. Juni 2023 bestätigt wird (Aktenseite 38).

1.3. Mit dem angefochtenen Bescheid (Aktenseite 26 f) wurde der Antrag als verspätet zurückgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, der Antrag sei über vier Wochen nach Ende der Berufsunfähigkeit und daher verspätet eingelangt. Die seitens des Beschwerdeführers für die Fristversäumnis vorgebrachte Begründung sei nicht ausreichend, einen bloß minderen Grad des Versehens (an der Fristversäumnis) festzustellen.

1.4. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde (Aktenseite 19 f), erkennbar mit dem Antrag, den bekämpften Bescheid aufzuheben und eine Krankenunterstützung zu gewähren.

Begründend wird wie folgt ausgeführt:

„In Anbetracht der Gegebenheiten, die letztlich überhaupt zu meinem nach den Richtlinien des WFF um wenige Tage zu spät eingereichten Antrag auf Gewährung von Krankenunterstützung geführt haben, sei es mir zu Beginn erlaubt, kurz die persönlichen Hintergründe für meinen langzeitigen krankheitsbedingten Dienstausfall aufzuzeigen, quasi als menschliches Pendant abseits vom nunmehr alleinig im Vordergrund stehenden juristischen Sachverhalt.

Ende November des Vorjahres traten bei mir plötzlich und ohne äußere Einflüsse extreme lumboischialgiforme Schmerzen im Bereich des linken Beines auf, die sich trotz sofortiger medizinischer Konsultation u.a. auch an der Schmerzambulanz unseres Hauses als therapieresistent erwiesen und die schließlich nach Ausschöpfung verschiedenster konservativer wie auch interventioneller Therapieversuche (physikalische Medizin einschließlich diverser Stromanwendungen, mehrmalige Wurzelblockaden) mit dem Auftreten ausgeprägter Paresen und einem Mischbild aus Hyper- und Hypästhesien unter der Diagnose von multilokulären Bandscheibenvorfällen an der LWS einschließlich Neuroforamenstenosen im Jänner 2023 zu einer Akutoperation an unserer neurochirurgischen Abteilung führten. Postoperativ stellte sich die Schmerzsituation zwar deutlich gebessert dar, bleibende motorische Defizite mit nur kurzer möglicher Wegstrecke und schwer eingeschränktem Stiegensteigen sowie ausgeprägte Sensibilitätsstörungen erforderten aber einerseits einen hochgradigen Rehabilitationsbedarf und machten andererseits einen zeitnahen Wiedereintritt meinerseits ins Berufsleben unmöglich. Dazu gesellte sich in den ersten Wochen nach erfolgter Wirbelsäulenoperation ein gleichsinniger Symptomenkomplex auch im Bereich der HWS, ebenfalls mit Mehretagenbandscheibenvorfällen und den damit verbundenen motorischen und sensiblen Defiziten an beiden oberen Extremitäten. Erst ein seitens der PVA bewilligter vierwöchiger Rehabilitationsaufenthalt im Neurologischen Rehabilitationszentrum *** (01.06. bis 29.06.2023) ermöglichte mir letztlich trotz nach wie vor bestehender Residualsymptomatik eine Rückkehr in den Berufsalltag als Allgemeinmediziner am ***.

In der festen Überzeugung, zu meinem Antrag auf Krankenunterstützung zu dessen Bearbeitung der ÄKNÖ eine korrekte Krankenstandsbescheinigung vorlegen zu müssen und in Unwissenheit über die Option einer möglichen Nachreichung, habe ich mich bei nach wie vor bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen wieder im Dienst stehend in mehrmaligen Telefonaten mit unterschiedlichen Mitarbeitern der Servicestelle der Österreichischen Gesundheitskasse meinerseits um eben diese bemüht, wurde aber immer wieder damit vertröstet, dass die elektronische Übermittlung meines Reha- Endes als Grundlage einer solchen Ausstellung abzuwarten sei und so mein Krankenstandsende nicht mit 29.06.2023, sondern mit 30.05.2023, also noch vor Reha-Antritt, auszuweisen wäre. Erst auf meine dringende Intervention hin ist mir auf postalischem Weg und mit der damit wieder verbundenen Verzögerung eine entsprechende Aufenthaltsbestätigung seitens des Neurologischen Rehabilitationszentrums *** zugegangen, die ich der ÖGK-Servicestelle vorlegen konnte und die somit am 08.08.2023 zur nunmehr korrekten Krankenstandsbescheinigung für den Zeitraum 10.01.2023 bis einschließlich 29.06.2023 führte mit meiner Übermittlung an die Ärztekammer Niederösterreich am Folgetag. Ein amtliches Dokument über die Richtigkeit dieses Sachverhalts wurde mir in der Folge seitens der ÖGK ausgestellt und findet sich im Anhang.

Somit ist mein verspäteter Antrag auf Krankenunterstützung sicher nicht als die Nachlässigkeit eines rekonvaleszenten Kollegen zu werten, sondern den beschriebenen ‚überbürokratischen‘ Umständen geschuldet, wobei in Anbetracht der Höhe des strittigen Auszahlungsbetrages von 171 Tagsätzen zu EUR 35.- der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht außer Acht zu lassen ist. Dass in einem in diesem Zusammenhang von mir mit einem hochrangigen und langgedienten Ärztekammerfunktionär und Mitglied des Verwaltungsausschusses des WFF geführten Telefongespräch eben diese Summe als ‚Lehrgeld‘ für die verzögerte Einbringung meines Antrags bezeichnet wurde und ‚ich froh sein sollte, wieder so halbwegs gesund zu sein‘, kann ich mit meiner mir gegebenen Empathie nur als blanken Zynismus ansehen.“

1.5. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 14. Februar 2024, beim Landesverwaltungsgericht eingelangt am 20. Februar 2024, wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt zur Entscheidung vorgelegt.

2. Rechtliche Erwägungen:

2.1. In der Sache:

2.1.1. Gemäß § 63 Abs. 4 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich in der geltenden Fassung (in der Folge: Satzung) sind Anträge auf Krankenunterstützung spätestens binnen vier Wochen nach Ende der Berufsunfähigkeit infolge Erkrankung oder Unfall einzubringen, andernfalls sie als verspätet eingebracht zurückzuweisen sind. Bei ausreichender Begründung der Fristversäumnis kann das Versäumen der Antragsfrist nachgesehen werden. Anzuschließen ist im Falle der Hauspflege eine Bestätigung des behandelnden Arztes, bei stationärer Behandlung eine Bestätigung der Krankenanstalt, wobei jeweils die Diagnose anzuführen ist.

Der Antrag auf Krankenunterstützung ist – unstrittig – nicht innerhalb der vierwöchigen Frist nach Ende der Berufsunfähigkeit eingebracht worden.

Dieser Umstand hätte nur dann nicht zur Zurückweisung des Antrags zu führen, wenn ein Grund für eine Nachsicht iSd § 63 Abs. 4 der Satzung vorliegen würde.

2.1.2. Die für Ausnahmefälle vorgesehene Nachsicht schafft im Ergebnis eine Rechtswohltat, die einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Antragsfrist gleichkommt. Angesichts des grundsätzlichen Gebots der Zurückweisung eines verspäteten Antrags auf Krankenunterstützung besteht kein Zweifel daran, dass eine ausnahmsweise Nachsicht gemäß § 63 Abs. 4 der Satzung nur in Betracht kommt, wenn entsprechend gewichtige Gründe dafür bestehen, dass der Antragsteller trotz zumutbarer Sorgfalt bei der Führung seiner Angelegenheiten an der Einhaltung der Antragsfrist gehindert war (VwGH vom 27. April 2017, Ra 2017/11/0015).

Der Beschwerdeführer begründet die Verspätung des Antrags zusammengefasst damit, dass er der Ansicht war, dass – um seinen Antrag in Bearbeitung nehmen zu können – eine „korrekte Krankenstandsbescheinigung“ vorgelegt werden müsse.

Aus dem klaren Wortlaut des § 63 Abs. 4 der Satzung geht jedoch hervor, dass diesem Antrag im Falle der Hauspflege eine Bestätigung des behandelnden Arztes, bei stationärer Behandlung eine Bestätigung der Krankenanstalt anzuschließen ist.

Auch auf dem vom Beschwerdeführer verwendeten – von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten – Antragsformular ist vermerkt, dass in der Anlage „die Krankmeldung des behandelnden Arztes bzw. die Krankenhausaufenthaltsbestätigung“ übermittelt wird. Von einer (korrekten) Krankenstandsbescheinigung ist darin ebenfalls nicht die Rede.

Wenn der Beschwerdeführer dennoch meinte, eine (korrekte) Krankenstandsbescheinigung beibringen zu müssen, kann nicht gesagt werden, dass er bei der Führung seiner Angelegenheiten ausreichend sorgfältig und dennoch an der Einhaltung der Antragsfrist gehindert war.

Auch die „Unwissenheit über die Option einer möglichen Nachreichung“ (so die Beschwerde) rechtfertigt eine ausnahmsweise Nachsicht nicht, zumal der Beschwerdeführer nicht einmal behauptet, dass er diesbezüglich vor Ablauf der Antragsfrist bei der belangten Behörde nachgefragt habe.

2.1.3. Die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags durch die belangte Behörde begegnet somit keinen Bedenken.

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

2.1.4. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist (durch Wahrunterstellung der vom Beschwerdeführer gemachten Angaben) geklärt und die Rechtsfragen durch die bisherige Rechtsprechung beantwortet. In der Beschwerde werden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte.

Es wurde daher gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von der vom Beschwerdeführer beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen (vgl. VwGH vom 12. April 2021, Ra 2021/03/0016; zum Fehlen einer Verhandlungspflicht bei Wahrunterstellung zB VwGH vom 25 Jänner 2018, Ra 2017/21/0245).

2.2. Die Revision ist nicht zulässig, da sich die Entscheidung auf die zitierte und einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage stützt (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage zB VwGH vom 15. Mai 2019, Ro 2019/01/0006).

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