LVwG N LVwG-S-2693/001-2023

LVwG-S-2693/001-2023Tribunal administratif régional29 févr. 2024

Regest

Tierrecht; Tierschutz; Verwaltungsstrafe; Versorgung; Doppelbestrafung; Unrechtsgehalt; Scheinkonkurrenz;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-2693/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.02.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.S.2693.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr.in Enengel-Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde der A, wohnhaft in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 07.11.2023, Zl. ***, betreffend Übertretungen nach dem Tierschutzgesetz (TSchG), zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hinsichtlich Spruchpunkt 1 des Straferkenntnisses dahingehend Folge gegeben, als die von der Behörde festgesetzte Geldstrafe von Euro 150,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 13 Stunden) auf Euro 90,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 8 Stunden) herabgesetzt wird, der Strafnorm „erster Strafsatz“ angefügt wird und der Spruch des 1. Spruchpunktes wie folgt zu lauten hat:

„Sie haben am 28.08.2023 um 15:15 Uhr am angeführten Ort Schafe gehalten und dabei nicht dafür gesorgt, dass alle Tiere entsprechend ihrem Bedarf Zugang zu einer ausreichenden Menge Wasser von geeigneter Qualität haben. Zahlreiche Schafe entkamen aus der Umzäunung und fanden nicht wieder in die umzäunte Weide zurück. Es befanden sich zumindest zwei laktierende Schafe in der Herde außerhalb der Umzäunung und ist laktierenden Schafen auf Grund ihres erhöhten Wasserbedarfes ständig Zugang zu Wasser in geeigneter Qualität zu gewähren. Außerhalb der Umzäunung hatten die Tiere keinen Zugang zu Wasser.“

2. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zu Spruchpunkt 2 Folge gegeben, Spruchpunkte 2 des angefochtenen Straferkenntnisses wird aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) zu diesem Spruchpunkt eingestellt.

3. Gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens der Behörde mit Euro 10,00 neu festgesetzt.

4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Zahlungshinweis:

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher Euro 100,00 und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm. § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 07.11.2023, Zl. *** wurde A, geb. *** (in der Folge: Beschwerdeführerin) vorgeworfen, zumindest von 26.08.2023, 05:41 Uhr bis 28.08.2023, 16:09 Uhr, in *** auf dem Grundstück neben der ***, ***: ***, 18 Schafe gehalten zu haben und dabei nicht dafür gesorgt zu haben, dass die Tiere entsprechend ihrem Bedarf Zugang zu einer ausreichenden Menge Wasser von geeigneter Qualität haben. Die Tiere seien aus der Umzäunung entkommen und hätten nicht wieder zurückgekonnt, sodass kein Zugang zu Wasser zur Verfügung gestanden habe (Spruchpunkt 1). Die Beschwerdeführerin habe dadurch die Übertretung des § 17 Abs. 3 iVm. § 38 Abs. 3 TSchG zu verantworten. Eine Geldstrafe von Euro 150,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 13 Stunden) wurde durch die Behörde verhängt.

Nach Spruchpunkt 2 habe die Beschwerdeführerin zumindest von 26.08.2023, 05:41 Uhr bis 28.08.2023, 16:09 Uhr, in *** auf dem Grundstück neben der ***, ***: ***, 18 Schafe gehalten und dabei nicht dafür gesorgt, dass die Körperfunktion und das Verhalten der Tiere nicht gestört werden. Die Tiere seien aus der Umzäunung entkommen und hätten nicht wieder zurückgekonnt, sodass ihre Körperfunktion gestört worden sei. Die Beschwerdeführerin habe dadurch die Übertretung des § 13 Abs. 3 iVm. § 38 Abs. 3 TSchG zu verantworten. Eine Geldstrafe von Euro 150,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 13 Stunden) wurde durch die Behörde verhängt.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Mit Beschwerde vom 25.11.2023 brachte die Beschwerdeführerin vor, sie hätte zumindest 10 Strafverfügungen bekommen, seit das Gras Ende Juli auf der Schafweide kürzer geworden sei. Es würde sich lediglich um Konstrukte und nicht um Tatsachen handeln. Sie würde von April bis November jeden Morgen zu den Schafen auf die Weide auf Parz. Nr. *** fahren. Sowohl am 26.08.2023 als auch am 27.08.2023 habe die Beschwerdeführerin viel Zeit bei den Schafen verbracht. Das Wasser innerhalb der Umzäunung habe sie jeden Tag gewechselt. Am 28.08.2023 habe die Amtstierärztin der BH Mistelbach mitgeteilt, dass die Schafe außerhalb der Umzäunung seien. Am Vormittag des 28.08.2023 habe der Bestatter angerufen, dass die Schafe ausgekommen seien. Umgehend habe ein Nachbar diese wieder in die Umzäunung zurückgebracht. Die Schafe hätten sich nie längere Zeit außerhalb der Umzäunung aufgehalten und hätten auch am 28.08.2023 am Nachmittag, als die Beschwerdeführerin auf die Weide gefahren sei, ihr Schlupfloch umgehend gefunden. Die Beschwerdeführerin fügte der Beschwerde mehrere Fotos bei.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Beweis wurde erhoben durch (Verzicht auf) Verlesung des Verwaltungsaktes, Einvernahme der sachverständigen Zeugin B, des Zeugen C sowie Einholung eines veterinärmedizinischen Gutachtens im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 26.02.2024. Mit Schreiben vom 18.02.2024 übermittelte D ein Schreiben, wonach sich die Schafe innerhalb der Umzäunung befunden hätten, als er zu Vermessungsarbeiten der Futterkrippe auf die Weide gekommen sei. Mit Schreiben vom 28.02.2024 brachte die Beschwerdeführerin nach Schluss des Beweisverfahrens vor, sie habe gesamt lediglich 11 erwachsene Schafe, davon zwei laktierende Muttertiere, auf der Weide gehabt, die übrigen hätten sich im Stall befunden. Den Schafen sei die Wasserstelle beim ***friedhof bekannt gewesen, sodass sie diese aufsuchen hätten können. Die laktierenden Muttertiere seien Kamerunschafe und damit sehr widerstandsfähige und anspruchslose Schafe gewesen. Eventuell habe der saftige Klee auf der neben der Umzäunung befindlichen Weide ausgereicht, um den Wasserbedarf der Kamerunschafe zu decken. Nach dem Auswechseln der Batterie am 28.08.2023 sei kein Schaf mehr aus der Umzäunung entkommen.

4. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin A war zwischen 26.08.2023 und 28.08.2023 Halterin von 18 Schafen. Die Schafe wurden auf dem Grundstück neben der *** beim *** in *** (Parz. *** und ***) gehalten.

Am 26.08.2023 um 05:41 Uhr und am 27.08.2023 um 05:35 Uhr befanden sich jeweils zahlreiche Schafe außerhalb der Umzäunung. Die Beschwerdeführerin suchte am 26.08.2023 um etwa 08:00 Uhr die Weide auf. Ob sich Schafe zu diesem Zeitpunkt außerhalb der Umzäunung befanden, kann nicht festgestellt werden. Als die Beschwerdeführerin nach dem Nachfüllen von Wasser die Schafe um etwa 09:00 Uhr wieder verließ, befanden sich alle Schafe innerhalb des Zaunes auf der Weide der Beschwerdeführerin. Um etwa 16:00 Uhr besuchte die Beschwerdeführerin mit einem Architekten zur Vermessung der auf der Weide befindlichen Futterkrippe die Schafe erneut. Sowohl beim Eintreffen als auch beim Verlassen der Weide befanden sich die Schafe innerhalb der Umzäunung.

Ob sich die Schafe am 27.08.2023 für einen Zeitraum von zumindest 6 Stunden außerhalb der Umzäunung befunden haben und ob sich laktierende Tiere außerhalb der Umzäunung aufhielten, kann nicht festgestellt werden. Am 28.08.2023 suchte die Beschwerdeführerin die Schafe von etwa 07:00 bis 08:00 Uhr auf. Um 09:10 Uhr erhielt sie einen Anruf des örtlichen Bestatters, wonach sich Schafe außerhalb der Weide befinden würden. Die Kinder der Beschwerdeführerin begaben sich mit dem Zeugen C zur Weide und brachten die Schafe in die Umzäunung zurück. Der Zeuge beschwerte den Zaun an einer Stelle, an der die Schafe aus der Umzäunung gelangen konnten mit einem Ziegelstein, sodass ein Durchgang der Schafe an dieser Stelle verunmöglicht wurde.

Um 15:15 Uhr des 28.08.2023 führte die sachverständige Zeugin B einen Lokalaugenschein auf gegenständlichem Weidegrundstück durch und fand 18 Schafe, darunter zwei laktierende Muttertiere – beides Kamerunschafe – außerhalb der Umzäunung vor. Die Schafe drängten gegen den Zaun, der bereits eine deutliche Eindellung zeigte. Die Schafe versuchten an der Stelle in die Umzäunung zurück zu gelangen, die der Zeuge C am selben Tag mit einem Ziegel beschwert hatte. Ein Kübel, der sich bei einem Wasserhahn bei der neben der Weide liegenden ***wiese befindet und zum Gießen des Blumenschmucks dient, war zum Zeitpunkt Lokalaugenscheins leer. Auch sonst stand den Schafen außerhalb der Umzäunung kein Wasser zur Verfügung. Die Zeugin B füllte gesamt 4 Kübel mit Wasser und brachte diese zu den Schafen. Die Schafe zeigten sich durstig. Laktierenden Tieren ist ständig Zugang zu frischem Wasser zu gewähren.

Das Vorstrafenregister der Beschwerdeführerin weist eine rechtskräftige und zum Entscheidungszeitpunkt nicht getilgte Vormerkung nach dem Tiermaterialiengesetz (TMG) auf.

5. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt basiert im Wesentlichen auf dem übermittelten Behördenakt, den Einvernahmen der Beschwerdeführerin, des Zeugen C und der sachverständigen Zeugin B, sowie auf dem Inhalt des veterinärfachlichen Gutachtens des Amtssachverständigen im Zuge der Verhandlung vom 26.02.2024.

Die Feststellungen zu den örtlichen Gegebenheiten sind als unstrittig zu beurteilen. Dass die Schafe sich in den frühen Morgenstunden des 26.08.2023 und des 27.08.2023 außerhalb der Weide aufhielten, ist der im Akt befindlichen fotographischen Dokumentation zu entnehmen. Dass diese sich sowohl am Vormittag als auch am Nachmittag wieder im Gehege befanden, ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin. Dazu legte diese Fotos über die Vermessungsarbeiten an der Futtergrippe vor. Zusätzlich übermittelte der Architekt, der sich am Nachmittag des 26.08.2023 zu Vermessungsarbeiten auf der Weide aufgehalten hatte, ein Schreiben, wonach die Schafe bei seinem Eintreffen sowie beim Verlassen der Weide innerhalb der Umzäunung befunden hätten.

Das Gericht konnte keine Feststellungen zum Aufenthalt laktierender Schafe außerhalb der Weide treffen, zumal lediglich ein Foto vorliegt, dass aus einiger Entfernung eine Gruppe von Schafen zeigt. Überdies war eine Feststellung zur Aufenthaltsdauer der Schafe außerhalb der Weide nicht möglich.

Die Feststellungen zum 28.08.2023 ergeben sich zum einen aus den schlüssigen Angaben der Zeugin B und zum anderen aus jenen des Zeugen C. Dass dieser die Schafe am Vormittag in die Umzäunung zurückbrachte, wurde von ihm glaubwürdig dargelegt. Auch ist auf im Akt befindlichen Fotos vom Nachmittag des 28.08.2023 der von ihm an einem Durchschlupf der Schafe positionierte Ziegelstein ersichtlich. Dass sich unter den am Nachmittag des 28.08.2023 außerhalb der Umzäunung befindlichen Schafen zwei laktierende Muttertiere befanden, wurde von der Beschwerdeführerin selbst zugestanden. Dass diesen außerhalb der Umzäunung kein Wasser zur Verfügung stand, ergibt sich aus den Angaben sowie der präzisen fotographischen Dokumentation der Zeugin B. Einem zum Akt genommenen Foto ist auch die deutliche Eindellung an jener Stelle, an der der Zeuge C den Ziegel positionierte, zu entnehmen. Die Feststellung wonach laktierenden Schafen jederzeit Zugang zu frischem Wasser zu gewähren ist, ist dem veterinärmedizinischen Gutachten zu entnehmen.

6. Rechtslage:

Tierschutzgesetz (TSchG)

§ 13. (3) Tiere sind so zu halten, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird.

§ 17. (3) Die Tiere müssen entsprechend ihrem Bedarf Zugang zu einer ausreichenden Menge Wasser von geeigneter Qualität haben.

§ 38 (3) Wer außer in den Fällen der Abs. 1 und 2 gegen §§ 5, 7, 8a, 9, 11 bis 32, 32c, 32d, 36 Abs. 2 oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte oder gegen eine Bestimmung der in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 500 Euro zu bestrafen.

7. Erwägungen:

Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Zu Spruchpunkt 1:

Nach § 17 Abs. 3 TSchG müssen Tiere entsprechend ihrem Bedarf Zugang zu einer ausreichenden Menge Wasser von geeigneter Qualität haben. Dem veterinärmedizinischen Gutachten folgend haben laktierende Schafe einen erhöhten Wasserbedarf. Diesen ist ständig Zugang zu frischem Wasser zu gewähren. Dagegen sind Schafe, die sich nicht in Laktation befinden, für einen Zeitraum von bis zu sechs Stunden auch ohne Zurverfügungstellung von Wasser ausreichend versorgt.

Entsprechend diesem Gutachten war für das Gericht nicht feststellbar, dass sich am 26.08.2023 sowie am 27.08.2023 laktierende Schafe außerhalb der Umzäunung befanden bzw. nicht laktierende Schafe für einen Zeitraum von über 6 Stunden außerhalb der Umzäunung zu verweilen hatten. Die Tatzeit war damit auf den Zeitpunkt des Lokalaugenscheins der sachverständigen Zeugin zu begrenzen.

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach laktierenden Kamerunschafen auf Grund deren Widerstandsfähigkeit nicht ständig Zugang zu Wasser zu gewähren sei, wurde nicht durch ein veterinärmedizinisches Gutachten untermauert. Die Beschwerdeführerin ist dem schlüssigen veterinärmedizinischen Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten (vgl. für viele: VwGH, 28.06.2017, Ra 2017/09/0015).

Indem sich am 28.08.2023 um 15:15 Uhr zwei laktierende Tiere der Beschwerdeführerin außerhalb der Umzäunung befanden, diese merklich nicht mehr in die Weide zurück gelangen konnten und ihnen Wasser außerhalb der Weide nicht zur Verfügung stand, hat die Beschwerdeführerin den objektiven Tatbestand des § 17 Abs. 3 TSchG erfüllt. Schuldbefreiendes Vorbringen wurde nicht erstattet. Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Zu Spruchpunkt 2:

Nach § 13 Abs. 3 TSchG sind Tiere so zu halten, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird. Der Beschwerdeführerin wurde inhaltsgleich zu Spruchpunkt 1 vorgeworfen, sie habe es als Halterin von Schafen zu verantworten, dass diese aus der Umzäunung entkommen seien, nicht wieder in diese zurück gelangen hätten können und ihnen Wasser nicht zur Verfügung gestanden sei. Dadurch sei die Körperfunktion der Tiere gestört worden.

Gegenständlich ist das Vorliegen von Scheinkonkurrenz zu prüfen. Das Wesen der Scheinkonkurrenz besteht darin, dass der gesamte Unrechtsgehalt eines Deliktes von jenem deines anderen, ebenfalls verwirklichten, bereits mitumfasst ist (VwGH, 07.10.2013, 2012/17/0507; 29.03.2021, Ra 2020/02/0298). Strafverfolgungen bzw. Bestrafungen wegen mehrerer Delikte, deren Straftatbestände einander wegen Subsidiarität, Spezialität oder Konsumtion ausschließen, bilden verfassungswidrige Doppelbestrafungen, wenn dadurch ein und dieselbe strafbare Handlung strafrechtlich mehrfach geahndet wird (vgl. VwGH 23.4.2008, 2005/03/0001, mwN). Ob ein Fall der Scheinkonkurrenz vorliegt, ist durch Auslegung der in Betracht kommenden Tatbestände zu beantworten. Es ist die Frage zu beantworten, ob die Verwirklichung eines Straftatbestandes "geradezu typischerweise" mit einem anderen Tatbestand verbunden ist (vgl. VwGH 28.8.2007, 2007/17/0004).

Dies ist vorliegend der Fall. Wird einem Tier nicht bedarfsgerecht Zugang zu Wasser von geeigneter Qualität gewährt, wird dadurch zwangsläufig die Körperfunktion des Tieres beeinträchtigt. Der Unrechtsgehalt der Bestimmung des § 13 Abs. 3 TSchG wurde gegenständlich vollständig durch jenen der Bestimmung des § 17 Abs. 3 TSchG abgedeckt.

Der Beschwerde war daher Folge zu geben, Spruchpunkt 2 zu beheben und das Verfahren nach § 45 Abs. 1 Z 2 VStG einzustellen.

8. Zur Strafhöhe:

Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (§ 19 VStG).

Nach der Generalklausel des § 38 Abs. 3 TSchG ist mit Geldstrafe bis zu Euro 3.750, im Wiederholungsfall bis zu Euro 7.500, zu bestrafen, wer außer in den Fällen des Abs. 1 und 2 gegen […] §§ 11 bis 32, […] verstößt. Ein Wiederholungsfall nach dem TSchG liegt nicht vor.

Das gegenständlich geschützte Rechtsgut betrifft Interessen des Tierschutzes. Die Verletzung von Bestimmungen über Betreuungspflichten stellt elementare Anforderungen dar, deren Verletzung Tierschutzinteressen in wesentlichem Maß zu beeinträchtigen vermögen. Die Beschwerdeführerin gab im Rahmen der Verhandlung an, sorgepflichtig für 3 mj. Kinder zu sein und eine Landwirtschaft mit einem Einheitswert von Euro 6.500,00 zu besitzen.

Erschwerend wurde durch die Behörde kein Umstand, mildernd Unbescholtenheit gewertet. Diese liegt gegenständlich auf Grund der festgestellten Vormerkung nach dem Tiermaterialiengesetz (TMG) nicht vor. Eine Strafmilderung kam aus diesem Grund nicht in Betracht. Der von der Behörde festgesetzte Strafbetrag war aber auf Grund der Einschränkung des Tatzeitraumes deutlich zu reduzieren (VwGH, 15.02.2018, Ra 2017/17/0718).

Indem weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat noch das Verschulden als gering zu werten sind, scheidet ein Vorgehen nach § 45 Abs. 1 Z 4 VStG aus. Mangels Überwiegen der Milderungsgründe kommt ebenso ein Vorgehen nach § 20 VStG nicht in Betracht.

9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es wird auf die zitierte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen.

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