LVwG N LVwG-M-11/001-2024

LVwG-M-11/001-2024Tribunal administratif régional1 mars 2024

Regest

Maßnahmenbeschwerde; Verfahrensrecht; aufschiebende Wirkung;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-M-11/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.03.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.M.11.001.2024

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Dr. Flendrovsky als Einzelrichter über den Antrag des A in ***, vertreten durch C, Rechtsanwältin in ***, ***, der Beschwerde gegen ein am 24. Jänner 2024 in St. Pölten durch Polizeibeamte ausgesprochenes Betretungs- und Annäherungsverbot die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (belangte Behörde: Landespolizeidirektion Niederösterreich, Linzer Straße 47, 3100 St. Pölten), den

BESCHLUSS:

1. Gemäß § 22 Abs. 1 VwGVG wird dem Antrag keine Folge gegeben.

2. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 und 9 BVG iVm § 25a Abs. 1 VwGG nicht zulässig.

Begründung:

1. In seiner mit 13. Februar 2024 datierten und am 14. Februar 2024 beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingelangten Maßnahmenbeschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, ihm gegenüber sei von zwei Polizeibeamten am 24. Jänner 2024 um 6:24 Uhr ein Betretungsverbot für das (im Stadtgebiet von *** gelegene) Haus ***, ***, verbunden mit einem Annäherungsverbot an seine Ehefrau B sowie einem vorläufigen Waffenverbot, ausgesprochen worden.

Er begehrt, dieses Betretungs- und Annäherungsverbot für rechtswidrig zu erklären und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Dieses Begehren wird vom Beschwerdeführer zusammengefasst mit dem Fehlen der Voraussetzungen des § 38a des Sicherheitspolizeigesetzes sowie Verfahrensfehlern der einschreitenden Beamten begründet.

2. Das Landesverwaltungsgericht erteilte dem Beschwerdeführer am 16. Februar 2024 den Auftrag, die Beschwerde hinsichtlich der Bezeichnung der Organe, die die angefochtene Maßnahme gesetzt haben, innerhalb von zwei Wochen zu verbessern. Diesem Auftrag kam der Beschwerdeführer am 29. Februar 2024 durch neuerliche Vorlage eines Beschwerdeschriftsatzes, in dem die einschreitenden Beamten nunmehr benannt waren, nach.

3. Gemäß § 22 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I 33/2013, haben Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG keine aufschiebende Wirkung. Das Verwaltungsgericht hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Andauern der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

4. Die Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entsprechen im Wesentlichen (beinahe wortgleich, lediglich spezifiziert auf die Bekämpfung von Akten unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt) jenen des § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es, um die dort vorgesehene Interessensabwägung vornehmen zu können, erforderlich, dass der Antragsteller schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen (VwGH 01.04.2010, AW 2010/05/0015, mwN). Es ist Sache des Beschwerdeführers, schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung das Zutreffen der Voraussetzungen nach § 30 Abs. 2 VwGG zu behaupten und in diesem Zusammenhang konkrete Angaben zu machen, um dem Gerichtshof die nach § 30 Abs. 2 VwGG gebotene Interessenabwägung zu ermöglichen (VwGH 25.03.2011, AW 2011/01/0011, mwN).

5. Diesen Anforderungen entspricht der vorliegende Antrag nicht. Die Begründung im Schriftsatz vom 13. Februar 2024 (die sich mit jener im verbesserten Schriftsatz vom 29. Februar 2024 deckt) enthält ausschließlich Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Betretungs- und Annäherungsverbot stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG), nicht aber Gründe, aus denen sich ein dem Beschwerdeführer aus dem Verbot erwachsender unverhältnismäßiger Nachteil ergeben würde. Der Begründung ist nicht einmal zu entnehmen, dass der angefochtene Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt bzw. dessen Rechtsfolgen noch andauern. Ein unverhältnismäßiger Nachteil lässt sich auch nicht ohne weiters erkennen.

Deshalb ist dem Antrag keine Folge zu geben.

6. Die Revision ist nicht zulässig, weil im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die Entscheidung weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt Rechtsprechung zu der zu lösenden Rechtsfrage noch wird diese in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes uneinheitlich beantwortet. Die Lösung der maßgeblichen Rechtsfragen ergibt sich vielmehr aus dem Wortlaut des § 22 Abs. 1 VwGVG in Verbindung mit der zitierten einheitlichen Rechtsprechung.

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